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Entscheid

LY220058

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

9. November 2023Deutsch54 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der gemeinsamen Tochter C._____, geboren am tt.mm.2018. Seit September 2018 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 20. Dezember 2018 wurde C._____ gestützt auf die Vereinbarung der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) gestellt. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) wurde gleichzeitig berechtigt erklärt, C._____ jeweils mittwochs, freitags und sonntags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. Zudem wurde er zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet (vgl. act. 7/4). Anlässlich des Vollstreckungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. EZ200005-L) wurde das Besuchsrecht des Vaters – wiederum gestützt auf eine Vereinbarung – abgeändert. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde festgehalten, dass der Kläger das Besuchsrecht jeweils am Freitag -- 9 of 36 -von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 10.30 Uhr bis 16.30 Uhr ausübt (vgl. 7/12 S. 2).

1.2. Mit Eingabe vom 27. April 2022 liess der Kläger die Scheidungsklage vor Vorinstanz einreichen, woraufhin die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 6. September 2022 vorgeladen wurden (act. 7/1 und 7/19). Anlässlich der Verhandlung stellten die Parteien die eingangs wiedergegebenen Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen; während die Beklagte unter anderem Anträge hinsichtlich Unterhaltsbeiträge für sich und C._____ stellte, beantragte der Kläger unter anderem die Erweiterung des Besuchsrechts sowie die alternierende Obhut über C._____ (VI Prot. S. 8 ff.).

1.3. Mit Verfügung vom 24. November 2022 erliess die Vorinstanz ihren Entscheid im Sinne vorsorglicher Massnahmen (act. 7/38 = act. 4/1 = act. 6, fortan act. 6).

2.1. Gegen den Entscheid betreffend Kontaktrecht und Unterhaltszahlungen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Berufung (act. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie in Bezug auf das Kontaktrecht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung; zudem beantragte sie für das Berufungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen [im Sinne eines Prozesskostenvorschusses] CHF 8'000.– durch den Kläger, eventualiter die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 4). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 wurde dem Kläger Frist angesetzt, zu diesen Gesuchen Stellung zu nehmen (act. 8). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Datum Poststempel) nahm der Kläger Stellung zu den Gesuchen der Beklagten (act. 10), woraufhin der Beklagten mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wiederum Frist zur Stellungnahme zur klägerischen Eingabe angesetzt wurde (act. 12). Nachdem auf Gesuch der Beklagten die Frist zweimal erstreckt worden war (act. 14 und 19), reichte sie – inzwischen durch einen neuen Rechtsanwalt vertreten – ihre Stellungnahme am 26. Januar 2023 ein (act. 22). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte die Beklagte einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme ein und brachte Noven ein (act. 25 und 26/22-23). Mit Beschluss vom 7. März 2023 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Anwaltskosten des Berufungsverfahrens einen -- 10 of 36 -Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 5'000.– zu bezahlen, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 29).

2.2. Der Kläger erstattete mit Eingabe vom 23. März 2023 fristgerecht seine Berufungsantwort (act. 31). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde der Beklagten die Berufungsantwort zugestellt und ihr Frist angesetzt, um zu den darin enthaltenen Noven Stellung zu nehmen (act. 33). Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (act. 35). Mit Vorladung vom 3. Mai 2023 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung auf den 7. Juni 2023 vorgeladen, anlässlich welcher zu allfälligen Noven in der Stellungnahme vom 13. April 2023 resp. zu allfälligen Äusserungen der Gegenseite an der Verhandlung Stellung genommen werden konnte. Zudem wurde vorgesehen, Vergleichsgespräche zu führen (act. 37/1-2).

2.3. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde auf Gesuch des Klägers ein schriftlicher Bericht der Beiständin von C._____ eingeholt, der am 26. Mai 2023 eintraf und den Parteien mit Kurzbrief vom 30. Mai 2023 zugestellt wurde (act. 42, act. 45, act. 47 und act. 49/1-2). Anlässlich der Verhandlung vom 7. Juni 2023 nahmen die Parteivertreter Stellung zu Noven und zum Bericht der Beiständin. Eine Einigung konnte anlässlich der Vergleichsgespräche nicht erzielt werden (Prot. S. 8 ff.).

2.4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 machte der Kläger im Zusammenhang mit dem Besuchswochenende vom 16. bis 19. Juni 2023 Noven geltend (act. 57). Der Beklagten wurde die Eingabe mit Kurzbrief vom 23. Juni 2023 zugestellt (act. 60).

2.5. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 gelangte die KESB der Stadt Zürich an die Kammer und reichte zuständigkeitshalber eine Gefährdungsmeldung der Beratungsstelle I._____ vom 17. Juli 2023 ein (act. 62 f.). Diese wurde den Parteien mit Kurzbrief vom 25. Juli 2023 zugestellt (act. 64/1-2). Mit Eingabe vom 7. August 2023 nahm der Kläger unaufgefordert Stellung zur Gefährdungsmeldung (act. 66). Die Stellungnahme wurde der Beklagten mit Kurzbrief vom 11. August 2023 zugestellt (act. 68).

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2.6. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 11. August 2023 gelangte die Beklagte persönlich an die Kammer (act. 69). Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde ihr Frist angesetzt, um die Unterzeichnung nachzuholen (act. 73). Dieser Aufforderung kam sie nicht nach, weshalb androhungsgemäss die Eingabe (samt Beilagen) als nicht erfolgt gilt. In der Zwischenzeit reichte der Kläger am 17. August 2023 eine Noveneingabe betreffend sein Ferienbesuchsrecht ein (act. 71), während die Beklagte mit Eingabe vom 25. August 2023 ihrerseits eine Noveneingabe einreichte (act. 75). Am 31. August 2023 teilte die Beiständin von C._____ telefonisch mit, dass sie bei der Vorinstanz einen Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Beklagte stellen werde (vgl. act. 76). Die Eingaben der Parteien und die Aktennotiz vom 31. August 2023 wurden den Parteien mit Schreiben vom 8. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde ihnen mitgeteilt, dass sich das Berufungsverfahren im Stadium der Urteilsberatung befinden würde (act. 77). Im Nachgang dazu gingen weitere Stellungnahmen der Parteien, eine Gefährdungsmeldung der Beiständin von C._____ sowie ein Schreiben von J._____ der Beratungsstelle I._____ ein (act. 79 ff.). Diese sind für den vorliegenden Entscheid nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 142 III 413) und den Parteien mit vorliegendem Urteil mitzuschicken.

3. Die Akten der Vorinstanz und der KESB wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-40 und act. 18/1-213). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1. Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung und es gilt, soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Eine Abände-- 12 of 36 -rung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 4 ff.).

1. Bei der Anordnung resp. Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die (materiell- sowie verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; ANNETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 276 N 15). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung und es gilt, soweit wie hier Kinderbelange betroffen sind, die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Eine Abände-- 12 of 36 -rung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 6 S. 4 ff.).

2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit ihr kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Erforscht das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen, können die Parteien im Berufungsverfahren Noven jedoch auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1.; vgl. auch BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2).

2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat eine Berufung führende Partei der Rechtsmittelinstanz daher im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben (wie z.B. es sei falsch oder willkürlich), oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1).

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Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht (sondern nur eine Rügeobliegenheit), aber die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Danach muss sie den vorinstanzlichen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den korrekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll. Dies gilt selbst im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. zum Ganzen etwa IVO W. HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., jeweils mit zahlreichen Verweisen). Ferner befreit der Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen (FamKomm Scheidung/SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 11). Ferner sind aufgrund des Offizialgrundsatzes in Abweichung von Art. 317 Abs. 2 ZPO auch abgeänderte Rechtsmittelanträge in Kinderbelangen ohne Weiteres zulässig, da die Berufungsinstanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zusprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren (ursprünglich) beantragt wurde (vgl. ausführlich ZK ZPO-REETZ, a.a.O., Art. 317 N 76).

3. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Entscheide betreffend den persönlichen Verkehr zwischen dem Kläger und C._____ (Dispositiv-Ziffer 2) und die Unterhaltsbeiträge an C._____ sowie die Beklagte persönlich (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Darüber ist nachstehend zu befinden. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind.

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III.

A. PERSÖNLICHER VERKEHR

1. Im angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz zunächst die Ausweitung der Betreuungszeit durch den Kläger, die im Eheschutzurteil vom 20. Dezember 2018 festgesetzt und Ende 2020 geringfügig angepasst worden war (act. 6 S. 15). Als Ausgangspunkt ging sie unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von zwei Wochenenden im Monat aus. Sie führte aus, das Besuchsrecht dauere üblicherweise bloss von Freitag- bis Sonntagabend. Aufgrund des starken Wunsches des Klägers nach mehr Betreuung und des Umstands, dass C._____ unbestritten gerne Zeit mit ihm verbringe, legte sie eine ausgedehntere Betreuung mit einer weiteren Übernachtung bis Montagmorgen fest. Dies habe – so die Vorinstanz – zudem den positiven Effekt, dass es nicht zu potentiell konfliktbehafteten physischen Übergaben von C._____ zwischen den Parteien komme (act. 6 S. 16). In Bezug auf das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht erwog die Vorinstanz, es spreche kein Grund dagegen und es sei von der Beklagten auch keiner genannt, dem Kläger nicht das Betreuungsrecht für C._____ für die Hälfte der Schulferien – und nicht bloss drei Wochen – und der Feiertage zu übertragen. Während die Vorinstanz das Feiertagsbesuchsrecht sofort gewährte, liess sie das Ferienbesuchsrecht erst ab dem 1. März 2023 zu, um C._____ etwas Zeit zur Gewöhnung an regelmässige Übernachtungen beim Kläger zu geben (act. 6 S. 16 f.). Schliesslich würdigte die Vorinstanz die von der Beklagten vorgebrachten Vorwürfe gegenüber der Mutter und insbesondere der Freundin des Klägers, die gegenüber C._____ gewalttätig geworden sei und sie regelmässig anschreie (vgl. act. 6 S. 7). Die Vorinstanz erwog, im von der Beklagten eingereichten Protokoll des Elterngesprächs in der KiTa "K._____" werde an mehreren Stellen festgehalten, C._____ habe von physischer und verbaler Gewalt seitens der Freundin und der Mutter des Klägers berichtet. Diese Ausführungen würden indes bloss die Wiedergabe des angeblichen Berichts von C._____ und nicht eine fachmännische -- 15 of 36 -Analyse der Situation darstellen. Gestützt darauf sei ein Ausschluss der Freundin und der Mutter des Klägers von den Besuchen des Kindes nicht gerechtfertigt. Da die Berichte allerdings auch nicht ohne Weiteres abgetan werden könnten, beauftragte die Vorinstanz die zuständige Kindesbeiständin, durch regelmässige Befragung der Parteien und insbesondere von C._____ diesen Sachverhalt im Auge zu behalten und dem Gericht bei Auffälligkeiten Bericht zu erstatten (act. 6 S. 17).

2.1. In ihrer Berufung bringt die Beklagte dagegen zusammengefasst vor, C._____ habe – mit wenigen Ausnahmen, letztmals im Sommer 2021 – bisher nicht beim Kläger übernachtet. Gemäss angefochtener Verfügung würde sie nun auf einmal alle zwei Wochen drei Nächte hintereinander bei ihm übernachten. Die Vorinstanz habe die von ihr angeordnete, plötzliche Umstellung nicht auf die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl geprüft. Sie hätte anhand von weiteren Abklärungen prüfen müssen, ob eine Anordnung von plötzlich drei aufeinanderfolgenden Übernachtungen mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Für die Wahrung des Kindeswohls sei es zentral, dass C._____ sachte an die Übernachtungen beim Kläger herangeführt werde. Entsprechend beantrage die Beklagte eine phasenweise Annäherung an das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht (act. 2 Rz. 14 ff).

2.2. Ferner gehe von Besuchen beim Kläger im Beisein seiner heutigen Partnerin, F._____, eine Gefährdung aus, da diese wiederholt gegen C._____ tätlich geworden sei. Dies gehe aus zwei Protokollen der KITA hervor, gemäss welchen C._____ gegenüber den Mitarbeitern der KITA wiederholt erklärt habe, die Freundin des Klägers werde ihr gegenüber tätlich; sie habe auch entsprechende Verletzungen gezeigt. Am 9. September 2022 – und damit drei Tage nach der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen – habe die Beklagte Strafanzeige gegen F._____ wegen eines Übergriffs erstattet, der am 4. September 2022 stattgefunden habe. Daraufhin sei auf Antrag der Stadtpolizei Zürich ein Vertretungsbeistand für C._____ bestellt und die Akten der KESB an die Vorinstanz übermittelt worden. Auf diese Vorfälle nach der Verhandlung sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen. In Bezug auf die Protokolle sei entscheidend, dass die KITA die Aussagen von C._____ gegenüber den Eltern thematisiert und sie augenscheinlich nicht für abwegig gehalten habe. Bei den KITA-Mitarbeiterinnen handle es sich -- 16 of 36 -um ausgebildete Kleinkinderzieherinnen, weshalb ihre Feststellungen nicht einfach als blosse Aussagen von C._____ abgetan und als nicht fachmännisch beurteilt werden könnten. Im Übrigen wirft die Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, indem diese keine Abklärungen der Vorkommnisse vorgenommen habe (act. 2 Rz. 17 ff.).

2.3. In Bezug auf die Übergaben von C._____ bringt die Beklagte schliesslich vor, der Kläger sei ihr – der Beklagten – gegenüber wiederholt gewalttätig geworden. Die Beklagte habe entsprechend Angst vor dem Kläger und wünsche, dass er nicht in ihre Nachbarschaft komme. Trotz dieser Umstände habe die Vorinstanz entschieden, dass der Kläger seine Tochter auch bei der Beklagten Zuhause abholen solle (act. 2 Rz. 27 ff.).

3.1. In seiner Berufungsantwort wendet der Kläger gegen die Vorbringen der Beklagten zusammengefasst ein, er habe C._____ bereits im Jahr 2021 mehrmals und wieder im Dezember 2022 auch über Nacht betreut, ohne dass irgendwelche Probleme aufgetaucht wären. Die von der Beklagten beantragten Übergangsphasen seien weder erforderlich noch zielführend. Die vorinstanzlich verfügte Betreuungsregelung funktioniere – soweit sie bislang habe gelebt werden können – einwandfrei und entspreche dem Kindeswohl. Das Problem liege einzig bei der Beklagten, die durch ihr Klammerverhalten eine normale Beziehung und Betreuung der Tochter zu bzw. durch ihren Vater zu torpedieren versuche (act. 31 Rz. 17 ff.).

3.2. Die von der Beklagten vorgebrachten Übergriffe der Partnerin des Klägers und seiner Mutter auf das Kind bestreitet der Kläger. Allein gestützt auf die Protokolle der KITA sei ein Ausschluss der Partnerin und der Mutter des Klägers sicher nicht gerechtfertigt, handle es sich dabei um nichts anderes als um die blosse Wiedergabe angeblicher Berichte von C._____ und nicht um eine fachmännische Analyse der Situation (act. 31 Rz. 31 i.V.m. act. 10 Rz. 17). Weder die Partnerin des Klägers noch seine Eltern seien je gegenüber C._____ übergriffig gewesen, das Gegenteil sei der Fall. Alle würden das Kind sehr lieben. C._____ freue sich stets über die Massen, wenn die Partnerin sie wieder sehe. Diese wohne in Wien und sei bei weitem nicht immer während den Betreuungszeiten des Klägers an-- 17 of 36 -wesend (act. 31 Rz. 31 i.V.m. act. 10 Rz. 23). Von einer Gefährdung des Kindeswohls durch die vorinstanzlich angeordnete Besuchsrechtsregelung könne keine Rede sein. Diese sei in jeder Hinsicht angemessen und zu bestätigen. Sie sei daher weder abzuändern noch in dem Sinne einzuschränken, als die Kontakte zwischen dem Kläger und der Tochter ohne Anwesenheit seiner Partnerin stattzufinden hätten (act. 31 Rz. 31 i.V.m. act. 10 Rz. 26).

3.3. Der Kläger bestreitet die Ausführungen der Beklagten in Bezug auf die Übergaben von C._____. Nachdem die Vorinstanz angeordnet habe, dass die Übergabe von C._____ jeweils im Kindergarten – und eben nicht am Wohnsitz der Beklagten – stattzufinden habe, seien ihre Ausführungen ohnehin irrelevant (act. 31 Rz. 33 f.).

4. Das minderjährige Kind und die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch steht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 142 III

502 E. 2.4.1.). Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen Eltern-Kindesbeziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es sehr wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts bildet das Kindeswohl dabei die oberste Richtschnur (BGE 131 III

209 E. 5). Das Kindeswohl ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, den es bezogen auf den Einzelfall zu konkretisieren gilt, was neben einer Analyse des konkreten Sachverhalts auch eine Vielzahl von Wertentscheidungen beinhaltet. Dem Gericht kommt bei der Regelung und der Ausgestaltung der Besuchsmodalitäten entsprechend ein weites Ermessen zu (Urteile 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1;5A_457/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 2.1); in dieses greift die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung ein (vgl. BGer 5A_265/2012 vom tt.mm.2012 E. 4.3.2.). Das Bundesgericht hat immer betont, dass bei der Regelung des persönlichen Verkehrs den Besonderheiten des konkreten Falls zentrale Bedeutung zukommt (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 III 481 E. 2.7, BGE 142 III 502 E. 2.5 und BGE 143 I 21 E. 5.3).

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Dabei stellt das von den Gerichten häufig als Ausgangspunkt gewählte Besuchsrecht bei Schulkindern von zwei Wochenenden und zwei bis drei Wochen Ferien nicht den Normalfall, sondern ein Minimum dar. Ein so beschränktes Besuchsrecht muss sich folglich auf Grund der Umstände des konkreten Falls rechtfertigen; Übernachtungen sollen für die Entwicklung einer nahen Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil viel schneller stattfinden (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2. und E. 3.4.1.). Über den Verkehr des Kindes mit Dritten hat während der Dauer des Besuchs der Besuchsberechtigte zu bestimmen. Bestimmte Personen können nur ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N 19).

5. C._____ ist heute fünfeinhalb Jahre alt und besucht den Kindergarten. Die Vorinstanz hat das vormals bestehende Besuchsrecht (C._____ war bei der Anpassung 2020 2.5 Jahre alt) ausgedehnt und ein Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend bis Montagmorgen – d.h. neu inklusive Übernachtungen – verfügt. Ihre Anordnung liegt damit etwas über der – vom Bundesgericht als solche bezeichnete – Minimalregelung.

5.1. Wie vorstehend aufgezeigt, hat sich die Besuchsrechtsregelung nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu richten und eine Kindeswohlgefährdung ist auch darauf zu konkretisieren. Die Beklagte konnte nicht glaubhaft darlegen, inwiefern alleine von der Umstellung auf die angeordneten Übernachtungen konkret eine Kindeswohlgefährdung ausgehe. Sie stützt sich dabei einzig darauf, dass C._____ bislang äusserst selten eine Nacht beim Kläger verbracht habe (act. 2 Rz. 15; vgl. auch act. 22 Rz. 19). Konkretere Ausführungen macht sie dazu nicht. Weshalb es notwendig ist, C._____ deshalb "sachte an die Übernachtungen" beim Kläger heranzuführen, zeigt die Beklagte nicht konkret auf und ist auch nicht erkennbar. Dass C._____ alle zwei Wochen "plötzlich" an drei aufeinanderfolgenden Nächten beim Kläger übernachtet, stellt sicherlich für das Kind eine Umstellung dar, die eine gewisse Angewöhnungszeit in Anspruch nehmen wird. Es kann darin jedoch noch keine Kindeswohlgefährdung erblickt werden. Viel-- 19 of 36 -mehr bestehen deutliche Anzeichen, dass C._____ diese Umstellung gut wird bewältigen können. Festzuhalten ist, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, C._____ möge den Kläger (VI Prot. S. 20). Sie bestätigte ferner anlässlich der polizeilichen Befragung am 9. September 2022, dass der Kläger ein liebender Vater sei, der seinem Kind keine Schmerzen zufügen würde (act. 4/3 S. 3 Mitte). Auch im Berufungsverfahren führte sie nichts Gegenteiliges aus. In Bezug auf das Kontaktrecht brachte sie anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 6. September 2022 vor, "dieses laufe gut" – zumindest wenn C._____ den Kläger alleine treffe (VI Prot. S. 28). Im Berufungsverfahren bestritt sie die Ausführungen des Klägers nicht, wonach das erste Besuchswochenende samt Übernachtung vom 2. Dezember bis 4. Dezember 2022 im Grundsatz problemlos verlaufen sei (vgl. act. 10 R. 13). Dass C._____ damit überfordert gewesen sein soll, blieb eine pauschale und unbelegte Behauptung (act. 22 Rz. 20; vgl. dazu Erwägungen in act. 29 E. 3.3.1.). Auch sonst lassen sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass aus der Anordnung von drei aufeinanderfolgenden Übernachtungen alleine eine Kindeswohlgefährdung ausgeht. Damit ist das vorinstanzlich angeordnete Besuchsrecht mit Übernachtungen – isoliert betrachtet – mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Es ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass regelmässige Besuche für die gesunde Entwicklung von C._____ wichtig sind und das Kind – neben dem Kläger – ein Recht darauf hat.

5.2. Viel mehr als in den Übernachtungen scheint die Beklagte darin eine Kindeswohlgefährdung zu sehen, dass die Besuche beim Kläger im Beisein von dessen Freundin resp. dessen Mutter stattfanden.

5.2.1. In den Akten liegen zwei Berichte der KITA K._____, die C._____ bis August 2022 besuchte. Auf diese stützt die Beklagte ihre Darstellungen (act. 2 Rz. 17 mit Verweis auf act. 7/31-32).

5.2.1.1. Dem Protokoll des Elterngesprächs vom 30. August 2022 ist ein Journal angehängt, woraus drei Einträge vom 11. und 28. April 2022 sowie vom 20. Juli 2022 hervorgehen (act. 7/31). Aus dem Eintrag vom 11. April 2022 ergibt sich,

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dass C._____ in der Gruppe vom Wochenende erzählt und dabei gesagt habe, dass sie die Freundin des Klägers nicht möge, weil diese sie stosse und anschreie. Der Eintrag vom 28. April 2022 hält fest, dass die Kinder während der Toilettenzeit über ihre Prellungen und Schrammen erzählt hätten. Dabei habe C._____ der Erzieherin ihre Beine gezeigt, die voll von "frischen" Prellungen gewesen sei. Auf Nachfrage habe C._____ ihr erzählt, dies sei am Wochenende im Treppenhaus beim Kläger passiert. Die Freundin des Klägers habe verursacht, dass sie – C._____ – umfalle. Schliesslich geht aus dem Eintrag vom 20. Juli 2022 hervor, C._____ habe der Erzieherin mitgeteilt, dass sie gerne Zeit alleine mit dem Kläger verbringe, sie es aber nicht möge, wenn seine Freundin anwesend sei. Die Beklagte lasse nicht zu, dass sie – C._____ – mit der Freundin spiele, weil diese C._____ einmal im Gesicht verletzt habe. Der Kläger habe mitbekommen, als die Freundin dies getan habe, woraufhin er wütend geworden sei und die Freundin gefragt habe, wieso sie dies gemacht habe. Die Grossmutter von C._____ habe ihr das gleiche auf der Backe angetan, d.h. sie geschlagen, weswegen sie die Grossmutter nicht möge. Aus dem Bericht der KITA vom 31 August 2022 über die Entwicklung von C._____ ergeben sich keine Anzeichen, die auf kindeswohlgefährdende Handlungen seitens der Freundin des Klägers resp. seiner Mutter hindeuten (act. 7/32). Immerhin hält der Bericht fest, dass C._____ etwa seit Dezember 2021 anders wahrgenommen werde und ihr Selbstbewusstsein gesunken sei; sie scheine verunsicherter sowie emotional fragiler und habe neu mehr Mühe, sich von der Beklagten beim Abgeben zu trennen (act. 7/32 S. 6 letzter Absatz).

5.2.1.2. Festzuhalten ist, dass es sich bei sämtlichen Ausführungen aus dem Protokoll des Elterngesprächs im Wesentlichen um Wiedergaben von Aussagen von C._____ und entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 2 Rz. 20) nicht um eigene Feststellungen der Erzieherinnen über ein gefährdendes Verhalten der Freundin resp. der Mutter des Klägers handelt. Zwar enthalten die Einträge auch eigene Wahrnehmungen der Erzieherinnen über C._____. So habe sie nach allen drei Aussagen bspw. traurig gewirkt; daraus alleine kann jedoch noch nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, die Freundin des Klägers -- 21 of 36 -resp. dessen Mutter hätten das ihr vorgeworfene Verhalten an den Tag gelegt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass C._____ bei diesen Aussagen erst drei resp. vier Jahre alt war und – auch wenn dies die Beklagte anders zu sehen scheint (vgl. act. 47 S. 8 oben) – aufgrund der anhaltenden elterlichen Streitigkeiten einem starken Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist (s. dazu auch nachstehend E. 6.4.); einerseits stellt die Beklagte unbestrittenermassen die Hauptbezugsperson von C._____ dar, andererseits mag C._____ ihren Vater, und es dürfte ihr nicht verborgen geblieben sein, dass die Beklagte die Freundin des Klägers nicht akzeptiert (vgl. etwa die unbestritten gebliebenen Ausführungen zu einem Eintrag der Beklagten auf Instagram, act. 10 Rz. 21 i.V.m. act. 11/4). Unter diesen Umständen sind die Aussagen von C._____ gegenüber den Erzieherinnen zu relativieren, ohne sie jedoch vollständig ausser Acht zu lassen (s. dazu nachstehend E. 6.). Da sich diese im familiären Rahmen zugetragen haben sollen sowie in Anbetracht des noch sehr jungen Alters von C._____ sind dabei keine vom Scheidungsgericht vorzunehmenden geeigneten Massnahmen zur Klärung ersichtlich. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz ist demnach zu verneinen. Dasselbe gilt in Bezug auf die festgehaltenen Aussagen von C._____ in der Gefährdungsmeldung vom 17. Juli 2023 (act. 63). So fällt darin insbesondere auf, dass die Beklagte weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren je behauptete, dass der Kläger gegenüber C._____ physische Gewalt angewendet habe, wie dies C._____ gegenüber der Beraterin von I._____ gesagt haben soll (vgl. act. 63 S. 2 oben). Hinzu kommt, dass diese Meldung verfasst wurde, ohne dass ein Gespräch mit dem Kläger stattgefunden hatte (vgl. act. 63 S. 3 unten). Entsprechend basiert die Meldung einzig auf Aussagen der Beklagten und C._____. Folglich ist auch die Aussagekraft der Gefährdungsmeldung zu relativieren, und eine unmittelbare Gefährdung durch Kontakte des Klägers in Anwesenheit seiner Freundin erscheint damit auch gestützt auf diese Meldung nicht hinreichend glaubhaft.

5.2.2. Die Beklagte erstatte am 9. September 2022 Strafanzeige gegen die Freundin des Klägers (act. 4/3). Nachdem sie ihre Vorwürfe gegen die Freundin

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des Klägers einzig auf die Ausführungen von C._____ resp. die dargelegten KITA-Einträge stützt (vgl. act. 4/3 F/A 8 und 12), kann in diesem Zusammenhang auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden. Ferner ist festzuhalten, dass gegenseitige Anschuldigungen und Strafanzeigen im Raum stehen, wobei die Anzeige der Freundin des Klägers unter anderem eine Reaktion auf das durch die Beklagte eingeleitete Strafverfahren ist (act. 11/1). Den Wahrheitsgehalt der jeweiligen Aussagen kann die Kammer nicht abschliessend überprüfen; dies ist Sache der Strafbehörden. Auffallend erscheint allerdings, dass die Beklagte mit der Strafanzeige bis September 2022 wartete, obwohl sie die ersten behaupteten Misshandlungen bereits im April 2022 festgestellt haben will (vgl. act. 4/3 F/A 9); der Bericht des Kinderspitals Zürich, das sie nach dem fraglichen Vorfall aufgesucht haben soll (vgl. Polizeibericht in Sammel-act. 4/3 F/A 9), hält als Eintrittsdatum gar den 21. Februar 2022 fest (Sammel-act. 4/3). Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die behaupteten Misshandlungen vom 4. September 2022 nicht anlässlich der Verhandlung vom 6. September 2022 angesprochen wurden, die drei Tage vor der Strafanzeige stattgefunden hatte. Dies lässt an der Darstellung der Beklagten gewisse Zweifel aufkommen.

5.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2023 machte die Beklagte geltend, die Freundin des Klägers würde Fotos von sich und C._____ auf sozialen Medien veröffentlichen. Zudem habe sie C._____ im Zusammenhang mit ihrer Geburtstagsfeier gesagt, dass immer dann, wenn C._____ eine Kerze ausblase, ihre Mutter – d.h. die Beklagte – älter werde und bald sterben würde. Ferner habe sie die Beklagte im Beisein von C._____ als alte Frau bezeichnet. Solche Äusserungen seien schädlich für das Kind, weswegen ein Kontakt zwischen C._____ und der Freundin zu unterbinden sei (act. 54 S. 5 f.; vgl. auch act. 22 Rz. 25). In Bezug auf die Einträge in den sozialen Medien räumte der Kläger auf Nachfrage ein, dies sei ein einziges Mal passiert, jedoch mit seinem Wissen und Einverständnis (Prot. S. 17). Die übrigen Vorwürfe bestritt er (Prot. S. 12). Die von der Beklagten geschilderten Vorfälle wären aus Sicht einer besorgten Mutter ärgerlich und beunruhigend. Auch wenn das Veröffentlichen von Bildern minderjähriger Kinder in sozialen Medien heikel sein kann, rechtfertigt dies -- 23 of 36 -für sich allerdings noch keine Einschränkung des Besuchsrechts insoweit, als der Kläger das Besuchsrecht nur in Abwesenheit seiner Freundin wahrnehmen könnte. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Geburtstag blieben im Übrigen unbelegt, weshalb sie nicht geeignet sind, als Basis einer Einschränkung des Besuchsrechts zu dienen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass mit der Einsetzung der Beiständin, welche unter anderem zur Wahrung des Kindeswohls regelmässige Gespräche mit C._____ über die Beziehung zur Freundin und zur Mutter des Klägers durchzuführen hat (act. 6 Dispositiv-Ziff. 3), einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls durch schädigendes Verhalten dieser Personen geeignet entgegengewirkt werden könnte.

5.2.4. Zur Untermauerung seines Standpunktes, C._____ möge seine Freundin, reichte der Kläger diverse Fotos ein (act. 10 Rz. 23 mit Verweis auf act. 11/6). Darauf ist C._____ mit dem Kläger und dessen Freundin lächelnd zu sehen. Die Beklagte äusserte sich nicht zu den Bildern. Auch wenn die Fotos lediglich einen kurzen Augenblick einfangen und ihr Beweiswert beschränkt ist, sind sie jedenfalls nicht geeignet, die Bedenken der Beklagten zu erhärten.

5.2.5. Auch aus dem Bericht der Beiständin vom 24. Mai 2023 kann keine Kindswohlgefährdung anlässlich der Besuche zwischen dem Kläger und C._____ erblickt werden. Vielmehr verlangt sie die Bestätigung der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung (act. 47 S. 8 unten).

5.2.6. Zusammenfassend vermögen weder die KITA-Berichte noch die Strafanzeigen glaubhaft zu machen, dass eine Kindeswohlgefährdung von den Kontakten zwischen C._____ und dem Kläger ausgeht, wenn diese in Anwesenheit von dessen Freundin resp. dessen Mutter stattfinden. Entsprechend rechtfertigt sich nicht, das Besuchsrecht einzuschränken und diese Personen bei den Besuchen von C._____ auszuschliessen.

6. Unbestrittenermassen wurde die vorinstanzlich angeordnete Besuchsrechtsregelung nicht umgesetzt und es fanden – wenn überhaupt – nur unregelmässig Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ statt (vgl. dazu etwa die Auf-

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listung der Beiständin, act. 47 S. 4). Dem ist zum Wohl von C._____ mit geeigneten Massnahmen entgegenzuwirken.

6.1. In ihrem Bericht vom 24. Mai 2023 hält die Beiständin eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt der Beklagten für eine geeignete Massnahme (act. 47 S. 1 und S. 9). Der Bericht ist sorgfältig erstellt und wirkt entgegen der Ansicht der Beklagten weder einseitig noch polemisch. Auch ist darin keine Anmassung oder Kompetenzüberschreitung der Beiständin zu erblicken (vgl. act. 54 S. 3 unten ff.). Der Bericht gibt auf den ersten sechs Seiten zunächst einen Überblick über den bisherigen Verlauf der Besuche, ohne eine Wertung vorwegzunehmen. Anders als es die Beklagte ausführen liess (vgl. act. 54 S. 4 Mitte), hat die Beiständin darin auch die häusliche Gewalt nicht "zum Thema gemacht", sondern einzig die Vorkommnisse ohne Schuldzuweisungen geschildert (act. 47 S. 3 Mitte). Zudem hält sie ausdrücklich fest, dass die Abklärung des Vorwurfs der häuslichen Gewalt in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörde und nicht in ihren falle (act. 47 S. 7 unten und S. 9 Mitte). Danach zitiert die Beiständin Fachliteratur, bevor sie zur Begründung ihrer Anträge kommt. Weder in der Wiedergabe der Literatur noch in ihrer Begründung lassen sich Hinweise darauf finden, die Beiständin habe ihren Bericht einseitig zuungunsten der Beklagten verfasst. Die von der Beklagten erhobene Kritik gegen den Bericht vom 24. Mai 2023 ist deshalb unbegründet. Ob die (sonstige) Arbeitsweise der Beiständin Anlass für Kritik bietet, ist vorliegend nicht zu behandeln.

6.2. Die Beiständin hält fest, C._____s Kindeswohl und ihre Entwicklung seien aufgrund des Verhaltens der Beklagten klar gefährdet. Das Risiko, dass C._____ eine Bindungstraumatisierung und im späteren Verlauf eine psychische Störung entwickle, sei real und besorgniserregend. C._____ befinde sich in einem massiven Loyalitätskonflikt. Dieser werde gefördert, indem die Beklagte ihre eigenen Emotionen auf C._____ übertrage, da ihr ein Perspektivenwechsel nicht gelinge. Es bedürfe im Haushalt der Beklagten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, um C._____s Kindswohl zu schützen und eine positive Entwicklung zu ermöglichen. Das Ziel sei es, dass es der Beklagten mit Unterstützung der Familien-- 25 of 36 -begleitung gelinge, C._____ positiv auf die Kontakte mit dem Kläger vorzubereiten, damit die aktuell verfügte Betreuungsregelung entsprechend umgesetzt werden könne und die Beklagte befähigt werde, C._____s Kindeswohl im Blick zu haben (act. 47 S. 9).

6.3. Der Kläger ist mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung im Haushalt der Beklagten einverstanden (act. 53 Rz. 13 ff.). Die Beklagte wehrt sich nicht grundsätzlich gegen eine sozialpädagogische Familienbegleitung; sie stellt sich aber auf den Standpunkt, beide Elternteile müssten einbezogen werden (act. 54 S. 3). Eine Begründung dazu bleibt allerdings aus. Aus dem Bericht der Beiständin geht eine gewisse Ambivalenz der Beklagten zur Familienbegleitung hervor: Nachdem sie sich beim ersten Vorschlag der Beiständin positiv dazu geäussert hätte, habe sie kurze Zeit später ihre Meinung geändert und sich nach einem erneuten Kontakt mit der Beiständin wieder dazu bereit erklärt (act. 47 S. 9).

6.4. Auch wenn die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einen Eingriff in die Rechtsstellung der involvierten Person bedeutet, stellt sie im Rahmen des Kindesschutzes eine verhältnismässig niederschwellige Massnahme dar, um eine weitere Verschlimmerung einer bereits belasteten familiären Situation zu verhindern. Zu prüfen ist, ob die Massnahme verhältnismässig – das heisst insbesondere erforderlich und geeignet – ist.

6.4.1. Die Beiständin sieht C._____ aufgrund der Streitigkeiten der Parteien einem massiven Loyalitätskonflikt ausgesetzt, was die Beklagte zu negieren scheint (vgl. act. 47 S. 8 oben; s. auch act. 48/5 S. 1 Mitte). Die Beiständin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Emotionen auf jene von C._____ übertrage, was diverse Male zur Folge gehabt habe, dass C._____ den Kläger nicht habe besuchen können (act. 47 S. 8 oben). Als Beispiel führt die Beiständin an (act. 47 S. 4 unten), die Parteien seien am 14. April 2023 überein gekommen, dass C._____ den Kläger am Wochenende vom 21. bis 23. April 2023 besuche, bevor das Kind dann zwei Wochen Ferien mit der Beklagten verbringe (vgl. act. 48/1). Nur sieben Tage später habe sich die Beklagte nicht mehr an die Vereinbarung gehalten und sei -- 26 of 36 -mit C._____ bereits am 21. April 2023 abgereist (act. 48/2 S. 1 f.). Sie begründete dies damit, C._____ habe den Kläger nicht sehen wollen, und stützte sich dabei auf die angefochtene Verfügung, wonach ihr – der Beklagten – in diesem Jahr das Entscheidungsrecht betreffend Ferien zustehe und die Parteien sich über diese Ferien bereits drei Monate zuvor geeinigt hätten. Diese Begründung erscheint vorgeschoben, zumal die Parteien unbestrittenermassen sieben Tage zuvor in Anwesenheit der Beiständin eine verbindliche Ferienregelung gemeinsam vereinbart hatten. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb es – zum Wohl von C._____ – nicht hätte möglich gewesen sein sollen, während ihren Ferien Daten für Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ nach den Ferien vorzuschlagen (vgl. act. 48/4 E-Mails S. 1 f.). Dass sich die Beklagte durch die E-Mails der Beiständin und des Klägers in diesem Zusammenhang unter Druck gesetzt und gestresst fühlte (vgl. Wortlaut act. 48/5 S. 1 unten f.), deutet auf eine gewisse Überforderung.

6.4.2. Am 9. Juni 2023, nur zwei Tage nach der Verhandlung am Obergericht, schrieb die Beklagte dem Kläger eine Mail, in der sie ihm ein "hinterlistiges Verhalten" vor Gericht und "verlogene Handlungen" vorwarf (act. 58 S. 2 f.). Zudem teilte sie ihm mit, sie werde für Telefonate zwischen ihm, ihr und C._____ eine Vereinbarung aufsetzen; falls er dieser nicht zustimme, könne er bis zur nächsten Mediation oder der nächsten Gerichtsverhandlung warten. Diese E-Mail zeigt, dass die Beklagte Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ nicht offen gegenübersteht – geschweige denn diese fördert. Dabei ging es "lediglich" um Telefonkontakte, bei denen sich die von der Beklagten befürchtete Gefahr durch die Anwesenheit der Freundin des Klägers nicht realisieren konnte. Am darauffolgenden Besuchswochenende des Klägers fand denn auch wiederum kein Besuch statt (act. 58 S. 1 unten f.).

6.4.3. Die Ausführungen der Beiständin blieben unbestritten, wonach die Beklagte ihr gegenüber im Jahr 2022 das Anliegen geäussert habe, dass sichergestellt werden solle, dass C._____ den Kläger nicht mehr sehen sollte (act. 47 S. 9). Auch dies ist nicht nachvollziehbar, nachdem ein kindeswohlgefährdendes Verhalten seitens des Klägers gar nicht behauptet wurde und die Beklagte bestä-- 27 of 36 -tigte, dass der Kläger ein liebender Vater sei (vgl. dazu vorstehend E. 5.1.). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 6. September 2022 äusserte die Beklagte den Wunsch, dass Übernachtungen beim Kläger erst ab einem Alter von sechs oder sieben Jahren angeordnet würden, ohne eine Gefährdung durch frühere Übernachtungen substantiierter zu begründen (vgl. VI Prot. S. 29 oben).

6.5. Aus den Gesamtumständen erscheint eine ablehnende Haltung der Beklagten gegenüber Kontakten zwischen C._____ und dem Kläger glaubhaft. Auch wenn diese Haltung aus der subjektiven Sicht der Beklagten bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar erscheinen mag, lassen sich keine objektiven Rechtfertigungsgründe dafür finden. Die ablehnende Sichtweise erschwert es der Beklagten, bezüglich der für die Entwicklung des Kindes wichtigen Kontakte zum Wohl von C._____ zu handeln. Auch ihre fehlende Einsicht, dass C._____ einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist und unter der konfliktreichen Situation leidet, gefährdet das Wohl von C._____. Problematisch ist dabei, dass das Verhalten der Beklagten C._____ vor jedem Besuchswochenende mit dem Kläger – bewusst oder unbewusst – suggeriert, dass es nicht in Ordnung ist, wenn sie ihren Vater besucht. Dies führt zu einem für C._____ nur schwer auszuhaltenden Loyalitätskonflikt, zumal sie auch den Kläger gern hat. Es ist geradezu bezeichnend, dass sich C._____ jeweils am Freitag vor den klägerischen Besuchswochenenden häufig unwohl fühlte und nicht in den Kindergarten gehen wollte. Aufgrund der bisher nur sporadisch stattfindenden Besuche und der gegenüber Besuchen beim Kläger ablehnenden Haltung der Beklagten, der Hauptbezugsperson von C._____ wird der Loyalitätskonflikt des Kindes noch verstärkt. Um den Loyalitätskonflikt zu entschärfen, erscheint es angemessen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt der Beklagten zu installieren. Ziel dieser ambulanten Massnahme ist es, die Beklagte in der konflikthaften Trennungssituation zu stabilisieren, sie zu unterstützen und ihre elterlichen Erziehungskompetenzen zu stärken, sodass es ihr gelingt, C._____ positiv auf die Besuche vorzubereiten. Die Familienbegleitung ist einstweilen auf einen zweiwöchentlichen Rhythmus festzulegen, konkret auf jeweils drei Stunden in den Wochen, in welchen das Besuchswochenende des Klägers stattfindet. Nachdem sich die Beklagte in Bezug auf die Familienbegleitung ambivalent zeigte und ihre Bereitschaft zur Kooperation damit ungewiss erscheint, -- 28 of 36 -ist ihr die Weisung zu erteilen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu kooperieren, aktiv zusammenzuarbeiten und Termine zuverlässig wahrzunehmen. Die Beiständin ist im Rahmen der besonderen Befugnisse nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der zusätzlichen Aufgabe zu betrauen, eine Familienbegleitung zu installieren sowie für die Finanzierung der Familienbegleitung besorgt zu sein. Eine weitergehende Anpassung ihrer Aufgaben, wie dies die Beiständin beantragt (act. 47 S. 9 unten f.), ist nicht vorzunehmen, da der Aufgabenkatalog per se nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete und ein Anpassungsbedarf, der im Sinne einer Kindesschutzmassnahme dringend angezeigt wäre, nicht vorliegt. Es wird von der Vorinstanz zu entscheiden sein, ob zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten eine Begutachtung anzuordnen ist. Im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen erscheint dies – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 53 S. 2) – nicht notwendig, weshalb sein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Geistesund Gesundheitszustand der Beklagten abzuweisen ist. Es stellt sich in dieser Hinsicht allenfalls im Hauptverfahren auch die Frage, ob für C._____ eine (psycho-)therapeutische Begleitung eine geeignete Kindesschutzmassnahme darstellen würde, um dem Loyalitätskonflikt entgegenzuwirken.

6.6. Der Kläger beantragte anlässlich der Verhandlung vom 7. Juni 2023 zudem die Erteilung von Weisungen an die Beklagte (act. 53 S. 1; Anträge Ziff. 3.1. und 3.2). Nachdem mit der Familienbegleitung eine weitreichendere Kindesschutzmassnahme als eine Weisung anzuordnen ist, ist darauf einstweilen zu verzichten. Darüber hinaus ist in Bezug auf das beantragte Reiseverbot festzuhalten, dass der Kläger keine konkreten Anstalten der Beklagten zur Flucht mit C._____ glaubhaft machen konnte (vgl. act. 53 S. 7 f.) und eine Fluchtgefahr damit verneint werden kann.

7. Was die Gefährdung der Beklagten durch Übergaben bei ihr Zuhause anbelangt, sind solche Übergaben gemäss der aktuellen Kontaktregelung nicht vorgesehen, sondern diese finden am Freitag und Montag jeweils im Kindergarten

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statt. Die Vorinstanz hat daher der Befürchtung der Beklagten bereits Rechnung getragen, indem sie das Kontaktrecht des Klägers so anordnete, dass Übergaben zwischen den Parteien gerade ausbleiben (vgl. act. 6 S. 16). Die Beiständin führt in ihrem Bericht aus, für Kinder von Eltern mit einem hochkonfliktären Verhältnis sei es einiges schwieriger, sich in Anwesenheit beider Eltern von einem Elternteil zu lösen und sich auf den anderen Elternteil einzulassen. Deshalb solle der Kindergarten weiterhin als Übergabeort dienen (act. 47 S. 9 oben). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. C._____ befindet sich vor den Übergängen im Kindergarten an einem neutralen Ort, an welchem sie ohne Druck von aussen das beim anderen Elternteil Geschehene verarbeiten und sich auf den anderen Elternteil besser einlassen kann. In ihrer Eingabe vom 25. August 2023 macht die Beklagte geltend, C._____ habe ihr gegenüber geäussert, sie würde freitags nicht in den Kindergarten gehen, wenn der Kläger sie dort abhole; dasselbe gelte für die L._____ Schule am Samstag (act. 75 S. 4 unten). Diese Abwehrhaltung wäre Ausdruck des hohen Loyalitätskonflikts, dem C._____ ausgesetzt ist und welchem durch die Installation einer Familienbegleitung entgegenzuwirken ist. Diese Abwehrhaltung wäre im Übrigen bei Übergaben in Anwesenheit beider Elternteile wohl mindestens so ausgeprägt.

8. Zusammengefasst ist das vorinstanzlich angeordnete Besuchsrecht beizubehalten und als flankierende Massnahme eine Familienbegleitung anzuordnen. Von einer Erweiterung des Besuchsrechts des Klägers – wie er dies anlässlich der Verhandlung vom 7. Juni 2023 beantragte (act. 53 S. 1) – ist einstweilen abzusehen, nachdem bereits das angeordnete Besuchsrecht unbestrittenermassen nicht funktioniert hat. Es gilt zunächst, die geringere Besuchsregelung vorsorglich umzusetzen und das Vertrauen von C._____ zu stärken. Die Erweiterung schiene verführt und würde das noch kleine Kind überfordern, solange die Ablehnung durch die Beklagte sowie der damit eng zusammenhängende Loyalitätskonflikt bei C._____ nicht gelöst werden. B. UNTERHALT -- 30 of 36 --

1. In Bezug auf die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung moniert die Beklagte in ihrer Berufung einzig die Überschussverteilung (vgl. act. 2 Rz. 36). Die Vorinstanz ging in ihrer Unterhaltsberechnung von zwei Phasen aus und gewährte C._____ für beide Phasen – unter Berücksichtigung der tatsächlich sowie potentiell anfallenden Kosten – einen Überschussanteil von CHF 750.– (act. 6 S. 38 unten). Der Beklagten sprach sie hingegen keinen Überschussanteil zu, da das Zusammenleben der Parteien von acht Monaten sehr kurz und das Gesamteinkommen während der Ehe um ein vielfaches geringer als zum Urteilszeitpunkt gewesen sei (act. 6 S. 38 unten).

2.1. Die Beklagte bringt in Bezug auf ihren persönlichen Überschussanteil vor, es sei falsch, wenn ihr die Vorinstanz aufgrund der kurzen Ehedauer keinen Überschussanteil gewähre. Da die vorsorgliche Massnahme den ehelichen Unterhalt betreffe, sei der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgeblich. Das Kriterium der Ehedauer sei für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich. Es gebe folglich keinen Grund, der Beklagten ihren Anteil am Überschuss von CHF 2'447.20 abzusprechen (act. 2 Rz. 37 f.).

2.2. Hinsichtlich des Überschussanteils von C._____ rügt die Beklagte, die Vorinstanz hätte im Rahmen der Untersuchungsmaxime die tatsächlichen und potentiell anfallenden Kosten abklären müssen. Aus dem Überschuss seien sämtliche Kosten zu bezahlen, die nicht im Grundbedarf (recte wohl: Grundbetrag) enthalten seien. So seien sämtliche Freizeitaktivitäten, Ferien, Auswärtsessen, Bekleidung, Kultur und Kinderbücher aus dem Überschuss zu bezahlen. C._____ besuche einen Kurs in einem Kindertheater sowie die L._____ Schule. Zudem reise sie mit der Beklagten regelmässig nach O._____ oder nach N._____ auf Familienbesuch und gehe die Beklagte mit C._____ regelmässig ins Kino, ins Kindertheater oder auswärts essen. Entsprechend rechtfertige sich nicht, den Überschussanteil zu begrenzen; vielmehr sei dem Kind ein Anteil von CHF 1'223.60 zu gewähren (act. 2 Rz. 39 ff.).

3.1. In Bezug auf ihren persönlichen Überschussanteil verkennt die Beklagte, dass die Vorinstanz ihr nicht wegen der kurzen Ehedauer, sondern wegen dem

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kurzen Zusammenleben keinen Überschussanteil zusprach. Insbesondere geht sie auf das vorinstanzliche Argument, das Gesamteinkommen während der (ungetrennten) Ehe sei um ein vielfaches geringer gewesen als im Urteilszeitpunkt, nicht ein. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, bildet der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts, ansonsten es beim ehelichen Unterhalt zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen würde (act. 6 S. 38 mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4.). Nachdem sich die Beklagte damit nicht auseinandersetzt, hat es bei den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden.

3.2.1. Hinsichtlich des Überschussanteils von C._____ ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beklagten im monatlich gewährten Grundbetrag von CHF 400.– Kosten für Nahrung, Bekleidung sowie Kulturelles enthalten sind (Ziffer I der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Existiert ein Überschussanteil, so wird dieses grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Allerdings hat das Gericht beim Verteilen ein Ermessen. So hält das Bundesgericht etwa fest, dass bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren ist. Es erwog ausdrücklich, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls gar abgewichen werden muss (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3.).

3.2.2. Inwieweit C._____ am aktuellen Überschuss überhaupt partizipieren kann, obwohl der angestammte Standard der Lebensführung vor der Trennung der Eltern tiefer war (s. dazu vorstehende E. 3.1.), kann offen bleiben. Die Vorinstanz hat von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und ist vom Grundsatz von

20 % (Anteil des "kleinen Kopfes", was einem konkreten Betrag von rund CHF 1'225.– in der ersten und CHF 1'475.– in der zweiten Phase ausmachen

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würde, vgl. dazu act. 6 S. 37) abgewichen. Sie hat den Anteil auf CHF 750.– begrenzt, was immer noch zu einem Anteil von über 10 % am Gesamtüberschuss führt. Die Beklagte konnte in ihrer Berufung nicht darlegen, inwiefern die Vorinstanz das ihr zugestandene Ermessen verletzt hat. Mit dem gewährten Überschussanteil von CHF 750.– kommt es insgesamt fast zur Verdreifachung des Grundbetrags von CHF 400.–, in welchem wie dargelegt die von der Beklagten aufgeführten Kostenpositionen bereits grösstenteils abgedeckt sind. Selbst unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Kurskosten im Kindertheater von monatlich rund CHF 115.– (CHF 395.– / 3.5 Monate, act. 4/12) verbleiben vom Überschuss immer noch CHF 635.– pro Monat. Die weiteren geltend gemachten Kosten blieben unbelegt (betreffend L._____ Schule, vgl. act. 4/13) resp. stammen aus einer Zeit nach der Trennung der Parteien (betreffend Ferien).

3.3. Die Berufung erweist sich damit auch hinsichtlich der von der Beklagten beantragten vorsorglichen Abänderung des Kinderunterhalts und ehelichen Unterhalts als unbegründet.

4. Auf den Antrag des Klägers hinsichtlich Editionsbegehren (vgl. act. 31 S. 2) braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

IV.

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 3'500.– angemessen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten für die Verhandlung vom 7. Juni 2023 im Umfang von CHF 525.– (act. 56).

2. In Bezug auf die im Berufungsverfahren strittige nicht vermögensrechtliche Besuchsrechtsregelung dringt die Beklagte mit ihren Anträgen zwar nicht durch. Dennoch kann ihr nicht vorgeworfen werden, ihre Anträge nicht unter Berücksichtigung des Interesses von C._____ gestellt zu haben. Entsprechend sind -- 33 of 36 -die Kosten in dieser Hinsicht je zur Hälfte auf die Parteien zu verteilen (vgl. Art.

107 Abs. 1 lit. c ZPO). Hinsichtlich der Unterhaltsfrage unterliegt die Beklagte vollständig. In diesem Zusammenhang blieb allerdings einzig die beschränkte Frage der Überschussverteilung strittig. Im Vergleich zur deutlich aufwändigeren Frage des Besuchsrechts, die auch mit einer viel höheren Verantwortung verbunden ist, tritt die Thematik des Unterhalts damit fast vollständig in den Hintergrund und ist vernachlässigbar. Zusammenfassend sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Haushalt der Beklagten eine sozialpädagogische Familienbegleitung jede zweite Woche à drei Stunden angeordnet, jeweils in der Woche vor dem Besuchswochenende des Klägers.

2. Der Beklagten wird die Weisung erteilt, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu kooperieren, aktiv zusammenzuarbeiten und Termine zuverlässig wahrzunehmen.

3. Der Beistandsperson wird die zusätzliche Aufgabe übertragen, für die Installation und Finanzierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 besorgt zu sein.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 24. November 2022 bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 525.– Dolmetscherkosten CHF 4'025.– Total

6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

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7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an: - den Kläger, unter Beilage von Doppeln von act. 79, 80/1-3, 81, 82, 85, 86, 87/1-5, 88 und 89/6 - die Beklagte, unter Beilage von Doppeln von act. 81, 82, 84 und 85, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich, - die Beiständin D._____, c/o Sozialzentrum M._____, - das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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