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Entscheid

LZ160004

Unterhalt

14. September 2016Deutsch46 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2011 als Sohn der C._____ geboren (Urk. 2/2). Am 22. Dezember 2011 erhob er Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten,

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Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagter). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 1. Februar 2013 stellte die Vorinstanz die Vaterschaft des Beklagten zum Kläger fest. Überdies verpflichtete sie den Beklagten zur rückwirkenden Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ab Geburt des Klägers bis zu dessen Volljährigkeit resp. dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 71 S. 28 ff., Erkenntnis Dispositivziffer 2).

2. Hiergegen erhob der Beklagte am 17. Mai 2013 innert Frist Berufung (Urk. 70). Der Kläger beantwortete die Berufung mit Eingabe vom 6. September 2013 und erhob mit derselben Eingabe Anschlussberufung (Urk. 82). Über den Gang des Berufungsverfahrens gibt das Urteil der Kammer vom 2. März 2015 Auskunft (Urk. 143 E. I.2).

3. Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsverfahren unter dem Datum vom 2. März 2015 mit folgendem Beschluss und Urteil (Urk. 143):

Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Februar 2013 rechtskräftig sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'100.– ab tt.mm.2011 bis tt.mm.2013 Fr. 2'100.– ab tt.mm.2013 bis tt.mm.2014 und ab 1. Januar 2015 bis tt.mm.2017 -- 10 of 28 -Fr. 1'595.– ab tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 Fr. 1'790.– ab tt.mm.2023 bis tt.mm.2027 Fr. 1'000.– ab tt.mm.2027 bis zur Volljährigkeit des Klägers. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers geschuldet und an seine gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 mit 98,6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2016. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 98.6

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte dem Kläger von den gemäss Dispositiv-Ziffer 1a) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen bis zum Urteilsdatum Fr. 8'914.40 bezahlt hat.

3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 1. Februar 2013 des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster) wird bestätigt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, für das erstinstanzliche Verfahren dem Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung, eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– für die Vertretung des Klägers zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Die Kosten für das Gerichtsgutachten bleiben vorbehalten.

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6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. (Schriftliche Mitteilung)

9. (Rechtsmittelbelehrung)

4. Daraufhin gelangte der Beklagte mit Beschwerde vom 27. April 2015 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_336/2015 vom 3. März 2016 gut und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück (Urk. 156).

5. Es wurde ein neues Verfahren eröffnet (vorherige Geschäfts-Nr. LZ130010O). Der Beklagte reichte der Kammer in der Folge eine vom 25. Mai 2016 datierende Eingabe (Urk. 158) sowie diverse Urkunden (Urk. 160/1-12) ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 161) wurde diese Eingabe samt Doppel der Beilagen dem Kläger zugestellt und diesem Frist angesetzt, um zur geltend gemachten fehlenden Arbeitsfähigkeit des Beklagten und den diesbezüglich neu eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen, insbesondere auch zur Frage, ob es sich um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, sowie um sich zum Antrag auf Ergänzung des Gutachtens vom 4. Juni 2014 zu äussern. Die entsprechende Stellungnahme des Klägers datiert vom 14. Juni 2016 (Urk. 162). Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 164) wurde diese Stellungnahme dem Beklagten zugestellt und den Parteien gleichzeitig mitgeteilt, dass die Phase der Urteilsberatung begonnen habe. Der Beklagte reichte hierauf eine vom 8. August 2016 datierende Eingabe (Urk. 165) sowie drei Urkunden (Urk. 166/1-3) ein. Weitere Eingaben des Beklagten (Urk. 167 und 169) samt Beilagen (Urk. 168 und 170/1-3) erfolgten am 16. beziehungsweise 23. August 2016. Diese Unterlagen sind dem Kläger mit dem heutigen Endentscheid zuzustellen.

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Erwägungen

II.

1.1

Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 25. Mai 2016 (Urk. 158) diverse neue Beilagen (Urk. 160/1-12) ein und führte aus, diese würden gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO eingereicht und zwar "ohne Verzug" im Sinne von lit. a der genannten Bestimmung. Erstens würden die jüngsten Beweismittel aus den letzten Tagen (17. bzw. 24. Mai 2016) stammen und zweitens könnten für die älteren Beweismittel noch keine Verzugsfolgen eingetreten sein, nachdem ihm vom Obergericht noch nicht einmal die neue Verfahrensnummer mitgeteilt worden sei und seit der Rückweisung an das Obergericht noch keine Anordnung desselben erfolgt sei. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO habe keinen Selbstzweck, sondern wolle dafür sorgen, dass alle entscheidenden Informationen zum Sachverhalt in einem möglichst frühen Stadium des obergerichtlichen Verfahrens vorliegen würden, damit das Verfahren zügig beendet werden könne. Das Verfahren sei nicht verzögert worden, nachdem ihm die zuständige Gerichtsschreiberin telefonisch versichert habe, der Fall befinde sich noch nicht im Bearbeitungsstadium. Sinnvollerweise habe er die vorliegende Eingabe erst nach dem Erhalt aller notwendigen neuen Beweismittel verfassen können. Mit einer "tröpfchenweisen" Zustellung jedes einzelnen neuen Beweismittels unmittelbar nach dessen Erhalt wäre aus prozessökonomischer Sicht nichts gewonnen gewesen. Unfallbedingt, so der Beklagte weiter, sei er vom 11. März 2015 bis zum 25. März 2015, vom 14. Juni 2015 bis zum 20. Juni 2015 sowie vom 10. August 2015 bis zum 5. September 2015 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der neu eingereichten Beweismittel (Urk. 160/1-7) stehe zudem fest, dass er seit dem 10. August 2015 praktisch durchgehend voll arbeitsunfähig gewesen sei und dass dieser Zustand noch mindestens bis zum Abschluss des anstehenden Tagesklinikaufenthalts andauern werde. Auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2016 werde er zu 100% arbeitsunfähig geschrieben werden, aktuell liege einfach das Zeugnis noch nicht vor. Auf Wunsch würden künftige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht. Seit dem 10. August 2015 habe es nur kurze Intervalle zwischen Klinikaufenthalten ohne Arbeitsunfähigkeitszeugnisse gegeben. Diese Intervalle seien zu kurz gewesen, um sie erwerbsmässig zu verwerten, weshalb er ab 10. August -- 13 of 28 -2015 keine Unterhaltsbeiträge schulde. Dasselbe gelte für die unfallbedingten Arbeitsunfähigkeiten im März und Juni 2015. Wann er den Tagesklinikaufenthalt endlich antreten könne und wie lange dieser dauern werde, sei ungewiss. Nach jeder Entlassung aus der Klinik sei ihm aber während einer gewissen Dauer ebenfalls keine Leistungsfähigkeit anzurechnen. Während eines Klinikaufenthalts sei er nämlich aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, sich zu bewerben und eine Stelle zu finden, zumal frühestens am Tag des Klinikaustritts feststehe, wann er wieder gesund und arbeitsfähig sei. Die neuen Tatsachen würden zeigen, dass sich die Experten in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2014 bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit bzw. bei der Prognose über seine künftige Arbeitsfähigkeit massiv geirrt hätten. Im Gutachten werde die Meinung vertreten, mit stärkeren Psychopharmaka könne er seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen. Er nehme jedoch seit längerer Zeit starke Medikamente, ohne dadurch arbeitsfähig geworden zu sein. Das Gutachten sei daher zu ergänzen. Es sei die Entwicklung von seinem Gesundheitszustand nach dem 4. Juni 2014 in die Prognose für seine künftige Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen, dies unter Berücksichtigung der Medikation seit dem genannten Gutachten (Urk. 158 S. 1 ff.).

1.2.1

Vor Einführung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) durfte die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wurde, nach Art. 66 Abs. 1 OG neue Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig war. Die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Noven hatten sich dabei stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hatte. Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt durfte also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hatte vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung band auch das Bundesgericht. Wegen dieser Bindung der Gerichte war es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä-- 14 of 28 -gung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden waren, ergab sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als jenen für die neue rechtliche Begründung vorgab (BGE 135 III 334 E. 2; BGE 131 III 91 E. 5.2; BGE 116 II 220 E. 4a; BGer 4A.71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.1). Das Bundesgericht hat diese zu Art. 66 Abs. 1 OG ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des BGG, das keine entsprechende Bestimmung enthält, als anwendbar bezeichnet (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGer 4A.71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.2).

1.2.2

Der Beklagte hat in seiner Beschwerde ans Bundesgericht, welche zum Rückweisungsentscheid führte, die Höhe der Unterhaltsbeiträge an den Kläger angefochten (vgl. Urk. 156 S. 2 f.). Das Bundesgericht beanstandet in seinem Rückweisungsentscheid vom 3. März 2016 einzig die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten im Bedarf des Klägers durch die Kammer (vgl. Urk. 156 E. 3 ff.). Die Zulässigkeit von Noven beschränkt sich insofern vorliegend auf die Thematik der Fremdbetreuungskosten. Die vom Beklagten mit Eingabe vom 25. Mai 2016 (Urk. 158) vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beilagen (Urk. 160/1-7), welche allesamt seine eigene Leistungsfähigkeit betreffen, sind somit angesichts der vorstehend zitierten Rechtsprechung unzulässig.

1.3

Die vom Beklagten mit Eingabe vom 25. Mai 2016 (Urk. 158) vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beilagen (Urk. 160/1-7) können - dessen ungeachtet - auch aus nachfolgenden Gründen nicht berücksichtigt werden.

1.3.1

Den Parteien ist es verwehrt, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess in die Phase der Urteilsberatung übergeht (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.5). Die Rückweisung versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat (BGer 4A.471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 3.3; BGer 4A_641/2011 vom 27. Januar 2012, E. 2.2; BGer 4A_327/2013 vom 13. November 2013, E. 1.2.). Befand sich das Verfahren daher nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 3. März 2016 (Urk. 156) im Zeitpunkt der Eingabe des Beklagten vom 25. Mai 2016 erneut in der Phase der Urteilsbe-- 15 of 28 -ratung, müssen die entsprechende Noveneingabe des Beklagten (Urk. 158) sowie die damit eingereichten neuen Beilagen (Urk. 160/1-7) unbeachtet bleiben.

1.3.2. Sämtliche Noven - echte wie unechte - müssen dem Gericht sofort nach ihrer Entdeckung "ohne Verzug" beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendmachung der neuen Tatsachen in Kenntnis setzt (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 48 m.w.H.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 5; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 15 Rz. 1324 ff., wobei dieser in einfachen Fällen eine fünftägige Frist für angemessen hält; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LB120115 vom 1.10.2013, E. 2.3.2). Das neue Vorbringen des Beklagten, er sei seit dem 10. August 2015 praktisch durchgehend voll arbeitsunfähig gewesen und dieser Zustand werde noch mindestens bis zum Abschluss des anstehenden Tagesklinikaufenthaltes andauern, weshalb er ab diesem Zeitpunkt keine Unterhaltsbeiträge schulde, erfolgt vor diesem Hintergrund verspätet und muss unberücksichtigt bleiben. Dasselbe muss für die neue Behauptung des Beklagten, er sei vom 11. März 2015 bis zum 25. März 2015, vom 14. Juni 2015 bis zum 20. Juni 2015 sowie vom 10. August 2015 bis zum 5. September 2015 unfallbedingt zu 100% arbeitsunfähig (und somit nicht unterhaltspflichtig) gewesen, gelten. Wusste der Beklagte um seine seit Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit, hätte er diese neuen Tatsachenbehauptungen unmittelbar nach Kenntnisnahme vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vorbringen können und müssen und damit nicht bis zum 25. Mai 2016 zuwarten dürfen. Daran ändert auch nichts, dass dem Beklagten - wie von ihm geltend gemacht - zuvor noch nicht sämtliche neuen Beweismittel vorlagen, um die von ihm neu vorgebrachten Tatsachen zu beweisen. Der Beklagte reichte mit der Eingabe vom 25. Mai 2016 erstmals den Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, den Austrittsbericht der Clienia Schlössli AG, das Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sowie das Zeugnis der Clienia Schlössli AG (Urk. 160/1-4) ein. Diese Unterlagen datieren vom 8. beziehungsweise 11. Dezember 2015 sowie vom 15. bezie-- 16 of 28 -hungsweise 17. März 2016. Sie wurden der Kammer aber nicht innert einiger Tage, sondern erst Monate später, wie erwähnt mit Eingabe vom 25. Mai 2016, unterbreitet. Damit vermag der Beklagte dem Erfordernis des Vorbringens der Noven ohne Verzug nach Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zu genügen. Der Beklagte legt denn auch keine triftigen Gründe dafür dar, weshalb ihm - nach der erfolgten Rückweisung durch das Bundesgericht - ein sofortiges Einreichen dieser Unterlagen nicht möglich war. Von vornherein nicht zielführend, ist das Argument des Beklagten, dass ihm vom Obergericht noch nicht einmal die neue Verfahrensnummer mitgeteilt worden und seit der Rückweisung an das Obergericht noch keine Anordnung desselben erfolgt sei. Zunächst geht aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. März 2016 die Rückweisung der Sache an die Kammer ausdrücklich hervor (vgl. Urk. 156 Dispositivziffern 1 und 5). Die Tatsache, dass ihm die neue Verfahrensnummer nicht bekannt war, hinderte den Beklagten zudem auch nicht daran, die Eingabe vom 25. Mai 2016 - unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Umstand (vgl. Urk. 158 S. 1) - einzureichen. Davon abgesehen, wäre es der Kammer freigestanden, das Verfahren unter der alten Verfahrensnummer weiterzuführen. Ebenso wenig verfängt das Argument des Beklagten, durch die tröpfchenweise Zustellung jedes einzelnen neuen Beweismittels unmittelbar nach dessen Erhalt wäre aus prozessökonomischer Sicht nichts gewonnen gewesen. Eine Grundlage dafür, dass neue Vorbringen von den Parteien nicht einzeln, sondern im Rahmen einer Sammeleingabe einzureichen wären, findet sich im Gesetz nicht. Im Gegenteil hält Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO - wie dargelegt - gerade ausdrücklich fest, dass Noven ohne Verzug vorgebracht werden müssen, was für jedes einzelne Dokument gelten muss. Der Beklagte verkennt denn auch, dass es nicht Sache der Parteien ist, in zeitlicher Hinsicht den Verfahrensgang zu bestimmen. Auch die vom Beklagten nun neu eingeholten drei Zeugnisse von Dr. med. D._____ vom 24. Mai 2016 (Urk. 160/7), welche eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit des Beklagten vom 10. August 2015 bis zum 5. September 2015, vom 14. Juni 2015 bis zum 20. Juni 2015 sowie vom 11. März 2015 bis zum 25. März 2015 bescheinigen, hätten bereits vor Monaten als Beweismittel angerufen und eingereicht werden können, handelt es sich hierbei doch gänzlich um Bestätigun-- 17 of 28 -gen in der Vergangenheit liegender Sachverhalte. Damit können auch diese Unterlagen zufolge Verspätung nicht mehr beachtet werden. Die Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse der Clienia Schlössli AG vom 17. bzw. 24. Mai 2016 (Urk. 160/5-6) wurden vom Beklagten zwar ohne Verzug vorgebracht und sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO novenrechtlich zulässig. Sie vermögen eine vom Beklagten behauptete zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2016 wegen Krankheit zu belegen. Weder diese Behauptung noch die Urkunden sind allerdings geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens ernsthaft in Frage zu stellen, hat doch bereits der Gutachter in seinem Gutachten vom 4. Juni 2014 diverse Austrittsberichte von Kliniken berücksichtigt und eine weitere Behandlung in einer Tagesklinik in Rechnung gestellt. So ging er insbesondere in einer prognostischen Einschätzung davon aus, der Beklagte könne mit Hilfe einer pharmakologischen Behandlung und mit Hilfe eines geeigneten Rehabilitations- bzw. Reintegrationsprogramms die Belastbarkeit innert sechs Monaten von 70% auf 100% steigern (vgl. Urk. 112 S. 39, 41 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu einer Ergänzung des Gutachtens vom 4. Juni 2014.

1.3.2. Sämtliche Noven - echte wie unechte - müssen dem Gericht sofort nach ihrer Entdeckung "ohne Verzug" beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendmachung der neuen Tatsachen in Kenntnis setzt (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 48 m.w.H.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 5; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 15 Rz. 1324 ff., wobei dieser in einfachen Fällen eine fünftägige Frist für angemessen hält; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH LB120115 vom 1.10.2013, E. 2.3.2). Das neue Vorbringen des Beklagten, er sei seit dem 10. August 2015 praktisch durchgehend voll arbeitsunfähig gewesen und dieser Zustand werde noch mindestens bis zum Abschluss des anstehenden Tagesklinikaufenthaltes andauern, weshalb er ab diesem Zeitpunkt keine Unterhaltsbeiträge schulde, erfolgt vor diesem Hintergrund verspätet und muss unberücksichtigt bleiben. Dasselbe muss für die neue Behauptung des Beklagten, er sei vom 11. März 2015 bis zum 25. März 2015, vom 14. Juni 2015 bis zum 20. Juni 2015 sowie vom 10. August 2015 bis zum 5. September 2015 unfallbedingt zu 100% arbeitsunfähig (und somit nicht unterhaltspflichtig) gewesen, gelten. Wusste der Beklagte um seine seit Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit, hätte er diese neuen Tatsachenbehauptungen unmittelbar nach Kenntnisnahme vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vorbringen können und müssen und damit nicht bis zum 25. Mai 2016 zuwarten dürfen. Daran ändert auch nichts, dass dem Beklagten - wie von ihm geltend gemacht - zuvor noch nicht sämtliche neuen Beweismittel vorlagen, um die von ihm neu vorgebrachten Tatsachen zu beweisen. Der Beklagte reichte mit der Eingabe vom 25. Mai 2016 erstmals den Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, den Austrittsbericht der Clienia Schlössli AG, das Zeugnis der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sowie das Zeugnis der Clienia Schlössli AG (Urk. 160/1-4) ein. Diese Unterlagen datieren vom 8. beziehungsweise 11. Dezember 2015 sowie vom 15. bezie-- 16 of 28 -hungsweise 17. März 2016. Sie wurden der Kammer aber nicht innert einiger Tage, sondern erst Monate später, wie erwähnt mit Eingabe vom 25. Mai 2016, unterbreitet. Damit vermag der Beklagte dem Erfordernis des Vorbringens der Noven ohne Verzug nach Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zu genügen. Der Beklagte legt denn auch keine triftigen Gründe dafür dar, weshalb ihm - nach der erfolgten Rückweisung durch das Bundesgericht - ein sofortiges Einreichen dieser Unterlagen nicht möglich war. Von vornherein nicht zielführend, ist das Argument des Beklagten, dass ihm vom Obergericht noch nicht einmal die neue Verfahrensnummer mitgeteilt worden und seit der Rückweisung an das Obergericht noch keine Anordnung desselben erfolgt sei. Zunächst geht aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. März 2016 die Rückweisung der Sache an die Kammer ausdrücklich hervor (vgl. Urk. 156 Dispositivziffern 1 und 5). Die Tatsache, dass ihm die neue Verfahrensnummer nicht bekannt war, hinderte den Beklagten zudem auch nicht daran, die Eingabe vom 25. Mai 2016 - unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Umstand (vgl. Urk. 158 S. 1) - einzureichen. Davon abgesehen, wäre es der Kammer freigestanden, das Verfahren unter der alten Verfahrensnummer weiterzuführen. Ebenso wenig verfängt das Argument des Beklagten, durch die tröpfchenweise Zustellung jedes einzelnen neuen Beweismittels unmittelbar nach dessen Erhalt wäre aus prozessökonomischer Sicht nichts gewonnen gewesen. Eine Grundlage dafür, dass neue Vorbringen von den Parteien nicht einzeln, sondern im Rahmen einer Sammeleingabe einzureichen wären, findet sich im Gesetz nicht. Im Gegenteil hält Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO - wie dargelegt - gerade ausdrücklich fest, dass Noven ohne Verzug vorgebracht werden müssen, was für jedes einzelne Dokument gelten muss. Der Beklagte verkennt denn auch, dass es nicht Sache der Parteien ist, in zeitlicher Hinsicht den Verfahrensgang zu bestimmen. Auch die vom Beklagten nun neu eingeholten drei Zeugnisse von Dr. med. D._____ vom 24. Mai 2016 (Urk. 160/7), welche eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit des Beklagten vom 10. August 2015 bis zum 5. September 2015, vom 14. Juni 2015 bis zum 20. Juni 2015 sowie vom 11. März 2015 bis zum 25. März 2015 bescheinigen, hätten bereits vor Monaten als Beweismittel angerufen und eingereicht werden können, handelt es sich hierbei doch gänzlich um Bestätigun-- 17 of 28 -gen in der Vergangenheit liegender Sachverhalte. Damit können auch diese Unterlagen zufolge Verspätung nicht mehr beachtet werden. Die Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse der Clienia Schlössli AG vom 17. bzw. 24. Mai 2016 (Urk. 160/5-6) wurden vom Beklagten zwar ohne Verzug vorgebracht und sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO novenrechtlich zulässig. Sie vermögen eine vom Beklagten behauptete zweimonatige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2016 wegen Krankheit zu belegen. Weder diese Behauptung noch die Urkunden sind allerdings geeignet, die Schlussfolgerungen des Gutachtens ernsthaft in Frage zu stellen, hat doch bereits der Gutachter in seinem Gutachten vom 4. Juni 2014 diverse Austrittsberichte von Kliniken berücksichtigt und eine weitere Behandlung in einer Tagesklinik in Rechnung gestellt. So ging er insbesondere in einer prognostischen Einschätzung davon aus, der Beklagte könne mit Hilfe einer pharmakologischen Behandlung und mit Hilfe eines geeigneten Rehabilitations- bzw. Reintegrationsprogramms die Belastbarkeit innert sechs Monaten von 70% auf 100% steigern (vgl. Urk. 112 S. 39, 41 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu einer Ergänzung des Gutachtens vom 4. Juni 2014.

1.3.3. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Ergänzung des Gutachtens auch damit, dass im Gutachten die Meinung vertreten worden sei, mit stärkeren Psychopharmaka könne er seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen. Er nehme seit längerer Zeit starke Medikamente (Depakine chrono, Risperdal, Trugsal in Reserve, Redormin) ein, ohne dadurch arbeitsfähig geworden zu sein (Urk. 158 S. 4). Auch darauf kann nicht eingetreten werden. Zwar war im genannten Gutachten davon ausgegangen worden, eine adäquate psychopharmakologische Behandlung führe zu einer vollumfänglichen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (Urk.

143 S. 18 f.). Seitens des Beklagten wird aber weder behauptet noch belegt, seit wann er die obgenannten Medikamente einnimmt und seit wann er davon Kenntnis hat, dass die eingenommenen Medikamente mit Bezug auf die Steigerung der Arbeitsfähigkeit nichts bringen. Die novenrechtliche Zulässigkeit der neuen Vorbringen, die vom Beklagten hätte dargetan werden müssen, kann daher nicht beurteilt werden. Auch insofern drängt sich keine Ergänzung des Gutachtens auf.

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2. Mit Eingaben vom 8., 15. sowie 23. August 2016 (Urk. 165, 167 und 169) reichte der Beklagte diverse weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, einen ärztlichen Bericht von Dr. E._____ sowie einen Medikamentendosierungsplan (Urk. 166/1-3; Urk. 168; Urk. 170/1-3) ein. Da den Parteien mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 164) auch noch förmlich mitgeteilt wurde, dass die Phase der Urteilsberatung begonnen habe, und es den Parteien - wie bereits ausgeführt (vgl. E. II.1.3.1 ) - verwehrt ist, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.5), sind diese Unterlagen vorliegend nicht zu berücksichtigen.

3. Abzusehen ist davon, dem Kläger, wie von ihm im Rahmen der Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 14. Juni 2016 (Urk. 162 S. 2 und 4) - unter Hinweis auf die infolge des Wohnortwechsels, des bevorstehenden Eintritts des Klägers in den Kindergarten etc. seit dem Urteil der Kammer vom 2. März 2015 veränderten finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter - beantragt, Frist anzusetzen, um die genauen finanziellen Verhältnisse der Kindesmutter zu belegen. Muss die Partei, welche das Novenrecht beanspruchen will, sobald sie von einem geltend zu machenden Novum Kenntnis erlangt (oder Kenntnis erlangen müsste), die Berufungsinstanz davon in Kenntnis setzen, d.h. das Novum zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Berufungsverfahren einbringen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art.

317 N 45; BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 7; Seiler, a.a.O., § 15 Rz. 1314), genügt es nicht, wie der Kläger dies vorliegend tut, das Gericht lediglich darum zu ersuchen, der Partei "zu gegebener Zeit" Frist anzusetzen, um die geänderten finanziellen Verhältnisse zu belegen.

III.

1.1. Beanstandet hat das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid (BGer 5A_336/2015 vom 3.3.2016, E. 4.3.1. ff. [Urk. 156]) einzig, dass die Kammer in der Unterhaltsberechnung im Bedarf des Klägers Fremdbetreuungskosten berücksichtigte. Es hielt diesbezüglich fest, nach Art. 276 Abs. 1 ZGB hätten die El-- 19 of 28 -tern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt werde durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern stehe, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Eine Rangordnung unter diesen verschiedenen Arten der Unterhaltsleistung bestehe nicht. Insbesondere sei nicht ausgeschlossen, dass ein Elternteil je nach den konkreten Umständen sowohl Natural- als auch Geldunterhalt schulde (mit Verweis auf BGer 5A_309/2012 vom 19.10.2012, E. 3.4). Für den Fall, dass die Eltern nie verheiratet gewesen seien, habe das Bundesgericht klargestellt, dass der obhutsberechtigte Elternteil, der seine Unterhaltsleistung nicht durch Pflege und Erziehung erbringe und das Kind stattdessen Dritten zur Betreuung überlasse, für die daraus entstehenden Kosten aufkommen müsse, seine Unterhaltspflicht also ebenfalls durch Geldzahlung zu erfüllen habe (BGE 138 III 689 E. 3.3.2; BGer 5A_775/2011 vom 8.3.2012, E. 2.2). Anders zu entscheiden hiesse, im Falle nie verheiratet gewesener Eltern, den nicht obhutsberechtigten Elternteil, der seine Unterhaltspflicht in Geldform leiste, doppelt zu belasten. Müsste der obhutsberechtigte Elternteil die Fremdbetreuungskosten nicht selbst übernehmen, weil sie im Bedarf des Kindes berücksichtigt werden, so würde dieser Elternteil selbst an den Unterhaltszahlungen für das Kind partizipieren, da er in diesem Umfang weder Unterhalt durch Pflege und Erziehung noch einen finanziellen Beitrag leiste (BGer 5A_775/2011 vom 8.3.2012, E. 2.2). Auf diese Weise würde dem obhutsberechtigten Elternteil indirekt eine Unterhaltsleistung des anderen Elternteils verschafft. Dafür fehle es nach geltendem Recht an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesgericht habe denn auch klargestellt, dass der Gesetzgeber die Frage zu beantworten habe, ob ein Elternteil unabhängig vom Zivilstand Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe (BGE 138 III 689). Ob die Rechtslage allenfalls anders zu beurteilen wäre, falls der nicht obhutsberechtigte Elternteil in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe (mit Verweis auf BGer 5A_775/2011 vom 8.3.2012, E. 2.2.1), brauche hier nicht erörtert zu werden, denn solche Umstände seien weder behauptet noch ersichtlich. Indem die Kammer die Ausgaben, die der Kindsmutter für die Fremdbetreuung des Beschwerdegegners entstehen würden, unter die "Kosten der Erziehung im -- 20 of 28 -weitesten Sinne" subsumiere und im Bedarf des Kindes berücksichtige, setze sie sich über die beschriebene Rechtslage hinweg. Sie berücksichtige bei der Unterhaltsbemessung einen Gesichtspunkt, der keine Rolle hätte spielen dürfen, und übe das Ermessen, das ihr bei der Festsetzung der Kinderalimente zustehe, in bundesrechtswidriger Weise aus (E. 2). Vergeblich klammere sich der Beschwerdegegner an das Argument der Kammer, wonach beide Eltern gleichermassen an der Existenz des Kindes beteiligt seien und deshalb auch in gleicher Weise die Fremdbetreuungskosten zu verantworten hätten, die dadurch anfallen würden, dass die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehe, um ihr Existenzminimum zu bestreiten (E. 4.1). Nach dem derzeit geltenden Recht müsse der Beschwerdeführer als (unterhaltspflichtiger) Vater, der mit der Kindsmutter nie verheiratet gewesen sei, gerade nicht dafür einstehen, dass die Mutter "primär die Deckung ihres eigenen Existenzmimums" für sich in Anspruch nehme. In Frage stehe nicht die Gleichbehandlung beider Elternteile bei der Versorgung der Kinder, sondern allenfalls die Forderung, dass ein Kind unverheirateter Eltern im Ergebnis nicht anders behandelt werden soll als ein Kind verheirateter oder geschiedener Eltern. Unter anderem diese Überlegung liege der bevorstehenden Änderung des Zivilgesetzbuches zugrunde (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 540 f.). Der neue Art. 285 Abs. 2 ZGB stelle klar, dass der Unterhaltsbeitrag für das Kind auch der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte diene (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4300).

1.2. An diese rechtliche Beurteilung ist die Kammer gebunden (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGer 4A_71/2007 vom 19.10.2007, E. 2.1 f.; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 107 N 18).

1.3. Der Bedarf des Klägers präsentiert sich ohne Fremdbetreuungskosten wie folgt:

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1. - 6. Altersjahr

7. - 12. Altersjahr

13. - 18. Altersjahr Ernährung 310 330 420 Bekleidung 90 115 140 Unterkunft 365 365 340 Weitere Kosten 535 655 870 Barbedarf 1'300 1'465 1'770./. Kinder- / Ausbildungszulage./. 200./. 200./. 250 Total 1'100 1'265 1'520 Pflege und Erziehung

725 460 330

2. Der Kläger beantragte im Rahmen der Stellungnahme zur Eingabe des Beklagten vom 14. Juni 2016 (Urk. 162 S. 2), die Unterhaltsbeiträge des Beklagten ab 1. Januar 2017 seien nach dem revidierten Unterhaltsrecht festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, es erscheine aus prozessökonomischer Sicht widersinnig, den seit Jahren laufenden Unterhaltsprozess im Jahr 2016 nach altem Unterhaltsrecht abzuschliessen, wohl wissend, dass für das Kind gemäss Art. 13c SchlT ZGB die Möglichkeit bestehe, ab 1. Januar 2017 eine Anpassung des Urteils ans neue Recht zu verlangen (Urk. 162 S. 5). Dem ist nicht zu folgen. Die vom Kläger erneut aufgeworfene Frage wurde vom Bundesgericht bereits beantwortet, indem es die Vorwirkung der auf den 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Gesetzesnovelle im Rückweisungsentscheid (BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016, E. 4.3.3 [Urk. 156]) klar verneinte.

3.1. Auszugehen ist von den in E. II.11.1 f. des Urteils der Kammer vom 2. März 2015 (Urk. 143) festgesetzten Leistungsfähigkeiten des Beklagten, die vor Bundesgericht nicht beanstandet wurden, sowie der Kindsmutter. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beziffert sich insofern wie folgt: tt.mm..2011 bis 31.5.2012: Fr. 2'929.– (Einkommen Fr. 6'077.–, Bedarf Fr. 3'148.–)

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1.6.2012 bis 2.12.2012: Fr. 2'403.– (Einkommen Fr. 4'861.–, Bedarf Fr. 2'458.–)

3.12.2012 bis 3.10.2014 Fr. 3'515.– (Einkommen Fr. 6'000.–, Bedarf Fr. 2'485.–)

4.10.2014 bis 31.12.2014 Fr. 0.– (Einkommen Fr. 0.–, Bedarf Fr. 2'485.–) Ab 1.1.2015: Fr. 2'140.– (Einkommen Fr. 5'600.–, Bedarf Fr. 3'460.–) Solange sich die Erwerbstätigkeit der Kindsmutter auf 50% (oder weniger) beläuft (Einkommen Fr. 2'123.–, Bedarf Fr. 2'788.–), vermag sie ihren eigenen Bedarf nicht zu decken und ist somit nicht leistungsfähig. Ab der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit, deren Zeitpunkt auf Oktober 2027 festzusetzen ist, beträgt ihre Leistungsfähigkeit Fr. 1'412.– (Einkommen Fr. 4'200.–, Bedarf Fr. 2'788.–).

3.2. Die Unterhaltsbeiträge an den Kläger sind somit wie folgt festzusetzen: a) tt.mm.2011 bis tt.mm.2017 In dieser Zeitspanne beträgt der Barbedarf des Klägers Fr. 1'100.–. Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter liegt bei Fr. 0.–. Diejenige des Beklagten übersteigt in der Zeit von tt.mm.2011 bis 3. Oktober 2014 sowie von 1. Januar 2015 bis tt.mm.2017 den klägerischen Barbedarf (Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 2'929.– [tt.mm.2011 - 31.5.2012], Fr. 2'403.– [1.6.2012 - 2.12.2012], Fr. 3'515.– [3.12.2012 - 3.10.2014] und Fr. 2'140.– [ab 1.1.2015]). In den genannten Perioden hat er den klägerischen Bedarf somit im gesamten Umfang von Fr. 1'100.– zu decken, während die Mutter des Klägers ihren Anteil in natura (Pflege und Erziehung) erbringt. Im Zeitraum vom 4. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 ist der Beklagte mangels Einkommens nicht leistungsfähig. Für die Phase vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 entfällt somit eine Unterhaltspflicht des Beklagten (vgl. Urk. 143 E. II.11.3.2).

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b) tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 Der Barbedarf des Klägers beläuft sich auf Fr. 1'265.–. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten liegt bei Fr. 2'140.–. Die Leistungsfähigkeit der Kindesmutter liegt nach wie vor bei Fr. 0.–. Entsprechend hat der Beklagte den klägerischen Bedarf im vollen Umfang von Fr. 1'265.– zu decken. c) tt.mm.2023 bis tt.mm.2027 In dieser Phase steigt der Barbedarf des Klägers auf Fr. 1'520.–, während die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter nach wie vor nicht besteht und diejenige des Beklagten noch immer Fr. 2'140.– beträgt. Folglich ist der Beklagte in diesem Zeitraum im Umfang von Fr. 1'520.– unterhaltspflichtig. d) tt.mm.2027 bis tt.mm.2029 Die Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers beträgt in dieser Phase, da sie zu 100% erwerbstätig ist, rund Fr. 1'410.–, diejenige des Beklagten weiterhin Fr. 2'140.–. Die Verteilung der Unterhaltskosten auf die Eltern hat nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Für eine gerechte Quotenaufteilung ist 1/12 des Brutto-Jahreseinkommens zum Vergleich beizuziehen (vgl. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, http://www.ajb.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf"). Gründe dagegen wurden keine vorgebracht. Für den vorliegenden Zeitraum steht das Bruttoeinkommen des Beklagten von mutmasslich Fr. 6'500.– dem Bruttoeinkommen der Kindsmutter von mutmasslich Fr. 5'000.–, zuzüglich den Beitrag für Pflege und Erziehung von Fr. 330.– (vgl. BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 80) gegenüber. Der Bedarf des Klägers von Fr. 1'850.– (inkl. Fr. 330.– Pflege und Erziehung, abzüglich Fr. 250.– Ausbildungszulagen) ist somit im Verhältnis 6'500: 5'330 aufzuteilen, mithin hat der Beklagte Fr. 1'000.– an den Bedarf des Klägers zu leisten. Auf die Kindsmutter entfallen Fr. 850.–, wovon sie Pflege und Erziehung im Umfang von Fr. 330.– in natura erbringt.

3.3. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist. Betreffend die Vormerknahme der

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vom Beklagten bis zum Urteilsdatum bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge kann auf die Begründung des Urteils vom 2. März 2015 verwiesen werden (Urk. 143 E. II.11.5).

IV.

1. Unentgeltliche Rechtspflege Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. II.1.3.1) versetzt die Rückweisung den Prozess in die Lage zurück, in welcher er sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheides befunden hat. Dem Beklagten wurde bereits mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 (Urk. 99 S. 6) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr vorliegen würden, bestehen im Übrigen nicht. Auf das erneute Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist somit nicht einzutreten. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den vom Beklagten in Zusammenhang mit seinem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu eingereichten Unterlagen (Urk. 160/8-12).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

2.1. Auch wenn aufgrund der Ausklammerung der Fremdbetreuungskosten aus dem Bedarf des Klägers reduzierte Unterhaltsbeiträge resultieren und der Beklagte nunmehr in geringerem Umfang unterliegt, ergibt sich keine Änderung der Kostenfolgen gemäss Urteil vom 2. März 2015 (Urk. 143 E. III.1 f.), worauf verwiesen werden kann. Insbesondere bleibt es dabei, dass die Kosten aufgrund des äusserst ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisses des sich im Kindesalter befindenden Klägers und des Beklagten nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen sind.

2.2. Wie bereits im Urteil vom 2. März 2015 (Urk. 143 E. III.1) vermerkt, ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 23. Februar 2012 (Urk. 82 S. 18, 84/7) noch den diesem zugrundeliegenden

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§§ 36 bis 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJKHG), auf welche der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf Parteientschädigung verweist, dass die Rechtsvertretung als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass auf Seiten des Klägers Kosten für eine berufsmässige Vertretung anfallen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Entsprechend besteht für das erstinstanzliche Verfahren kein über die anerkannte Entschädigung von Fr. 3'500.– hinausgehender Anspruch auf Parteientschädigung (Urk. 70 S. 4 und 22), weshalb diese für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3500.– zu reduzieren ist. Im Berufungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

10. Der Antrag des Beklagten vom 25. Mai 2016 auf Ergänzung des Gutachtens vom 4. Juni 2014 wird abgewiesen.

11. Auf das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 25. Mai 2016 wird nicht eingetreten.

12. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'100.– ab tt.mm.2011 bis tt.mm.2014 und ab 1. Januar 2015 bis tt.mm.2017 Fr. 1'265.– ab tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 Fr. 1'520.– ab tt.mm.2023 bis tt.mm.2027 Fr. 1'000.– ab tt.mm.2027 bis zur Volljährigkeit des Klägers.

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Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers geschuldet und an seine gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2016 mit

97.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2017. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 97.6

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte dem Kläger von den gemäss Dispositiv-Ziffer 1a) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen bis zum Urteilsdatum Fr. 8'914.40 bezahlt hat.

3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 1. Februar 2013 des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster) wird bestätigt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, für das erstinstanzliche Verfahren dem Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung, eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– für die Vertretung des Klägers zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'058.– Gerichtsgutachten

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspfle-

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ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 165-170/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 205'753.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc -- 28 of 28 --

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