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Entscheid

LY220040

Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

20. September 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. September 2022 i...

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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220040-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. September 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

sowie

C._____, lic. iur., Kindesvertreter

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 21. Juli 2022 (FP190051-L)

____________________

Nach Einsicht in die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2022 (Urk. 2), mit welcher das Gesuch um Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder der Parteien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1), der Beklagte ab Umzug der Klägerin mit den Kindern nach London für die Dauer des Verfahrens zu bestimmten Kontakten berechtigt wurde und die entsprechenden Kosten geregelt wurden (Disp.-Ziff. 2) und die übrigen Anträge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgewiesen wurden (Disp.Ziff. 3), nach Einsicht in die dagegen erhobene Berufung des Beklagten vom 8. August 2022, mit welcher er primär die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Beurteilung der Anträge im Hauptverfahren und eventualiter die Reduktion der für die Dauer des Verfahrens von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge und die Erweiterung seines Besuchsrechts beantragt (Urk. 1 S. 2), nach Einsicht in die von den Parteien am 18. bzw. 19. August 2022 geschlossene und am 19. August 2022 der Vorinstanz (Urk. 7) und der Kammer (Urk. 5) eingereichte Vergleichsvereinbarung, mit welcher sie die im Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nicht nur für die Dauer des Verfahrens, sondern definitiv geregelt haben (Urk. 6), nach Einsicht in die Stellungnahme des Kindesvertreters an die Vorinstanz vom 23. August 2022, mit welcher er die Vergleichsvereinbarung als zum Wohl der Kinder erachtet und das dem Gericht beantragte Vorgehen unterstützt (Urk. 8 S. 2), sowie nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 29. August 2022, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde (Vi-Urk. 277), da in der angefochtenen Verfügung die Verhältnisse ab dem Zeitpunkt des Umzugs der Klägerin mit den Kindern nach London geregelt werden, der Klägerin dieser Umzug jedoch bis zum Abschluss des Vergleichs und dem darauf gestützten Endentscheid der Vorinstanz noch nicht gestattet worden war (der Berufung gegen die den Umzug gestattende Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juni 2022 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt; vgl. Urk. 2 und Urk. 21 des Berufungsverfahrens LY220033-O), da das die vorsorglichen Massnahmen betreffende vorliegende Berufungsverfahren infolge des Endentscheids der Vorinstanz vom 29. August 2022 (Vi-Urk. 277) und des Umstands, dass, wie soeben dargelegt, keine rückwirkenden Verhältnisse zu regeln sind, gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), mit dem Hinweis, dass dies auch der Ansicht der Parteien entspricht, haben diese doch im Vergleich festgehalten, dass das vorliegende Berufungsverfahren und das Berufungsverfahren LY220033-O mit Abschluss des Vergleichs gegenstandslos würden und entsprechend abzuschreiben seien (Urk. 6 S. 4), da die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG) und der Kindesvertretung im Berufungsverfahren kein relevanter Aufwand entstanden ist (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; Einreichung bloss der Stellungnahme an die Vorinstanz, vgl. Urk. 8), da sich die Parteien im Vergleich nicht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsverfahren geeinigt haben (vgl. Urk. 6), womit die Kosten nach den Art. 106-108 ZPO zu regeln sind (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO), da die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang zu verlegen sind (Art. 106 ZPO), in familienrechtlichen Verfahren jedoch davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), da diesen Verfahren regelmässig ein Paarkonflikt zugrundeliegt, welcher von beiden Parteien mindestens teilweise verursacht wurde, und dies erst recht für Kinderbelange gilt, da im vorliegenden Berufungsverfahren primär Kinderbelange und sekundär Kinderunterhaltsbeiträge umstritten waren und – bei der Klägerin, welche im Berufungsverfahren noch keine Anträge gestellt hat, ausgehend von ihrer Position im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 2 S. 2) – keine der Parteien nur schon grossmehrheitlich obsiegt hat bzw. unterlegen ist, weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und dementsprechend für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da der Beklagte für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Urk. 1 S. 2, S. 5) und die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt sind, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, mit dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, da demgegenüber die Klägerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt hat, auch wenn sie dies mit ihrer Eingabe vom 19. August 2022 hätte tun können (Urk. 5), wird beschlossen:

Erwägungen

1.

Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

4.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

5.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 8, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 5 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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