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Entscheid

LZ200017

Unterhalt und weitere Kinderbelange

27. August 2020Deutsch44 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin 1) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2015 (Klägerin und Berufungsbeklagte 2). Die Klägerin 1 und der Beklagte leben seit Januar 2018 getrennt.

2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 machte die Klägerin 1 unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramt G._____ vom 16. Juli 2018 (Urk. 1) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 66 S. 7 f.). Am 7. April 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 62 = Urk. 66 S. 43 ff.).

3. Dagegen erhob der Beklagte am 4. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. 63/1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 65 S. 2 f.). Der mit Verfügung vom 8. Mai 2020 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– wurde innert angesetzter Frist geleistet (Urk. 68 und 70). Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 erstatteten die Klägerinnen aufforderungsgemäss die Berufungsantwort und erhoben im Eventualstandpunkt Anschlussberufung (Urk. 73). Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 nahm der Beklagte Stellung dazu (Urk. 77). Sie wurde den Klägerinnen zur Kenntnis gebracht (Urk. 78), welche sich dazu nicht mehr vernehmen liessen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1. Im Streit liegen der Wohnsitz der Tochter C._____, die Regelung ihrer Betreuung ab Eintritt in den Kindergarten sowie die vom Beklagten für C._____ für die Zeit ab Februar 2018 bis Oktober 2018 zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1, 3, 7, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

1. Im Streit liegen der Wohnsitz der Tochter C._____, die Regelung ihrer Betreuung ab Eintritt in den Kindergarten sowie die vom Beklagten für C._____ für die Zeit ab Februar 2018 bis Oktober 2018 zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1, 3, 7, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

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2. Bei der in der Berufungsantwort vom 26. Juni 2020 erhobenen Eventual-Anschlussberufung (Urk. 73 S. 2) handelt es sich um eine Rechtsmittelerklärung. Rechtsmittelerklärungen sind bedingungsfeindlich (BGE 134 III 332 E. 2.2) und können daher nicht bloss eventualiter erhoben werden (OGer ZH NC180001 vom 17. Oktober 2018, E. II/3.4; ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49). In der Folge ist auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort der Gegenpartei zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO) und auf die Eventual-Anschlussberufung ist nicht einzutreten.

3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3, zur Publikation vorgesehen). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

4. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

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III.

A. Wohnsitz von C._____

1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, C._____ habe ihren Wohnsitz seit ihrer Geburt am Wohnsitz der Mutter, der nur für kurze Zeit, von April 2017 bis Februar 2018, mit demjenigen des Vaters identisch gewesen sei. Seit Dezember 2018 befinde sich der Wohnsitz von C._____ am H._____-Weg... in Zürich. Die Verlegung des Wohnsitzes von C._____ via G._____ nach Zürich sei aus sachlichen Gründen und nicht unrechtmässig erfolgt. Beide Eltern wohnten in einer Eigentumswohnung und vermöchten somit gleichermassen für eine stabile Wohnsituation zu sorgen. Was die Entfernung zum Kindergarten betreffe, unterschieden sich die Verhältnisse bei der Mutter in Zürich nicht wesentlich von denjenigen beim Vater in I._____. In Bezug auf den Schulweg bzw. die mit dem Besuch des Kindergartens verbundenen Transporte sei die Situation in Zürich günstiger für C._____. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, an der bisher geltenden vorläufigen Regelung etwas zu ändern, weshalb der Wohnsitz von C._____ sich an demjenigen der Mutter befinden solle (Urk. 66 S. 13 ff.).

2.1. Der Beklagte rügt, der gemeinsame Wohnsitz der Parteien während des Zusammenlebens habe sich mehrheitlich in I._____ befunden. Mithin habe es dem gemeinsamen Entscheid der Kindseltern entsprochen, in I._____ zu wohnen und C._____ auch dort aufwachsen zu lassen. Weiter habe die Vorinstanz es gänzlich unterlassen, auf die persönlichen Verhältnisse der beiden Eltern an ihren jeweiligen Wohnorten einzugehen. Während die Klägerin 1 über keinerlei persönliche Beziehungen in Zürich verfüge, lebe die Grossmutter väterlicherseits, zu welcher C._____ eine sehr enge Beziehung habe und die C._____ seit Frühsommer 2016 regelmässig und aktiv mitbetreut habe, wie er in I._____. Durch eine Einschulung von C._____ in I._____ könne die Enge dieser Beziehung sehr viel besser gewährleistet werden als bei einer Einschulung in Zürich. Eine weitere wichtige Bezugsperson für C._____ sei seine Schwester, welche im lediglich drei Gemeinden entfernt liegenden G._____ wohne. Da er hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit viel flexibler sei als die Klägerin 1 und im Gegensatz zu dieser auf ein familiäres Umfeld für die Betreuung zurückgreifen könne, sei C._____ bei einer Einschulung in -- 14 of 29 -I._____ auf viel weniger Fremdbetreuung angewiesen. Diesem Umstand komme erhebliche Bedeutung zu, da nicht von der Hand zu weisen sei, dass die persönliche Betreuung durch Familienmitglieder dem Kindswohl dienlicher sei als eine Betreuung in der Kita. Des Weiteren sei der bloss fünf Minuten dauernde Weg vom Kindergarten in I._____ zu seiner Wohnung viel weniger befahren als die Gegend um das J._____ [Krankenhaus], so dass C._____ den Weg zu ihm oder zur Grossmutter viel eher allein bewältigen könne. Schliesslich wohne sein bester Freund, zu dessen jüngsten Sohn C._____ eine sehr enge Beziehung habe, ebenfalls in unmittelbarer Nähe zu ihm. Bei einer Einschulung in I._____ könnte C._____ somit mit ihrem schon vor Jahren liebgewonnenen "Gspänli" gemeinsam die Schule besuchen, was ebenfalls für einen Wohnsitz in I._____ spreche, umso mehr, als dies für die Klägerin 1 hinsichtlich der Betreuung von C._____ überhaupt keinen Unterschied mache (Urk. 65 S. 4 ff.).

2.2. Die Klägerin bringt dagegen vor, um ihre Erwerbstätigkeit aufrecht erhalten zu können, sei sie darauf angewiesen, dass C._____ einen nahen Kindergarten und Hort besuche. Sie sei seit vielen Jahren Oberärztin in der Kardiologie am J._____. Arbeitsbeginn sei um 7.30 Uhr. Da der Hort in K._____ morgens erst um

7.15 Uhr öffne, sei es unmöglich, dass sie C._____ in den Hort bringe und dennoch rechtzeitig an ihrem Arbeitsplatz sein könne, zumal die reine Fahrzeit bereits fast 40 Minuten betrage, sich im morgendlichen Stossverkehr aber erheblich verlängere. Bei einer Einschulung von C._____ in K._____ (wobei aufgrund der abgelaufenen Anmeldefristen fraglich sei, ob im Kindergarten bzw. Hort noch Platz sei) wäre sie daher gezwungen, ihre Arbeitstätigkeit (welche entgegen den Ausführungen des Beklagten mit regelmässigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag verbunden sei) aufzugeben oder zumindest erheblich einzuschränken. Der Beklagte sei hingegen nach eigenen Angaben bei der Gestaltung seiner Arbeitszeiten flexibel und könne daher Erwerbsarbeit und Betreuung von C._____ selbst dann ohne Weiteres realisieren, wenn C._____ in Zürich eingeschult werde. C._____ sei dem Kindergarten am L._____-Weg... in Zürich zugewiesen worden, welcher nur wenige Gehminuten von ihrer Wohnung entfernt sei. Den Weg könne C._____ quer durch das Quartier zurücklegen. Sie müsse also nicht der M._____Strasse entlang laufen. Die vom Beklagten angeführte Betreuung durch Famili-- 15 of 29 -enmitglieder sei sodann dem Kindswohl nicht dienlicher als eine Fremdbetreuung, zumal eine Betreuung im Hort gerade bei Einzelkindern wie C._____ erfahrungsgemäss zu einer höheren Sozialisierung führe. Ausserdem habe sich die Betreuung durch die bereits 74-jährige Grossmutter in Corona-Zeiten als überaus fragil erwiesen. Des Weiteren verfüge sie entgegen den Ausführungen des Beklagten über persönliche und familiäre Beziehungen an ihrem Wohnort. So wohnten ihre beiden Söhne und ihr neuer Partner ebenfalls in Zürich. Ausserdem besuche C._____ seit dem Säuglingsalter die Kinderkrippe des J._____. Entsprechend wohnten praktisch alle ihre Freundinnen und Freunde (z.B. N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____) ebenfalls in der Stadt Zürich. Weiter hätten ihr Haus- und Zahnarzt ihre Praxen in Zürich. Die Stadt Zürich sei somit seit jeher der Lebensmittelpunkt von C._____ gewesen und deshalb als zivilrechtlicher Wohnsitz beizubehalten (Urk. 73 S. 5 ff.).

2.3. Der Beklagte hält diesen Ausführungen entgegen, eine Anmeldung im Kindergarten und Hort in K._____ könne heute immer noch erfolgen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass C._____ seit einem Jahr jeweils am Freitag das Kinderballett bei S._____ in K._____ besuche (Urk. 77 S. 2).

3. Auch bei alternierender Obhut hat das Kind nur einen zivilrechtlichen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (Art. 25 ZGB), der insbesondere für die Einschulung relevant ist. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Ort, zu welchem das Kind die engsten Beziehungen aufweist (vgl. FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 12). Bestehen Unklarheiten und können sich die betreuenden Eltern nicht einigen, kann die zuständige Behörde den Wohnsitz des Kindes festlegen (vgl. BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 9). Bis anhin befand sich der Wohnsitz von C._____ an demjenigen der Klägerin 1 und diese betreute die Tochter einen Tag pro Woche mehr als der Beklagte (vgl. Urk. 24 S. 18 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin 1 beliess (vgl. Urteil 3B 17 46 des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juni 2018, in: CAN 2018 Nr. 64). Hinzu kommt, dass entgegen der Ansicht des Beklagten der Betreuung durch Familienangehörige gegenüber Fremdbetreuung grundsätzlich -- 16 of 29 -kein Vorrang zukommt. Die Möglichkeit der Eltern, C._____ persönlich betreuen zu können, wäre lediglich dann relevant, wenn deren spezifischen Bedürfnisse eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Solches ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Infolgedessen ist vorliegend von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.1.2; BGer 5A_241/2018 vom 18. März 2019, E. 5.1). Dem Umstand, dass der Beklagte allenfalls auf weniger Fremdbetreuung als die Klägerin 1 zurückgreifen müsste, kommt daher von vornherein keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Wohnsitz von C._____ Auswirkungen auf den Anteil Fremdbetreuung haben sollte. Schliesslich leben sowohl in I._____ (Grossmutter, T._____ [Patenkind des Beklagten]) als auch in Zürich (Halbbrüder, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____) Familienangehörige und Freunde von C._____, ohne dass der Beziehung zu einer dieser Personen in Bezug auf die Wohnsitzfrage ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen wäre. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall schliesslich auch, dass bei einer Einschulung von C._____ in I._____ schulergänzende Tagesstrukturen erst ab

7.15 Uhr zur Verfügung stehen (Urk. 75/3 S. 3), so dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Reisezeit von I._____ an das J._____ von mindestens 40 Minuten (vgl. Urk. 75/4-5) nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsort gelangen könnte, um die Arbeit um 7.30 Uhr (vgl. Urk. 73 S. 7 f.) aufnehmen zu können. Dies bedeutet, dass bei einer Einschulung von C._____ in I._____ die vorgesehene, unangefochten gebliebene alternierende Obhut faktisch nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen gelebt werden könnte. Demgegenüber ist der in der Baubranche selbständig tätige Beklagte bei der Gestaltung seiner Arbeitszeiten wesentlich flexibler (vgl. Urk. 65 S. 6), weshalb er Beruf und Betreuung auch vereinbaren kann, wenn C._____ Wohnsitz in Zürich hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass in Bezug auf den Schulweg bzw. die mit dem Besuch des Kindergartens verbundenen Transporte die Situation für C._____ in Zürich günstiger ist als in I._____ (vgl. Urk. 66 S. 15 E. 5.4 und 5.5). Nach dem Gesag-- 17 of 29 -ten ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und die von der Vorinstanz vorgenommene Festsetzung des Wohnsitzes von C._____ bei der Klägerin 1 zu bestätigen. B. Wochenendbetreuung

1. Die Vorinstanz erwog, bei der Betreuungsregelung sei den Auswirkungen der mit dem Obhutswechsel verbundenen Transporte von C._____ besondere Beachtung zu schenken. Wenn das Wochenende, das C._____ beim Vater verbringe, auch nach dem Kindergarteneintritt weiterhin bis am Montagmorgen dauern würde, wäre dies mit einer zusätzlichen längeren Autofahrt verbunden und zwinge C._____ jede zweite Woche drei statt nur zwei Mal am Morgen sehr früh aufzustehen. Dies erscheine wenig kindsgerecht und sei daher mit Rücksicht auf das Wohl von C._____ – auch ohne Antrag einer Partei (Art. 296 Abs. 3 ZPO) – zu vermeiden. Das Opfer, das der Beklagte deswegen erbringen müsse, sei verhältnismässig gering und ihm zumutbar, zumal er C._____ jeweils am Mittwoch früher als bisher in seine Obhut übernehmen können werde. Daher sei der Zeitpunkt der Übergabe von C._____ auf Sonntag, 19 Uhr, festzusetzen. Damit stehe C._____ und ihrem Vater der ganze Tag für gemeinsame Unternehmungen zur Verfügung und es könne zu dieser Zeit mit einer störungsfreien, raschen Fahrt zwischen I._____ und Zürich gerechnet werden (Urk. 66 S. 19 E. 6.3).

2.1. Der Beklagte rügt, beide Parteien hätten vor Vorinstanz übereinstimmend beantragt, dass die Wochenendbetreuung auch künftig bei jedem Elternteil nicht bloss bis Sonntagabend, sondern bis Montagmorgen andauern solle. Dies sei auch bisher seit November 2018 ohne Probleme so gehandhabt worden. Von übereinstimmenden Anträgen der Eltern sei bloss abzuweichen, wenn objektive Gründe dafür sprächen, dass die Anträge der Kindseltern dem Kindswohl diametral und krass zuwiderliefen. Ansonsten gelte, dass die Eltern am besten wüssten, was das Beste für ihr Kind sei. Der Sonntagabend der beiden väterlichen Wochenenden sei für C._____ ausserordentlich wichtig, da sich die Familie väterlicherseits seit anderthalb Jahren am Sonntagabend für ein gemeinsames Nachtessen treffe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies plötzlich mit dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten geändert werden sollte, zumal die Begründung, -- 18 of 29 -dass am Montagmorgen viel Verkehr zwischen I._____ und Zürich herrsche, nicht überzeuge. Der Unterricht im Kindergarten beginne erst um 8.30 Uhr. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Fahrt am Montagmorgen von I._____ nach Zürich oder von Zürich nach I._____ nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre bzw. diesem krass zuwiderliefe. Denn nur in einem solchen Fall hätte die Vorinstanz von den gemeinsamen Anträgen der Eltern abweichen dürfen. Wenn die Einschulung von C._____ in K._____ erfolge, erkläre er sich bereit, C._____ entgegen der vorinstanzlichen Regelung montags zur Klägerin 1 zu bringen (Urk. 65 S. 7 f.).

2.2. Die Klägerin 1 bringt dagegen vor, für sie sei klar, dass die Vorinstanz mit der getroffenen Regelung eine kindsgerechtere Betreuungslösung habe installieren wollen, indem dadurch die Fahrzeiten für C._____ im Rahmen gehalten und ihr die Möglichkeit geboten werde, den Wochenstart im Kindergarten entspannt und vor allem ohne Autofahrt angehen zu können. Die beim Beklagten wegfallende Betreuungszeit würden durch den Obhutswechsel bereits am Mittwochmittag (statt Mittwochabend) mehr als ausgeglichen (Urk. 73 S. 9).

3. Wenn die Klägerin 1 C._____, wie von der Vorinstanz vorgesehen, jeweils nach dem Betreuungswochenende des Beklagten bei diesem abholen soll, erforderte dies eine Fahrt von I._____ nach Zürich zur Hauptverkehrszeit am Morgen, da die Klägerin 1 C._____ wegen ihrer fixen Arbeitszeiten nicht erst um 8.30 Uhr in den Kindergarten bringen kann (vgl. dazu oben Ziff. A.3). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es verkehrsbedingt deutlich verlängerte Fahrzeiten für C._____ nach Möglichkeit zu vermeiden gilt (so auch der Beklagte in der Klageantwort [Urk. 47 S. 12 Rz. 16]), zumal solche Fahrten nicht nur für den transportierenden Elternteil, sondern auch für C._____ immer auch mit einem gewissen Mass an Stress verbunden sein dürften. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung ist daher mit der Klägerin 1 (Urk. 73 S. 9) als kindswohlgerechter als die vom Beklagten beantragte zu beurteilen. Soweit der Beklagte vorbringt, die Vorinstanz hätte nur von den gemeinsamen Anträgen der Parteien abweichen dürfen, wenn diese nicht mit dem Kindeswohl vereinbar gewesen bzw. diesem krass zuwidergelaufen wären (Urk. 65 S. 8), ist darauf mit Verweis auf die diesbezüglich inzwischen abweichenden Parteianträge (vgl. Urk. 73 S. 2 und S. 9 [Anträge und -- 19 of 29 -Ausführungen der Klägerin 1 in der Berufungsantwort]) nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend ist die Berufung in Bezug auf die angefochtene Regelung der Wochenendbetreuung abzuweisen. C. Ferien

1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei der Auffassung, dass ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten jeder Elternteil befugt sein solle, C._____ im Umfang der Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Weshalb dies, wie der Beklagte anzunehmen scheine, dem Konzept der alternierenden Obhut entsprechen solle, begründe er allerdings nicht näher und verstehe sich auch nicht von selbst. Je mehr Ferienwochen dem einen Elternteil zugestanden würden, umso weniger Kontakt habe das Kind in dieser Zeit zum anderen Elternteil, was nicht im Interesse des Kindes sei. Ein Ferienanspruch von drei Wochen pro Jahr erscheine daher auch für die Zeit ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten als angemessen (Urk. 66 S. 22 f.).

2.1. Der Beklagte bringt dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotz seines Antrags beiden Eltern lediglich drei Wochen zugestanden habe und damit impliziere, dass C._____ verpflichtet sei, die restlichen sieben Schulwochen in externer Fremdbetreuung zu verbringen. Dies sei zu korrigieren. Er wolle auf jeden Fall mindestens die Hälfte der Schulferienwochen C._____ bei sich betreuen. Er könne durch seine flexiblen Arbeitszeiten die persönliche Betreuung gewährleisten, zudem würden Grossmutter und Tante mitbetreuen können. Wenn die Klägerin 1 nur drei Wochen für sich beanspruche, wolle er die restlichen zehn Ferienwochen C._____ bei sich betreuen. Wenn sich ein Elternteil persönlich für die Kinderbetreuung während der Ferien einsetzen könne und wolle, sei nicht ersichtlich, weshalb autoritativ die Fremdbetreuung vorgezogen werde (Urk. 65 S. 8 f.).

2.2. Dagegen wendet die Klägerin 1 ein, dank der alternierenden Obhut hätten beide Parteien die Möglichkeit, den Alltag mit C._____ leben zu können. Die Ferienregelung diene demnach nur noch dazu, den Parteien zu ermöglichen, mit C._____ verreisen zu können, wofür die im vorinstanzlichen Entscheid vorgese-- 20 of 29 -henen drei Wochen genügten. Eine Ausdehnung dieses Ferienanspruchs liefe darauf hinaus, dass die Konstanz bei der Betreuung von C._____ immer wieder unterbrochen und sie zudem während weiteren zehn Wochen pro Jahr von ihrer Mutter und Hauptbezugsperson getrennt würde. Dies sei nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren. Ohnehin sei vorgeschoben, wenn der Beklagte behaupte, er könne es sich als selbständig Erwerbender einrichten, C._____ während zehn Schulferienwochen persönlich zu betreuen. Denn es sei gerichtsnotorisch, dass selbständig Erwerbende in der Regel sogar weniger Ferien als Angestellte beziehen würden. Ausserdem habe der Beklagte zwar vorgebracht, er wolle C._____ persönlich betreuen und dafür sein Arbeitspensum reduzieren. Aus der Berufung ergebe sich indes, dass er nach wie vor einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Wenn er tatsächlich so flexibel wie behauptet sei, könne er C._____ auch in den Schulferien während seiner regulären Betreuungstagen betreuen und müsse dafür nicht auf ihre Betreuungszeiten zurückgreifen (Urk. 73 S. 10 f.).

2.3. In der Stellungnahme zur Berufungsantwort hält der Beklagte fest, er sei mit einer hälftigen Aufteilung der Schulferien einverstanden. Den Hauptantrag von zehn Wochen habe er bloss gestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin 1 nicht mehr als drei Wochen wünsche. Könne oder wolle sie aber nicht mehr als drei Wochen Ferien mit C._____ haben, sei nicht einzusehen, weshalb nicht er die restlichen Ferien mit der Tochter verbringen können sollte (Urk. 77 S. 1 f.).

3. Vorliegend übernehmen beide Parteien gewichtige Anteile der Betreuung von C._____. Bei der Ferienregelung geht es daher im Wesentlichen tatsächlich bloss darum, beiden Elternteilen zu ermöglichen, mit C._____ verreisen zu können. Inwiefern der Beklagte dafür mehr als drei Wochen Schulferien pro Jahr benötigen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Abgesehen davon legt der Beklagte auch nicht dar, wie er trotz einer selbständigen Vollzeiterwerbstätigkeit in der Baubranche und Betreuung von C._____ an zwei Tagen pro Woche sowie an jedem zweiten Wochenende, welche er offenbar nach Möglichkeit persönlich wahrnehmen will (Urk. 65 S. 6 Rz. 12 und S. 9 Rz. 25; vgl. auch Prot. I S. 9 f., S. 12 f. und S. 54), diese zusätzlich während zehn Schulferienwochen pro Jahr -- 21 of 29 -betreuen könnte. Hinzu kommt, dass ungewiss ist, wie lange die 74-jährige Mutter des Beklagten ihn noch bei der Kinderbetreuung wird unterstützen können. Da bereits unklar ist, wie der Beklagte die angestrebte ausgedehnte Betreuung von C._____ während der Schulferien sicherzustellen beabsichtigt resp. welches Betreuungskonzept er dafür anbieten kann, besteht kein Anlass, von der vorinstanzlich getroffenen Ferienregelung abzuweichen, und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. D. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz erwog, ab Auszug der Klägerin 1 mit C._____ aus der gemeinsamen Wohnung der Parteien in I._____ Anfang Februar 2018 bis zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen Ende Oktober 2018 sei C._____ unbestrittenermassen überwiegend von der Klägerin 1 betreut worden. Diese sei damit jedenfalls im Grundsatz ihrer Unterhaltspflicht in natura nachgekommen und es sei Sache des Beklagten, den finanziellen Bedarf von C._____ zu decken bzw. dazu beizutragen. Der Umstand, dass die Klägerin 1 beim Auszug C._____ ohne Zustimmung des Beklagten mitgenommen habe und somit lediglich faktisch, nicht aber rechtlich die alleinige Obhut innegehabt habe, lasse dessen Unterhaltspflicht nicht untergehen. Der Beklagte übersehe, dass C._____ und nicht die Klägerin 1 unterhaltsberechtigt sei, weshalb ein allfälliges Fehlverhalten der Klägerin 1 nicht C._____ zum Nachteil gereichen solle, und dass er im fraglichen Zeitraum keine mit derjenigen der Klägerin 1 vergleichbare Naturalleistung erbracht habe. Immerhin sei dem eigenmächtigen Vorgehen der Klägerin 1 bei der Aufteilung der Fremdbetreuungskosten Rechnung zu tragen. Im Jahr 2018 hätten C._____ einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'267.– und der Beklagte eine Leistungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 3'000.– pro Monat aufgewiesen. Damit sei er in der Lage gewesen, für den Barbedarf von C._____ in dieser Zeit aufzukommen. Auch wenn die Klägerin 1 über eine deutlich höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 12'300.– verfügt habe, bestehe kein Anlass, die Klägerin 1, welche den Unterhalt für C._____ in natura erfüllt habe, über ihre Beteiligung an den Fremdbetreuungskosten hinaus am Barbedarf von C._____ partizipieren zu lassen. Der Beklagte sei daher zu verpflichten, für die Zeitspanne vom 1. Februar 2018 bis 30.

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Oktober 2018 Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 18'630.– (= 9 x Fr. 2'070.–) zu bezahlen (Urk. 66 S. 25 ff.).

2.1. Der Beklagte rügt, er könne nicht zu rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden: Zum einen habe die Vorinstanz bei ihm die anfallenden Mobilitätskosten von Fr. 190.– pro Monat nicht im Bedarf berücksichtigt. Zum anderen sei die Klägerin 1 viel leistungsfähiger als er, weshalb ihm gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_727/2018 E. 4.3) selbst bei ausschliesslicher Betreuung von C._____ durch die Klägerin 1 nicht der Barunterhalt des Kindes aufgebürdet werden könne. Vielmehr sei der Barunterhalt auch für diese Zeit von der deutlich leistungsfähigeren Klägerin 1 zu übernehmen. Ausserdem sei stossend, dass er zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werde, nur weil ihm die Klägerin 1 die Tochter vorenthalten und ihn von der Betreuung abgehalten habe (Urk. 65 S. 9 ff.).

2.2. Die Klägerin wendet dagegen ein, im Bedarf seien lediglich berufsbedingte Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Da dem Beklagten ein Geschäftswagen zur Verfügung gestanden habe, seien ihm keine solche Kosten angefallen. Weiter übersehe der Beklagte, dass die vorinstanzliche Unterhaltsregelung bereits darauf hinauslaufe, dass sie sich am Barunterhalt von C._____ zu beteiligen habe. So habe die Vorinstanz nicht die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'400.–, sondern bloss Fr. 1'440.– berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz nur das rein betreibungsrechtliche Existenzminimum von C._____ berücksichtigt und sie nicht am Überschuss des Beklagten teilhaben lassen. Dies habe dazu geführt, dass sie sämtliche Auslagen von C._____ für Ferien, Hobbies, Restaurantbesuche und Markenleider allein zu tragen gehabt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie auch noch für den Unterhalt ihrer beiden erwachsenen, aber noch in Ausbildung befindlichen Söhne habe aufkommen müssen. Ihr Freibetrag von Fr. 11'340.– habe somit zur Deckung des höheren Lebensstandards von vier Personen dienen müssen, während der Beklagte seinen Freibetrag für sich allein habe verwenden können. Schliesslich habe sie C._____ dem Beklagten nicht vorenthalten. Vielmehr habe sie ihm einen regelmässigen Kontakt mit C._____ ermöglicht. Dass sie sich anfänglich gegen eine alternierende Obhut gewehrt ha-- 23 of 29 -be, könne ihr angesichts der Umstände bei der Trennung nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 73 S. 12 ff.).

3.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB), wobei diese drei Elemente nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertige Beiträge an den Kindesunterhalt darstellen (vgl. Botschaft, BBl 2014 572 Ziff. 2.1.1). Daher hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Im Einzelfall kann aber das Gericht ermessensweise auch den (haupt-) betreuenden Elternteil dazu verpflichten, einen Teil des Barbedarfs zu decken, wenn dieser leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (BGer 5A_690/2019 vom 23. Juni 2020, E. 6.3.1; BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019, E. 5.1; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018, E. 4.3). Dies rechtfertigt sich namentlich dann, wenn ansonsten die Unterhaltslast für den in bescheidenen Verhältnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wöge (BGE 134 III 337 E. 2.2.2).

3.2. Soweit der Beklagte geltend macht, er könne nicht zu rückwirkenden Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, da die Klägerin 1 ihm die Tochter vorenthalten und ihn von der Betreuung abgehalten habe (Urk. 65 S. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz bereits berücksichtigte, dass er keine Zustimmung zur Ausweitung der Fremdbetreuung von C._____ gegeben hatte, indem sie die entsprechenden Mehrkosten nicht im Bedarf von C._____ anrechnete (Urk. 66 S. 28 E. 8.3.4.2.f).

3.3. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auch festhielt, dass der Beklagte nicht nur keine Zustimmung zur Ausweitung der Fremdbetreuung von C._____ gegeben hatte, sondern auch in der Lage gewesen wäre, weiterhin für die Betreuung von C._____ während zwei Arbeitstagen pro Woche besorgt zu sein (Urk. 66 S. 28 E. 8.3.4.2.f). Dies wurde von der Klägerin 1 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Konnte der Beklagte demnach die Betreuung von C._____ einzig wegen der Klägerin 1 -- 24 of 29 -nicht mehr in diesem Umfang wahrnehmen, gilt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach in Fällen, bei denen die Eltern das Kind je hälftig betreuen und damit gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes beitragen, für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ausschliesslich auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit abzustellen ist (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4).

3.4. Die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode sowie die berechneten Einkommens- und Bedarfszahlen blieben mit einer Ausnahme unangefochten. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe bei ihm zu Unrecht keine Mobilitätskosten berücksichtigt. Für die private Nutzung des von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Geschäftswagens würden durchschnittlich Fr. 190.– pro Monat seinem Kontokorrent belastet. Diesen Privatanteil habe die Vorinstanz als Lohnbestandteil berücksichtigt, was aber konsequenterweise dazu führen müsse, dass der Betrag auch in seinem Bedarf angerechnet werde (Urk. 65 S. 9). Bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung sind im Bedarf grundsätzlich nur die Auslagen für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten sind überdies nur dann in den Bedarf einzurechnen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, das heisst, wenn einem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, was nicht leichthin anzunehmen ist (OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. II/B.2.5.5.3). Vorliegend stand dem Beklagten ein Geschäftswagen zur Verfügung, weshalb ihm für den Arbeitsweg keine Kosten anfielen (vgl. die entsprechende Bescheinigung im Feld F der Lohnausweise 2017 und 2018 [Urk. 40/1-2]). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Bedarfs des Beklagten keine Auslagen für Mobilität berücksichtigte. Die Rüge des Beklagte betrifft denn wohl auch eher die Hinzurechnung von monatlich Fr. 190.– aus der Privatnutzung des Geschäftsautos zu seinem Einkommen. Dies ist aber ebenfalls nicht zu beanstanden, denn zum für die Unterhaltsberechnung massgebenden Erwerbseinkommen gehören neben dem Lohn auch weitere geldwerte Leistungen des Arbeitgebers, -- 25 of 29 -etwa die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs (OGer ZH LE160039 vom 23. November 2016, E. III/B.4.3; BGer 5C.218/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 4.1; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.133; vgl. auch BGer 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013, E. 2.4.1). Beim Beklagten ist daher mit der Vorinstanz von einer Leistungsfähigkeit von rund Fr. 3'000.– pro Monat im Jahr 2018 auszugehen.

3.5. Für die Unterhaltsberechnung ist in einem ersten Schritt der familienrechtliche Barbedarf von C._____ (Fr. 2'070.– pro Monat [Urk. 66 S. 29]) auf die Parteien im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit (Klägerin 1: Fr. 12'300.– [Urk. 66 S. 33 E. 8.3.7]; Beklagter: Fr. 3'000.– [vgl. oben Ziff. 3.4]) aufzuteilen. Demnach haben davon die Klägerin 1 vier Fünftel (≈ Fr. 12'300.– / Fr. 15'300.–) bzw. Fr. 1'650.– und der Beklagte einen Fünftel (≈ Fr. 3'000.– / Fr. 15'300.–) bzw. Fr. 420.– zu tragen. Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da beiden Eltern nach Abgeltung der Barauslagen von C._____ ein Überschuss verbleibt. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass C._____ an diesen Überschüssen zu beteiligen sei (vgl. O-Ger ZH LZ180028 vom 23. September 2019, E. II/6.5.1; OGer ZH LZ180022 vom 29. März 2019, E. III/E.3.2). Angesichts der insgesamt hohen Leistungsfähigkeit der Eltern erscheint es gerechtfertigt, den Anteil von C._____ an deren Überschüssen auf 25% festzusetzen, womit sich der vom Beklagten an C._____ zu leistenden Überschussanteil auf monatlich Fr. 645.– (= 1/4 x [Fr. 3'000.–./. Fr. 420.–]) beläuft. Im Ergebnis beläuft sich der vom Beklagten an die Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 zu leistende Unterhalt auf Fr. 9'585.– (= 9 x [Fr. 420.– + Fr. 645.–]). Dementsprechend ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 Fr. 9'585.– zu bezahlen.

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E. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 10'000.– fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 66 S. 48 Dispositiv-Ziffern 10-12). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 65 S. 2 ff.).

2. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 66 S. 48 Dispositiv-Ziffern 10-12) ist daher zu bestätigen. F. Fazit Zusammenfassend ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 Fr. 9'585.– zu bezahlen. Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

IV.

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.

2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2). Da mit Bezug -- 27 of 29 -auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Wohnsitz, Wochenendbetreuung, Ferien) sowohl die Klägerin 1 als auch der Beklagte gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (vgl. ZR 84/1985 Nr. 41) und sie bezüglich der rückwirkend zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträge etwa im gleichen Mass obsiegen und unterliegen, sind ihnen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren wettzuschlagen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht I._____ vom 7. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die Eventual-Anschlussberufung vom 26. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 Fr. 9'585.– zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 sowie 10 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht I._____ vom 7. April 2020 werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin 1 wird verpflichtet,

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dem Beklagten Fr. 3'000.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 79, 80 und 81/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: sf -- 29 of 29 --