LY230006
Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
8. November 2023Deutsch18 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss und Teilurteil vom 8. November 2023 in Sachen A._____, Beklagte, Massnahmenklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger, Massnahmenbeklagter und Berufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Kindesvertreterin betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Februar 2023; Proz. FE210118 -- 1 of 13 -Gemeinsamer Schlussantrag: (act. 37, sinngemäss) Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Dispositivziffer 4 aufzuheben, vom Rückzug der prozessualen Berufungsbegehren Vormerk zu nehmen und die Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 5. Oktober 2023 zu genehmigen.
Erwägungen:
1.
Die Parteien haben am tt. Juni 2008 geheiratet. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn D._____, geboren am tt.mm.2016, hervor (act. 5/2). Im Jahre 2017 leitete die Beklagte, Massnahmenklägerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil ein erstes Eheschutzverfahren ein, welches mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 als durch Rückzug des Eheschutzgesuchs erledigt abgeschrieben wurde (act. 5/7/9). Im Jahre 2018 fand ein weiteres Eheschutzverfahren zwischen den Parteien statt. Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wurde die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung genehmigt bzw. vorgemerkt und D._____ unter die Obhut der Berufungsklägerin gestellt. Dem Kläger, Massnahmenbeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagter) wurde ein Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat in einem begleiteten Besuchstreff zugestanden. Gleichzeitig wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (vgl. act. 5/8/27).
2. Nachdem der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2020 bei der KESB Hinwil die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts beantragt hatte, ordnete die KESB Hinwil mit Entscheid vom 19. Mai 2020 ein Gutachten betreffend Neuregelung des persönlichen Verkehrs bzw. Überprüfung der Kindesschutzmassnahme an (vgl. act. 14/129). Das Gutachten wurde am 30. November 2020 von der Gutachterin E._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, erstattet (act. 5/5/2). Mit Entscheid der KESB Hinwil vom 15. Juni 2021 wurde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten neu geregelt. Konkret sah der Entscheid eine stufenweise Ausweitung des Besuchsrechts vor. In der ersten Phase wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, welches bei positiver Prognose auf ein -- 2 of 13 -unbegleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen für einen halben Tag erweitert wurde. In der zweiten Phase wurde das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende mit einer Übernachtung ausgedehnt. Die dritte Phase sah schliesslich ein Besuchsrecht mit Übernachtung vom Samstag auf den Sonntag an jedem zweiten Wochenende, ein übliches Feiertagsbesuchsrecht sowie ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht vor (vgl. act. 5/5/1 S. 20 f.).
2. Nachdem der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2020 bei der KESB Hinwil die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts beantragt hatte, ordnete die KESB Hinwil mit Entscheid vom 19. Mai 2020 ein Gutachten betreffend Neuregelung des persönlichen Verkehrs bzw. Überprüfung der Kindesschutzmassnahme an (vgl. act. 14/129). Das Gutachten wurde am 30. November 2020 von der Gutachterin E._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, erstattet (act. 5/5/2). Mit Entscheid der KESB Hinwil vom 15. Juni 2021 wurde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten neu geregelt. Konkret sah der Entscheid eine stufenweise Ausweitung des Besuchsrechts vor. In der ersten Phase wurde ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, welches bei positiver Prognose auf ein -- 2 of 13 -unbegleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen für einen halben Tag erweitert wurde. In der zweiten Phase wurde das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende mit einer Übernachtung ausgedehnt. Die dritte Phase sah schliesslich ein Besuchsrecht mit Übernachtung vom Samstag auf den Sonntag an jedem zweiten Wochenende, ein übliches Feiertagsbesuchsrecht sowie ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht vor (vgl. act. 5/5/1 S. 20 f.).
3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Berufungsbeklagte beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein (act. 5/1). Nachdem anlässlich der Einigungsverhandlung vom 16. November 2021 keine Einigung hatte erzielt werden können, erstattete der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 28. Februar 2022 die schriftliche Klagebegründung. Gleichzeitig stellte der Berufungsbeklagte ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen, teilweise mit dem Antrag auf superprovisorische Anordnung (act. 5/29). Die anbegehrte superprovisorische Massnahme wurde mit Verfügung vom 3. März 2022 abgewiesen (act. 5/32). Anschliessend wurde am 21. Juni 2022 eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt, anlässlich welcher Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. Vi. S. 10 ff.). Mit Entscheid vom 7. Juli 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden die Unterhaltsbeiträge in Abänderung des Eheschutzurteils vom 10. Januar 2019 angepasst. Weiter wurde dem Berufungsbeklagten das Recht eingeräumt, zusammen mit D._____ im Sommer 2022 zwei Wochen Ferien zu verbringen, unter Verpflichtung von Telefonanrufen von D._____ an die Berufungsklägerin an jedem dritten Tag (act. 5/41). Anschliessend wurde das Verfahren schriftlich fortgeführt, wobei die Berufungsklägerin am 8. November 2022 die Klageantwort und der Berufungsbeklagte am 9. Februar 2023 die Replik erstatteten (vgl. act. 5/49 und 5/76), worauf der Berufungsklägerin Frist zur Duplik angesetzt wurde.
4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 stellte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit folgenden Anträgen (act. 5/54): "1. Es sei der Beklagten die Alleinentscheidungsbefugnis in schulischen und therapeutischen Belangen für den Sohn D._____ zu übertragen.
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2. Eventualiter sei die fehlende Zustimmung des Klägers für die Erteilung zur Spieltherapie sowie für das Kindergartenprojekt "F._____" für D._____ durch das Gericht zu ersetzen bzw. der Beklagten die Befugnis hierfür allein zu erteilen.
3. Es sei für das Verfahren eine Kindesverfahrensvertreterin für den Sohn D._____ zu bestellen.
4. Die vorstehend beantragten Massnahmen seien superprovisorisch ohne Anhörung des Klägers zu erlassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mwst. zu Lasten des Klägers."
5. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurde D._____ mit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung des Berufungsbeklagten gerichtlich erlaubt, zur Spieltherapie sowie am Kindergartenprojekt "F._____" teilzunehmen. In Bezug auf die übrigen Anträge wurde mangels Dringlichkeit von einer superprovisorischen Anordnung abgesehen und dem Berufungsbeklagten stattdessen Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (act. 5/56). Noch bevor die Stellungnahme des Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz einging, stellte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 9. Januar 2023 ein erneutes Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den folgenden Anträgen (act. 5/62): "1. Es sei das Besuchsrecht des Klägers gegenüber dem gemeinsamen Sohn D._____ bis auf Weiteres zu sistieren. Von einer Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in einem BBT sei abzusehen.
2. Es sei die fehlende Zustimmung des Klägers zur erneuten Anordnung einer psychologischen Psychotherapie von D._____, datiert vom 6. Januar 2023, durch das Gericht zu ersetzen bzw. es sei der Beklagten die Befugnis hierfür allein zu erteilen.
3. Es sei ein neues Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Klägers anzuordnen. Eventualiter sei D._____ kinderpsychologisch unverzüglich abzuklären bezüglich sexueller Übergriffe des Klägers auf D._____ bzw. dessen unangemessenem Verhalten in sexueller Art gegenüber dem Kind D._____.
4. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses seien allfällige Kontakte des Klägers gegenüber D._____ neu zu befinden bzw. das derzeit bestehende Besuchsrecht sei entsprechend dem Abklärungsergebnis abzuändern und allenfalls begleitet oder gänzlich aufzuheben.
5. Die vorstehend beantragten Massnahmen seien superprovisorisch ohne Anhörung des Klägers zu erlassen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers."
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6. In der Folge wurde das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber D._____ mit Verfügung vom 10. Januar 2023 superprovisorisch bis auf Weiteres sistiert. Gleichzeitig wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5/65). Dessen Stellungnahmen zu den beiden Gesuchen der Berufungsklägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen gingen bei der Vorinstanz am 19. Januar 2023 ein (act. 5/69). Am 2. Februar 2023 ging im Rahmen des Replikrechts eine weitere Stellungnahme der Berufungsklägerin ein (act. 5/73). Diese wurde dem Berufungsbeklagten zugestellt, welcher auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.
7. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 traf die Vorinstanz folgenden Entscheid (act. 5/83 = act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4):
1. Der Antrag, die Alleinentscheidungsbefugnis in schulischen und therapeutischen Belangen für den Sohn D._____ sei der Massnahmenklägerin zu übertragen, wird abgewiesen (Ziffer 1 des Gesuchs vom 20. Dezember 2022).
2. Auf den Eventualantrag, es sei die fehlende Zustimmung des Massnahmenbeklagten für die Erteilung zur Spieltherapie sowie für das Kindergartenprojekt "F._____" für D._____ durch das Gericht zu ersetzen bzw. der Massnahmenklägerin die Befugnis hierfür allein zu erteilen, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (Ziffer 2 des Gesuchs vom 20. Dezember 2022).
3. Der Antrag, es sei für das Verfahren eine Kindesverfahrensvertreterin für den Sohn D._____ zu bestellen, wird abgewiesen (Ziffer 3 des Gesuchs vom 20. Dezember 2022).
4. Der Antrag, es sei das Besuchsrecht des Massnahmenbeklagten gegenüber dem gemeinsamen Sohn D._____ bis auf Weiteres zu sistieren wird in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 10. Januar 2023 abgewiesen (Ziffer 1 des Gesuchs vom 9. Januar 2023).
5. Auf den Antrag, es sei die fehlende Zustimmung des Massnahmenbeklagten zur erneuten Anordnung einer psychologischen Psychotherapie für D._____, datiert vom 6. Januar 2023, durch das Gericht zu ersetzen bzw. es sei der Massnahmenklägerin
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die Befugnis hierfür allein zu erteilen, wird nicht eingetreten (Ziffer 2 des Gesuchs vom 9. Januar 2023).
6. Der Antrag, es sei ein neues Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Massnahmenbeklagten anzuordnen, sowie der Eventualantrag, D._____ sei kinderpsychologisch unverzüglich abzuklären bezüglich sexueller Übergriffe des Massnahmenbeklagten auf D._____ bzw. dessen unangemessenem Verhalten sexueller Art gegenüber dem Kind, werden abgewiesen (Ziffer 3 des Gesuchs vom 9. Januar 2023).
7. Der Antrag, nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses seien allfällige Kontakte des Massnahmenbeklagten gegenüber D._____ neu zu befinden bzw. das derzeit bestehende Besuchsrecht sei entsprechend dem Abklärungsergebnis abzuändern und allenfalls begleitet oder gänzlich aufzuheben, wird abgewiesen (Ziffer 4 des Gesuchs vom 9. Januar 2023). 8./9. [Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung].
8. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. März 2023 hierorts rechtzeitig Berufung und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Berufung bezüglich den Dispositiv-Ziffern 4 und 6 die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. act. 2, Rechtsbegehren Ziffer 5 und Rz. 32). Ferner stellte sie den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 2, Rechtsbegehren Ziffer 6).
9. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wies die Kammer den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einstweilen ab. Gleichzeitig wurde mit derselben Verfügung das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten und des gemeinsamen Sohnes D._____ neu geregelt. Konkret wurde der Berufungsbeklagte berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens jeden zweiten Samstag, von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Nachtessen), erstmals am 15. April 2023, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde dem Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um zum Antrag der Berufungsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen und die Berufung zu beantworten (vgl. act. 6 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4).
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10. Mit Eingabe vom 11. April 2023 erstattete der Berufungsbeklagte rechtzeitig die Berufungsantwort sowie die Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 3'500.– zu leisten. Eventualiter beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 8). Mit Eingabe vom 19. April 2023 reichte der Berufungsbeklagte sodann eine Noveneingabe ein (act. 9).
11. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um zu den Noven in der Berufungsantwort und Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 11. April 2023 sowie in seiner Noveneingabe vom 19. April 2023 Stellung zu nehmen. Ebenso wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um sich zum beantragten Prozesskostenvorschuss zu äussern (act. 11).
12. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte die Berufungsklägerin ihre Stellungnahme rechtzeitig ein (act. 13). Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 (act. 15) wurde das bereits superprovisorisch gewährte Besuchsrecht des Berufungsbeklagten bestätigt und darüber hinaus der Antrag auf aufschiebende Wirkung für die Berufung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages abgelehnt, beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person der vorgenannten Rechtsvertreterinnen je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Schliesslich wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 reichte der Berufungsbeklagte seine Stellungnahme ein (act. 17). Überdies reichte der Berufungsbeklagte am 11. Juli 2023 eine weitere Eingabe ein (act. 19).
13. Mit Teilurteil vom 14. Juli 2023 wurde für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens lic.iur. C._____ als Kindesvertreterin ernannt (act. 20) und dieser Frist angesetzt, um ihre Stellungnahme zu erstatten (act. 28), welche sie am 30. August 2023 innert erstreckter Frist einreichte (act. 26). Zudem reichte der Berufungsbeklagte den Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Zeit vom 1. Sep-- 7 of 13 -tember 2021 bis 31. Januar 2023 ins Recht (act. 25). Anschliessend wurden die Parteien auf den 5. Oktober zur mündlichen Verhandlung mit Vergleichsgesprächen vorgeladen (act. 31/1-3).
14. Am 5. Oktober 2023 wurde die Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 11 ff.), anlässlich welcher die Parteien folgende Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen schlossen (act. 37):
1. Prozessuale Anträge Die Berufungsklägerin zieht ihre in diesem Verfahren gestellten prozessualen Anträge (Erstellung eines neuen Erziehungsfähigkeitsgutachtens, kinderpsychologische Abklärung von D._____ betreffend sexueller Übergriffe des Berufungsbeklagten) zurück.
2. Besuchsrecht Der Vater ist während des laufenden Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 15. Oktober 2023: − jeden zweiten Samstag, von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Nachtessen). Ab 15. Oktober 2023: − an jedem zweiten Wochenende am Samstag, 9.00 Uhr bis 19 Uhr und Sonntag,
9 Uhr bis 17.00 Uhr; − von Samstag, 23. Dezember 2023, 9.00 Uhr bis Sonntag, 24. Dezember, 19 Uhr (mit Übernachtung) − von Samstag, 30. Dezember 2023, 9.00 Uhr bis Sonntag, 31. Dezember, 19 Uhr (mit Übernachtung. Als Ziel ab Januar 2024: − an jedem zweiten Wochenende mit Übernachtung von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in den ersten Januarwochen 2024 führen die Parteien eine Standortbestimmung durch, in welcher die Parteien ihre Erfahrungen mit den Übernachtungen besprechen und das weitere Vorgehen, im Hinblick auf das Ziel, das Besuchsrecht ab Januar 2024 mit Übernachtungen durchzuführen. Diese findet bei der/dem Familientherapeutin/therapeuten statt, soweit eine solche Therapie bis dann stattfinden kann. Ansonsten wird das Gespräch von der Kindesvertreterin, Frau lic. iur. C._____, begleitet. Auf ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einstweilen verzichtet. Es finden stattdessen die regulären Wochenendbesuche (ab Januar 2024 im Idealfall mit Übernachtungen) statt. Das Ferienbesuchsrecht wird im Scheidungsurteil neu zu regeln sein.
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Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei der bereits errichteten Beistandschaft für den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2016, die folgenden weiteren Aufgaben zu übertragen: − die Eltern darin zu unterstützen, gemeinsam für ihr Kind zu denken und zu handeln; − die Beistandsperson führt mit beiden Eltern gemeinsam Gespräche zu von ihr festgelegten Terminen. Die Teilnahme an diesen Gesprächen ist für beide Eltern verpflichtend; − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat im Hinblick auf die anstehenden Übernachtungen von D._____ beim Vater, die Lösungsverantwortung liegt bei den Eltern.
4. Familientherapie − Die Eltern erklären sich dazu bereit, bei ihren jeweiligen Hausärzten eine Verordnung für eine Familientherapie einzuholen, welche die Eltern darin unterstützen soll, gemeinsam für ihr Kind zu denken und zu handeln, insbesondere die Problematik beim Einschlafen von D._____ als Eltern gemeinsam anzugehen, und zusammen mit D._____ darauf hinzuarbeiten, das Ziel der Übernachtungen von D._____ beim Berufungsbeklagten (möglichst ab Januar 2024) zu erreichen. − Die Berufungsklägerin versucht darauf hinzuwirken, dass diese Familientherapie in der Lernpraxis bei einer anderen Fachperson als Frau G._____ stattfinden kann. Die ungedeckten Kosten werden hälftig getragen. Die entsprechenden Kostenbelege werden von der sie erhaltenden Person auf erstes Verlangen herausgegeben.
5. Information über den Vergleich Die Parteien beantragen gemeinsam, dass ihr Sohn D._____ von der Kindesvertreterin kindesgerecht über den Inhalt des Vergleichs informiert wird.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
15. Soweit – wie hier – in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmen-- 9 of 13 -der Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH, LC120045 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.).
16. Durch die schrittweise Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts wird das bestehende Besuchsrecht des Sohnes D._____ den aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst, deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt erscheinen. Die Erhöhung der Besuchstage des Berufungsbeklagten sowie die vorgesehenen versuchsweisen Übernachtungen erlauben eine schrittweise Angewöhnung von D._____ an ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht, was dem Kindeswohl entspricht. Mit der Ausweitung der von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechtsbeistandschaft, deren Voraussetzungen ebenfalls nach wie vor erfüllt sind, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Parteien Unterstützung benötigen, um im Sinne des Kindes zu denken und zu handeln. Gleiches gilt für die Regelung, wonach beide Eltern anstreben, eine gemeinsame Familientherapie mit diesem Ziel zu besuchen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist entsprechend hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und durch die neu getroffenen und zu genehmigenden Vereinbarungen der Parteien zu ergänzen.
17. Vorliegend geht es um Kinderbelange, namentlich um die Regelung des Besuchsrechts. Es liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind damit in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
18. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind den Parteien antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. act. 37; Art. 109 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren sind antragsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. act. 37; Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie die Kindesvertreterin sind – nach Einreichung entsprechender Honorarnoten – mit separaten Beschlüssen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO analog). Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
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1. Vom Rückzug der prozessualen Berufungsanträge (Erstellung eines neuen Erziehungsfähigkeitsgutachtens, kinderpsychologische Abklärung von D._____ betreffend sexueller Übergriffe des Berufungsbeklagten, Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) wird Vormerk genommen.
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Entscheid.
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 5. Oktober 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird genehmigt. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 21. Februar 2023 wird hinsichtlich der Dispositivziffer 4 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Vater ist während des laufenden Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: Bis 15. Oktober 2023: − jeden zweiten Samstag, von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inklusive Nachtessen). Ab 15. Oktober 2023: − an jedem zweiten Wochenende am Samstag, 9.00 Uhr bis 19 Uhr und Sonntag, 9 Uhr bis 17.00 Uhr; − von Samstag, 23. Dezember 2023, 9.00 Uhr bis Sonntag, 24. Dezember, 19 Uhr (mit Übernachtung) − von Samstag, 30. Dezember 2023, 9.00 Uhr bis Sonntag, 31. Dezember, 19 Uhr (mit Übernachtung. Als Ziel ab Januar 2024:
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− an jedem zweiten Wochenende mit Übernachtung von Samstag,
9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in den ersten Januarwochen 2024 führen die Parteien eine Standortbestimmung durch, in welcher die Parteien ihre Erfahrungen mit den Übernachtungen besprechen und das weitere Vorgehen, im Hinblick auf das Ziel, das Besuchsrecht ab Januar 2024 mit Übernachtungen durchzuführen. Diese findet bei der/dem Familientherapeutin/therapeuten statt, soweit eine solche Therapie bis dann stattfinden kann. Ansonsten wird das Gespräch von der Kindesvertreterin, Frau lic. iur. C._____, begleitet. Auf ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht wird für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einstweilen verzichtet. Es finden stattdessen die regulären Wochenendbesuche (ab Januar 2024 im Idealfall mit Übernachtungen) statt. Das Ferienbesuchsrecht wird im Scheidungsurteil neu zu regeln sein. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."
2. Die mit Entscheid der KESB von 15. Juni 2021 der Beiständin erteilten Aufträge werden durch folgende Aufgaben ergänzt: − die Eltern darin zu unterstützen, gemeinsam für ihr Kind zu denken und zu handeln; − mit beiden Eltern gemeinsam Gespräche zu von ihr festgelegten Terminen zu führen, wobei die Teilnahme an diesen Gesprächen für beide Eltern verpflichtend ist; − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat im Hinblick auf die anstehenden Übernachtungen von D._____ beim Vater, die Lösungsverantwortung liegt bei den Eltern;
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
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4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Die beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen sowie die Kindesvertreterin werden nach Einreichung ihrer Honorarnoten mit separaten Entscheiden aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin und die Beiständin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
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