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Entscheid

LY220056

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

24. April 2023Deutsch29 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2011 verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2011. Gemäss übereinstimmenden Angaben leben die Parteien seit Juli 2017 getrennt (vgl. Urk. 7/1 Rz. 4; Urk. 14 Rz. 10).

2. Mit Eingabe vom 20. August 2021 machte die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) eine Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig. Mit selbiger Eingabe stellte sie das vorliegende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 7/1). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2022 wurde angeordnet, dass die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien verbleiben, und es wurde eine Betreuungsregelung getroffen für den Fall, dass sich die Parteien betreffend die Betreuung uneinig sind. Neben weiteren Anordnungen und Vormerknahmen wurde der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegner) verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin wurde keiner zugesprochen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 81 ff.).

2. Mit Eingabe vom 20. August 2021 machte die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) eine Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig. Mit selbiger Eingabe stellte sie das vorliegende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 7/1). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 6 ff.). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2022 wurde angeordnet, dass die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Verfahrens unter der alternierenden Obhut der Parteien verbleiben, und es wurde eine Betreuungsregelung getroffen für den Fall, dass sich die Parteien betreffend die Betreuung uneinig sind. Neben weiteren Anordnungen und Vormerknahmen wurde der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegner) verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin wurde keiner zugesprochen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 81 ff.).

3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. November 2022 (Urk. 1) fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 96 und Urk. 97/1-2) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge. Der mit Verfügung vom 17. November 2022 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.– ging innert Frist hierorts ein (Urk. 6 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 9). Diese ging samt Beilagen fristgerecht ein (Urk. 11 und Urk. 13/1-24) und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt -- 14 of 24 -(Urk. 15). Die Gesuchstellerin reichte in der Folge eine Stellungnahme inklusive Beilagen ein, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 16 und Urk. 18/11-14). Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 reichte der Gesuchsgegner eine Replik samt weiteren Beilagen zu den Akten, welche der Gesuchstellerin zugestellt wurden (Urk. 20 und Urk. 22/25-27). Letztere erklärte mit Schreiben vom 6. März 2023, auf weitere Stellungnahmen zu verzichten (Urk. 24). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-97).

4. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurde mit Schreiben vom 27. März 2023 zum Verhandlungstermin vom 18. April 2023 vorgeladen (vgl. Urk. 26 und Urk. 27).

5. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage (mit entsprechender Abgabe der dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegenden Bedarfsberechnungen und Unterhaltsberechnungen [Urk. 28/1-6]) anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 18. April 2023 die folgende Vereinbarung (Prot. II. S. 9 f.; Urk. 29): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 3, 8 und 10 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. FE210143-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Für C._____: − Fr. 5'043.– ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021 [Phase I] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'017.– ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. März 2022 [Phase II] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'225.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Phase III]

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(davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Für D._____: − Fr. 5'052.– ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021 [Phase I] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'026.– ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. März 2022 [Phase II] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'235.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Phase III] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. August 2020 bis und mit 30. April 2023 von den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits den Betrag in der Höhe von Fr. 201'006.– geleistet hat und seine Verpflichtung im entsprechenden Umfang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. Entsprechend wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2020 bis und mit 30. April 2023 Fr. 54'102.– in drei Raten wie folgt zu bezahlen: - Fr. 18'034.– bis spätestens 31. Mai 2023 - Fr. 18'034.– bis spätestens 31. August 2023 - Fr. 18'034.– bis spätestens 30. November 2023.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Bonus, Familienzulagen separat: − Gesuchstellerin: Fr. 17'847.– (65% Pensum; inkl. Mietertrag G._____-Gasse H._____) [Phasen I und II] Fr. 16'838.– (60% Pensum; inkl. Mietertrag G._____-Gasse H._____) [Phase III] − Gesuchsgegner: Fr. 46'019.– (100% Pensum) [Phasen I bis III]) − C._____: Fr. 250.– Kinderzulagen [Phasen I bis III])

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− D._____: Fr. 220.– Kinderzulagen [Phasen I bis III]) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf ohne Überschussanteil: − Gesuchstellerin: Fr. 8'179.– [Phase I] Fr. 8'338.– [Phase II] Fr. 8'074.– [Phase III] − Gesuchsgegner: Fr. 15'664.– [Phase I] Fr. 15'472.– [Phase II] Fr. 15'338.– [Phase III] − C._____: Fr. 4'867.–[Phase I bei der GSin] Fr. 875.– [Phase I beim GG] Fr. 2'614.– [Phase II bei der GSin] Fr. 1'383.– [Phase II beim GG] Fr. 2'652.– [Phase III bei der GSin] Fr. 1'366.– [Phase III beim GG] − D._____: Fr. 4'847.–[Phase I bei der GSin] Fr. 875.– [Phase I beim GG] Fr. 2'595.– [Phase II bei der GSin] Fr. 1'383.– [Phase II beim GG] Fr. 2'633.– [Phase III bei der GSin] Fr. 1'366.– [Phase III beim GG] Veränderung des Betreuungsanteils: Die Parteien vereinbaren, dass eine Mehrbetreuung durch den Gesuchsgegner kein Abänderungsgrund darstellt."

2. Im Übrigen zieht die Gesuchstellerin ihre Berufung zurück.

3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

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II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 sowie

11 bis 13 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2022. Diese Ziffern sind mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 13; Art. 318 Abs. 3 ZPO) somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Berufung hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 7 und 9 wurde zurückgezogen (vgl. Urk. 29 Ziffer 2) und ist betreffend diese Dispositiv-Ziffern entsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Der von den Parteien getroffenen Vereinbarung kommt indes die Funktion gemeinsamer Anträge zu, von welchen das Gericht in der Regel nicht abweicht, es sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die getroffene Lösung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11). III. Materielles

1. Die der Vereinbarung zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse der Parteien ermöglichen in allen Phasen die Deckung der Barbedarfskosten sowie je einen gedeckelten Überschussanteil der Kinder C._____ und D._____ (vgl. Urk. 28/1-6). Die vereinbarte Kinderunterhaltsregelung berücksichtigt im Grundsatz die von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsregelung, wobei für die vorliegende Vereinbarung unter Berücksichtigung der je hälftigen Ferienbetreuung durch die Eltern bereits in Phase 1 von einer alternierenden Obhut ausgegangen wird. Die von den Parteien vereinbarte Klausel, wonach eine Mehrbetreuung durch den Gesuchsgegner keinen Abänderungsgrund darstelle, vermag an der vorstehenden Feststellung, dass die Bedarfe der Kinder durch die vergleichswei-- 18 of 24 -se festgelegten Unterhaltszahlungen in allen Phasen gedeckt sind, nichts zu ändern. Der Rückzug der Berufung im übrigen Umfang gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung. Die Vereinbarung kann somit genehmigt werden. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und durch die unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation vereinbarte Fassung zu ersetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdrücklich dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 13). Dabei hat es sein Bewenden.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 2'800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.– bezogen. Der Mehrbetrag wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin seinen hälftigen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 1'400.– zu ersetzen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 29 Ziffer 3).

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1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 sowie 11 und 12 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Berufung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 7 und 9 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2022 wird zufolge Rückzug der Berufung in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 18. April 2023 wird genehmigt. Die Dispositiv-Ziffern 3, 8 und 10 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2022 werden entsprechend aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Für C._____: − Fr. 5'043.– ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021 [Phase I] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'017.– ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. März 2022 [Phase II] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'225.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Phase III] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

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Für D._____: − Fr. 5'052.– ab 1. August 2020 bis und mit 30. September 2021 [Phase I] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'026.– ab 1. Oktober 2021 bis und mit 31. März 2022 [Phase II] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 3'235.– ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Phase III] (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. August 2020 bis und mit 30. April 2023 von den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits den Betrag in der Höhe von Fr. 201'006.– geleistet hat und seine Verpflichtung im entsprechenden Umfang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. Entsprechend wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. August 2020 bis und mit 30. April 2023 Fr. 54'102.– in drei Raten wie folgt zu bezahlen: - Fr. 18'034.– bis spätestens 31. Mai 2023 - Fr. 18'034.– bis spätestens 31. August 2023 - Fr. 18'034.– bis spätestens 30. November 2023.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Bonus, Familienzulagen separat: − Gesuchstellerin: Fr. 17'847.– (65% Pensum; inkl. Mietertrag G._____-Gasse H._____) [Phasen I und II] Fr. 16'838.– (60% Pensum; inkl. Mietertrag G._____-Gasse H._____) [Phase III] − Gesuchsgegner: Fr. 46'019.– (100% Pensum) [Phasen I bis III]) − C._____: Fr. 250.– Kinderzulagen [Phasen I bis III])

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− D._____: Fr. 220.– Kinderzulagen [Phasen I bis III]) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf ohne Überschussanteil: − Gesuchstellerin: Fr. 8'179.– [Phase I] Fr. 8'338.– [Phase II] Fr. 8'074.– [Phase III] − Gesuchsgegner: Fr. 15'664.– [Phase I] Fr. 15'472.– [Phase II] Fr. 15'338.– [Phase III] − C._____: Fr. 4'867.– [Phase I bei der GSin] Fr. 875.– [Phase I beim GG] Fr. 2'614.– [Phase II bei der GSin] Fr. 1'383.– [Phase II beim GG] Fr. 2'652.– [Phase III bei der GSin] Fr. 1'366.– [Phase III beim GG] − D._____: Fr. 4'847.– [Phase I bei der GSin] Fr. 875.– [Phase I beim GG] Fr. 2'595.– [Phase II bei der GSin] Fr. 1'383.– [Phase II beim GG] Fr. 2'633.– [Phase III bei der GSin] Fr. 1'366.– [Phase III beim GG] Veränderung des Betreuungsanteils: Die Parteien vereinbaren, dass eine Mehrbetreuung durch den Gesuchsgegner kein Abänderungsgrund darstellt."

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten-

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vorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin seinen hälftigen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 1'400.– zu ersetzen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen. Zürich, 24. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Eggenberger versandt am:

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