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Entscheid

LZ180007

Unterhalt und weitere Kinderbelange

16. Juli 2018Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 16. November 2017 machte der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz die vorliegende Vaterschafts- und Unterhaltsklage anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich des Verfahrensganges vor Vorinstanz ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2018 zu verweisen (Urk. 18 E. 1.2). Den eingangs wiedergegebenen vorinstanzlichen Entscheid nahm der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan: Beklagter) am 23. Februar 2018 in Empfang (Urk. 10/2).

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2. Mit Eingabe vom 6. April 2018 erhob der Beklagte dagegen rechtzeitig Berufung (Urk. 17). Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 beantwortete der Kläger innert der ihm mit Verfügung vom 4. Mai 2018 (Urk. 23) angesetzten Frist die Berufung und erhob Anschlussberufung (Urk. 28). Zugleich stellte er ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (vgl. Urk. 28 S. 2). Ebenfalls innert der mit Verfügung vom 4. Mai 2018 (Urk. 23) angesetzten Frist ging die Berufungsantwort der Verfahrensbeteiligten ein (Urk. 31). Beide Rechtsschriften wurden den jeweiligen Gegenparteien zusammen mit der Vorladung zur Vergleichsverhandlung vom 9. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 33).

3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien und die Verfahrensbeteiligte anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2018 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 36): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Februar 2018 durch folgende Fassung zu ersetzen: "3.1. B._____ wird unter die Obhut seiner Mutter, C._____, gestellt.

3.2. Die Parteien vereinbaren in Abänderung des Entscheides KESB Meilen vom 12. Oktober 2017, folgende Betreuungsregelung für B._____: a) Der Beklagte betreut B._____ wie folgt: - am ersten und dritten Wochenende des Monats jeweils von Donnerstag, 18:00 Uhr (oder den Abendabholungszeiten der Krippe / des Horts) bis Sonntag, 20:30 Uhr. Der Beklagte holt B._____ jeweils persönlich am Donnerstag in der Krippe/Hort ab und bringt ihn am Sonntag an den Wohnort von C._____ zurück. Teilt C._____ dem Beklagten bis 14:00 Uhr am jeweiligen Donnerstag mit, dass B._____ die Krippe an diesem Tag nicht besucht, holt er B._____ am Donnerstag am Wohnort von C._____ ab. - während drei Ferienwochen pro Jahr, welche mindestens drei Monate im Voraus zwischen dem Beklagten und C._____ abzusprechen sind, wobei die Ferienwochen bis zum schulpflichtigen -- 8 of 19 -Alter von B._____ einzeln zu erfolgen haben. Können sich der Beklagte und C._____ über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl C._____. - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar) von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, wobei er B._____ jeweils persönlich bei C._____ abholt und wieder zurück bringt. - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr, wobei er B._____ jeweils persönlich bei C._____ abholt und wieder zurück bringt. b) In der übrigen Zeit wird B._____ durch C._____ betreut."

2. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Februar 2018 unverändert zu belassen.

3. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Februar 2018 unverändert zu belassen.

4. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Februar 2018 unverändert zu belassen.

5. Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten.

6. Der Kläger zieht sein mit Eingabe vom 13. Juni 2018 gestelltes Gesuch um vorsorgliche Unterhaltszahlungen zurück."

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4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Der Indexformel (Dispositiv-Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils) kommt hingegen keine selbständige Bedeutung zu, weshalb diese auch dann nicht für sich alleine in Rechtskraft erwächst, wenn sie – wie vorliegend (vgl. Urk. 17 S. 2; Urk. 28 S. 2) – unbestritten ist.

Erwägungen

II.

1.

Soweit es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

2. Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 9. Juli 2018 (Urk. 36 Ziffer 1) für die Zuteilung der Obhut an die Verfahrensbeteiligte und damit diesbezüglich für die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ausgesprochen (vgl. Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 3). Der Beklagte nimmt damit von seinen in der Berufung gegenüber dieser Regelung angemeldeten Bedenken Abstand. Nach dem Studium der Akten erfordert auch das Kindeswohl keine anderweitige Regelung.

2. Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 9. Juli 2018 (Urk. 36 Ziffer 1) für die Zuteilung der Obhut an die Verfahrensbeteiligte und damit diesbezüglich für die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ausgesprochen (vgl. Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 3). Der Beklagte nimmt damit von seinen in der Berufung gegenüber dieser Regelung angemeldeten Bedenken Abstand. Nach dem Studium der Akten erfordert auch das Kindeswohl keine anderweitige Regelung.

3. Die Parteien wollen den mit Entscheid der KESB Meilen vom 12. Oktober 2017 (Urk. 2/4) geregelten persönlichen Verkehr zwischen dem Beklagten und dem Kläger dahingehend ausdehnen, dass der Beklagte den Kläger neu am ersten und dritten Wochenende des Monats bereits von Donnerstag 18:00 Uhr bzw. den Abendabholungszeiten der Krippe/des Horts bis Sonntag, 20:30 Uhr, und nicht erst von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20:30 Uhr, betreut. Hiermit wird dem Anliegen des Beklagten Rechnung getragen, vermehrt Betreuungsaufgaben zu übernehmen, was zu begrüssen ist, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise hervorgehen, dass er dieser zusätzlichen Verantwortung nicht gewachsen wäre. Der Kläger verbringt sodann bereits nach der bisherigen Regelung zwei Nächte -- 10 of 19 -hintereinander beim Beklagten, was aktenkundig keinerlei Probleme verursachte, weshalb nichts dagegen spricht, inskünftig eine weitere Übernachtung des Klägers beim Beklagten vorzusehen. Der Beklagte bewohnt überdies – mit seiner Mutter – eine 5 ½ - Zimmerwohnung (vgl. Urk. 8/6), weshalb auch die für ein ausgedehntes Besuchsrecht geforderten günstigen Wohnverhältnisse vorliegen. Die Übergabezeiten und der Übergabeort für den Kläger werden in der vereinbarten Betreuungsregelung detailliert geregelt. Dadurch sollen Diskussionen zwischen dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts reduziert und soll zugleich vermieden werden, dass es aufgrund von diesbezüglichen Unstimmigkeiten zwischen den Kindseltern erneut zu einem Kontaktunterbruch zwischen dem Kläger und dem Beklagten kommen kann. Aus demselben Grund wurde auch das bereits im Entscheid der KESB Meilen vom 12. Oktober 2017 vorgesehene Ferienbesuchsrecht des Beklagten um eine Konfliktregelung ergänzt, wonach für den Fall, dass sich der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte über die Ferienplanung nicht einigen können, das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Verfahrensbeteiligten zukommt. Zudem erscheint es in Anbetracht dessen, dass es sich um eine voraussichtlich längerfristig geltende Betreuungsregelung handelt, sinnvoll, dem Beklagten die Betreuung im gerichtsüblichen Umfang auch an den Feiertagen zu gewähren. Dies ermöglicht ebenfalls eine kontinuierliche Beziehungspflege des Beklagten mit dem Kläger. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung betreffend den persönlichen Verkehr zwischen dem Beklagten und dem Kläger dem Kindeswohl entspricht und deshalb zu genehmigen ist.

4. In finanzieller Hinsicht beantragen die Parteien übereinstimmend, es sei die vorinstanzliche Regelung, wonach der Beklagte für den Kläger Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'435.– rückwirkend ab 16. November 2016 bis 31. Oktober 2025, Fr. 1'635.– ab 1. November 2025 bis 31. Juli 2028, Fr. 900.– ab 1. August 2028 bis 31. Juli 2031 und Fr. 790.– ab 1. August 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen hat, unverändert zu belassen. Diese Kinderunterhaltsbeiträge werden den gelebten bzw. von den Eltern nunmehr für die Zukunft vereinbarten Betreuungsverhält-- 11 of 19 -nissen (vgl. Urk. 36 Ziffer 1; vorstehend E. II.3) gerecht. Sie entsprechen den von den Parteien ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen der Eltern (vgl. Urk. 18 E. 7) und ermöglichen dem Kläger bzw. der obhutsberechtigten Verfahrensbeteiligten, den Kindesbedarf in den verschiedenen Phasen zu decken (vgl. Urk. 18 E. 7.12 f.). Das vom Beklagten ausgewiesene Existenzminimum von Fr. 2'830.– (Urk. 18 E. 7.4) wird durch die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der vorgesehenen Höhe gewahrt. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich deshalb im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. Unterhaltsbeiträge sind gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Entwicklung der Lebenskosten anzupassen. Die Parteien haben nichts gegen die dementsprechend von der Vorinstanz aufgenommene Indexklausel (vgl. Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 5) vorgebracht (vgl. Urk. 17 S. 2; Urk. 28 S. 2), weshalb diese ebenfalls zu übernehmen ist.

5. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl sowohl in Bezug auf die Zuteilung der Obhut und das Besuchsrecht als auch in finanzieller Hinsicht keine andere Regelung und die Vereinbarung der Parteien kann genehmigt bzw. können die entsprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden. Überdies ist das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen vom 13. Juni 2018 (vgl. Urk. 28 S. 2) zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Urk. 36 Ziffer 6).

III.

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb unangefochten (vgl. Urk. 17 S. 3; Urk. 28 S. 2). Nach Massgabe der Vereinbarung (vgl. Urk. 36 Ziffer 4) bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung und sind die erstinstanzlichen Kosten daher dem Kläger zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ aufzuerlegen. Zufolge der den Parteien von der Vorinstanz mit Beschluss vom 20. Februar 2018 (vgl. Urk. 18 S. 28) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von -- 12 of 19 -Fr. 1'100.– zu bezahlen, zahlbar an das Amt für Jugend und Berufsberatung, … [Adresse].

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 36 Ziffer 5). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 36 Ziffer 5).

3.1. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 17 S. 3; Urk. 28 S. 2). Auch die Verfahrensbeteiligte hat für das zweitinstanzliche Verfahren um Gewährung derselben ersucht (Urk. 31 S. 1). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.2. Der Kläger ist ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Seine Rechtsbegehren waren zudem nicht aussichtslos. Damit ist dem Kläger gestützt auf Art. 117 ZPO für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ein Antrag um Bestellung der Beiständin des Klägers als unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde korrekterweise nicht gestellt (vgl. Urk. 28 S. 2; ZR 83 Nr. 110).

3.3. Die Vorinstanz hat dem Beklagten mit Beschluss vom 20. Februar 2018 für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Urk. 18 S. 28). Der Beklagte weist in seinem Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren in Bezug auf seine Bedürftigkeit darauf hin, dass das, was von seinem Einkommen von Fr. 4'502.– netto (Urk. 8/15) nach Abzug seines Bedarfes von Fr. 2'830.– (vgl. Urk. 18 E. 7.4) übrig bleibe, weitgehend als Unterhaltsbeitrag für den Kläger festgesetzt werde (vgl. Urk. 17 S. 9). Wie vorstehend dargelegt -- 13 of 19 -(vgl. E. II.4) bleibt es bei den vom Beklagten für die erste Phase zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'435.–. Entsprechend ist die Mittellosigkeit des Beklagten ausgewiesen, zumal auch kein aktenkundiges Vermögen vorhanden ist. Da die Berufung des Beklagten nicht aussichtslos und er als rechtsunkundige Partei zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

3.4. Die Verfahrensbeteiligte besucht derzeit einen Kurs des Schweizerischen Roten Kreuzes und wird weiterhin von der Sozialhilfebehörde unterstützt (vgl. Urk. 31 S. 4; Urk. 8/9). Sie ist ebenfalls mittellos. Ihr Standpunkt war nicht aussichtslos und sie ist als rechtsunkundige Partei zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen, zumal auch die Prozessparteien anwaltlich vertreten sind. Da die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren den Parteien auferlegt werden, ist das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Hingegen ist der Verfahrensbeteiligten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 20. Februar 2018 in den folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Es wird festgestellt, dass A._____ (Beklagter) der Vater des am tt.mm.2015 von C._____ (Verfahrensbeteiligte) geborenen Kindes B._____ (Kläger) ist.

2. B._____ wird unter die gemeinsame elterliche Sorge seiner Eltern, C._____ und A._____, gestellt.

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2. Das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen vom 13. Juni 2018 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.

5. Das von der Verfahrensbeteiligten für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

a) B._____ wird unter die Obhut der Verfahrensbeteiligten (C._____) gestellt. b) In Abänderung des Entscheides der KESB Meilen vom 12. Oktober 2017 gilt folgende Betreuungsregelung: aa) Der Beklagte betreut B._____ wie folgt: - am ersten und dritten Wochenende des Monats jeweils von Donnerstag, 18:00 Uhr (oder den Abendabholungszeiten der Krippe / des Horts) bis Sonntag, 20:30 Uhr. Der Beklagte holt B._____ jeweils persönlich am Donnerstag in der Krippe/Hort ab und bringt ihn am Sonntag an den Wohnort von C._____ zurück. Teilt C._____ dem Beklagten bis 14:00 Uhr am jeweiligen Donnerstag -- 15 of 19 -mit, dass B._____ die Krippe an diesem Tag nicht besucht, holt er B._____ am Donnerstag am Wohnort von C._____ ab. - während drei Ferienwochen pro Jahr, welche mindestens drei Monate im Voraus zwischen dem Beklagten und C._____ abzusprechen sind, wobei die Ferienwochen bis zum schulpflichtigen Alter von B._____ einzeln zu erfolgen haben. Können sich der Beklagte und C._____ über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl C._____. - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar) von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, wobei er B._____ jeweils persönlich bei C._____ abholt und wieder zurück bringt. - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr, wobei er B._____ jeweils persönlich bei C._____ abholt und wieder zurück bringt. bb) In der übrigen Zeit wird B._____ durch C._____ betreut.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Verfahrensbeteiligte bzw. an seinen jeweiligen gesetzlichen Vertreter: a) Fr. 1'435.‒ rückwirkend ab 16. November 2016 bis 31. Oktober 2025 (davon Fr. 225.‒ als Betreuungsunterhalt), b) Fr. 1'635.‒ ab 1. November 2025 bis 31. Juli 2028 (davon Fr. 225.‒ als Betreuungsunterhalt), -- 16 of 19 -c) Fr. 900.‒ ab 1. August 2028 bis 31. Juli 2031 und d) Fr. 790.‒ ab 1. August 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Klägers hinaus, solange er im Haushalt der Verfahrensbeteiligten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Verfahrensbeteiligten bezogen werden.

2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2018 mit 102,1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 102.1 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

3. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Verfahrensbeteiligten angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

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4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.– zu bezahlen, zahlbar an das Amt für Jugend und Berufsberatung … [Adresse].

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

9. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, − den Beklagten, − die Verfahrensbeteiligte, − die Vorinstanz, − das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Dispositiv), − die Kindesschutzbehörde Bezirk Meilen, − das Zivilstandsamt D._____ (im Dispositiv), − das Einwohnerregisteramt der Gemeinde E._____ (im Dispositiv). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc -- 19 of 19 --