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Entscheid

LY220047

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

2. Oktober 2023Deutsch103 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Parteien haben am tt. März 2000 geheiratet. Der Ehe entsprangen drei Söhne: J._____, geboren am tt.mm.2000, G._____, geboren am tt.mm.2004, und H._____, geboren am tt.mm.2007 (Urk. 5/5). J._____ studiert seit September 2021 an der Universität T.; G._____ macht seit August 2020 eine Lehre als Informatiker EFZ bei der K._____ AG; H._____ besucht seit 2022 das Gymnasium L._____ (siehe Urk. 5/79 S. 3 f.; Prot. I, S. 37 f.; Urk. 10 S. 11).

2.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsgegner) das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (Urk. 5/1; Urk. 5/3). Am 25. Juni 2020 ersuchte

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die Gesuchstellerin um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/29/1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 13/2 S. 6 f.). Dieser erging am 2. September 2022 (Urk. 3 = Urk. 5/111). Nachdem der Text in der gedruckten Version aus technischen Gründen nur unvollständig erschienen war (Urk. 13/33 S. 6 f.), eröffnete die Vorinstanz denselben Entscheid mit vollständigem Text erneut als "berichtigte Fassung i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO" (Urk. 5/113 = Urk. 13/2). Soweit nachfolgend auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug genommen wird, ist die berichtigte Fassung gemeint, deren Dispositiv eingangs wiedergegeben ist.

die Gesuchstellerin um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/29/1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 13/2 S. 6 f.). Dieser erging am 2. September 2022 (Urk. 3 = Urk. 5/111). Nachdem der Text in der gedruckten Version aus technischen Gründen nur unvollständig erschienen war (Urk. 13/33 S. 6 f.), eröffnete die Vorinstanz denselben Entscheid mit vollständigem Text erneut als "berichtigte Fassung i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO" (Urk. 5/113 = Urk. 13/2). Soweit nachfolgend auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug genommen wird, ist die berichtigte Fassung gemeint, deren Dispositiv eingangs wiedergegeben ist.

3. Der Gesuchsgegner erhob innert Frist (siehe Urk. 3) Berufung gegen die ursprüngliche Verfügung vom 2. September 2022 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 7 f.). Die Gesuchstellerin erhob am 8. [recte: 7.] Oktober 2022 Berufung gegen die "berichtigte Fassung" (Urk. 13/1). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 wies sie darauf hin, dass sie einige Jahreszahlen in ihrer Berufung verwechselt habe (Urk. 13/5). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wurde auch ihr Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten; auch dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 13/7–8). Mit Eingabe vom 10. November 2022 reichte sie eine Vollmacht des nun volljährigen Sohnes G._____ zu den Akten (Urk. 13/9–10). Gleichentags wurde ihr Frist angesetzt, um die Erstberufung zu beantworten (Urk. 9). Am 11. November 2022 wurde auch dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Zweitberufung zu beantworten (Urk. 13/11). Auf sein Ersuchen und mit Einverständnis der Gegenseite wurde das Zweitberufungsverfahren mit Verfügung vom 15. November 2022 einstweilen auf die Frage beschränkt, ob die Zweitberufung rechtzeitig erhoben worden sei (Urk. 13/13–15). Bezüglich der weiteren Prozessgeschichte in diesem Zusammenhang kann auf den Beschluss vom 15. März 2023 verwiesen werden, in welchem die Kammer zum Schluss kam, dass die Zweitberufung die Rechtsmittelfrist wahrt (Urk. 13/33 S. 3 f. und 11). Die Erstberufungsantwort datiert vom 28. November 2022 (Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. April 2023 wurde dem Gesuchsgegner (erneut) Frist angesetzt, um die Zweitberufung zu beantworten (Urk. 13/34). Die entsprechende Eingabe datiert vom 12. Mai 2023 (Urk. 13/35). Mit Beschluss vom -- 14 of 69 -5. Juni 2023 wurden die Berufungsverfahren vereinigt und die Berufungsantworten der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). Die Replik der Gesuchstellerin datiert vom 19. Juni 2022 [recte: 2023] (Urk. 17), jene des Gesuchsgegners vom 17. Juli 2023 (Urk. 20). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 11. August 2023 bereits angezeigt wurde (Urk. 23).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–122). Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffer 1 (Editionsbegehren), 2 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft), 3 (Obhut), 5 (Betreuungsverantwortung für H._____), 8 (geleistete Unterhaltsbeiträge), 9 (geleistete Unterhaltsbeiträge in Form von Direktzahlungen an die I._____), 10 (geleistete Beiträge für ausserordentliche Kinderkosten), 12 (Auskunftspflicht) und 13 (Herausgabe einer Armeewaffe und der dazugehörenden Munition; siehe Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 13/1 S. 2 f.; Urk. 13/2 S. 48 ff.). Diese sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.

2. G._____ ist am tt. mm. 2022 volljährig geworden (siehe Art. 14 ZGB; E. I.1.). Die Regelung der Obhut, des Wohnsitzes und des Besuchsrechts (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) sind daher gegenstandslos geworden, soweit sie ihn betreffen. Fraglich ist, wie es sich hinsichtlich des Volljährigenunterhalts verhält. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen, das heisst die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Dabei kann er den Prozess auch in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Eine entsprechende Vollmacht hat die Gesuchstellerin eingereicht (Urk. 12/1; Urk. 13/10).

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3. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

4. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

5. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu-

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chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

6. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Gesuchstellerin die Kinderunterhaltsbeiträge in ihren Rechtsbegehren nicht beziffert habe. Daher sei auf ihre Berufung nicht einzutreten (Urk. 13/35 Rz. 6). Rechtsbegehren, die eine Geldleistung zum Gegenstand haben, sind zu beziffern; dies gilt auch im Bereich des Unterhaltsrechts (BGer 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 1.2). Die Rechtsbegehren sind indessen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei auch die Begründung zu berücksichtigen ist (BGer 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020, E. 2; BGer 4A_279/2013 vom 12. November 2013, E. 1). Es genügt aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus, wenn aus der Begründung zusammen mit dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, was die berufungsklagende Partei will (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_462/2022 vom 6. März 2023, E. 6.1). Die Gesuchstellerin hat die Ehegattenunterhaltsbeiträge in ihren Rechtsbegehren beziffert (Urk. 13/1 S. 2 f.). Allein deshalb verbietet es sich, auf die Zweitberufung als Ganzes nicht einzutreten. Aus der Begründung geht weiter hervor, wie hoch die Kinderunterhaltsbeiträge sind, welche die Gesuchstellerin beantragt (Urk. 13/1 S. 16 f.). Damit ist auf die Zweitberufung unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung einzutreten. III. Materielle Beurteilung

1. Ehelicher Standard: Familieneinkommen 2016

1.1. Die Vorinstanz erwog, die Grenze des ehelichen sowie auch des nachehelichen Unterhalts bilde der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard der Familie. Diese Obergrenze entspreche rechnerisch dem familienrechtlichen Existenzminimum zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Massgebend für die Berechnung sei der zuletzt gemeinsam -- 17 of 69 -gelebte Lebensstandard im Jahr vor der Trennung. Die Parteien hätten sich am 27. Mai 2017 getrennt. Es sei daher auf das Jahr 2016 abzustellen (Urk. 13/2 S. 16). Das Familieneinkommen habe sich in diesem Jahr auf Fr. 388'420.– belaufen (Urk. 13/2 S. 17). Vorliegend belegten jedoch die Kontoauszüge der UBS [UBS Privatkonto 4; Urk. 5/31/11/1–12], dass die Familie im Jahr 2016 insgesamt Fr. 461'501.90 ausgegeben habe und damit mehr, als in diesem Jahr als Einkommen erzielt worden sei. Zur Bestimmung des Lebensstandards sei daher von den effektiven Ausgaben und nicht vom Familieneinkommen auszugehen (Urk. 13/2 S. 25). Die gesamten Lebenshaltungskosten der Familie im Jahr 2016 hätten somit insgesamt Fr. 309'600.– (Fr. 461'501.90 - Fr. 151'901.45 [Sparquote]) betragen. Dies entspreche einem monatlichen Lebensstandard während des Zusammenlebens von rund Fr. 25'800.–. Die Parteien hätten somit im Jahr 2016 über einen monatlichen Überschuss von Fr. 9'361.40 (monatliche Ausgaben von Fr. 25'800.– abzüglich familienrechtlicher Bedarf von Fr. 16'438.–) verfügt. Dieser sei zu je 2/7 (oder Fr. 2'674.70) auf die Parteien und zu je 1/7 (oder Fr. 1'337.35) auf deren drei Kinder aufzuteilen (Urk. 13/2 S. 25 f.).

1.2. Anlass zur Rüge bildet zunächst die Tatsache, dass die Vorinstanz von den effektiven Ausgaben ausging:

1.2.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, für die Berechnung des Unterhalts sei von einem Zeitraum von einem Jahr vor der Trennung auszugehen. Die Vorinstanz gehe vom Einkommen und den Bedarfszahlen im letzten Jahr vor der Trennung der Parteien aus. Die Gesuchstellerin beanstande dies aber nicht (Urk. 13/1 S. 3). Die Vorinstanz halte fest, das Familieneinkommen habe sich netto auf Fr. 388'420.– belaufen. Statt jedoch vom tatsächlichen Familieneinkommen auszugehen, weise sie darauf hin, dass die Familie im Jahr 2016 Fr. 461'501.90 ausgegeben habe. Dies sei weit mehr, als in diesem Jahr als Einkommen erzielt worden sei. Zur Bestimmung des seinerzeitigen Lebensstandards sei daher von diesen effektiven Ausgaben auszugehen und nicht vom Familieneinkommen (Urk. 13/1 S. 4 f.). Die Vorinstanz erkläre jedoch nicht, aufgrund von welchen tatsächlichen bzw. rechtlichen Überlegungen sie die Annahme treffe, dass von den Ausgaben der Parteien im Jahr vor deren Trennung auszugehen sei. Es fehle dazu eine nachvollziehbare -- 18 of 69 -Begründung. Tatsache sei, dass die Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 auch im Betrag von Fr. 461'501.90 nicht den wirklichen Lebenshaltungskosten der Familie entsprochen hätten. Diese seien bedeutend höher gewesen, wenn man die Steuern 2016 sowie die Ende 2016 noch bestehenden Kreditkartenschulden berücksichtige. Gemessen am Einkommen der Parteien im Jahr 2016 von Fr. 388'420.– hätten diese monatlich Fr. 32'368.– zur Verfügung gehabt. Dies ergebe nach Abzug des vorehelichen Familienbedarfs von Fr. 16'438.60 einen monatlichen Überschuss von Fr. 15'930.–. Aufgeteilt auf grosse und kleine Köpfe ergebe dies für jede der Parteien Fr. 4'551.50 und für jedes der drei Kinder Fr. 2'275.– (Urk. 13/1 S. 5).

1.2.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Rüge der Gesuchstellerin sei völlig unbegründet und auch falsch. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Parteien im Jahr 2016 insgesamt Fr. 461'501.90 und damit mehr ausgegeben hätten, als sie verdient hätten (nämlich Fr. 388'420.–). Aus diesem Grund stelle die Vorinstanz auf die Ausgaben ab, welche durch die Kontoauszüge belegt seien. Darüber hinaus hätten beide Parteien den Betrag auch anerkannt (Urk. 13/35 Rz. 7). Der Gesuchsgegner bestreite, dass die Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 effektiv noch höher ausgefallen seien. Die Kreditkartenschulden seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht isoliert betrachtet werden könnten (Urk. 13/35 Rz. 8). Die Gesuchstellerin lasse in ihrer Berechnung die nachgewiesene Sparquote völlig ausser Acht, obwohl sie selber ausführe, dass sie zu berücksichtigen sei (Urk. 13/35 Rz. 9).

1.2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der eheliche Standard rechnerisch dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss entspricht (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliches Einkommen verbraucht wurde. Lebten die Parteien sparsamer, als es ihre Verhältnisse zuliessen, so resultiert eine Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3). Lebten die Parteien über ihre Verhältnisse, so bedeutet dies, dass sie entweder Vermögen verbrauchten oder Schulden anhäuften. Beides ist für die Bestimmung des ehelichen Standards relevant (so ausdrücklich bezüglich des Vermögensverzehrs BGE 147 III 393 E. 6.1.5 und BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.2.1). In einem solchen Fall kann man auf die Ausgaben abstellen. Diese ent-- 19 of 69 -sprechen nämlich der Summe der Einkommen und des Vermögensverzehrs oder der neuen Schulden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, beispielsweise anhand zweier Steuererklärungen einen Vermögensverzehr oder Schuldenanstieg zu berechnen und diesen zum separat bestimmten Familieneinkommen zu addieren.

1.2.4. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von den effektiven Belastungen des Kontos bei der UBS Switzerland AG ausging. Zu berücksichtigen ist, dass nicht sämtliche Belastungen im Zusammenhang mit einem Verbrauch stehen. Teilweise wurden Beträge auch umgeschichtet, wie beispielsweise Leistungen an die Säule 3a in Höhe von Fr. 13'536.– (Urk. 13/2 S. 22; Urk. 5/31/11/12 S. 8). Darauf wird im Zusammenhang mit der Sparquote zurückzukommen sein.

1.3. Umstritten ist sodann die Höhe der Ausgaben:

1.3.1. Die Gesuchstellerin wendet ein, die Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 seien noch bedeutend höher gewesen als die Fr. 461'501.90, wenn man die Steuern 2016 sowie die Ende 2016 noch bestehenden Kreditkartenschulden berücksichtige (Urk. 13/1 S. 5). Die Steuern hätten sich auf Fr. 85'299.55 belaufen und seien in der im Jahr 2016 ausgegebenen Summe von Fr. 461'501.90 nicht enthalten. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz offene Kreditkartenschulden von Fr. 6'819.–. Würden diese Positionen sowie die bestrittenen Sparbeiträge von der angeblichen Sparquote von Fr. 151'901.45 subtrahiert, so verbleibe keine vom Überschuss abziehbare Summe mehr (Urk. 13/1 S. 10).

1.3.2. Der Gesuchsgegner erwidert, die Berechnung der Vorinstanz sei korrekt (Urk. 13/35 Rz. 22).

1.3.3. Die Steuern für das Jahr 2016 wurden nicht im Jahr 2016 bezahlt (Urk. 13/35 Rz. 12; Urk. 5/31/18). Überhaupt geht aus den Auszügen für das UBS Privatkonto IBAN 4 nicht hervor, dass die Parteien 2016 Ausgaben für Steuern gehabt hätten (Urk. 5/31/11/1–12). Gleichwohl hat die Vorinstanz solche in der Bedarfsberechnung berücksichtigt (Urk. 13/2 S. 18). Nimmt man anstelle des Einkommens die effektiven Auslagen und führt gleichzeitig im Bedarf Positionen auf, die -- 20 of 69 -nicht angefallen sind, so verfälscht dies das Ergebnis: Der Überschuss erscheint kleiner als er effektiv ist. Vor diesem Hintergrund sind die Steuern aus dem Bedarf der Familie für das Jahr 2016 zu entfernen. Alternativ könnte man die hypothetische Bedarfsposition auch mit einer hypothetischen Ausgabenposition auf Einkommensseite ausgleichen.

1.3.4. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Kreditkartenschulden bezögen sich auf Ausgaben der Parteien im Jahr 2016 (Urk. 13/1 S. 10). Der Gesuchsgegner entgegnet, die Kreditkartenschulden seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht isoliert betrachtet werden könnten (Urk. 13/35 Rz. 8). Der Einwand ist korrekt: Der Schuldenstand am Ende der massgeblichen Periode ist mit jenem zu Beginn zu vergleichen. Sind die Schulden am Ende geringer, so wurden sie abgebaut. Die Verminderung der Passiven gehört zur Sparquote (Christine Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Sind die Schulden höher als zu Beginn der massgeblichen Periode, so haben die Parteien über ihre Verhältnisse gelebt (E. III.1.2.3.). Soweit die Kreditkartenschulden unabhängig von den Ausgaben aus dem UBS Privatkonto angehäuft worden wären, wären sie zu diesen zu addieren. Vorliegend ist belegt, dass die Parteien per 31. Dezember 2016 Kreditkartenschulden in der Höhe von Fr. 6'819.– hatten (Urk. 5/31/15). Wie hoch die Schulden per 1. Januar 2016 waren, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.4.). Vor diesem Hintergrund können sich die Kreditkartenschulden nicht auf die Berechnung des ehelichen Standards auswirken.

1.4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, soweit darin von einem jährlichen "Familieneinkommen" von Fr. 461'501.90 ausgegangen wird (Urk. 13/2 S. 25). Indessen ist der monatliche Bedarf von Fr. 16'438.60 um die Steuern von Fr. 7'108.30 auf Fr. 9'330.30 zu reduzieren (siehe Urk. 13/2 S. 18).

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2. Falsche Berechnung der Sparquote

2.1. Die Vorinstanz errechnete eine Sparquote von Fr. 151'901.45 für das Jahr 2016 und subtrahierte diese von den vorerwähnten Ausgaben in Höhe von Fr. 461'501.90 (Urk. 13/2 S. 25 f.).

2.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe ausführlich dargelegt, dass es im Jahr 2016 mit wenigen anerkannten Ausnahmen keinerlei bei der Überschussverteilung zu berücksichtigende Sparquote gegeben habe, schon gar nicht eine solche, welche nicht von den trennungsbedingten Mehrkosten, Steuer- und Kreditkartenschulden konsumiert worden wäre. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort dazu geäussert, sondern sei einfach davon ausgegangen, dass von den Ausgaben im Jahr 2016 die Sparquote in Abzug zu bringen sei (Urk. 13/1 S. 6).

2.3. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Die Steuern für das Jahr 2016 seien nicht von der Sparquote abzuziehen, weil sie nicht im Jahr 2016, sondern erst später bezahlt worden seien. Entsprechend sei die Berechnung der Vorinstanz korrekt (Urk. 13/35 Rz. 10 und 12).

2.4. Wie erwähnt entspricht der eheliche Standard dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des Überschussanteils bei Zusammenleben (E. III.1.2.3.). Dies bedeutet, dass der Überschussanteil während des Zusammenlebens zu berechnen ist. Trennungsbedingte Mehrkosten fallen dabei naturgemäss nicht an. Von einem allfälligen Überschuss ist die nachgewiesene Sparquote zu subtrahieren. Als Referenzperiode für die Sparquote gelten grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend handelt es sich, da es unangefochten blieb (Urk. 13/1 S. 3), um das Jahr 2016. In einem zweiten Schritt wird das familienrechtliche Existenzminimum nach der Trennung ermittelt. In diesem sind die trennungsbedingten Mehrkosten enthalten. Die Summe des im zweiten Schritt ermittelten familienrechtlichen Existenzminimums und des im ersten Schritt ermittelten Überschussanteils bilden die Obergrenze des Ehegatten-, nicht aber des Kinderunterhalts (siehe BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]; Arndt, a.a.O., -- 22 of 69 -S. 43 Fn. 1). Dies zeigt, dass die Sparquote zumindest hinsichtlich des Ehegattenunterhalts nur im ersten Schritt eine Rolle spielt.

2.5. Die Vorinstanz hat die Überschussanteile in Einklang mit den dargelegten Grundsätzen errechnet (Urk. 13/2 S. 25 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Sparquote bei der Unterhaltsberechnung nach der Trennung erneut berücksichtigt hätte.

3. Sparquote: Amortisation der Hypothek / Einzahlungen in die 3. Säule

3.1. Die Vorinstanz erwog, die jährliche Amortisation der Hypothek in Höhe von Fr. 20'000.–, die Leistungen an die Säule 3a in Höhe von Fr. 13'536.– sowie die Leistungen an die Säule 3b im Betrag von Fr. 6'000.– seien unbestritten geblieben. Sie gehörten zur Sparquote für das Jahr 2016 (Urk. 13/2 S. 22 f.).

3.2. Die Gesuchstellerin bestätigt, dass die Sparquote in diesem Umfang unbestritten sei. Sie rügt, sie habe darauf hingewiesen, dass diese Sparquote allein schon durch die trennungsbedingten Mehrkosten und die nicht berücksichtigten Steuern 2016 und Kreditkartenschulden vollumfänglich konsumiert werde (Urk. 13/1 S. 7).

3.3. Der Gesuchsgegner erwidert, der Hinweis der Gesuchstellerin sei schlicht falsch. Sie verkenne, dass aus der getrennten Besteuerung der Parteien Minderkosten von Fr. 28'686.50 resultierten. Damit beliefen sich die trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 32'085.– gerade mal noch auf Fr. 3'216.50 pro Jahr. Mitnichten werde die Sparquote somit durch die trennungsbedingten Mehrkosten konsumiert (Urk. 13/35 Rz. 16).

3.4. Die Vorinstanz hat die Sparquote für die Zeit vor der Trennung errechnet. Dabei spielen trennungsbedingte Mehrkosten keine Rolle (E. III.2.4.). Soweit sich die Gesuchstellerin auf die Steuern 2016 und die Kreditkartenschulden bezieht, ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.1.3.1. ff.) zu verweisen.

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4. Sparquote: BMW

4.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten am 16. März 2016 einen Betrag von Fr. 29'857.45 für den Auskauf ihres BMW … [Modell] aus dem Leasingvertrag bezahlt. Sie hätten das Fahrzeug in der Folge gewinnbringend zu einem Preis von Fr. 45'000.– weiterverkaufen können. Den für den Auskauf aus dem Leasingvertrag bezahlten Betrag hätten sie nicht verbraucht, sondern ihn wertbeständig angelegt respektive gespart. Es handle sich somit, analog zu einer Investition in eine Liegenschaft, um eine Vermögensbildung, die in der Sparquote zu berücksichtigen sei (Urk. 13/2 S. 23).

4.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, die Summe von Fr. 45'000.– sei auf das Konto der Parteien geflossen und in der Folge vollumfänglich ausgegeben worden. Der gesamte Betrag von Fr. 45'000.– sei im ausgegebenen Betrag von Fr. 461'505.90 enthalten. Der Betrag von Fr. 29'857.45 sei nur kurz investiert und gleich darauf wieder devestiert worden. Die Vorinstanz übersehe, dass das Fahrzeug nicht als Vermögensgegenstand im Eigentum der Parteien geblieben sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Familie als Gegenwert für ihre Investition ein Fahrzeug in ihrem Vermögen auflisten können. Von einer Sparquote im Sinne von Vermögensbildung könne keine Rede sein (Urk. 13/1 S. 8).

4.3. Der Gesuchsgegner bestreitet dies. Der Betrag sei investiert worden, weshalb die Rüge der Gesuchstellerin ins Leere gehe (Urk. 13/35 Rz. 17).

4.4. Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule (Arndt, a.a.O., S. 52).

4.5. Die Parteien zahlten für den BMW am 16. März 2016 Fr. 29'857.45 aus dem UBS Privatkonto 4; gleichentags wurden auf demselben Konto Fr. 45'000.– gutgeschrieben (Urk. 5/31/11/3 S. 4). Die Vorinstanz hat anhand dieses Kontos Jahresausgaben in Höhe von Fr. 461'501.90 bei einem Familieneinkommen von Fr. 388'420.– festgestellt (E. III.1.1.). Demzufolge sind keine Anhaltspunkte dafür -- 24 of 69 -ersichtlich, dass Ende 2016 im Zusammenhang mit dem Verkauf des BMW noch Gelder vorhanden waren.

4.6. Zusammenfassend gehören die Fr. 29'857.45 entgegen der Vorinstanz (Urk. 13/2 S. 22) nicht zur Sparquote.

5. Sparquote: Hobby Kartfahren

5.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, im Jahr 2016 Fr. 35'207.– für das Hobby Kartfahren ausgegeben zu haben. Die Gesuchstellerin gebe an, dass die gesamte Familie an diesem Hobby teilgenommen habe. Unbeachtlich sei, dass sie lediglich als Zuschauerin die Familienmitglieder angefeuert habe und nicht selbst sportlich aktiv gewesen sei, denn sie sei auch an den Wochenendanlässen zugegen gewesen. Der Gesuchsgegner führe demgegenüber aus, dass es sich beim Kartfahren um ein sehr teures Hobby gehandelt habe, welches nur er mit den Kindern ausgeführt habe. Zumal die Gesuchstellerin selbst behauptet habe, nur manchmal an den Kartanlässen dabei gewesen zu sein, erscheine es glaubhaft und plausibel, dass es sich um ein Hobby gehandelt habe, welches lediglich der Gesuchsgegner mit den Kindern geteilt habe. Der für das Kartfahren ausgegebene Betrag habe somit nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin zur Verfügung gestanden und sei damit auch nicht Bestandteil ihres Lebensstandards. Folglich sei der Betrag von Fr. 35'207.– der Sparquote zuzurechnen (Urk. 13/2 S. 24 f.).

5.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei zwar richtig, dass es sich beim Kartsport um ein Hobby der drei Söhne und des Gesuchsgegners gehandelt habe. Sie sei aber in dem Sinne involviert gewesen, dass sie die Kinder jeweils vorbereitet und sie auch zu manchen Kartanlässen (auch solche im Ausland) begleitet habe. Fraglos seien die Ausgaben für das Kartfahren im Jahr vor der Trennung effektiv getätigt worden (Urk. 13/1 S. 8 f.). Man könne daher nicht den Schluss ziehen, der Betrag von Fr. 35'207.– habe nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin zur Verfügung gestanden, weshalb dieser der Sparquote anzurechnen sei. Die Familie habe diesen Betrag ausgegeben und somit verbraucht (Urk. 13/1 S. 9).

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5.3. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Gesuchstellerin in das Hobby Kartfahren involviert gewesen sei. Es habe sich um ein Hobby gehandelt, welches der Gesuchsgegner mit J._____ ausgeübt habe. Nur ein einziges Mal im Jahr 2016 habe er mit allen Söhnen an einem Rennen in Frankreich teilgenommen (Urk. 13/35 Rz. 18). Die Vorinstanz habe den Betrag von Fr. 35'207.– zu Recht der Sparquote zugerechnet. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass die Gesuchstellerin einen höheren Überschussanteil für sich persönlich zur Verfügung hätte. Beim Hobby Kartfahren habe es sich um eine ausserordentliche Ausgabe gehandelt (Urk. 13/35 Rz. 19).

5.4. Auslagen, die auf Verbrauch ausgerichtet sind, gehören nicht zur Sparquote. Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Freizeit und Ferien (Arndt, a.a.O., S. 55). Es ist auf der Stufe der Ermittlung der Sparquote irrelevant, für wen das Geld ausgegeben wird. Ein besonders teures Hobby kann indessen bei der Verteilung des Überschusses eine Rolle spielen (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.17.5. [S. 42]).

5.5. Es ist unbestritten, dass J._____ als Erster mit dem Kartfahren begonnen hat. 2016 begannen auch der Gesuchsgegner und die beiden jüngeren Söhne damit (Prot. I, S. 58 und 71). Die Auslagen von Fr. 35'207.30 erfolgten mit einer Ausnahme bei der M._____ AG (Urk. 5/59/21). Es ist demzufolge glaubhaft, wenn der Gesuchsgegner vor Vorinstanz vorbrachte, dass die Kosten für Übernachtungen usw. nicht eingerechnet wurden (Prot. I, S. 44). Wie noch zu zeigen sein wird (E. III.12.5.), handelte es sich nicht um ausserordentliche Auslagen.

5.6. Zusammenfassend gehören die Fr. 35'207.30 entgegen der Vorinstanz (Urk. 13/2 S. 22) nicht zur Sparquote.

6. Sparquote: Möbel

6.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien im Jahr 2016 in die Liegenschaft E._____... in F._____ eingezogen und hätten diese neu eingerichtet. Einen Grossteil der Inneneinrichtung hätten sie damals neu gekauft. Neuanschaffungen für eine neubezogene, frisch renovierte Liegenschaft seien keine jährlichen Ausga-- 26 of 69 -ben. Die Auslagen für die Inneneinrichtung seien deshalb nicht dem Konsum zuzurechnen. Es handle sich um qualitativ hochstehende Möbel, welche nicht regelmässig zu ersetzen seien. Entsprechend seien die ausgewiesenen Beträge für die Einrichtungsgegenstände in Höhe von Fr. 25'574.– grundsätzlich der Sparquote anzurechnen und nicht dem Konsum. Der Betrag sei um 1/10 zu kürzen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass die Möbel nach deren Gebrauch ungefähr nach zehn Jahren zu ersetzen seien. Im Umfang von 1/10 zählten die Kosten deshalb zum Bedarf. Im Umfang von 9/10, daher Fr. 23'016.60 (Fr. 25'574.– - Fr. 2'557.40) seien sie bei der Sparquote zu berücksichtigen (Urk. 13/2 S. 23 f.).

6.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Parteien hätten im Jahr 2016 über ein Einkommen von Fr. 388'420.– verfügt. Die Wohnungseinrichtung im Betrag von gesamthaft Fr. 25'574.– habe demnach gerade einmal ungefähr 6.6 % des Einkommens ausgemacht. Daher könne nicht von einer dem Sparen anzurechnenden Anschaffung ausgegangen werden. Auch wenn einige Möbel etwas teurer gewesen seien, könnten diese nicht – wie beispielsweise Kunstobjekte – als Wertanlage betrachtet werden. Demnach seien diese Ausgaben bei einem Einkommen wie jenem der Parteien als Verbrauch einzustufen (Urk. 13/1 S. 10).

6.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Erwägungen der Vorinstanz überzeugten und seien nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin setze sich mit den korrekten Erwägungen der Vorinstanz, wonach es sich bei Neuanschaffungen für eine neubezogene, frisch renovierte Liegenschaft nicht um jährliche Ausgaben handle, nicht auseinander. Sie übe sich vielmehr in rein appellatorischer Kritik. Dasselbe gelte für die Feststellung, dass es gerade nicht um kleinere Anschaffungen gehe, welche regelmässig ersetzt werden müssten. Irrelevant sei, dass die Parteien "nur"

6.6 % des Einkommens für Möbel ausgegeben hätten. Ein Betrag von Fr. 25'574.– könne nicht ernsthaft als gering eingestuft werden (Urk. 13/35 Rz. 20).

6.4. Werden nur alle paar Jahre einmalige, aber dafür grössere Einkäufe getätigt, so ist für diese Positionen die Referenzperiode zu verlängern. Die entsprechenden Auslagen sind pro rata als Verbrauch anzurechnen (Arndt, a.a.O., S. 55). So darf bei hochwertigen Möbeln davon ausgegangen werden, dass sie nicht sofort ersetzt werden; dies bedeutet, dass am Ende der Referenzperiode noch ein (allen-- 27 of 69 -falls um Abschreibungen verminderter) Vermögenswert vorhanden ist. Die Situation ist diesbezüglich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen dieselbe. Qualitativ schlechtere Möbel sind demgegenüber sehr viel schneller abzuschreiben, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die entsprechenden Ausgaben zum Verbrauch und nicht zur Sparquote gehören (siehe OGer ZH LE180013 vom 19.03.2019, E. D.2.5). Dieser Konstellation gleichzustellen sind Fälle, in denen die Parteien teure Möbel erwerben und nach kurzer Nutzungsdauer entsorgen oder verschenken.

6.5. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich um qualitativ hochstehende Möbel handle, welche nicht regelmässig zu ersetzen seien (Urk. 13/2 S. 24), blieb unangefochten (siehe Urk. 13/1 S. 10). Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach Abzug von einem Zehntel infolge Abschreibung Fr. 23'016.60 der Sparquote zuwies.

7. Zwischenergebnis: Ehelicher Standard

7.1. Die Parteien tätigten 2016 monatliche Ausgaben in der Höhe von durchschnittlich Fr. 38'458.50 (siehe E. III.1.4.). Der monatliche Bedarf belief sich für die gesamte Familie auf Fr. 9'330.30 (E. III.1.4.). Es resultiert somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 29'128.20.

7.2. Die Vorinstanz errechnete eine Sparquote für das Jahr 2016 von Fr. 151'901.45 (Urk. 13/2 S. 22). Dabei berücksichtigte sie zu Unrecht Fr. 29'857.45 für den BMW (E. III.4.6.) und Fr. 35'207.30 für das Kartfahren (E. III.5.6.). Auszugehen ist mithin von einer Sparquote von jährlich Fr. 86'836.70 oder monatlich Fr. 7'236.40. Die Sparquote ist vom Überschuss zu subtrahieren. Zu verteilen sind mithin monatliche Fr. 21'891.80.

7.3. Die Vorinstanz teilte den Überschuss zu je 2/7 auf die Parteien und je 1/7 auf die drei Söhne auf (Urk. 13/2 S. 26). Zu berücksichtigen ist nun aber, dass monatliche Ausgaben von rund Fr. 2'900.– für das Kartfahren nur beim Gesuchsgegner und den drei Söhnen anfielen (siehe E. III.5.5.). Es rechtfertigt sich daher, den Überschussanteil der Gesuchstellerin in diesem Umfang zu kürzen. Er beträgt -- 28 of 69 -(Fr. 21'891.80 - Fr. 2'900.–) / 7 x 2 = Fr. 5'426.–. Die freien Fr. 2'900.– sind zu je einem Viertel (oder Fr. 725.–) auf den Gesuchsgegner und die drei Kinder zu verteilen. Die Überschussanteile der Kinder betragen (Fr. 21'891.80 - Fr. 2'900.–) / 7 + Fr. 725.– = Fr. 3'438.–, jener des Gesuchsgegners (Fr. 21'891.80 - Fr. 2'900.–) /

7 x 2 + Fr. 725.– = Fr. 6'151.–.

8. Ehegattenunterhaltsbeiträge: Dispositionsmaxime

8.1. Die Vorinstanz erwog, in der Phase vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020 stehe dem Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'072.– ein Bedarf in Höhe von Fr. 5'550.– gegenüber. Es resultiere ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 1'478.–, welcher in Form von Betreuungsunterhalt ausgeglichen werde. Um den zuletzt gelebten Lebensstandard erhalten zu können, habe die Gesuchstellerin zusätzlich einen Anspruch auf einen Überschussanteil von Fr. 2'680.–, welcher als persönlicher Unterhalt geschuldet sei. In Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge gelte der Dispositionsgrundsatz. Sei das Existenzminimum beider Parteien gedeckt, stehe es den Ehegatten frei, höhere Unterhaltsbeiträge zu vereinbaren respektive anzuerkennen. Der Antrag des Gesuchsgegners betreffend Ehegattenunterhalt laute in der erste Phase Fr. 5'228.00 (Fr. 4'661.– zuzüglich Fr. 567.– pro Monat vom Bonus des Gesuchsgegners). Davon sei der Betreuungsunterhalt von Fr. 1'478.– abzuziehen. Der Gesuchsgegner sei deshalb zu verpflichten, der Gesuchstellerin in der ersten Phase die von ihm anerkannten Unterhaltbeiträge in Höhe von Fr. 3'750.– zu bezahlen (Urk. 13/2 S. 39). Analog errechnete die Vorinstanz für die Phase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2023 einen Betreuungsunterhalt von Fr. 354.– und persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'680.–. Sie sprach der Gesuchstellerin in der Folge die vom Gesuchsgegner beantragten Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'870.– abzüglich des Betreuungsunterhalts von Fr. 354.–, somit Fr. 3'516.–, zu (Urk. 13/2 S. 40). Für die Phase ab dem 1. September 2023 errechnete die Vorinstanz persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'848.–, sprach aber die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 2'513.– zu (Urk. 13/2 S. 40).

8.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, der Kinder- sei vom Ehegattenunterhalt abhängig. Massgebend sei die Gesamtgrösse aus Ehegatten- und Kinderunterhalt,

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da bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung eine grosse Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kinderunterhalt bestehe (Urk. 1 Rz. 22). Er sei von weit tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen, dafür von etwas höheren Ehegattenunterhaltsbeiträgen ausgegangen, dabei aber insgesamt von einer tieferen Unterhaltspflicht, als sie die Vorinstanz festgesetzt habe (Urk. 1 Rz. 23). Letztere verpflichte ihn zu monatlich zwischen Fr. 2'225.– und Fr. 3'600.– höheren Unterhaltszahlungen. Damit habe sie Art. 173 ZGB in Verbindung mit Art. 163 ZGB verletzt (Urk. 1 Rz. 25). Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die von der Vorinstanz errechneten monatlichen Fr. 2'680.– vom 25. Juni 2019 bis 31. August 2023 und Fr. 1'848.– ab 1. September 2023 zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 26).

8.3. Die Gesuchstellerin erwidert, die bemängelte Differenz von Fr. 2'225.– bis Fr. 3'600.– ergebe sich allein durch die höher als von ihm beantragten Kinderunterhaltsbeiträge, nicht aber infolge eines höheren Unterhalts zugunsten der Gesuchstellerin. Die persönlichen Unterhaltsbeiträge lägen deutlich unter den vom Gesuchsgegner beantragten Beiträgen, und zwar für alle Phasen (Urk. 10 S. 13). Das Bundesgericht habe erwogen, dass bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung eine grosse Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kinderunterhalt bestehe. Es sei dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizialmaxime einen höheren Kinderunterhalt zuspreche, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen (Urk. 10 S. 13 f.). Massgeblich könne diese bundesgerichtliche Rechtsprechung aber nur sein, wenn nicht ausreichende Mittel vorhanden seien, um den gebührenden Bedarf aller Unterhaltsberechtigten abzudecken. Dürften die gesamthaft zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nämlich – wie es der Gesuchsgegner vorzugeben versuche – nicht höher liegen als die gesamthaft beantragten, so wäre es für den Unterhaltsverpflichteten naheliegend, jeweils möglichst tiefe Unterhaltsbeiträge zu beantragen (Urk. 10 S. 14).

8.4. Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, während für den Kinderunterhalt unabhängig von der Art des Verfahrens die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2). Der Betreuungsunterhalt ist dabei

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eine Kategorie des Kinderunterhalts (BGE 144 III 481 E. 4.3). Nur im Bereich der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 ZPO). Nun besteht aber zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt eine Interdependenz: Die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden. Dies betrifft nicht nur die Sachverhaltsermittlung; es muss sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten, denn es ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime höheren Kindesunterhalt zusprechen würde, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen. Er kann nämlich nicht wissen, auf welchen höheren Betrag das Gericht den Kindesunterhalt festsetzen wird (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 2.2). Dies bedeutet, dass die Summe der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht höher sein darf als die Summe der beantragten Alimente.

8.5. Der Gesuchsgegner beantragte im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen folgende Unterhaltsbeiträge inklusive Schulkosten (Urk. 5/80 S. 1 f.): Juni 2019 bis Juli 2020 Aug. 2020 bis Dez. 2020 Jan. 2021 bis Juni 2023 ab Juli 2023 G._____ Fr. 1'500.– Fr. 275.– Fr. 275.– Fr. 275.– H._____ Fr. 2'959.30 Fr. 2'959.30 Fr. 2'375.60 Fr. 1'500.– Gesuchstellerin Fr. 5'228.– Fr. 5'228.– Fr. 3'870.– Fr. 2'513.– Total Fr. 9'687.30 Fr. 8'462.30 Fr. 6'520.60 Fr. 4'288.– Die Schulkosten fielen bis Juni 2022 an (E. III.12.6.2.). Demzufolge beantragte der Gesuchsgegner für H._____ für die Zeit vom Januar 2021 bis zum Juni 2023 Unterhaltsbeiträge von (18 x Fr. 2'959.30 + 12 x Fr. 1'500.–) / 30 = Fr. 2'375.60. Die Vorinstanz errechnete folgende Alimente, bevor sie die persönli-- 31 of 69 -chen Unterhaltsbeiträge mit Hinweis auf die Dispositionsmaxime erhöhte und die Schulkosten nicht berücksichtigte (Urk. 13/2 S. 37, 39 f. und 49): Juni 2019 bis Dez. 2020 Jan. 2021 bis Okt. 2022 Nov. 2022 bis Aug. 2023 ab Sept. 2023 G._____ Fr. 2'480.– Fr. 2'480.– Fr. 1'480.– Fr. 1'480.– H._____ Fr. 4'223.– Fr. 3'249.– Fr. 3'249.– Fr. 2'895.– Gesuchstellerin Fr. 2'680.– Fr. 2'680.– Fr. 2'680.– Fr. 1'848.– Total Fr. 9'383.– Fr. 8'409.– Fr. 7'409.– Fr. 6'223.– Die Vorinstanz hat in Anwendung der Offizialmaxime insgesamt höhere Unterhaltsbeiträge errechnet, als der Gesuchsgegner beantragt hat (dies gilt auch für die Zeit von Juni 2019 bis Oktober 2022, wenn man die Schulkosten berücksichtigt). Indem sie ihn zusätzlich auf den beantragten persönlichen Unterhaltsbeiträgen (abzüglich des Betreuungsunterhalts) behaftete, liess sie ausser Acht, dass auch zum Barunterhalt eine Interdependenz besteht. Damit verletzte sie die Dispositionsmaxime. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin in ihrer Zweitberufung einen höheren Ehegattenunterhalt verlangt (Urk. 13/1 S. 2 f.). Vor Vorinstanz beantragte sie sodann folgende Alimente zuzüglich Schulkosten von H._____, wobei die 6.6 % bzw. 40 % des 13. Monatslohns der Einfachheit halber ausgeblendet werden (Urk. 5/29/1 S. 3 f.; Urk. 5/79 S. 2): Juni 2019 bis Aug. 2023 ab Sept. 2023 G._____ Fr. 2'817.– Fr. 2'817.– H._____ Fr. 2'817.– Fr. 2'817.– Gesuchstellerin Fr. 8'800.– Fr. 7'300.– Total Fr. 14'434.– Fr. 12'934.– -- 32 of 69 --

8.6. Einstweilen ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz innerhalb der Anträge bewegte. Sie hätte den Ehegattenunterhalt indessen nicht mit dem Argument erhöhen dürfen, der Gesuchsgegner habe höhere Ehegattenalimente anerkannt. Wie noch zu zeigen sein wird, spielt dies vorliegend jedoch keine Rolle. Die Unterhaltsbeiträge sind nämlich aus anderen Gründen insgesamt anzuheben.

9. Einkommen der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2023

9.1. Die Vorinstanz erwog, die Eheleute lebten seit dem Jahr 2017 getrennt. Die Gesuchstellerin habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 5. Februar 2019 – wenn nicht schon in deren Vorfeld – von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung [zum Schulstufenmodell] Kenntnis gehabt. Sie habe deshalb auch schon bei N._____ eine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80 % in Betracht gezogen. Es sei ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie genügende Anstrengungen unternommen habe, um ihr Arbeitspensum auf 80 % auszudehnen; sie habe lediglich zwei Bewerbungen sowie eine Übersicht über die gemäss ihren Angaben getätigten Suchbemühungen ins Recht gelegt. Grundsätzlich sei bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hinreichend Zeit für die Stellensuche zu lassen. Da die Gesuchstellerin zumindest seit Einleitung des Scheidungsverfahrens von einer möglichen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit einem 80 %-Pensum wisse, scheine hier keine Notwendigkeit vorzuliegen, ihr eine weitere Übergangsfrist zu gewähren. Der jüngste Sohn H._____ sei im August 2020 in die Sekundarschule und somit in die Oberstufe übergetreten, weshalb das Erwerbspensum der Gesuchstellerin gemäss Schulstufenregel auf 80 % ausgedehnt werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheine es angemessen, ihr ein hypothetisches Einkommen rückwirkend per 1. Januar 2021 – viereinhalb Monate nach dem Übertritt von H._____ in die Oberstufe – anzurechnen. Es sei bei ihr daher ab 1. Januar 2021 von einem hypothetischen Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'430.– (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 80 %-Pensum auszugehen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres von H._____ am tt.mm.2023 sei ihr ab 1. September 2023 ein hypothetisches 100 %-Einkommen mit einen Nettolohn von Fr. 6'787.– (inkl. 13. Monatslohn) zugrunde zu legen (Urk. 13/2 S. 29 f.).

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9.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe glaubhaft dargelegt, dass ihr bei N._____ ab 2021 eine Anstellung von 80 % in Aussicht gestellt worden sei. Durch Umstrukturierungen hätten sich jedoch Veränderungen ergeben. Im September 2020 sei klar geworden, dass sie bei N._____ keine Anstellung mehr erhalten würde. Darauf habe sie intensiv nach Stellen gesucht. Umgehend nach Beendigung der Anstellung bei N._____ per 31. Dezember 2020 habe sie bei der O._____ in einem Pensum von 60 % gearbeitet. Sie sei dankbar gewesen, diese Stelle trotz ihres Alters und ihrer geringen Ausbildung (Lehre als Verkäuferin) bekommen zu haben. Aus gesundheitlichen Gründen hätte sie nicht mehr arbeiten können, denn sie sei aufgrund der psychischen Belastung am Limit gewesen (Urk. 13/1 S. 11; Urk. 13/5 S. 1). Angesichts ihrer glaubhaften Aussagen sowie der vorliegenden ärztlichen Atteste sei es nicht nur unverständlich, sondern auch extrem willkürlich, dass sich die Vorinstanz darüber hinwegsetze, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen (Urk. 13/1 S. 12). Ein hypothetisches Einkommen sei grundsätzlich nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist. Diese beginne frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Ausnahmen könnten zum Beispiel vorliegen, wenn die betreffende Person nach einem (selbst unfreiwilligen) Stellenwechsel eine Erwerbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübe, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend erträglichen Tätigkeit begnüge (Urk. 13/1 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin sei davon ausgegangen, bei N._____ in einem höheren Arbeitspensum tätig sein zu können. Als sie im September 2020 erfahren habe, dass dies nicht der Fall sein würde, habe sie sich umgehend um eine neue Stelle bemüht und ab dem 1. Januar 2021 nahtlos bei der O._____ gearbeitet. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, sich unredlich verhalten zu haben (Urk. 13/1 S. 13; siehe Urk. 13/5 S. 1).

9.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin äussere sich nicht dazu, dass sie bereits vorprozessual darauf hingewiesen worden sei, dass sie ab August 2020 ihr Pensum auf 80 % erhöhen müsse. An der Verhandlung vom 12. Mai 2021 habe sie ausgeführt, dass sie im ganzen Jahr 2020 bewusst keine neue Stelle gesucht habe, da sie sich mit einem 70 %-Pensum begnügen wolle. Sie habe sodann stets gewusst, dass ihr Arbeitsverhältnis bis Ende 2020 befristet sei (Urk. 13/35 Rz. 25). Schlicht falsch sei, dass sie sich im September 2019 [recte:

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2020] intensiv auf Stellensuche gemacht habe (Urk. 13/35 Rz. 26). Es werde bestritten, dass die Gesuchstellerin aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, mehr zu arbeiten (Urk. 13/35 Rz. 27).

9.4. Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2.). Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. III.3.4. [S. 36]; OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]). Ausnahmen von diesem Grundsatz können dann vorliegen, wenn die betreffende Partei nach einem (selbst unfreiwilligen) Stellenwechsel eine Erwerbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübt, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend erträglichen Tätigkeit begnügt (BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3), oder eine bestehende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung des fraglichen Einkommens aufgibt (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012, E. 6.1). In solchen Fällen kann ein hypothetisches Einkommen auch rückwirkend, also ohne Übergangsfrist von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an, angerechnet werden. Ebenfalls kann von der Übergangsfrist abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war, was grundsätzlich erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils der Fall sein kann, nicht hingegen bei blossen Ankündigungen anlässlich einer mündlichen Verhandlung (OGer ZH LY170039 vom

16.05.2018 E. III.B.3.1.7 [S. 18] mit weiteren Hinweisen; siehe OGer LY190039 vom 09.04.2020, E. IV.2.4. [S. 45 f.]). Ist die Verminderung des Einkommens unumkehrbar, ist darüber hinaus erforderlich, dass der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020, E. 4.1). Diese Grundsätze gelten sowohl für die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens beim Unterhaltsverpflichteten (siehe BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2) als auch beim Unterhaltsberechtigten (siehe BGer 5A_848/2010 vom 4. April 2011, Sachverhalt sowie E. 2). Kann der betroffenen Partei kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden und war eine Umstellung der Lebensverhältnisse nicht vorhersehbar, so ist die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Ein-- 35 of 69 -kommens willkürlich; es fehlt nämlich an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenssteigerung (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3).

9.5. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin rückwirkend ein höheres als das bisherige Pensum an, ohne ihr eine Übergangsfrist zu gewähren. Sie begründete dies damit, dass die Gesuchstellerin um die Möglichkeit gewusst habe, dass ihr mit dem Übertritt von H._____ in die Oberstufe ein 80 %-Pensum angerechnet werden könnte (E. III.9.1.). Das Schulstufenmodell gilt nicht ohne Ausnahme. Es ist immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage usw.) zu prüfen (BGE 144 III

481 E. 4.7.8). Deshalb ist es irrelevant, ob eine Person das Schulstufenmodell bereits kennt oder nicht. Wie es sich konkret verhält, ist erst mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids klar. Bereits deshalb hätte die Vorinstanz der Gesuchstellerin nicht rückwirkend ein höheres als das bisherige Pensum anrechnen dürfen. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz aussagte, sie könne aufgrund der psychischen Belastung nicht mehr als 60 % arbeiten (Prot. I, S. 64). Dr. med. P._____ und Dr. phil. Dipl. Psych. Q.____ bestätigten mit Schreiben vom 20. Januar 2021, dass die Gesuchstellerin seit November 2017 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Ihre Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien eingeschränkt. Ein höheres Arbeitspensum als das derzeitige von 60 % sei für sie weder zu bewältigen noch zumutbar (Urk. 5/79B/69). Weitere Zeugnisse mit ähnlichem Inhalt datieren vom 25. Mai 2021 (Urk. 5/86/1) und vom 24. August 2021 (Urk. 5/90/2). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, weshalb der Gesuchstellerin trotz anderslautenden ärztlichen Attesten ein höheres Arbeitspensum möglich gewesen wäre. Entsprechende Gründe behauptet der Gesuchsgegner nicht (siehe Urk. 13/35 Rz. 27). Es sind auch keine solchen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die teilweise Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ärztlichen Atteste glaubhaft.

9.6. Die Gesuchstellerin arbeitete gemäss den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz bis Ende 2020 in einem Pensum von 60 % für N._____ und ab dem 1. Januar 2021 im selben Pensum … bei O._____; ihr Pensum bei O._____ wurde per September 2021 auf 70 % erhöht (Urk. 13/2 S. 28 f.). Als sie für N._____ arbeitete, war sie bei der R._____ AG angestellt. 2019 erzielte sie dort ein durch-- 36 of 69 -schnittliches monatliches Einkommen von netto Fr. 4'071.90 (Urk. 5/31/9); aus den Lohnabrechnungen Januar 2020 bis März 2020 ist demgegenüber ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'341.95 ersichtlich (Urk. 5/31/10), das durchschnittliche Einkommen betrug jedoch gestützt auf den Lohnausweis 2020 Fr. 4'339.– (Urk. 5/79B/116). Bei O._____ verdiente sie ab Januar 2021 Fr. 3'778.– netto pro Monat (inklusive 13. Monatslohn; Urk. 5/79B/67–68). Dies liegt im Rahmen des vorherigen Verdienstes. Der Gesuchsgegner bemängelte vor Vorinstanz, die Gegenseite habe sich von August 2020 bis Dezember 2020 offenbar auf nur 40 Stellen beworben (Prot. I, S. 39). Die Gesuchstellerin verfügt unbestrittenermassen lediglich über eine Lehre als Verkäuferin (Urk. 13/1 S. 11; siehe Urk. 13/35 Rz. 27). Sie war 50 Jahre alt, als sie die Stelle suchte. Ihre frühere Arbeitsstelle war bis Ende 2020 befristet (Prot. I, S. 63; Urk. 13/35 Rz. 25). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn sie sich mit einer Stelle begnügte, in welcher sie ein Einkommen erzielte, das etwas tiefer als das vorherige war. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich nicht, ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

9.7. Zusammenfassend ist für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2023 auf das tatsächliche Einkommen der Gesuchstellerin abzustellen. Sie hat einen 13. Monatslohn (Urk. 5/79B/67). Die Gesuchstellerin verdiente vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2021 Fr. 3'487.10 x 13 / 12 = Fr. 3'778.– netto pro Monat (inklusive Anteil 13. Monatslohn; Urk. 5/79B/68; Urk. 5/97/1). Per 1. September 2021 erhöhte sich ihr Arbeitspensum um 10 % auf 70 % (Urk. 5/90/1), womit ihr monatliches Einkommen Fr. 4'068.25 x 13 / 12 = Fr. 4'407.– betrug (Urk. 5/97/2). Die Gesuchstellerin machte geltend, sie arbeite seit dem 1. Januar 2022 in einem Pensum von 80 % bei O._____, wobei ihr Einkommen Fr. 4'890.– betrage (Urk. 13/1 S. 12 und 14). Der Gesuchsgegner bestritt sowohl das Pensum als auch das Einkommen (Urk. 13/35 Rz. 30 und 33). Er brachte jedoch an anderer Stelle zum Ausdruck, dass ihr (auch) ab dem 1. Januar 2022 ein Arbeitspensum von 80 % anzurechnen sei (Urk. 13/35 Rz. 25). Daher rechtfertigt es sich, ab dem 1. Januar 2022 von einem solchen auszugehen. Die frühere Pensumserhöhung bei O._____ zeigt, dass das Einkommen im Verhältnis zum Arbeitspensum steigt. In Ermangelung eines anderen Belegs ist davon auszugehen, dass dies auch bei der Erhöhung -- 37 of 69 -auf 80 % so war. Das Einkommen (inklusive 13. Monatslohn) beträgt daher ab dem 1. Januar 2022 Fr. 4'407.– / 7 x 8 = Fr. 5'037.–. Dies ergibt für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 durchschnittliche Einkünfte von (8 x Fr. 3'778.– + 4 x Fr. 4'407.– + 10 x Fr. 5'037.–) / 22 = Fr. 4'465.–. Vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023 beträgt das monatliche Einkommen Fr. 5'037.–.

10. Lohn der Gesuchstellerin ab dem 1. September 2023

10.1. Die Vorinstanz rechnete ausgehend vom Lohn bei N._____ für ein 60 %Pensum von Fr. 4'072.– ein hypothetisches Nettoeinkommen für ein 100 %-Pensum ab dem 1. September 2023 von Fr. 6'787.– an (Urk. 13/2 S. 30).

10.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 8. November 2021 gefordert, dass von einem Lohn von Fr. 4'700.– als hypothetisches Einkommen für eine 80 %-Tätigkeit auszugehen sei. Dagegen habe sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 opponiert. Weshalb die Vorinstanz ihr ab dem 1. September 2023 ein Einkommen von Fr. 6'787.– anrechne, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 13/1 S. 12). In der Folge geht die Gesuchstellerin ohne weitere Begründung von einem Einkommen von Fr. 6'000.– für ein

100 %-Pensum aus (Urk. 13/1 S. 15).

10.3. Der Gesuchsgegner erwidert, er habe das Einkommen der Gesuchstellerin in seiner Eingabe vom 8. November 2021 nicht auf Fr. 4'700.–, sondern auf Fr. 5'430.– beziffert (Urk. 13/35 Rz. 29).

10.4. Es ist nicht unüblich, vom aktuellen Einkommen auszugehen und dieses dann mit einer Dreisatzrechnung auf das vorgesehene Pensum hochzurechnen (siehe OGer ZH LZ210030 vom 12.01.2023, E. II.3.4.2. ff.; OGer ZH LZ210008 vom 01.07.2022, E. III.3.4.3.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 3.1 f.).

10.5. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, wie sie auf das Einkommen von Fr. 6'000.– kommt. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.4.). Es bleibt bei den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 6'787.– pro Mo-

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nat. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch ein tieferes Einkommen nichts an der Unterhaltsberechnung ändern würde, da für diese Phase den Anträgen der Gesuchstellerin vollumfänglich zu entsprechen ist (E. III.16.4. f.).

11. Lehrlingslohn und berufsbedingte Kosten von G._____

11.1. Die Vorinstanz erwog, G._____ befinde sich seit dem 1. August 2020 in einem Lehrverhältnis als Informatiker bei der K._____ AG und erhalte einen Lehrlingslohn von Fr. 850.– im ersten Lehrjahr, Fr. 1'050.– im zweiten Lehrjahr, Fr. 1'450.– im dritten Lehrjahr und Fr. 1'550.– im vierten Lehrjahr. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB könnten die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit werden, in welchem man dem Kind zumuten könne, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die vorliegend guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigten es, den Lehrlingslohn von G._____ nicht in Abzug des ihm zustehenden Unterhaltsbeitrags zu bringen. Demgegenüber würden die berufsbedingten Kosten wie auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten nicht in seinem Bedarf berücksichtigt (Urk. 13/2 S. 36). Diese habe G._____ nämlich mit seinem Lehrlingslohn selbst zu tragen (Urk. 13/2 S. 33 f.).

11.2. Der Gesuchsgegner anerkennt den Lehrlingslohn, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 1 Rz. 9). Er rügt aber, die elterliche Unterhaltspflicht solle ihre Grenzen in der eigenen Leistungsfähigkeit der Kinder finden. In jedem Fall sei der effektiv erzielte Eigenverdienst der Kinder bei der Berechnung des Barunterhaltsbeitrags zumindest anteilsmässig angemessen zu berücksichtigen. Dem Gericht stehe ein gewisses Ermessen zu. Nicht zuletzt aus erzieherischen Überlegungen sei aber auch bei guten finanziellen Verhältnissen eine anteilsmässige Anrechnung angezeigt (Urk. 1 Rz. 10). Indem die Vorinstanz den Lehrlingslohn von G._____ nicht berücksichtigt habe, habe sie Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 1 ZGB verletzt. Dadurch habe sie ihr Ermessen nicht nur überschritten, sondern gar nicht ausgeübt und verfalle in Willkür (Urk. 1 Rz. 11). Neben den gesetzlichen und vertraglichen Ausbildungszulagen von Fr. 250.– sei der von G._____ effektiv erzielte Lohn aus erzieherischen Überlegungen vollständig von seinem Barbedarf abzuziehen, eventualiter aber mindestens dessen Hälfte (Urk. 1 Rz. 12). Der von der Vorinstanz errechnete Bedarf von G._____ werde grundsätzlich nicht be-- 39 of 69 -anstandet (Urk. 1 Rz. 13). Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, die anerkannten berufsbedingten Kosten für Mobilität von Fr. 70.– und für auswärtige Verpflegung von Fr. 80.– ab Lehrbeginn im August 2020 in G._____s Bedarf zu berücksichtigen. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass G._____ diese Kosten mit dem sonst nicht anrechenbaren Lehrlingslohn selbst decke (Urk. 1 Rz. 14).

11.3. Die Gesuchstellerin erwidert unter Verweis auf Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass das Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei, und zwar in dem Mass, als dies dem Kind zugemutet werden könne (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Der Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht rechtfertige es, an die Zumutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen. Die wirtschaftliche Lage des Kindes müsse eindeutig besser sein als jene der Eltern. Zudem müsse das Kind nur realisierbare Mittel einbringen, nicht aber zulasten seines Ausbildungsanspruchs einen Arbeitserwerb aufnehmen (Urk. 10 S. 7). Die Vorinstanz habe auf die guten finanziellen Verhältnisse verwiesen. Zudem habe sie die berufsbedingten Kosten nicht in G._____s Bedarf eingerechnet. Auch im Hinblick auf die Zeit nach G._____s Volljährigkeit habe sich die Vorinstanz auf die deutlich höhere Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners gegenüber derjenigen der Gesuchstellerin bezogen. Deshalb habe sie diesem auferlegt, den Barunterhalt für G._____ bis zum Abschluss einer Erstausbildung alleine zu tragen. Da G._____ als Volljähriger am Überschuss nicht mehr beteiligt werde, habe die Vorinstanz den ihm bis dahin zugesprochenen Überschussanteil von monatlich Fr. 1'000.– auf Fr. 0.– gekürzt. Der Gesuchsgegner äussere sich nicht zu den konkreten Gründen, welche auf die Zumutbarkeit einer Beteiligung von G._____ an seinem Unterhalt schliessen liessen (Urk. 10 S. 7 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden könne, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, stehe dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Die Berufungsinstanz überprüfe Ermessensentscheide an sich frei, greife jedoch nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht habe. Vorliegend habe die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse und die nicht in den Bedarf von G._____ eingerechneten berufsbedingten Kosten berücksichtigt. Damit habe sie ihr Ermessen nicht willkürlich ausgeübt (Urk. 10 S. 9). Der Gesuchsgegner übergehe sodann die Tatsache, dass die Vorinstanz bei der Anrechnung des Über-- 40 of 69 -schussanteils von G._____ im Rahmen ihres Ermessens von der bundesgerichtlichen Vorgabe, den Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, abgewichen sei. Statt G._____ den errechneten Überschussanteil von Fr. 1'337.35 zuzusprechen, habe sie ihm lediglich Fr. 1'000.– angerechnet und unter anderem darauf hingewiesen, dass ihm sein Lehrlingseinkommen belassen werde. Auch damit befasse sich der Gesuchsgegner nicht (Urk. 10 S. 10). Zu beachten sei auch das Gebot der Gleichberechtigung zwischen G._____ und seinen beiden Brüdern. Der ältere Bruder, J._____, studiere an der Universität T. Der jüngere, H._____, besuche seit dem laufenden Schuljahr [2022/2023] das Gymnasium L._____. Für diese beiden Söhne habe der Gesuchsgegner vollumfänglich aufzukommen. Es wäre daher stossend, G._____, welcher den Weg über eine Lehre gewählt und damit bedeutend weniger Ferien habe, nicht einen finanziellen Ausgleich in Form seines Lehrlingslohns zuzugestehen, zumal der Überschussanteil nach Erreichen der Volljährigkeit ohnehin wegfalle (Urk. 10 S. 11).

11.4. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Aus den erwähnten Gesetzesvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass das Kind sein Einkommen vollumfänglich für die Deckung seines Barbedarfs zu verwenden hätte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; siehe BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, E. 5.1). Vielmehr ist ein solches "zu berücksichtigen" (Art. 285 Abs. 1 ZGB), und zwar in dem Mass, als es dem Kind "zugemutet werden kann" (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Die kantonalen Gerichte verfügen dabei über Ermessen (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3). Namentlich gibt es keine Regel, wonach ungeachtet der konkreten Um-- 41 of 69 -stände ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss und ein volljähriges die Hälfte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1). Der Ermessensspielraum reicht von der fehlenden bis zur gänzlichen Anrechnung des Einkommens des Kindes. Je geringer die Leistungsfähigkeit der Eltern ist, desto eher ist es dem Kind zumutbar, seinen Unterhalt mit eigenem Einkommen zu bestreiten.

11.5. Die Gesuchstellerin weist zu Recht darauf hin (Urk. 10 S. 8), dass sich der Gesuchsgegner nicht dazu äussert, inwiefern G._____ eine (höhere) Beteiligung an seinem Unterhalt zumutbar ist (siehe Urk. 1 Rz. 9 ff.). Damit genügt der Gesuchsgegner den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). Dasselbe gilt für den Hinweis, wonach G._____s Lohn "aus erzieherischen Überlegungen" vollständig, eventualiter aber mindestens zur Hälfte von seinem Barbedarf abzuziehen sei (Urk. 1 Rz. 12). Dabei blendet der Gesuchsgegner nämlich die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern als massgebende Kriterien im Sinne von Art. 285 Abs. 1 ZGB aus.

11.6. Auch inhaltlich erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als unbegründet: So hat die Vorinstanz einen Teil des Einkommens von G._____ insofern berücksichtigt, als sie ihm in seinem Bedarf keine berufsbedingten Auslagen (insbesondere Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung) anrechnete (Urk. 13/2 S. 33 f. und 36). Sie bewegte sich damit innerhalb ihres Ermessensspielraums. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass sich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel auf Fr. 70.– belaufen; umstritten ist, ob die Auslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 80.– oder Fr. 200.– betragen (Urk. 5/79 S. 32; Urk. 5/80 S. 23 f.). G._____ wohnt bei der Gesuchstellerin in F._____ (Urk. 13/2 S. 48). Er macht eine Lehre zum Informatiker EFZ bei der K._____ AG in Zürich. Die Berufsfachschule ist das Bildungszentrum S._____ (Urk. 5/53/37 = Urk. 5/79B/66). Folglich muss er sich regelmässig auswärts verpflegen. Fr. 80.– reichen dafür kaum aus. G._____ benötigt sodann Schulmaterial und Kleidung, "die den arbeitsplatzbedingten Verhältnissen angepasst ist" (Urk. 5/53/37). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich die berufsbedingten Auslagen, für welche G._____ mit seinem Lohn aufkommen muss, auf weit mehr als Fr. 150.– pro Monat belaufen. Die Leis-- 42 of 69 -tungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt in der ersten Phase Fr. 29'333.– Fr. 7'722.– = Fr. 21'611.–, jene der Gesuchstellerin auf Fr. 4'072.– - Fr. 5'945.– = Fr. 1'873.– (E. III.13.1. f.). Es ist bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht zu beanstanden, wenn G._____ mit seinem Lehrlingslohn "lediglich" für seine berufsbedingten Auslagen aufzukommen hat. Auch die Tatsache, dass die beiden weiteren Söhne der Parteien ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen (E. I.1.) und daher Anspruch auf Unterhalt haben (Art. 277 Abs. 2 ZGB), ändert daran nichts.

12. Überschussanteil der Kinder

12.1. Die Vorinstanz erwog, der verfügbare Überschuss von Fr. 9'361.40 sei wie folgt aufzuteilen: Gesuchstellerin J._____ G._____ H._____ Gesuchsgegner 2/7 1/7 1/7 1/7 2/7 Fr. 2'674.70 Fr. 1'337.35 Fr. 1'337.35 Fr. 1'337.35 Fr. 2'674.70 In Bezug auf den Überschussanteil der Kinder sei anzumerken, dass das Gericht von der Verteilung nach Köpfen im Einzelfall und im Rahmen des Ermessens abweichen könne. Bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen könne der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden. Wie die nachfolgenden Bedarfszahlen ergäben, würden den Kindern G._____ und H._____ hohe Beträge in ihren Bedarf angerechnet. So ergebe sich vorliegend ein überdurchschnittlich hoher Bedarf pro Kind. Ferner sei zu beachten, dass G._____ bereits ein Lehrlingseinkommen habe, welches pro Lehrjahr ansteige, aber nicht in seinem Einkommen berücksichtigt werde. Darüber hinaus habe der Gesuchsgegner die Schulkosten für H._____ zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu leisten. Entsprechend erscheine es angemessen, den Überschussanteil für die Kinder G._____ und H._____ auf Fr. 1'000.– pro Monat zu begrenzen (Urk. 13/2 S. 26).

12.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner erziele ein Einkommen von beinahe Fr. 30'000.– netto pro Monat. Die Parteien hätten im Jahr vor der Tren-

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nung (2016) denn auch weit mehr als ihr gesamtes Erwerbseinkommen von Fr. 388'420.– für den Familienunterhalt ausgegeben. Es stehe ausser Frage, dass deren Lebensstandard hoch gewesen sei. Die Kinder hätten daran genauso wie die Parteien teilhaben können (Urk. 13/1 S. 15). Der Kindesunterhalt habe nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen. Das Gesetz enthalte keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in jedem Fall seine Obergrenze im Lebensstandard finde, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten. Eine Teilhabe am elterlichen Standard sei den Kindern auch nach der Trennung zu gewähren. Der Überschuss solle dazu dienen, Ausgaben für Hobbys, Freizeit, Ferien usw. abzudecken. Die Unterhaltsbeiträge, wie sie für G._____ und H._____ inklusive Überschuss von Fr. 1'000.– von der Vorinstanz gesprochen worden seien, würden in keinerlei Weise den Lebensstandard widerspiegeln, wie er von der Familie vor der Trennung gelebt worden sei. Alleine die Kartkosten hätten im Jahr 2016 monatlich beinahe Fr. 3'000.– ausgemacht. Die Familie sei auch mehrfach in die Ferien verreist. Es gebe demnach keinen Grund, im vorliegenden Fall von der üblichen Aufteilung abzusehen. Dass die Vorinstanz für G._____ keinen Anteil am Lehrlingslohn anrechne, sei ebenfalls kein valabler Grund, den ihm zustehenden Überschussanteil zu reduzieren, zumal er ohnehin bald 18 Jahre alt werde und dann nicht mehr am Überschuss partizipieren werde (Urk. 13/1 S. 16).

12.3. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er ein Einkommen von beinahe Fr. 30'000.– netto im Monat verdienen solle. Sein Bonus sei 2021 abermals gesunken. Er habe gerade mal noch Fr. 88'333.– im Vergleich zu noch Fr. 97'222.– im Jahr 2020 betragen. Insgesamt sei sein Einkommen somit stets sinkend gewesen. Im Jahr 2021 habe es "nur" noch Fr. 26'586.50 pro Monat betragen (Urk. 13/35 Rz. 37). Es sei unbestritten, dass die Kinder am höheren Lebensstandard des Gesuchsgegners teilhaben sollten. Der Überschussanteil der Kinder müsse aber nach oben begrenzt sein. Die Gesuchstellerin begnüge sich mit appellatorischer Kritik. Sie zeige nicht auf und mache nicht geltend, dass ein Überschuss von Fr. 1'000.– pro Monat nicht ausreichend sein solle, um Hobbys, Freizeitgestaltung und Ferien -- 44 of 69 -abzudecken. Ihr Verweis auf die Kartkosten verfange nicht, da es sich dabei um ausserordentliche Auslagen gehandelt habe (Urk. 13/35 Rz. 38).

12.4. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 festgehalten, dass ein Kind im Rahmen der Überschussverteilung keinen Anspruch auf eine Lebensführung habe, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite (BGE 147 III 265 E. 7.3 [S. 285 f.]). In einem neueren Entscheid führte es hingegen aus, dass der Kinderunterhalt nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht nur den Bedürfnissen des Kindes, sondern auch der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen solle. Diese Regel gelte für alle Kinder unabhängig davon, ob ihre Eltern verheiratet seien oder ob sie zusammenlebten. Dabei enthalte das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt gelebt hätten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.4). In dieselbe Richtung zielt die Erwägung eines weiteren neueren Entscheids, wonach die Obergrenze nur zwischen Ehegatten gelte, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollten (BGE 147 III 293 E. 4.4 [S. 298]). In einem ebenfalls neueren Entscheid führte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid vom 11. November 2020 aus (BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, E. 5.2.1): "Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen. Letztere ergibt sich indes zum einen aus der tatsächlichen Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils, denn ein Kind kann selbstredend nicht Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet; vorbehalten bleibt allenfalls eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden […]." Keine weit überdurchschnittlichen Verhältnisse liegen dabei bei einem massgeblichen Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.– vor (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 7.3.1). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind die Lebensstellung und Leistungsfä-- 45 of 69 -higkeit der Eltern massgebende Kriterien. Das Gesetz differenziert nicht zwischen dem Standard vor der Trennung und jenem danach. Es sind auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, Kinder, deren Eltern nie zusammengelebt haben, anders zu behandeln als solche, bei denen dies der Fall war.

12.5. Hinsichtlich des Kartfahrens fielen allein für das Material monatliche Kosten von fast Fr. 3'000.– an. Hinzu kamen weitere Kosten wie jene für die Transfers und die Unterkunft (E. III.5.5.). Die Parteien sagten vor Vorinstanz übereinstimmend aus, dass die Aktivität nach der Trennung finanziell nicht mehr möglich gewesen sei (Prot. I, S. 59 und 71). Es handelte sich demzufolge nicht um ausserordentliche Auslagen, sondern um ein teures Hobby, welches man ohne die Trennung weitergeführt hätte. Generell zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass die Familie einen sehr hohen Lebensstandard führte; die Kinder hatten einen Überschussanteil von je Fr. 3'438.– (E. III.7.3.). Es leuchtet nicht ein, weshalb dieser nun nach der Trennung unter Hinweis auf erzieherische und Bedarfsgründe plötzlich auf Fr. 1'000.– pro Kind beschränkt werden sollte.

12.6. Entgegen der Vorinstanz sind die Schulgebühren nicht erst bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen. Sie gehören vielmehr in den Bedarf der Kinder (BGE 147 III 265 E. 7.2), was zur Folge hat, dass sich der Überschuss entsprechend vermindert.

12.6.1. Gemäss den unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen besuchte G._____ die I._____ bis im Juni 2020 (Urk. 13/2 S. 38). Dafür zahlte der Gesuchsgegner vom 1. Oktober 2019 bis zum 27. Juni 2020 9 x Fr. 1'597.50 = Fr. 14'377.50 (die kleineren Beträge sind als ausserordentliche Auslagen zu qualifizieren; Urk. 5/80B/88). Die erste Phase dauert vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020. In dieser Zeit beliefen sich die Schulkosten auf durchschnittlich Fr. 14'377.50 / 18 = (gerundet) Fr. 800.–.

12.6.2. H._____ besuchte die I._____ von August 2020 bis und mit Juni 2022 (Urk. 5/80 Rz. 81; Urk. 13/2 S. 38). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Schulkosten auf Fr. 16'982.– pro Schuljahr beliefen (Urk. 13/2 S. 38), wurde nicht beanstandet. Die erste Phase dauert vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember -- 46 of 69 -2020, die zweite vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 (Volljährigkeit von G._____). Über diese beiden Phasen gesehen fielen bei H._____ Schulkosten von durchschnittlich 2 x Fr. 16'982.– / 40 = (gerundet) Fr. 850.– an.

13. Unterhaltsbeiträge vom 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020

13.1. Das Einkommen des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 29'333.– (Urk. 13/2 S. 28) blieb unangefochten. Dasselbe gilt für das Einkommen der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 4'072.– (Urk. 13/2 S. 39). G._____ macht seit dem 1. August 2020 eine Lehre bei der K._____ AG (Urk. 13/2 S. 36). Sein Lehrlingslohn sowie seine berufsbedingten Kosten bleiben unberücksichtigt (E. III.11.5. f.). G._____ und H._____ ist die Familienzulage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.).

13.2. Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt: Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.– 1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.– 1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– 1) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 138.40 Fr. 138.40 Fr. 552.– 1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.– 1) Privathaftpflicht- / Hausratversicherung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– 1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.– 2) auswärtige Verpflegung Fr. 132.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.– 1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.– 3) Schulkosten Fr. 800.– Fr. 850.– 4) Steuern Fr. 1'939.– Fr. 1'218.– Fr. 1'353.– Fr. 2'570.– Total (gerundet) Fr. 5'945.– Fr. 3'398.– Fr. 3'848.– Fr. 7'722.– 1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Krankenkasse, Kommunikation, Versicherungen, Mobilität und die zusätzlichen Gesundheitskosten blie-- 47 of 69 -ben unangefochten. Demzufolge ist auf die Zahlen der Vorinstanz abzustellen (Urk. 13/2 S. 32). 2) Der Gesuchstellerin wird neu ein Arbeitspensum von 60 % angerechnet (E. III.9.6.). Damit vermindern sich ihre Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 176.– (Pensum von 80 %) auf Fr. 132.–. 3) Die Schulkosten von G._____ belaufen sich auf Fr. 800.– (E. III.12.6.1.), jene von H._____ auf Fr. 850.– (E. III.12.6.2.). 4) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 48'864.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 190'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2019), Fr. 1'584.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskosten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer) sowie Kinderabzüge von Fr. 18'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2019) für zwei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 229'789.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 238'889.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Im Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2019; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____) resultiert damit eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 37'042.60 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 17'104.–. Dies entspricht (gerundet) Fr. 4'510.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 4'510.– ist dem Barbedarf eines jeden Kindes zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (nament-- 48 of 69 -lich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis beträgt bei G._____ 12 x (Fr. 5'000.– [geschätzter Barunterhalt] + Fr. 250.– [Kinderzulage]) / Fr. 229'789.– = 0.27. 27 % von Fr. 4'510.– entsprechen Fr. 1'218.–. Bei H._____ beträgt das Verhältnis 12 x (Fr. 5'500.– + Fr. 250.–) / Fr. 229'789.– = 0.3. 30 % von Fr. 4'510.– entsprechen Fr. 1'353.–. Die Steuern der Gesuchstellerin reduzieren sich auf Fr. 1'939.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkommen beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2019), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (weitere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) sowie Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 190'000.– und Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 141'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 144'660.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2019; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staatsund Gemeindesteuer von Fr. 23'850.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 6'939.60. Dies entspricht (gerundet) Fr. 2'570.– pro Monat.

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13.3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 33'905.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 20'913.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 12'992.–, welcher zu 2/7 (oder Fr. 3'712.–) auf die Gesuchstellerin und zu je 1/7 (oder Fr. 1'856.–) auf G._____ und H._____ zu verteilen ist. Die "gewöhnliche" Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen rechtfertigt sich, weil der Gesuchsgegner und seine Söhne seit der Trennung der Parteien nicht mehr Kart fahren (E. III.12.5.). Es ist vorab festzuhalten, dass dieser Überschussanteil der Gesuchstellerin den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht überschreitet (siehe E. III.7.3.). Der Barunterhalt von G._____ beläuft sich auf Fr. 3'398.– (Bedarf von G._____) Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 1'856.– (Überschussanteil von G._____) = Fr. 5'004.–; jener von H._____ beträgt Fr. 3'848.– - Fr. 250.– + Fr. 1'856.– = Fr. 5'454.–. Der Betreuungsunterhalt entspricht Fr. 5'945.– (Bedarf der Gesuchstellerin) - Fr. 4'072.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 1'873.–. Ihr Überschussanteil von Fr. 3'712.– bildet den ehelichen Unterhalt.

13.4. Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 16'043.–. Die Gesuchstellerin beantragte einen persönlichen Unterhalt (inklusive Betreuungsunterhalt) von Fr. 6'029.–, Alimente für G._____ von Fr. 3'755.– und solche für H._____ von Fr. 4'020.– (Urk. 13/2 S. 14 und 16 f.), mithin insgesamt Fr. 13'804.–. Aufgrund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen Unterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung verpflichtet werden (siehe E. III.8.4.). Es erscheint angemessen, die Überschussanteile der Kinder auf je Fr. 1'500.– und jenen der Gesuchstellerin auf Fr. 2'185.– zu begrenzen.

13.5. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'804.– zu bezahlen, nämlich Fr. 4'648.– für G._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), Fr. 6'971.– für H._____ (davon Fr. 1'872.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'185.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

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14. Unterhaltsbeiträge vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022

14.1. Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 4'465.– (E. III.9.7.). Beim Gesuchsgegner ist weiterhin vom einem solchen von Fr. 29'333.– auszugehen. Zwar machte er geltend, dass sein Bonus 2021 gesunken sei, womit sein Einkommen "nur" noch Fr. 26'586.50 pro Monat betragen habe und stets sinkend sei (Urk. 13/35 Rz. 37). Er äussert sich indessen nicht zu seinem Einkommen 2022, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.4.). G._____ und H._____ ist die Familienzulage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.).

14.2. Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt: Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.– 1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.– 1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– 1) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 138.40 Fr. 138.40 Fr. 552.– 1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.– 1) Privathaftpflicht- / Hausratversicherung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– 1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.– 2) auswärtige Verpflegung Fr. 154.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.– 1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.– 3) Schulkosten Fr. 0.– Fr. 850.– 4) Steuern Fr. 2'092.– Fr. 991.– Fr. 1'322.– Fr. 2'810.– Total (gerundet) Fr. 6'120.– Fr. 2'371.– Fr. 3'817.– Fr. 7'962.– 1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Krankenkasse, Kommunikation, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, die Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert.

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2) Die Gesuchstellerin arbeitet durchschnittlich (8 x 60 % + 4 x 70 % + 10 x 80 %) / 22 = (gerundet) 70 % (E. III.9.7.). Daher sind ihre Kosten für auswärtige Verpflegung auf Fr. 154.– anzuheben. 3) Bei G._____ fallen keine Schulkosten mehr an (E. III.12.6.1.). 4) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 53'580.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 182'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2021), Fr. 1'848.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskosten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer) sowie Kinderabzüge von Fr. 18'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2021) für zwei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 226'241.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 235'341.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2021; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 36'207.65 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 16'649.–. Dies entspricht Fr. 4'405.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 4'405.– ist dem Barbedarf eines jeden Kindes zuzuweisen (E. III.13.2.). Das Verhältnis beträgt bei G._____ 12 x (Fr. 4'000.– [geschätzter Barunterhalt von G._____] + Fr. 250.– [Kinderzulage]) / Fr. 226'241.– = 0.225. 22.5 % von Fr. 4'405.– entsprechen Fr. 991.–. Bei H._____ beträgt das Verhältnis 12 x (Fr. 5'500.– + Fr. 250.–) / Fr. 226'241.– = 0.3. 30 % von Fr. 4'405.– entsprechen Fr. 1'322.–. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 2'092.–.

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Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkommen beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2021), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (weitere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) sowie Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 182'000.– und Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 149'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 152'660.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2021; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staatsund Gemeindesteuer von Fr. 25'856.40 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 7'819.60. Dies entspricht (gerundet) Fr. 2'810.– pro Monat.

14.3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 34'298.– steht ein Gesamtbedarf von Fr. 20'270.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 14'028.–, welcher zu 2/7 (oder Fr. 4'008.–) auf die Gesuchstellerin und zu je 1/7 (oder Fr. 2'004.–) auf G._____ und H._____ zu verteilen ist. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin überschreitet den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht (E. III.7.3.). Der Barunterhalt von G._____ beläuft sich auf Fr. 2'371.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 2'004.– (Überschussanteil von G._____) = Fr. 4'125.–; jener von H._____ entspricht Fr. 3'817.– - Fr. 250.– + Fr. 2'004.– = Fr. 5'571.–. Der Betreuungsunterhalt entspricht Fr. 6'120.– (Bedarf der Gesuchstellerin) - Fr. 4'465.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 1'655.–. Ihr Überschussanteil von Fr. 4'008.– bildet den ehelichen Unterhalt.

14.4. Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 15'359.–. Die Gesuchstellerin beantragte einen persönlichen Unterhalt von (8 x Fr. 6'341.50 + 4 x Fr. 5'656.20 + 10 x Fr. 5'211.50) / 22 = Fr. 5'703.– (siehe Urk. 13/1 S. 3). Weiter beantragte sie Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'775.– (Urk. 13/1 -- 53 of 69 -S. 16 f.). Insgesamt resultieren beantragte Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'478.–. Aufgrund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen Unterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung verpflichtet werden (siehe E. III.8.4.). Es erscheint angemessen, die Überschussanteile der Kinder auf Fr. 1'300.– und jenen der Gesuchstellerin auf Fr. 3'535.– zu begrenzen.

14.5. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'478.– zu bezahlen, nämlich Fr. 3'421.– für G._____ (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), Fr. 6'522.– für H._____ (davon Fr. 1'655.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 3'535.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

15. Unterhaltsbeiträge vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023

15.1. Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 5'037.– (E. III.9.7.), jenes des Gesuchsgegners Fr. 29'333.–. G._____ und H._____ ist die Familienzulage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.).

15.2. Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt, wobei zu berücksichtigen ist, dass G._____ nun volljährig ist (E. I.1.): Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.– 1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.– 1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– 2) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 332.– Fr. 138.40 Fr. 552.– 1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.– 1) Privathaftpflicht- / Hausratversicherung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– 1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.– 3) auswärtige Verpflegung Fr. 176.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.– -- 54 of 69 -1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.– 4) Schulkosten Fr. 0.– 5) Steuern Fr. 2'059.– Fr. 7.– Fr. 925.– Fr. 4'870.– Total (gerundet) Fr. 6'109.– Fr. 1'581.– Fr. 2'570.– Fr. 10'022.– 1) Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Kommunikation, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, die Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert. 2) Bei G._____ fallen ab dem 1. Januar 2023 neu Krankenkassenkosten von monatlich insgesamt Fr. 380.– (davon Fr. 307.30 KVG und Fr. 72.20 VVG) an (Urk. 10 S. 3; Urk. 12/2; Urk. 20 Rz. 2). Für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 belaufen sie sich auf Fr. 138.– (E. III.14.2.). Somit ist von durchschnittlichen Kosten von (2 x Fr. 138.– + 8 x Fr. 380.–) / 10 = Fr. 332.– auszugehen. 3) Die Gesuchstellerin arbeitet in einem Pensum von durchschnittlich (gerundet)

80 % (E. III.9.7.). Damit erhöhen sich ihre Auslagen für auswärtige Verpflegung auf Fr. 154.– / 7 x 8 = Fr. 176.–. 4) Bei H._____ fallen keine Kosten für die I._____ mehr an (E. III.12.6.2.). 5) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 60'444.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 120'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2022), Fr. 2'112.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskosten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 2'400.– (Bundessteuer) sowie Kinderabzüge von Fr. 9'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 6'500.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2022)

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für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 178'141.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 184'141.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 25'569.25 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 10'244.–. Dies entspricht Fr. 2'984.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 2'984.– ist dem Barbedarf von H._____ zuzuweisen (E. III.13.2.). Das Verhältnis beträgt 12 x (Fr. 4'400.– + Fr. 250.–) / Fr. 178'141.– = 0.31. 31 % von Fr. 2'984.– entsprechen Fr. 925.–. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 2'059.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkommen beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2022), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (weitere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) sowie Unterhaltsbeträge (ohne Volljährigenalimente [§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG]) von geschätzt Fr. 120'000.– und Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 214'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 217'660.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 42'561.50 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 15'884.80. Dies entspricht Fr. 4'870.– pro Monat. G._____ verdient im dritten Lehrjahr Fr. 1'450.– brutto pro Monat; einen

13. Monatslohn hat er nicht (Urk. 5/53/37). Unter Berücksichtigung der Sozia-

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labzüge in Höhe von schätzungsweise 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]) ergibt dies ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 15'138.–. Kein steuerbares Einkommen sind die Volljährigenunterhaltsbeiträge (§ 24 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG). Abzuziehen sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 840.– (E. III.11.6.) und für auswärtige Verpflegung von mindestens Fr. 960.– (E. III.11.6.) sowie die Pauschale für die übrigen Berufskosten von Fr. 2'000.– und jene für Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 500.–. Abzuziehen sind sodann Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– an Versicherungsprämien. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'238.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 9'138.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2022; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Römisch-katholisch; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 89.80 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die monatlichen Steuern belaufen sich mithin auf Fr. 7.–.

15.3. Der Volljährigenunterhalt steht hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder. Ein auf diese aufzuteilender Überschuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3). Den Gesamteinkommen (exklusive jenes von G._____) von Fr. 34'620.– steht ein Gesamtbedarf (exklusive jenes von G._____) von Fr. 18'701.– gegenüber. Aus der Differenz von Fr. 15'919.– ist vorab der Volljährigenunterhalt von Fr. 1'581.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Familienzulage von G._____) = (gerundet) Fr. 1'330.– zu decken. Der Überschuss beträgt mithin Fr. 14'589.–. Er entfällt zu je 2/7 (oder Fr. 4'168.–) auf die Parteien und zu 1/7 (oder Fr. 2'084.–) auf H._____. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin überschreitet den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht (E. III.7.3.). Der Barunterhalt von H._____ beläuft sich auf Fr. 2'570.– (Bedarf von H._____) Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 2'084.– = Fr. 4'404.–, sein Betreuungsunterhalt auf Fr. 6'109.– (Bedarf der Gesuchstellerin) - Fr. 5'037.– (Einkommen der Gesuchstellerin) = Fr. 1'072.–. Der Gesuchstellerin steht ihr Überschussanteil von Fr. 4'168.– als persönlicher Unterhalt zu.

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15.4. Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 10'974.–. Die Gesuchstellerin hat einen persönlichen Unterhalt von (2 x Fr. 5'656.20 + 8 x Fr. 5'211.50) / 10 = Fr. 5'300.– beantragt (siehe Urk. 13/1 S. 3 und 14). Für G._____ verlangte sie Fr. 1'480.–, für H._____ Fr. 4'020.– (Urk. 13/1 S. 16 f.). Insgesamt belaufen sich die beantragten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 10'800.–. Aufgrund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen und des Volljährigenunterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung verpflich-tet werden (siehe E. III.8.4.). Es rechtfertigt sich, die Differenz von Fr. 174.– vom Überschussanteil von H._____ in Abzug zu bringen.

15.5. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'800.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'330.– für G._____, Fr. 5'302.– für H._____ (davon Fr. 1'072.– Betreuungsunterhalt) und Fr. 4'168.– für die Gesuchstellerin. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

16. Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil

16.1. Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt Fr. 6'787.– (E. III.10.5.), jenes des Gesuchsgegners Fr. 29'333.–. G._____ und H._____ ist die Familienzulage von je Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 13/2 S. 35 f.).

16.2. Die Bedarfsberechnung gestaltet sich wie folgt: Gesuchstellerin G._____ H._____ Gesuchsgegner 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1'200.– 1) Wohnkosten, inkl. NK Fr. 1'170.10 Fr. 585.05 Fr. 585.05 Fr. 2'370.– 1) Stromkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– 2) Krankenkasse (KVG VVG) Fr. 551.30 Fr. 380.– Fr. 138.40 Fr. 552.– 1) Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.– Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 150.– 1) Privathaftpflicht- / Hausratversicherung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– 1) Fahrkosten / ÖV Fr. 600.– Fr. 0.– Fr. 70.– Fr. 600.– -- 58 of 69 -3) auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 80.– Fr. 220.– 1) zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60 Fr. 6.85 Fr. 121.50 Fr. 0.– 4) Steuern Fr. 2'023.– Fr. 11.– Fr. 952.– Fr. 5'522.– Total (gerundet) Fr. 6'117.– Fr. 1'633.– Fr. 2'597.– Fr. 10'674.– 1) Die Grundbeträge sowie die Kosten für das Wohnen, den Strom, die Kommunikation, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert. 2) Die Krankenkassenkosten für G._____ betragen neu Fr. 380.– pro Monat (E. III.15.2.). 3) Der Gesuchstellerin wird nunmehr ein Arbeitspensum von 100 % angerechnet (E. III.10.). Damit erhöhen sich ihre Auslagen für auswärtige Verpflegung auf Fr. 220.–. 4) Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 81'444.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 100'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'200.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskosten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 2'400.– (Bundessteuer) sowie Kinderabzüge von Fr. 9'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 6'600.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023) für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 178'613.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 184'313.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/23/11 S. 7). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde:

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D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 25'679.90 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 10'015.–. Dies entspricht Fr. 2'975.– pro Monat. Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 2'975.– ist dem Barbedarf von H._____ zuzuweisen (E. III.13.2.). Das Verhältnis beträgt 12 x (Fr. 4'500.– + Fr. 250.–) / Fr. 178'613.– = 0.32. 32 % von Fr. 2'975.– entsprechen Fr. 952.–. Der Gesuchstellerin verbleibt ein Steueranteil von Fr. 2'023.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Seine Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 5/42/2). Sein Einkommen beträgt Fr. 352'000.–. Die Familienzulagen sind darin enthalten (Urk. 13/2 S. 17). Abzuziehen sind Mobilitätskosten von Fr. 5'000.– (§ 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'200.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2023), Fr. 2'640.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 4'000.– (weitere Berufskosten), Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (Versicherungsprämien) sowie Unterhaltsbeträge (ohne Volljährigenalimente [§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG]) von geschätzt Fr. 100'000.– und Familienzulagen von Fr. 3'000.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 234'760.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 237'460.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben betragen Fr. 0.– (siehe Urk. 5/42/2 S. 4). Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 48'009.50 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 18'252.75. Dies entspricht Fr. 5'522.– pro Monat. G._____ verdient im vierten Lehrjahr Fr. 1'550.– brutto pro Monat; einen

13. Monatslohn hat er nicht (Urk. 5/53/37). Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge in Höhe von schätzungsweise 13 % (OGer ZH LZ200018 vom 16.11.2020, E. II.3.2 [S. 12]) ergibt dies ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 16'182.–. Kein steuerbares Einkommen sind die Volljährigenunterhaltsbeiträge (§ 24 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG). Abzuziehen sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 840.– (E. III.11.6.) und für auswärtige Verpfle-- 60 of 69 -gung von mindestens Fr. 960.– (E. III.11.6.) sowie die Pauschale für die übrigen Berufskosten von Fr. 2'000.– und jene für Aus- und Weiterbildungskosten von Fr. 500.–. Abzuziehen sind sodann Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– an Versicherungsprämien. Es resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 9'282.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 10'182.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Ledig; Tarif: Grundtarif; Konfession: Römisch-katholisch; Gemeinde: D._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 135.20 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die monatlichen Steuern belaufen sich mithin auf Fr. 11.–.

16.3. Dem Gesamteinkommen (exklusive jenes von G._____) von Fr. 36'370.– steht ein Gesamtbedarf (exklusive jenes von G._____) von Fr. 19'388.– gegenüber. Aus der Differenz von Fr. 16'982.– ist vorab der Volljährigenunterhalt von Fr. 1'633.– (Bedarf von G._____) - Fr. 250.– (Familienzulage von G._____) = (gerundet) Fr. 1'380.– zu decken (E. III.15.3.). Der Überschuss beträgt Fr. 15'602.–. Er entfällt zu je 2/7 (oder Fr. 4'458.–) auf die Parteien und zu 1/7 (oder Fr. 2'228.–) auf H._____. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin überschreitet den Anteil, welcher ihr aufgrund des ehelichen Standards zusteht, nicht (E. III.7.3.). Der Barunterhalt von H._____ beläuft sich auf Fr. 2'597.– (Bedarf von H._____) Fr. 250.– (Kinderzulage) + Fr. 2'228.– = Fr. 4'575.–. Die Gesuchstellerin kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen decken. Dies gilt im Umfang von Fr. 6'787.– (Einkommen der Gesuchstellerin) - Fr. 6'117.– (Bedarf der Gesuchstellerin) = Fr. 670.– auch für ihren Überschussanteil. Der eheliche Unterhalt beläuft sich demzufolge auf Fr. 4'458.– - Fr. 670.– = Fr. 3'788.–.

16.4. Die Alimente belaufen sich auf insgesamt Fr. 9'743.–. Die Gesuchstellerin hat einen persönlichen Unterhalt von Fr. 4'101.50, einen solchen für G._____ von Fr. 1'480.– und einen solchen für H._____ von Fr. 4'020.– beantragt (Urk. 13/1 S. 15 ff.). Insgesamt betragen die beantragten Unterhaltsbeiträge Fr. 9'601.50. Aufgrund der Dispositionsmaxime, welche hinsichtlich des ehelichen und des Volljährigenunterhalts gilt, kann der Gesuchsgegner nicht zu einer insgesamt höheren Unterhaltszahlung verpflichtet werden (siehe E. III.8.4.). Es rechtfertigt sich, die Diffe-- 61 of 69 -renz von (gerundet) Fr. 142.– vom Überschussanteil von H._____ in Abzug zu bringen.

16.5. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Zeit ab dem 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil (bzw. im Fall von G._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, falls dies früher eintritt) monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 9'601.– zu bezahlen, nämlich Fr. 1'380.– für G._____, Fr. 4'433.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) für H._____ und Fr. 3'788.– für die Gesuchstellerin persönlich. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG).

17. Ergebnis Die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 11 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. September 2022 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020: • Für G._____ Fr. 4'648.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); • für H._____ Fr. 6'971.– (davon Fr. 1'872.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022: • Für G._____ Fr. 3'421.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); • für H._____ Fr. 6'522.– (davon Fr. 1'655.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023:

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• Für G._____ Fr. 1'330.–; • für H._____ Fr. 5'302.– (davon Fr. 1'072.– Betreuungsunterhalt). Ab dem 1. September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung bzw. bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil: • Für G._____ Fr. 1'380.–; • für H._____ Fr. 4'433.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils an die Gesuchstellerin zahlbar, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 2'185.– vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020; b) Fr. 3'535.– vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022; c) Fr. 4'168.– vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023; d) Fr. 3'788.– vom 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […]

11. Diesem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmebegehren liegen ab dem 1. September 2023 folgende finanzielle Verhältnisse der in die Berechnung involvierten Familienmitglieder zugrunde: • Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 6'787.– (100 %-Pensum)

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• Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 29'333.– (100 %-Pensum) • Einkommen von G._____: Fr. 1'350.– (Lehrlingslohn) Fr. 250.– (Familienzulage) • Einkommen von H._____: Fr. 250.– (Familienzulage) • Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 6'117.– • Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 10'674.– • Bedarf von G._____ (ohne Berufskosten): Fr. 1'633.– • Bedarf von H._____: Fr. 2'597.– Vermögen oder Schulden sind für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht relevant." IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Urk. 13/2 S. 51). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen (siehe Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Vorliegend geht es um Unterhaltsbeiträge ab dem 25. Juni 2019. Für die Streitwertberechnung ist davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil Ende Juni 2025 rechtskräftig wird. Die Vorinstanz setzte die Kinderunterhaltsbeiträge auf

40 x Fr. 2'480.– + 32 x Fr. 1'480.– + 18 x Fr. 4'223.– + 32 x Fr. 3'249.– + 22 x Fr. 2'895.– = Fr. 390'232.– fest (Urk. 13/2 S. 49). Zudem sprach sie der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von 18 x Fr. 3'750.– + 32 x Fr. 3'516.– + 22 x Fr. 2'513.– = Fr. 235'298.– zu (Urk. 13/2 S. 49 f.). Insgesamt verpflichtete sie den Gesuchsgegner, Alimente in Höhe von Fr. 625'530.– zu bezahlen.

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3. Der Gesuchsgegner beantragt für G._____ Unterhaltsbeiträge von 13 x Fr. 2'480.– + 13 x Fr. 1'780.– + 14 x Fr. 1'580.– + 10 x Fr. 180.– + 22 x Fr. 80.– = Fr. 81'060.–, für H._____ solche von 18 x Fr. 4'223.– + 32 x Fr. 3'249.– + 22 x Fr. 2'895.– = Fr. 243'672.– und für die Gesuchstellerin solche von 50 x Fr. 2'680.– + 22 x Fr. 1'848.– = Fr. 174'656.– (Urk. 1 S. 2 f.). Insgesamt belaufen sich die beantragten Alimente auf Fr. 499'388.–. Der Streitwert der Erstberufung beträgt somit Fr. 126'142.–. Die Grundgebühr beträgt Fr. 9'800.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 4 Abs. 1 GebV OG, § 5 Abs. 2 GebV OG und § 6 Abs. 1 GebV OG). Sie ist auf Fr. 3'000.– herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 und 3 GebV OG sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt Fr. 12'470.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV, § 4 Abs. 1 AnwGebV, § 5 Abs. 2 AnwGebV und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV, § 9 AnwGebV und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

4. Die Gesuchstellerin beantragt Unterhaltsbeiträge von 18 x Fr. 13'804.– (E. III.13.4. f.) + 22 x Fr. 13'478.– (E. III.14.4. f.) + 10 x Fr. 10'800.– (E. III.15.4. f.) + 22 x Fr. 9'601.– (E. III.16.4. f.) = Fr. 864'210.–. Der Streitwert der Zweitberufung beläuft sich folglich auf Fr. 238'680.–. Die Grundgebühr beträgt Fr. 14'300.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 4 Abs. 1 GebV OG, § 5 Abs. 2 GebV OG und § 6 Abs. 1 GebV OG). Sie ist auf Fr. 8'500.– herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 und 3 GebV OG sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt Fr. 17'255.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV, § 4 Abs. 1 AnwGebV, § 5 Abs. 2 AnwGebV und § 6 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 AnwGebV, § 9 AnwGebV sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen.

5. Die Gesuchstellerin obsiegt vollumfänglich (E. III.13.4. f., III.14.4. f., III.15.4. f. und III.16.4. f.). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 11'500.– dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– (Urk. 8) sowie jenem der Gesuchstellerin in gleicher Höhe (Urk. 13/8) zu verrechnen; im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Darüber hin-- 65 of 69 -aus ist er zu verpflichten, sie für das zweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 11'000.– zuzüglich 7.7 % (oder Fr. 847.–) Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe Urk. 10 S. 2; Urk. 13/1 S. 3).

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 13 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Regelung der Obhut, des Wohnsitzes und des Besuchsrechts betreffend G._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 11 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. September 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend ab 25. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020: • Für G._____ Fr. 4'648.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); • für H._____ Fr. 6'971.– (davon Fr. 1'872.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022:

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• Für G._____ Fr. 3'421.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); • für H._____ Fr. 6'522.– (davon Fr. 1'655.– Betreuungsunterhalt). Vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023: • Für G._____ Fr. 1'330.–; • für H._____ Fr. 5'302.– (davon Fr. 1'072.– Betreuungsunterhalt). Ab dem 1. September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung bzw. bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil: • Für G._____ Fr. 1'380.–; • für H._____ Fr. 4'433.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils an die Gesuchstellerin zahlbar, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 2'185.– vom 25. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2020; b) Fr. 3'535.– vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022; c) Fr. 4'168.– vom 1. November 2022 bis zum 31. August 2023; d) Fr. 3'788.– vom 1. September 2023 bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. […]

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11. Diesem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmebegehren liegen ab dem 1. September 2023 folgende finanzielle Verhältnisse der in die Berechnung involvierten Familienmitglieder zugrunde: • Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 6'787.– (100 %-Pensum) • Einkommen des Gesuchsgegners: Fr. 29'333.– (100 %-Pensum) • Einkommen von G._____: Fr. 1'350.– (Lehrlingslohn) Fr. 250.– (Familienzulage) • Einkommen von H._____: Fr. 250.– (Familienzulage) • Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 6'117.– • Bedarf des Gesuchsgegners: Fr. 10'674.– • Bedarf von G._____ (ohne Berufskosten): Fr. 1'633.– • Bedarf von H._____: Fr. 2'597.– Vermögen oder Schulden sind für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht relevant."

2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 14) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem sowie dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'500.– zu ersetzen.

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5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'847.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ya -- 69 of 69 --

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