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Entscheid

LZ200019

Unterhalt und weitere Kinderbelange

6. Oktober 2020Deutsch38 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1. Die Verfahrensbeteiligte (nachfolgend "Kindsmutter") und der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend "Beklagter") sind die unverheirateten Eltern des

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Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend "Kläger"), geb. am tt.mm.2017. Mit Ausnahme weniger Wochen nach der Geburt des Klägers, welche die Kindsmutter zusammen mit ihm beim Beklagten verbrachte, wohnt der Kläger seit seiner Geburt getrennt vom Beklagten bei der Kindsmutter (Urk. 20 S. 9).

2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 machte der Kläger bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei für den vorinstanzlichen Prozessverlauf auf die Darstellung der Vorinstanz in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 89 S. 8 ff.). Am 3. April 2020 erging das eingangs aufgeführte vorinstanzliche Urteil (Urk. 89).

3. Gegen das Urteil erhob der Beklagte am 19. Mai 2020 innert Frist (vgl. Urk. 86) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 88). Der mit Verfügung vom 9. Juni 2020 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging innert Frist ein (Urk. 93 und 94). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-86). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

(Prozessuale Vorbemerkungen)

1.

In Bezug auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Anwendbarkeit von Schweizer Recht sei auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urk. 89 S. 10 ff.), da diese auch für das Berufungsverfahren zutreffen.

2.

Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; vgl. BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

3. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im

3. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im

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Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, BGer E. 2.4.3;4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

4. Das Berufungsgericht kann aber die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507).

5. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 ZPO ausserdem den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

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III.

(Materielles)

1. Berufungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist einzig die vorinstanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Dispositiv-Ziffer 2. Hiergegen wendet der Beklagte zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe nicht die beste Möglichkeit festgelegt, um den Aufbau einer zeitlich und qualitativ engen Beziehung zu beiden Elternteilen zu gewährleisten. So werde er ohne Grund von einer angemessenen Betreuung des Klägers faktisch ausgeschlossen. Statt den speziellen Umständen Rechnung zu tragen, verweise die Vorinstanz pauschal auf den "Regelfall" (Urk. 89 S. 12).

2. Persönlicher Verkehr Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1. m.w.H.). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Kontakts ist dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Lebensausgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit Rechnung zu tragen (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 1999, N 19.09; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 10).

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3. Pauschale Ermessensausübung der Vorinstanz

3.1. Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe das Besuchsrecht so festgelegt wie in jedem anderen "üblichen" Fall, obwohl sie erkannt habe, dass es vorliegend einer Sonderregelung bedürfe. Hierzu fügt er die Ausführungen der Vorinstanz an, in welchen sie allgemeine Lehrmeinungen zur Besuchszeitregelung für Kinder im Kleinkindalter wiedergibt (vgl. Urk. 89 S. 23 f.), und macht geltend, es sei mit der Pflicht zur Prüfung des Kindswohls nicht vereinbar, wenn im Rahmen der Festlegung des Besuchsrechts einfach pauschal auf das Gerichtsübliche verwiesen werde. Ausserdem sei der blosse Verweis auf eine Praxis willkürlich, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls augenscheinlich seien und nicht berücksichtigt würden (Urk. 88 S. 8).

3.2. Sofern der Beklagte im Zusammenhang mit dem von ihm genannten Theorieblock in der Urteilsbegründung eine fehlende Ermessensausübung geltend machen will, geht seine Rüge fehl. Er lässt dabei ausser Acht, dass sich die Vorinstanz in ihren vorgängigen und nachfolgenden Erwägungen mit der konkreten und zukünftigen Situation der Parteien und ihren Interessen eingehend auseinandersetzte. Insbesondere wog sie bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts die eingeschränkten Möglichkeiten des Beklagten zur Besuchsrechtsausübung aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsfussballer im Ausland und dem Schutz des Kindswohls sowie die Interessen der Kindsmutter gründlich gegeneinander ab (Urk. 89 S. 17 ff.). Ein blosser Verweis auf die Praxis oder das Gerichtsübliche ist dabei nicht erkennbar, wie auch den folgenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. E. III.4.-8).

4. Besuchsrechtsausübung am Wohnort des Klägers

4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Wohnort des Beklagten im Ausland und seine berufsbedingten Einschränkungen setzten eine Sonderregelung voraus. Um eine Beziehung bzw. ein regelmässig stattfindendes Besuchsrecht zwischen ihm und dem Kläger überhaupt aufbauen zu können, erweise sich eine Ausübung des Besuchsrechts zumindest zu Beginn am Wohnort des Beklagten als unabdingbar (Urk. 89 S. 21). Es habe aber eine Interessensabwägung -- 17 of 26 -zwischen der Beziehungspflege des Klägers zum Beklagten und der körperlichen/seelischen Belastung des Klägers aufgrund der Reisebeschwerlichkeiten stattzufinden. Einerseits erscheine der Kontakt zu beiden Elternteilen und der sanfte Beziehungsaufbau zum Beklagten dem Kindswohl und seiner Entwicklung zuträglich. Auf der anderen Seite habe sich der Kläger bei einer solchen Besuchsrechtsregelung in einer erst aufzubauenden Beziehung zu seinem Vater und in einer Fremdsprache zurecht zu finden. Zudem müsste er dies neben monatlichen Reisen nach Italien in einer nicht vertrauten Umgebung bewerkstelligen. Eine solche Herausforderung zu meistern, sei in diesem Alter ohne entsprechende Unterstützung seiner Hauptbezugsperson zu schwierig. Die Kindsmutter habe auch zunächst die Bereitschaft gezeigt, den Kläger im Kleinkindalter an den Wohnort des Beklagten zu begleiten, um die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu ermöglichen. Diese Bereitschaft habe sie jedoch zum Ende des Verfahrens widerrufen. Im Sinne des Kindswohls sei daher davon abzusehen, die Kindsmutter ohne entsprechende Bereitschaft zu verpflichten, den Kläger nach Italien zu begleiten. Folglich sei derzeit das dem Beklagten zustehende Besuchsrecht in Zürich bzw. am Wohnort der Kindsmutter auszuüben (Urk. 89 S. 22 f.).

4.2. Der Beklagte rügt an der vorinstanzlichen Begründung, trotz dem Hinweis auf die erforderliche Interessenabwägung sei eine solche nicht erfolgt. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz sich damit auseinandersetzen müssen, welche Faktoren höher zu gewichten seien (z.B. das regelmässige Reisen oder der Kontaktunterbruch zum Vater). Zusätzlich äussert er sich zur körperlichen/seelischen Belastung des Klägers durch die Reisebeschwerlichkeiten (Urk. 88 S. 9).

4.3. Vorab festzuhalten ist, dass sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben lässt, welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist. Vielmehr entscheidet sich dies im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015, E. 4.3.). Wie der vorinstanzlichen Begründung zu entnehmen ist, erachtet sie nicht die Reisestrapazen an und für sich als dem Kläger unzumutbar, sondern vielmehr das Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die in ihrer Gesamtheit einem Kleinkind nicht zugemutet werden sollten, sofern die Unterstützung seiner Hauptbezugsperson nicht gewiss -- 18 of 26 -ist. Dass Letzteres nicht der Fall ist, wenn die Kindsmutter gegen ihren Willen zur Begleitung des Klägers verpflichtet wird, ist nachvollziehbar. Eine weitergehende Interessensabwägung konnte die Vorinstanz daher offenlassen. Die Rüge des Beklagten ist entsprechend unbegründet.

4.4. Weiter wendet der Beklagte gegen die Besuchsrechtsausübung in Zürich ein, oberste Richtschnur bilde nicht die Kooperationsunwilligkeit der Kindsmutter, sondern das Kindswohl. Beide Eltern seien gehalten, alles zu unternehmen, damit der Kontakt zum anderen Elternteil gelebt werden könne, weshalb die persönlichen Interessen der Kindsmutter zurückgestellt werden müssten. Die Vorinstanz erachte die Verpflichtung der Kindsmutter einzig mangels freiwilliger Bereitschaft als nicht "angezeigt". Die Kindsmutter müsse aber derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgehen und erhalte zuhanden des Klägers einen Betreuungsunterhalt von Fr. 3'350.–. Sie habe die nötige Flexibilität, den Kläger zu ihm zu bringen, und dies sei ihr zuzumuten, da er, der Beklagte, für die Kosten vollumfänglich aufkomme. Demgegenüber könne er weder frei nehmen noch dürfe er reisen. Ausserdem habe er in Zürich keine Wohnung, Bekannte oder Verwandte, weshalb er das Besuchsrecht in der Wohnung der Kindsmutter, in einem Hotel oder draussen ausüben müsste. Er habe aber Anspruch darauf, Zeit mit dem Kläger zu verbringen, ohne dass die Kindsmutter im gleichen Raum bzw. der gleichen Wohnung sei. Ein Hotelzimmer wäre für das Kind fremd und den ganzen Tag draussen zu sein, sei ebenfalls nicht zielführend, da ein Kleinkind zwischendurch Ruhe benötige. Ausserdem sei ein gelebter "Alltag" nur bei ihm zu Hause möglich (Urk. 88 S. 9 f.).

4.5. Grundsätzlich obliegt es nach der herrschenden Lehre dem Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 30 m.w.H.). Dass eine Abweichung von diesem Grundsatz in gegenseitigem Einverständnis der Eltern möglich und unter Vorbehalt des Kindswohls zu genehmigen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Demgegenüber ist bei einer Verpflichtung des obhutsberechtigten Elternteils, allenfalls auch gegen seinen Willen das gemeinsame Kind zum besuchsberechtigten Elternteil zu begleiten und es wieder abzuholen, eine Güterabwägung zwischen dem Wohl des -- 19 of 26 -Kindes, dem Besuchsrechtsanspruch des einen Elternteils und der persönlichen Freiheit des anderen Elternteils vorzunehmen. Während von der Kindsmutter durchaus abverlangt werden kann, den Kläger in der zweiten Phase einmal pro Monat zum Flughafen zu bringen und ihn wieder abzuholen, wie dies die Vorinstanz festlegte (Urk. 89 S. 77), stellt der Regelungsantrag des Beklagten einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Kindsmutter dar, welcher nicht in angemessenem Verhältnis zum Besuchsrechtsanspruch des Beklagten steht. Auch die weiteren Vorbringen des Beklagten vermögen nicht, den von ihm beantragten Eingriff in die persönliche Freiheit der Kindsmutter aufzuwiegen. So könnte er hinsichtlich der fehlenden Wohnung in Zürich oder der näheren Umgebung Abhilfe schaffen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern er auf Bekannte oder Verwandte angewiesen ist, um seinen Sohn zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen. Selbst wenn das Besuchsrecht in einem Hotelzimmer erfolgen würde, dürfte es für den Kläger derzeit sicherlich weniger belastend sein, als wenn er sich in seinem Alter regelmässig auf eine mehrstündige Reise begeben müsste. Unabhängig hiervon erscheint es ungünstig und mit dem Kindswohl nicht vereinbar, wenn die Kindsmutter den Kläger regelmässig gegen ihren Willen auf eine mehrstündige Reise zu begleiten hätte, da er insbesondere in dieser Zeit unweigerlich einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt wäre. Die Rüge des Beklagten ist daher unbegründet.

5. Flugreisen

5.1. Für die zweite Phase hielt die Vorinstanz in Bezug auf die Flugreisen des Klägers fest, ein zweimaliges Reisen pro Monat ins Ausland sei für ein knapp fünfjähriges Kind selbst unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Konstellation eine Belastung. Das Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sei daher alternierend einmal am Wohnort des Beklagten und einmal am Wohnort des Klägers auszuüben (Urk. 88 S. 26).

5.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Annahme der Vorinstanz stütze. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass sich kleine Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen schnell an neue Routinen gewöhnen würden und der Kläger bereits seit zwei Jahren die Reisetätigkeit auf sich genommen -- 20 of 26 -habe. Der Wohnsitz des Beklagten im Ausland sei dabei unerheblich. Sofern der Kläger nicht zum Beklagten reisen könne, sei es dem Beklagten nicht möglich, den Kläger zu sehen (Urk. 88 S. 10 f.).

5.3. Die Einwände des Beklagten gehen dem Kern nach an der Begründung der Vorinstanz vorbei. So ändert die rasche Anpassungsgabe von kleinen Kindern nichts an der Tatsache, dass mehrere Flugreisen oder mehrstündige Autofahrten pro Monat, und dies über mehrere Monate resp. im Falle der vom Beklagten beantragten Besuchsrechtsregelung allenfalls über Jahre hinweg, gemeinhin körperlich sowie mental belastend sind. Wenn eine regelmässige Reisetätigkeit einem Profifussballer nicht zuzumuten ist, so erscheint auch der Schluss der Vorinstanz angemessen, dem Kläger im Kindesalter nicht mehr als einmal pro Monat eine solche Reise abzuverlangen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Reisen allenfalls alleine anzutreten hätte, da wie bereits dargelegt, der Kindsmutter die Begleitung des Klägers nicht gegen ihren Willen auferlegt werden kann. Der Grund für die behauptete faktische Einschränkung des Besuchsrechts ist dabei nicht beim Kläger zu suchen, sondern vielmehr bei den beruflichen Verpflichtungen des Beklagten bzw. dessen Reiseeinschränkungen sowie dem angespannten Verhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten (vgl. Urk. 89 S. 22).

6. Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht

6.1. Zum Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, Übernachtungen seien beim Beklagten erst ab dem dritten Altersjahr des Klägers angezeigt. Entsprechend seien für das Jahr 2020 noch keine Ferienbesuche vorzusehen. Für das Folgejahr spreche nichts gegen eine Ferienregelung. In der Schweiz sei eine Ferienregelung von zwei bis drei Wochen im Vorschulalter üblich, dies decke sich mit der vom Beklagten geltend gemachten Verfügbarkeit während der Sommerpause. Ab Einschulung des Klägers bzw. Sommer 2022 lasse sich das Ferienrecht allmählich ausbauen. Entsprechend seien ab Sommer 2022 drei Wochen und ab dem Eintritt in die erste Klasse (Sommer 2024) vier Wochen Ferien in den Schulferien des Klägers mit dem Beklagten vorzusehen (Urk. 89 S. 29). Für die Feiertage stellte die Vorinstanz auf ein alternierendes Besuchsrecht ab. Zusätzlich hielt sie fest, eine Feiertagsregelung dränge -- 21 of 26 -sich erst ab dem Jahr 2021 auf, da Übernachtungen beim Beklagten erst ab dessen dritten Altersjahr angezeigt seien und Weihnachten 2020 in einem Jahr mit gerader Jahreszahl liege (Urk. 89 S. 30).

6.2. Gegen die vorinstanzliche Feiertags- und Ferienbetreuungsregelung wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz sei ungenügend auf seine Anträge und Ausführungen eingegangen. Es finde keine Auseinandersetzung mit den vorliegenden besonderen Verhältnissen statt. Er habe berufsbedingt zwei Wochen Ferien in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Juli beantragt sowie zwei zusätzliche Wochen, sofern die Berufsausübung dies zulasse, beispielsweise bei verletzungsbedingten Ausfällen. Ausserdem sei unklar, weshalb es ihm nicht bereits ab Sommer 2020 möglich sein solle, Ferien mit dem Kläger zu verbringen. So sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass Übernachtungen beim Beklagten ab dem dritten Altersjahr und damit ab September 2020 angemessen seien. Zudem sei ihm von der Vorinstanz die Möglichkeit entzogen worden, den Kläger über den Jahreswechsel 2020 zu betreuen. Es gebe vorliegend keinen Grund, warum er den Kläger nicht vom 30. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 betreuen sollte (Urk. 88 S. 11 f.).

6.3. Die Einwände des Beklagten sind primär appellatorisch. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb die Ferienregelung der Vorinstanz falsch sein sollte. Auch lässt er ausser Acht, dass es mit dem Kindswohl nicht zu vereinbaren ist, wenn der Kläger nach Erreichen seines dritten Altersjahrs ohne vorgängige Angewöhnungszeit (vgl. Urk.89 S. 25) gleich mehrere Nächte hintereinander auswärts und ohne seine Hauptbezugsperson zu übernachten hätte. Das Alter des Klägers und die erst aufzubauende Beziehung zu seinem Vater rechtfertigen ein anfängliches Ferienbesuchsrecht von jährlich zwei Wochen ab dem Jahr 2021, welches mit zunehmendem Alter des Klägers ausgeweitet wird. Aus den gleichen Gründen ist die vorinstanzliche Feiertagsregelung nicht zu bemängeln, da der geltend gemachte Zeitraum vom 30. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 mehrere Übernachtungen umfasst. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Ferien- und Feiertagsbesuchsrechtsregelung.

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7. Besuchsrechtsregelung nach der Aktivkarriere des Beklagten

7.1. Für die Zeit nach der Aktivkarriere des Beklagten hielt die Vorinstanz fest, es seien noch zu viele Variablen unbekannt, als dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hierfür eine Regelung getroffen werden könne. So sei insbesondere unklar, ob der Beklagte nach seiner Aktivkarriere als Profifussballspieler einer anderen Karriere mit ebenfalls eingeschränktem Tagesablauf nachgehen werde oder ob er überhaupt weiterhin in Europa wohnhaft bleibe. Da jedoch keine Absichten des Beklagten erkennbar seien, seinen Wohnsitz jemals in die Schweiz zu verlegen und da aufgrund seiner weiteren familiären Bindungen zu Italien ein solcher Wohnsitzwechsel unwahrscheinlich erscheine, sei das festgelegte Besuchsrecht auch nach seiner Aktivkarriere unter der Voraussetzung seines Wohnsitzes in Europa unverändert weiterzuführen (Urk. 89 S. 27 f.).

7.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, dass er nach seiner Aktivkarriere mehr Zeit für den Kläger haben werde und auch vermehrt in die Schweiz reisen könne, um ihn zu sehen. Da es theoretisch möglich wäre, dass seine Sportlerkarriere verletzungsbedingt bereits in wenigen Wochen ein jähes Ende finden könnte, sei es unausweichlich, bereits im jetzigen Zeitpunkt hierfür eine umfassende Regelung zu treffen. Auch in Scheidungsurteilen würden Betreuungsmodelle und Unterhaltszahlungen über viele Jahre vereinbart, ohne dass im Zeitpunkt des Urteils alle zukünftigen Faktoren bekannt seien. Dabei könne ein Entscheid über die Nebenfolgen auch nicht aufgrund unbekannter Variablen offengelassen werden (Urk. 88 S. 11).

7.3. Die Vorinstanz hat das Besuchsrecht nicht befristet und damit entgegen der Darstellung des Beklagten nicht offengelassen. Weder der Berufung des Beklagten noch den Akten sind ferner Gründe zu entnehmen, die eine unterschiedliche Besuchsrechtsregelung für die Zeit während und nach seiner Aktivkarriere verlangten. Der Einwand des Beklagten, er habe nach seiner Aktivkarriere mehr Zeit für den Kläger, und sein Besuchsrechtsantrag für besagte Zeit sind zudem nicht hinreichend substantiiert. Hervorzuheben ist, dass die vom Beklagten im Berufungsverfahren beantragte Wochenendbesuchsrechtsregelung für die Zeit nach seiner Aktivkarriere bis auf die Uhrzeit des Beginns und Endes (18.00 Uhr statt -- 23 of 26 --

17.00 Uhr) nicht von derjenigen der Vorinstanz in der zweiten Phase abweicht. Ebenso ist kein relevanter Unterschied in Bezug auf die erste Phase auszumachen, ausser dass das Besuchsrecht während der ersten Phase am Wohnort des Klägers zu erfolgen hat, was aber auch bei einem Ende der Aktivkarriere des Beklagten während dieser Zeit gölte (vgl. E.III.4.5.). Gleiches gilt für die Ferienund Feiertagsregelung, weshalb auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden kann (E. III.6.3.). Zusätzlich ist anzufügen, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wurde, der Kläger habe nach seiner Aktivkarriere hinreichend Ferienzeit zur Verfügung, um mehr als die von der Vorinstanz festgelegten vier Wochen mit dem Kläger zu verbringen. Darüber hinaus setzt sich der Beklagte nicht mit den weiteren Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils zur Besuchsrechtsregelung nach seiner Aktivkarriere auseinander, weshalb auch diese Rüge unbegründet ist.

8. Videotelefonate bzw. Skypekontakte

8.1. Schliesslich hielt die Vorinstanz zu der vom Beklagten beantragten Regelung der Videotelefonate bzw. Skypekontakte fest, eine tägliche Verpflichtung zur Videotelefonie erweise sich in Anbetracht der zuweilen konfliktbeladenen Beziehung der Eltern als zu intensiv, weshalb im Interesse einer Entspannung auf ein einmaliges Videotelefonat pro Woche zu erkennen sei (Urk. 89 S. 32).

8.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, er habe nicht einen Antrag auf tägliche Skypekontakte gestellt, sondern lediglich auf viermal pro Woche. Die vorinstanzliche Begründung vermöge nicht zu überzeugen, da sie nicht substantiiert habe, weshalb er den Kläger nur einmal pro Woche per Video sehen dürfe (Urk. 88 S. 12). Der Beklagte unterlässt es dabei darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Regelung nicht angemessen sein sollte, und setzt sich auch sonst nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander. Anzufügen ist, dass die Begründung der Vorinstanz, das angespannte Verhältnis zwischen den Eltern sei zu Intensiv, als dass auf mehr als ein Telefonat pro Woche erkannt werden könnte, überzeugt, auch wenn der Beklagte zu Recht dartut, er habe nicht um tägliche Anrufe ersucht, sondern an vier von sieben Tagen. Aus diesem Grund wäre die Berufung ohnehin abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.

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9. Würdigung Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), soweit darauf einzutreten ist.

IV.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Da die Berufung abzuweisen ist, besteht kein Anlass, die unangefochten gebliebene vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung abzuändern (vgl. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzten. Ausgangsgemäss ist sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen. Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und dem Kläger nicht, weil ihm keine relevante Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 3. April 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werde keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage der Doppel von Urk. 88, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: lb -- 26 of 26 --