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Entscheid

LY220053

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

9. November 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220053-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Novem...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY220053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 9. November 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. Oktober 2022 (FE180195-G)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen seit dem Jahr 2018 vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren. Die in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Töchter der Parteien wurden mit Verfügung vom 10. Juni 2021 für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt und leben seither beim Kläger und dessen Partnerin. Mit Verfügung vom 1. November 2021 sollte das zwischenzeitlich sistierte Kontaktrecht der Beklagten wieder aufgebaut werden (Vi-Urk. 797 S. 3 f.). Aufgrund des gescheiterten Kontaktaufbaus wurde jedoch mit Verfügung vom 31. August 2022 u.a. der Antrag der Beklagten auf Installierung von unbegleiteten Kontakten abgewiesen und deren Kontaktrecht sistiert (Vi-Urk. 797 S. 30 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Am 29. September 2022 ersuchte die Beklagte darum, dass die Kinder sie in der Klinik besuchen dürften (Vi-Urk. 808 f.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 wies die Vorinstanz den Antrag der Beklagten auf Durchführung eines Besuchskontaktes in der Klinik ab (Vi-Urk. 815 = Urk. 2).

1. a) Die Parteien stehen seit dem Jahr 2018 vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren. Die in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Töchter der Parteien wurden mit Verfügung vom 10. Juni 2021 für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt und leben seither beim Kläger und dessen Partnerin. Mit Verfügung vom 1. November 2021 sollte das zwischenzeitlich sistierte Kontaktrecht der Beklagten wieder aufgebaut werden (Vi-Urk. 797 S. 3 f.). Aufgrund des gescheiterten Kontaktaufbaus wurde jedoch mit Verfügung vom 31. August 2022 u.a. der Antrag der Beklagten auf Installierung von unbegleiteten Kontakten abgewiesen und deren Kontaktrecht sistiert (Vi-Urk. 797 S. 30 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Am 29. September 2022 ersuchte die Beklagte darum, dass die Kinder sie in der Klinik besuchen dürften (Vi-Urk. 808 f.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 wies die Vorinstanz den Antrag der Beklagten auf Durchführung eines Besuchskontaktes in der Klinik ab (Vi-Urk. 815 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Beklagte am 26. Oktober 2022 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 816/2; Zustellung am 18. Oktober 2022) Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 1):

"Es sollen unverzüglich Kinder-Mutter-Kontakte in Begleitung von Dr.med. E._____ stattfinden. Zu den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, wie bereits in der Verfügung vom 31. August 2022 ausführlich dargelegt, sei die Installation von unbegleiteten oder begleiteten Kontakten der Kinder zur Beklagten aktuell nicht möglich, da das Risiko von (re)traumatisierenden Erlebnissen nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Einschätzung basiere insbesondere auf der Beurteilung der Psychotherapeuten der beiden Kinder; als Voraussetzung für die Wiederaufnahme von Kontakten hätten die Psychotherapeuten namentlich einen Perspektivenwechsel bei der Beklagten identifiziert. Der von der Beklagten eingereichte Bericht ihres Klinikarztes ändere an dieser Würdigung nichts; dieser lege dar, dass für die Genesung der Beklagten solche Kontakte sinnvoll wären. In erster Linie relevant sei jedoch die Frage, ob Kontakte dem Kindeswohl entsprechen würden; diesbezüglich relevante Äusserungen könne der Klinikarzt der Beklagten jedoch nicht machen, da er die Kinder nicht kenne und auch keine Kenntnisse vom Verlauf des vorliegenden Verfahrens habe. Die Durchführung von Besuchen der Kinder in der Klinik noch vor dem Austritt der Beklagten (mithin vor dem 24. Oktober 2022) komme darüber hinaus schon deshalb nicht in Frage, weil ein erneutes Aufgleisen von Kontakten in jedem Fall eine enge Betreuung und Vorbereitung der Kinder erfordern würde; ein überstürztes Vorgehen sei keinesfalls im Kindeswohl, da eine Re-Traumatisierung der Kinder verhindert werden müsse (Urk. 2 S. 4-5).

c) Die Beklagte macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, Kinder hätten ein Recht auf Kontakte mit den Eltern. Es sei aktenkundig, dass von ihr keinerlei Gefährdung für die Kinder ausgehe. Die Traumatisierung sei auf die gewaltsame Fremdplatzierung und den darauf folgenden Kontaktabbruch zu ihr zurückzuführen. Aufgrund der andauenden psychiatrischen Behandlung ihrer Töchter mit psychopharmakologischer Medikation sollten unverzüglich Kontakte der Kinder zu ihr stattfinden. Diese seien auch nach ihrem Klinikaustritt möglich, da ihr Klinikarzt freundlicherweise die Begleitung auch danach gewährleiste und die Argumentation der angefochtenen Verfügung daher hinfällig sei (Urk. 1).

d) Mit einer Berufung kann nur das Dispositiv des beanstandeten Entscheides angefochten werden. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2022 wurde hinsichtlich Kontakten der Kinder zur Beklagten einzig entschieden, dass der Antrag der Beklagten auf Durchführung eines Besuchskontaktes in der Klinik abgewiesen werde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Beklagte am 24. Oktober 2022 aus der Klinik austreten werde (Urk. 2 Erwägung 3.4), wird in der Berufung nicht als unrichtig beanstandet. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung (26. Oktober 2022) die Klinik bereits verlassen hatte, womit die gegen die Abweisung von Besuchskontakten in der Klinik gerichtete Berufung von Anfang an ins Leere zielte. Ohnehin aber wird die vorinstanzliche Erwägung, wonach gemäss der Beurteilung der Psychotherapeuten der beiden Kinder ein Perspektivenwechsel bei der Beklagten Voraussetzung für die Wiederaufnahme von Kontakten bilde, durch die Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt bzw. beanstandet. Dass in dieser Hinsicht gegenüber der Verfügung vom 31. August 2022 veränderte Verhältnisse vorliegen würden, d.h. dass inzwischen ein solcher Perspektivenwechsel stattgefunden hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Sistierung des Kontaktrechts der Beklagten zu den Töchtern gemäss jener Verfügung (Vi-Urk. 797 Dispositiv-Ziffer 5).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger und den Verfah-

rensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. Oktober 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo