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Entscheid

LZ120018

Vaterschaft und Unterhalt

28. Januar 2013Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Am 12. März 2012 ging vor Vorinstanz die Vaterschafts- und Unterhaltsklage des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) ein (Urk. 1). Nachdem die Hauptverhandlung am 9. Mai 2012 in Anwesenheit der Parteien (bzw. auf Seite des Klägers in Anwesenheit dessen gesetzlicher Vertreterin und seines Beistandes) stattfand (Prot. I S. 4 ff.), erging am 16. Mai 2012 – zunächst in unbegründeter Form, hernach auf Begehren des Beklagten hin in begründeter Form – der eingangs aufgeführte Entscheid (Urk. 9; Urk. 11; Urk. 12 = Urk. 16).

1. Am 12. März 2012 ging vor Vorinstanz die Vaterschafts- und Unterhaltsklage des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) ein (Urk. 1). Nachdem die Hauptverhandlung am 9. Mai 2012 in Anwesenheit der Parteien (bzw. auf Seite des Klägers in Anwesenheit dessen gesetzlicher Vertreterin und seines Beistandes) stattfand (Prot. I S. 4 ff.), erging am 16. Mai 2012 – zunächst in unbegründeter Form, hernach auf Begehren des Beklagten hin in begründeter Form – der eingangs aufgeführte Entscheid (Urk. 9; Urk. 11; Urk. 12 = Urk. 16).

2. Am 7. Dezember 2012 (Datum Poststempel, eingegangen am 10. Dezember 2012) erhob der Beklagte innert Frist rechtzeitig Berufung mit eingangs gestellten Anträgen (Urk. 15).

3. In seiner Berufungserklärung ersuchte der Beklagte darum, dass ihm ab Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung anzusetzen sei (Urk. 15 S. 2). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden können. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass der Berufung die nötige Begründung fehle, welche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgereicht werden könne. Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Berufungsverfahrens zu verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung seinerseits hätte bis zum 20. Dezember 2012 (Datum Poststempel) erfolgen müssen (Urk. 18). Innert dieser Frist liess sich der Beklagte nicht vernehmen, weshalb das Verfahren durchzuführen ist.

4.1 Mit Schreiben vom 18. Januar 2013, beim Obergericht eingegangen am 21. Januar 2013, zog der Beklagte die Berufung zurück (Urk. 23). Das Verfahren ist in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO entsprechend abzuschreiben.

4.2 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.

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5.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 15 S. 1). Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Person indes gestützt auf Art. 117 ZPO nur, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung des Prozesses verfügt (lit. a) und wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), was sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beurteilt. Die Berufung war von Beginn an aussichtslos, wäre auf diese doch infolge fehlender Begründung nicht einzutreten gewesen (BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, N 21 f. zu Art. 311). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

5.3 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 23, an den Beklagten unter Beilage je einer Ko-

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pie von Urk. 20 und Urk. 21, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss -- 6 of 6 --

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