LY250016
Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen
21. Mai 2025Deutsch2 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY250016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 21. Mai 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. April 2025; Proz. FE240321
Erwägungen:
1.
Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber. Mit Verfügung vom 10. April 2025 entschied die Vorinstanz über das Gesuch der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) um Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 4).
2.
Dagegen reichte der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Berufung ein (act. 2). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 zog sein neu mandatierter Rechtsvertreter die Berufung zurück (act. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
3.
Umständehalber sind für das Berufungsverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls nicht zuzusprechen.
Entscheid
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 u. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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