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Entscheid

LZ200007

Unterhalt und weitere Kinderbelange

7. Oktober 2020Deutsch34 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin 1 (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte oder Mutter) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter oder Vater) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2016 geborenen Klägerin und Berufungsklägerin 2 (nachfolgend: Klägerin oder Tochter). Nachdem sich der Vater am 25. Oktober 2017 wegen des bevorstehenden Auszugs der Mutter beim Kinder- und Jugendhilfezentrum gemeldet hatte und schliesslich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon ZH (nachfolgend: KESB) gelangt war (Urk. 14/15/5), standen sich die Eltern in den folgenden Jahren in einem aufwendig geführten Verfahren vor der KESB, dem Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend: Bezirksrat) und der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gegenüber (vgl. Urk. 14/1-66).

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2. Aufgrund des am 3. Januar 2019 beim Friedensrichteramt E._____ eingereichten Schlichtungsgesuchs (Urk. 3/17) und der mit Eingabe vom 15. Mai 2019 bei der Vorinstanz anhängig gemachten Unterhaltsklage (Urk. 1) wurde das beim Bezirksrat hängige Verfahren mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 sistiert (Urk. 13). Nach durchgeführtem erstinstanzlichem Verfahren erging unter dem 19. November 2019 das angefochtene Urteil (Urk. 49, Urk. 57 = Urk. 62) und zeitgleich eine zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 48 und Urk. 56). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 62 S. 5 ff.).

3. Mit Berufungsschrift vom 21. Februar 2020 wandten sich Mutter und Tochter gegen das vorinstanzliche Urteil und gelangten fristgerecht an die urteilende Kammer (Urk. 58 und Urk. 61). Nebst den eingangs aufgeführten Anträgen stellten sie in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragten zudem, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen (Urk. 61 S. 5). Sowohl die Mutter als auch der Vater äusserten sich innert der ihnen mit Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 67) angesetzten Frist zur Frage eines allfälligen Interessenskonflikts hinsichtlich der Vertretung der Tochter durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (Urk. 68-69). Der Vater ersuchte des Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 68 S. 2). Nach gegenseitiger Zustellung der vorerwähnten Eingaben (Urk. 70) und jener vom 17. April 2020 (Urk. 71-72) wurde den Eltern mit Beschluss vom 18. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, für die Tochter eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als Kindesvertreterin vorgeschlagen (Urk. 73). Da in der Folge keine Einwendungen vorgebracht wurden (Urk. 75), wurde Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ zur Kindesvertreterin ernannt (Urk. 76). Die Eltern und die Kindesvertreterin wurden alsdann mit Vorladung vom 1. Juli 2020 auf den 31. August 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 77), anlässlich welcher sie unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (Prot. S. 14 f.) eine Vereinbarung mit nachfolgendem Inhalt abschlossen (Urk. 79):

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"1. Obhut Die Eltern beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2016, gemeinsam zu belassen. Weiter vereinbaren sie, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter beim Vater ist.

2. Betreuungsanteile a) bis und mit 22. August 2021 Die Mutter betreut die Tochter jeweils von Freitag in Wochen mit gerader Wochenzahl,

18.00 Uhr, bis am darauffolgenden Freitag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter durch den Vater betreut. b) ab 23. August 2021 (Eintritt in den Kindergarten) Die Mutter betreut die Tochter in geraden Kalenderwochen von Mittwoch nach Kindergarten-/Schulschluss bis Samstag, 17.00 Uhr (Abholung durch den Vater am Wohnort der Mutter), und in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Kindergarten/Schulschluss bis zum Kindergarten-/Schulbeginn am Montag der folgenden geraden Kalenderwoche. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut.

3. Feiertage In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag

10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 13.00 Uhr) mit dem Vater und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) sowie Silvester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. Dezember 10.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) mit der Mutter. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember

13.00 Uhr) mit der Mutter und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) sowie Silvester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. Dezember 10.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) mit dem Vater.

4. Ferien Die Tochter verbringt mit jedem Elternteil je die Hälfte der Schulferien (6 Wochen und dreieinhalb Tage). Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens bis zum 30. November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so verbringt die Tochter in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr) sowie die ersten zweieinhalb Wochen der Sommerferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit -- 12 of 25 -dem Vater und die übrige Ferienzeit mit der Mutter. In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Tochter die erste Woche der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr) sowie die ersten zweieinhalb Wochen der Sommerferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit der Mutter und die übrige Ferienzeit mit dem Vater. Derjenige Elternteil, bei dem die Tochter in die Ferien geht, verpflichtet sich, die Tochter beim anderen abzuholen, sofern dies erforderlich ist. Derjenige Elternteil, bei welchem sich die Tochter am Ende der Ferien aufhält, verpflichtet sich, sie rechtzeitig zum Kindergarten-/Schulbeginn zur Schule zu bringen. Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, das Ferienziel so früh als möglich, spätestens drei Wochen vor Ferienbeginn dem anderen bekannt zu geben.

5. Pass und ID Die Eltern verpflichten sich, einen Pass und eine ID für die Tochter zu erstellen. Der Pass wird bei der Mutter und die ID beim Vater zur Aufbewahrung belassen. Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater den Pass für die Dauer seiner Ferien mit der Tochter im Austausch gegen die ID auf erstes Verlangen auszuhändigen und der Vater verpflichtet sich, diesen am Ende der Ferien auf erstes Verlangen gegen Austausch der ID der Mutter zurückzugeben. Die ordentliche Erneuerung von Pass und ID ist von den Eltern je hälftig zu tragen.

6. Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei die für die Tochter errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten. Dem Beistand bzw. der Beiständin seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: - den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen; - die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Betreuungsbzw. Kontaktrechts zu unterstützen; - Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange zu verbessern; - Unterstützung der Eltern bei Konflikten in Zusammenhang mit der Regelung der Ferien und der Erstellung eines Jahresferienplans für das kommende Jahr; - allfällige Kosten für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. November 2019 angeordnete Mediation tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand bzw. der Beiständin wird jedoch beauftragt, die Finanzierung bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.

7. Unterhalt

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Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, notwendige Alltagsbekleidung) jeweils selber. Die Kinderzulagen stehen der Mutter zu. Diese wird verpflichtet, daraus die Krankenkasse der Klägerin zu bezahlen."

4. Die von der Kindesvertreterin im Nachgang zu vorerwähnter Verhandlung eingereichte Honorarnote (Urk. 80) wurde den Eltern mit Verfügung vom 2. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 81) und von diesen nicht beanstandet (Urk. 82).

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind unter anderem die Obhutszuteilung, die Betreuungsregelung sowie der Unterhalt für die gemeinsame Tochter. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Eltern getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird (BGE 143 III 361 E. 7.3.1).

2.

Gemäss Ziffer 1 und 2 der vorstehend wiedergegebenen Vereinbarung beantragen die Eltern, es sei ihnen die Obhut über die Tochter gemeinsam zu belassen, deren Wohnsitz beim Vater festzulegen und die Betreuung alternierend zu organisieren.

2.1

Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des -- 14 of 25 -Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, und das Kind durch eine derartige Lösung nicht einem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden die seinen Interessen offensichtlich zuwiderliefe. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.2 f.).

2.2 Im Entscheid über vorsorgliche Massnahmen der KESB vom 7. Dezember 2017 war vorgesehen, dass beide Eltern die Tochter zu ungefähr gleichen Teilen betreuen sollten (Urk. 14/15/31). Alsdann wurde von der KESB mit Entscheid vom 10. Juli 2018 unter anderem die alternierende Obhut angeordnet und die Betreuung zu ungefähr gleichen Teilen beibehalten (Urk. 15/2). Schliesslich sind auch im angefochtenen Urteil wochenweise alternierende Betreuungsanteile vorgesehen (Urk. 62 S. 24). Wenngleich diesem Betreuungsmodell namentlich aufgrund der ablehnenden Haltung der Mutter anfänglich nur unzureichend nachgelebt wurde (Urk. 15/2 S. 6 ff.), änderte sich dies noch vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens, sodass nunmehr von einer sich über die Jahre bewährten Regelung gesprochen werden kann (vgl. Urk. 62 S. 17 mit weiteren Hinweisen). Der gemeinsame Antrag der Eltern bedeutet dem Grundsatz nach die Weiterführung der bisherigen Regelung, was im Sinne des Kindeswohls zu begrüssen ist.

2.2 Im Entscheid über vorsorgliche Massnahmen der KESB vom 7. Dezember 2017 war vorgesehen, dass beide Eltern die Tochter zu ungefähr gleichen Teilen betreuen sollten (Urk. 14/15/31). Alsdann wurde von der KESB mit Entscheid vom 10. Juli 2018 unter anderem die alternierende Obhut angeordnet und die Betreuung zu ungefähr gleichen Teilen beibehalten (Urk. 15/2). Schliesslich sind auch im angefochtenen Urteil wochenweise alternierende Betreuungsanteile vorgesehen (Urk. 62 S. 24). Wenngleich diesem Betreuungsmodell namentlich aufgrund der ablehnenden Haltung der Mutter anfänglich nur unzureichend nachgelebt wurde (Urk. 15/2 S. 6 ff.), änderte sich dies noch vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens, sodass nunmehr von einer sich über die Jahre bewährten Regelung gesprochen werden kann (vgl. Urk. 62 S. 17 mit weiteren Hinweisen). Der gemeinsame Antrag der Eltern bedeutet dem Grundsatz nach die Weiterführung der bisherigen Regelung, was im Sinne des Kindeswohls zu begrüssen ist.

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2.3 Die Konflikte der Eltern sind in den Akten zahlreich dokumentiert (exemplarisch: Urk. 14/15/58). Zudem lassen gewisse Vorkommnisse Zweifel an der Bindungstoleranz der Mutter aufkommen (vgl. u. a. Urk. 14/15/137). Allerdings liegen diese Umstände allesamt geraume Zeit zurück und der Elternkonflikt scheint sich zum Wohle der Tochter beruhigt zu haben. Dies ist auch mit der zunehmenden zeitlichen Distanz zur Trennung der Eltern zu erklären. Namentlich mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird eine weitere Entspannung in der Beziehung der Eltern zu erwarten sein. Die elterlichen Streitereien stehen nach dem Gesagten einer alternierenden Obhut nicht entgegen und lassen im Übrigen die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht als eingeschränkt erscheinen. Die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens (vgl. Urk. 61 S. 5) ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Im weiteren sprechen die bei beiden Eltern unbestrittenermassen grosszügig vorhandenen persönlichen Betreuungsmöglichkeiten für eine alternierende Obhut und die beantragte Betreuungslösung. In Anbetracht der geographischen Gegebenheiten ist die Abkehr von der wöchentlich alternierenden Betreuung mit Beginn des Kindergartens zu begrüssen. Darüber hinaus spricht die Distanz zwischen den beiden Wohnorten von rund 20 Kilometern nicht gegen die beantragte Betreuungslösung.

2.4 Im Lichte des Kindeswohls erscheint die Anordnung einer alternierenden Obhut mit Wohnsitz beim Vater und die von den Eltern beantragte Betreuungslösung als die bestmögliche Alternative, weshalb diese gemeinsamen Anträge zu genehmigen sind. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestätigen.

3. Unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen entsprechen die von den Eltern beantragte hälftige Aufteilung der Feiertage sowie der Ferien genauso wie die übrigen Ferienmodalitäten und die Regelung betreffend den Reisepass und die Identitätskarte dem Kindeswohl. Als Ausdruck der gleichmässigen Aufteilung der Betreuungsverantwortung erscheinen diese klaren Regelungen konsequent und lassen die Tochter von den Ressourcen beider Eltern optimal profitieren. Die Vereinbarung ist folglich insoweit ebenfalls zu genehmigen.

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4. Die Vorinstanz ordnete aufgrund der weiterhin bestehenden Kommunikationsprobleme der Parteien die Weiterführung der mit Entscheid der KESB vom 10. Juli 2018 errichteten Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an (Urk. 62 S. 21). Dies erscheint auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt angezeigt, weshalb entsprechend der Vereinbarung der Parteien die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten ist. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass kein Anlass für eine Absetzung der zuständigen Beistandsperson, Frau D._____, besteht (vgl. Urk. 62 S. 21). Allerdings ist den neuerlichen Entwicklungen mit einer Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beistandsperson Rechnung zu tragen. Namentlich erscheint eine Übergabebegleitung nicht mehr notwendig, ebenso die Überwachung der Weisungen. Die zuständige Beistandsperson hat den Eltern dagegen bei Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen und sie bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Betreuungs- und Ferienrechts sowie bei der Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange zu unterstützen. Auch bei der Erstellung eines Jahresferienplans für das jeweils kommende Jahr wird sie den Eltern die notwendige Unterstützung zu leisten und zudem die Finanzierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. November 2019 angeordneten Mediation bei den entsprechenden Behörden zu beantragen haben.

5. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die von der KESB mit Entscheid vom 10. Juli 2020 erteilten Weisungen, abgesehen von der die Mediation betreffenden, sowie die Vollstreckungskompetenz der Beiständin zur Durchsetzung des Besuchsrechts nicht weiter aufrechterhalten werden sollten (Urk. 62 S. 22). Der Klarheit halber ist diese zutreffende Erkenntnis im Dispositiv vorzumerken und Dispositiv-Ziffer 3 zu bestätigen.

6. Die Eltern haben vereinbart, die Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, notwendige Alltagsbekleidung), jeweils selbst zu übernehmen. Die Kinderzulagen sollen der Mutter zustehen und von dieser vorab für die Krankenkassenkosten (KVG) verwendet werden.

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6.1 Die Grundsätze der Unterhaltspflicht und insbesondere auch die Wirkung einer alternierenden Obhut auf die Unterhaltsverpflichtung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 22). Hierauf kann verwiesen werden. Wie nachfolgende Erwägungen erhellen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Elternteile in der Lage sind, den eigenen Bedarf und jenen der Tochter zu decken. Kinderunterhalt ist demzufolge nicht zuzusprechen und die Vereinbarung der Parteien zu genehmigen.

6.2 Die unter den Eltern gleichmässig aufgeteilte Betreuungsverantwortung bringt es mit sich, dass auf beiden Seiten bis zum Kindergartenbeginn der Tochter im August 2021 von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen ist. Ab September 2021 ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) eine Erhöhung der Arbeitspensa auf 75 % zu erwarten. Da die gegenwärtigen selbständigen Erwerbstätigkeiten beider Eltern als zu wenig einbringlich erscheinen und sie sich spätestens seit dem vorinstanzlichen Urteil ihrer Pflicht zur Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit bewusst sein mussten, ist ihnen je ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und zudem von einer Übergangsfrist abzusehen. Beide Eltern verfügen über grosse Erfahrung in ihrem angestammten Beruf. Es ist daher ohne weiteres als möglich und zumutbar zu erachten, dass der Vater als angestellter Schiff- und Bootsbauer monatlich zumindest Fr. 3'145.10 (vgl. Tosoni, Lohnbuch Schweiz 2020, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, 2020, S. 150) und die Mutter als Fotografin monatlich mindestens Fr. 2'651.50 zu verdienen in der Lage ist (vgl. Tosoni, a.a.O., S. 420). Hinzu kommen zudem die Familienzulagen für die Tochter von monatlich Fr. 200.–. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermögen beide Eltern dadurch je sowohl den eigenen Bedarf als auch jenen der Tochter, der während der jeweiligen Betreuungszeit anfällt, zu decken.

6.3 Hinsichtlich der Bedarfszahlen des Vaters kann grundsätzlich auf die in seiner Rechtsschrift dargelegte Aufstellung verwiesen werden (Urk. 18 S. 3). In Abweichung davon gilt es die Wohnkosten zu zwei Dritteln (Fr. 353.30 + Fr. 333.30) dem Vater und im Übrigen (Fr. 176.65 + Fr. 166.65) der Tochter anzurechnen. Die Kosten für den Selbstbehalt und die Franchise der Krankenversicherung sind -- 18 of 25 -überdies nicht ausgewiesen und fallen daher ausser Betracht, genauso wie die Kosten für die Krankenzusatzversicherung (Urk. 19/3/1) und die Steuern, welche bei vorliegenden Verhältnissen nicht zu berücksichtigen sind. Der Bedarf des Vater und der Tochter beim Vater errechnet sich demnach wie folgt: Vater Tochter beim Vater Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 200.– Hypothekarkosten Fr. 353.30 Fr. 176.65 Liegenschaftsunterhaltskosten Fr. 333.30 Fr. 166.65 Krankenkasse (KVG) Fr. 240.20 Versicherungen Fr. 25.– Kommunikation inkl. Serafe Fr. 150.– Mobilität Fr. 150.– Total: Fr. 2'601.80 Fr. 543.30

6.4 Auch die von der Mutter in der Berufungsschrift dargelegte Bedarfsaufstellung erweist sich grundsätzlich als richtig (Urk. 61 S. 29). Zu bemerken gilt es einzig, dass die Kosten für Wasser und Strom im Grundbetrag enthalten sind. Die Haftpflichtversicherung ist nur im Umfang von Fr. 10.50 ausgewiesen (Urk. 65/22) und als Nebenkosten können nur Fr. 109.95 monatlich für Brennholz (Urk. 32/68 und Urk. 65/17) und Fr. 14.70 (Urk. 65/18; auf die undatierte Urk. 32/69 kann nicht abgestellt werden) für den Kaminfeger berücksichtigt werden. Davon sind Fr. 62.30 (50 %)der Mutter und Fr. 31.15 (25 %) der Tochter anzurechnen. Die Krankenzusatzversicherung und die Steuern sind unter vorliegenden Umständen aussen vor zu lassen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Anpassungen präsentiert sich der Bedarf der Mutter und der Tochter bei der Mutter folgendermassen: Mutter Tochter bei der Mutter Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 200.– -- 19 of 25 -Mietzins Fr. 340.– Fr. 170.– Nebenkosten Fr. 62.30 Fr. 31.15 Krankenkasse (KVG) Fr. 302.55 Weitere Gesundheitskosten Fr. 60.– Fr. 25.– Versicherungen Fr. 10.50 Kommunikation inkl. Serafe Fr. 150.– Mobilität Fr. 150.– Total: Fr. 2'425.35 Fr. 426.15

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jeder Elternteil dazu in der Lage ist seinen Bedarf und die bei ihm für die Tochter anfallenden Kosten selbst zu decken, weshalb kein Unterhalt geschuldet ist.

III.

Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt, ebenso die hälftige Kostenauflage (vgl. Urk. 62 S. 25). Da sich das vorliegende Verfahren zum klar überwiegenden Teil um Kinderblange drehte, sind praxisgemäss die erstinstanzlichen Kostenfolgen zu bestätigen und auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien hälftig aufzuerlegen (vgl. statt vieler: OGer ZH LE200003 vom 24.04.2020, E. G/3 mit weiteren Hinweisen). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Zusammen mit den Kosten für die Kindesvertreterin, welche antragsgemäss mit Fr. 5'833.70, zuzüglich Fr. 449.20 Mehrwertsteuer zu 7.7 %, mithin mit total Fr. 6'282.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (Urk. 80; vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5 und E. 5.3.4.2), belaufen sich die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf total Fr. 9'782.90. Vom Zusprechen einer Parteientschädigung ist im Übrigen abzusehen und die den Parteien auferlegten Gerichtskosten sind aufgrund der -- 20 of 25 -ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2019 werden aufgehoben.

2. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2019 werden bestätigt.

3. Die mit Entscheid der KESB vom 10. Juli 2018 für die Klägerin errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Der zuständigen Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: - den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen; - die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen; - Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange zu verbessern; - Unterstützung der Eltern bei Konflikten in Zusammenhang mit der Regelung der Ferien und der Erstellung eines Jahresferienplans für das kommende Jahr; - allfällige Kosten für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. November 2019 angeordnete Mediation tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand bzw. die Beiständin wird jedoch beauftragt, die Finanzierung bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.

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4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sämtliche mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon vom 10. Juli 2018 getroffenen Anordnungen mit vorliegendem Erkenntnis dahingefallen sind.

5. Die Vereinbarung der Parteien vom 31. August 2019 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Obhut Die Eltern beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2016, gemeinsam zu belassen. Weiter vereinbaren sie, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter beim Vater ist.

2. Betreuungsanteile a) bis und mit 22. August 2021 Die Mutter betreut die Tochter jeweils von Freitag in Wochen mit gerader Wochenzahl, 18.00 Uhr, bis am darauffolgenden Freitag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter durch den Vater betreut. b) ab 23. August 2021 (Eintritt in den Kindergarten) Die Mutter betreut die Tochter in geraden Kalenderwochen von Mittwoch nach Kindergarten-/Schulschluss bis Samstag, 17.00 Uhr (Abholung durch den Vater am Wohnort der Mutter), und in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Kindergarten-/Schulschluss bis zum Kindergarten-/Schulbeginn am Montag der folgenden geraden Kalenderwoche. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut.

3. Feiertage In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag

10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 13.00 Uhr) mit dem Vater und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag

19.00 Uhr) sowie Silvester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. Dezember 10.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) mit der Mutter. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag

10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 13.00 Uhr) mit der Mutter und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag

19.00 Uhr) sowie Silvester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. Dezember 10.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) mit dem Vater.

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4. Ferien Die Tochter verbringt mit jedem Elternteil je die Hälfte der Schulferien (6 Wochen und dreieinhalb Tage). Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens bis zum 30. November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so verbringt die Tochter in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr) sowie die ersten zweieinhalb Wochen der Sommerferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit dem Vater und die übrige Ferienzeit mit der Mutter. In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Tochter die erste Woche der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag

10.00 Uhr) sowie die ersten zweieinhalb Wochen der Sommerferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit der Mutter und die übrige Ferienzeit mit dem Vater. Derjenige Elternteil, bei dem die Tochter in die Ferien geht, verpflichtet sich, die Tochter beim anderen abzuholen, sofern dies erforderlich ist. Derjenige Elternteil, bei welchem sich die Tochter am Ende der Ferien aufhält, verpflichtet sich, sie rechtzeitig zum Kindergarten-/Schulbeginn zur Schule zu bringen. Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, das Ferienziel so früh als möglich, spätestens drei Wochen vor Ferienbeginn dem anderen bekannt zu geben.

5. Pass und ID Die Eltern verpflichten sich, einen Pass und eine ID für die Tochter zu erstellen. Der Pass wird bei der Mutter und die ID beim Vater zur Aufbewahrung belassen. Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater den Pass für die Dauer seiner Ferien mit der Tochter im Austausch gegen die ID auf erstes Verlangen auszuhändigen und der Vater verpflich-tet sich, diesen am Ende der Ferien auf erstes Verlangen gegen Austausch der ID der Mutter zurückzugeben. Die ordentliche Erneuerung von Pass und ID ist von den Eltern je hälftig zu tragen.

6. Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei die für die Tochter errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten. Dem Beistand bzw. der Beiständin seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: - den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen; - die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen; - Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange zu verbessern;

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- Unterstützung der Eltern bei Konflikten in Zusammenhang mit der Regelung der Ferien und der Erstellung eines Jahresferienplans für das kommende Jahr; - allfällige Kosten für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. November 2019 angeordnete Mediation tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand bzw. der Beiständin wird jedoch beauftragt, die Finanzierung bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.

7. Unterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, notwendige Alltagsbekleidung) jeweils selber. Die Kinderzulagen stehen der Mutter zu. Diese wird verpflichtet, daraus die Krankenkasse der Klägerin zu bezahlen."

6. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreterin im Berufungsverfahren mit Fr. 5'833.70 zuzüglich Fr. 449.20 (Mehrwertsteuer von 7.7 %), also total Fr. 6'282.90, aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'282.90 Kosten für die Kindesvertretung Fr. 9'782.90 Gerichtskosten total

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

10. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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11. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 82 − die Beiständin, D._____, kjz Pfäffikon, … [Adresse], 8330 Pfäffikon − die KESB Bezirk Pfäffikon − den Bezirksrat Pfäffikon, … [Adresse], 8330 Pfäffikon ZH − sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: lb -- 25 of 25 --