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Entscheid

LZ200011

Unterhalt

22. Juli 2020Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2016 als Sohn der Verfahrensbeteiligten (fortan Kindsmutter) geboren (Urk. 2/4). Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) anerkannte den Kläger am 28. Dezember 2016 als sein Kind (Urk. 2/5). Die Kindseltern trennten sich im Februar 2017. Zuvor lebten sie in einer Wohngemeinschaft (Urk. 1 S. 4). Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 machte der Kläger das vorliegende Verfahren betreffend Kinderunterhalt bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am 7. Oktober 2019 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 53 S. 5 f.).

1.2

Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 2. März 2020 (Urk. 52) fristgerecht (Urk. 51) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Die Berufungsantwort vom 10. Juni 2020 (Urk. 61) erfolgte innert der mit Verfügung vom 5. Mai 2020 angesetzten Frist (Urk. 60) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 19. Juni 2020 zugestellt (Urk. 64). Die daraufhin erfolgten Eingaben des Klägers vom 29. Juni 2020 (Urk. 65) sowie des Beklagten vom 7. Juli 2020 (Urk. 67) wurden der Gegenpartei je zur Kenntnis gebracht (Urk. 66 und Prot. II S. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-51). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Prozessuales

2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 (elterliche Sorge und Obhut), 4 (finanzielle Verhältnisse), 5 (Erziehungsgutschriften) und 6 (Genehmigung Teilvereinbarung) blieben unangefochten. Sie sind daher mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Zeitpunkt BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; ZK ZPO-- 10 of 25 -Reetz/Hilber, Art. 315 N 8). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 (erstinstanzliche Entscheidgebühr und Kostenund Entschädigungsfolgen). Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 (elterliche Sorge und Obhut), 4 (finanzielle Verhältnisse), 5 (Erziehungsgutschriften) und 6 (Genehmigung Teilvereinbarung) blieben unangefochten. Sie sind daher mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Zeitpunkt BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; ZK ZPO-- 10 of 25 -Reetz/Hilber, Art. 315 N 8). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 (erstinstanzliche Entscheidgebühr und Kostenund Entschädigungsfolgen). Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art.

318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten ist weiter die Indexklausel gemäss Dispositiv-Ziffer 3, diese wird aber zu aktualisieren sein.

2.2. Der Antrag des Beklagten hinsichtlich Reduktion der Unterhaltsverpflichtung in Phase 2 bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis am 31. März 2018. Die darauf folgende Phase 2.2 beginnt allerdings erst ab dem 1. April 2019 und nicht anschliessend ab dem 1. April 2018. Es stellt sich die Frage, ob diese Lücke von einem Jahr gewollt oder einem Versehen geschuldet ist. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.). Sowohl hinsichtlich Phase 2 als auch Phase 2.2 rügt der Beklagte die Berücksichtigung der VVG-Prämie im Bedarf der Kindsmutter. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Rüge für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 nicht aufrecht erhalten wollen würde. Dies gilt umso mehr, als es in allen anderen Phasen keine solchen Zeitlücken gibt und die Unregelmässigkeit nur in jener Phase vorkommt, die der Beklagte nicht eins zu eins vom vorinstanzlichen Entscheid übernommen hat. Demzufolge ist sein Antrag entsprechend anzupassen (vgl. auch eingangs wiedergegebene Anträge).

2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).

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2.4. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beklagte die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/ Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

2.5. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht. Die Untersu-- 12 of 25 -chungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2).

2.6. Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 65 S. 1) – im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

3. Bedarfsberechnung

3.1. Der Beklagte moniert in seiner Berufung einzig die von der Vorinstanz (angeblich) im Bedarf der Kindsmutter angerechneten VVG-Prämien sowie die berücksichtigte Höhe der Fremdbetreuungskosten im Bedarf des Klägers.

3.2. VVG-Prämien

3.2.1. Der Beklagte rügt, durch die Berücksichtigung der VVG-Prämien im Bedarf der Kindsmutter habe die Vorinstanz die höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet, wonach im Rahmen des Betreuungsunterhalts einzig das nach betreibungsrechtlichen Richtlinien festzusetzende Existenzminimum des obhutsberechtigten Elternteils massgebend sei, wozu lediglich die KVG-Prämien gehören würden (Urk. 52 S. 3).

3.2.2. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz – wie der Kläger in seiner Berufungsantwortschrift zutreffend ausführte (Urk. 61 S. 3) – die VVG-

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Prämien in der Höhe von Fr. 39.– nicht im Bedarf der Kindsmutter, sondern im Bedarf des Klägers angerechnet hat. Bei den im Bedarf der Kindsmutter für den Zeitraum vom 15. Februar 2017 bis 31. März 2018 berücksichtigten Fr. 270.– (inkl. IPV) und den ab dem 1. April 2018 angerechneten Fr. 359.– (Urk. 53, E. 4.3., S. 31 ff.) handelt es sich lediglich um die ausgewiesenen KVG-Prämien (vgl. Urk. 2/6 und 2/17). Insofern ist die Rüge des Beklagten von vornherein unbegründet.

3.2.3. Dennoch sei erwähnt, dass die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung zwar im Grundsatz zutreffend ist, das Bundesgericht jedoch auch festgehalten hat, dass bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil zu erweitern ist (vgl. BGer 5A_545/2017, Urteil vom 17. Mai 2018 = Pra 2018 Nr. 104, E. 7.1.4; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013, 529 ff., 576; Spycher, Betreuungsunterhalt: Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, in: FamPra 2017, 198 ff., S. 208 f.; ähnlich auch Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept - die Betreuungskosten - die Unterhaltsrechnung, in: FamPra 2017, 163 ff., S. 172 f.). Im Rahmen des Kinderunterhaltes ist der Aufwand für die nicht obligatorische Krankenkasse (VVG) zudem wenn immer möglich – selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen – zu decken (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 314 ff., S. 358 f.). Vorliegend resultiert auch mit Einrechnung der erweiterten Positionen in allen Phasen ein Überschuss, weshalb nicht von knappen finanziellen Verhältnissen gesprochen werden kann. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger die VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 39.– angerechnet hat. Dies gilt umso mehr, als die VVG-Prämien auch dem Beklagten in seinem Bedarf angerechnet wurden (Urk. 53, E. 4.2., S. 28).

3.3. Fremdbetreuungskosten

3.3.1. Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, da der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen für ein Arbeitspensum von 40% angerechnet werde, erscheine es auch angemessen, die entsprechenden Fremdbe-

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treuungskosten für zwei Tage im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Dabei sei mit dem effektiv bezahlten regulären Tarif zu rechnen, da es sich bei den Ausführungen des Beklagten betreffend Subvention um reine Behauptungen handle, die er mit keinerlei Beweismitteln unterlegt habe. Fakt sei, dass keine Subventionen überwiesen und die Fremdbetreuungskosten bezahlt worden seien (Urk. 53, E. 4.1., S. 26). Demnach rechnete die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf das Berechnungsblatt der Kinderkrippe sowie die eingereichten Zahlungsbelege (Urk. 2/12; Urk. 17/25 und Urk. 17/28) für die Phasen 1 und 2 Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr. 1'080.– pro Monat für zwei Tage pro Woche an. Nachdem sich dieser Betrag per 1. April 2018 aufgrund des Alters des Klägers (Tarif ab

18 Monate) reduzierte, ging die Vorinstanz für die Phase 3 von Fr. 976.– monatlich für denselben Betreuungsumfang aus. Ab Eintritt in die Schulpflicht per 1. August 2021 (Phasen 4 bis 6) nahm die Vorinstanz eine Reduktion des Betreuungsumfangs auf einen Tag pro Woche und damit monatliche Kosten in Höhe von Fr. 488.– an. Von einer weiteren Reduktion ging die Vorinstanz ab Eintritt des Klägers in die Sekundarschule aus und berücksichtigte im Bedarf des Klägers ab 1. August 2029 (Phase 7) Kosten für den Mittagstisch von durchschnittlich Fr. 240.– pro Monat. Ab dem 16. Lebensjahr (Phase 8) rechnete sie dem Kläger letztlich auswärtige Verpflegungskosten von Fr. 220.– pro Monat an (Urk. 53 E. 4.1., S. 22 f.).

3.3.2. Die berücksichtigten Betreuungskosten der Phasen 7 und 8 werden nicht angefochten (vgl. Urk. 52 S. 2). Der Beklagte beanstandet indes, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Anspruch der Kindsmutter auf Subventionen auf die Betreuungskosten unbeachtet gelassen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich dabei um eine reine Behauptung des Beklagten handle, sei falsch. Bereits mit Eingabe vom 7. Januar 2019 – und somit noch vor der Urteilsberatung – habe er eine Tabelle der Gemeinde D._____ eingereicht, welche die Kostenanteile der Gemeinde an den Fremdbetreuungskosten zeige. Damit habe er den Anspruch der Kindsmutter auf subventionierte Fremdbetreuungskosten nicht nur behauptet, sondern belegt. Davon ausgehend, dass die Subventionen nur für die Zukunft gewährt würden, seien die Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2020 anzupassen.

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Somit habe die Kindsmutter ausreichend Zeit, um den Antrag zu stellen (Urk. 52 S. 4 f.).

3.3.3. Dem hält der Kläger entgegen, bei der vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren eingereichten Tarifliste (Urk. 23/2 = Urk. 55) handle es sich nicht um ein offizielles Dokument der Gemeinde D._____. Aus der offiziellen Tariftabelle – die er mit der Berufungsantwort eingereicht habe (Urk. 63/2) – gehe hervor, dass die Gemeinde D._____ anspruchsberechtigten Eltern den ermässigten Elterntarif nur während der effektiven Arbeitszeit der Eltern gewähre. Für Kinderbetreuung ausserhalb der Berufstätigkeit werde der Vollkostentarif berechnet. Dies decke sich auch mit den Ausführungen der Kindsmutter im Rahmen der vorinstanzlichen Parteibefragung (Prot. I S. 46). Da die Kindsmutter auch nach dem 1. August 2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen werde, habe sie auch weiterhin keinen Anspruch auf Subvention (Urk. 61 S. 5). Es erweise sich als unzulässig, in der Bedarfsrechnung rein hypothetische Subventionen zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 2).

3.3.4. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beklagte nicht bestreitet, dass der Kläger an zwei Tagen pro Woche die Kinderkrippe besucht. Ebenso wenig stellt er die gemäss Berechnungsblatt der Kinderkrippe E._____ (Urk. 2/12) anfallenden Kosten bei Anwendung des Volltarifs in Abrede. Mithin ist davon auszugehen, dass die regulären (nicht subventionierten) Kosten im erwähnten Betreuungsumfang Fr. 976.– betragen und sich in der Folge für einen Betreuungstag auf Fr. 488.– reduzieren. Dass die Kinderkrippe E._____ subventionierte Krippenplätze hat, ist durch die vom Beklagten eingereichte Tariftabelle zwar belegt. Über die Anspruchsvoraussetzungen enthält sie indes keine Informationen (Urk. 23/2 = Urk. 55). Zudem zeigt ein Vergleich mit der vom Kläger eingereichten Tariftabelle (Urk. 63/3), dass es sich bei der vom Beklagten eingereichten um ein veraltetes Dokument handelt. Gemäss schriftlicher Bestätigung der Leiterin Soziales der Gemeinde D._____ wird die vom Kläger ins Recht gelegte Tariftabelle auch für die vom Kläger besuchte Kinderkrippe E._____ verwendet (Urk. 23/3). Diese ist mit dem ebenfalls vom Kläger eingereichten zugehörigen Elternbeitragsreglement (Urk. 63/1) auch aktuell unter www.tfzo.ch (Verein Tagesfamilien Zürcher Ober-- 16 of 25 -land) abrufbar. Von diesem Reglement ist demnach vorliegend auszugehen. Gemäss Punkt 10 des Beitragsreglements besteht – wie der Kläger in seiner Berufungsantwortschrift zutreffend ausführt (Urk. 61 S. 5) – nur ein Anspruch auf den ermässigten Tarif, wenn die Kinder während der effektiven Arbeitszeit der Eltern betreut werden. Eine rückwirkende Auszahlung ist ausgeschlossen (vgl. Punkt 11).

3.3.5. Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter rückwirkend ab 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2021 ein hypothetisches Einkommen für ein 40%-Pensum an. Dies wurde nicht beanstandet, weshalb von einer entsprechenden Erwerbstätigkeit der Kindsmutter ausgegangen werden darf. Soweit der Kläger nun geltend macht, dass die Kindsmutter auch nach dem 1. August 2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit auch weiterhin keinen Anspruch auf Subventionen haben werde, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentation bestünde auch kein Anspruch auf Anrechnung der anderen im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Positionen, wie auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten im Bedarf der Kindsmutter (Urk. 53, E. 4.3., S. 34 f.). Insofern darf davon ausgegangen werden, dass der Kläger künftig an den Arbeitstagen der Kindsmutter die Kinderkrippe besuchen wird und entsprechend ein Anspruch auf Subventionen zu prüfen ist.

3.3.6. Gemäss dem anwendbaren Elternbeitragsreglement gelten als massgebendes Einkommen alle aktuellen Brutto-Einkommen von sorgeberechtigten Eltern und ihren Partnern, welche im gleichen Haushalt mit Kindern leben. Dazu gehören alle Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, Nebenerwerb, Sozial- und andere Versicherungen, Stipendien, Alimenten und Renten (Urk. 63/4). Ebenfalls in die Berechnung mit einbezogen werden 10% der Vermögenswerte gemäss Steuererklärung (Urk. 63/4). Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter rückwirkend per 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2021 ein hypothetisches Einkommen für eine 40%-Stelle von Fr. 1'680.– netto (nicht Fr. 2'100.– wie vom Beklagten ausgeführt, vgl. Urk. 52 S. 5) pro Monat an, was unter Aufrechnung der üblichen Sozialabzüge [5.275 AHV/IV/EO; 1.1% AL] sowie einem geschätzten BVG-Prozentsatzabzug von 5% einem Bruttoeinkommen von rund -- 17 of 25 -Fr. 1'870.– entspricht. Für die Phase ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten per 1. August 2021 bis zum Eintritt in die Sekundarstufe ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen für ein 50%-Pensum von Fr. 2'100.– netto bzw. rund Fr. 2'340.– brutto aus. Hinzu kommen die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'909.– bis 31. Juli 2021 bzw. Fr. 2'200.– ab 1. August 2021, die der Einfachheit halber gesamthaft, ohne eine geschätzte Reduktion infolge ermässigter Fremdbetreuungskosten, zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 61 S. 5) ist zudem auch der monatlich zufliessende Betrag der Korporation F._____ in der Höhe von Fr. 542.– anzurechnen, da es sich dabei um einkommensähnliche monatliche Beiträge handelt. Im Übrigen wurde dieser Betrag der Kindsmutter auch im vorinstanzlichen Verfahren als Einkommen angerechnet, was unbeanstandet blieb (vgl. Urk. 53, E. 3.3.6, S. 20). Letztlich sind gemäss dem Beitragsreglement 10% der Vermögenswerte gemäss Steuererklärung in die Berechnung miteinzubeziehen (Urk. 63/4).

3.3.7. Demzufolge resultiert ausgehend von einem aktuell und bis 31. Juli 2021 von der Kindsmutter zu erzielenden Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 63'852.– (12 x [Fr. 1'870.– + Fr. 2'909.– + Fr. 542.–]) und 10% des steuerbaren Vermögens von Fr. 3'250.– (vgl. Urk. 19/6 und Urk. 33/2) unter Anwendung der Tariftabelle ein monatlicher Elternbeitrag von 60% des Volltarifs für zwei Betreuungstage von Fr. 976.–. Der Volltarif reduziert sich entsprechend um rund Fr. 391.– auf Fr. 585.–. Ausgehend von einem Erwerbseinkommen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2029 in der Höhe von Fr. 60'984.– (12 x [Fr. 2'340.– + Fr. 2'200.– + Fr. 542.–]) sowie 10% des steuerbaren Vermögen von Fr. 3'250.– resultiert ebenfalls ein monatlicher Elternbeitrag von 60% des Volltarifs für ein Betreuungstag von Fr. 488.–. Entsprechend reduziert sich der Volltarif um rund Fr. 195.– auf Fr. 293.–. Diese reduzierten Fremdbetreuungsbeträge sind im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen.

3.3.8. Die Kindsmutter hat sich grundsätzlich umgehend um die Subventionierung zu bemühen. Gemäss dem Elternbeitragsreglement werden die Elternbeiträge spätestens auf den der Meldung folgenden Monat hin angepasst (Urk. 63/4

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Punkt 11). Insofern erscheint es angemessen, die tieferen Fremdbetreuungskosten ab 1. September 2020 in Anrechnung zu bringen.

4. Unterhaltsberechnung

4.1. Nach dem Gesagten reduziert sich einzig der Bedarf des Klägers im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid in der Phase 3 ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 (neu Phase 3.2) um Fr. 391.– auf Fr. 1'655.–, in der Phase 4 (1. August 2021 bis 30. September 2026) um Fr. 195.– auf Fr. 1'363.–, in der Phase 5 (1. Oktober 2026 bis 30. September 2028) um Fr. 195.– auf Fr. 1'499.– sowie in der Phase 6 (1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029) um Fr. 195.– auf Fr. 1'519.–. Die restlichen Parameter (Bedarf des Klägers in den Phasen 1, 2, 3 bis 1. August 2020 [neu Phase 3.1] sowie der Phasen 7 und 8, Bedarf Beklagter, Bedarf Kindsmutter, Einkommen Beklagter, Einkommen Kindsmutter, Einkommen Kläger) bleiben unverändert. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Berechnungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 12 ff.).

4.2. Insofern erhöht sich der vorinstanzlich ermittelte Überschuss im Umfang des reduzierten Barbedarfs des Klägers in der Phase 3 ab 1. September 2020 (neu Phase 3.2) auf Fr. 891.–, in der Phase 4 auf Fr. 1'581.–, in der Phase 5 auf Fr. 1'445.– und in der Phase 6 auf Fr. 1'475.–. Der Beklagte macht geltend, der erhöhte Überschuss dürfe nicht zu einem höheren Überschussanteil des Klägers führen, da dieser bereits relativ grosszügig bemessen sei. Zudem sei der Lehrlingslohn nicht im Umfang von 1/3 unterhaltsreduzierend berücksichtigt worden, was üblich sei (Urk. 52 S. 3 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der Vorinstanz gewählte Aufteilung von 1/5 für den Kläger und 4/5 für den Beklagten steht im Einklang mit der verbreiteten Aufteilung nach «grossen und kleinen Köpfen» (Eltern je zwei Teile, Kinder je ein Teil), womit bei einem Kind der hauptbetreuende Elternteil und das Kind zusammen 60% des Überschusses erhalten (Marga Burri, Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Der Betreuungsunterhalt, Brennpunkte des Betreuungsunterhalts, 2018, S. 37 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S.

271 ff., S. 324 f.). Insofern ist die Verteilung von 20% für den Kläger durchaus sachgerecht und nicht zu beanstanden. Was der Beklagte in diesem Zusammen-

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hang daraus ableiten will, dass der Lehrlingslohn des Klägers nicht zu 1/3 unterhaltsreduzierend angerechnet worden sei, ist nicht ersichtlich, wäre ein allfälliges Einkommen aus einem Lehrvertrag des Klägers doch ohnehin erst in den Phasen zu berücksichtigen, in welchen dieser keiner Fremdbetreuung mehr bedarf.

4.3. Demzufolge ist der in der Phase 3 ab 1. September 2020 (neu Phase 3.2), Phase 4, Phase 5 und Phase 6 neu ermittelte Überschuss zu 1/5 dem Kläger zuzuteilen und zu 4/5 dem Beklagten zu belassen. Dies führt zu folgenden Unterhaltsverpflichtungen: a.) 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 (neu Phase 3.2): Fr. 963.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'455.– Barbedarf (neu Fr. 1'655.–./. Kinderzulage) Fr. 178.– Überschussanteil Fr. 2'596.– Unterhaltsanspruch b.) 1. August 2021 bis 30. September 2026 (Phase 4): Fr. 565.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'163.– Barbedarf (neu Fr. 1'363.–./. Kinderzulage) Fr. 316.– Überschussanteil Fr. 2'044.– Unterhaltsanspruch c.) 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 (Phase 5): Fr. 565.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'299.– Barbedarf (neu Fr. 1'499.–./. Kinderzulage) Fr. 289.– Überschussanteil Fr. 2'153.– Unterhaltsanspruch d.) 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029 (Phase 6): Fr. 565.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'269.– Barbedarf (neu Fr. 1'519.–./. Kinderzulage) Fr. 295.– Überschussanteil Fr. 2'129.– Unterhaltsanspruch -- 20 of 25 --

4.4. In den anderen Phasen bleiben die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Der Beklagte ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu verpflichten, dem Kläger jeweils monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'331.– (Phase 1 rückwirkend vom 15. Februar 2017 bis 30. November 2017), Fr. 2'855.– (Phase 2 rückwirkend vom 1. Dezember 2017 bis 31. März 2018), Fr. 2'909.– (Phase 3.1 vom 1. April 2018 bis 31. August 2020), Fr. 2'596.– (Phase 3.2 vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2021), Fr. 2'044.– (Phase 4 vom 1. August 2021 bis 30. September 2026, Fr. 2'153.– (Phase 5 vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028) Fr. 2'129.– (Phase 6 vom 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029), Fr. 1'751.– (Phase 7 vom 1. August 2029 bis 30. September 2032) sowie Fr. 1'228.– (Phase 8 vom 1. Oktober 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) zu bezahlen.

4.5. Schliesslich ist die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids angepasst an den aktuellen Stand zu bestätigen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 5'700.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 53, Dispositiv-Ziffern 7-9). Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert und erscheint auch nach der vorliegend vorgenommenen Reduktion der Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und

107 ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist daher zu bestätigen.

5.2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 sowie § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2020 (GebV OG). Unter Berücksich-

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tigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– als angemessen.

5.2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz sprach dem Kläger in den angefochtenen Phasen 1 bis 6 Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 355'090.50 ([9.5 x Fr. 1'331.–] + [4 x Fr. 2'855.–] + [40 x Fr. 2'909.–] + [62 x Fr. 2'200.–] + [24 x Fr. 2'309.–] + [10 x Fr. 2'285.–]) zu. Der Beklagte strebt eine Reduktion auf Fr. 323'196.– ([9.5 x Fr. 1'292.–] + [4 x Fr. 2'816.–] + [28 x Fr. 2'870.–] + [12 x Fr. 2'530.–] + [62 x Fr. 1'932.–] + [24 x Fr. 2'041.–] + [10 x Fr. 2'017.–]) an. Der Kläger verlangt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten für die angefochtenen Phasen

1 bis 6 insgesamt Fr. 336'671.50 ([9.5 x Fr. 1'331.–] + [4 x Fr. 2'855.–] + [29 x Fr. 2'909.–] + [11 x Fr. 2'596.–] + [62 x Fr. 2'044.–] + [24 x Fr. 2'153.–] + [10 x Fr. 2'129.–]). Damit halten sich im zweitinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Entsprechend wären die Gerichtskosten den Parteien in diesem Verhältnis aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Kläger um ein einkommens- und vermögensloses Kind handelt, und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sowie der Kindsmutter (siehe vorstehend Ziff. 4), rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO, die Gerichtskosten einzig dem Beklagten aufzuerlegen.

5.2.3. Entsprechend der Kostenverteilung sind für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Oktober 2019 am 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

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2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase 1: Fr. 1'331.– ab 15. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Phase 2: Fr. 2'855.– ab 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 (davon Fr. 874.– als Betreuungsunterhalt); Phase 3.1: Fr. 2'909.– ab 1. April 2018 bis 31. August 2020 (davon Fr. 963.– als Betreuungsunterhalt); Phase 3.2: Fr. 2'596.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 963.– als Betreuungsunterhalt); Phase 4: Fr. 2'044.– ab 1. August 2021 bis 30. September 2026 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 5: Fr. 2'153.– ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 6: Fr. 2'129.– ab 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 7: Fr. 1'751.– ab 1. August 2029 bis 30. September 2032 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Phase 8: Fr. 1'228.– ab 1. Oktober 2032 bis zur Vollendung des

18. Altersjahres des Klägers bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil-

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dung (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen die für den Zeitraum vom März 2017 bis Juli 2019 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total Fr. 43'500.– in Abzug zu bringen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die ordentliche Pensionierung des Beklagten stellt einen Abänderungsgrund dar.

2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte), Stand Juni 2020 von 101.4 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.4

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 7-9) wird bestätigt.

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5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

7. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 22. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: sl -- 25 of 25 --