LY220035
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
18. August 2022Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreñ...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 18. August 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2022 (FE210571-L)
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob die Berufungsklägerin Berufung (Urk. 1) gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Juli 2022 (Urk. 7/38 = Urk. 2).
2.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2022, beim Obergericht eingegangen am 29. Juli 2022, zog die Berufungsklägerin die Berufung, welche auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin mitumfasste (vgl. Urk. 1 S. 2), zurück (Urk. 8). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten; die angefochtene Verfügung wird rechtskräftig. Entsprechend ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Umständehalber sind für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Entscheid
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppels von Urk. 1, 3 bis 5/3-4 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 18. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: st