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Entscheid

LY250027

Ehescheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen)

23. Januar 2026Deutsch106 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

A._____ (fortan: Berufungskläger) und B._____ (fortan: Berufungsbeklagte) sind die verheirateten Eltern der beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017) und D._____ (geb. tt.mm.2019).

1.2

Im Rahmen eines dem vorliegenden Scheidungsverfahren vorangegangenen Eheschutzverfahrens (Verfahren-Nr. EE210035, Beizugsakten: act. 7/17/141) vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) ergingen das Urteil und die Verfügung vom 26. August 2021, mit welchem basierend auf einer Teilvereinbarung der Eheleute unter anderem das Getrenntleben, die Obhutszuteilung und der Kindesunterhalt geregelt wurden. Dabei wurden die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt. Ferner wurde der persönliche Verkehr des Berufungsklägers geregelt und eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (act. 7/17/34). Während der erstinstanzliche Eheschutzentscheid unter anderem -- 13 of 71 -hinsichtlich der Obhut und des Unterhalts unangefochten blieb (act. 7/17/39), bildete das Besuchsrecht des Berufungsklägers in der Folge Gegenstand diverser (Rechtsmittel-)Verfahren, namentlich vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren-Nr. LE210064, Beizugsakten, act. 7/22/1-70; Verfahren-Nr. PQ230078, Beizugsakten act. 7/23/1-18; Verfahren-Nr. PQ240002, Beizugsakten act. 7/24/1-17; Verfahren-Nr. PQ240035, Beizugsakten act. 7/25/1-53), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan: KESB, vgl. Beizugsakten act. 7/21/1-270) sowie dem Bezirksrat Dielsdorf (Verfahren-Nr. VO.2023.15; Beizugsakten act. 7/20/1-81). Zuletzt hatte das Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die vom Bezirksrat mit Beschluss (Zwischenentscheid) vom 22. April 2024 getroffene Besuchsrechtsregelung (act. 7/20/64) teilweise gutgeheissen und das Besuchsrecht neu geregelt (Beschluss und Urteil vom 2. August 2024 im Verfahren PQ240035, act. 7/25/28; vgl. hierzu auch E. 3.1 ff.). 1.3.

1.3.1

In der Zwischenzeit hatte der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Mai 2024 bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage eingereicht (act. 7/1). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Prozessbeiständin bzw. Kindesverfahrensvertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO für C._____ und D._____ eingesetzt (act. 7/7). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen, in welcher insbesondere das Kontaktrecht des Berufungsklägers zu den beiden Kindern für die weitere Dauer des Verfahrens geregelt wurde (act. 7/35 und act. 7/36). Vorgesehen war, dass der Berufungskläger berechtigt und verpflichtet sei, die Kinder C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr unbegleitet und auf eigene Kosten zu betreuen, wobei die Besuchsübergaben unbegleitet am Wohnort der Kinder zu erfolgen hätten. Ferner wurde der Berufungskläger berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern wöchentlich am Mittwochabend um 19:30 Uhr ein Telefonat zu führen und die Aufgaben der Beistandsperson wurde um die Organisation regelmässiger Kontakte der Kinder zu einer neutralen Person (z.B. Schulsozialarbeiterin oder Spielthe-- 14 of 71 -rapeut) ergänzt, welche die Kinder in ihrem Loyalitätskonflikt zu den Eltern (mit der Auflage, keine Informationen aus diesen Gesprächen an die Eltern weiterzugeben) unterstütze. Vom Vorbehalt des Berufungsklägers, trotz dieser Vereinbarung eine Ausdehnung des Besuchsrechts zu beantragen, wurde Vormerk genommen (act. 7/36).

1.3.2

In der Folge wurde das Besuchsrecht nicht wie vereinbart umgesetzt, woraufhin der Berufungskläger mit Eingabe vom 26. Februar 2025 ein erstes Gesuch um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen mit den oben genannten Anträgen stellte (act. 7/41 bis 7/43/12-19). Mit Verfügung vom 5. März 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklägers um Erlass superprovisorischer Massnahmen – mit Ausnahme der Anordnung von indirekten Vollstreckungsmassnahmen gemäss Ziffer 9 des besagten Begehrens – ab. Gleichzeitig setzte sie der Berufungsbeklagten sowie der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme zum vorsorglichen Massnahmegesuch vom 26. Februar 2025 an (act. 7/45).

1.3.3

Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 31. März 2025 Stellung und reichte eigene vorsorgliche Anträge ein. Überdies stellte sie prozessuale Anträge (act. 7/49 bis 7/50/1-9). Die Kindsvertreterin nahm mit Eingabe vom 6. April 2025 zu den klägerischen Begehren Stellung und gab ihre Empfehlungen ab (act. 7/53).

1.3.4

In einem weiteren Massnahmegesuch vom 2. April 2025 beantragte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren eine (superprovisorische) Ergänzung bzw. Anpassung seines Massnahmengesuchs vom 26. Februar 2025 (act. 7/51, act. 7/52/20-22). Mit Verfügung vom 14. April 2025 wies die Vorinstanz die superprovisorischen Begehren des Berufungsklägers ab und setzte der Berufungsbeklagten sowie der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme an (act. 7/54). Die Kindsvertreterin äusserte sich mit Eingabe vom 24. April 2025 (act. 7/58). Die Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom 5. Mai 2025 samt Beilagen zu den ergänzten/angepassten Massnahmebegehren sowie zu den Vorbringen der Kindsvertreterin Stellung (act. 7/60 und 7/61/1-2). Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 11. Juni 2025 dazu Stellung (act. 7/63). Die Kindsvertreterin liess sich nicht mehr vernehmen.

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1.3.5

Der Berufungskläger nahm ferner mit Eingabe vom 16. Mai 2025 Stellung zur beklagtischen Eingabe vom 31. März 2025 und zu den Eingaben der Kindsvertreterin vom 6. April 2025 sowie vom 24. April 2025 (act. 7/62; vgl. E. 1.3.3 vorne). Die Berufungsbeklagte und die Kindsvertreterin liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

1.3.6. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (act. 4/1 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/65) erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, wobei die klägerischen Massnahmebegehren vom 26. Februar 2025 bzw. vom 2. April 2025 sowie die Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten gemeinsam behandelt wurden (act. 6, E. I).

1.3.6. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (act. 4/1 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/65) erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, wobei die klägerischen Massnahmebegehren vom 26. Februar 2025 bzw. vom 2. April 2025 sowie die Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten gemeinsam behandelt wurden (act. 6, E. I).

1.4. Mit Eingabe vom 4. August 2025 samt Beilagen erhob der Berufungskläger innert Frist Berufung bei der Kammer gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (act. 2, act. 3, act. 4/1-15). Mit Verfügung vom 3. September 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt und die Prozessleitung delegiert. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass die Parteien, die Kindesverfahrensvertreterin sowie die Beiständin nach Eingang der Berufungsantwort zur Anhörung, persönlicher Befragung vorgeladen werden (act. 10). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 samt Beilagen erstattete die Berufungsbeklagte innert Frist die Berufungsantwort (act. 14, act. 15/1-9). Am 13. Oktober 2025 reichte die Berufungsbeklagte auf entsprechende Aufforderung hin eine vollständige Version der Beilage 2 zur Berufungsantwort (act. 15/2) ein (act. 20). Ferner wurde der Kostenvoranschlag der SPF … vom 10. Juli 2025 von Amtes wegen beigezogen (act. 25). Am 28. Oktober 2025 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein der Parteien mit ihren Rechtsvertretern, der Kindsverfahrensvertreterin und der Beiständin durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien ihre Plädoyers (act. 40 und 44) sowie weitere Unterlagen (act. 41, 42/16-20 und 43 sowie act. 45/1-3) einreichten. Die Beiständin reichte Besuchsberichte ein (act. 46/1-6). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (Eingang: 5. Dezember 2025) reichte Dr. I._____, der Kinderarzt von C._____ und D._____, unaufgefordert eine ärztliche Stellungnahme zum Kindeswohl ein (act. 56). Diese wurde zusammen mit der Telefonnotiz zu einem nach Erhalt der -- 16 of 71 -Stellungnahme zwischen der Referentin und dem Kinderarzt geführten Telefonat (act. 57) den Parteien sowie der Kindesverfahrensvertreterin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 58/1-2; act. 60). Es gingen keine Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichte der Berufungskläger eine E-Mail der Beiständin vom 8. Januar 2026 ein und teilte mit, ein Entscheid in dieser Summarsache sei dringend nötig, umso mehr, da die Beistandschaft offenbar ihre Bemühungen, wenigstens begleitete Besuche umzusetzen, eingestellt habe (act. 63/1-2). Der Berufungsbeklagten und der Kindesverfahrensvertretung ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Eingabe des Berufungsklägers vom 23. Januar 2026 (act. 63/1-2) zuzustellen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-68). Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen in Kinderbelangen und damit nicht um einen Entscheid über vermögensrechtliche Angelegenheiten. Die Verfügung ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO).

2.2. Die Berufungsfrist beträgt (entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung) 30 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die Berufung vom 4. August 2025 wurde innert vorgenannter Frist (vgl. die Zustellnachweise zu act. 7/65 zur Rechtzeitigkeit) und unter Einhaltung der Formvorschriften bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht; gleiches gilt für die Berufungsantwort. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten.

2.3. Die Berufungsbeklagte stellte an der Anhörung vom 28. Oktober 2025 explizit die Anträge, von einer gerichtlichen Anordnung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern bis auf Weiteres abzusehen, bei gleichzeitiger anzuordnenden Therapiemassnahmen für die Kinder. Darüber, wie der persönliche Verkehr auszugestalten ist, wird im Rahmen der Beurteilung der Beru-- 17 of 71 -fungsanträge entschieden. Das Gleiche gilt inhaltlich für das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten, es sei die falsche Behauptung, die Kindsmutter beeinflusse die Kinder gegen den Vater, als widerlegt festzuhalten (act. 44 S. 7). Ohnehin ist der letztere Antrag einem Feststellungsbegehren nicht zugänglich.

2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind im vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist, bis zur Urteilsberatung zu beachten (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

3. Sachverhalt, vorinstanzlicher Entscheid und wesentliche Vorbringen im Berufungsverfahren

3.1. Die Beziehung der Parteien ist bereits seit Jahren konfliktbeladen und gab bereits Anlass zu diversen behördlichen und gerichtlichen Verfahren: Im Dezember 2020 äusserte die Berufungsbeklagte zunächst den Verdacht, dass der Berufungskläger sexuelle Handlungen mit der Tochter vorgenommen habe, was zu einem temporären Rayon- und Kontaktverbot und der Involvierung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan: KESB, vgl. Beizugsakten act. 7/21/1-270) im Hinblick auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen führte. Dem kjz Regensdorf wurde ein entsprechender Abklärungsauftrag erteilt (act. 7/21/1 ff.; act. 7/21/12). In der Folge wurden die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020 wieder aufgehoben, nachdem die Berufungsbeklagte erklärt habe, es sei mit Hilfe eines Imams zur Aussöhnung gekommen und die Vorwürfe des sexuellen Übergriffs nachträglich negiert bzw. als Überreaktion bezeichnet habe (act. 7/21/18, S. 4; act. 7/21/19). Die Beziehung der Parteien blieb gemäss dem Abklärungsbericht der kjz Regensdorf vom 11. Mai 2021 dennoch belastet, da die Anschuldigungen weiterhin im Raum gestanden und zu einem Vertrauensverlust geführt hätten (act. 7/21/22). Am 21. Mai 2021 verliess die Berufungsbeklagte mit den Kindern die gemeinsame Wohnung und ging in ein Frauenhaus (act. 7/21/23 ff.). Im Rahmen einer Anhörung durch die KESB gab die Berufungsbeklagte seinerzeit an, vom Berufungskläger bedroht worden zu sein und äusserte erneut den Verdacht sexueller Übergriffe gegenüber der Tochter; auch sie selbst sei von ihm vergewaltigt worden (act. 7/21/36). Diesbezüglich hatte die Be-- 18 of 71 -rufungsbeklagte eine weitere Strafanzeige erstattet (act. 7/21/39). Im Rahmen des von der Berufungsbeklagten im Juni 2021 eingeleiteten Eheschutzverfahrens wurden die Kinder (in Genehmigung der diesbezüglichen Teilvereinbarung der Parteien, vgl. act. 7/17/22) mit Urteil und Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2021 unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt (vgl. E. 1.2 vorne). Ferner ordnete die Vorinstanz in Anbetracht des laufenden Strafverfahrens ein begleitetes Besuchsrecht bis zur Einstellung des Strafverfahrens bzw. bis zum Freispruch des Berufungsbeklagten an und entschied, dass der Berufungskläger nach einer Einstellung oder einem Freispruch berechtigt und verpflichtet sei, die gemeinsamen Kinder jede Woche für vier Stunden unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (act. 7/21/68 = act. 7/17/34). Im Rahmen einer hiergegen erhobenen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich wurde die Regelung betreffend das Besuchsrecht mit Beschluss und Urteil vom 25. März 2022, I. Zivilkammer, (Verfahren-Nr. LE210064) basierend auf einer Vereinbarung der Parteien neu geregelt und die Aufgaben der Beistandsperson entsprechend angepasst. Vorgesehen war ein in vier Phasen unterteiltes Besuchsrecht, bei welchem sich an zwei vollbegleitete Phasen eine dritte Phase mit Übergabebegleitung und schliesslich ab der vierten Phase wöchentliche unbegleitete Besuche von fünf Stunden angeschlossen hätten (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2022 im Verfahren-Nr. LE210064, act. 7/17/39 = act. 7/21/101 = act. 7/22/56). Nachdem die dritte Phase der Besuchsrechtsregelung eingeleitet worden war, äusserte die Berufungsbeklagte im September/Oktober 2022 gegenüber der KESB erneut Vorwürfe gegen den Berufungskläger. Es müsse anlässlich der ersten unbegleiteten Besuche etwas vorgefallen sein, da die Tochter einen nackten Mann gezeichnet und der Sohn geäussert habe, er habe das Geschlechtsteil seines Vaters gesehen, als er auf dem Boden gelegen sei. Sie führte aus, die Kinder wollten nicht mehr zum Vater gehen. Sie sei nur mit begleiteten Besuchen der Kinder beim Vater einverstanden (act. 7/21/105 f., act. 7/21/108 f., 7/21/116). Im gleichen Zeitraum äusserte der Berufungskläger Vorwürfe gegen die Berufungsbeklagte, insbesondere, dass sie das Besuchsrecht nicht einhalte und die Kinder zu religiösem Extremismus erziehe (act. 7/21/118). Mit Entscheid -- 19 of 71 -vom 11. November 2022 ordnete die KESB die Durchführung einer Intensivabklärung an und beauftragte die Beiständin, begleitete Besuche gemäss der Phase 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich sowie für die unbegleiteten Besuche nötigenfalls eine Drittperson als Übergabebegleitung zu organisieren (act. 7/21/154/1-3). Im November 2022 wurden die (begleiteten) Besuche nach einem Unterbruch (teilweise nur im Beisein eines Kindes) wieder aufgenommen (act. 7/21/154/1, act. 7/21/158, 7/21/164, 7/21/167, 7/21/172, 7/21/174, 7/21/177, 7/21/181, 7/21/183 f., 7/21/186, 7/21/190, 7/21/192, 7/21/198, 7/21/200, 7/21/203). Im Februar und März 2023 wurden zwei Besuche durchgeführt, bei welchen lediglich die Übergabe begleitet wurde (act. 7/21/204 f. und act. 7/21/207). Anschliessend wurde wieder auf vollbegleitete Besuche umgestellt, wobei teilweise nur ein Kind mitkam (act. 7/21/209, 7/21/211, 7/21/213, 7/21/215, 7/21/216, 7/21/218, 7/21/221, 7/21/223, 7/21/228B, 7/21/231B, 7/21/236, 7/21/244, 7/21/245B, 7/21/250). Auf einen entsprechenden Entscheid der KESB hin (Entscheid vom 8. Juni 2023, act. 7/21/248; Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2022 im Eheschutzverfahren) fanden ab 18. Juni 2023 einige Besuche statt, bei welchen lediglich die Übergaben bzw. ein Teil der Besuchszeit begleitet waren (act. 7/21/254, 7/21/258, 7/21/260, 7/21/263, 7/21/267). Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 (act. 7/21/270/1-2) passte die KESB das Besuchsrecht erneut an und erklärte den Vater ab sofort berechtigt, die Kinder sonntags bzw. jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag (inklusive Übernachtung) unbegleitet zu betreuen. Die Übergaben sollten dabei in einer ersten Phase, längstens jedoch noch während sechs Monaten) begleitet werden. Einer allfälligen Beschwerde an den Bezirksrat entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. Die KESB stützte ihren Entscheid unter anderem auf den positiven Verlauf der Besuche sowie die Ergebnisse des Intensivabklärungsberichts vom 6. April 2023 (act. 7/21/222/2), wonach die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater mit dem Kindeswohl vereinbar seien, der Vater einen kindgerechten Umgang mit ihnen pflege, auf ihre Bedürfnisse eingehe, mit ihnen kommuniziere und die Kinder Spass im Rahmen der Kontakte hätten (act. 7/21/270/1, E. 2.1.1). Im Laufe des von der Berufungsbeklagten eingeleiteten Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat (Verfahrens-Nr. VO.2023.15) reichte -- 20 of 71 -die Berufungsbeklagte eine Gefährdungsmeldung des Kinderarztes Dr. I._____ vom 24. November 2023 ein, gemäss welcher die Kinder unter der neuen Pflicht, beim Vater übernachten zu müssen, leiden würden, Verhaltensauffälligkeiten mit depressiven und regressiven Zügen zeigen und sogar wieder einnässen würden (act. 7/20/1, act. 7/20/17 f.). Ferner reichte die Berufungsbeklagte dem Bezirksrat Dokumente betreffend den Verdacht auf einen sexuellen Übergriff vom 8. Oktober 2023 gegenüber der Tochter C._____ bei (Schreiben und Arztberichte des Kinderspitals Zürich betreffend gynäkologische Untersuchung, act. 7/20/58, 7/20/59/2-3, 7/20/62) sowie ein ärztliches Zeugnis des Kinderarztes Dr. I._____, wonach die Tochter psychisch belastet sei und eine psychologische Begleitung dringend empfohlen werde (act. 7/20/72). Nach Weiterungen (vgl. hierzu act. 7/20/20, 7/20/26, 7/23/16, 7/24/15) setzte der Bezirksrat mit Beschluss (Zwischenentscheid) vom 22. April 2024 unter anderem eine Kindesverfahrensvertreterin ein und legte für die Dauer des Verfahrens das Besuchsrecht des Berufungsklägers in Form von begleiteten Besuchen, sonntags 11-15 Uhr, fest (act. 7/20/54 = act. 7/20/64). Die hiergegen an das Obergericht des Kantons Zürich ergriffene Beschwerde (Verfahren-Nr. PQ240035) wurde mit Beschluss und Urteil vom 2. August 2024 teilweise gutgeheissen und das Besuchsrecht neu geregelt. Namentlich wurde ein unbegleitetes Besuchsrecht mit begleiteten Übergaben – ohne Übernachtungen – angeordnet. Mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Bezirksrat in der Hauptsache bald entscheiden werde, wurde vom Erlass weiterer Regelungen für den Ausbau des Besuchsrechts in der Zukunft abgesehen (act. 7/25/28).

3.2. In der Zwischenzeit hatte der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Mai 2024 bei der Vorinstanz die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Scheidungsklage eingereicht (act. 7/1; E. 1.3.1 vorne). Nachdem das anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 von den Parteien getroffene, unbegleitete Besuchsrecht am Sonntag nicht wie vereinbart umgesetzt worden war, stellte der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahmebegehren. Die Massnahmebegehren (vorstehend im vollständigen Wortlaut zitiert) zielten insbesondere auf den schrittweisen Übergang zur alternierenden bzw. alleinigen Obhut des Berufungsklägers sowie auf die Organisation ei-- 21 of 71 -ner therapeutischen Begleitung für die Kinder in der Übergangszeit ab. Die Berufungsbeklagte beantragte die Abweisung der Anträge.

3.3. Die Vorinstanz erwog, das seit dem 30. Mai 2024 hängige Scheidungsverfahren sei insbesondere in Bezug auf den Kontakt zwischen dem Berufungskläger und den Kindern C._____ und D._____ belastet. Entsprechend sei eine Kindsvertreterin bestellt worden und das Besuchsrecht mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2024 angepasst und erweitert worden. Das Vereinbarte sei jedoch nicht umgesetzt und gelebt worden. Der Kläger habe mit seinen Kindern seit Monaten keinen Kontakt mehr. Die für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen erforderliche Dringlichkeit sei evident, da es noch lange dauern könne bis ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege, zumal auch gegen den künftigen Endentscheid der Vorinstanz Rechtsmittel erhoben werden könnten. Die Kindesvertreterin habe bestätigt, dass das Kindeswohl von C._____ und D._____ gefährdet sei. Sie habe dem Gericht Empfehlungen abgegeben (Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung [SPF]), um mit der Mutter an den Übergaben der Kinder zu arbeiten, namentlich anfängliche Begleitung des gesamten Kontakts, ggf. Weisung an die Mutter zur Zusammenarbeit mit der SPF, Aufgleisung einer (Spiel-)Therapie für die Kinder und entsprechende Erweiterung der Aufgaben des Beistands, Weisung an die Eltern, das Programm "…" zu absolvieren, alternativ Weisung an die Mutter, ihre Vorbehalte therapeutisch aufzuarbeiten; act. 6, E. III.1.5 f. mit Verweis auf act. 7/53).

3.4. Sodann prüfte die Vorinstanz die von den Parteien beantragten Massnahmen mit Blick auf die Verhältnismässigkeit.

3.4.1. Mit Blick auf die beantragte Obhutsumteilung erwog die Vorinstanz, es seien keine Umstände ersichtlich, welche gegen die grundlegende Erziehungsfähigkeit einer der Parteien sprechen würden. Die von der Berufungsbeklagten geäusserten Befürchtungen und Vorwürfe bezüglich einer Gefährdung der körperlichen (sexuellen) Unversehrtheit der Kinder seien entweder nicht belegt oder nicht nachvollziehbar, sodass sie nicht stichhaltig seien. Auch der damals zuständige Beistand J._____ und die Kindsvertreterin hätten ausgeführt, es lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass die Kinder beim Vater nicht gut aufgehoben -- 22 of 71 -seien. Die weiteren gegenseitigen Anschuldigungen der Parteien seien im Kontext ihrer konfliktbelasteten Situation zu würdigen. Umgekehrt bestünden auch keine Zweifel an der Fähigkeit der Berufungsbeklagten, die Kinder gut zu erziehen. Beide Eltern seien erziehungsfähig und bei der Mutter handle es sich um die Hauptbezugsperson. Die Situation hätte sich aufgrund der gelebten Familiensituation so ergeben und die Kinder hätten sich daran gewöhnt. Die Obhut der Kinder umzuteilen – sei es zur alternierenden Obhut oder zur alleinigen Obhut beim Berufungskläger – liege nicht im Kindeswohl und sei daher abzulehnen, zumal dem strittigen Aspekt, dem nicht funktionierenden Besuchsrecht, mit milderen Massnahmen begegnet werden könne. Entsprechend beliess die Vorinstanz die alleinige Obhut (act. 6, E. III.2.3 sowie Dispositiv-Ziff. 6) sowie den zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder (act. 6, E. III.2.4 sowie Dispositiv-Ziff. 6) bei der Berufungsbeklagten.

3.4.2. Mit Blick auf das Besuchsrecht, die Betreuungsregelung und die sozialpädagogische Familienbegleitung fasste die Vorinstanz zunächst die von den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 getroffene Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen zusammen, wonach die Kinder C._____ und D._____ jeden Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten durch den Berufungskläger betreut und die Besuchsübergaben unbegleitet erfolgen würden. Zudem sei der Berufungskläger berechtigt und verpflichtet, wöchentlich am Mittwochabend mit den Kindern ein Telefongespräch zu führen, was die Beklagte zu ermöglichen habe. Im Übrigen sei vereinbart worden, dass der Berufungskläger sich eine Ausdehnung des Besuchsrechts vorbehalten habe und der Aufgabenkatalog der Beistandsperson erweitert worden sei (act. 6, E. III.3.1.1). Sowohl die Parteien als auch die Kindsvertreterin seien sich einig, dass das vereinbarte Besuchsrecht nicht mehr funktioniere (act. 6, E. III.3.1.4). Die Vorinstanz erwog, es liege im Kindeswohl, die Kontakte zwischen dem Berufungskläger und den Kindern wiederherzustellen. Insgesamt zeige sich, dass das Kindeswohl bei der bestehenden, so jedoch nicht umgesetzten Besuchsregelung gefährdet sei. Die Lockerung der begleiteten auf unbegleitete Besuche, welche mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2024 vereinbart worden sei, habe nach nur wenigen Besuchen nicht funktioniert. Es erscheine daher notwendig, die Kontakte -- 23 of 71 -mit den Kindern wieder durch eine Fachperson begleiten zu lassen, wie es die Kindesvertreterin empfehle. Dies möge ein Schritt zurück sein, jedoch sei keine andere Möglichkeit ersichtlich, um das Ziel eines funktionierenden Besuchsrechts zu erreichen. Es sei daher eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, welche die Übergaben der Kinder zu den bereits vereinbarten Besuchszeiten begleite. Es erscheine nach wie vor sinnvoll, die mit Vereinbarung vom 3. Dezember 2024 festgehaltenen Besuchszeiten weiterzuführen. Die Kinder hätten in den letzten Monaten gar keinen Kontakt zum Berufungskläger gehabt und seien ihm gegenüber stark verunsichert, was die Kindesvertreterin geschildert habe. Das Besuchsrecht dem Subeventualantrag (bzw. dem angepassten/ergänzten Begehren) des Berufungsklägers entsprechend anzuordnen, wäre für die Kinder überfordernd und läge daher nicht im Kindeswohl. Es werde als wichtiger erachtet, die regelmässigen Besuche wieder zu garantieren und die Kinder an den wöchentlichen Rhythmus zu gewöhnen. Ausschlaggebend, ob das Kontaktrecht wieder in ein unbegleitetes überführt werden könne, sei einzig das Kindeswohl und es bedinge die Mitwirkung der Eltern. Aufgrund des vorsorglichen Charakters des vorinstanzlichen Entscheids sei dennoch davon abzusehen, eine schrittweise Ausdehnung des tatsächlich gelebten Besuchsrechts bereits festzulegen. Viel wichtiger sei nun die Etablierung eines funktionierenden Besuchsrechts. Der Berufungskläger solle weiterhin berechtigt und verpflichtet sein, die Kinder jeden Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Die Besuchsübergaben fänden begleitet und am Wohnort der Kinder statt. Die Besuchstage so zu verschieben, dass die Übergaben in den Schulen passieren, sei durch Anordnen der begleiteten Übergaben nicht notwendig und ohne begleitete Übergaben nicht kindswohlgerecht. Von einer Ausdehnung sei vorerst abzusehen. Aus gleicher Überlegung werde zur Zeit von einer Feiertags- und Ferienregelung abgesehen. Die Regelung betreffend die wöchentlichen Telefonate solle weiterhin bestehen bleiben und es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren, welche die Besuchsübergaben begleite (act. 6, E. III.3.3 sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 6).

3.4.3. Die Vorinstanz erwog ferner, die vereinbarten Besuche hätten nicht stattgefunden und es zeichne sich eine Gefährdung des Kindeswohles ab. Die sonntägli-

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chen Besuche und die Telefonate mittwochs müssten garantiert sein, damit es nicht zum kompletten Kontaktabbruch zwischen dem Berufungskläger und den Kindern komme. Die pauschalen Vorbringen der Berufungsbeklagten, einzig die Kinder selbst lehnten den Kontakt zum Vater ab, erschienen fadenscheinig. Die geltend gemachten Vorwürfe seien unbelegt geblieben. Vielmehr werde die Angst der Berufungsbeklagten vor dem Berufungskläger deutlich und es erwecke den Anschein, sie habe ihre Ängste auf die Kinder projiziert und wolle sie nicht herausgeben. Unter gleich bleibenden Umständen könne keine Besserung in der Haltung der Berufungsbeklagten erwartet werden, sondern es sei ernsthaft zu befürchten, dass sie die Kontakte weiterhin nicht unterstützen bzw. diese verwehren würde. Dies sehe auch die Kindesvertreterin so und bestätige sich auch in Anbetracht der Konflikthistorie. Nachdem die schnellstmögliche Wiederaufnahme des Kontaktes im Sinne des Kinderwohles sei und keine milderen Mittel ersichtlich seien, um das Ziel zu erreichen, werde die Klägerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angewiesen, die Kinder zu den im Entscheid angeordneten Besuchen zu schicken und diese Besuche zu unterstützen sowie die Durchführung der Telefonate zu ermöglichen. Die Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen erscheine unverhältnismässig (act. 6, E. III.4.2 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 6).

3.4.4. Mit Blick auf den Unterhalt erwog die Vorinstanz, dessen Anpassung rechtfertige sich vorliegend nicht, da weder die Obhut umgeteilt noch das Besuchsrecht weiter ausgedehnt worden sei und auch im Übrigen keine finanziellen Veränderungen bei den Parteien ersichtlich bzw. sonstige Gründe substantiiert vorgebracht worden seien, die eine Abänderung des Unterhalts rechtfertigen würden (act. 6, E. III.5.2 sowie Dispositiv-Ziff. 6).

3.4.5. Nachdem die Parteien sowie die Kindesvertreterin die Aufgleisung einer (Spiel-)Therapie für C._____ und D._____ befürworteten, erweiterte die Vorinstanz die Aufgaben in der bestehenden Beistandschaft sodann um die Aufgabe, eine geeignete psychotherapeutische Begleitung der Kinder zu organisieren, welche die Kinder unterstütze, und wies die Parteien an, die psychotherapeutische Begleitung der Kinder zu dulden und zu unterstützen (act. 6, E. III.6 f. sowie Dis-- 25 of 71 -positiv-Ziff. 3). Ferner erwog die Vorinstanz, der Empfehlung der Kindesvertreterin zur Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sei zu folgen und erweiterte daher den Aufgabenkatalog der Beistandschaft auch insoweit. Die Vorinstanz hielt zudem in den Erwägungen fest, die Besuchsbegleitperson sei anzuweisen, nach den jeweiligen Besuchen zu Handen des Beistandes in geeigneter Weise Rückmeldungen zu erstatten (act. 6, E. III.7.2.1 f. sowie Dispositiv-Ziff. 3).

3.4.6. Den Antrag der Berufungsbeklagten, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Berufungskläger einzuholen, wies die Vorinstanz mit der Erwägung ab, die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers werde nicht angezweifelt und die sich in den Akten befindlichen Berichte ergäben insgesamt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Auch sei die Einholung bereits aufgrund des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens weder notwendig noch angezeigt (act. 6, E. III.8 sowie Dispositiv-Ziff. 6).

3.4.7. Den Antrag der Berufungsbeklagten, einen Bericht der Schulsozialarbeit der Schule E._____ einzufordern hiess die Vorinstanz entgegen den Vorbehalten des Berufungsklägers gut (act. 6, E. III.9 sowie Dispositiv-Ziff. 5).

3.5. Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seiner diesbezüglichen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge (act. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1 ff.). Zusammengefasst verlangt der Berufungskläger in erster Linie die Anordnung der alternierenden Obhut, um der fortgeschrittenen Entfremdung der gemeinsamen Kinder Einhalt zu gebieten (zu den Anträgen im Detail siehe vorne). Nach einem Unterbruch seit Dezember 2024 habe er die Kinder nun im September 2025 wieder begleitet für ein paar Stunden sehen können (act. 2, Rz. 83; Prot. S. 13 ff., act. 46/1-6). Eventualiter verlangt der Berufungskläger die alleinige Obhut; ultima ratio sei eine (vorübergehende) Fremdplatzierung der Kinder (act. 2, Rz. 59 ff.). Nach Auffassung des Berufungsklägers würde der sorgfältig begleitete Übergang zu einer alternierenden Obhut dem Wohl der Kinder am besten entsprechen. Im Ergebnis würde die Hierarchie auf der Elternebene beseitigt. Die Kinder hätten Gelegenheit, sich selbst ein Bild ihres Vaters zu -- 26 of 71 -machen, das nicht vollständig von der Mutter induziert sei, und die Gefahr einer Entfremdung würde beseitigt (act. 2, Rz. 50 ff.). Der Berufungsbeklagten fehle es an der Bindungstoleranz (act. 2, Rz. 47 ff.). Nach der Trennung habe die Mutter jegliche Besuche beim Vater verhindert, bis man vor Obergericht im März 2022 eine Phasenregelung vereinbart habe (vgl. E. 3.1 vorne). Unmittelbar nach dem Übergang zur Phase 3 habe sich die Mutter bereits im September 2022 wieder an die KESB gewendet und erneut haltlose Vorwürfe gegen den Vater geäussert und fortan wiederholt die Besuche vereitelt. Die Mutter habe Besuche explizit nur dann akzeptieren wollen, wenn diese vollständig begleitet stattfänden. Die Mutter habe sich aber nicht nur darauf beschränkt, in ihren Eingaben konstant ein begleitetes Besuchsrecht ohne Befristung zu beantragen. Sie habe diesen Antrag über die letzten vier Jahre hinweg auch gleich selbst "vollzogen" und sich dabei immer wieder über vollstreckbare, anderslautende Entscheide und teilweise selbst geschlossene Vereinbarungen hinweggesetzt (act. 2, Rz. 19 ff.). Es sei über vier Jahre hinweg immer wieder versucht worden, mit Phasen von begleiteten Besuchen auf eine Verbesserung der Situation hinzuwirken. Wie das Obergericht in seinem Entscheid von 2022 ausgeführt habe, sei dies primär aus Rücksicht auf die Sorgen der Mutter erfolgt. Es sei bis heute keine Verbesserung eingetreten, da es der Mutter gelungen sei, das Rad bei jeder substanziellen Lockerung des Besuchsregimes zurückzudrehen. Zur Not habe sie jeweils monatelange Kontaktabbrüche in Kauf genommen, um unbegleitete Besuche beim Vater zu verhindern. Die Situation habe sich trotz Intensivabklärung, Beistandschaft, Familienbegleitung, Besuchs- und Übergabebegleitungen und zwei auf Vereinbarungen zwischen den Eltern basierenden Phasenregelungen nicht im Geringsten verbessert. Man sei im Gegenteil im Zeitpunkt der Berufung mit einem der bisher längsten, kompletten Kontaktabbrüchen konfrontiert gewesen. Es liege eine unangemessene Würdigung des bisherigen Sachverhalts oder falsche Rechtsanwendung (bzw. beides) vor, wenn sich die Vorinstanz nun damit begnüge, erneut begleitete Besuche verbunden mit einer Strafandrohung anzuordnen. Es sei erstaunlich und bedauernswert, wenn die Vorinstanz lediglich zwei Massnahmen ergreife, die beide bereits versucht worden und gescheitert seien (act. 2, Rz. 26). Eine Anordnung begleiteter Besuche für mutmasslich mehrere Jahre, nachdem bereits vier Jahre -- 27 of 71 -mit sehr dürftigen Kontakten vergangen seien, sei unhaltbar; der Einschnitt in die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern werde dadurch unerträglich gross. Das begleitete Besuchsrecht als Mittel zur Entspannung der Situation sei gescheitert und stelle auch kein milderes, der Obhutsumteilung vorzuziehendes Mittel dar. Es könne nur für eine begrenzte Übergangsphase von einigen Wochen mit einer klaren Ausbauperspektive in Betracht gezogen werden (act. 2, Rz. 14 ff.,

27 ff.).

3.6. Die Berufungsbeklagte wehrt sich in der Berufungsantwort gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Die alternierende Obhut setze in der Gesamtabwägung insbesondere tragfähige Elternkooperation, verlässliche Kommunikationsfähigkeit und die Förderung der Beziehung zum anderen Elternteil voraus. Fehle es hieran, stehe sie dem Kindeswohl entgegen. Die Kinder seien anzuhören (act. 14, Rz. 4 ff.). Die Kinder hätten seit bald fünf Jahren ihren primären Alltag bei der Mutter; sie sei die Hauptbezugsperson und es werde ihr seitens der Schule und Sozialarbeit eine sehr gute Erziehungsleistung attestiert. In der Rückmeldung der Schule E._____ werde festgehalten, dass D._____ zuhause gefördert werde, in seiner Entwicklung weit fortgeschritten sei und sich bei der Mutter äusserst wohlfühle, beim Vater hingegen nicht. C._____ sei gemäss Rückmeldung der Schule in der Entwicklung altersgerecht, fühle sich bei der Mutter absolut wohl und könne sich nicht vorstellen, dass man seinen Vater vermissen könne. Angesprochen auf ihren Vater wirke C._____ bestimmt und ein wenig verärgert über dessen Verhalten, so gemäss der von der Berufungsbeklagten zitierten Rückmeldung der Schule E._____ (act. 14, Rz. 7 f. m.w.H.). Gemäss der Berufungsbeklagten hätten die Kinder wiederholt gegenüber verschiedenen Fachpersonen und gerichtlichen Akteuren zum Ausdruck gebracht, dass sie Kontakte zum Vater (derzeit) nicht wünschen bzw. nur unter Schutzmassnahmen tolerieren würden. Die Mutter habe dargelegt, dass die Kinder nach erzwungenen Kontakten Angst-, Schlaf- und Stresssymptome zeigen würden (act. 14, Rz. 9), was sich auch klar aus ihren aktuellen Protokollen zu den (vollbegleiteten) Besuchen ab 16. September 2025 ergebe (act. 44, Rz. 2 ff.; act. 45/2). Dass die Kinder nach erzwungenen Kontakten Angst-, Schlaf- und Stresssymptome gezeigt hätten, gehe auch aus der Gefährdungsmeldung von Dr. I._____ hervor. Diese Aussagen seien weder -- 28 of 71 -protokollarisch noch inhaltlich hinreichend gewürdigt worden. Sie beruhten nach Angaben der Mutter nicht auf Beeinflussung, sondern eigenständigen Erlebnisschilderungen. Daher sei ein aktuelles, kindgerechtes Anhörungs- und Abklärungssetting beim Obergericht angezeigt (act. 14, Rz. 9). Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers seien die begleiteten Kontakte phasenweise erfolgreich gewesen. So hätten die Kinder die Kontakte bei vierstündigen begleiteten Treffen (BBT / Übergabebegleitung) regelmässig und unbelastet wahrgenommen. Gescheitert seien Ausweitungen (Entbegleitungen / Übernachtungen), weil der Vater diese nach übereinstimmenden fachlichen Einschätzungen zu rasch habe erzwingen wollen, wodurch die zuvor erreichte Stabilität wieder verloren gegangen sei (act. 14, Rz. 10). Die Behauptung, die Begleitung sei faktisch nicht mehr finanzierbar, treffe nicht (mehr) zu. Von der zuständigen Stelle in E._____ sei eine Kostengutsprache für begleitete Besuche bis 30. April 2026 genehmigt worden, sodass eine regelmässige, kindgerechte Begleitung realisierbar und praktisch umsetzbar sei (act. 14, Rz. 11, 27; vgl. hierzu act. 22). Die Berufungsbeklagte wendet sich ferner gegen den Vorwurf mangelnder Bindungstoleranz (act. 14, Rz. 42). Sie habe die Kontaktanbahnung wiederholt aktiv ermöglicht (Treffen nach der Trennung, Einlassung auf BBT, Abschluss einer aus Sicht der Fachpersonen risikoreichen Vereinbarung zu unbegleiteten Kontakten am 3. Dezember 2024). Demgegenüber zeige der Berufungskläger geringe Bereitschaft, kindgerechte, schrittweise Settings zu akzeptieren; wiederholte Drohungen und eine Fixierung auf "Machtentzug" der Mutter anstatt auf das Kindeswohl würden die Kinder belasten (act. 14, Rz. 12). Der Berufungskläger argumentiere, der Mutter müsse eine "Machtstellung" entzogen werden, und ziele damit auf elterliche Statusfragen statt auf kindliche Bedürfnisse. Dies spreche gegen die Fähigkeit, die Beziehung der Mutter zu fördern (Bindungstoleranz) und belege die Ungeeignetheit des Wechselmodells im jetzigen Zeitpunkt. Hinsichtlich der Obhut sei nicht der Wunsch eines Elternteils, sondern allein das Kindeswohl der massgebliche Beurteilungsmassstab. Die Berufung unterlege ihren Hauptantrag (alternierende Obhut) nicht mit einer Prüfung bzw. substantiierten Darlegung der massgeblichen Kriterien, namentlich der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, der Stabilität und Kontinuität, des Kindeswillen und der Bindungen, der praktischen Umsetz-- 29 of 71 -barkeit und der Bindungstoleranz. Die Anwendung der bundesgerichtlichen Kriterien zeige auf, dass ein Obhutswechsel bzw. die alternierende Obhut dem Kindeswohl vorliegend nicht entspreche (act. 14, Rz. 15 ff.).

3.7. Die Kindesverfahrensvertreterin führte an der Verhandlung vom 28. Oktober 2025 aus, gemäss ihrer Wahrnehmung gehe es den Kindern mit beiden Elternteilen gut – auch bei der Mutter, die eine liebe und lustige Mutter sei. Obwohl es ihnen im Alltag gut gehe, gehe es ihnen wahrscheinlich wegen der Situation mit den Eltern nicht so gut. Ansonsten würden sie nicht so stark auf alles reagieren, was mit dem Vater zu tun habe. Wenn die Kinder getrennt bei den Eltern seien, seien sie mit beiden Elternteilen unbeschwert. Die Kinder würden aber auch merken, dass massive Vorbehalte und Traumata vorhanden seien. Es könne sehr subtil sein, aber die Kinder würden dies registrieren und sich entsprechend verhalten. Sie sei der Auffassung, dass der Kontakt zum Vater schnellstmöglich wieder hergestellt werden und ausgedehnt werden sollte, die Umsetzung sei aber schwierig. Es bestehe die Gefahr, dass es erneut zu einem Abbruch komme, was für die Kinder schlimme Erlebnisse seien. Aber auch eine Um- oder Fremdplatzierung könne sie nicht unterstützen, da es ihrer Ansicht nach weder im Kindeswillen noch im Kindeswohl wäre, die Kinder ganz herauszureissen (Prot. S. 63 ff.).

3.8. Die Beiständin führte anlässlich der Verhandlung zur aktuellen Umsetzung des Besuchsrechts aus, es sei schwierig, da die Kinder nicht mitgehen wollten und sehr viel Überzeugungskraft erforderlich sei. Die Kinder würden sich sogar durch Schläge gegen die Mutter wehren. Die Besuche hätten nicht immer durchgeführt werden können. Teilweise sei aber die Motivation auch anfänglich gering gewesen und später eine gelöstere Stimmung eingetreten, als die Kinder allein mit dem Vater und der Begleitperson gewesen seien (Prot. S. 71 ff.). Diese Ausführungen spiegeln sich auch in den von der Beiständin eingereichten Besuchsbegleitungsberichten wieder (vgl. act. 46/1-6).

3.9. Gemäss der ärztlichen Stellungnahme des Kinderarztes von C._____ und D._____, Dr. I._____, vom 3. Dezember 2025 hätten die Kinder seit längerem wiederholt und übereinstimmend von erheblichen emotionalen Belastungen im

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Zusammenhang mit den begleiteten Besuchskontakten zum Vater berichtet. Sie würden dabei ihre eigenen Gefühle, Ängste und Überforderung altersentsprechend und klar schildern. Vor und nach den Besuchskontakten zeigten beide Kinder deutliche psychische und emotionale Reaktionen, unter anderem ausgeprägte Angst vor den Besuchssonntagen, Weinen, Schlafstörungen und innere Unruhe, emotionale Überforderung, Reizbarkeit und Rückzug sowie eine anhaltende psychische Anspannung. Die Kinder würden klar und wiederholt äussern, dass sie die Besuche nicht wünschten. Unter anderem zeigten sich eine deutliche emotionale Überforderung der Kinder sowie Verständigungsprobleme im Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern. Kritisch sei, dass die emotionalen Signale und Belastungsgrenzen der Kinder nicht ausreichend berücksichtigt würden und die bestehende Besuchsregelung zu einer fortschreitenden psychischen Belastung führe. Die anhaltende Stresssituation stelle aus medizinischer und kinderpsychiatrischer Sicht eine erhebliche Belastung für die Entwicklung der Kinder dar. Dr. I._____ empfiehlt daher dringend eine umgehende Überprüfung der aktuellen Besuchsregelung, eine Anpassung oder Sistierung der Besuchskontakte bis eine vertiefte fachliche Abklärung erfolgt sei und eine konsequente Ausrichtung an den Bedürfnissen, dem Erleben und dem geäusserten Willen der Kinder (act. 56). Auf Rückfrage der Referentin zum konkreten Anlass für die soeben zusammengefasst wiedergegebene Eingabe von Dr. I._____ führte letzterer aus, er habe vor rund einer Woche eine sehr ausführliche, seitenlange E-Mail Nachricht der Berufungsbeklagten erhalten, in welcher diese ihre Verzweiflung ausgedrückt habe. Sein Schreiben an das Gericht vom 3. Dezember 2025 sei als Antwort auf die E-Mail der Berufungsbeklagten zu verstehen. Er, Dr. med. I._____, sehe sich als Anwalt der Kinder und habe sich veranlasst gesehen, zu reagieren und dem Gericht zu schreiben. Seine Ausführungen würden allein auf Aussagen der Mutter beruhen. Er sehe aber, wie die Kinder leiden. Eine Fremdplatzierung der Kinder könne er nicht befürworten; diese wäre für die Kinder schlimm (act. 57).

4. Obhut / Fremdplatzierung

4.1. Der Berufungskläger macht die Frage der Obhut zum Gegenstand des Berufungsverfahrens. Er ist der Auffassung, dass die alternierende Obhut (evtl. allei-

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nige Obhut bei ihm) Ausweg aus der verfahrenen Situation mit den beiden gemeinsamen Kindern ist. Die Berufungsbeklagte sieht demgegenüber bis auf Weiteres begleitete Besuche in einem Besuchstreff als der Situation gerecht.

4.2. Die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten war ursprünglich Gegenstand der von den Parteien im Eheschutzverfahren getroffenen Vereinbarung (vgl. vorstehend, E. 1.2). Selbst unter der Annahme, die Voraussetzungen, um auf die getroffene Regelung zurückzukommen bzw. dieselbe abzuändern, lägen im Grundsatz vor bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls hat die Vorinstanz der beantragten Zu- bzw. Umteilung der Obhut aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zu Recht nicht entsprochen.

4.3. Leitprinzip für die Obhutszuteilung ist das Kindeswohl. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. In den Entscheid über die Obhutszuteilung einbezogen werden müssen die persönlichen Beziehungen des Kindes zu den beiden Elternteilen, deren erzieherische Fähigkeiten, die Eignung und Bereitschaft, sich weitgehend persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen, die Kooperationsbereitschaft sowie die Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zu fördern. Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt. Geschwister sollten nach Möglichkeit nicht getrennt werden (vgl. zum Ganzen näher BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. A. 2022, Art. 298 N 5 m.w.H.).

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4.4.

4.4.1. Der Berufungskläger rügt zunächst eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz sein Argument übergangen habe, dass der Übergang zur alternierenden Obhut gerade deshalb beantragt worden sei, weil die Mutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei, und der schrittweise Übergang zur alternierenden Obhut die Machtstellung der Mutter beseitigen würde, welche ihr das Verhalten ermöglicht habe, das sie über die letzten vier Jahre zulasten des Kindeswohls gezeigt habe (act. 2, Rz. 12). Auch die Berufung der Vorinstanz auf die Stabilität der persönlichen Beziehungen, namentlich den Bezug der Kinder zur Mutter, sei unhaltbar, da Stabilität zugunsten eines hochproblematischen Zustands keinen Rechtsschutz verdiene. Auch hier sei der Sachverhalt nicht angemessen gewürdigt und das Recht nicht richtig angewendet worden (act. 2, Rz. 13).

4.4.2. Die vom Berufungskläger geäusserte Kritik an der Argumentation der Vorinstanz ist unberechtigt. Die Vorinstanz ging von der Erziehungsfähigkeit beider Eltern aus und lehnte die beantragte Obhutsumteilung unter anderem mit dem Argument ab, dass es sich bei der Mutter um die Hauptbezugsperson handle und sich die Kinder an die gelebte Familiensituation gewöhnt hätten (act. 6, E. III.2.3). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Situationen, in welchen die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile gegeben ist und diese in etwa in der gleichen Weise in der Lage sind, die persönliche Betreuung zu leisten, die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein können (vgl. BGer 5A_976/2014 vom 30. Juli 2015, E. 2.3).

4.4.3. Hinzu kommt folgendes: Die Beziehung der Eltern ist seit Jahren hochstrittig und von gegenseitigem Misstrauen geprägt. Eine elterliche Kommunikation ist praktisch nicht vorhanden; aus jüngerer Zeit (Ende 2024/Mitte 2025) liegt lediglich ein SMS-Austausch im Zusammenhang mit dem nicht funktionierenden Besuchsrecht, in welchem sich die Eltern gegenseitig Vorwürfe machen (vgl. act. 7/50/17), vor. Soweit ersichtlich, kommunizieren beide Elternteile ansonsten lediglich über Dritte (Beiständin, Anwälte) bzw. im Rahmen von Anträgen im Scheidungsverfahren. Die Tatsache, dass sich die Eltern emotional nicht regulieren können und nicht fähig sind, miteinander zu kooperieren, ist von Vornherein keine gute -- 33 of 71 -Voraussetzung für die alternierende Obhut. Dass der Berufungskläger die mangelhafte Kommunikation zwar einräumt, die Kommunikation aber nicht als hinderlich erachtet bzw. auf deren Verbesserung hofft oder gegebenenfalls eine Kommunikation über Dritte vor Augen zu haben scheint, ändert daran – auch unter Berücksichtigung der vom Berufungskläger angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nichts (vgl. act. 40, Rz. 32 f., 36). Vorliegend ist vor allem auch von Bedeutung, dass die Kinder ihren Vater ablehnen und zunächst eine Annäherung zu bewerkstelligen ist, wie das nun mit Hilfe der von der Vorinstanz angeordneten Vollbegleitungen geschehen soll. Dass die Obhut im jetzigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres dem Berufungskläger übertragen werden könnte, sieht der Berufungskläger selbst, beantragt er doch in beiden Varianten (alternierende/alleinige Obhut) eine Übergangsregelung, welche offensichtlich darauf gerichtet ist, die Kinder zunächst an ihn zu gewöhnen (vgl. hierzu auch act. 40, Rz. 36). Inhaltlich entspricht die vom Berufungskläger beantragte Übergangsregelung denn auch eher einem Besuchsrecht, sodass die vorinstanzliche Erwägung, dem strittigen Punkt, d.h. dem nicht funktionierenden Besuchsrecht, könne mit milderen Massnahmen als einer Änderung der Obhut begegnet werden, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. act. 2, Rz. 14 ff.; vgl. hierzu auch nachstehend, E. 5) durchaus stichhaltig ist. In Anbetracht der ablehnenden Haltung der Kinder kommt eine mittels sofortiger unbegleiteter Besuche in die Wege zu leitende, vorsorglich anzuordnende (teilweise) Umplatzierung der Kinder zum Vater aktuell nicht in Frage. Die Argumentation des Berufungsklägers, durch den von ihm beantragten, sorgfältig begleiteten Übergang zu einer alternierenden Obhut könne die Hierarchie auf der Elternebene beseitigt werden und es sei bereits im Bericht der K._____ empfohlen worden, das Modell der geteilten Obhut zu prüfen (act. 2, Rz. 50 ff.), vermag hieran nichts zu ändern, zumal sich die Situation seit der Beurteilung der K._____ weiter zugespitzt hat. Gleiches gilt für die vom Vater eventualiter beantragte alleinige Obhut, welche er wiederum durch sofortige unbegleitete Besuche herbeiführen möchte und deren konkrete Ausgestaltung bzw. Finanzierung (der Berufungskläger gibt an, er wäre auf Fremdbetreuung angewiesen, ggf. Zuhilfenahme der Schwester) er nach eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren auch noch nicht konkret geplant hat (vgl. act. 7/41, Rz. 65; act. 7/51, Rz. 25). Die -- 34 of 71 -Zuteilung der alleinigen oder auch geteilten Obhut an den Vater im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen ist in der derzeitigen Situation und in Anbetracht der vehementen Ablehnung des Vaters durch die Kinder unrealistisch und nicht im Kindeswohl. Die Anträge des Berufungsklägers sind daher, soweit sie auf die Zubzw. Umteilung der Obhut an ihn gerichtet sind, abzuweisen. 4.5.

4.5.1. Gleichzeitig ist zu betonen, dass die eskalierende Entwicklung der vergangenen Jahre sowie die jetzige Situation in verschiedener Hinsicht unbefriedigend ist und die Erziehungsfähigkeit beider Eltern in Frage stellt. Die Parteien sind während rund vier Jahren in einem Konflikt über den Umfang des Besuchsrechts des Berufungsklägers mit C._____ und D._____ (aber nicht nur damit) in einer Art und Weise verstrickt, der über den Rahmen der nicht immer leichtwiegenden Sachverhalte hinausgeht, die der Kammer üblicherweise zur Prüfung des Besuchsrechts vorgelegt werden. Das jahrelange Gezerre der vermeintlich im Wohl von C._____ und D._____ handelnden Eltern ist dem Befinden und der gesunden Entwicklung der Kinder in hohem Masse abträglich. Über einen Zeitraum von bald fünf Jahren seit der Trennung der Parteien im Mai 2021 – nach rund siebenjähriger Ehe bzw. Zusammenleben und nach 1 ½ Jahren seit der Geburt des zweitgeborenen Kindes – gelang es den Parteien trotz grosser Unterstützung von Seiten der Behörden nicht, die Besuchssituation zum Wohle der Kinder zu regeln. Im Gegenteil, schrauben die Parteien ungeachtet des Leidensdrucks ihrer gemeinsamen Kinder an der Eskalation des Streites weiter. Aktuelle Berichte der Besuchsbegleiterinnen zeigen, dass die Kinder ihren Vater derzeit trotz gerichtlicher Anordnung und trotz Vollbegleitung nicht bzw. nur sehr unregelmässig sehen (act. 46/1-6). Auch in der Eingabe des Berufungsklägers vom 23. Januar 2026 (act. 63/1-2) ist von einem derzeitigen Unterbruch die Rede.

4.5.2. Im Fokus der Betrachtung steht daher die bereits von der K._____ im Intensivabklärungsbericht vom 19. April 2023 (act. 4/4) thematisierte Fremdplatzierung der Kinder nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, auf welche sich auch der Berufungskläger im Sinne eines Eventualantrags beruft (Prot. S. 16 f.; act. 2, Rz. 59, ff. act. 40, -- 35 of 71 -Rz. 55), wobei er gleichzeitig festhält, dass die Fremdplatzierung ultima ratio sei (act. 40, Rz. 55).

4.5.3. Ist das Kindeswohl gefährdet und kann dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann (BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1;5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2). Massgebend ist eine Gesamtbeurteilung, bei der mit in Betracht zu ziehen ist, welche Folgen eine Kindesschutzmassnahme – positiv oder negativ – nach sich ziehen würde (BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, 2016, Art. 310/314b ZGB, N 44). Namentlich ist mitzuberücksichtigen, was eine Fremdplatzierung bei den Kindern bewirken würde. Es ist in diesem Sinne nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB zu beurteilen, ob die Gefährdung von C._____ und D._____, die Anlass zur Wegnahme von den Eltern, insbesondere von der Mutter, gibt, nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen als mit einer Fremdplatzierung begegnet werden kann. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Parteien dar und ist auch mit einschneidenden Konsequenzen für die Kinder verbunden. Im Fokus steht die Belastung für das Kind, nicht die Abweichung einer Familie vom sogenannt "Normalen". Eine anzuordnende Kindesschutzmassnahme be-- 36 of 71 -urteilt sich unter dem einzig massgebenden Gesichtspunkt von C._____ und D._____.

4.5.4. Der tiefgreifende Dauerkonflikt der Eltern, die massiv zerrüttete Beziehung der Eltern, die anhaltenden und jahrelangen Beschuldigungen der Mutter, der Vater habe die Tochter und nun auch den Sohn sexuell missbraucht, ein durch die Akten gezeigtes Bild der grossen Überforderung der Mutter, wenn sie sich von ihren 6- bzw. 8-jährigen Kindern ins Gesicht schlagen lässt, die besorgniserregende Entwicklung vor allem von C._____, die offenbar minutenlang ihren Vater arg mit Schimpfwörtern betitelt ("Sch…gesicht"; unser Papi ist "Sch…","K…", "hässlich" [act. 45/3 S. 2, act. 46/1 S. 2]), sind in hohem Masse besorgniserregend und lassen Erziehungsdefizite der Berufungsbeklagten als Hauptbezugsperson erkennen. Im Zeitpunkt der Trennung der Eltern war C._____ 3 ½ und D._____ 1 ½ Jahre alt. Seitdem stehen die Kinder im Einflussbereich der Berufungsbeklagten. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kinder die ablehnende Haltung der Mutter, von der sie abhängen und die ihre Hauptbezugsperson ist, übernehmen (bspw. zuletzt in act. 45/3 ["Gesagtes von C._____ und D._____ am 21. September 2025 nach dem ersten Besuchstag"; Transkript der Mutter eines Videos der Kinder]). Sie passen ihr Bild intuitiv dem vom betreuenden Elternteil implizit oder auch explizit geäusserten Wertungen der Hauptbezugsperson und deren Haltung an; so ist neu die Ablehnung von McDonald's durch die 8-jährige C._____ auf die Wiederholung von Sichtweisen zurückzuführen, die sie zu Hause gehört hat (Prot. S.

58 f., act. 46/1 S. 2). Offenbar vermag die Berufungsbeklagte als Hauptbezugsperson den Kindern nicht die für die Wahrnehmung der Besuche notwendige Sicherheit und Verlässlichkeit zu geben. Auch scheint sie die Auswirkungen ihrer ablehnenden Haltung auf die Kinder wenig zu bedenken. Darauf angesprochen, ob sie einen eigenen Anteil an der Ablehnung der Kinder gegenüber ihren Vater erkennen könne, sagte die Berufungsbeklagte unmissverständlich, nein, es handle sich um die eigene Erfahrung der Kinder mit dem Vater (Prot. S. 48). Im Gegenteil, fokussiert sich die Berufungsbeklagte auf immer neue Vorwürfe gegen den Vater und schreckt auch nicht davor zurück, den langjährigen Kinderarzt für ihre Interessen einzuspannen (vgl. E. 3.9 vorne). So nimmt sie die paar wenigen unbegleiteten Besuche der letzten drei Jahren zum Anlass, den Vater zu beschul-- 37 of 71 -digen, nun auch in schwerer Weise zum Nachteil von D._____ gehandelt zu haben (vgl. bspw. Prot. S. 78 f., act. 46/5 S. 2). Ihr ist zudem entgegenzuhalten, dass Videoaufnahmen der Kinder nach dem Besuch mit Transkription (act. 45/3), tagebuchartige Aufzeichnungen der Kinder vor und nach den Besuchen (act. 45/2), Konsultation von C._____ auf der gynäkologischen Abteilung des Kinderspitals nach einem Besuch beim Vater (Prot. S. 50), Ablehnung der Familie des Vaters (Prot. S. 62) (was umgekehrt auch für den Berufungskläger gilt, er lehnt die Familie der Berufungsbeklagten ab [Prot. S. 10]) eine hohe Suggestionskraft zukommen und die Kinder unnötig beeinflussen. Die Kinder verbinden den Vater mit Angst und es sind keine Versuche der Mutter ersichtlich, die Kinder vor negativen Emotionen gegenüber dem Vater (oder schwierigen Vorkommnissen wie dem Besuch im Spital) zu schützen. Ferner zeigt sich, dass trotz der jahrelangen Begleitung keine positiven Entwicklungsschritte zu verzeichnen sind, sondern der Konflikt im Gegenteil weiter eskaliert. Der Berufungskläger zweifelt insoweit die Bindungstoleranz bzw. Erziehungsfähigkeit der Mutter zu Recht an (act. 2, Rz. 47 ff.) und die Beteuerungen der Berufungsbeklagten, sie habe alles Zumutbare getan um die Besuche zu ermöglichen (vgl. act. 14, Rz. 38) und bemühe sich seit Jahren um ein behutsames Kontaktregime (vgl. act. 14, Rz. 42) überzeugen nicht. Letztlich bedürfte die Frage aber – gleichermassen wie die Erziehungsfähigkeit des Vaters, welche von der Berufungsbeklagten angezweifelt wird (act. 14, Rz. 42) – weiterer Abklärungen, welche Thema des vorinstanzlichen Hauptverfahrens bilden werden.

4.5.5. Auf Seiten des Berufungsklägers muss angesichts der gegebenen finanziellen Verhältnisse klar sein, dass er seine Eigenversorgungskapazität ausschöpfen muss, um seinen Beitrag an den Unterhalt von C._____ und D._____ zu leisten (und um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten), und eine mögliche Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern, die nicht im Interesse der Kinder liegt (BGE 144 III 481 E. 4.7.7.). Es ist daher kritisch zu bewerten, dass der Berufungskläger jüngst sein Arbeitspensum ungeachtet seiner Unterhaltspflicht auf 60 % reduziert hat. Er beruft sich in diesem Zusammenhang zwar auf gesundheitliche Probleme. Problematisch erscheint aber, dass der Berufungskläger ohne genauere medizinische Abklärungen und ohne vorgängig sicherzustellen, wie der eigene Lebensun-- 38 of 71 -terhalt sowie derjenige seiner Kinder finanziert werden kann, sein Pensum reduzierte, anstatt sich zunächst um versicherungsrechtliche Leistungen (Krankentaggelder) zu bemühen, was ihm aufgrund des Bandscheibenvorfalls bekannt gewesen sein sollte (vgl. auch act. 40, Rz. 13). Ferner gibt es Hinweise, dass die massiven Vorbehalte der Mutter auf reale traumatische Erfahrungen mit dem Berufungskläger zurückzuführen sind, wie den verstörenden Vorfall betreffend den Besuch eines Imams. Nach der Darstellung des Berufungsklägers habe der Imam geäussert, die Berufungsbeklagte habe viele Teufel in sich, welche langsam in mehreren Sitzungen aus ihrer Seele gelassen werden müssten, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass die Berufungsbeklagte ums Leben komme. Der Berufungskläger gibt an, er habe bisher nicht sehr daran geglaubt, aber als er die Reaktion der Berufungsbeklagten gesehen habe, habe er sich gesagt, es müsse etwas bei ihr vorhanden sein. Der Imam habe gesungen und aus dem Koran vorgelesen und die Berufungsbeklagte habe um sich geschlagen. Sie habe Kraft gehabt, sie habe reagiert. Drei erwachsene Personen, welche über 90 kg gewogen hätten, hätten sie festgehalten, aber sie habe die Kraft gehabt, sich zu befreien. Auf die Frage, weshalb er den Imam nicht gebeten habe, aufzuhören, gab der Berufungskläger an, er sei alleine gewesen und der Imam, die Berufungsbeklagte mit ihrem Vater und ihren beiden Brüdern zu fünft (vgl. Prot. S. 11 f., S. 19 unten). Aufgrund der Akten und den Äusserungen der Berufungsbeklagten anlässlich der Anhörung vor der Kammer am 28. Oktober 2025 entsteht der Eindruck, dass sich ein für die Berufungsbeklagte traumatisches Szenario bzw. Szenarien abgespielt haben, in welchen sie sich von ihr nahestehenden Personen im Stich gelassen gefühlt haben muss (Prot. S. 33). Bei allem Verständnis für die Frustration des Vaters über das sich schwierig gestaltende Besuchsrecht bzw. nicht stattfindende Besuchsrecht bietet auch der Berufungskläger, abgesehen von der Obhutsumteilung bzw. Fremdplatzierung, keine Lösung an, wie die Besuche funktionieren sollten für die Kinder, die dem Konflikt der Eltern schutzlos ausgeliefert sind.

4.5.6. Zusammengefasst zeigt sich eine Unzulänglichkeit beider Eltern hinsichtlich des Erkennens der Bedürfnisse ihrer Kinder. Dies spräche grundsätzlich für eine Fremdplatzierung.

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4.5.7. Andererseits sind die Primärbedürfnisse der Kinder in ihrer jetzigen Lebenssituation gedeckt. Gemäss der Beiständin und der Kindesverfahrensvertreterin sei die Berufungsbeklagte eine gute Mutter (Prot. S. 63 f., 68 f.). Die Kinder seien laut der Beiständin sehr freudig, lebendig und gut erzogen (Prot. S. 71). Die Berufungsbeklagte geht einer Arbeit nach, was eine Ressource auch für die Kinder darstellt. Aus Sicht der Kinder hätte eine Fremdplatzierung keinen unmittelbaren Nutzen, vielmehr wäre eine Fremdplatzierung für die Kinder mutmasslich eine Traumatisierung und für sie komplett unverständlich. Diese Auffassung wird auch von der Kindesverfahrensvertreterin (Prot. S. 67 ff., 70) geteilt. Soweit ersichtlich fühlen sich die noch kleinen Kinder bei der Mutter wohl. Die langfristigen Auswirkungen der die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage stellenden fehlenden Bindungstoleranz sind offen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umständen können sie eine Fremdplatzierung, deren langfristigen Folgen ebenfalls nicht abgeschätzt werden können, derzeit nicht rechtfertigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein vorsorgliches Massnahmenverfahren handelt. Von der Natur der Sache her beruhen vorsorgliche Massnahmen auf einer lediglich summarischen Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage. Die Anordnung einer solch einschneidenden Massnahme wie der Fremdplatzierung bedarf der umfassenden Abklärung der Sachlage und ist daher nur in Ausnahmefällen vorsorglich anzuordnen.

4.5.8. Im Ergebnis sind die Anträge des Berufungsklägers auf Anordnung der alternierenden bzw. alleinigen Obhut des Vaters über die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ sowie die beantragte temporäre Fremdplatzierung der Kinder abzuweisen. Kommt die beantragte Änderung der Obhut nicht in Betracht und erweist sich eine Fremdplatzierung aktuell als unverhältnismässig, ist der Kontakt der Kinder zum Berufungskläger im Rahmen des Besuchsrechts aufrecht zu erhalten, auf dessen Ausgestaltung nachfolgend einzugehen ist. An dieser Einschätzung ändert auch die neuste Eingabe des Berufungsklägers vom 23. Januar 2026 (act. 63/1-2) nichts. Probleme bei der Umsetzung des Besuchsrechts sind immer wieder aufgetaucht. Dennoch erscheint es vorliegend als das dem Kindeswohl am besten entsprechenden Vorgehen, die Kinder weiterhin im Rahmen des -- 40 of 71 -Besuchsrechts zu Kontakten mit ihrem Vater zu motivieren. Dass die Beistandschaft Bemühungen, begleitete Besuche umzusetzen, eingestellt habe, wie der Berufungskläger behauptet, lässt sich dem E-Mail der Beiständin vom 8. Januar 2026 im Übrigen nicht entnehmen.

5. Besuchsrecht 5.1.

5.1.1. Bezüglich des bestehenden Besuchsrechts beantragt die Berufungsbeklagte in organisatorischer Hinsicht, den Besuchstag von Sonntag auf Samstag zu verschieben. Inhaltlich will sie die Besuche begleitet ausgestaltet wissen, und zwar einmal im Monat im BBT (bis auf Weiteres, act. 14 S. 3, Prot. S. 45, 54 ff.). Die Besuche sollten aber auf jeden Fall nur stattfinden, wenn die Kinder dies wünschen.

5.1.2. Der Berufungskläger erachtet begleitete Besuche als untaugliches Mittel zur Verbesserung der Situation und fordert – im Zusammenhang mit den bereits abgewiesenen Anträgen auf Änderung der Obhut – die sofortige Aufnahme unbegleiteter Besuche.

5.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 20.April 2020 E. 3.1; BGE 127 III 295, E. 4a; 122 III 404, E. 3a). Das Gericht hat sich bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls, namentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes, die Beziehung des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, den -- 41 of 71 -Gesundheitszustand der Beteiligten, die Geschwister, die Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte oder die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 273 ZGB N 6, 10). 5.3.

5.3.1. Zum Antrag der Berufungsbeklagten, der Kindeswille von C._____ und D._____ sei vollumfänglich zu respektieren und es sei auf jegliche "Zwangsbesuche" beim Vater bis auf weiteres zu verzichten (vgl. act. 44, Rz. 2 ff.), ist folgendes festzuhalten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Wille des Kindes eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018, E. 4.5.5, nicht publ. in: BGE 144 III 442). Zwar ist dem Wunsch des Kindes grundsätzlich auch dann Beachtung zu schenken, wenn das Kind bezüglich des Umgangsrechts noch nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612, E. 4.3 zur Betreuungsregelung). Es steht jedoch nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014, E. 4.4 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGE 127 III 295, E. 4a; BGer 5A_522/2017 vom 22. November 2017, E. 4.6.3;5A_459/2015 vom 13. August 2015, E. 6.2.2;5A_160/2011 vom 29. März 2011, E. 4). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024, E. 3.3.1, 3.3.3; vgl. ferner 5A_699/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 6.1;5A_192/2021 vom 18. November 2021, E. 4.1;5A_56/2020 vom 17. August 2020, E. 4.1;5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3). Der Kindeswille bleibt aber auch dann nicht gänzlich ohne Bedeutung, wenn das Kind bezüglich des Umgangsrechts -- 42 of 71 -(noch) nicht urteilsfähig ist. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.2 f.).

5.3.2. Vorliegend sind die beiden betroffenen Kinder sechs bzw. acht Jahre alt, sodass ihnen gemäss der Rechtsprechung die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung hinsichtlich des Kontaktrechts noch nicht zukommt. Hinzu kommt, dass deutliche Anzeichen dafür bestehen, dass die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Vater durch die Einstellung der Berufungsbeklagten geprägt ist: Neben den bereits angeführten Aspekten (vgl. vorstehend, E. 4.5.4) ist hervorzuheben, dass die Beziehung der Mutter zu den Kindern bereits im Rahmen der im Jahr 2023 angeordneten Intensivabklärung zwar als liebevoll, sorgend und fördernd beschrieben wurde, gleichzeitig aber auch als kontrollierend, ängstlich bis panisch (act. 7/222/2, S. 5). Ferner wurde festgestellt, dass die Mutter Verhaltensweisen an den Tag lege, welche die Kinder verunsicherten und Übergaben der Kinder an den Vater erschwerten, z.B. durch das Ausfragen der Kinder nach Besuchen beim Vater, durch die Angabe, die Entscheidung für Besuche beim Vater liege bei den – damals sechs- und vierjährigen – Kindern oder durch sog. double bind-Verhalten, welches von Kindern als mehrdeutig und verunsichernd wahrgenommen werde (act. 7/222/2, S. 7 f.). Die bereits 2023 festgestellte negative Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter betreffend deren Beziehung zu ihrem Vater zeigt sich auch hinsichtlich der aktuellen Umsetzung des Besuchsrechts. So fällt auf, dass es den Besuchsbegleitungen durchaus gelingt, die Kinder zu Besuchen bei ihrem Vater zu motivieren (vgl. z.B. jüngst act. 46/1-2, 46/6), während gleichzeitig geäussert wird, dass die Berufungsbeklagte dabei nicht unterstützend auftritt (vgl. act. 46/3-5). Die Behauptung der Berufungsbeklagten, die ablehnende Haltung der Kinder beruhe auf deren eigenen Erfahrungen mit dem Vater (Prot. S. 48), erscheint daher wenig überzeugend. Die von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegte "Sozialpädagogische Stellungnahme und Empfehlung" des L._____ (act. 45/1) geht zwar davon aus, dass die ablehnende Haltung der Kinder nicht auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen sei, sondern das Verhalten auf eigene emotionale Verarbeitungsprozesse und Belastungen der -- 43 of 71 -Kinder im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern hindeute. Bei der Würdigung dieser Einschätzung sowie der weiteren in der Stellungnahme angestellten Erwägungen (z.B. das Vertrauen und die Bindung der Kinder könne nachhaltig beeinträchtigt sein, wenn die Beziehung zum Vater in der Vergangenheit von Konflikten, Gewalt, Unsicherheit oder/und emotionaler Irritation geprägt gewesen sei) ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme erklärtermassen nicht auf eigenen Beobachtungen beruht, sondern einzig auf der Grundlage der Schilderungen der Berufungsbeklagten erstellt wurde (act. 45/1). Gleiches gilt für die Eingabe des Kinderarztes im obergerichtlichen Verfahren (act. 56; vgl. E. 3.9 vorne). Auf Rückfrage des Gerichts hin schilderte der Kinderarzt Dr. I._____, dass seine Ausführungen allein auf den Aussagen der Mutter beruhen würden. Die letzte Sprechstunde sei vor ca. einem Monat gewesen; Anlass zur Reaktion sei ein seitenlanges E-Mail der Berufungsbeklagten gewesen, in welchem diese ihre Verzweiflung ausgedrückt habe (act. 57). Aufgrund der Einseitigkeit der zugrunde liegenden Sichtweisen werden die genannten Dokumente in ihrer Bedeutung stark relativiert. Gleiches gilt für die von der Berufungsklägerin selbst erstellten Protokolle betreffend das Kindsverhalten bei Wiederaufnahme der Besuchstage und transkribierte Videoaufnahme (vgl. act. 45/2, act. 45/3), zumal anzunehmen ist, dass die Suggestionskraft, welchen der Befragung der Kinder durch die Mutter rund um die Besuchstage zukommt, teil der Problematik ist (vgl. bereits vorstehend, E. 4.5.4).

5.3.3. Der Antrag der Berufungsbeklagten, die Besuchsrechtsausübung ausschliesslich vom Willen der Kinder abhängig zu machen, ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Berufungsbeklagte ist vielmehr mit Nachdruck daran zu erinnern, dass es ihre Pflicht als Hauptbezugsperson ist, die Kinder im Hinblick auf die Kontakte zum Vater positiv zu beeinflussen. Für einen gelingenden Kontaktaufbau und eine regelmässige Ausübung des Besuchsrechts ist es deshalb essentiell, dass die Berufungsbeklagte eine positive Haltung gegenüber den Kontakten zum Berufungskläger einnimmt und die Kinder entsprechend vorbereitet und motiviert. Darüber hinaus ist nach Wegen zu suchen, um die Kinder darin zu unterstützen, einen eigenständigen, von der Mutter unbeeinflussten Willen hinsichtlich der Kontakte zum Vater zu entwickeln (vgl. hierzu nachfolgend, E. 6).

-- 44 of 71 --

5.4.

5.4.1. Die Berufungsbeklagte beantragt "eventualiter" zur Abweisung der Berufung eine Kinderanhörung von C._____ und D._____ durch das Obergericht. Die Kinder hätten ihre Ablehnung unbegleiteter Kontakte konsistent und in mehreren Settings geäussert. Belastende Erlebnisse seien wiederholt beschrieben, gesundheitliche und psychische Reaktionen dokumentiert worden. Selbst wenn die strafrechtlichen Verfahren eingestellt worden seien, bleibe der familienrechtliche Schutzmassstab eigenständig. Die Aussagen seien bei der Gefahrenbeurteilung ernst zu nehmen und fachgutachterlich zu würdigen. Ein ungeschützter Kontakt gegen den geäusserten Willen wäre derzeit kindeswohlwidrig. Eine Kindsbefragung sei durchzuführen, sofern das Gericht nicht überzeugt sei, dass diese keinen Erkenntniswert habe. Ein Verzicht gestützt auf antizipierte Beweiswürdigung setze enge Voraussetzungen. Vorliegend sei die Anhörung zwingend geboten, zumal die erstinstanzlich von den Kindern vermittelten Informationen auf Wunsch der Kinder nicht protokolliert worden seien (act. 14, Rz. 43 f.; Rz. 49 ff.).

5.4.2. Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtline davon aus, dass eine Anhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553, E. 1.2.3). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können (BGE 146 III 203, E. 3.3.2; BGE 131 III 553, E. 1.2 und 1.4). Die Pflicht, die Kinder anzuhören, besteht indes in der Regel nur einmal im Instanzenzug. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 146 III 203, E. 3.3.2). Ferner ist der Gefahr, das Kind mit seinem latenten Loyalitätskonflikt zu konfrontieren, bei der Entscheidung über eine erneute Anhörung ein ungleich grösseres Gewicht beizumessen als bei der ersten Anhörung (BGE 146 III 203, E. 3.3.3).

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5.4.3. Vorliegend ist mehrfach aktenkundig festgehalten, dass sich die Kinder gemäss der Einschätzung diverser Fachpersonen (Beistände, in die Intensivabklärung involvierte Fachpersonen) bereits seit geraumer Zeit in einem Loyalitätskonflikt befinden (vgl. etwa act. 7/21/222/2, S. 11; act. 7/53, S. 1; Prot. S. 64, 71). In den vergangenen Jahren wurden die Kinder immer wieder mit z.T. wechselnden Fachpersonen (Beistände, Abklärende, Therapeuten, Kindsverfahrensvertreter) in Kontakt gebracht. Sodann fand vorliegend – wie die Berufungsbeklagte selbst ausführt (act. 14, Rz. 44 f.) – kürzlich bereits eine Befragung der Kinder durch die Vorinstanz statt. Eine neuerliche Befragung durch neue, den Kindern unbekannte Personen ist für die Kinder mutmasslich belastend und der Entschärfung ihres Loyalitätskonflikts kaum zuträglich. Nach Auffassung der Kammer hat daher aktuell eine Beruhigung und Stabilisierung der Situation der Kinder im Vordergrund zu stehen, anstatt sie nach der erst kürzlich durchgeführten Befragung erneut mit Fragen über die Besuche beim Vater zu konfrontieren. Abgesehen davon ist aktenkundig, dass die Kinder in jüngerer Zeit bereits gegenüber diversen Fachpersonen geäussert haben, sie wollten den Berufungskläger nicht besuchen und hegten Vorbehalte gegenüber ihrem Vater (vgl. zuletzt act. 46/1-6; Prot. S. 71 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Kinder anlässlich einer gerichtlichen Befragung erneut auf diese Weise äussern würden bzw. die diesbezügliche Darstellung der Mutter stützen würden. Von einer Befragung der Kinder wären insoweit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da ohnehin nicht umstritten ist, dass die Kinder mittlerweile eine Abwehrhaltung gegenüber ihrem Vater eingenommen haben. Zu erwähnen ist aber, dass die gegen den Berufungskläger eingeleiteten Strafverfahren eingestellt wurden (act. 7/17/33; Prot. S. 34) und keine objektivierbaren Umstände bzw. keine eindeutigen ärztlichen Befunde vorliegen, wonach die Kinder durch den Vater gefährdet sind; der Intensivabklärungsbericht vom 6. April 2023 (act. 7/21/222/2) attestiert dem Vater, wie bereits erwähnt, einen angemessenen Umgang mit seinen Kindern. Hinzu kommt, dass die Besuche bis April 2026 voll begleitet durchgeführt werden sollen. Im Übrigen verkennt die Berufungsbeklagte auch in diesem Zusammenhang, dass es ein sechs- bzw. achtjähriges Kind nach der Rechtsprechung nicht in der Hand hat, allein mit seinen Äusserungen die gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem -- 46 of 71 -nicht hauptbetreuenden Elternteil zu steuern, zumal sie bezüglich der Besuchsrechtsfrage nicht als urteilsfähig anzusehen sind (zum Ganzen BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024, E. 3.4). Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist vorliegend von einer erneuten Befragung der Kinder abzusehen. 5.5.

5.5.1. Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Änderung der Obhutsverhältnisse moniert der Berufungskläger unter anderem das vorinstanzliche Argument, man könne der Problematik mit "milderen Massnahmen", namentlich dem begleiteten Besuchsrecht, begegnen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich um eine offensichtlich untaugliche Massnahme handle. Begleitete Besuche hätten in den letzten vier Jahren zu keinerlei Fortschritten oder einer verbesserten Situation geführt. Zwar hätte der Berufungskläger seine Kinder für die Dauer der begleiteten Besuche einigermassen regelmässig für wenige Stunden pro Woche sehen können (vgl. für den aktuellen Zeitraum: act. 46/1-6). Über die Phase der begleiteten Besuche hinaus hätten aber keine Erfolge verzeichnet werden können. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz diesen aktenkundigen Umstand nicht beachtet habe. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nicht richtig erstellt worden. Nach Auffassung des Berufungsklägers werde auch ein erneutes begleitetes Besuchsrecht keine Verbesserung der Situation herbeiführen (act. 2, Rz. 14 ff.).

5.5.2. Die Berufungsbeklagte führt hinsichtlich des persönlichen Verkehrs aus, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Anordnung begleiteter Besuche erforderlichen, konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung lägen vor. Es habe wiederholte kindliche Belastungsreaktionen, konsistente Aussagen gegenüber mehreren Fachstellen, gesundheitliche Risiken (z.B. Rauch-Exposition der Tochter mit erheblicher Beeinträchtigung der Lungenfunktion) sowie wiederholtes Scheitern von Entbegleitungsversuchen bei gleichzeitigem Druck des Vaters gegeben. Eine geschützte Kontaktgestaltung sei unter diesen Umständen das einzig verhältnismässige Mittel. Auch dass begleitete Kontakte phasenweise funktioniert hätten, zeige auf, dass Schutzrahmen Voraussetzungen kindgerechter -- 47 of 71 -Begegnung schüfen und das Tempo und Setting an den Kindern und nicht an elterlichen Beschleunigungswünschen auszurichten seien. Die Mutter habe wiederholt therapeutische Begleitung angestrebt, während der Vater demgegenüber Druck aufgebaut und Ausweitungen forciert habe, was zu Rückschritten geführt hätte. Unter den vorliegenden Umständen sei eine Begleitung als Schutz- und Stabilisierungsinstrument geeignet und erforderlich (act. 14, Rz. 20 ff.). Angesichts des Belastungsniveaus, des Kindeswillens und der negativen Reaktionen nach unbegleiteten Kontakten verbiete sich jede Ausdehnung auf Übernachtungen oder hälftige Ferien. Ein Ausbau könne – wenn überhaupt – einzig schrittweise, konditioniert und fachlich gesteuert erfolgen (Meilenstein-Logik; Zustimmung der behandelnden Fachpersonen und der Begleitstelle; stabile, freiwillige Teilnahme der Kinder; act. 14, Rz. 28 ff.).

5.5.3. Die Vorinstanz ordnete vorliegend ein vollbegleitetes Besuchsrecht an. Ein begleitetes Besuchsrecht wird angeordnet, um der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Die Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 27).

5.5.4. Die Vorinstanz ordnete das Besuchsrecht nicht deshalb begleitet an, weil sie ein Gefährdungsmoment beim Vater ausmacht, sondern weil sie wegen der vertrackten Situation für die Kinder und dem grossen Loyalitätskonflikt den Kindern mit dem begleiteten Besuchsrecht Sicherheit geben wollte, damit sich die Kinder wieder an den Vater gewöhnen können (act. 6, E. III.3.3). Die Kammer schliesst sich den Erwägungen des Bezirksgerichts an und unterstützt den Entscheid. Für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis 30. April 2026, demnach für acht Monate, wurde im Betrag von Fr. 40'000.– (gerundet) eine Kostengutsprache für vollbegleitete Besuche geleistet (act. 25). Der vom Berufungskläger angeführte Aspekt, aufgrund des Umzugs der Berufungsbeklagten in den Kanton Aargau feh-- 48 of 71 -le es an einer Finanzierung der begleiteten Besuche, sodass lediglich Besuche im Besuchstreff möglich seien (act. 2, Rz. 38 ff.), trifft mittlerweile nicht mehr zu (vgl. act. 15/1, 25). Hierauf muss daher nicht weiter eingegangen werden. In Anbetracht der aktuell sehr starken Vorbehalte der Kinder gegenüber ihrem Vater wären sofortige unbegleitete Besuche für die Kinder überfordernd und würden die Gefahr bergen, dass die Kinder ihren Vater gar nicht mehr sehen möchten. Die Vollbegleitung der Besuche soll dabei helfen, die ablehnende Haltung der Kinder abzubauen, den Kontakt zum Vater wiederherzustellen und zu stabilisieren. Der Berufungskläger ist der Auffassung, die sofortige Gutheissung seiner Anträge, welche – im Kontext der von ihm angestrebten Obhutsumteilung – ab sofort Phasen mit unbegleiteten Besuchen vorsehen, sei erforderlich, um der fortschreitenden Entfremdung der Kinder vorzubeugen (act. 2, Rz. 50 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz zu versuchen, die Annäherung nochmals mit begleiteten Besuchen sowie weiteren Massnahmen zu bewerkstelligen. Es trifft zu, dass selbst die vollbegleiteten Besuche, wenn sie überhaupt stattfinden, einen (erneuten) Kraftakt durch die Behörden erfordern (vgl. E. 4.5 vorne).

5.5.5. Gleichzeitig folgt aus dem Gesagten, dass eine Ausgestaltung des Kontaktrechts, wie ihn sich die Berufungsbeklagte vorstellt (vgl. Prot. S. 44: "Erst mal eine Pause und dann begleiteter Besuchstreff einmal im Monat für jetzt. Alle zwei Wochen wäre jetzt noch zu viel.") den Kindesinteressen nicht gerecht wird. Es geht um die Stabilisierung und Kontinuität der Beziehung des Vaters zu seinen Kindern. Das Wiederaufnehmen der Besuchsbegleitung wird lediglich im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels hingenommen; für noch stärkere Einschränkungen hinsichtlich des Ortes der Treffen bzw. des zeitlichen Umfangs besteht kein Raum. Die Berufungsbeklagte wird ihre Kinder entsprechend vorzubereiten haben.

5.5.6. Richtig ist die Ausführung des Berufungsklägers, dass vollbegleitete Besuche lediglich eine Übergangslösung darstellen und die Übergänge zu übergabebegleiteten bzw. unbegleiteten Phasen in der Vergangenheit schlecht funktioniert haben (act. 2, Rz. 10, 13 ff.). Vor diesem Hintergrund sind flankierende Massnahmen erforderlich, geht es doch bei alledem auch darum, der Gefahr eines erneu-- 49 of 71 -ten bzw. vollständigen Kontaktabbruchs vorzubeugen. In diesem Zusammenhang sind auch die Empfehlungen der Kindesverfahrensvertreterin zu sehen (vgl. act. 7/53, S. 3 ff., Prot. S. 65 ff.), auf welche noch einzugehen sein wird (vgl. nachstehend, E. 6.1.1 ff.).

5.5.7. Zu Recht beanstandet der Berufungskläger, dass das vollbegleitete Besuchsrecht vorliegend ohne zeitliche Limitierung angeordnet wurde (act. 2, Rz. 15 ff., 27 ff.). Zwar ist nicht zu sehen, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt hätte, da sie sich auf den vorsorglichen Charakter und die damit einhergehende zeitliche Limitierung ihres Entscheids berufen hat (act. 6, E. III.3.3); auch wird aus den Erwägungen klar, dass die Überführung in ein unbegleitetes Besuchsrecht in Betracht gezogen und vom Kindswohl abhängig gemacht wird, sodass sich nicht sagen lässt, die Vorinstanz habe sich eines untauglichen Mittels bedient, wie der Berufungskläger geltend macht (act. 2, Rz. 29). Entgegen dem Berufungskläger kann vorliegend jedoch nicht unbesehen auf die Anordnungen der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2022 im Eheschutzverfahren zurückgegriffen werden, da damals die Ausgangslage noch eine bessere war, nämlich weniger eskaliert. Die Anordnung eines vollbegleiteten Besuchsrechts ohne Aussicht auf Lockerung erscheint aber, ungeachtet des Umstands, dass das angeordnete vollbegleitete Besuchsrecht vorsorglichen Charakter hat und auf die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens beschränkt ist, zu weitgehend, zumal vorliegend keine objektiven, d.h. nicht auf der Darstellung der Mutter beruhenden, Anhaltspunkte bestehen, dass vom Vater eine Gefahr für die Kinder ausgeht (vgl. bereits vorstehend, E. 5.3.2, 5.4.3). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (vgl. act. 14, Rz. 21 ff., 28) rechtfertigt es sich vorliegend nicht, von jeglichem Ausbau abzusehen bzw. einen allfälligen Ausbau vom Willen der Kinder bzw. Dritter abhängig zu machen. Für den Zeitraum ab Mai 2026 ist daher im Sinne einer klaren, nicht auslegungsbedürftigen Mindestreglung ein Kontaktrecht der Kinder mit dem Vater an jedem Sonntag von 11 Uhr bis 17 Uhr anzuordnen. Auf Übernachtungen der Kinder beim Vater ist auch in dieser zweiten Phase zu verzichten, da es eine Überforderung der Kinder darstellen würde, wenn sich an eine erste Phase mit vollbegleiteten Besuchen sofort eine Phase mit Übernachtungen anschlösse. Im Unterschied zur -- 50 of 71 -ersten Phase werden ab Mai 2026 nur noch die Übergaben zu begleiten sein, da die Übergaben häufig zu Konflikten führen und es daher sinnvoll scheint, die Kinder weiterhin mit entsprechender, fachkompetenter Hilfe zur Einhaltung der Besuchsordnung anzuhalten. Der Befürchtung der Berufungsbeklagten, der Vater könnte die Kinder entführen, welche sich mitunter darin zeigt, dass sie die Kinder täglich zur Schule begleitet und sie von dort auch wieder abholt (vgl. Prot. S. 38), kann damit Rechnung getragen werden, dass der Vater zu verpflichten ist, für die Dauer der Besuche ab Mai 2026 jeweils der Übergabebegleitung seinen Pass abzugeben. Da der Endentscheid mit dem Massnahmeentscheid grundsätzlich nicht vorweggenommen werden soll und im Hauptverfahren über die Obhut bzw. das Besuchsrecht zu entscheiden sein wird, wirkt sich der Ausgang des Hauptverfahrens beschränkend aus und gilt die angeordnete Übergabebegleitung nur zeitlich befristet. Dass das Scheidungsverfahren tatsächlich noch so viel Zeit in Anspruch nehmen wird, wie der Berufungskläger annimmt (act. 2, Rz. 15, 27 ff.), steht nicht fest. Soweit ersichtlich sind die zu regelnden Verhältnisse abgesehen von den Kinderfragen nicht aussergewöhnlich kompliziert. Die nun vorsorglich getroffene Regelung ist damit längstens auf die Dauer des Scheidungsverfahrens begrenzt; gleichzeitig wird der Kontaktaufrechterhaltung zum Vater mit den getroffenen Anordnungen Rechnung getragen. Von der Festlegung weiterer Phasen zwecks Ausbaus des Besuchsrechts sowie einer Ferien- und Feiertagsregelung ist daher vorliegend entgegen der Anträge des Berufungsklägers abzusehen. Da die vorinstanzliche Regelung um eine Phase verlängert wird, muss auf den Vorwurf, das begleitete Besuchsrecht sei untauglich, wenn die Vorinstanz nicht von der Möglichkeit einer Ausdehnung ausgehe (act. 2, Rz. 29), nicht weiter eingegangen werden.

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5.6.

5.6.1. Der Berufungskläger lehnt die von der Berufungsbeklagten beantragte Änderung des Besuchstages von Sonntag auf Samstag ab. Er wolle an den Besuchen am Sonntag festhalten, falls es bei ähnlich kurzen Besuchszeiten bleiben sollte. Er verfüge über kein Auto mehr und der Samstag diene der Erledigung verschiedener Dinge. Es sei der Tag, an dem er sich mit Freunden treffen könne, während diese den Sonntag mit ihren Familien verbrächten. Besuche am Samstag könne er sich lediglich vorstellen, wenn das Besuchsrecht tatsächlich konstant funktioniere, da es für ihn frustrierend sei, sich den Samstag freihalten zu müssen, wenn die Besuche dann doch nicht stattfänden. Zudem bestreite er, dass Schwierigkeiten bei Sonntagsübergaben mit anschliessender Schulabsenz aktenkundig seien sowie die Behauptung der Berufungsbeklagten, er gehe am Samstag einer privaten Nebenbeschäftigung nach (act. 40, Rz. 43 ff.).

5.6.2. Zu der von ihr beantragten Verlegung des Besuchstags von Sonntag auf Samstag (act. 14, Rz. 29 ff.) bringt die Berufungsbeklagte vor, die Übergaben am Sonntag verliefen regelmässig unter grossem emotionalen Stress. Die Kinder würden die Besuche verweigern, weinen oder in erhebliche Unruhe geraten. Hinzu komme, dass die Grossmutter – welche die Mutter bei den Übergaben unterstütze – aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Herzprobleme) nicht mehr in der Lage sei, die emotional belastenden Situationen zu bewältigen. Sie, die Mutter, müsse selbst bei den Übergaben an die Begleitperson anwesend sein, was sie wiederholt daran gehindert habe, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen und ihrerseits zu arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten geführt habe. Die Berufungsbeklagte habe ihre Arbeitssituation per September 2025 angepasst und den Samstag nun als fixen freien Tag vereinbart (act. 14 Rz. 32). Damit sei es ihr möglich, die Übergaben künftig am Samstag durchzuführen, ohne in berufliche Konflikte zu geraten. Eine Verlegung der Besuchstage auf den Samstag sei sowohl organisatorisch als auch kindeswohlbezogen die sinnvollere Lösung. Der Sonntag bliebe den Kindern als Erholungs- und Vorbereitungstag auf die Schulwoche erhalten. Die Erfahrung zeige, dass die Kinder nach Sonntagsbesuchen häufig erschöpft seien und am folgenden Montag Mühe hätten, den Schulalltag zu bewältigen, ein -- 52 of 71 -freier Sonntag würde ihnen die notwendige Regenerationszeit geben und sowie ihre schulische Leistungsfähigkeit und psychische Stabilität fördern. Die vom Berufungskläger hiergegen erhobenen Einwände, er könne am Samstag besser einkaufen, seien unbegründet, da er werktags arbeite, über ein Auto verfüge und mehrere Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung hätte. Zudem gebe es Hinweise, dass der eigentliche Grund seiner Weigerung in privaten Nebenbeschäftigungen liege, da er bereits in der Vergangenheit an Samstagen einer zusätzlichen Gartenbautätigkeit nachgegangen sei (act. 14, Rz. 29 ff., Prot. S. 53 ff.).

5.6.3. Soweit die Berufungsbeklagte ihren Antrag, die Besuchstage auf Samstag zu verlegen, mit ihrer neuen Arbeitszeit begründet, ist zu sagen, dass die eigenmächtige Verlegung der Arbeitszeit während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens als Argument für die Verlegung des Besuchstags nicht akzeptiert werden kann, nachdem das seit Jahren höchst umstrittene Kontaktrecht auf Sonntagsbesuche massgeschneidert worden ist und dieses mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung mit Vor- und Nachbereitung den Bedürfnissen der Berufungsbeklagten in höchstem Masse entgegenkommt. Im Übrigen überzeugt auch das von der Berufungsbeklagten angeführte Argument, der Wechsel des Besuchstages diene der Entlastung ihrer Mutter bzw. der Grossmutter der Kinder nicht. Wenn die Berufungsbeklagte am Sonntag arbeitet, und die Kinder dann nicht mehr vom Berufungskläger betreut werden, müsste die Mutter der Berufungsbeklagten auf die Kinder schauen, sodass die beantragte Neuregelung nicht ihrer Entlastung dient, sondern sie mehr belastet. Es entspricht zudem durchaus Sinn und Zweck der Betreuung, dass die Eltern an den jeweiligen Arbeitstagen des anderen die Betreuung der Kinder übernehmen. Für die Übergaben ist sodann für die kommende Zeit eine Übergabebegleitung installiert, sodass eine entsprechende Unterstützung gewährleistet ist. Entsprechend ist der Antrag, die Besuchstage von Sonntag auf Samstag zu verlegen, abzuweisen. Was die zusätzlich von der Beiständin aufzugleisende, sozialpädagogische Familienbegleitung anbelangt (vgl. hierzu nachfolgend, E. 6), spricht indessen nichts dagegen, sie an einem anderen Wochentag durchzuführen, wenn der Sonntag -- 53 of 71 -sich aufgrund der Arbeitszeiten der Berufungsbeklagten als ungeeignet erweist. Die Details werden von der Beiständin zu regeln sein.

6. Weitere Massnahmen 6.1.

6.1.1. In Bezug auf die angeordnete Besuchsbegleitung sowie die angeordnete "sozialpädagogische Besuchsbegleitung" moniert der Berufungskläger, es sei unklar, was sich die Vorinstanz genau vorstelle (act. 2, Rz. 8, 32 ff.). Auch nachdem nun eine Finanzierung vorliege, sei unklar, was genau finanziert worden sei (act. 40, Rz. 24). Die Vorinstanz schreibe von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, ordne aber gleichzeitig offenbar eine blosse Besuchsbegleitung an. Die Vorinstanz beziehe sich zwar auf die Empfehlung der Kindesvertretung, ordne aber etwas komplett anderes an, als was die Kindesvertreterin tatsächlich empfohlen habe. Es sei aufgrund der Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Aufgabe der Familienbegleitung nach Ansicht der Vorinstanz in einer Übergabeund Besuchsbegleitung erschöpfen dürfte. Eine sozialpädagogische Arbeit mit der Mutter scheine dagegen nicht beabsichtigt, bzw. sei jedenfalls nicht angeordnet worden. Die Empfehlung der Kindesvertreterin habe eine andere Ausrichtung gehabt. Empfohlen worden sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die "geraume Zeit", mindestens eine Stude vor, während und nach den Übergaben anwesend sein solle, um mit der Kindesmutter daran zu arbeiten, dass die Übergaben kindesgerecht stattfinden könnten. Lediglich anfänglich hätte die Begleitung auch bei den Kontakten selbst dabei sein sollen. Die Vorinstanz habe daraus eine blosse Besuchsbegleitung ohne schrittweise Reduktion der Präsenz während der Besuche selbst gemacht. Aus einer Massnahme, die unmissverständlich auf die Arbeit mit der Mutter ausgerichtet gewesen sei, werde nun ohne Begründung eine blosse Besuchsbegleitung, obwohl die Vorinstanz dabei den Anschein erwecke, sie wolle sich der Empfehlung der Kindesvertretung anschliessen. Die angeordnete Begleitung bediene lediglich die Bedürfnisse der Mutter nach vollständiger Überwachung des Vaters, beinhalte aber gerade keine Arbeit vor und nach den Übergaben, um mit der Mutter am eigentlichen Problem zu arbeiten. Die angeordnete Begleitung sowie der dazugehörige Auftrag an die Beistandsperson seien -- 54 of 71 -untauglich, um im vorliegenden Fall eine Wirkung zu entfalten und die Situation der Kinder zu verbessern. Von den entsprechenden Massnahmen sei daher abzusehen und der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich aufzuheben (act. 2, Rz. 8,

32 ff.). Anlässlich der Verhandlung führte der Berufungskläger aus, es werde daran festgehalten, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die vor und nach den Besuchen ausgiebig im Haushalt der Mutter anwesend sei und mit der Mutter an den kritischen Themen arbeite, von grosser Wichtigkeit sei. Das Dispositiv der Vorinstanz bleibe diesbezüglich ungenügend. Eine Dauer-Familienbegleitung einseitig auf Seiten der Mutter könne allenfalls eine Verbesserung bringen, werde aber vermutlich nicht genügen (act. 40, Rz. 48).

6.1.2. Zur Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe lediglich eine Übergabe-/Besuchsbegleitung statt einer umfassenden sozialpädagogischen Familienarbeit angeordnet, führt die Berufungsbeklagte aus, entscheidend sei ein wirksamer, verhältnismässiger Schutz- und Lernrahmen. Eine (kostenintensive) Dauer-Familienbegleitung einseitig auf der Seite der Mutter sei weder nötig noch sachgerecht; angezeigt sei vielmehr eine zuverlässige, finanzierte Besuchsbegleitung (BBT), ergänzendes Elterncoaching für beide Elternteile sowie die psychologische Begleitung der Kinder. Eine Kostenabwälzung auf sie gefährde im Übrigen ihre Stabilität (act. 14, Rz. 36).

6.1.3. Es trifft zu, dass die Empfehlung der Kindesverfahrensvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren, namentlich die Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung von jeweils einer Stunde vor und nach den Besuchen (act. 6, E. III.3.3, III.7.2, S. 19, S. 23 unten f.; act. 7/53, S. 3 ff., Prot. S. 65 ff.), welcher nach den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, Nachachtung verschafft werden sollte, im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils nicht angeordnet wurde. In der Tat zeigt die Anhörung der Berufungsbeklagten vom 28. Oktober 2025 (Prot. S. 20 ff.) und der Kindesverfahrensvertreterin (Prot. S. 63 ff.), dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Mutter im Sinne der Empfehlung der Kindesverfahrensvertreterin notwendig und anzuordnen ist. Die Berufungsbeklagte sieht sich als Opfer, auch von ihrer eigenen Familie sowie der Behörden, die ihr keinen Glauben schenken würden (Prot. S. 31 ff., 44 ff., 53 f., 56 f., 61).

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Die Kindesvertreterin ist der Auffassung, die Berufungsbeklagte sei wie gefangen in ihrem eigenen Trauma (Prot. S.64, 68 f.). Die Berufungsbeklagte sieht ihren eigenen Anteil nicht. Zusätzlich zur Besuchsbegleitung ist daher eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, welche die Mutter bei der Umsetzung ihrer Pflichten unterstützt. Die sozialpädagogische Familienbegleitung dient insbesondere dazu, die Anschlusslösung ab Mai 2026 sicherzustellen, sodass die entsprechende Anordnung im Sinne einer Ausdehnung der Arbeit mit der Mutter anzupassen ist. Gleichzeitig besteht im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung die Möglichkeit, eine übermässige Beeinflussung der Kinder (vgl. zu diesem Vorwurf, act. 40, Rz. 19 ff., 31, 36) aufzuarbeiten. Die Berufungsbeklagte wird ihre Arbeitszeiten entsprechend so zu legen haben, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung erfolgen kann, wobei aus Sicht der Kammer nichts dagegen spricht, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung an einem anderen Tag erfolgt, als der Besuchstag (Sonntag). Darüber hinaus erachtet es die Kammer aber auch als sinnvoll, wenn die Besuchsbegleitung im Sinne der Empfehlung der Kindsverfahrensvertreterin sich bereits eine gewisse Zeit vor dem Beginn des sonntäglichen Besuchsrechts bei der Berufungsbeklagten einfindet, um die Übergabe der Kinder zu unterstützen. Die Aufgaben der Beiständin sind in diesem Sinne zu präzisieren bzw. zu ergänzen.

6.2. Als weitere flankierende Massnahme ist sodann von der Beiständin eine Kindertherapie aufzugleisen. Allerdings ist das derzeit von der Beiständin angedachte Setting (Beauftragung des L._____) nicht zielführend, da der Therapeut bereits mit der Mutter im Kontakt stand (vgl. act. 45/1; Prot. S. 74 ff.; E. 5.3.2 vorne). Die Kindsvertreterin sagte von sich aus, das sei "genau das", was sie nicht gemeint habe (Prot. S. 75). Erforderlich ist eine nur den Kindern verpflichtete, von den Eltern unabhängige und unbeeinflusste Therapeutin oder Therapeut. Die Anbahnung der Therapie ist daher ohne Involvierung der Eltern über die Beiständin zu organisieren. Bemühungen der Kammer verliefen ergebnislos (act. 52).

6.3. In Anbetracht des Umstands, dass neben den begleiteten Besuchen weitere Massnahmen angeordnet werden, ist der Vorwurf des Berufungsklägers, die Vorinstanz begnüge sich mit Massnahmen, die bereits über die letzten vier Jahre

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hinweg ergriffen worden und gescheitert seien (act. 2, Rz. 10), unbegründet. Aus demselben Grund ist die vom Berufungskläger behauptete Widersprüchlichkeit aufgrund der vorinstanzlichen Bejahung des Handlungsbedarfs und der Dringlichkeit (act. 2, Rz. 10) bzw. der Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (act. 2, Rz. 14) nicht zu sehen. Vielmehr erscheint die Argumentation des Berufungsklägers widersprüchlich, wenn er zwar einerseits einräumt, während der Dauer der begleiteten Besuche habe er seine Kinder einigermassen regelmässig für wenige Stunden pro Woche sehen können (act. 2, Rz. 14), gleichzeitig aber offensichtlich die Erwägung ablehnt, die Wiederaufnahme begleiteter Besuche diene dazu, seine Beziehung zu den Kindern aufrecht zu erhalten und zu festigen. Dem Umstand, dass die Übergänge zu unbegleiteten Besuchen in der Vergangenheit nicht erfolgreich und nachhaltig umgesetzt werden konnten, steht einem erneuten Versuch, welcher überdies mit neuen Massnahmen ergänzt wird, und mangels geeigneteren Alternativen, nicht entgegen.

7. Vollstreckung 7.1.

7.1.1. Zur Vollstreckung führt der Berufungskläger aus, die Vorinstanz räume ein, dass unter gleich bleibenden Umständen keine Besserung der Haltung der Beklagten erwartet werden könne, sondern ernsthaft zu befürchten sei, dass sie ohne entsprechende Massnahme weiterhin die Kontakte nicht unterstützen bzw. verwehren würde, was sich in Anbetracht der Konflikthistorie bestätige. Dennoch bediene sich die Vorinstanz mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB derselben indirekten Vollstreckungsmassnahme, welche sie bereits mit der Verfügung vom 5. März 2025 angeordnet habe. Sie lasse unerwähnt, dass die seit über vier Monaten vollstreckbare Vollstreckungsmassnahme zu keinem einzigen Besuchskontakt geführt habe und damit wirkungslos geblieben sei. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden und es sei unhaltbar, einfach die gleiche Massnahme noch einmal anzuordnen, ohne zu beachten, dass diese Massnahme offensichtlich untauglich sei. Zudem äussere sich die Vorinstanz widersprüchlich, da sie ausführe, zum jetzigen Zeitpunkt erschiene eine Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen unverhältnismässig, solche seien -- 57 of 71 -jedoch ins Auge zu fassen, wenn das Besuchsrecht von der Klägerin (recte: Berufungsbeklagten) wiederum vereitelt werde oder es sich aus anderen Gründen aufdrängen sollte. Die Vorinstanz halte damit selbst fest, dass sie bei korrekter Sachverhaltswürdigung weitere oder andere Massnahmen hätte ergreifen müssen (act. 2, Rz. 44 ff.).

7.1.2. Die Berufungsbeklagte erachtet die Androhung oder Anwendung von Art. 292 StGB als untaugliches und sachlich verfehltes Mittel zur Durchsetzung der Besuchsrechte, da kein schuldhafter Verstoss gegen eine vollstreckbare Anordnung vorliege. Auch weitere (direkte) Vollstreckungsmassnahmen lehnt die Berufungsbeklagte als kindeswohlwidrig ab (act. 14, Rz. 37 ff.).

7.2. Da die Berufungsbeklagte bezüglich der Durchführung des Besuchsrechts in der Pflicht steht, besteht auch kein Anlass, auf die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Strafandrohung nach Art. 292 StGB zurückzukommen. Es geht nicht an, sich in diesem Zusammenhang schlicht darauf zu berufen, Zwang gegen den Kindeswillen bewirke regelmässig Eskalation bzw. eine zusätzliche psychische Belastung, Angst und Loyalitätskonflikte und führe zu einer Verschärfung der ablehnenden Haltung der Kinder, weshalb sich die Androhung oder Anwendung von Art. 292 StGB als untaugliches und sachlich verfehltes Mittel erweise (vgl. act. 14, Rz. 37 ff.). Entgegen der Insinuation der Berufungsbeklagten fehlt es auch nicht an den von ihr als "zielführender" bezeichneten Mitteln (klare Aufträge an die Begleitstelle, verbindliche Terminierung, Monitoring durch die Beistandschaft) und auch die Aufgleisung einer pädagogisch-therapeutischen Unterstützung der Kinder wurde bereits von der Vorinstanz angeordnet. Unklar bleibt sodann, vor allem unter Hinweis auf die Vollbegleitung, was sich die Berufungsbeklagte unter "individualisierten Anreizinstrumenten" wie z.B. engmaschiger gerichtlicher Kontrolle der Umsetzung oder einem behutsamen, fachlich abgesicherten Prozess konkret vorstellt. Da die Kinder als durch die Berufungsbeklagte beeinflusst erscheinen, lässt sich nicht sagen, die Ablehnung des Vaters erfolge aus eigenem Antrieb und die Berufungsbeklagte habe alles Zumutbare unternommen, um die Besuche zu ermöglichen. Entgegen der Berufungsbeklagten geht es auch nicht um eine formale Durchsetzung von Kontakten um jeden Preis, sondern um die Aufrechterhaltung -- 58 of 71 -regelmässiger Kontakte zu beiden Elternteilen. Entsprechend bleibt es dabei, dass die Berufungsbeklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten ist, die Kinder C._____ und D._____ für die Ausübung der angeordneten Besuche herauszugeben und das Telefongespräch (Mittwochabend um 19.30 Uhr) zwischen dem Berufungskläger und den Kindern zu ermöglichen.

7.3. Entgegen der Ausführungen des Berufungsklägers sind derzeit keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass ein Wiederaufbau und die Stabilisierung der Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern derzeit im Vordergrund steht. Die Mutter ist gehalten, das angeordnete Besuchsrecht zu unterstützen und umzusetzen und untersteht dabei der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Weitere geeignete Vollstreckungsanordnungen sind nicht ersichtlich (vgl. E. 4.5 vorne).

8. Unterhaltsbeiträge 8.1.

8.1.1. Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 26. Februar 2025 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Aufhebung seiner Pflicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Eheschutzentscheid (act. 7/41). Vor Vorinstanz begründete er die fehlende Unterhaltspflicht mit der von ihm beantragten Obhutsumteilung (act. 7/41 Rz. 97 ff.). Vor der Kammer bringt er zusätzlich vor, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und der Veränderung seines Einkommens müsse sein Antrag betreffend die Aufhebung der Unterhaltspflicht unabhängig von einer Anpassung der Obhutssituation gutgeheissen werden bzw. seien die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens bzw. mindestens vorläufig zu sistieren, bis sich seine gesundheitliche Situation und die Frage eines allfälligen Ersatzeinkommens geklärt habe (act. 40, Rz. 15). Anlässlich der Verhandlung vom 28. Oktober 2025 führte der Berufungskläger unter dem Titel Noven folgendes zu diesem Themenkomplex in das Verfahren ein: Er leide aufgrund des im Frühling 2021 erlittenen Bandscheibenvorfalls an starken Rückenschmerzen, die ihn in seinem Job als Landschaftsgärtner schwer belasten würden. Die Beschwerden hät-- 59 of 71 -ten bereits vor der Trennung begonnen, damals sei er bereits für mehrere Wochen vollständig und danach teilweise arbeitsunfähig gewesen. Der Berufungskläger leide bei seiner täglichen Arbeit als Landschaftsgärtner an unzumutbaren Schmerzen, habe sich aber aus finanziellen Gründen weder Arztbesuche noch Physiotherapie oder Fitnesstraining leisten können. Als der Kläger im Sommer 2024 beim Arzt gewesen sei, sei ihm gesagt worden, er müsse sich entweder operieren lassen, oder regelmässig schwimmen und Krafttraining machen. Eine Operation sei aber zu riskant und für regelmässiges Training und Physiotherapie habe es dem Kläger einerseits am Geld und andererseits an der nötigen Energie gefehlt (act. 40, Rz. 2 ff.). Man habe ihm im Übrigen für die Wohnung lediglich Fr. 1'100.– berücksichtigt, was schlicht unrealistisch sei. Der aus der Familienwohnung weggewiesene Kläger habe nach intensiver Suche eine Wohnung für Fr. 1'566.00 gefunden. Aufgrund der zu tief veranschlagten Wohnkosten fehlten ihm monatlich bereits fast Fr. 500.–. Hinzu kämen laufende Steuern (phasenweise als Quellensteuer vorab abgezogen) sowie Kommunikations- und Versicherungskosten, die faktisch anfallen würden, aber nirgends berücksichtigt seien. Eine solche Situation könne für eine gewisse Zeit erträglich sein; auf mehrere Jahre hinaus sei diese Situation schlicht nicht zumutbar. Gleichzeitig sitze er in der Schweiz in der Hoffnung fest, er könne endlich seine Kinder regelmässig sehen. Stattdessen sehe er sich seit bald fünf Jahre mit belastenden, kostspieligen aber ergebnislosen Verfahren konfrontiert. Zahlreiche Vereinbarungen seien geschlossen worden, Entscheide gefällt worden, Besuchsrechte angeordnet worden, Beistände und Abklärende seien gekommen und gegangen, nur um letztlich immer wieder maximal ein paar Stunden begleitet seine Kinder sehen zu können, bis es zum nächsten Kontaktabbruch gekommen sei. Die körperliche und psychische Belastung sei für den Kläger zu gross geworden. Deshalb sei er dem Rat seines Arztes gefolgt und habe entschieden, dass er zu seinem Körper schauen wolle. Um die nötige Zeit und Energie dafür zu haben, habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als sein Arbeitspensum zu reduzieren. So habe er ab dem 1. September 2025 einen neuen Arbeitsvertrag über ein 60 % Pensum abgeschlossen, mit welchem er ein Nettoeinkommen von Fr. 3'228.40 erziele (act. 40, Rz. 8). Nach dem anwaltlichen Hinweis, er müsse unbedingt ärztlich krankgeschrieben werden, -- 60 of 71 -um seine teilweise Arbeitsunfähigkeit zu dokumentieren, sei er anfangs September 2025 zum Arzt gegangen, der ihn direkt am 12. September 2025 für einen ganzen Monat bis zum 10. Oktober 2025 krank geschrieben habe. Dass weitere Zeugnisse für die Folgezeit fehlten, liege allein am Umstand, dass dem Berufungskläger das Geld für weitere Arztbesuche fehle (act. 40, Rz. 9 mit Verweis auf act. 42/19). Die nächsten Monate würden zeigen, ob die Reduktion des Pensums genüge, um wieder gesund zu werden. Über ein Ersatzeinkommen verfüge der Berufungskläger aktuell und bis auf weiteres nicht. Der Berufungskläger werde abklären müssen, ob sich eine Anmeldung bei der IV lohne (act. 40, Rz. 11). Der Berufungskläger verfüge aktuell nur über ein reduziertes Netto-Einkommen von Fr. 3'228.40. Stelle man dieses Einkommen seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gegenüber, so ergebe sich ein Manko. Er könne daher nicht zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, bzw. seien seine im Eheschutzentscheid festgelegten Unterhaltspflichten für das weitere Verfahren aufzuheben oder zumindest so lange zu sistieren, bis er entweder wieder 100 % arbeitsfähig sei oder ein Ersatzeinkommen erhalte (act. 40, Rz. 12). Sein Antrag Ziff. 1.5 (Aufhebung der Unterhaltspflicht), sei somit auch losgelöst von einer Anpassung der Kinderbelange von Relevanz. Der Berufungskläger sei aktuell nicht mehr leistungsfähig (act. 40, Rz. 15).

8.1.2. Die Berufungsbeklagte führt aus, der Antrag des Berufungsklägers, seine Kinderunterhaltspflicht während der Dauer des Scheidungsverfahrens aufzuheben, sei unbegründet. Die bestehende Eheschutzregelung sei wirksam. Die Stellungnahme weise aus, dass der Vater seit Monaten keine Alimente geleistet habe; die Gemeinde E._____ bevorschusse lediglich (Fr. 1'006.– pro Kind/Monat) und es drohten Betreibungen. Unter diesen Umständen verbiete sich jede Aufhebung. Vielmehr sei auf konsequente Erfüllung (inkl. allfälliger Nachzahlung) zu erkennen. Die im Eheschutzurteil vom 26. August 2021 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge seien bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Abänderung aufrecht zu erhalten. Es gebe im Übrigen Zahlungsrückstände. Die Berufungsbeklagte beantragt die Begleichung der Zahlungsrückstände (act. 14, Rz. 47 f.).

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8.2. Zum Antrag des Berufungsklägers, die Unterhaltspflicht für die Dauer des Verfahrens bzw. mindestens vorläufig zu sistieren, ist Folgendes festzuhalten:

8.2.1. Die Unterhaltsregelung beruht auf einer im Rahmen des Eheschutzverfahrens getroffenen Teilvereinbarung der Parteien (vgl. den Eheschutzentscheid vom 26. August 2021 [act. 7/17/34] vorstehend, E. 1.2); dem Berufungskläger wurde ein Einkommen von rund Fr. 5'200.– angerechnet.

8.2.2. Die Begründung des Berufungsklägers, er habe sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen und verfüge daher über ein viel geringeres Einkommen, zumal ein Ersatzeinkommen noch nicht habe erhältlich gemacht werden können, greift nicht: Eine Abänderung bestehender Eheschutzmassnahmen durch vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; OGer ZH vom 15. Mai 2023, LY220045, E. 5.1).

8.2.3. Grundsätzlich gilt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen das tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den Bedarf zu decken, muss das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts vom aktuell erzielten Einkommen abweichen und von einem sogenannten hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern und insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen, die, wie hier, angesichts einer grossen Unterdeckung Unterstützung durch die Sozialbehörde erfordern, sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.4 mit weiteren Verweisen, insbes. BGE 137 III 118, 121 f., E. 3.1). Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es nicht frei, auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares 100%-Einkommen zu verzichten (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2.).

8.2.4. Vorliegend arbeitete der Berufungskläger bereits seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber und reduzierte sein Arbeitspensum von sich aus bzw. freiwillig auf

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60 %. Der Berufungskläger macht geltend, er leide seit einem Bandscheibenvorfall im Frühling 2021 an starken Rückenschmerzen und es sei zu befürchten, dass er dauerhaft zumindest teilweise arbeitsunfähig bleibe. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Krankschreibung vom 12. September 2025 bis 10. Oktober 2025 (act. 40, Rz. 9 mit Verweis auf act. 42/19) und führt aus, weitere Arztzeugnisse für die Folgezeit fehlten nur aufgrund des Umstands, dass der Berufungskläger kein Geld für weitere Arztbesuche habe (act. 40, Rz. 9).

8.2.5. Hierzu ist zu sagen, dass das vom Berufungskläger eingereichte ärztliche Zeugnis auf dem Briefpapier von Dr. med. M._____ ausgestellt, jedoch offenbar von med. pract. N._____ unterzeichnet wurde. Über die Art der Beeinträchtigung ist dem ärztlichen Zeugnis nichts zu entnehmen. Attestiert ist lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % im Zeitraum vom 12. September 2025 bis 10. Oktober 2025, während der behandelnde Arzt ab 10. Oktober 2025 offensichtlich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Mithin geht die vom Berufungskläger angenommene, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht hervor. Sie wird vom Berufungskläger letztlich lediglich behauptet und bleibt unbelegt. Unter den gegebenen Umständen ist von einer effektiv möglichen und zumutbaren hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen, wobei der Berufungskläger weiterhin in der Lage wäre, sein früheres Einkommen für die 100 % Anstellung, welche der bestehenden Unterhaltsregelung zugrunde lag, zu erzielen. Selbst wenn von einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit bzw. krankheitsbedingten Veränderung auszugehen wäre, wäre im jetzigen Zeitpunkt der für eine Abänderung erforderliche Aspekt der Dauerhaftigkeit noch nicht erfüllt.

8.2.6. Neu im Vergleich zum Eheschutzverfahren ist die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte ein Einkommen erzielt und so ihrer Eigenversorgungsobliegenheit nachkommt. Die Berufungsbeklagte arbeitet seit 1. November 2021 in einem 50% Pensum in der O._____ Apotheke im P._____. Sie verdient brutto Fr. 2'750.– zuzüglich Familienzulagen von Fr. 430.–, netto monatlich gemäss Lohnausweis Fr. 2'962.– (mutmasslich inklusiv Familienzulagen [act. 15/4]). Mit dem Berufungskläger und entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (E. III./5.) ist auch bei gleichbleibender Obhutssituation für die Dauer des Verfahrens eine Neubeurtei-- 63 of 71 -lung der Kinderunterhaltsbeiträge zu prüfen. In diesem Umfang ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.3. Zum erst im Berufungsverfahren formulierten Antrag der Berufungsbeklagten zum Kinderunterhalt, Rückstände seien zu begleichen, ist zu sagen, dass es an einer gehörigen Bezifferung mangelt. Selbst wenn eine Bezifferung mittels der Aufstellung in act. 15/3, auf welche in der Berufungsantwort verwiesen wird (act. 14, Rz. 48), vorgenommen würde, bleibt unklar, worauf die Berufungsbeklagte abzielt, zumal keine Vollstreckungsanordnungen beantragt sind. Darauf ist nicht einzutreten. Die Berufungsbeklagte ist auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen.

9. Gesamthaft gesehen ist die Berufung damit teilweise gutzuheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vorgesehenen begleiteten Besuche sind bis Ende April 2026 zu befristen und für die Zeit ab Mai 2026 ist ein Besuchsrecht mit Übergabebegleitung vorzusehen. Hinsichtlich der sozialpädagogischen Besuchsbegleitung (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids) ist zu präzisieren, dass die Besuchsbegleitungen jeweils bereits eine gewisse Zeit vor und nach den Besuchsrechtszeiten in der Wohnung der Berufungsbeklagten anwesend zu sein hat, um die Übergaben vor- und nachzubereiten. Ferner ist eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, welche auch an anderen Wochentagen erfolgen kann. Hinsichtlich der psychotherapeutischen Begleitung der Kinder, welche von der Beiständin zu organisieren sein wird (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids), ist zu präzisieren, dass es sich um eine von den Eltern unabhängige Stelle handeln muss, das heisst, dass die Eltern keinen Kontakt mit der Person aufnehmen dürfen, sondern die Organisation und Durchführung allein der Beiständin obliegt. Hinsichtlich der Prüfung einer Neubeurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abgesehen davon ist die Berufung abzuweisen. Die Anträge der Berufungsbeklagten auf Durchführung einer Kinderanhörung, Sistierung oder Verringerung des Besuchsrechts, Verschiebung des Besuchsrechtstags auf Samstag, vollständiges Abhängigmachen des Besuchsrechts vom Willen -- 64 of 71 -der Kinder sowie Verzicht auf Strafandrohung sind abzuweisen. Auf den neu erhobenen Antrag, die Rückstände beim Kindesunterhalt seien auszugleichen, ist wie gesehen nicht einzutreten.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung

10.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach den Grundsätzen der Art. 106 ff. ZPO zu verteilen. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Übersetzung und die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b, d und e ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Dolmetscherkosten belaufen sich auf Fr. 840.– (act. 47). Die Kindsvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vorzubehalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen.

10.2. Die Parteien obsiegen und unterliegen je ungefähr zur Hälfte und haben die Kosten je zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

10.3. Die Parteien stellen für das obergerichtliche Verfahren je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

10.4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).

10.5. Die Mittellosigkeit der Parteien ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (vgl. act. 2 Rz. 64 ff.; act. 4/6-15; act. 14 Rz. 51 ff., act. 15/2-9). Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses kommt daher nicht in Betracht. Das Verfahren ist beidseits nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege liegen folglich bei beiden Parteien im Grundsatz vor. Bei der Berufungsbeklagten ist indes-- 65 of 71 -sen zu berücksichtigen, dass sie im Oktober 2024 mit den Kindern und ihrer Mutter eine Reise nach Mekka unternommen hat, welche mehrere Tausend Franken gekostet hat. Nach den Angaben der Berufungsbeklagten entäusserte sie sich zwecks Finanzierung der Reise ihres Goldschmucks und verwendete die Ersparnisse der Kinder ("Kässeli"), sodass sie jetzt über keinerlei Wertsachen oder Ersparnisse mehr verfügt (Prot. S. 40 ff.). Dieses Vorgehen während laufendem erstinstanzlichen Verfahren, Durchführung von teuren Ferien im fernen Ausland, anstatt wie von der Rechtsprechung gefordert, Rücklagen zu halten bzw. zu bilden, um den Prozess zu bezahlen bzw. die Aktiven für die Bezahlung des Prozesses zu verwenden, ist rechtsmissbräuchlich, sodass der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu gewähren bzw. sie ihr mit Blick auf die Gerichtskosten zu versagen ist. Folglich ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren dem Berufungskläger vollständig und der Berufungsbeklagten teilweise, nämlich hinsichtlich der notwendigen Kosten der Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Dem Berufungskläger ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Berufungsbeklagten ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Rechtsbeistände werden der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

11. Mitteilung

11.1. Gemäss Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 1. Juli 2025 (act. 7/67) wurden die von der Vorinstanz im Eheschutzverfahren bzw. der KESB Dielsdorf errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB per 1. September 2025 zuständigkeitshalber durch das Familiengericht Baden übernommen und als neue Beiständin Frau Q._____, c/o Soziale Dienste E._____, ernannt.

11.2. Entsprechend ist der vorliegende Entscheid dem Familiengericht Baden sowie Frau Q._____ als neu zuständiger Beiständin mitzuteilen; ferner zur Kenntnisnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf.

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1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Verpflichtung des Berufungsklägers zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einstweilen bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einstweilen bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten, wird abgewiesen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Juni 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

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"1. Der Kläger wird in Abänderung des Entscheids vom 3. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Dielsdorf berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ a) bis Ende April 2026 jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr begleitet und auf eigene Kosten zu betreuen. Die Kinder werden vor den Besuchen durch die Fachperson Begleitung bei der Beklagten abgeholt und im Anschluss wieder an ihrem Wohnort übergeben, wobei sich die Fachperson Begleitung jeweils bereits einige Zeit vor den Übergabezeiten bei der Beklagten einfindet und nach der Rückgabe einige Zeit dort bleibt, um die Über- und Rückgaben der Kinder zu erleichtern; b) ab Mai 2026 jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr unbegleitet und auf eigene Kosten zu betreuen; die Übergaben anlässlich der unbegleiteten Besuche erfolgen via Fachperson Begleitung bei der Beklagten. Der Kläger wird verpflichtet, der Fachperson Begleitung jeweils bei der Übergabe der Kinder seinen Pass abzugeben; diesen erhält er bei Rückgabe der Kinder wieder zurück. Der Kläger wird zudem berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern jede Woche am Mittwochabend um 19.30 Uhr ein Telefongespräch zu führen. Die Beklagte wird verpflichtet, diese Telefongespräche zu ermöglichen. Der Beklagten wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, während einstweilen sechs Monaten eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen und mit dieser zu kooperieren." "3. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ und D._____ wird angepasst und neu mit den folgenden (zum Teil zusätzlichen) Aufgaben weitergeführt. Der Beiständin werden folgende Aufgaben übertragen:  (neu bzw. umformuliert) die Eltern in ihrer Betreuung von C._____ und D._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;

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 (neu bzw. umformuliert) weiterhin die installierte sozialpädagogische Besuchsbegleitung zu organisieren, welche die Besuchsübergaben ab Wohnort der Beklagten entsprechend dem angeordneten Besuchsrecht begleitet und überwacht und für die Finanzierung der Besuchs-/Übergabe-)Begleitungen besorgt zu sein;  (neu) Berichte von den Besuchsbegleitungen einzufordern;  (neu bzw. umformuliert) eine sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 letzter Absatz bei der Berufungsbeklagten zu installieren, die Weisung bzw. die Sitzungen zu überwachen sowie subsidiär um Kostengutsprache besorgt zu sein;  (neu bzw. umformuliert) eine externe, geeignete und von den Eltern unabhängige psychotherapeutische Begleitung der Kinder C._____ und D._____ zu organisieren, welche die Kinder unterstützt und subsidiär um Kostengutsprache besorgt zu sein; zwecks Wahrung der Unabhängigkeit hat die Kontaktanbahnung, Organisation und Durchführung der Besuche zwischen dem Therapeuten/der Therapeutin über die Beiständin zu erfolgen, mit der Auflage, keine Informationen aus diesen Gesprächen an die Eltern weiterzugeben.  (neu) per Ende Juli 2026 dem Familiengericht Baden Bericht zu erstatten."

2. Das Verfahren wird zur Prüfung einer Neubeurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Anträge des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Juni 2025 wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von CHF 840.– sowie die Kosten der Kindesvertreterin.

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5. Über die Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, ihre Kostennote der Kammer einzureichen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. diejenigen der Kindesvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; der dem Berufungskläger auferlegte Anteil wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, das Familiengericht Baden, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Baden, die Beiständin Q._____, c/o Soziale Dienste E._____, R._____strasse …, E._____, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, und zur Kenntnisnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, je gegen Empfangsschein und an die Berufungsbeklagte und Rechtsanwälin lic. iuc. Z._____ unter Beilage einer Kopie von act. 63/1-2. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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