LZ210001
Unterhalt und weitere Kinderbelange
22. Juli 2022Deutsch96 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 22....
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ210001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerinnen
1 vertreten durch Rechtsanwältin X1._____
2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Dezember 2020 (FK170028-G)
******************
Rechtsbegehren:
Es wird auf die Seiten 2 ff. des Urteils der Vorinstanz vom 11. Dezember 2020 verwiesen (vgl. Urk. 156).
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Dezember 2020: (Urk. 153 S. 57 ff. = Urk. 156 S. 57 ff.)
1. C._____ (Klägerin 2), geboren am tt.mm.2015, wird unter die alternierende Obhut ihrer Eltern, der Klägerin 1 und des Beklagten, gestellt.
2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer Mutter, der Klägerin 1.
3. Die Betreuungsanteile der Eltern von C._____ werden wie folgt festgelegt:
a) Die Klägerin 1 betreut C._____ jeweils
− in geraden Kalenderwochen von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis zum Mittwoch der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, 18:00 Uhr, und
− in ungeraden Kalenderwochen von Sonntag, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Dienstag der geraden Kalenderwoche, Kindergartenbzw. Schulschluss.
b) Der Beklagte betreut C._____ jeweils
− in geraden Kalenderwochen von Dienstag, Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss, und
− in ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.
4. Der Klägerin 1 und dem Beklagten wird das Recht eingeräumt, mit C._____ je vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, und zwar mindestens eine Woche und maximal zwei Wochen am Stück.
Die Klägerin 1 und der Beklagte haben sich über den Bezug der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Klägerin 1 in Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Ferienbezug zu.
Die Klägerin 1 und der Beklagte werden verpflichtet, den Ferienbezug unverzüglich dem Beistand mitzuteilen.
5. An den Feiertagen wird die Betreuung in Abweichung zu den vorstehenden Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 3 und 4 wie folgt festgelegt:
a) In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird C._____
aa) vom Beklagten an Pfingsten von Samstag (vor Pfingsten),
18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, an ihrem Geburtstag (tt.mm.), Kindergarten-/ Schulschluss (bzw. an schulfreien Tagen
10.00 Uhr), bis 20. November, Kindergarten-/Schulbeginn (bzw. an schulfreien Tagen 10.00 Uhr), sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, betreut,
bb) und von der Klägerin 1 an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, an Weihnachten vom 25. Dezember,
10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr.
b) In Jahren mit gerader Jahreszahl wird C._____
aa) von der Klägerin 1 an Pfingsten von Samstag (vor Pfingsten),
18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, an ihrem Geburtstag (tt.mm.), Kindergarten-/ Schulschluss (bzw. an schulfreien Tagen
10.00 Uhr), bis 20. November, Kindergarten-/Schulbeginn (bzw.
an schulfreien Tagen 10.00 Uhr), sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, betreut,
bb) und vom Beklagten an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, an Weihnachten vom 25. Dezember,
10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie an Silvester vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr.
6. Abweichende Regelungen der Betreuungsanteile, Ferien und Feiertage nach gegenseitiger Absprache der Eltern von C._____ bleiben vorbehalten.
7. Soweit die Eltern nichts anderes vereinbaren, bringt jeweils derjenige Elternteil, der C._____ zur Betreuung hatte, diese zum anderen Elternteil, dessen Betreuungsperiode folgt.
8. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Klägerin 1 und der Beklagte hinsichtlich der Ausweise / Schriften von C._____ wie folgt geeinigt haben:
Bei den Übergaben von C._____ vom einen an den anderen Elternteil werden der Pass von C._____, ihr C-Ausweis, ihr nationaler und internationaler Impfausweis sowie ihr medizinisches Untersuchungsheft demjenigen Elternteil übergeben wird, der C._____ zur Betreuung übernimmt, und zwar bedingungslos und ohne eigenmächtig Änderungen an diesen Dokumenten vorgenommen zu haben.
9. Sodann wird von der Erklärung der Klägerin 1 Vormerk genommen, dass
sie sich verpflichtet, sämtliche (Mitwirkungs-) Handlungen zur Beschaffung eines deutschen Personalausweises für C._____ vorzunehmen, sofern der Beklagte sich bereit erklärt, die Kosten für die Ausstellung des Ausweises zu tragen.
10. Die mit Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2019 für C._____ vorsorglich errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird beibehalten, und zwar mit den folgenden (unveränderten) Aufgaben für die Beistandsperson:
− die Kindseltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern, − Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten in Bezug auf die Kinderbelange, − Unterstützung der Kindseltern bei der Umsetzung der angeordneten Betreuungsregelung sowie Festlegung deren Modalitäten, soweit diese nicht explizit geregelt sind. − Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten in Bezug auf die medizinischen Belange von C._____.
11. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte angerechnet, und zwar rückwirkend ab 1. April 2017. Es ist Sache der Parteien, die betreffenden Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
12. Was den Unterhalt von C._____ betrifft,
a) werden die Klägerin 1 und der Beklagte verpflichtet, diejenigen Kosten für C._____ selber zu übernehmen, die während ihrer jeweiligen Betreuungszeit anfallen (insbesondere die Wohn-, Wohnungseinrichtungs-, Nahrungs-, Kleidungs- sowie Körper- und Gesundheitspflegekosten, [allfällige] Kosten der Fremdbetreuung, für Ferien und Freizeit [inkl. Hobbies] sowie Taschengeld), und zwar mit (Rück-) Wirkung ab 1. April 2017;
b) wird der Beklagte verpflichtet, die folgenden Kosten für C._____ alleine zu übernehmen:
− Krankenkassenprämien sowie die übrigen Gesundheitskosten,
− (allfällige) Kommunikationskosten (Mobiltelefon und Abonnementskosten),
und zwar mit (Rück-) Wirkung ab 1. April 2017;
c) wird die Klägerin 1 verpflichtet, die Kinderzulagen für C._____ dem Beklagten zukommen zu lassen, solange sie diese selber bezieht, und zwar spätestens auf den Ersten eines jeden Monats (z.B.: die Kinderzulage für den Monat August ist spätestens auf den 1. September weiterzuleiten), und zwar mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Urteils;
d) und werden die Klägerin 1 und der Beklagte verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Klägerin 1 und der Beklagte vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
Diese Regelung gilt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über ihre Volljährigkeit hinaus, solange C._____ abwechselnd im Haushalt ihrer Eltern lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber ihren Eltern stellt.
13. Soweit die Rechtsbegehren der Parteien von den obenstehenden Anordnungen abweichen, werden sie abgewiesen.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 12'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'754.80 Kosten der Kinderprozessbeiständin (RAin Y2._____) CHF (…) Kosten der Kinderprozessbeiständin (RAin Y1._____) CHF (…) Kosten total.
15. Die Gerichtskosten (inklusive Kosten der Kinderprozessbeiständinnen RAin lic. iur. Y2._____ und RAin lic. iur. Y1._____) werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
17. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine Aufstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Auslagen einzureichen.
18. [Schriftliche Mitteilung]
19. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage]
Berufungsanträge:
des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 155 S. 2 f.):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen FK 170028 vom 11. Dez. 2020 ist aufzuheben. Und stattdessen dieser, sowie folgende (Gegen-) Anträge gutzuheissen:
2. Alleinig Obhut Vater inkl. offizieller Wohnsitz Kind ist, wie vor der Trennung, beim Vater
3. Die Mutter ist in eine stationäre psychologische Behandlung in einer dafür geeigneten stationären Klinik mit Therapie zu überstellen, die die bipolare Persönlichkeitsstörung und die damit einhergehende massive Einwirkungen (psychisch, seelisch, wie auch gem. Aussagen Kind körperlich) sowie Anlügen auf das Kind C._____, mit sich bringt, zielgerichtet und nachweislich erfolgreich behandelt wird. Danach wird ein Erziehungsgutachten über die Mutter erstellt und das weitere mögliche Vorgehen dann neu beurteilt. (evtl. weitere Besuchszeiten??)
4. Besuchszeiten Mutter ab sofort und zukünftig: Mittwochnachmittags, sowie 14-tägig Sa. oder So. (je ohne Übernachtung), jedoch nur, wenn die Mutter sich auch persönlich um das Kind kümmert. Keine Fremd- / Drittbetreuungen, so wie bisher (!), keine Institutionen, Nachbarn, Au-Pairs, Freunde und dergl. siehe Vorgaben gem. Ausführungen der Anwältin X1._____ der Gegenpartei im Schreiben vom Aug. 2017.
5. Bei jeder Übergabe gibt die Mutter folgende C._____s 5 Dokumente wieder zurück: Pass, C-Ausweis, Untersuchungsheft, nationaler Impfpass, internationaler Impfpass. Dieser Punkt wurde vom BeG. Meilen bestätigt und soll auch weiterhin hier gelten.
6. Ferienregelung: jedem der Elternteile 4 Wochen je Halbjahr, mind. 2 Monate im Voraus schriftlich anzumelden. Bei Überschneidungen entscheidet im 1. Halbjahr die Mutter, im 2. Halb-
jahr der Vater darüber. Bei Aufenthalten ausserhalb der CH-Nachbarländer (=D, A, I, F), ist zusätzlich das Zolldokument "Reisen eines Elternteils mit dem Kind" vom jeweils anderen zu unterschreiben. Ebenso ist eine genaue Kontaktadresse + Tel. anzugeben, wo das Kind ist. (dauerhafte Fluchtgefahr mutterseits). Zusätzliche Ferienkontingente, oder Tage, können nur im gegenseitigen Ausgleich gewährt werden. (schriftlich per email festhalten). Dieser Punkt wurde vom BeG. M. nur teilweise bestätigt und soll wie hier präzisiert gelten, insbesondere 4 Wochen Ferien je Halbjahr und nicht nur 2, da das Kind jetzt im Schulbetrieb.
7. 5-Feiertage Regelung (Ostern / Pfingsten / Geburtstag / Weihnachten / Silvester) im Wechsel. Dieser Punkt wurde vom BeG. Meilen +/- bestätigt und soll auch weiterhin hier gelten.
8. Zusätzlicher Ausgleich von Okt. 2017 mit 2-Wochen Ferien mit Kind jetzt im 2021 / 2022 --> von Mutter verhinderter Urlaub 2 Wochen im Okt. 2017 - siehe 1. Klage Vater Okt. 2017
9. Zusätzlicher Ausgleich 7 Wochen im 2021 / 2022 mit dem Kind, vom ursprünglich 5. Nov. - 23. Dez. 2017 Kindszeit beim Vater verhindert durch Mutter. - siehe 1. Klage Vater Okt. 2017
10. Zusätzlicher Ausgleich 1-1/2 Wochen Ferien mit Kind - da zusätzl. 1-1/2 Ferien Mutter USA im Dez. 2018 - Nicht rechtzeitige Rückgabe des Kindes Zuhause zum Vater, seitens Mutter
11. Angemessener 100% Unterhalt C._____s, zu zahlen durch die Mutter, an den Vater, rückwirkend ab Trennung Vater mit Kind, von der Mutter April'17 Richtwert: CHF 2.907 / M gem. freundl. Berechnung Anwältin X1._____ der Gegenpartei in den Ausführungen vom Aug. '17
12. Weitere anfallende evt. extra Kindsausgaben gehen bei Einigung aller zu je ½ an beide Eltern
13. Rückzahlung Mutter der ½ vom Kindergeld von Nov.'15 bis heute, sowie zukünftig zu ½ bzw. dann evt. Berücksichtigung auf den Unterhalt entsprechend Obhut bzw. Besuchszeiten. (jedoch rückwirkend inkl. Verzugszinsen)
14. Rückzahlung Mutter von ½ aller Gesundheitskosten C._____ an den Vater --> siehe Anlage detaillierter Aufstellung seit Geburt. (jedoch rückwirkend inkl. Verzugszinsen)
15. Rückwirkend Änderung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften bisher seit Trennung 15. März 2017 auf 50% zu 50% Vater bzw. Mutter. Zukünftig dann verteilt entsprechend je Obhut / Besuchszeit also Vater 90% Mutter 10%
16. Begleichung Schulden / Rechnungen der Mutter an Vater aufgelaufene finanz. Trennungsschulden Wohnung / Auto --> siehe aktuelle Anlage Auslagen, (inkl. Verzugszinsen)
17. Aktive Mitarbeit der Mutter beim Prozess Beantragung eines dt. Personalausweises (ohne dt. Wohnsitz) für C._____. Beschaffung aller notwendigen Dokumente, Nachweise, Unterschrift. Dieser Punkt wurde vom BeG. Meilen bestätigt und soll auch weiterhin hier gelten.
18. Unterlassung Einwirken von der Mutter auf das Kind zu Falschaussagen, sowie Handlungen an sich --> siehe Ausführungen und Liste anbei. Dieser Punkt ist übrigens unverzeihlich.
19. Unterlassung der Mutter zu Falschaussagen, ganz generell, vorsätzliche Falschaussagen, Lügen, Beschimpfungen, Beleidigungen, Rufschädigung, Verleumdung, etc. gem. StGB. 303 sowie 304 gegen den Vater und seine Ehefrau, sowie vor Gerichten, BeG., OG., KAPO, StA. S/O. Ärzten, Psychologen, und weiteren Dritten ganz im Allgemeinen. Mit Hilfe x-Anwälten.
20. Der Kinderarzt war, ist und bleibt Dr. D._____, …. Der Einfachheit und Historie wegen / Dokumentations halber. Sämtliche Untersuchungen und Impfungen sind dort auszuführen. Bei Nichteinhaltung seitens der Mutter, hat sie die Kosten von weiteren Ärzten / Untersuchungen zu 100% selbst alleine direkt zu tragen, da die Krankenkasse nicht ständig 2 Kinderärzte, sowie diverse unnötige Doppel- / Zwillingsdiagnosen u. dergl. (mit-) finanziert.
21. Die Gerichtskosten die vom Be.-Ge. Meilen Pkt. 14, die noch zu einem späteren Zeitpunkt weiter präzisiert werden (Kindsvertretung), und diese hier beim OG, sowie die Revision 2018 / 2019 Mutterseits beim OG werden zu 20% dem Vater und zu 80% der Mutter auferlegt - Grund: völlig unnötige im Ergebnis ziellose, also rein prozesstaktisch motivierte Eingaben und Verzögerungen samt wirkungslosen 4 anwaltlichen Winkelzügen der laufenden Verhandlung(en) und weiteren OG.-ZH. Revision (2018 / 2019), der Gegenpartei Mutterseits, mit Hilfe deren im Laufe 3 Jahren seit Aug. 2017, 4 Anwälten (X1._____ / X2._____ / X3._____ / X1._____).
22. Das noch immer fehlende Steuer-Dokumentation 2018 der Gegenseite (vom Be.-Ge. Meilen jeweils von beiden Parteien im 2019 angefordert und dann wechselseitig zugestellt im Rahmen weiterer Dokumenten), ist uns noch zuzustellen, im Zuge der Gleichbehandlung der Parteien, der Gerechtigkeit und gegenseitigen Offenlegung der gerichtlich angeforderten Unterlagen wegen - und zwar vollständig - unterschriebene Steuererklärung nebst vollständigen Anlagen und die dazugehörige offizielle Verfügung darüber."
der Klägerin 1, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (Urk. 166 S. 2):
"1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzg. 7.7% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers."
Anschlussberufungsanträge:
der Klägerin 1, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (Urk. 166 S. 2 f.): "1. Es sei das Kind C._____ (Klägerin 2 bzw. Berufungsbeklagte 2), geb. am tt.mm.2015, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin 1 bzw. Berufungsbeklagte 1 zu stellen.
2. Es sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei das Kind C._____ (Klägerin 2 bzw. Berufungsbeklagte 2), geb. am tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Klägerin 1 bzw. Berufungsbeklagte 1 zu stellen.
3. Es seien Dispositivziffer 3 und 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beklagte bzw. Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ an jedem 2. Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 zu sich zu nehmen.
4. Es sei Dispositivziffer 11 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten ab Rechtskraft des Urteils vollumfänglich der Klägerin 1 bzw. Berufungsbeklagten 1 anzurechnen.
5. Es sei Dispositivziffer 12 lit. a, b und c des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beklagte bzw. Berufungskläger zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerin 2 bzw. Berufungsbeklagte 2 monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzlich und/oder vertraglich geschuldete Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: CHF 300.00 ab 1. April 2017 bis 30. Oktober 2017 CHF 880.00 ab 1. Januar 2018 bis Rechtskraft des Urteils CHF 1'508.00 ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
6. Eventualiter, für den Fall der Beibehaltung der alternierenden Obhut mit einem Betreuungsanteil des Beklagten/Berufungsklägers von 50%, sei der Beklagte bzw. Berufungskläger zu verpflichten an die Klägerin 2 bzw. Berufungsbeklagte, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Klägerin 2 bzw. Berufungsbeklagten 2 ab Rechtskraft des Urteils monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens Fr. 750.00 monatlich, zuzüglich allfällige gesetzlich und/oder vertraglich geschuldete Familienzulagen, soweit er sie bezieht, zu bezahlen. Es sei der Beklagte bzw. Berufungskläger zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 2 bzw. Berufungsbeklagte 2 über dessen [recte: deren] Volljährigkeit hinaus weiterhin an die Klägerin 2 bzw. Berufungsbeklagte 2 zu überweisen, solange sich diese in einer angemessenen Ausbildung befindet, bei der Klägerin 2 bzw. Berufungsbeklagte 2 wohnhaft ist und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten bzw. Berufungskläger stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.
7. Es sei Dispositivziffer 13 des angefochtenen Urteils insofern aufzuheben als die vorangehenden Anträge der Klägerin 1 bzw. Berufungsbeklagten 1 gutgeheissen werden.
8. Es seien Dispositivziffern 14, 15 und 16 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die vorinstanzlichen Kosten dem Beklagten bzw. Berufungskläger vollumfänglich aufzuerlegen und er sei zu verpflichten der Klägerin 1 bzw. Berufungsbeklagten 1 eine Prozessentschädigung von CHF 20'000.00 zu bezahlen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (zzgl. 7.7% MWSt)."
der Klägerin 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägerin 2 (Urk. 170): "[E]s sei die alleinige Obhut der Mutter zuzuteilen. Dem Vater sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu bewilligen."
des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 176 S. 26 f. sinngemäss): A) Die Klägerin 1 und deren Anwältin seien solidarisch zu verpflich-ten, dem Beklagten eine Prozessentschädigung zu je CHF 10'000.- zu bezahlen. B) Dem Beklagten sei Schadenersatz in der Höhe von je CHF 10'000.- zuzusprechen. C) Der Antrag und die Empfehlung der Kindsvertreterin sei vollumfänglich abzuweisen. D) Die Obhut sei zu 100% dem Vater zuzuteilen. E) Einkommen Mutter (mutmassliches / reelles).
Prozessualer Antrag (Urk. 176 S. 22): Es sei die aktuelle Kindsvertreterin Y1._____ abzusetzen.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Die Klägerin 1, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (nachfolgend: Klägerin 1) einerseits und der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) andererseits sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2015 geborenen C._____ (Klägerin 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussklägerin 2 [nachfolgend: Klägerin 2 bzw. C._____]). Bereits vor der Geburt von C._____ gaben die Eltern am 20. Oktober 2015 beim Zivilstandsamt E._____ die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab (Urk. 13/3). Zur Zeit der Geburt lebten die Eltern zusammen in F._____. Ende März 2017 trennten sie sich. Die Klägerin 1 bezog per Anfang April 2017 eine eigene Wohnung in F._____ und der Beklagte bezog eine neue Wohnung in G._____. Beide Eltern waren damals mit einem Arbeitspensum von 100% erwerbstätig und beteiligten sich in ähnlichem Umfang an der Betreuung von C._____. In der Folge kam es zwischen den Eltern zu unüberwindbaren Differenzen und beide reichten je eine Klage zur Regelung der Kinderbelange ein. Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2020 entnommen werden (Urk. 156 S. 6-11).
2. In der Folge erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 155). Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 wurde der Kindsvertreterin mitgeteilt, dass der Beklagte Berufung erhoben habe (Urk. 159). Der mit Verfügung vom 25. Januar 2021 eingeforderte Kostenvorschuss (Urk. 160) ging per Valuta 27. Januar 2021 rechtzeitig ein (Urk. 161/1-2). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde den Klägerinnen Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 164). Mit Eingabe vom 18. März 2021 erstattete die Klägerin 1 die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 166 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob die Kindsvertreterin ebenfalls Anschlussberufung und beantragte, die alleinige Obhut der Mutter zuzuteilen (Urk. 170). Mit Eingabe vom 23. März 2021 (Urk. 171) liess die Klägerin 1 den Mailverkehr mit der Kindergärtnerin von C._____ (Urk. 174/13) einreichen. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wurden die Berufungsantwortschriften mit den Anschlussberufungen sowie die entsprechenden Beilagen dem Beklagten zugestellt und diesem Frist für die Beantwortung angesetzt (Urk. 175). Die Anschlussberufungsantwort des Beklagten vom 6. Mai 2021 (Urk. 176) samt Beilagen (Urk. 177 und 178/1-8) wurde den Klägerinnen mit Verfügung vom 14. Juni 2021 je zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 179). Die Kurzeingabe der Kindsvertreterin ging am 6. Juli 2021 ein (Urk. 180). Die Stellungnahme der Klägerin 1 datiert vom 6. Juli 2021 (Urk. 181). Nach erfolglosen Zustellversuchen im Juli 2021 (Urk. 184 und 185) wurden die beiden Eingaben dem Beklagten anfangs August zugestellt (vgl. Urk 186). Mit Eingabe vom 16. Januar 2022 erkundigte sich der Beklagte sinngemäss nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um Rückmeldung, ob er C._____ nun an der Schule G._____ anmelden könne (Urk. 187 S. 3). Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Urk. 188) teilte die Klägerin 1 mit, dass der Beklagte C._____ ohne Einverständnis der Klägerin 1 gegen COVID-19 habe impfen lassen, und reichte ein diesbezügliches E-Mail ein (Urk. 190/14). Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass mit rechtskräftigem Entscheid der hiesigen Kammer vom 18. März 2019 der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ für die Dauer des Verfahrens am zivilrechtlichen Wohnsitz der Mutter (Kläger 1) festgesetzt worden sei, weshalb bis zu einem neuen rechtskräftigen Entscheid der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin 1 bleibe und sie auch dort in die Schule eingeteilt werde. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass eine schriftliche Auskunft der Beiständin von C._____, H._____, eingeholt werde. Die Klägerin 1 wurde zudem aufgefordert, dem Gericht die Protokolle der Standortgespräche des Kindergartens betreffend C._____ einzureichen (Urk. 191). Mit Schreiben vom 2. März 2022 wurde die Beiständin H._____ um schriftliche Auskunft ersucht (Urk. 193). Die Klägerin 1 liess mit Eingabe vom 7. März 2022 mitteilen, dass neben dem bereits eingereichten Protokoll des Kindergartens vom 7. Dezember 2020 keine weiteren Protokolle existieren würden (Urk. 195). Sie reichte jedoch den E-Mail-Verkehr mit der Kindergärtnerin I._____ ins Recht, worin diese bestätigt, dass ein zweites Gespräch am 24. Juni 2021 stattgefunden habe, worin es im Wesentlichen um die Empfehlung für eine Psychomotoriktherapie-Abklärung von C._____ gegangen sei, und dass zudem eine unterschriebene Anmeldung vom 24. Juni 2021 zur Abklärung für Psychomotorik vorliege (Urk. 197/15). Die Beiständin H._____ erstattete ihre schriftliche Auskunft am 18. März 2022 und reichte eine Kopie ihres Rechenschaftsberichtes für die Zeit vom 18. April 2019 bis 31. März 2021 an die KESB Bezirk Meilen ein (Urk. 199). Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurden die sich in den Akten befindenden Unterlagen ab dem 3. März 2022 den Parteien zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 200). Mit Eingabe vom 14. April 2022 verzichtete die Klägerin 1 auf Stellungnahme und wies darauf hin, dass die Beiständin das Kind C._____ nicht persönlich kenne und deshalb keine Aussage betreffend das Kindeswohl abgeben könne. Sodann hielt sie fest, dass sie sämtliche Strafanzeigen (gegen den Beklagten), soweit es ihr möglich gewesen sei, zurückgenommen habe (Urk. 201). Mit Verfügung vom 26. April 2022 wurde die Eingabe der Klägerin 1 den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht.
2. In der Folge erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 155). Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 wurde der Kindsvertreterin mitgeteilt, dass der Beklagte Berufung erhoben habe (Urk. 159). Der mit Verfügung vom 25. Januar 2021 eingeforderte Kostenvorschuss (Urk. 160) ging per Valuta 27. Januar 2021 rechtzeitig ein (Urk. 161/1-2). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde den Klägerinnen Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 164). Mit Eingabe vom 18. März 2021 erstattete die Klägerin 1 die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 166 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob die Kindsvertreterin ebenfalls Anschlussberufung und beantragte, die alleinige Obhut der Mutter zuzuteilen (Urk. 170). Mit Eingabe vom 23. März 2021 (Urk. 171) liess die Klägerin 1 den Mailverkehr mit der Kindergärtnerin von C._____ (Urk. 174/13) einreichen. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wurden die Berufungsantwortschriften mit den Anschlussberufungen sowie die entsprechenden Beilagen dem Beklagten zugestellt und diesem Frist für die Beantwortung angesetzt (Urk. 175). Die Anschlussberufungsantwort des Beklagten vom 6. Mai 2021 (Urk. 176) samt Beilagen (Urk. 177 und 178/1-8) wurde den Klägerinnen mit Verfügung vom 14. Juni 2021 je zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 179). Die Kurzeingabe der Kindsvertreterin ging am 6. Juli 2021 ein (Urk. 180). Die Stellungnahme der Klägerin 1 datiert vom 6. Juli 2021 (Urk. 181). Nach erfolglosen Zustellversuchen im Juli 2021 (Urk. 184 und 185) wurden die beiden Eingaben dem Beklagten anfangs August zugestellt (vgl. Urk 186). Mit Eingabe vom 16. Januar 2022 erkundigte sich der Beklagte sinngemäss nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um Rückmeldung, ob er C._____ nun an der Schule G._____ anmelden könne (Urk. 187 S. 3). Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Urk. 188) teilte die Klägerin 1 mit, dass der Beklagte C._____ ohne Einverständnis der Klägerin 1 gegen COVID-19 habe impfen lassen, und reichte ein diesbezügliches E-Mail ein (Urk. 190/14). Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass mit rechtskräftigem Entscheid der hiesigen Kammer vom 18. März 2019 der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ für die Dauer des Verfahrens am zivilrechtlichen Wohnsitz der Mutter (Kläger 1) festgesetzt worden sei, weshalb bis zu einem neuen rechtskräftigen Entscheid der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin 1 bleibe und sie auch dort in die Schule eingeteilt werde. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass eine schriftliche Auskunft der Beiständin von C._____, H._____, eingeholt werde. Die Klägerin 1 wurde zudem aufgefordert, dem Gericht die Protokolle der Standortgespräche des Kindergartens betreffend C._____ einzureichen (Urk. 191). Mit Schreiben vom 2. März 2022 wurde die Beiständin H._____ um schriftliche Auskunft ersucht (Urk. 193). Die Klägerin 1 liess mit Eingabe vom 7. März 2022 mitteilen, dass neben dem bereits eingereichten Protokoll des Kindergartens vom 7. Dezember 2020 keine weiteren Protokolle existieren würden (Urk. 195). Sie reichte jedoch den E-Mail-Verkehr mit der Kindergärtnerin I._____ ins Recht, worin diese bestätigt, dass ein zweites Gespräch am 24. Juni 2021 stattgefunden habe, worin es im Wesentlichen um die Empfehlung für eine Psychomotoriktherapie-Abklärung von C._____ gegangen sei, und dass zudem eine unterschriebene Anmeldung vom 24. Juni 2021 zur Abklärung für Psychomotorik vorliege (Urk. 197/15). Die Beiständin H._____ erstattete ihre schriftliche Auskunft am 18. März 2022 und reichte eine Kopie ihres Rechenschaftsberichtes für die Zeit vom 18. April 2019 bis 31. März 2021 an die KESB Bezirk Meilen ein (Urk. 199). Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurden die sich in den Akten befindenden Unterlagen ab dem 3. März 2022 den Parteien zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 200). Mit Eingabe vom 14. April 2022 verzichtete die Klägerin 1 auf Stellungnahme und wies darauf hin, dass die Beiständin das Kind C._____ nicht persönlich kenne und deshalb keine Aussage betreffend das Kindeswohl abgeben könne. Sodann hielt sie fest, dass sie sämtliche Strafanzeigen (gegen den Beklagten), soweit es ihr möglich gewesen sei, zurückgenommen habe (Urk. 201). Mit Verfügung vom 26. April 2022 wurde die Eingabe der Klägerin 1 den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht.
3. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel sowie auf eine Berufungsverhandlung verzichtet werden kann, was den Parteien mit Verfügung vom 26. April 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 202). Die Kindsvertreterin reichte, nach entsprechender Aufforderung durch die Referentin (vgl. Aktennotiz vom 19. Mai 2022, Urk. 203), ihre Honorarnote vom 23. Mai 2022 ein (Urk. 204). Diese wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2022 der Klägerin 1 und dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 208). Der Beklagte nahm diese Verfügung am 1. Juni 2022 entgegen (Urk. 208-A). Er nahm mit Eingabe vom 12. Juni 2022, welche am 14. Juni 2022 überbracht wurde, Stellung (Urk. 209). Die Klägerin 1 liess sich nicht vernehmen.
4. Die Noveneingabe des Beklagten vom 20. Mai 2022 (eingegangen am 27. Mai 2022; Urk. 205) und auch die Eingabe des Beklagten mit dem Titel "Honorarnote" vom 12. Juni 2022 (überbracht am 14. Juni 2022; Urk. 210) fallen in die den Parteien angezeigte und damit gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 142 II 413 E. 2.2.5. bis 2.2.7). Sie sind den Klägerinnen zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-154). Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
II. Prozessuales
1. Berufung und Anschlussberufungen wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Auf Berufung und Anschlussberufungen ist - unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung - einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 11-16 des angefochtenen Entscheids. Die Dispositiv-Ziffern 6-10 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt die genügende Bezeichnung der angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen sowie eine argumentative Auseinandersetzung mit diesen voraus (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in den Parteieingaben geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 652 N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
4. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.2) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2).
Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019, E. B/3 mit weiteren Hinweisen).
5. Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 147 III 301 E. 2.2).
6. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuung und der Unterhalt. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren darüber hinausgehende Anträge stellt, ist auf diese - unter Vorbehalt der zulässigen Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO - nicht einzutreten. Dies betrifft den Berufungsantrag Ziffer 19.
Wenn der Beklagte in seinem Berufungsantrag Ziffer 3 verlangt, die Klägerin 1 sei in eine stationäre psychologische Behandlung in einer dafür geeigneten stationären Klinik mit Therapie zu überstellen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Soweit der Beklagte im gleichen Antrag ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 1 verlangt, kann auf die Erwägungen unter III./2.8. verwiesen werden, wonach von der Erziehungsfähigkeit sowohl der Klägerin 1 als auch des Beklagten ausgegangen werden kann, weshalb kein Anlass für eine Begutachtung besteht.
7. Der Beklagte verlangt in seinem Berufungsantrag Ziffer 18, dass die Klägerin 1 es zu unterlassen habe, auf C._____ einzuwirken, so dass diese Falschaussagen tätige. Dass C._____ falsche Aussagen machte oder macht und zudem von der Klägerin 1 dazu bestimmt wurde oder wird, ist nicht belegt, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist.
8. Soweit der Beklagte beantragt, als Kinderarzt von C._____ sei Dr. D._____ zu bestimmen (Berufungsantrag Ziffer 20), so ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf Dr. J._____, E._____, als Kinderärztin einigen konnten und diesbezüglich eine Vereinbarung abgeschlossen haben (Prot. VI S. 92 f., Urk. 108/46). Diese ist nach wie vor gültig, weshalb auf den Antrag des Beklagten nicht einzutreten ist.
9. Der Beklagte beantragt, es sei ihm das Nachholen von ausgefallener Betreuungs- und Ferienzeit im Jahr 2017 und Dezember 2018 zu gewähren (Urk. 155 S.
2 Ziff·8-10). Auf diese Anträge wurde bereits mit Entscheid der erkennenden Kammer vom 18. März 2019 nicht eingetreten respektive wurden sie abgewiesen (Urk. 47 S. 65 und 67). Die diesbezüglichen Anträge erweisen sich somit als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
10. Zudem beantragt der Beklagte eine Abänderung der Kostenauflage der Revision 2018/2019 (Urk. 155 S. 3 Ziff. 21). Damit meint er wohl das Berufungsverfahren LZ180001, welches mit Beschluss und Urteil vom 18. März 2019 (Urk. 47) erledigt wurde. Dieser Entscheid ist rechtskräftig, weshalb der diesbezügliche Antrag ebenfalls unzulässig ist.
11. Unter dem Titel Einkommen Mutter (mutmassliches / reelles) verlangt der Beklagte eine jährliche Auskunftspflicht der Klägerin 1 (Urk. 176 S. 26 lit. E). Da kein Unterhalt zugesprochen wird, ist eine entsprechende Auskunft über das jährliche Einkommen nicht notwendig. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beklagten ist nicht einzutreten.
12. Der Beklagte beantragt weiter die Absetzung der aktuellen Kindsvertreterin RAin lic. iur. Y1._____ (Urk. 176 S. 22). Zur Begründung führt er aus, die Kindsvertreterin sei nicht ansatzweise in der Lage, die Belange, die Interessen und die offenkundigen zweifelsfreien Äusserungen und lauten Klagen des Kindes auch nur annähernd adäquat zu vertreten, zu recherchieren, um dem Kind so "Gehör" und "Rechte" zu verschaffen, und so es auch letztendlich vor der Mutter zu beschützen. Diese Ausführungen sind weder substantiiert noch belegt, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist.
III. Materielles
Umstritten ist die gemeinsame elterliche Sorge, die alternierende Obhut, die Betreuungsanteile, die Ferienregelung, die Feiertagsregelung und die allenfalls zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für C._____ (Klägerin 2).
1. Elterliche Sorge
1.1. Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge ist somit der Regelfall. Ausnahmen sind zulässig, wenn das Kindeswohl solche gebieten (Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Mit der Gesetzesnovelle wurde ein eigentlicher Systemwechsel vorgenommen, indem das Sorgerecht den Eltern unabhängig vom Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zustehen soll. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass damit in der Regel dem Kindeswohl am besten gedient ist; vom Grundsatz soll nur dann abgewichen werden können, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnahmegrund insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmawechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein.
Im Zentrum steht die Tatsache, dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflich-
ten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegend interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und zumutbare Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann.
Halten sich die Eltern nicht an diese Spielregeln, droht das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu geraten. Nebst der Einbindung oder gar Instrumentalisierung des Kindes im elterlichen Konflikt ist ein Loyalitätskonflikt oft auch auf fehlende Bindungstoleranz des einen oder beider Elternteile zurückzuführen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die - sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende - Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beide Elternteile habe deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Diese Pflichten stehen zwar vorab im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs; ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig, weshalb der Bindungstoleranz bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende Bedeutung zukommen kann (BGE 142 III 1 E. 3.3.-3.4. mit Hinweisen).
Ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann somit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1.; mit Hinweis auf BGer 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1. mit Hinweisen). Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen (BGE 142 III 197 E. 3.7). In seiner jüngsten Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Falle eines heftig geführten Nachtrennungskonfliktes, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedensten Lebensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich errichtete Beistandschaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin schilderte das Mandat angesichts der Emotionalität der Eltern als nicht führbar (BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und 5.5). Die Alleinsorge eines Elternteils sah das Bundesgericht auch in einem Fall als zulässig an, in welchem die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Entscheide konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde (BGer 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB tiefer als für den Entzug der elterlichen Sorge als Kinderschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB: Während Art. 311 ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, verlangt Art. 298 Abs. 1 ZGB, dass die Alleinzuteilung im Kindeswohl liegt (BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.2.-4.3. mit Hinweisen).
Im Sinne des vom Bundesgericht betonten Subsidiaritätsprinzips müssen alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft werden, bevor die alleinige elterliche Sorge zugeteilt wird (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 14).
1.2. Gestützt auf die Erklärung ihrer Eltern vom 20. Oktober 2015 steht C._____ unter deren gemeinsamer elterlicher Sorge (Urk. 13/3).
1.3. Vor Vorinstanz hatte weder die Klägerin 1 noch der Beklagte beantragt, dass ihr bzw. ihm die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen sei. Allerdings äusserte die Klägerin 1 sowohl in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2020 (Urk. 107) als auch in der Eingabe vom 28. September 2020 (Urk. 145) Zweifel an der Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge und beantragte in diesem Zusammenhang die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und zu den Auswirkungen der aktuellen Betreuungssituation auf C._____. Aus diesem Grund setzte sich die Vorinstanz mit der Frage der elterlichen Sorge auseinander. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur elterlichen Sorge sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 156 S. 12 f. Ziff. 3.2.).
Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin 1 ihre Bedenken hinsichtlich der Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge damit begründet habe, dass sie und der Beklagte sich zwischenzeitlich auf Dr. J._____, E._____, als (neue) Kinderärztin von C._____ hätten einigen können, der Beklagte in der Folge mit C._____ dennoch wieder zum früherem Kinderarzt, Dr. D._____ (dem sie nicht vertraue [Prot. VI S. 52]), gegangen sei. Wenn die Eltern bereits bezüglich der Person des Kinderarztes keine gemeinsame Lösung finden könnten, sei nicht zu erwarten, dass künftig in anderen, gewichtigeren Belangen von C._____ eine gemeinsame Entscheidung getroffen werden könne (Urk. 107 S. 3 ff.). Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2020 seine Sicht der Dinge geschildert, habe aber nicht bestritten, sich mit der Klägerin 1 auf Dr. J._____ geeinigt zu haben (Urk. 113 S. 2 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt habe, dass die ärztliche Konsultation dringend gewesen sei und er deshalb die Dienste von Dr. D._____ in Anspruch genommen habe, weil Dr. J._____ keinen kurzfristigen Termin habe anbieten können. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch künftig zu Dr. D._____ gehen und sich damit über die Abmachung mit der Klägerin 1 hinwegsetzen werde. Mit Blick auf die gesundheitlichen Belange von C._____ bzw. ihre ärztliche Betreuung erscheine im jetzigen Zeitpunkt eine Änderung der bisherigen Regelung der elterlichen Sorge nicht angezeigt (Urk. 156 S. 13 f. Ziff. 3.3.).
1.4. In ihrer Anschlussberufung beantragt nun die Klägerin 1, dass das Kind C._____ unter ihre alleinige elterliche Sorge gestellt werde (Urk. 166 S. 2 Ziff. 1). Sie rügt bezüglich der elterlichen Sorge eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. die unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Urk. 166 S. 4 Rz 8).
1.4.1. Zur Begründung lässt sie ausführen, dass die Vorinstanz zwar anerkannt habe, dass dauerhafte Streitigkeiten zwischen den Eltern beim Kind Loyalitätskonflikte auslösen könnten. Die Vorinstanz sei jedoch davon ausgegangen, dass diese mehrheitlich alltägliche Belange und nur vereinzelt Themen der elterlichen Sorge beträfen. Es bestünden zwar Anhaltspunkte für einen Dauerkonflikt der Eltern und dieser stelle durchaus eine Gefahr für das Kindeswohl dar. Entscheidend sei aber, dass von einer Zuteilung der Alleinsorge an den einen oder anderen Elternteil keine Besserung der Situation erwartet werden könne (Urk. 156 S. 25 Erw. 4.5.3). Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch gewürdigt und sei zu Unrecht nicht von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt und einer Verletzung des Kindeswohls ausgegangen (Urk. 166 S. 5 Rz 9). Fakt sei, dass die Eltern seit der Trennung Ende März 2017 bis zum heutigen Tag in einem anhaltenden, schweren Konflikt seien. Die Vorinstanz habe an anderer Stelle selbst ausgeführt, dass die Parteien mit harten Bandagen kämpften und die vielen Eingaben des Beklagten und eingereichten Unterlagen zeigten, dass er mit Vorwürfen an die Adresse der Klägerin 1 nicht zurückhalte. Damit setze sich die Vorinstanz jedoch in einen krassen Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen, wenn sie nur zwei Seiten danach ausführe, dass die Konflikte nur alltägliche Belange betreffen würden. Die Vorinstanz verkenne offensichtlich die Dimension des Konfliktes (Urk.
166 S. 5 f. Rz 10). Die Klägerin 1 habe wohl in der Vergangenheit auch ihren Anteil an diesem Konflikt beigetragen, es wäre lebensfremd, dies abzustreiten. Während sich die Klägerin 1 jedoch erheblich anstrenge und ihr Möglichstes unter-
nehme, um diesen Konflikt zu überwinden, bleibe der Beklagte in alten Mustern und im Konfliktmodus stecken. Dies lasse sich an zwei kürzlich eingetretenen Beispielen erläutern (Urk. 166 S. 6 Rz 11).
1.4.2. Die Klägerin 1 schildert einerseits das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der von den Kindergartenlehrerinnen für C._____ empfohlenen Therapie (Urk. 166 S. 6 Rz 12). Anderseits macht sie geltend, dass der Beklagte sich wiederholt nicht an den Betreuungsplan halte und schildert einen Vorfall vom 5. März 2021 unter Hinweis auf den darauf folgenden Mailverkehr zwischen dem Beklagten, der Klägerin 1 und der Beiständin. Dazu lässt sie ausführen, dieser Vorfall zeige, dass die Meinungsverschiedenheiten der Eltern nicht alltägliche Banalitäten betreffen würden, sondern wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der psychischen und physischen Gesundheit der gemeinsamen Tochter. Eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei auch trotz der Beiständin unmöglich. Er torpediere jeden Vorschlag, jede Massnahme und jede Vereinbarung. Schon im Bericht vom 6. September 2019 habe die Beiständin H._____ festgestellt, dass es sich um eine hochstrittige Elternsituation handle und ihr Auftrag nicht umsetzbar sei (Urk. 83). Aus dem aktuellen Mailverkehr zwischen dem Beklagten und der Beiständin H._____ werde deutlich, dass es ihr kaum gelinge, den Beklagten zu einem Gespräch zu motivieren, sofern sie nicht auf die von ihm gestellten Bedingungen eingehe. Die Vorinstanz bagatellisiere aber den Konflikt und komme zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, indem sie von keinem schwerwiegenden Dauerkonflikt ausgehe (Urk. 166 S. 6 f. Rz 12). Auch der anhaltende Konflikt über das Thema Kinderarzt zeige beispielhaft, dass hier von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt auszugehen sei. Die Klägerin 1 habe bereits vor Vorinstanz gerügt, dass der Beklagte sich nicht an die getroffene Vereinbarung bezüglich Kinderarzt halte. Die Vorinstanz habe festgehalten, der Beklagte habe nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich um eine dringliche und somit einmalige Konsultation gehandelt habe und dass daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte auch künftig zu Dr. D._____ gehen würde und sich dabei über die Abmachung hinwegsetzen werde. Dies erweise sich als unrichtig. Der Beklagte führe in seiner Berufungsschrift selbst aus, es brauche keinen neuen Arzt (Urk.
166 S. 8 Rz 13).
1.4.3. Die Kindesübergaben führten ebenfalls regelmässig zu Eskalationen des Konfliktes. Nun argumentiere hier die Vorinstanz, dass die Berührungspunkte nichts mit der elterlichen Sorge zu tun hätten (Urk. 156 S. 20 E. 3.6). Dieser Umstand dürfe aber nicht isoliert betrachtet werden, was die Vorinstanz zu Unrecht mache. Denn es handle sich diesbezüglich nur um einen Konfliktherd von vielen. Der regelmässige Konflikt bei den Übergaben sei im Hinblick auf die Beurteilung der Schwere und Dauerhaftigkeit auch bei der Beurteilung der Sorgerechtszuteilung zu berücksichtigen (Urk. 166 S. 8 f. Rz 14). Die Vorinstanz erkenne zwar, dass Anhaltspunkte für einen Dauerkonflikt der Eltern bestünden und dieser durchaus eine Gefahr für C._____ darstelle. Entscheidend sei aber gemäss der Vorinstanz, dass von einer Zuteilung der Alleinsorge an den einen oder anderen Elternteil keine Besserung der Situation erwartet werden könne. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass die verbleibenden Berührungspunkte, die auch in Zukunft zahlreich sein würden, Anlass zu umso härteren Auseinandersetzungen geben würden (Urk. 156 S. 21 E. 3.5). Die Vorinstanz sei zu einer unrichtigen Prognose betreffend Entwicklung der Elternverhältnisse gekommen, was sich als falsche Würdigung des Sachverhalts erweise. Der hier vorliegende Konflikt zwischen den Eltern sei erheblich, chronifiziert und betreffe verschiedene Lebensbereiche der gemeinsamen Tochter. Klar sei, dass der Konflikt auch Obhutsfragen betreffe. Fakt sei aber auch, dass sich die Eltern mehrfach und heftig über wesentliche Belange der gemeinsamen Tochter streiten würden (Wahl des Kinderarztes, Wahl der Krankenkasse, Blockierung der durch die Lehrpersonen C._____s empfohlenen Therapie). Mit zunehmendem Alter des Kindes würden weitere wichtige Belange hinzukommen (z.B. Schule und Ausbildung). Es bestehe aufgrund des bisher vorgefallenen Sachverhaltes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch in Zukunft das Verhältnis der Eltern dermassen zerrüttet sei, dass es zu einer Gefährdung C._____s komme, weil es aufgrund des querulatorischen Verhaltens des Beklagten zu keiner Einigung komme und wesentliche Entscheide nicht getroffen werden könnten (Urk. 166 S. 9 Rz 15 f.). Folgende Punkte seien für diese Prognose ausschlaggebend: Der Beklagte zweifle die Kompetenz sämtlicher Fachleute (Kindergartenlehrerinnen, Schulheilpädagogin, Beiständin) an und verhalte sich vollkommen uneinsichtig und irrational. Der Beklagte halte sich nicht an Absprachen. Er sei völlig uneinsichtig, was Mahnungen und Weisungen von Behörden und Gerichten beträfen. Er erniedrige die Klägerin 1 wiederholt und respektiere sie in ihrer Rolle als Mutter nicht. Der Beklagte sei der festen Überzeugung, dass lediglich seine Meinung die Richtige sei. Insbesondere im Hinblick auf die fehlende Einsichtigkeit und Absprachefähigkeit des Beklagten würde eine Zuteilung an die Klägerin 1 sehr wohl zu einer Entspannung des Dauerkonfliktes führen, da keine wichtigen Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssten (Urk. 166 S. 9 f. Rz 17).
1.4.4. Der Beklagte äussert sich nicht direkt zur Frage der elterlichen Sorge, hält aber in seiner Eingabe vom 6. Mai 2021 (Urk. 176) zur Kindsübergabe vom Freitag, 5. März 2021, das Folgende fest: "C._____ wollte wieder einmal mehr nicht zur Mutter gehen. Nichts Neues. Warum, ist hinreichend bekannt. Sie will einfach nicht bei der Mutter sein. (siehe Ausführungen in der Berufung vom Jan. 2021, sowie gegen Schluss dieser Eingabe unter 'Kindsvertreterin Y1._____'). An besagtem Wochenende waren zusätzlich Besuch bei uns, sowie auch 2 weitere Kinder aus 1. Ehe des Vaters in D, mehrere[r] Tage zu Besuch. C._____ wollte wie so oft - hier Zuhause (bei uns) bleiben und explizit nicht wieder zur Mutter gehen. Da das Ganze, je länger je mehr, zu einem Drama für C._____ wurde, (immer) wieder zur Mutter zu 'müssen', schlugen einige ihr vor, C._____ die leibliche Mutter doch anzurufen und die Situation zu schildern, und so eine Änderung / Verlängerung zum Wohle und im Sinne des Kindes zu erzielen. Das schlugen wir sodann C._____ also vor und sie willigte ein, so rief das Kind also ihre leibliche Mutter an, und teilte ihr mit, dass sie bei uns bleiben will, auch, weil Besuch und die anderen grossen Geschwister (aus 1. Ehe von D) hier sind, sowie weiterer Besuch hier sind. ….Siehe Ausführungen in der E-Mail (Beilage / Anlage). Die Mutter wusste aber nichts Besseres, als das Kind am Telefon (alle konnten dies mithören, da C._____ auf Laut telefonierte) anzuschreien, sie komme sonst mit der Polizei und Gericht sie, das Kind, jetzt abholen. Natürlich war das Kind sehr entsetzt schaute und fragend mit Tränen in den Augen an und verschwand dann schreiend und weinend in ihrem Zimmer in ihrem Bett. Daraufhin hat der Unterzeichner / Vater das Telefonat kurzerhand übernommen, und der Mutter mitgeteilt, dass 'ihre ständige Quälerei des Kindes nun definitiv ein Ende hat, und dies nicht weiters geduldet wird, sodann das Kind hier bleibt, und evtl. ein erneuter Versuch tags darauf in Erwägung gezogen wird, das Kind zu bringen'. Da wir schon wussten, dass die leibliche Mutter auch diesen Vorgang wieder zu Gerichte tragen wird - man sieht es hier - (mit verdrehten Anschuldigungen) haben wir das ganze noch umgehend per SMS und im Anschluss per email (auch den durch die Gegenseits in CC genommenen sogenannten 'Fachpersonen') schriftlich per email mitgeteilt und erläutert" (Urk. 176 S. 5 Ziff. 14). Das Kind derart einzuschüchtern und psychisch zu misshandeln und unter massiven Druck zu setzen, werde nicht hingenommen und sei inakzeptabel. Das ständige und immer wieder aggressive und verbale Entgleisen der Mutter dem Kind gegenüber zeige zweifelsfrei, dass weder eine 50:50-Obhut sinnvoll sei, noch je überhaupt "ernsthaft" in Frage komme (und schon gar nicht eine 100%-Obhut Mutter - warum auch und mit welchen Argumenten) (Urk. 176 S. 6 Ziff. 17).
1.4.5. Mit diesen Ausführungen bestätigt der Beklagte grundsätzlich den Ablauf des von der Klägerin 1 geschilderten Vorfalles vom 5. März 2021. Seinen Anteil an der Eskalation der Situation blendet er komplett aus. So wäre es nämlich an ihm gewesen, C._____ gemäss der gerichtlichen Regelung der Klägerin 1 zurückzubringen bzw. den Ablauf der Besuche so zu gestalten, dass C._____ seinen Haushalt mit guten Gefühlen verlassen und zur Klägerin 1 gebracht werden kann. Auch das Mithören des Telefongesprächs von C._____ mit ihrer Mutter, der Klägerin 1, mittels Lautsprecher durch den Beklagten und weitere bei ihm anwesende Personen stellt einen Übergriff auf die Persönlichkeit von C._____ und ihrer Mutter dar und hätte mit der Klägerin 1 vorab geklärt werden müssen.
1.4.6. Die Klägerin 1 gab dem Wunsch von C._____, offenbar aufgrund einer "Intervention des Beklagten", nach und erlaubte ihr, beim Beklagten zu bleiben, obwohl die gerichtliche Regelung durch die erkennende Kammer gemäss Urteil vom 18. März 2019 (Urk. 47 Dispositiv-Ziffer 3 lit. b) vorsieht, dass C._____ um 18.00 Uhr des fraglichen Tages zu ihr hätte gebracht werden müssen.
1.4.7. Der Vorfall vom 5. März 2021 zeigt, dass die Klägerin 1 bereit ist, auf C._____s Wünsche und Bedürfnisse einzugehen und in diesem Zusammenhang auch die Übergabezeiten flexibel zu handhaben. Eine solche Flexibilität wird
grundsätzlich von beiden Parteien im Hinblick auf das Wohl von C._____ erwartet.
1.5. Der von der Klägerin 1 geschilderte zweite Punkt, der aus ihrer Sicht für die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an sie spreche, ist die von den Kindergärtnerinnen von C._____ empfohlene Therapie.
1.5.1. Der Beklagte führt dazu aus, dass es gar nicht die Kindergärtnerinnen gewesen seien, sondern die Mutter selbst, die diese eindringlich vorausgehend gezwungen habe, eine Psychotherapeut [gemeint wahrscheinlich Psychotherapie] in einem späteren Elterngespräch beiden Elternteilen dann wie "zufällig" nahezulegen, denn sie (Mutter) habe Probleme mit dem Kind. "Zufällig" sei dann auch die schon einmal sehr negativ aufgetretene / aufgefallene Psychologin K._____ auf der Liste. Des Weiteren werde - wieder unfundiert - behauptet, der Unterzeichner würde solchen sog. "Empfehlungen" nicht Folge leisten (Urk. 176 S. 6 Rz 21 f.). Das Elterngespräch KITA - Eltern habe im Dezember stattgefunden. Danach habe dann noch ein bilaterales Gespräch zur aktuellen Situation und den diversen Problemen mit der Klägerin 1 allein zwischen dem Beklagten und dem ganzen Team KITA stattgefunden (Auslegordnung, Situation vor und nach der Trennung Vater mit dem Kind, von der Mutter). Nach der "scheinbaren Empfehlung" der KITA, habe der Beklagte sofort bei der Psychologin M._____ angerufen und um ein umgehendes informatives Gespräch gebeten und dies habe auch nach Verfügbarkeit der Psychologin stattgefunden. Aber natürlich habe man nicht viel klären können, da aktuell ja keinerlei Probleme in der KITA mit dem Kinde vorlägen, was ihnen später auch eine der Kindergärtnerinnen privat bestätigt habe. Es herrsche eigentlich beidseits Ratlosigkeit. Das habe auch nichts daran geändert, dass der Beklagte in den folgenden Wochen einen Emailaustausch mit einer der Kindergärtnerinnen gehabt habe, um der Sache mehr auf die Spur zu kommen, was aktuell noch laufe. Auf den erwähnten vier Zeichnungen sei jedenfalls nichts Auffälliges zu erkennen. Desgleichen sei C._____ auch verbal altersgerecht entsprechend fit. Das habe auch ihr Kinderarzt Dr. D._____ bestätigt. Da also niemand so recht wisse, was eigentlich wirklich ganz konkret "das Problem" hier und jetzt und heute sei, habe die Psychologin nach dem Erstgespräch mit ihm versucht, bei der KITA nachzufragen. Auf Nachfragen der Psychologin bei Frau L._____ von der KITA, dürfe diese aber urplötzlich keine Auskunft dazu mehr geben. So habe sich die Psychologin wieder an ihn gewendet und er habe den Kontakt mit der KITA wieder aufgenommen. Dann bei einem zufälligen privaten Treffen hier in der Gegend mit einer der Erzieherinnen der KITA hätten sie ein spontanes eineinhalbstündiges Gespräch auf der Strasse gehabt über C._____, ihr sichtliches Wohlempfinden in ihrer Familie und die diversen Probleme um / mit / wegen der Klägerin 1. Dabei sei ihnen, d.h. ihm und seiner Frau, mehrmals und dezidiert versichert worden, dass nicht die KITA der Auslöser dieser Psycho-"Empfehlung" gewesen sei, sondern lange Zeit vor dem Elterngespräch nur das Drängen der Klägerin 1, bei einem bilateralen Türgespräch, der eigentliche Anlass gewesen sei.
Es sei nicht das erste Mal, dass die Klägerin 1 das Kind "krank rede" und diverse Dritte - die Anwältin nenne es "Fachpersonen" - zwinge, entsprechende Gefälligkeitsschreiben (getarnt als Berichte / Gutachten für die div. Gerichte / Staatsanwaltschaften) zu verfassen und anzuordnen. In der Vergangenheit seien dies schon an die fünf bis sechs Psychologen und Kinder-Einrichtungen / Beratungsstellen sowie diverse Zweit- und Drittärzte gewesen. Dazu gehörten auch der von der Klägerin 1 zusätzlich immer wieder unnötig aufgebotene zweite Kinderarzt der Praxis Fuchsloch, der Kinderspital und weitere Einrichtungen. Alles in allem seien diese Konsultationen seit der Trennung im März 2017 sinn- und ziellos gewesen und hätten nur dazu gedient, etwas zu beweisen, was es gar nie gegeben habe oder gar nicht sei. Alleine die Klägerin 1 sei "das Problem" als solches und nicht C._____.
Sie hätten mit der Kindergärtnerin also sehr lange und sehr detailliert über C._____, ihr Leben in ihrer Familie hier und die daraus folgende Missgunst von Seiten der Klägerin 1 diskutiert und hätten so (fast überraschend) viel Zustimmung und Bestätigung zu ihrem bisherigen Weg und Handeln, den sie mit C._____ zusammen hier in ihrer Familie gingen, gefunden. Die Kindergärtnerin habe in diesem Gespräch wiederholt bestätigt, dass es aktuell keine Probleme mit C._____ im Kindergarten gebe oder gegeben habe (Urk. 176 S. 6 f. Rz 21-31).
Die Psychologin M._____ selbst habe in ihrer schriftlichen Rückmeldung vom 16. Februar 2021 unmissverständlich mitgeteilt, dass derzeit die Voraussetzungen und der Sinn einer Psychotherapie gar nicht gegeben seien, was später auch das KJZ auf Grundlage dieses Schreibens ebenfalls so gesehen, beurteilt und bestätigt habe (Urk. 176 S. 8 Rz 38).
1.5.2. Die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin 1 den Kindergärtnerinnen vorgegeben habe, dass C._____ therapiebedürftig sei, bleibt gänzlich unsubstantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
1.5.3. Im Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs vom 7. Dezember 2020 (Urk. 169/2) zu C._____, die sich im damaligen Zeitpunkt im ersten Kindergartenjahr befand, ist unter der Rubrik "Förderziele und allfällige Massnahmenvorschläge" das Folgende festgehalten: "C._____ kann sich gut und klar ausdrucken, wenn es aber um emotionale Themen geht werden die Sätze unlogisch und schwer nachvollziehbar. C._____ betrauert die Trennung ihrer Eltern, zeigt dies in Zeichnungen und Kommentaren dazu. In Lernsequenzen wirkt C._____ oft abwesend, wodurch sie Inhalte verpasst. Es wird eine Therapie zur Verarbeitung der Trennung empfohlen, damit C._____ dann ungehindert lernen kann. L._____ gibt eine Liste mit fünf Therapeuten ab - alle mit guten Referenzen. Die Eltern nehmen das Angebot an, dass L._____ mit der gewählten Therapiestelle Kontakt aufnimmt und einen Platz für C._____ organisiert. Die Eltern prüfen die empfohlenen Therapieadressen und geben Rückmeldung, welche für sie in Frage kämen. (Bis Freitag 11.12.2020)". An diesem Gespräch haben die beiden Kindergärtnerinnen I._____ und L._____, die Klägerin 1 und der Beklagte teilgenommen (Urk. 169/2).
1.5.4. In den Akten liegt eine umfangreiche E-Mail-Nachricht des Beklagten an die Beiständin H._____ vom 8. März 2021 (Urk. 169/7). Unter dem Titel "ganz Generell" hält der Beklagte fest, dass ein reguläres KITA-Elterngespräch im Dezember stattgefunden habe (siehe Protokoll). Weiter schreibt der Beklagte wörtlich: "Was ganz genau das 'angebliche Problem' bei C._____ jetzt sein soll - ist aber seitens KITA (noch immer) nicht klar definiert (trotz mehrmaliger Nachfrage meinerseits), nur sehr vage Äusserungen / Vermutungen das ist aber Voraussetzung für eine 'Zustimmung' Eltern, also auch mir, … für was dann auch immer ….??. - Es fand danach damals ein zusätzliches (Dez.) Einzelgespräch: ich + ganzes Team KITA statt - 'Auslegeordnung' / 'Situation aktuell' und in den letzten Jahren um C._____ und ihre Familie … / sowie weiteres Vorgehen in Sachen Obhut und überwiegender, mehrheitlicher Lebensmittelpunkt / Wohnort C._____s (…)" (Urk. 169/7 S. 2).
Der Beklagte schreibt weiter, dass das Thema mit dem langjährigen Kinderarzt dieser Tage im Rahmen einer regulären Untersuchung der anderen Kinder noch genauer besprochen worden sei. Dieser sehe ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten / Bedarf - auch sprachlich nicht. Er kenne ja C._____ seit Geburt bestens und auf Grund ihrer drei Kinder sehe er sie auch weiterhin. Insofern gebe es keinen Anlass / könne er auch nichts als "Zuständiger" delegieren, wie es nämlich Voraussetzung wäre, um einen Psychologen entsprechend zu "delegieren" / beauftragen. Unter dem Titel "Summa Summarum" hält der Beklagte fest, dass nur Dinge gemacht würden, die C._____ auch zum Wohle, zielführend und hilfreich seien sowie insbesondere die bzw. seine elterliche Erziehung unterstützten, ggf. ergänzen würden. Insofern nehme er auch hier seine Verantwortung C._____ gegenüber mehr als nur ernst. Falls überhaupt je ein Problem bestehen sollte, was zuerst noch belegt bzw. bewiesen werden müsse, müsse es zuvor klar definiert und benannt werden. Und zwar (für alle) nachvollziehbar. Rück- bzw. Absprachen mit dem langjährigen Kinderarzt C._____s seien (schon allein aus Informations- und weiteren Entwicklungsschritten-Gründen) zwingend Voraussetzung dazu. Bei diesem müssten diese Informationen zusammenlaufen. Somit sei eine seit Geburt lückenlose und vor allem korrekte und unvoreingenommene Dokumentation auch sichergestellt und gewährleistet. Danach könne und werde die Situation von C._____ neu beurteilt werden. Er gehe von einem "anderen Problem" (bzw. Wunsch C._____s) aus, aber da seien sie aktuell ja sowieso dran, mit den Gerichten seit September 2017 bis und mit heute. Weiter äussert sich der Beklagte zu den Kosten einer Therapie und dass eine "Privatfinanzierung" keine Option sei, weil sie auf Dauer schlichtweg unbezahlbar sei. Das informelle Erstgespräch mit der Psychologin alleine, ohne C._____, habe schon alleine Fr. 200.- "verschwendet" (Urk. 169/7 S. 3).
1.5.5. Bei diesen Ausführungen des Beklagten zur Frage der psychotherapeutischen Begleitung von C._____ fällt auf, dass er einerseits Zweifel an der Begründetheit und der Notwendigkeit einer solchen hatte. Die Kosten für eine solche Begleitung scheinen aber ein zentraler Punkt gewesen zu sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese privat zu finanzieren gewesen bzw. weder von der Schule noch von der Krankenkasse übernommen worden wären.
1.5.6. Mit E-Mail vom 16. Februar 2021 schrieb die Psychologin M._____ an die Klägerin 1 und den Beklagten das Folgende: "Es scheint, dass wegen verschiedenen Fragen noch nicht der richtige Zeitpunkt ist für eine Psychotherapie von Ihrer Tochter C._____. So wie Sie mir beide unabhängig voneinander geschildert haben, wäre eine Begleitung sicher sinnvoll. Vielleicht können Sie mit dem Kindergarten abklären, ob allenfalls die Kosten übernommen werden? Leider muss ich Ihnen aber mitteilen, dass eine Psychotherapie erfahrungsgemäss keinen Sinn macht, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen unklar sind. Auch müssen selbstverständlich beide Elternteile einverstanden sein, mit einer psychotherapeutischen Begleitung durch mich" (Urk. 178/3).
1.5.7. Gemäss E-Mail-Nachricht der Kindergärtnerin I._____ vom 22. März 2021 an die Klägerin 1 hat der Beklagte die Zusage für die vereinbarte Therapie am 18. März 2020 [recte: 2021] zurückgezogen und wünscht auch keine psychotherapeutische Begleitung für C._____ (Urk. 174/13).
1.5.8. Aufgrund des Kurzprotokolls des Standortgespräches und auch der Nachricht der Psychologin M._____ wäre eine psychotherapeutische Begleitung von C._____ sinnvoll und wünschenswert, aber nicht zwingend oder dringend notwendig gewesen. Dass der Beklagte seine Zustimmung dafür nicht erteilte, kann somit zwar nicht als Gefährdung des Kindswohls qualifiziert werden, liegt aber sicherlich nicht im Interesse des Kindes.
1.6. Die zwei in der Anschlussberufung geschilderten Konflikte erscheinen für sich allein noch nicht gravierend. Sie sind aber in einem grösseren Kontext und vor dem Hintergrund der letzten Jahre zu sehen. Wie den E-Mail-Nachrichten des Beklagten und auch den von ihm verfassten Rechtsschriften im Berufungsverfahren zu entnehmen ist, äussert er sich absolut respektlos gegenüber der Klägerin 1, wie auch gegenüber der Kindsvertreterin, der Beiständin und der Vorinstanz. Wo seine Position keine Stütze findet oder die Zusammenarbeit nicht nach seinen Vorstellungen verläuft, zieht der Beklagte die Fachkompetenz der Betroffenen in Zweifel und bei der Klägerin 1 sogar ihre geistige Gesundheit. Zur Begründung der eigenen für sich beanspruchten Überlegenheit verweist der Beklagte wiederholt auf den Umstand, dass er siebenfacher Vater sei. Diese Sichtweise spricht für sich und muss hier nicht weiter kommentiert werden.
1.7. Als neuesten Vorfall schildert die Klägerin 1 mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Urk. 188) und unter Hinweis auf die E-Mail-Nachricht des Beklagten vom 17. Januar 2022 (Urk. 190), dass der Beklagte C._____ ohne Zustimmung der Mutter gegen COVID-19 habe impfen lassen. Damit habe er erneut einseitig und ohne Einbezug der Kindsmutter über wesentliche Belange des Kindes entschieden. Er setze sich damit über die gemeinsame elterliche Sorge hinweg, ignoriere seine Verpflichtung, gemeinsam Entscheide treffen zu müssen, und zeige erneut, dass der Konflikt im vorliegenden Fall dauerhaft sei und die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge verhindere (Urk. 188 S. 2).
1.7.1. Den eingereichten E-Mail-Nachrichten vom 16./17. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass C._____ sich im Kindergarten wöchentlich nicht habe testen lassen wollen und können und der Beklagte, angesichts der Reisepläne der Klägerin 1, wonach sie mit C._____ nach N._____ (O._____) habe fliegen wollen, entschieden habe, dass C._____ schnell und umfassend mittels COVID-19-Impfung geschützt werde und im Übrigen C._____ jede empfohlene und üblicherweise notwendige Impfung erhalten solle (Urk. 190/14).
1.7.2. Eine Impfung gegen COVID-19 wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) auch bei Kindern empfohlen (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemienpandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/impfen.html, website aufgerufen am 11. Juli 2022). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin 1 offenbar nicht wollte, dass C._____ im Kindergarten getestet wird, und zudem plante, mit ihr nach O._____ zu reisen, war es auch unter diesem Aspekt sinnvoll, C._____ gegen COVID-19 impfen zu lassen. Weshalb die Kommunikation dazu zwischen den Parteien nicht funktionierte, kann an dieser Stelle offenbleiben.
1.8. Gemäss der von der Klägerin 1 eingereichten E-Mail-Nachricht der Kindergärtnerin I._____ vom 31. Januar 2022 hat am 24. Juni 2021 ein zweites schulisches Standortgespräch (SSG) stattgefunden. Dabei sei es um die Begründung gegangen, wieso die Kindergärtnerinnen eine Psychomotoriktherapie-Abklärung empfehlen würden, wobei davon kein SSG-Protokoll existiere. Vom 24. Juni 2021 hätten sie als offizielles Papier die unterschriebene Anmeldung zur Abklärung für Psychomotorik (Urk. 197/15).
1.8.1. Zur Frage, wann ein Kind Psychomotoriktherapie braucht, ist auf der entsprechenden Website der Stadt Zürich festgehalten, dass Auffälligkeiten im Bewegungsverhalten oft verbunden seien mit Problemen in der sozialen, emotionalen oder kognitiven Entwicklung. Sie zeigten sich wie folgt: Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern; aggressives Verhalten; kleinkindliches Verhalten; Schwierigkeiten, Misserfolge zu verarbeiten; geringes Selbstvertrauen; erschwerte Selbststeuerung; Lernprobleme und Teilleistungsschwächen (https://www.stadtzuerich.ch/ssd/de/index/volksschule/besondere_beduerfnisse/psychomotorik_therap ie/bedarf.html#:~:text=Eine%20psychomotorische%20Abkl%C3%A4rung%20ist% 20sinnvoll%20bei%3A&text=Ungeschicklichkeit,in%20der%20Entwicklung%20de s%20Schreibens, website aufgerufen am 11. Juli 2022).
1.8.2. Ob die bei C._____ offenbar festgestellten Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Elternkonflikt stehen, ist wahrscheinlich, aber nicht zwingend. Die veranlasste Abklärung zeigt aber, dass sich die Eltern von C._____ auf eine solche einigen konnten.
1.9. In ihrer schriftlichen Auskunft vom 18. März 2022 hielt die Beiständin H._____ zur Frage, wie sich die aktuelle Situation unter den Eltern gestalte, fest, dass im Hintergrund nach wie vor ein Misstrauen bestehe bzw. das Bedürfnis, den jeweils anderen Elternteil zu diskreditieren. Im Interesse von C._____ wäre es, wenn die Eltern sich gegenseitig vollumfänglich informieren und sich absprechen würden. Die Kommunikation mit dem Beklagten sei dadurch erschwert, dass er sehr umständlich und ausführlich (sehr lange Emails) und bisweilen, wenn ihm etwas sehr wichtig sei, auch sehr laut kommuniziere. Dies mache Gespräche mit dem Kindsvater anspruchsvoll - ebenso den schriftlichen Austausch. Grundsätzlich seien die beiden Eltern in der Lage, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Eine Begleitung der Absprache mit den Eltern mache Sinn (Urk. 198 S. 2).
1.9.1. Von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit kann somit nicht ausgegangen werden. Offenbar sind die Eltern von C._____ auch in der Lage, die für ihre Gesundheit notwendigen Massnahmen zu ergreifen oder in die Wege zu leiten, was sich sowohl bei der Abklärung einer Psychomotoriktherapie als auch bei der vom Beklagten veranlassten Impfung von C._____ gegen COVID-19 zeigt. Richtig ist allerdings, dass sie sich offenbar schwer tun, zusammenzuwirken.
1.10. Die Vorinstanz konstatierte, dass weder die Klägerin 1 noch der Beklagte über Verhaltensweisen von C._____ berichten würden, die auf eine besorgniserregende Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens hindeuten würden (Urk. 156 S. 20). Aufgrund der Feststellungen der Kindergärtnerinnen anlässlich des Standortgesprächs vom 7. Dezember 2020 (Urk. 169/2) und der im Juni 2021 in Auftrag gegebenen Abklärung betr. Psychomotoriktherapie (Urk. 197/15 ) ist allerdings denkbar, dass C._____ erste Anzeichen einer Beeinträchtigung durch das Verhalten ihrer Eltern zeigt.
1.11. Die Vorinstanz erwog weiter, entscheidend sei, dass auch im Fall der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein viele Berührungspunkte zwischen den Eltern bestehen blieben, die auch künftig zu Streit führen könnten. Die Zuteilung der Alleinsorge an einen der beiden Elternteile werde sich folglich kaum positiv auf das Wohl von C._____ auswirken (Urk. 156 S. 20). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Fähigkeit, C._____ die nötige Pflege und Betreuung zu erbringen, sei bei beiden Elternteilen zu bejahen. Soweit sich sowohl die Klägerin 1 als auch der Beklagte auf ein grösseres Engagement berufen und ein innigeres Verhältnis zu C._____ geltend machen würden, lasse sich daraus nichts Entscheidendes zur Erziehungsfähigkeit im Besonderen und elterliche Sorge im Allgemeinen ableiten. Es bestünden wohl Anhaltspunkte für einen Dauerkonflikt der Eltern, und dieser stelle durchaus eine Gefahr für C._____ dar. Entscheidend sei aber, dass von einer Zuteilung der Alleinsorge an den einen oder anderen Elternteil keine Besserung der Situation erwartet werden könne. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass die verbleibenden Berührungspunkte, die auch in Zukunft zahlreich sein würden, Anlass zu umso härteren Auseinandersetzungen geben würden (Urk. 156 S. 21 Ziff. 3.6.).
1.12. Dieser Einschätzung durch die Vorinstanz ist zuzustimmen. Wie schon während des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien erneut gegenseitig Strafanzeigen erhoben, wobei es um Tätlichkeit zum Nachteil von C._____ geht (vgl. Aktennotiz vom 3. März 2022, Urk. 194). Gemäss den Angaben der Vertreterin der Klägerin 1 habe diese sämtliche Strafanzeigen, soweit es ihr möglich gewesen sei, zurückgenommen (Urk. 201 S. 2). Wie der Stand der entsprechenden Verfahren ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden.
Das Kommunikationsverhalten des Beklagten mag mühsam und zuweilen lästig sein, aber letztlich können sich die Eltern von C._____ über relevante Themen verständigen. Dies hat auch die Beiständin H._____ bestätigt und zusammenfassend festgehalten, sie gehe davon aus, dass der Konflikt der Eltern sich etwas beruhigen werde, sobald Finanzen und Kinderbelange definitiv geregelt seien. Regelmässige Gesprächen mit den Eltern seien in der Vergangenheit nicht nötig bzw. aufgrund des geschilderten Verhaltens des Kindsvaters im Rahmen von Gesprächen nicht zielführend gewesen. Vieles hätten die Eltern über Email einvernehmlich regeln können. In Konfliktfällen wirke es deeskalierend, dass sie die Beiständin in ihre Kommunikation einbeziehen könnten (Urk. 198 S. 2 f.).
1.13. Insgesamt ergibt sich, dass zur Zeit kein Anlass für eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und dass diese so beizubehalten ist.
2. Obhut
2.1. Die Vorinstanz stellte C._____ unter die alternierende Obhut ihrer Eltern, der Klägerin 1 und des Beklagten, mit ungefähr hälftigen Betreuungsanteilen (Urk.
156 S. 57 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagte beantragt berufungsweise, C._____ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, wobei er der Klägerin 1 das eingangs aufgeführte Besuchsrecht einräumen will (Urk. 155 S. 2). Die Klägerin 1 verlangt die Abweisung der Berufung und in ihrer Anschlussberufung, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen (Urk. 166 S. 2), wobei sie dem Beklagten an jedem
2. Wochenende ein Besuchsrecht von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, einräumen will (Urk. 166 S. 2). Die Kindsvertreterin beantragt im Rahmen der Anschlussberufung, es sei die alleinige Obhut der Mutter zuzuteilen und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu bewilligen (Urk. 170 S. 1).
2.2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes die Anordnung einer alternierenden Obhut zu prüfen (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Das Gesetz definiert nicht, bei welchen Betreuungsverhältnissen von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, die Bedeutung der "Obhut" reduziere sich auf die "faktische Obhut", daher auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2). In diesem Sinne wurde zum inhaltsgleichen Art. 298 Abs. 2ter ZGB bereits früher klargestellt, dass die Bestimmung nicht nur bei einer hälftigen Betreuung zur Anwendung gelange, sondern auch dann zum Tragen komme, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen wolle, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1). Das Gericht hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Wünsche sowie seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes spielen bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Folgt aus der Beurteilung, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindeswohl ist, ist anhand der vorstehenden Kriterien zu entscheiden, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist. Zusätzlich ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.2 - 4.4 mit weiteren Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwog, dass erkennbar sei, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befinde und bereits Bewältigungsstrategien entwickelt habe, indem sie den (echten oder vermeintlichen) gegensätzlichen Erwartungen ihrer Eltern nachzukommen strebe; so habe sie im Gespräch mit dem Beklagten, das dieser aufgezeichnet habe, gesagt, sie wolle nicht zur Mutter zurück, beim Besuch ihrer Prozessbeiständin in der Wohnung der Mutter habe sie sich dahingehend geäussert, nicht mehr zum Vater zu wollen. Dieses Verhalten von C._____ sei als Mahnung an die Eltern zu verstehen, sich gegenseitig zu respektieren und mit dem gebotenen Anstand zu begegnen, und zwar sowohl in Anwesenheit von C._____ als auch im direkten Verkehr untereinander. Kinder, so die Vorinstanz weiter, seien sehr feinfühlig und nähmen Störungen im Verhältnis ihrer Eltern sofort wahr und litten darunter. Es liege in der Verantwortung der Klägerin 1 und des Beklagten, dass C._____ die Trennung ihrer Eltern, ohne (weiter) Schaden zu nehmen, überwinden und die bislang gute Beziehung zu ihnen nicht nur aufrecht erhalten, sondern auch ausbauen könne (Urk. 156 S. 26 f. Ziff. 4.5.6.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein Systemwechsel in der Obhutsfrage trotz der geschilderten Unzulänglichkeiten der Eltern von C._____ im Bereich der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht als angezeigt erscheine (Urk. 158 S. 27 Ziff. 4.5.7.). Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass die Klägerin 1 und der Beklagte seit der Trennung ihre Tochter alternierend betreuten. Beide seien zur Erziehung von C._____ befähigt und in der Lage, ihrer Tochter stabile Verhältnisse zu bieten, sie persönlich zu betreuen und in einem kindsgerechten Umfeld grosszuziehen. Das Problem liege in der ausgeprägten gegenseitigen Abneigung der Eltern, welche sich störend auf die Kommunikation und Kooperation auswirke. Dies bleibe C._____ nicht verborgen und belaste sie. Es liege in der Verantwortung der Eltern, die nötigen Anstrengungen zu unternehmen, um C._____ von dieser Sorge zu befreien. Gefordert seien gegenseitiger Anstand, Einsicht, dass beide Elternteile gleichermassen wichtig für C._____ seien, sowie Respekt gegenüber der Lebensführung des anderen Elternteils. Eine Änderung der bestehenden Obhutsregelung lasse keine Entspannung erwarten, im Gegenteil müsste mit einer Verschärfung des Konflikts gerechnet werden, was nicht im Interesse von C._____ liege (Urk. 156 S. 27 f. Ziff. 4.6.).
2.4. Der Beklagte rügt sinngemäss die von der Vorinstanz festgesetzte alternierende Obhut und macht dazu geltend, dass das Kind von der Klägerin 1, auch weiterhin, seelisch und psychisch, aber auch jüngst wieder gemäss Aussagen des Kindes (das inzwischen 5jährig sei und durchaus dahingehend "beurteilungsfähig") körperlich beeinträchtigt worden sei (Urk. 155 S. 12). Für sie als (Patchwork-) Familie sei dies alles absolut nicht nachvollziehbar und keinesfalls gerechtfertigt. Hier sei nie und nimmer an das Kind C._____ gedacht worden. Sie habe nachweislich die mit Abstand engere Bindung zum Vater als zur Mutter. Jetzt und angesichts dessen, dass man genau wisse, dass das Kind, wie schon historisch bedingt, nicht zur Mutter wolle, sondern lieber beim Vater sei und auch bleiben wolle, zwinge man das Kind weiterhin zur Mutter, was nicht zielführend sei und immer wieder zu leidigen tränenreichen Diskussionen mit dem Kind führe, das nicht zur Mutter wolle (Urk. 155 S. 12). Der Beklagte hält zusammenfassend fest, dass weder die zeitlichen, räumlichen noch sonstigen Gegebenheiten und Voraussetzungen, die in so einem Obhuts-Fall zu prüfen gewesen wären, bei der Klägerin 1 gegeben seien und dass C._____ derzeit 50% dort leben "müsse", was diese gar nicht wolle. Hier habe also das Bezirksgericht zum Nachteil und Schaden des Kindes nachhaltig grosse Fehler gemacht und völlig falsch entschieden, teilweise auch auf völlig falschen Annahmen, indem es dem Wunsch einerseits und Klagen des Kindes andererseits keinerlei Rechnung getragen habe (Urk. 155 S. 13).
2.4.1. Mit diesen Behauptungen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen vor Vorinstanz. Er setzt sich zudem nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt damit seiner Begründungsobliegenheit nicht (vgl. E. II/3.).
2.5. Die Klägerin 1 führt in ihrer Anschlussberufung aus, dass die alternierende Obhut nur in Frage komme, wenn beide Eltern erziehungsfähig seien (BGE 142 III
613 E. 4.3.). Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz sei nicht korrekt
(Urk. 166 S. 19 Rz 38). Fakt sei, dass der Beklagte sich wiederholt nicht an die Betreuungszeiten halte. Dies habe auch die Vorinstanz festgestellt und ausgeführt, dass der Beklagte kurzfristig von der Regel abweichen wolle. Seine Kritik am Verhalten der Klägerin 1 erscheine deplatziert. Dabei handle es sich nur um zwei von unzähligen Beispielen, in welchen sich der Beklagte nicht an die Regelung halte. Jüngstes Beispiel sei am 5. März 2021 passiert, als der Beklagte C._____ um 18.00 Uhr hätte der Klägerin 1 übergeben müssen. Wiederum habe der Beklagte sich eigenmächtig und ohne Absprache mit der Klägerin 1 nicht daran gehalten. Der Beklagte habe selbst in seiner Berufungsschrift ausgeführt, man wisse genau, dass das Kind nicht zur Mutter wolle, sondern lieber beim Vater sei und auch bleiben wolle. Man zwinge das Kind weiter zur Mutter, was nicht zielführend sei. Der Beklagte - so die Klägerin 1 weiter - wolle sich nicht an die vom Gericht angeordnete Betreuungsregelung halten und habe das auch in Zukunft nicht vor. Die Anordnung einer alternierenden Obhut führe unweigerlich zu einem erheblichen Konfliktpotential und setze C._____ dem bei jeder Übergabe aus (Urk.
166 S. 20 Rz 43). Weiterer Fakt sei, dass der Beklagte auch weiterhin und trotz gegenteiliger Zusicherung seine Ehefrau für die Übergabe beiziehen wolle. Hierzu habe die Vorinstanz positiv gewürdigt, dass der Beklagte seine Bereitschaft erklärt habe, die Übergabe von C._____ selbst vorzunehmen und auf die Anwesenheit seiner Ehefrau zu verzichten. Auch hier zeige sich der Beklagte uneinsichtig und halte sich nicht an Absprachen. So führe er in seiner Berufungsschrift aus, es sei unumgänglich, dass die Übergaben auch durch seine Ehefrau durchgeführt würden. Das Wohl von C._____ sei ihm schlicht egal, es gehe ihm dabei nur um seine eigene Befindlichkeit (Urk. 166 S. 20 Rz 44). Die Vorinstanz halte fest, dass beide Eltern in der Lage seien, ihrer Tochter stabile Verhältnisse zu bieten, sie persönlich zu betreuen und in einem kindsgerechten Umfeld grosszuziehen. Jeder Elternteil für sich möge diesen Anforderungen genügen. Jedoch funktioniere dies im Wechselspiel der Eltern nicht. Die Kontinuität bzw. Stabilität der Verhältnisse seien lediglich eines von mehreren Kriterien bei der alternierenden Obhut. Vorliegend lägen derart gravierende Konflikte vor, dass das Kriterium der Stabilität in den Hintergrund rücke. Eine alternierende Obhut sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und es sei die alleinige Obhut der Klägerin 1 zuzuteilen (Urk. 166 S. 19 f. Rz 45 f.).
2.6. Gemäss den Ausführungen der Kindsvertreterin, die C._____ im Kindergarten besucht hat, habe C._____ im Spiel und über das Puppenkind C._____ gesagt, dass sie lieber bei Mami sei als bei Papi. Es liebe Mami, aber auch Papi. Bei Papi habe es noch Geschwister. Die Puppe C._____ weine manchmal, wenn sie vom Papihaushalt in den Mamihaushalt gehe. Das sei kürzlich vorgekommen, als im Papihaushalt Besuch gekommen sei und C._____ noch einen Tag bei Papi habe bleiben wollen. Auf die Frage, ob denn C._____ von ihrem Mami geschlagen werde, habe C._____ sie angelächelt und breit "Neein" gesagt. Auf die Frage, ob denn C._____ überhaupt geschlagen werde, habe die Puppe gemeint ja, vom Papi. Auf die Frage wie das denn ablaufe, habe C._____ selber und nicht die Puppe gezeigt, wie sie mit der Hand an die Backe geschlagen werde. Auf die Frage, wann dies denn vorkomme, habe die Puppe gemeint, wenn sie zum Beispiel nicht mit ihrer Schwester spielen wolle. Nachdem sich ihnen ein weiteres Kindergartenmädchen angeschlossen habe, hätten sie weiter gespielt und das Mädchen miteinbezogen. C._____ habe den Puppenvater genommen und mit ihm gespielt. Plötzlich sei ihre Stimme aggressiv geworden und der Puppenvater habe gesagt: "Ich gehe nun duschen! Was ist das für eine riesige Unordnung hier, räumt sofort auf!". Zu einem späteren Zeitpunkt sei C._____ mit dem Puppenvater auf der anderen Seite des Puppenhauses im Büro gewesen und habe plötzlich von dort geschrien: "Ich bin am Arbeiten, geht weg!". Auf die Frage an das Puppenkind, ob es bei Mami manchmal fremdbetreut werde, meinte dieses lapidar ja. Später habe das Puppenkind erzählt, dass es bei Mami manchmal alleine zu Hause sei und dann für sich spiele. Im weiteren Gespräch habe das Puppenkind wiederholt, dass es lieber bei Mami sei, aber auch bei Papi. Die Kindsvertreterin führt weiter aus, dass sie nach ihrem Besuch im Kindergarten beunruhigt gewesen sei und sich im Umfeld des Familiensystems A._____/B._____ erkundigt habe. Es sei ihr zugetragen worden, dass der Vater eine sehr liebevolle, aber auch eine aggressive Seite habe. Auch sei ihr zugetragen worden, dass die Mutter grundsätzlich ein grosses Herz habe, aber aufgrund der Situation manipulativ handle (Urk. 170 S. 2 f.).
2.7. Die Ausführungen der Kindsvertreterin zeigen, dass sich C._____, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, nach wie vor in einem Loyalitätskonflikt befindet. So hat sie im Spiel beim Besuch der Kindsvertreterin gesagt, dass sie lieber bei ihrer Mutter sei, sie beide Eltern liebe und dass es bei ihrem Vater noch Geschwister habe. Sie hat aber auch Bezug genommen auf den Vorfall vom 5. März 2021, als sie noch länger im Haushalt des Vaters bleiben wollte, weil es dort Besuch hatte. Gegenüber dem Beklagten äussert sie offenbar, dass sie lieber bei ihm bzw. bei seiner Familie bleiben wolle.
2.8. Erziehungsfähigkeit
2.8.1. Die Vorinstanz führte aus, es gebe keine Anhaltspunkte, wonach dem Beklagten und/oder der Klägerin 1 die Erziehungsfähigkeit fehlten oder diese nur über eine eingeschränkte Fähigkeit verfügten (Urk. 156 S. 24 Ziff. 4.3.).
2.8.2. Der Beklagte macht dazu geltend, man müsse eher diagnostizieren und festhalten, dass es eine psychologische Therapie und Abklärung sowie danach ein Erziehungsgutachten über die Klägerin 1 brauche, falls ein weitergehendes Besuchsrecht, als das von ihm beantragte, in Betracht gezogen werde. Vorbehalten sei, ob C._____ auch wirklich zur Klägerin 1 wolle (Urk. 155 S. 13 f.).
2.8.3. Diese Behauptungen und Ausführungen des Beklagten sind nicht weiter substantiiert, weshalb eine detaillierte Auseinandersetzung damit unterbleiben kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings der Antrag des Beklagten auf Einweisung der Klägerin 1 in eine stationäre psychologische Behandlung in einer dafür geeigneten stationären Klinik zu erwähnen, welcher eine Respektlosigkeit und Herabwürdigung der Klägerin 1 zeigt. Vorliegend wird zwar nicht geltend gemacht, dass der Beklagte sich vor C._____ despektierlich über die Klägerin 1 äussert, aber es kann zwangslos davon ausgegangen werden, dass die Haltung des Beklagten gegenüber der Klägerin 1 C._____ nicht verborgen bleibt.
2.8.4. Diese Grundhaltung des Beklagten gegenüber der Klägerin 1 muss ihm unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz negativ angelastet werden. Allerdings ist diese Haltung insoweit zu relativieren, als dass der Beklagte sie gegen-
über sämtlichen Personen zeigt, die nicht seine Ansichten teilen oder seine Ansinnen nicht vertreten bzw. unterstützen, was sich insbesondere in den vom Beklagten verfassten E-Mail-Nachrichten zeigt (vgl. dazu Urk. 169/6-8 und Urk. 190/14). Diese Haltung vermag damit nichts über die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit des Beklagten auszusagen.
2.8.5. Die Klägerin 1 räumt ein, dass jeder Elternteil für sich, wie von der Vorinstanz festgehalten, in der Lage sei, ihrer Tochter stabile Verhältnisse zu bieten, sie persönlich zu betreuen und in einem kindsgerechten Umfeld grosszuziehen. Dies funktioniere im Wechselspiel der Eltern nicht. Die Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse sei lediglich eines von mehreren Kriterien bei der alternierenden Obhut. Vorliegend lägen derart gravierende Konflikte vor, dass das Kriterium der Stabilität in der Hintergrund rücke (Urk. 166 S. 19 f. Rz 42).
2.8.6. Wie bereits zur elterlichen Sorge ausgeführt, sind die von der Klägerin 1 geschilderten Vorfälle nicht dermassen gravierend, dass von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit eines oder beider Elternteile ausgegangen werden muss. Allerdings muss festgehalten werden, dass das rüpelhafte Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin 1 auf die Länge seine Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen wird, wenn er nicht gewillt ist, dies zu ändern.
2.8.7. Konkrete Umstände, aufgrund derer einer Partei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen wäre, werden nicht vorgebracht. Weitere Ausführungen erübrigen sich insoweit an dieser Stelle.
2.9. Kontinuität, Stabilität sowie persönliche Beziehung
2.9.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Kriterien der Stabilität, der Möglichkeit der Eltern, C._____ persönlich zu betreuen, und des sozialen Umfelds von C._____ seit der Anordnung der alternierenden Obhut nicht wesentlich geändert hätten, so dass diesbezüglich auf die Erwägungen im Entscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2018 und im Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2019 verwiesen werden könne (Urk. 156 S. 24 Ziff. 4.4.).
2.9.2. Die Klägerin 1 hat sich zu diesem Themenkomplex nicht geäussert. Die Ausführungen des Beklagten zur persönlichen Betreuung (vgl. Urk. 155 S. 16) sind gänzlich unsubstantiiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Aufgrund der Angaben von C._____ gegenüber der Kindsvertreterin kann davon ausgegangen werden, dass C._____ zu beiden Eltern eine gute Beziehung hat. Zu berücksichtigen ist, dass beim Beklagten auch seine Ehefrau und deren beiden gemeinsamen Kinder, die Halbschwestern von C._____ sind, leben. Dieses lebendige Umfeld mit Halbgeschwistern ist für die Entwicklung von C._____ als positiv zu werten.
2.10. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
Wie bereits bei der elterlichen Sorge ausgeführt, können sich die Eltern von C._____ über für sie relevante Themen verständigen. Auch sind sie in der Lage, die für C._____ notwendige Massnahmen zu ergreifen oder in die Wege zu leiten (vgl. vorstehend E. III/1.9.1.).
3. Fazit
3.1. Wie die Kindsvertreterin ausführt, hat C._____ eine gute Beziehung zu beiden Eltern und ist bei beiden gerne. Zu berücksichtigen ist, dass C._____ bei ihrer Mutter, der Klägerin 1, ein Einzelkind ist, während sie beim Beklagten und dessen Ehefrau das älteste Halbgeschwister von zwei jüngeren Kindern ist, was zweifellos eine Bereicherung für ihr Leben darstellt. Beide Lebenssphären bieten ihr Abwechslung und weitere Bezugspersonen, die ihr Stabilität und die Möglichkeit von Bindungen geben können. Mit zunehmendem Alter kann C._____ den Weg zum anderen Elternteil alleine zurücklegen und muss nicht mehr begleitet werden. Damit entfällt die Gelegenheit zu Konflikten bei den Übergaben und es ist auch nicht mehr relevant, wer im Haushalt des Beklagten C._____ in Empfang nimmt.
3.2. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, erscheint die alternierende Obhut zum jetzigen Zeitpunkt dem Wohl von C._____ am ehesten gerecht zu werden, weshalb diese beizubehalten ist.
4. Wohnsitz
4.1. Die Vorinstanz erwog zum Wohnsitz von C._____, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 18. März 2019 entschieden habe, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ (für die Dauer des Verfahrens) am Wohnsitz ihrer Mutter befinde. Ausschlaggebend seien der leicht grössere Betreuungsanteil der Klägerin 1 sowie der grössere Bezug von C._____ zu F._____ gewesen (Urk. 156 S. 28 Ziff. 5.2.). Aus dem Umstand, dass die Klägerin 1 seinerzeit zum Beklagten gezogen sei, lasse sich nichts zu dessen Gunsten ableiten. Mit Blick auf C._____ sei einzig entscheidend, dass sie im Zeitpunkt ihrer Geburt im Haushalt ihrer Eltern gelebt habe, der sich damals in F._____ befunden habe. Als sich ihre Eltern getrennt hätten, hätten beide eine neue Wohnung bezogen, die Klägerin sei in F._____ geblieben und der Beklagte sei nach G._____ gezogen. C._____ sei weiterhin in F._____ gemeldet geblieben. Die Kinderbelange würden mit dem vorliegenden Entscheid, abgesehen von der marginalen Anpassung der Betreuungsanteile, keine Änderung erfahren. Die vom Beklagten geltend gemachten sozialen Kontakte würden nicht vom Wohnsitz abhängen, dem im Wesentlichen administrative Bedeutung zukomme, sondern vom tatsächlichen Aufenthalt von C._____ bei ihrem Vater, der keine Schmälerung erfahre. Anhaltspunkte für eine Änderung der aktuellen Situation seien nach dem Gesagten nicht auszumachen. Es bleibe somit beim zivilrechtlichen Wohnsitz von C._____ am Wohnsitz ihrer Mutter (Urk.
156 S. 29 Ziff. 5.3.-5.4.).
4.2. Der Beklagte macht geltend, dass der Wohnsitz von C._____, wie schon vor der Trennung, beim Vater und nicht neu bei der Mutter sei. Es gebe keinerlei Argumente dagegen. Und auch ein Baby habe damals keine Verbindung zu einer geografischen oder politischen Gemarkungsgrenze gehabt. Im Übrigen sei der Vater mit dem Kinde nur einige hundert Meter weiter gezogen, dass dies direkt auf einer Gemarkungsgrenze sei, aber faktisch im gleichen Dorf, "F._____G._____", sei irrelevant und begründe nicht, den Wohnsitz jetzt neu zur Mutter zu verlegen, dies scheine eher willkürlich, als überlegt und fundiert begründet, was dagegen spreche, dass der Wohnsitz weiterhin beim bisher überwiegend betreuenden Elternteil (=Vater) sei und bleibe. Es sei auch logisch nicht sinnvoll, da so nun die Geschwister in unterschiedliche Kindergärten und Schulen müssten, was logistisch - zur gleichen Zeit (KITA) - praktisch unmöglich sei, auf jeden Fall aber unnötig, um nicht zu sagen unzumutbar. Viel einfacher und sinnvoller sei es, dass C._____ und ihre beiden Geschwister in den gleichen Kindergarten und in die gleichen Schulen sowie zu ihren sozialen Kontakten zu Hause in G._____ zusammen gingen - über Jahre hinweg, und nicht von ihnen (Vater und Patchwork Mutter) an x-verschiedene Orte gebracht und gehetzt werden müssten (Urk. 155 S. 14).
4.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte wiederum nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. E. II/3). Ergänzend ist festzuhalten, dass C._____ seit zwei Jahren am Wohnort ihrer Mutter in den Kindergarten geht und in diesem Sommer auch dort in die Schule eingeteilt wird. Aufgrund ihres Alters wird C._____ den Weg vom Wohnort ihres Vaters zum Kindergarten respektive zur Schule und zurück alleine zurücklegen können, weshalb ein logistischer Aufwand, wie vom Beklagten geltend gemacht, entfällt. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass mehrere Kinder einen gewissen logistischen Aufwand verursachen, was aber nicht als Begründung für eine Änderung des zivilrechtlichen Wohnsitzes von C._____ dienen kann.
4.4. Es bleibt damit beim zivilrechtlichen Wohnsitz von C._____ am Wohnsitz ihrer Mutter.
5. Betreuungsanteile
5.1. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die zeitliche Verfügbarkeit der beiden Elternteile vergleichbar sei, so dass sich aus diesem Grund eine Ungleichbehandlung nicht länger rechtfertigen lasse. Die Anteile der Klägerin 1 und des Beklagten an der Betreuung von C._____ sei gleichmässig auf je 50% festzusetzen. Ansonsten sei am bisherigen Modell festzuhalten, wonach die einzelnen Betreuungsperioden jeweils mehrere Tage dauern sollen und nicht eine volle Woche. Wie die Wochenenden solle auch der Mittwoch-Nachmittag, der üblicherweise schulfrei sei, in der einen Woche der Mutter, in der folgenden Woche dem Vater, zugeteilt werden (Urk. 156 S. 31).
5.2. Zur Höhe der Betreuungsanteile haben sich die Parteien nicht geäussert. Zur konkreten Ausgestaltung der Betreuungsregelung macht der Beklagten geltend, dass die im Entscheid der Vorinstanz ausgeführte Variante nicht wirklich nachvollziehbar, aber vor allem nicht umsetzbar, geschweige denn sinnvoll sei. Es sei ein ständiger Wechsel von Tagen und Uhrzeit. Er erinnere wiederholt daran, dass beide Elternteile 100% arbeiten würden und das nicht im Dorf der Wohnung und / oder der Schulen und Kindergarten. Die Übergaben (Tage wie Uhrzeiten) müssten also einheitlich, praktisch und sinnvoll sein und nicht wie hier, rein theoretisch ständig wechseln. Dies sei unüberlegt. Demzufolge seien bei einer 50% / 50%-Regelung der Betreuung die Übergaben sinnvollerweise Mo/Di = Mutter Mi/Do = Vater Fr/Sa/So im 2-Wochen Wechsel je bei der Mutter bzw. je beim Vater. Alles jeweils um 19 Uhr (Urk. 155 S. 15 f.).
5.3. Die Klägerin 1 lässt ausführen, dass die angeordnete Betreuungsregelung klar sei. Es sei kein ständiger Wechsel von Tagen und Uhrzeiten ersichtlich. Das Beispiel des Beklagten werde abgelehnt. Dies würde noch mehr Wechsel bedeuten, was angesichts der angespannten Situation noch mehr Schaden anrichten würde (Urk. 166 S. 29 f. Rz 96).
5.4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Ausgestaltung der Betreuungsregelung ist ausgewogen. Die Uhrzeit von 18:00 für den Wechsel ermöglicht es C._____, an dem Ort das Nachtessen zu geniessen, wo sie anschliessend die Nacht verbringen wird, was für Ruhe und Stabilität sorgt.
5.5. Die durch die Vorinstanz festgesetzten Betreuungsanteile und die konkrete Ausgestaltung der Betreuung sind somit zu bestätigen.
6. Ferienregelung
6.1. Die Vorinstanz erwog, was die Anzahl Wochen pro Jahr (bzw. pro Halbjahr) betreffe, sei kein Grund ersichtlich, wonach die bisherige Regelung abgeändert werden solle. Je mehr Ferienwochen dem einen Elternteil zugestanden wer-
de, umso weniger Kontakt habe das Kind während dieser Zeit zum anderen Elternteil. Dies sei nicht im Interesse von C._____. Vorliegend übernähmen beide Eltern gewichtige Anteile der Betreuung von C._____. Bei der Ferienregelung gehe es daher im Wesentlichen bloss darum, beiden Elternteilen zu ermöglichen, mit C._____ verreisen zu können. Vier Wochen pro Jahr für jeden Elternteil, mindestens eine Woche, längsten zwei Wochen am Stück, sollten dafür ausreichen. Selbstverständlich stehe es den Eltern frei, den Ferienanspruch im gegenseitigen Einvernehmen auszudehnen (Urk. 156 S. 33).
6.2. Der Beklagte macht im Rahmen seiner Berufung erneut 4 Wochen Ferien pro Halbjahr für jeden Elternteil geltend (Urk. 155 S. 2 Ziff. 6) und wiederholt damit seine vorinstanzlichen Anträge, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. E. II/3). Ergänzend ist anzuführen, dass die Schulferien rund 12 Wochen umfassen und somit die vom Beklagten beantragte Ferienregelung, die eine Verteilung von 16 Wochen vorsieht, gar nicht umgesetzt werden könnte.
6.3. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Ferienregelung.
7. Feiertagsregelung
7.1. In seiner Berufungsschrift vom 9. Januar 2020 hat der Beklagte die Feiertagsregelung nicht angefochten (Urk. 155 S. 2 Ziff. 7). In seiner Eingabe vom 6. Mai 2020 beantragt der Beklagte, dass die Feiertagsregelung weiterhin gelten solle, weist aber darauf hin, dass C._____ abermals berichtet habe, dass B._____ (Klägerin 1) islamisch sei und Weihnachten, Pfingsten und Ostern nicht feiern würde, weshalb es zielführend sei, dass an diesen Feiertagen das Kind ganz bei ihnen bleiben würde. Natürlich könne sie im Gegenzug das Kind (bei Bedarf) zu islamischen Festen haben (Urk. 176 S. 27 Antrag Ziff. 7).
7.2. Die Klägerin 1 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2021 die Abweisung des neu gestellten klägerischen Antrages und führt dazu aus, dass sie mit C._____ dieselben Feiertage feiern würde wie der Beklagte (Urk. 181 S. 2 Rz 3).
7.3. Der ursprüngliche Sinn der Feiertage ist, wie der Name schon sagt, die entsprechenden christlichen Feste feiern zu können. Dazu sind neben dem Wochenende zusätzliche freie Tage fixiert. Diese freien Tage bestehen unabhängig der Religion und es gibt keine Verpflichtung, sich an diesen in religiöser Hinsicht zu betätigen. Es ist damit unerheblich, ob überhaupt eine Religion gepflegt wird. Eine gleichmässige Aufteilung der entsprechenden Feiertage zwischen den Eltern macht somit Sinn, unabhängig davon, ob die christlichen Bräuche gelebt werden oder nicht. Der Beklagte hat zudem nicht dargetan, dass in seiner Familie die christlichen Feste entsprechend gefeiert werden, weshalb die von der Vorinstanz getroffene Feiertagsregelung beizubehalten ist.
8. Erziehungsgutschriften
8.1. Die Vorinstanz erwog zu den Erziehungsgutschriften, dass seit der Trennung, welche Ende März 2017 erfolgt sei, C._____ mit ähnlich grossen Betreuungsanteilen bei Vater und Mutter lebe. In Zukunft werde C._____ von beiden Elternteilen im gleichen Umfang betreut. Es dränge sich daher auf, die Erziehungsgutschriften mit (Rück-)Wirkung ab 1. April 2017 beiden Elternteilen je hälftig anzurechnen (Urk. 156 S. 39).
8.2. Der Beklagte, der die alleinige Obhut für C._____ verlangt, beantragt eine rückwirkende Änderung der Anrechnung der Erziehungsgutschriften und eine Verteilung entsprechend je nach Obhut und Besuchszeit, also 90% dem Vater und 10% der Mutter (Urk. 155 S. 3 Ziff. 15). Die Klägerin 1, die für C._____ die alleinige elterliche Sorge und dementsprechend auch die alleinige Obhut verlangt, beantragt, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten ab Rechtskraft des Urteils vollumfänglich der Klägerin 1 anzurechnen seien (Urk. 166 S. 2 Ziff. 4 und S. 21 Rz 47).
8.3. Da es bei einer alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50% pro Elternteil bleibt, ist die vorinstanzliche Regelung, wonach die Erziehungsgutschriften mit Rückwirkung ab 1. April 2017 beiden Elternteilen je hälftig anzurechnen sind, zu bestätigen.
9. Unterhalt
9.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Unterhalts richtig dargelegt (Urk. 156 S. 39 Ziff. 11.1.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
9.2. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, praktizieren die Eltern von C._____ seit der Trennung die alternierende Obhut, und zwar mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen. Bei alternierender Obhut der Eltern mit (annähernd) gleichen Betreuungsanteilen übernehme grundsätzlich jeder Elternteil die bei ihm anfallenden Kosten des Kindes (Miete, Ernährung, Bekleidung, Körperpflege etc.). Zu regeln bzw. unter den Eltern aufzuteilen seien in solchen Fällen nur die obhutsunabhängigen Kosten, wie insbesondere Krankenkassenprämie und weitere Gesundheitskosten, Kommunikationskosten und ausserordentliche Kinderkosten. Von einer gleichmässigen Verteilung der Kosten könne nur abgewichen werden, wenn eine ungleiche Verteilung angesichts der jeweiligen Leistungsfähigkeit der beiden Elternteile angezeigt sei (Urk. 156 S. 40 Ziff. 11.3.).
9.3. Bei der Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich nach der zweistufigkonkreten Methode vorzugehen (BGE 147 III 265 E. 6.6.). Ausgangspunkt der Bedarfsrechnung stellen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 dar (Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2.).
9.4. Leistungsfähigkeit der Klägerin 1
Die Vorinstanz fasste die Ausführungen der Klägerin 1 zu ihrem Einkommen und die effektive Einkommensentwicklung bis und mit 2020 zutreffend zusammen (Urk. 156 S. 40 ff. Ziff. 11.4.1.-11.4.2.). Sie erwog dazu, dass die Klägerin auf ihre Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse zu ihrem angestrebten Arbeitspensum zu behaften sei und folglich bei ihr für die Zeit ab Wegfall der Arbeitslosengelder, also ab April 2020, von einem Arbeitspensum von bis zu 100%, mindestens aber von 80%, auszugehen sei (Urk. 156 SS. 42). Die Klägerin 1 mache geltend, dass sie mit einem 40-50%-Pensum ein durchschnittliches Einkommen von ca. CHF 6'000.- netto verdienen könne. Da ihr ein 80%-Pensum zugemutet werden könne, sei bei ihr von einem Nettoeinkommen von CHF 9'600.- pro Monat auszugehen mit Wirkung ab April 2020. Über das ganze Jahr 2020 gerechnet, ergebe sich somit ein Durchschnittseinkommen von rund CHF 9'500.- netto pro Monat. Ein Einkommen in dieser Höhe sei auch für die Zukunft anzunehmen (Urk. 156 S. 43).
Ausgehend von einer 80%-Tätigkeit und einem monatlichen Bedarf von CHF 5'200.- kam die Vorinstanz auf eine Leistungsfähigkeit der Klägerin 1 von CHF 4'300.- (Urk. 156 S. 43 Ziff. 11.5).
9.5. Leistungsfähigkeit des Beklagten
Die Vorinstanz ging beim Beklagten im Jahr 2019 von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 9'560.- aus und führte aus, dass vom selben Einkommen auch für das Jahr 2020 auszugehen sei (Urk. 156 S. 43 f. Ziff. 11.7). Den Bedarf des Beklagten berechnete sie auf CHF 3'369.- und kam auf eine Leistungsfähigkeit von rund CHF 6'200.-. Zutreffend hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 276a Abs. 1 ZGB fest, dass der Beklagte in erster Linie den Unterhalt von C._____ und ihrer Halbschwester P._____ sicherzustellen habe und die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und seiner volljährigen Kinder zweitrangig seien (Urk. 156 S. 47 Ziff. 11.9.).
9.6. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner weiteren Tochter P._____ von einer ähnlich grossen Leistungsfähigkeit des Beklagten und der Klägerin 1 auszugehen sei. Diese Leistungsfähigkeit erlaube es ihnen ohne Weiteres, für diejenigen Kosten selber aufzukommen, welche in ihrem jeweiligen Haushalt für C._____ anfielen. Da beide nicht auf Unterhaltsbeiträge des anderen Elternteils angewiesen seien, erübrige es sich, den Bedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin 1 und im Haushalt des Beklagten konkret zu ermitteln. Die Klägerin 1 und der Beklagte seien folglich zu verpflichten, für die Kosten, welche während ihrer jeweiligen Betreuungszeit für C._____ anfielen, selber aufzukommen. Das betreffe namentlich die Wohn-, Wohnungseinrichtungs-, Nahrungs-, Kleidungs- sowie Körper- und Gesundheitspflegekosten. Dasselbe gelte für allfällige Kosten der Fremdbetreuung von C._____, für Ferien und Freizeit, inkl. Hobbies sowie Taschengeld (Urk.
156 S. 47 Ziff. 11.10.1).
9.7. Die Klägerin 1 rügt die Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, die Vorinstanz habe das Einkommen der Klägerin 1 nicht korrekt festgehalten (Urk. 166 S. 24 Rz 57). Es sei richtig, dass die Klägerin 1 im Laufe des Verfahrens, das seit 2017 anhängig sei, teilweise widersprechende Angaben zu ihren beabsichtigten Arbeitspensen geäussert habe. Keinesfalls widersprechend sei jedoch ihre Absicht gewesen, dass sie bei alleiniger Obhut ihr Arbeitspensum reduzieren wolle. Selbst wenn man, wie die Vorinstanz ausführe, bei der alternierenden Obhut von einem Pensum von 80% ausgehe, betrage der anrechenbare Lohn, ausgehend vom tatsächlich erwirtschafteten Einkommen von CHF 4'750.pro Monat bei 50%, maximal rund CHF 7'600.- bei 80%. Die Berechnung der Vorinstanz, welche auf ähnlicher Leistungsfähigkeit basiere, halte demnach nicht Stand und basiere auf falscher Sachverhaltsermittlung. Für den Fall, dass das Gericht weiterhin von einer alternierenden Obhut ausgehe, sei der Barbedarf der Klägerin 2 von beiden Eltern umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Von einer Leistungsfähigkeit könne bei beiden Eltern ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe beim Beklagten einen Überschuss in Höhe von CHF 6'200.- (Einkommen abzüglich Bedarf) und bei der Klägerin 1 in Höhe von CHF 4'300.- bei einem Einkommen von CHF 9'600.- errechnet. Berücksichtige man das tatsächlich erzielte Einkommen der Klägerin 1, sei ihr Überschuss weit geringer, je nachdem, ob man von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50% oder 80% ausgehe. Aufgrund des markanten Unterschieds im Überschuss der Eltern rechtfertige es sich, dass bei hälftiger Betreuung und einem Gesamtbedarf der Klägerin 2 von rund CHF 1'500.- inkl. Wohnanteil bei der Klägerin 1, wobei die Kinderzulage, die die Klägerin 1 rückwirkend seit April 2019 beziehe, bereits abgezogen sei, der Beklagte die Hälfte des ausgewiesenen Bedarfs der Klägerin 2 in Höhe von mindestens CHF 750.- übernehmen könne. Die Kinderzulage habe bei dieser Berechnung bei der Klägerin 1 zu verbleiben (Urk. 166 S. 24 ff. Rz 57 ff.).
9.8. Der Beklagte verlangt bei einer alternierenden Obhut mit je 50% Betreuungsanteilen beider Eltern einen monatlichen Betrag von CHF 1'000.- von der Klägerin 1 für laufende Aufwendungen seinerseits sowie die Kindsbetreuung, wobei eine Begründung fehlt (Urk. 176 S. 14 Ziff. 55).
9.9. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die von der Vorinstanz festgesetzten Betreuungsanteile der Klägerin 1 und des Beklagten von je 50% bestätigt.
9.9.1. Wenn man bei der Klägerin 1 bei dem ihr zumutbaren Arbeitspensum von 80% von einem tieferen Einkommen in der Höhe von CHF 7'600.- ausgeht, so besteht bei ihr nach Abzug ihres Bedarfs von CHF 5'200.- eine Leistungsfähigkeit von CHF 2'400.-.
9.9.2. Inzwischen hat der Beklagte mit seiner Ehefrau ein weiteres Kind bekommen, für das er ebenfalls aufzukommen hat.
9.9.3. Selbst unter Berücksichtigung eines tieferen Einkommens bei der Klägerin
1 besteht bei ihr und beim Beklagten, der inzwischen für drei Kinder aufzukommen hat, eine nach wie vor ähnlich grosse Leistungsfähigkeit. Mit dieser Leistungsfähigkeit können sie für diejenigen Kosten aufkommen, welche in ihrem jeweiligen Haushalt für C._____ anfallen. Weder die Klägerin 1 noch der Beklagte sind auf Unterhaltsbeiträge des anderen Elternteils angewiesen, weshalb eine konkrete Ermittlung des Bedarfs von C._____ im Haushalt der Klägerin 1 und im Haushalt des Beklagten unterbleiben kann.
9.9.4. Mit der Vorinstanz sind die Klägerin 1 und der Beklagte zu verpflichten, für die Kosten, welche während ihrer jeweiligen Betreuungszeit für C._____ anfallen, selber aufzukommen. Das betrifft die Wohn-, Wohnungseinrichtungs-, Nahrungs-, Kleidungs- sowie Körper- und Gesundheitspflegekosten. Dasselbe gilt für allfällige Kosten der Fremdbetreuung von C._____, für Ferien und Freizeit, inkl. Hobbies sowie Taschengeld.
9.10. Die weiteren Regelungen der Vorinstanz bezüglich Krankenkassenprämien und Kinderzulagen (Urk. 156 S. 48 Ziff. 11.10.2.) wurden weder von der Klägerin
1 noch vom Beklagten gerügt, weshalb es damit sein Bewenden hat.
9.11. Soweit der Beklagte erneut beantragt, dass die Steuerdokumentation 2018 von der Klägerin 1 zu edieren sei (Berufungsantrag Ziff. 22, Urk. 155 S. 3), so hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die vorhandenen Belege vollständig seien, so dass verzichtet werden könne, von der Klägerin 1 die Steuererklärung nachzufordern (Urk. 156 S. 41 f.). Mit dieser Erwägung hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt (vgl. vorstehend E II/3), weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
9.12. Insgesamt bleibt es damit bei der Unterhaltsregelung der Vorinstanz.
10. Rückwirkender Unterhalt von C._____
10.1. Der Beklagte fordert Unterhaltsbeiträge für C._____ mit Rückwirkung ab 1. April 2017, dem Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Er geht dabei von einem Richtwert von CHF 2'907.- pro Monat aus (Urk. 155 S. 2 Ziff. 11).
10.2. Die Vorinstanz erwog, dass Beiträge an den finanziellen Unterhalt eines Kindes maximal bis ein Jahr vor Klageeinleitung eingeklagt werden könnten. Soweit der Beklagte für den Zeitraum vom November 2015 bis 12. November 2016 von der Klägerin 1 die Hälfte der Kinderzulagen für C._____ und die hälftige Beteiligung an den Gesundheitskosten von C._____ fordere, sei folglich eine Zahlungspflicht zu verneinen.
Für den Zeitraum vom 13. November 2016 bis 31. März 2017 sei das Einfordern dieser vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich möglich. Seine Forderung gegenüber der Klägerin 1 sei aber auch bezüglich dieses Zeitraums nicht ausgewiesen. Die Klägerin 1 und der Beklagte hätten bis März 2017 einen gemeinsamen Haushalt geführt. Beide seien erwerbstätig gewesen, wobei die Klägerin 1 die Kinderzulagen für C._____ bezogen habe. Beide hätten sich um ihre Tochter gekümmert, soweit sie die Kinderbetreuung nicht an ein Au-pair delegiert hätten. Genauso wie beide in natura den Unterhalt vom C._____ besorgten, dürften beide auch finanziell an den Bedarf ihrer Tochter beigetragen haben. Soweit der Beklagte von der Klägerin 1 für diesen Zeitraum die Hälfte der Kinderzulagen für C._____ sowie deren Beteiligung an den von ihm getragenen Gesundheitskosten fordere, wäre er gehalten gewesen, nicht nur diese beiden Themen darzulegen, sondern sich zum gebührenden Bedarf der Tochter umfassend zu äussern. Nur so könnte unter Berücksichtigung allfälliger Einwendungen und Behauptungen der Klägerin 1 zum Umfang ihrer finanziellen Leistungen beurteilt werden, ob der Beklagte sich finanziell übermässig engagiert habe und deshalb von der Klägerin 1 einen Ausgleich verlange könne. Dies habe der Beklagte nicht getan. Auf dieser Grundlage lasse sich nicht ermitteln, ob die Klägerin 1 im fraglichen Zeitraum in unangemessener Weise zum finanziellen Bedarf von C._____ beigetragen habe und deshalb verpflichtet wäre, dem Beklagten einen Teil der von ihr bezogenen Kinderzulagen zu erstatten und sich darüber hinaus an den von ihm bezahlten Gesundheitskosten zu beteiligen (Urk. 156 S. 49 f.).
10.3. Mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beklagte in seiner Berufung nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine Anträge und rudimentären Ausführungen vor Vorinstanz. Damit genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Anträge Ziffer 13 und 14 der Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. II/3.).
11. Ansprüche zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1
11.1. Der Beklagte verlangte vor Vorinstanz erneut diverse Beträge von der Klägerin 1, die er schon im Verfahren LZ180001 verlangt hatte, wobei auf die diesbezüglichen Anträge mit Beschluss vom 18. März 2019 nicht eingetreten worden war (Urk. 47 S. 65).
11.2. Die Vorinstanz erwog, dass die geltend gemachten Ansprüche keine Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten darstellen würden und vom Beklagten daher nicht gemäss den Grundsätzen der doppelseitigen Klage ohne Weiteres im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnten. Damit diese Ansprüche dennoch im vorliegenden Verfahren behandelt werden könnten, müssten die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 ZPO und von Art. 219 i.V.m. Art.
224 Abs. 1 ZPO, wie sie für eine Widerklage gelten würden, erfüllt sein. Dies sei der Fall, bestehe doch zwischen der Haupt- und der Widerklage ein sachlicher Zusammenhang und sei für die Widerklage angesichts des Streitwerts von unter CHF 30'000.- ebenfalls das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Ein verfahrensrechtlicher Unterschied bestehe allerdings darin, dass anders als bei den Kinderbelangen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) für die vom Beklagten gegen die Klägerin 1 geltend gemachten Ansprüche die Verhandlungsmaxime gelte (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urk. 156 S. 54 f. Ziff. 12.2.)
11.3. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die vom Beklagten eingeklagten Ansprüche gegen die Klägerin 1 im Zusammenhang mit den Wohnnebenkosten und den Autokosten ungenügend substantiiert bzw. nicht ausgewiesen und deshalb abzuweisen seien (Urk. 156 S. 54 Ziff. 12.3.-12.5.)
11.4. Der Beklagte hat sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag (Urk. 155 S. 2 Ziff. 16) nicht einzutreten ist (vgl. E. II/3).
12. Zusammenfassung
12.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung des Beklagten, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. Die Anschlussberufungen der Klägerinnen 1 und 2 sind ebenfalls abzuweisen. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsenen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1.1. Die Vorinstanz auferlegte die auf CHF 12'000.- festgesetzte Entscheidgebühr und die Kosten der Kindsvertreterinnen von CHF 8'754.80 und CHF 3'923.65 der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte (Urk. 156 S. 62 Dispositiv Ziffern
14 und 15, 162 S. 2 f. Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
1.2. Die Klägerin 1 rügt diese je hälftige Kostenauflage und macht geltend, dass die obergerichtliche Rechtsprechung nicht für Unterhaltsfragen gelte. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren lediglich aufgrund der unzähligen Anträge und ausufernden Eingaben des Beklagten derart aufwändig gewesen sei und die Klägerin 1 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens rund CHF 45'000.an Anwaltshonorar gekostet habe. Dies habe die Vorinstanz überhaupt nicht berücksichtigt. Es rechtfertige sich daher, den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin 1 eine Parteientschädigung auszurichten. Durch seine ausufernde Prozessführung habe der Beklagte unverhältnismässig hohe Verfahrenskosten verursacht, an welche er angemessen zu beteiligen sei. Ein Betrag in der Höhe von CHF 20'000.- bei insgesamt CHF 45'000.- (ohne Berufungsinstanz) sei angemessen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, dem Beklagten die Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen und der Klägerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 20'000.- zuzusprechen (Urk. 166 S. 26 Rz 63 f.).
1.3. Der Beklagte verlangt unter dem Titel Schadenersatz einen Betrag von "je CHF 10'000.-" für die bisher aufgelaufenen, völlig unnötigen und durch die Gegenseite verursachten Prozesskosten und die dadurch völlig unnötigen Aufwendungen der gerichtlich eingesetzten Kindsvertreterin, deren Kosten ihm anteilig auferlegt worden seien, sowie für weitere unnötige Umtriebe (Urk. 176 S. 26 lit. B).
1.4. Nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer sind die im Zusammenhang mit den übrigen Kinderbelangen stehenden Gerichtskosten beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F/3; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wenngleich die Unterhaltsregelung massgeblich von der Zuteilung der Obhut abhängt, sind die Kosten in diesem Zusammenhang nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen.
Im erstinstanzlichen Verfahren verursachte die Unterhaltsfrage einen deutlich geringeren Aufwand als die übrigen Kinderbelange. Es wurde zudem, obwohl sowohl von der Klägerin 1 als auch vom Beklagten beantragt, kein Unterhalt für C._____ zugesprochen, weshalb die vorinstanzliche Kostenverteilung korrekt ist. Die vom Beklagten geltend gemachten und von der Vorinstanz abgewiesenen weiteren finanziellen Ansprüche verursachten einen vernachlässigbaren Aufwand (Urk. 156 S. 53 ff.), weshalb dieser bei der Kostenauflage nicht speziell zu berücksichtigen ist. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung.
1.5. Eine eher aufwändige Prozessführung in Kinderbelangen, insbesondere wenn die Frage der Obhut strittig ist, liegt in der Natur der Sache. Beide Parteien beantragten vor Vorinstanz, dass C._____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen sei.
1.6. Die hälftige Kostenauflage durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Da weder die Klägerin 1 noch der Beklagte obsiegte, haben sie je ihre Aufwendungen für die Führung des Prozesses selber zu tragen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
2.1. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeiten des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.als angemessen.
2.2. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung der anwaltlichen Kindsvertretung richtet sich im Kanton Zürich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV). Die Kindsvertreterin macht für das vorliegende Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'500.20 (inkl. MwSt.) geltend, wobei der Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheides in der Honorarnote schon berücksichtigt ist (Urk. 204). Die Klägerin 1 hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Der Beklagte hält dem in seiner diesbezüglichen Stellungnahme nichts Substanzielles entgegen (Urk. 209). Die von der Kindsvertreterin geltend gemachte Prozessentschädigung erscheint aufgrund des notwendigen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls angemessen. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BG ZPO-Sterchi, Art. 95 N 14).
2.3. Der Beklagte verlangt eine Prozessentschädigung von CHF 10'000.- je von der Klägerin 1 und deren Rechtsvertreterin für seine Aufwendungen, wobei er gel-
tend macht, dass er die gleiche Arbeit wie ein Anwalt gehabt habe (Urk. 176 S. 26 lit. A), wobei er es unterlässt seine Aufwendungen zu spezifizieren.
2.4. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung und die Klägerin 1 mit ihrer Anschlussberufung. Es erscheint daher auch im Berufungsverfahren angemessen, die Kosten der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. vorne E. IV. 1.4.) und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'500.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen. Die Klägerin 1 ist zu verpflichten, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'249.90 zu ersetzen.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 6-10 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufungen der Klägerin 1 und der Klägerin 2 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Dezember 2020 wird, mit Ausnahme der bereits rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 6-10, bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.- festgesetzt.
3. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit CHF 2'500.20 aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Kosten der Kindsvertreterin RAin lic. iur. Y1._____) von insgesamt CHF 8'500.20 wer-
den der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
Die Klägerin 1 wird verpflichtet, dem Beklagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'249.90 zu ersetzen.
5. Die gegenseitigen Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
6. Schriftliche Mitteilung an
- die Klägerin 1 unter Beilage eines Doppels von Urk. 205-207, 209 und 210
- den Beklagten
- die Kindsvertreterin unter Beilage eines Doppels von Urk. 205-207,
209 und 210
- die Beiständin
- die KESB des Bezirks Meilen
- die Vorinstanz
- die Obergerichtskasse
je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,
Zürich, 22. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz
versandt am: lm