Lexipedia

Entscheid

LY230041

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

6. August 2024Deutsch31 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1.1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2012. Nach entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien vom 22. Juni 2018 wurde mit gleichentags ergangenem Eheschutzurteil im Verfahren EE180019-D u.a. die Obhut über die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten (Berufungsklägerin) zugeteilt, der persönliche Verkehr des Klägers (Berufungsbeklagter) zu den Kindern geregelt und der Kläger zu Kinderunterhaltszahlungen verpflichtet (Urk. 5/12/26 S. 3 ff.).

1.2. Seit dem 30. April 2020 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Nach erfolgten Abklärungen zu den Kinderbelangen (vgl. Urk. 31 und 40 sowie Prot. I S. 50) zog die Vorinstanz näher in Betracht, die Obhut und Betreuung der Kinder im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorsorglich neu zu regeln, und setzte den Parteien mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Frist an, um zum Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen (Urk. 5/84). Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurde auch der (inzwischen eingesetzten [Urk. 5/95]) Kindsvertreterin der drei Töchter Frist zur Stellungnahme zum Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt (Urk. 5/102). Die Stellungnahmen gingen fristgerecht, mit den eingangs zitierten Anträgen ein (Urk. 5/89, 5/93 und Urk. 5/107). Der detaillierte vorinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 5/110 S. 5 = Urk. 2 S. 5). Am 16. Oktober erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung über vorsorgliche Massnahmen, mit welcher sie die Obhut über die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens neu dem Kläger zuteilte, die Betreuungsverantwortung der Beklagten regelte und die Beklagte zu Kinderunterhaltszahlungen verpflichtete. Ferner verfügte sie, dass die mit Eheschutzurteil vom 22. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. EE18019-D) festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Obhutsumteilung entfallen würden (Urk. 2 S. 31 ff.).

-- 9 of 23 --

2. Die Beklagte erhob gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 6. November 2023 fristgerecht (Urk. 5/110 letzte Seite) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingaben vom 16. November 2023, 13. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 reichte sie weitere Unterlagen nach (Urk. 6, 12 und 15). Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren abgewiesen und der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 9 S. 5). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 11 und 14).

3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 5/1-115) wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

4. An der Gerichtsbesetzung haben sich während des zweitinstanzlichen Verfahrens Änderungen ergeben (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017, E. 2.1.2; BGer 1B_77/2019 vom 24. April 2019, E. 2.3.2). Beim Beschluss vom 21. November 2023 wirkten unter anderem Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. M. Spahn mit (vgl. Urk. 9). Ersterer wurde in der Zwischenzeit pensioniert und letzterer ist seit der Neukonstituierung des Obergerichts nicht mehr an der Kammer tätig. An ihrer Stelle wirken an diesem Entscheid Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. K. Vogel mit.

Erwägungen

II.

1. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 11 f.).

1. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Massnahmenverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 11 f.).

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechts-- 10 of 23 -anwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die berufungsklagende Partei muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Es ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn die berufungsklagende Partei bloss auf die Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III

374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden.

3. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu -- 11 of 23 -beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1, 3 und 5 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt es vorzumerken.

III.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die vorsorgliche Ferienbetreuungsregelung für die gemeinsamen Kinder durch die Beklagte sowie die von der Beklagten zu leistenden vorsorglichen Kinderunterhaltsbeiträge. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beanstandet die Beklagte vorab das methodische Vorgehen der Vorinstanz (u.a. Abstellen auf den Lohnausweis 2021 des Klägers) und namentlich das der Beklagten hypothetisch angerechnete Einkommen, die bei ihr berücksichtigten Krankenkassenprämien sowie die im Bedarf des Klägers und der Kinder berücksichtigten Wohnkosten (Urk. 1 S. 4 ff.).

2. Kinderunterhaltsbeiträge

2.1. Einkommen Beklagte

2.1.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Beklagten, dass sich dieses auf Fr. 3'375.– bei einem 50 %-Arbeitspensum belaufe. In Nachachtung des Schulstufenmodells und des einstweilen verminderten Betreuungsanteils aufgrund der alleinigen Obhut beim Kläger sei die Beklagte als unterhaltspflichtige Partei gehalten, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten (oder zumindest in einem Pensum, mit welchem ihr Bedarf und der Barbedarf der drei Kinder beim Kläger gedeckt sei) resp. – so die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 137 III 118 E. 2.3. weiter – sei ihr ein hypothetisches Einkommen in diesem Umfang anzurechnen. Unter Berücksichtigung des Alters, der Gesundheit und der Ausbildung der Beklagten sei es ihr möglich und zumutbar, ihr Pensum auf 100 % zu erhöhen. Die Beklagte sei bereits seit -- 12 of 23 -dem Jahr 2018 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachgegangen und angesichts des Alters der gemeinsamen Kinder und der neuen Obhutsregelung nicht in einem aussergewöhnlichen Masse belastet. Zum Einwand der Beklagten, sie könne ihr Arbeitspensum aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht erhöhen, erwog die Vorinstanz, dass sich in den Akten verschiedene Arztberichte aus dem Zeitraum von Januar 2020 bis August 2022 befänden. Danach leide die Beklagte an Rücken- und Schulterproblemen, weshalb ihr eine Pensumserhöhung nicht empfohlen werde. Die Einschätzungen basierten allerdings – so die Vorinstanz – nicht auf einer eingehenden ärztlichen Untersuchung der Beklagten. Zudem werde nicht näher ausgeführt, worin oder in welchem Umfang die Beschränkung der Arbeitsfähigkeit genau liege. Entgegen der Ankündigung in der Klageantwort seien keine Belege für eine IV-Anmeldung eingereicht worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Beklagte habe ein entsprechendes Verfahren angestrengt. Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % sei zusammengefasst nicht glaubhaft gemacht. Dem sei anzufügen, dass die Parteien seit dem Jahr 2018 getrennt seien und die Beklagte schon im Eheschutzverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Sie habe somit seit Einleitung des Scheidungsverfahrens am 4. Mai 2020 von der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Kenntnis. Auch wenn die alleinige Obhut der Kinder weiterhin bei ihr wäre, hätte sie ihr Pensum gemäss Schulstufenmodell auf 80 % zu erhöhen, sobald die jüngste Tochter die Oberstufe erreiche (Urk. 2 S. 26 f.). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten eine Übergangsfrist bis 1. Februar 2024 bis zur Anrechnung eines hypothetischen Nettoeinkommens von Fr. 6'750.– (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 100 %-Pensum an. Dies begründete sie damit, dass die Beklagte als Pflegefachperson in einem Arbeitsumfeld tätig sei, in welchem ein grosser Fachkräftemangel herrsche (Urk. 2 S. 27).

2.1.2. Die Beklagte bringt dagegen zusammenfassend vor, die der Vorinstanz vorgelegten Arztzeugnisse belegten ihre Arbeitsunfähigkeit. Zumindest seien die Rücken- und Schulterbeschwerden mit dem klaren Hinweis, dass eine Aufstockung von 50 % in der Pflege nicht sinnvoll sei, glaubhaft gemacht. Es mache unter den gegebenen Umständen keinen Sinn, sie in ein Arbeitspensum von 100 % zu zwin-- 13 of 23 -gen mit dem Resultat, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation überlastet und ständig für kürzere oder längere Zeit arbeitsunfähig sei. Dies hätte sehr schnell eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge (Urk. 1 S. 7 f.).

2.1.3. Bei sämtlichen Arztzeugnissen, auf die sich die Beklagte in der Berufung bezieht, fehlt die Bezeichnung der Aktenstelle. Der blosse Verweis, die Arztzeugnisse befänden sich "in den Akten" (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), reicht nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach den bezeichneten Fundstellen zu durchforsten (siehe hiervor E. II.1.2.). Die von der Beklagten vorgebrachten Behauptungen im Zusammenhang mit den Arztzeugnissen sind eigentlich schon aus diesem Grund nicht beachtlich. Wie aber noch gezeigt wird, hat die Berufung auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorbringen keine Aussicht auf Erfolg.

2.1.4. Zunächst verweist die Beklagte auf ein Arztzeugnis von Frau Dr. med. F._____ vom 5. Januar 2020 und von Frau Dr. med. G._____ vom 7. Januar 2022. Die Beklagte sieht in den beiden Arztberichten einen Beleg dafür, dass sie ab dem Jahr 2007 bis 2014 wegen Rückenbeschwerden durchgehend in ärztlicher Behandlung war. Im Jahr 2014 seien zudem Schulterbeschwerden aufgetreten (Urk. 1 S. 7). Die vorgebrachten körperlichen Beschwerden betreffen einen abgeschlossenen Zeitraum, der mehrere Jahre zurückliegt. Sie sind für die Frage, ob die Vorinstanz der Beklagten auf den 1. Februar 2024 zu Recht ein hypothetisches Einkommen anrechnete, nicht (direkt) relevant, zumal weder behauptet noch ersichtlich ist, dass die Beschwerden auch nach dem Jahr 2014 durchgehend auftraten und die aktuell behaupteten Beschwerden dasselbe Krankheitsbild betreffen. Als weitere Belege nennt die Beklagte einen Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 25. Januar 2022 sowie einen Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 10. August 2022 (Urk. 1 S. 7 f.). Dr. med. H._____ gelange in seinem Bericht zum Schluss, dass die Patientin im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Pflegerin in ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei, in akuten Phasen vermutlich auch mehr. Die Beklagte sei gemäss Bericht bereits von seinem Vorgänger Dr. med. I._____ wegen derselben Probleme behandelt worden. Er empfehle ein maximales Arbeitspensum von 50 % und halte fest, dass es sich um ein chronisches Zustandsbild ohne Hoffnung auf Besserung handle (Urk. 1 S. 7).

-- 14 of 23 --

Ferner werde – so die Beklagte weiter – im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 10. August 2022 unter dem Gesichtspunkt eines Arbeitspensums von 50 % in der Pflege ausdrücklich festgehalten, dass ein Aufstocken des Pensums in Anbetracht der Schulterpathologie, aber auch der anderen Probleme im Bereich der Hüfte links und der Wirbelsäule nicht sinnvoll sei (Urk. 1 S. 8).

2.1.5. Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist nicht seine Herkunft oder Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Interferenzen klar ist und die Schlussfolgerungen des Arztes oder der Ärztin gut begründet sind. Einem ärztlichen Attest, das ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist, kommt keine hohe Beweiskraft zu (BGer 5A_88/2023 vom 19. September 2023, E. 3.3.3. m.w.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines solchen Berichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017, E. 2.4. m.w.H.).

2.1.6. Gemäss Behauptungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass die beiden Arztberichte vom 25. Januar 2022 und vom 10. August 2022 ihr keine Arbeitsunfähigkeit resp. keine beschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren. So handelt es sich beim Bericht von Dr. med. H._____ nach den Ausführungen der Beklagten um eine reine Empfehlung, beim Bericht der Universitätsklinik Balgrist um eine Einschätzung. Diese sind für sich alleine nicht ausreichend, um die behauptete anhaltende Arbeitsunfähigkeit der Beklagten zu begründen (vgl. OGer ZH LY170024, E. 4.4.4.). In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass die Berichte vom 25. Januar 2022 sowie 10. August 2022 – und somit zwei Jahre resp. knapp 1.5 Jahre vor dem Zeitpunkt des angerechneten 100 %-Pensums – datieren. Aufgrund der erheblichen dazwischenliegenden Zeitspanne sind sie wenig aussagekräftig. Daran ändert nichts, dass Dr. med. H._____ seiner Empfehlung hinzugefügt haben soll, es handle sich um ein chronisches Zustandsbild ohne Hoffnung auf Besserung -- 15 of 23 -(Urk. 1 S. 8 oben). Für die Glaubhaftmachung einer in das Jahr 2024 hineinreichenden Arbeitsunfähigkeit reicht dies nicht aus. Stattdessen wären aktuelle Nachweise, wie etwa ein aktuelles ärztliches Attest mit hinreichendem Detaillierungsgrad, erforderlich.

2.1.7. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte die Beklagte – ohne weitere Vorbringen – einen Sprechstundenbericht von Dr. med. univ. J._____ vom 13. Dezember 2023 ein (Urk. 15 und 16). Der Bericht beschränkt sich auf eine Einschätzung der aktuellen Situation. So hält Dr. med. univ. J._____ fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % sehe er aufgrund der geschilderten Beschwerden als nicht realistisch an (Urk. 16 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit unter Erwähnung von Dauer, Umfang und Grund wird darin abermals nicht attestiert. Mangels Angabe der Dauer lässt sich auch nicht darauf schliessen, wie die Krankheitssituation der Beklagten ab dem 1. Februar 2024 zu beurteilen war. Die Einschätzung von Dr. med. univ. J._____ beruht gemäss Wortlaut des Berichts zudem nicht auf eingehenden Untersuchungen, sondern auf den geschilderten Beschwerden der Beklagten. Zusammengefasst reicht auch der neue Bericht nicht aus, die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als an ein ärztliches Attest höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn der behauptete Krankheitszustand länger andauert. Eine präzise und kontinuierliche Dokumentation der Krankheit bei einem über Jahre dauernden Zustand ist unerlässlich, um die Nachvollziehbarkeit der medizinischen Beurteilung zu gewährleisten. Erweist sich der Krankheitszustand als unverändert schwerwiegend, sodass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu vermuten ist, ist von der betroffenen Person im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten Arbeitsunfähigkeit zudem zu erwarten, dass sie zusätzlich ein IV-Verfahren anstrengt. Die Beklagte macht zwar geltend, sich bei der Invalidenversicherung angemeldet zu haben (Urk. 1 S. 8 f.), einen Beleg reicht sie allerdings nicht nach; dies, obwohl sie schon von der Vorinstanz darauf hingewiesen worden war (vgl. Urk. 2 S. 26).

2.1.8. Schliesslich wirft es Fragen auf, weshalb es der Beklagten bis heute nicht gelungen ist, ein ärztliches Attest einzureichen, das klare Angaben zur Dauer, dem Grund und dem Umfang ihrer behaupteten Arbeitsunfähigkeit enthält.

-- 16 of 23 --

2.1.9. Auch wenn man die einzelnen vorliegenden Belege nicht isoliert, sondern als Gesamtes würdigt, vermag die Darstellung der Beklagten nicht zu überzeugen. Die behauptete 50 %-Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2024 für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist somit nicht glaubhaft gemacht. Entgegen ihren Vorbringen (vgl. Urk. 1 S. 9) ist folglich auch nicht von verminderten Bewerbungschancen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auszugehen.

2.1.10. Die Beklagte macht ferner geltend, sie sei nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten eine Arbeitsstelle von 100 % zu finden. Ihr sei eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren, da für sie die Obhutsumteilung mit der Konsequenz einer 100 % Erwerbstätigkeit nicht absehbar gewesen sei. Tatsache sei, dass eine Aufstockung bei ihrem jetzigen Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 1 S. 9 und 11; Urk. 12). Abgesehen von einer Bestätigung ihres Arbeitgebers (Urk. 4/1 = Urk. 13) macht die Beklagte keinerlei weitere erfolglose Suchbemühungen geltend. Dies reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass die von der Vorinstanz angerechnete Übergangsfrist zu kurz ist.

2.1.11. Zusammenfassend bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten hypothetischen Einkommen der Beklagten in der Höhe von Fr. 6'750.– ab dem 1. Februar

2024.

2.2. Einkommen Kläger Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz für die Berechnung ihres Einkommens auf den Lohnausweis für das Jahr 2022 abgestellt habe, während sie sich beim Kläger mit dem Lohnausweis für das Jahr 2021 begnügt habe. Der Vorinstanz sei es zumutbar gewesen, auch vom Kläger zumindest den Lohnausweis für das Jahr 2022 einzufordern. Es sei denkbar, dass der Kläger im Jahr 2022 oder 2023 ein deutlich höheres Einkommen als im Jahr 2021 erzielt habe (Urk. 1 S. 5 f.). Wie sie auf diese Annahme kommt, lässt die Beklagte offen. Der blosse Hinweis auf die Möglichkeit eines höheren Einkommens stellt jedenfalls keine rechtsgenügende Rüge für das festgesetzte Einkommen dar. Ferner nennt die Beklagte kein bestimmtes, Fr. 4'984.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, von welchem (mindestens) auszugehen wäre, und macht keine Ausführungen dazu, weshalb dem Kläger -- 17 of 23 -neben dem Naturalunterhalt auch ein Teil des Barunterhalts der Kinder aufzubürden wäre. Ihre Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unzureichend substantiiert.

2.3. Bedarfspositionen

2.3.1. Die Vorinstanz veranschlagte den monatlichen Bedarf der Beklagten mit Fr. 4'264.–, wobei sie obligatorische Krankenkassenprämien gemäss KVG in der Höhe von Fr. 250.– berücksichtigte (Urk. 2 S. 28). Die Beklagte macht für das Jahr 2024 in Abweichung davon monatliche Prämien von Fr. 388.35 geltend. Durch die Anrechnung höherer Krankenkassenkosten betrage ihr Existenzminimum ab Januar 2024 Fr. 4'402.35, womit sie nicht mehr über einen Überschuss von Fr. 81.– verfüge, sondern ein Manko von Fr. 57.35 aufweise (Urk. 1 S. 10). Die von der Beklagten behaupteten Krankenkassenprämien sind belegt (Urk. 4/2 und Urk. 7). Mit Ausnahme der gestiegenen Krankenkassenprämien ab 1. Januar 2024 können die unbeanstandet gebliebenen Bedarfspositionen der Vorinstanz übernommen werden (vgl. Urk. 2 S. 28). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse hat die Beklagte Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung. Es ist von folgenden Grunddaten auszugehen: Alter älter als 25 Jahre Wohnort K._____ Zürich Verheiratet da getrennt lebend, gilt für IPV Beklagte: nein Kinder da Kinder in Obhut des Klägers, gilt für IPV Beklagte: nein Total der Einkünfte (Ziff. 199) Fr. 81'000.– Total der Abzüge (Ziff. 299) Kinderunterhalt Fahrkosten Verpflegungspauschale Krankenkasse Total Fr. 28'860.– Fr. 1'500.– Fr. 3'200.– Fr. 2'900.– Fr. 36'160.– Vermögen (Ziff. 490) vernachlässigbar Weitere für die Berechnung relevante Erträge und Abzüge sind nicht ersichtlich. Allfällige Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge 3a (vgl. Urk. 4/3 S. 3) sind angesichts der knappen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. In Anwendung des Online-Rechners der SVA Zürich (abrufbar unter https://svazurich.ch/ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2024/online-rechner.html) resultiert ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung von Fr. 641.– -- 18 of 23 -jährlich (Fr. 3'600.– [Referenzprämie gemäss Online-Rechner]) - Fr. 2'959.– [Selbstbehalt gemäss Online-Rechner]) resp. Fr. 53.– monatlich. Die monatlichen obligatorischen Krankenkassenprämien nach KVG sind somit auf gerundet Fr. 335.– (Fr. 388.– [monatliche Krankenkassenprämien] - Fr. 53.– [monatliche individuelle Prämienverbilligung]) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der korrigierten Krankenkassenprämien abzüglich der individuellen Prämienverbilligung berechnet sich der monatliche Bedarf der Beklagten auf gerundet Fr. 4'350.–. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 6'750.– verbleibt der Beklagten monatlich ein Betrag von gerundet Fr. 2'400.–. Die Vorinstanz berechnete den ungedeckten Barbedarf der gemeinsamen Kinder auf insgesamt Fr. 2'405.– (Fr. 835.– für E._____ und je Fr. 785.– für C._____ und D._____; Urk. 2 S. 28 ff.). Der Differenzbetrag von Fr. 5.– ist vernachlässigbar. Die Beklagte ist somit auch unter Berücksichtigung der korrigierten Krankenkassenkosten in der Lage, die ungedeckten Barbedarfe der Kinder zu decken, zumal sich in den Bedarfszahlen der Kinder keine Änderungen ergeben (vgl. nachfolgende Erwägung).

2.3.2. Im Bedarf des Klägers und der Kinder rügt die Beklagte einzig die Höhe der Wohnungskosten. Sie verlangt die Anrechnung eines Mietzinses von gesamthaft Fr. 1'510.– monatlich (Urk. 1 S. 10 f.). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger und den Kindern aufgrund der Obhutsumteilung eine grössere Wohnung und damit monatliche Mietkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'100.– an. Die Aufteilung der Wohnkosten steht weitgehend im Ermessen des Gerichts. Die Vorinstanz teilte die Wohnkosten rechnerisch zur Hälfte auf den Kläger und zur Hälfte auf die Kinder (ein Sechstel pro Kind) auf (Urk. 2 S. 28 Tabelle), was nicht zu beanstanden ist. Die vorinstanzlichen Ausführungen dazu (Urk. 2 S. 28 Ziff. 2.), wonach die Kosten zu zwei Teilen dem Kläger und je zu einem Teil auf die Kinder aufzuteilen seien, sind zwar fehlerhaft, ändern aber nichts an der Richtigkeit der tabellarisch dargestellten Mietzinsbeträge (vgl. diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, Urk. 1 S. 10). Wie die Beklagte darauf kommt, dass der Kläger "nach wie vor und mit Sicherheit auch für die weitere Zukunft in seiner 3.5-Zimmer Wohnung mit einem Mietzins von CHF 1'510 pro Monat"

-- 19 of 23 --

lebe, lässt sie offen. Unterhaltsregelungen erheben nicht den Anspruch, dass sämtliche Bedarfspositionen auch strikt ausgeschöpft werden. Den Betroffenen soll ein gewisser Handlungsspielraum erhalten bleiben, wie sie ihre (oft knappen) Mittel einsetzen. Die blosse Befürchtung, ein gewisses Budget werde ohnehin nicht ausgeschöpft, genügt jedenfalls nicht, die erstinstanzliche Unterhaltsregelung als fehlerhaft zu bezeichnen.

2.3.3. Nicht näher einzugehen ist auf die pauschale Kritik der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz nicht darauf beschränkt habe, die Kostenpositionen aus der Eheschutzregelung, welche sich unvorhersehbar und dauerhaft verändert hätten, zu aktualisieren (Urk. 1 S. 5). Diese Rüge hat die Beklagte nicht substantiiert; und es ist auch nicht augenfällig, dass sich die angefochtene vorsorgliche Unterhaltsregelung nicht an den Wertungen des abzuändernden Eheschutzentscheids orientiert hätte.

3. Ferienbetreuungsregelung Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz die Betreuung der Kinder während der Schulferien hälftig auf die Parteien aufgeteilt hat. Mit Eheschutzentscheid vom 22. Juni 2018 sei dem Kläger ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr während der Schulferien der Kinder eingeräumt worden. Sie wünsche ebenfalls ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen, da sie aufgrund der nunmehr veränderten Betreuungsregelung die Zeit nutzen möchte, sich beruflich weiterzubilden (Urk. 1 S. 4). Worin die berufliche Weiterbildung bestehen und inwiefern dafür die Ferienzeit der Kinder nötig sein soll, lässt die Beklagte offen. Mangels zureichender Substantiierung und auch weil der Einbezug der Mutter in die Ferienbetreuung gemäss dem Konzept der Vorinstanz mit Blick auf das Kindeswohl sinnvoll erscheint, ist dem Antrag der Beklagten nicht zu folgen. Insoweit sie der Ansicht ist, sich aufgrund der behaupteten Arbeitsunfähigkeit beruflich neuorientieren zu müssen, kann zudem auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. III.2.1.): Der Beklagten gelingt es nicht, ihre Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Pflegerin glaubhaft zu machen, weshalb eine Weiterbildung im Sinne einer beruflichen Neuorientierung nicht ersichtlich ist.

-- 20 of 23 --

Ebenfalls ins Leere zielt die Rüge der Beklagten, die vorinstanzliche Regelung, wonach die Parteien die Ferienaufteilung jeweils mindestens drei Monate im Voraus festzulegen hätten, sei nicht praktikabel. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei an ihrem Arbeitsplatz normalerweise gehalten, die Ferienwünsche bereits in der ersten Dezemberhälfte für das nachfolgende Jahr bekannt zu geben. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Ferienwünsche an seinem Arbeitsplatz ebenfalls ihm Dezember für das Folgejahr angeben müsse. Entsprechend sei Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Parteien die Ferienaufteilung für das nächste Jahr bereits im Dezember miteinander abzusprechen haben (Urk. 1 S. 4 f.). Ihre Behauptung lässt die Beklagte unbelegt. Zudem sah bereits die bisherige, mit Urteil vom 22. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. EE180019-D) definierte Regelung eine Absprache der Ferien mindestens drei Monate im Voraus vor (vgl. Urk. 5/12/26 S. 6). Inwiefern dies nun nicht mehr funktionieren soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Beklagte nicht behauptet, den Arbeitgeber in der Zwischenzeit gewechselt zu haben. Es bleibt den Parteien unbenommen, sich einvernehmlich frühzeitig über die Ferienaufteilung zu verständigen. Gewöhnlich besteht aber auch ein Bedürfnis nach einer gewissen Flexibilität, was im Alltag mit Kindern verständlich ist. Die Regelung der Vorinstanz trägt den verschiedenen Interessen angemessen Rechnung – Hinweise auf eine eigentliche Mangelhaftigkeit der Regelung fehlen jedenfalls.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

IV.

1. Die Vorinstanz hat den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 31). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist gestützt auf § 5 Abs. 1,

6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Kosten für die Kindsvertreterin fallen mangels Aufwand in diesem Verfahren nicht an.

-- 21 of 23 --

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen – der Beklagten zufolge ihres Unterliegens nicht, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3 und 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Oktober 2023 wird – soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen – bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel resp. Kopien von Urk. 1, 3, 4/1-4, 6, 7, 12, 13, 15 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

-- 22 of 23 --

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo -- 23 of 23 --