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Entscheid

LZ210008

Unterhalt

1. Juli 2022Deutsch102 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom in Sache...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ210008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Beschluss und Urteil vom

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge X1.______ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Unterhalt

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 (FP180125-L)

Rechtsbegehren: (Urk. 47 S. 2; vgl. auch Urk. 28 S. 1 f. und Urk. 2 S. 2 ff.)

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, geb. tt. mm. 2014, nachfolgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: - Für die Monate mm. 2015 bis und mit mm. 2024 (10. Geburtstag von A._____) jeweils CHF 1'200.00 pro Monat; - Ab mm. 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus CHF 1'500.00 pro Monat; jeweils zuzüglich Kinderzulagen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge auch über die Volljährigkeit von A._____ hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange er in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt. [3.] Der Beklagte sei darüber hinaus zu verpflichten, sämtliche in seiner Betreuungszeit anfallenden Fremdbetreuungskosten (Krippe, Hort, schulergänzende Betreuung usw.) direkt an die betroffenen Personen oder Institutionen zu bezahlen. [4.] Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren. [5.] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten."

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 16. Dezember 2020: (Urk. 94 S. 62 f. = Urk. 99 S. 62 f.)

1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen: − CHF 1'330.– von 1. November 2015 bis 31. Dezember 2015; − CHF 130.– von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017; − CHF 290.– von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018; − CHF 650.– von 1. Januar 2019 bis 30. April 2019; − CHF 610.– von 1. Mai 2019 bis 30. mm. 2024; − CHF 720.– von 1. mm. 2024 bis 31. August 2031 sowie − CHF 520.– ab 1. mm. 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers (auch über die Volljährigkeit hinaus).

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Der Antrag des Klägers um Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen wird für den Monat mm. 2015 und den Zeitraum von 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 abgewiesen. c) Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, die der Beklagte bezogen hat bzw. auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv Ziffer 1 im Umfang von CHF 1'000.– bereits nachgekommen ist.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte das Depot für die C._____ in der Höhe von CHF 600.– bezahlt hat und dieses bei Auflösung entsprechend ihm zusteht.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2020 mit 101.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, nach folgender Formel angepasst: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'200.– festgesetzt.

6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klägers jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Es wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfahrens, mithin den Betrag von CHF 325.–, zu ersetzen.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

- des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 98 S. 2 ff.):

"1. Das Urteil sei bezüglich Dispositivziffer 1 [Kinderunterhalt] mit Ausnahme der Phase vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 630.00 − Vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 780.00 − Vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2019: CHF 950.00 − Vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 980.00 − Vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2020: CHF 1'250.00 − Vom 1. mm. 2020 bis 31. Januar 2021: CHF 1'000.00 − Vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021: CHF 1'245.00 − Vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2031: CHF 1'280.00 − Ab 1. mm. 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus): CHF 1'160.00. Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils an die Kindsmutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegen dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche und/oder vertragliche familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, die der Beklagte bezogen hat bzw. auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

3. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass jeder Elternteil in seiner Betreuungszeit die Kosten für Wohnen, Freizeit, Grundausstattung des Kindes sowie Verpflegung selbst trägt sowie der Beklagten die Fremdbetreuungskosten an seinen Betreuungstagen übernimmt und die Kindsmutter die Krankenkasse des Kindes.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Prozessuale Anträge:

"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger im Berufungsverfahren betreffend Kinderunterhalt einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 5'000.00 (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Eventualiter für den Fall, dass der Beklagte als nicht leistungsfähig erachtet werden muss oder der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."

- des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 105 S. 2 f.):

"Zur Berufung:

1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 (FP180125-L), unter Vorbehalt der Änderungen gemäss nachstehender Anschlussberufung, vollumfänglich zu bestätigen.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositivziffer 1. a) Spiegelstrich 1 (Unterhalt vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2015) und Dispositivziffer 1. b) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 (FP180125-L) in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Sodann sei der prozessuale Antrag des Berufungsklägers, wonach der Berufungsbeklagte ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 5'000.00 (zzgl. MWSt.) zu bezahlen habe, abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Berufungsklägers.

Zur Anschlussberufung:

5. Es sei Dispositivziffer 1. a) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 (FP180125-L), mit Ausnahme von Dispositivziffer 1. a) Spiegelstrich 1 (Unterhalt vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2015), aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte ab 1. Januar 2016 keine Unterhaltsbeiträge an den Berufungskläger zu bezahlen hat.

6. Es sei Dispositivziffer 6. und 8. des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 (FP180125-L) aufzuheben und es seien die Kosten der Entscheidgebühr gemäss Dispositivziffer 5. vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen, resp. einstweilig auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Berufungsklägers." - des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zur Anschlussberufung (Urk. 111 S. 2):

"1. Die Anträge 5 bis 7 der Anschlussberufung seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägers. An den eigenen bereits mit Berufung vom 10. Februar 2021 gestellten Anträgen wird vollumfänglich festgehalten."

(nachbezifferte) prozessuale Anträge (Urk. 111 S. 3): "1. Der Berufungsbeklagte/Anschlussberufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten aufgrund durch die Anschlussberufung erhöhten Kosten betreffend Kinderunterhalt einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 8'000.00 (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Eventualiter für den Fall, dass der Berufungsbeklagte/Anschlussberufungskläger als nicht leistungsfähig erachtet werden muss oder der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sei dem Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ist der am tt. mm. 2014 geborene minderjährige Sohn des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter). Er steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alternierenden Obhut seiner Eltern. Die Kindsmutter ist Mutter zweier weiterer Kinder namens D._____ (geb. am tt. mm. 2016) und E._____ (geb. am tt. mm. 2019), deren Vater ihr derzeitiger Lebenspartner ist (vgl. Urk. 99 E. I./2. S. 3; siehe auch Urk. 88). Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ die vorliegende Klage auf Unterhalt bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 99 S. 4 ff.). Am 16. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 94 S. 62 f. = Urk. 99 S. 62 f.).

2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Februar 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 95) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 98). Mit Eingabe vom 8. März 2021 teilte der Kläger mit, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten zwischenzeitlich verändert hätten und stellte in diesem Zusammenhang mehrere prozessuale Anträge (Urk. 103). Am 11. Mai 2021 erstattete der Beklagte fristgerecht seine Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 105). Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 nahm der Kläger zur Berufungsantwort Stellung und erstattete gleichzeitig seine Anschlussberufungsantwort (Urk. 111). In der Folge reichten der Beklagte am 3. September 2021 (Urk. 117), am 12. Oktober 2021 (Urk. 123), am 17. November 2021 (Urk. 130) sowie am 1. Dezember 2021 (Urk. 134) und der Kläger am 23. September 2021 (Urk. 121), am 2. November 2021 (Urk. 128) sowie am 24. November 2021 (Urk. 131) jeweils weitere Stellungnahmen ein, die der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 136). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-97). Nachfolgend ist auf die Vorbringen der Parteien nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint.

Erwägungen

II.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil mit Ablauf der Frist für die Anschlussberufung am 11. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. Die Dispositiv-Ziffer 4 (Indexklausel) wurde zwar ebenfalls nicht angefochten, hängt jedoch untrennbar mit der Dispositiv-Ziffer 1 (Kinderunterhalt) zusammen, weshalb sie nicht rechtskräftig zu erklären ist. Keine Vormerknahme der Teilrechtskraft erfolgt mit Blick auf Art. 318 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 bis 8).

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil mit Ablauf der Frist für die Anschlussberufung am 11. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. Die Dispositiv-Ziffer 4 (Indexklausel) wurde zwar ebenfalls nicht angefochten, hängt jedoch untrennbar mit der Dispositiv-Ziffer 1 (Kinderunterhalt) zusammen, weshalb sie nicht rechtskräftig zu erklären ist. Keine Vormerknahme der Teilrechtskraft erfolgt mit Blick auf Art. 318 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 bis 8).

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 146 III 203 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

III.

1. Ausgangslage

1.1. Die Vorinstanz setzte im angefochtenen Entscheid den vom Beklagten für den Kläger zu leistenden Unterhalt fest.

1.2. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bemängelt der Kläger im Wesentlichen, die Vorinstanz sei bei der Festsetzung des Unterhalts von falschen Betreu-

ungsanteilen ausgegangen und habe ihn nicht ausreichend am Überschuss des Beklagten beteiligt (vgl. Urk. 98). Der Beklagte ist ebenfalls der Ansicht, dass die Vorinstanz die Betreuungsanteile falsch berechnet habe. Überdies bemängelt er das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen der Kindseltern, den der Kindsmutter jeweils angerechneten Überschuss sowie diverse Bedarfspositionen in mehreren Phasen (vgl. Urk. 105).

1.3. Der besseren Übersicht halber ist nachfolgend zunächst auf die monierten Betreuungsanteile, die Einkommen der Kindseltern, die Partizipation des Klägers am Überschuss der Kindseltern sowie den auf Seiten der Kindsmutter bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Überschuss und danach in den entsprechenden Unterhaltsphasen auf die Rügen bezüglich des Bedarfs näher einzugehen.

2. Betreuungsanteile

2.1. Die Vorinstanz erwog, die Eltern des Klägers hätten sich im mm. 2015, ein Jahr nach dessen Geburt, getrennt und ab Januar 2016 den Kläger zunächst je zu 50 % betreut. Im Februar 2019 habe die Mutter des Klägers dessen Betreuung zusätzlich am Mittwochmorgen übernommen. Ab diesem Zeitpunkt sei das Betreuungsverhältnis ausserhalb der Ferien und Feiertage über 14 Tage wie folgt: Beklagter: Montag, Dienstag, Montag, Dienstag, Samstag, Sonntag; Kindsmutter: Mittwoch, Donnerstag, Freitag, Samstag, Sonntag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag. Dies entspreche einem Verhältnis von ca. 6 zu 8 oder 45 % zu 55 % (Urk. 99 E. III./2. S. 8 f.).

2.2. Der Kläger rügt, bei der Beurteilung der Betreuungsanteile der Eltern seien Betreuungszeiten, welche über Dritte abgedeckt würden, zwingend "herauszurechnen". Vorliegend werde er an den Betreuungstagen des Beklagten, d.h. montags und dienstags, den ganzen Tag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr im Hort bzw. Kindergarten betreut. Entsprechend sei der Beklagte hinsichtlich seiner Arbeitszeiten nie durch seine Betreuung eingeschränkt gewesen und betreue ihn lediglich am Morgen vor dem Hort/Kindergarten und am Abend nach dem Hort. Weiter betreue ihn die Kindsmutter während der Ferien eine Woche mehr, so dass vorliegend von einem Betreuungsverhältnis von 70:30 (Kindsmutter/Beklagter) auszugehen sei. Selbst wenn man wie die Vorinstanz die Fremdbetreuung ausser Acht lasse, sei klar, dass das von der Vorinstanz angenommene Betreuungsverhältnis von 45:55 nicht korrekt sein könne. Immerhin habe seine Mutter die Betreuungsverantwortung an drei Tagen pro Woche und der Beklagte lediglich an zwei Tagen, was einem Verhältnis von 60:40 entspreche. Unter Berücksichtigung der von seiner Mutter zusätzlich betreuten Ferienwoche resultiere ein Verhältnis von 65:35. Damit sei die Vorinstanz klarerweise von einem falschen Verhältnis der Betreuungsanteile ausgegangen (Urk. 98 S. 6 ff.; s.a. Urk. 111 Rz. 11-17).

2.3. Dem hält der Beklagte im Wesentlichen entgegen, es sei irrelevant, ob die Betreuung persönlich oder durch Drittpersonen wie Hort, Grosseltern etc. erfolge. Der Beklagte betreue den Kläger – mit Ausnahme der Zeit, in welcher der Kläger im Kindergarten oder im Hort sei – jeweils von Montag- bis Mittwochmorgen sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen persönlich, ohne weitere Unterstützung durch eine Partnerin. Er komme am Montag-, Dienstag- und Mittwochmorgen nicht vor 8.45 Uhr ins Büro und verlasse dieses am Montag und Dienstag spätestens wieder um 16.15 Uhr, um den Kläger vor

17.00 Uhr abholen zu können. Zudem betreue er den Kläger während sechs – sowie alle drei bis vier Jahre während sieben – Ferienwochen pro Jahr. Die diesbezüglichen Berechnungen des Klägers erwiesen sich damit als unzutreffend. Indes sei auch die Berechnung der Vorinstanz nicht korrekt. Der einzige Unterschied bezüglich der Betreuungsverantwortung der Kindseltern liege bei einem Mittwochmorgen mit 3.5 Stunden sowie einer zusätzlichen Ferienwoche. Bei Berücksichtigung dieser Stunden, in welchen die Kindsmutter den Kläger effektiv mehr betreue, resultiere ein Betreuungsverhältnis von 48.27 % zugunsten des Beklagten und 51.73 % zugunsten der Kindsmutter (zur konkreten Berechnung siehe Urk. 105 Rz. 26). Entsprechend sei von einem Betreuungsverhältnis von gerundet 48 % (Beklagter) zu 52 % (Kindsmutter) auszugehen (Urk. 105 Rz. 1427).

2.4. Das Argument des Klägers, Fremdbetreuungszeiten seien bei den für die Unterhaltsbemessung berücksichtigten Betreuungsanteilen der Kindseltern "her-

auszurechnen", steht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgeht (BGE 144 III 481 E. 4.4 und E. 4.6.3). Irrelevant ist damit in diesem Zusammenhang, inwieweit der Beklagte die Fremdbetreuung während seiner Betreuungszeit erhöht hat. Auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien braucht entsprechend nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Urk. 98 Rz. 12 und Urk. 111 Rz. 11-15). Wie das Bundesgericht sodann festgehalten hat, kann der Betreuungsanteil von Schulkindern ermittelt werden, indem jeder Tag in drei Perioden unterteilt (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele der insgesamt 42 Perioden jeder Elternteil verantwortlich ist (siehe BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022, E. 4.4. mit Verweis auf BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 2.2). Angewandt auf den vorliegenden Fall und davon ausgehend, dass der Kläger unter der Woche vom Beklagten von Montag- bis Mittwochmorgen und von der Kindsmutter von Mittwochmorgen bis Freitagabend sowie an den Wochenenden je alternierend betreut wird (Urk. 98 Rz. 8 f.; Urk. 111 Rz. 10 und Rz. 20), resultiert ein Betreuungsanteil des Beklagten von gerundet 48 % (20 von 42 Einheiten) und von der Kindsmutter von 52 % (22 von 42 Einheiten). Wird überdies noch berücksichtigt, dass die Kindsmutter den Kläger eine Ferienwoche pro Jahr mehr als der Beklagte betreut (vgl. Urk. 99 E. III./2. S. 8 ff.; Urk. 98 Rz. 18; Urk. 105 Rz. 26), so ist das von der Vorinstanz festgestellte Betreuungsverhältnis für die Zeit ab 1. Februar 2019 von 45 % (Beklagter) zu 55 % (Kindsmutter) nicht zu beanstanden. Für die Zeit davor geht der Kläger in seinen Unterhaltsberechnungen zwar ebenfalls von einem Betreuungsverhältnis von 65:35 aus (vgl. Urk. 98 Rz. 48 und Rz. 64). Mit den diesbezüglichen (einlässlichen) Erwägungen der Vorinstanz (siehe Urk. 98 E. III./2. S. 8 f.) setzt er sich aber nicht auseinander (siehe Urk. 98 Rz. 13-19), weshalb es insoweit ebenfalls beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt.

3. Einkommen der Kindsmutter

3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, die Kindsmutter habe – nach Abzug der bezogenen Kinderzulagen – im Jahr 2015 ein effektives monatliches Einkommen von Fr. 4'129.–,

im Jahr 2016 ein solches von Fr. 4'590.– und im Jahr 2017 ein solches von Fr. 3'451.– erzielt. Ab dem Jahr 2018 sei ihr ein effektives monatliches (Netto-) Einkommen von Fr. 3'180.– für ein Pensum von 50 % anzurechnen. Nachdem die Kindsmutter ihren Job verloren habe, habe sie im Juli 2020 sodann Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 2'597.– netto pro Monat bezogen. Seit dem 1. August 2020 arbeite die Kindsmutter in einem Pensum von 40 % als Grafikerin bei der G._____ GmbH und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.50 netto. Allerdings sei es ihr zumutbar, wieder in einem Pensum von 50 % tätig zu sein und das bis Ende Juli 2020 erzielte Einkommen zu erreichen, zumal ihr aktuelles Einkommen – auf 50 % hochgerechnet – ebenfalls in diesem Bereich liege. Entsprechend sei ihr nach einer angemessenen, die derzeitige Corona-Situation berücksichtigenden Übergangsfrist ab 1. Juli 2021 wieder ein Einkommen von Fr. 3'180.– anzurechnen. Bis dahin sei von den aktuellen Einkünften von Fr. 2'500.50 netto auszugehen.

Der Beklagte mache geltend, dass der Kindsmutter rückwirkend ein hypothetisches Einkommen für ein 80 %-Pensum anzurechnen sei. Sie habe ihre gut bezahlte Stelle bei H._____ nur wegen der Geburt von D._____ aufgegeben und ihr Pensum deswegen reduziert. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass die Kindsmutter mit ihrem neuen Partner bereits zwei Kinder habe, dürfe nicht zulasten des Beklagten gehen. Es sei nur relevant, was die Kindsmutter ohne die zwei weiteren Kinder verdient hätte. Die wegen der beiden Kinder erfolgte Pensumsreduktion und Aufgabe der besser bezahlten Stelle bei H._____ habe ihr Lebenspartner auszugleichen und nicht er.

Vorliegend sei unstrittig, dass die Kindsmutter ihre Stelle bei H._____ wegen der Geburt von D._____ aufgegeben habe bzw. nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr zu H._____ zurückgekehrt sei und hernach von April bis anfangs November 2017 Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Indes sei sie nicht gehalten gewesen, nach der Geburt von D._____ in einem Pensum von mehr als 50 % zu arbeiten. Dies unabhängig davon, ob der Beklagte und die Mutter des Klägers ursprünglich – und mit nur einem Kind – geplant hätten, je zu 80 % erwerbstätig zu sein. Auch bezüglich des Anrechts auf persönliche Betreuung durch einen Elternteil gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung der (Halb-)Geschwister; dies nicht absolut, sondern im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen. So hätten (auch) der derzeit dreijährige D._____ und der einjährige E._____ Anspruch auf persönliche Betreuung durch ihre Mutter, selbst wenn sie mit dem Kläger alleine inzwischen mehr als 50 % erwerbstätig sein könnte. Der Anspruch des Klägers auf zusätzlich zum Naturalunterhalt geleisteten Geldunterhalt durch seine Mutter respektive faktisch des Beklagten auf Entlastung von Geldunterhalt durch eine Erweiterung der Erwerbstätigkeit durch die Mutter des Klägers gehe dem Anspruch der jüngeren Halbgeschwister auf Naturalunterhalt, von welchem im Übrigen auch der Kläger während seiner kindergartenfreien Zeit bei der Mutter profitiere, nicht vor. Damit sei der Kindsmutter weder rückwirkend noch aktuell ein hypothetisches Einkommen für eine das Pensum von 50 % übersteigende Erwerbstätigkeit anzurechnen.

In Bezug auf die Zukunft sei festzuhalten, dass E._____, der jüngste Halbbruder des Klägers, im mm. 2023 vier Jahre alt und somit im August 2023 schulpflichtig werde. Er werde damit voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt fünf Halbtage in der Woche im Kindergarten verbringen. Zur Entlastung der Mutter in der Betreuung durch die Betreuung der Väter an zwei ganzen Tagen kämen dannzumal auch für das jüngste der drei Kinder drei weitere (knappe) Halbtage dazu. Theoretisch wäre die Mutter des Klägers damit gemäss Schulstufenmodell mit zusätzlicher ausserschulischer Betreuung über Mittag an den Tagen mit ihrer Betreuungsverantwortung und dank Betreuungsanteilen der Väter in der Lage, selbst wieder zu 70 % erwerbstätig zu sein. Tatsächlich sei aber nicht zu verkennen, dass drei Kinder auch dann einen erheblichen Aufwand verursachten, wenn sie gerade ausser Haus seien, sei dies mit Bezug auf Wäsche, das "Ordnunghalten" im Haushalt oder Organisatorisches und Administratives. Sodann müsste dann mindestens der Kläger nicht nur am Montag und Dienstag, sondern zusätzlich an allen restlichen Mittagen unter der Woche fremdbetreut werden, was nicht in dessen Interesse sei. Die Anrechnung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit der Kindsmutter ab mm. 2023 erscheine damit nicht angemessen. Im August 2031 werde E._____ als jüngstes Kind mit 12 Jahren in die Sekundarstufe übertreten. Dannzumal sei der Kindsmutter gemäss Schulstufenmodell die Ausweitung ihres Erwerbspensums auf 80 % zumutbar. Damit resultiere ein monatliches Nettoeinkommen der Kindsmutter von rund Fr. 5'000.– (= Fr. 3'180.– / 5 x 8) ab mm. 2031 (Urk. 99 E. III./5.2. S. 43 ff.).

3.2. Vorbringen der Parteien

3.2.1. Der Beklagte moniert, die Kindsmutter habe unbestrittenermassen in einem Pensum von 80 % gearbeitet und ihr Pensum einzig aufgrund ihres weiteren Kindes D._____ reduziert bzw. ihre Arbeitsstelle gänzlich aufgegeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz könne nicht dazu führen, dass die Kindsmutter nicht verpflichtet wäre, auch nach der Geburt von D._____ und E._____ einem solchen Pensum nachzugehen. Es müsste vielmehr verglichen werden, wieviel die Kindsmutter gearbeitet habe, als der Kläger ein Kleinkind gewesen sei. Zudem hätten beide Halbgeschwister auch noch einen Vater, welcher den Kindern schauen und sie finanzieren müsste. Diese Verantwortung könne nicht dem Beklagten auferlegt werden. Entweder seien bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge der Kläger, die Kindsmutter und der Beklagte vollständig isoliert zu betrachten. Oder aber die neue Familie der Kindsmutter sei mitzuberücksichtigen. Dann müsste aber zwingend die Leistungsfähigkeit des neuen Partners und Vaters von D._____ und E._____ miteinberechnet werden und seine finanziellen Verhältnisse wären vollständig und umfassend offenzulegen. Überdies lasse die Vorinstanz bei ihrer Argumentation völlig ausser Acht, dass der Beklagte die hälftige Betreuung des Klägers übernehme und die Kindsmutter dadurch bereits entlastet sei. Zudem habe die Kindsmutter einen Partner, welcher sie unterstütze bzw. unterstützen müsse. Hingegen müsse der Beklagte den Kläger alleine betreuen, sei alleine für die Haushaltsführung, die Organisation und das Administrative verantwortlich. Ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz, dass die Kindsmutter kontinuierlich ihren Stundenlohn reduziert habe. Die Ausführungen und Berechnungen, dass der Kindsmutter somit erst ab August 2031 ein hypothetisches Einkommen von 80 % angerechnet werden könne, seien somit falsch, willkürlich und zwingend zu korrigieren. Der Kindsmutter sei bereits ab 1. Januar 2017 ein 80 %Pensum und damit mindestens ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– anzurechnen. Ein solches Nettoeinkommen sei realisierbar, habe die Kindsmutter doch bei ihrer früheren Arbeitsstelle bei einem 80 %-Pensum bereits Fr. 5'506.65 verdient und rechne die Vorinstanz doch ebenfalls mit einem Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– bei 80 % (Urk. 105 Rz. 40-54).

3.2.2. Der Kläger führt demgegenüber im Wesentlichen aus, dass die Kindsmutter ihre Stelle bei H._____ nicht alleine wegen der Geburt ihres zweiten Kindes D._____ aufgegeben habe. Vielmehr sei sie aufgrund der Betreuung des Klägers nicht in der Lage gewesen, ein derart hohes Pensum zu versehen. Nach der Trennung vom Beklagten habe sie nur deshalb in einem so hohen Pensum gearbeitet, da sie den Lebensunterhalt für sich und den Kläger habe bestreiten müssen. Sie könne nicht auf ihr kurzzeitig aus der Not heraus erhöhtes Pensum behaftet werden. Zudem gehe der Anspruch des Klägers auf zusätzlich zum Naturalunterhalt zu leistenden Geldunterhalt dem Anspruch der jüngeren Halbgeschwister auf Naturalunterhalt nicht vor. Daran habe auch die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts geändert. Sei der Kindsmutter ein Arbeitspensum wie vom Beklagten verlangt anzurechnen, so müssten auch die Fremdbetreuungskosten in mindestens der gleichen Höhe wie auf Seiten des Beklagten im Bedarf des Klägers im Haushalt der Kindsmutter, mithin Fr. 350.– pro Monat, angerechnet werden. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens würde zudem zu einer massiven finanziellen Benachteiligung des Klägers führen, da die Kindsmutter ihr Pensum aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber ihren drei Kindern faktisch nicht erhöhen könnte und die Diskrepanz auch nicht vom Vater der anderen beiden Kindern zu finanzieren sei. Soweit der Beklagte ihr mit seinen Ausführungen eine böswillige Reduktion des Einkommens unterstellen wolle, so habe er dies nicht näher substantiiert und dies sei auch realitätsfremd. Das Bundesgericht habe klar festgehalten, dass [ein Rechtsmissbrauch] nicht leichthin anzunehmen sei und es klare Indizien brauche, welche vorliegend weder behauptet worden seien noch vorlägen. Schliesslich werde auch bestritten, dass die Kindsmutter von ihrem Partner bei der Haushaltsführung und Betreuung der Kinder massgeblich unterstützt werde, arbeite dieser doch in einem Vollzeitpensum (Urk. 111 Rz. 38-50).

3.3. Effektives Einkommen der Kindsmutter Das von der Vorinstanz festgestellte effektiv erzielte Einkommen der Kindsmutter wird weder vom Beklagten noch vom Kläger beanstandet, weshalb es bei den diesbezüglichen Feststellungen bleibt (vgl. Urk. 99 E. III./5.2.1-5.2.3. S. 43-45).

3.4. Hypothetisches Einkommen der Kindsmutter

3.4.1. Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, so kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III

102 E. 4.2.2.2). Nach dem Konzept des revidierten Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungsfreien Zeit zumutbar. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls in dem Umfang, als der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2.).

Geht – wie hier – aus einer neuen Beziehung ein weiteres Kind hervor, so ist zu prüfen, ob und inwiefern der Unterhaltspflichtige aufgrund unmittelbarer Betreuungsbedürfnisse des weiteren Kindes in objektiver Weise an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass in einer ersten Zeit die persönliche Betreuung des Kindes durch möglichst die gleiche(n) Bezugsperson(en) wichtig ist und deshalb dem hauptbetreuenden Elternteil, soweit er nicht aus eigenen Stücken einer solchen nachgeht bzw. bis zum Trennungsfall nachgegangen ist, keine oder jedenfalls keine umfassende Erwerbstätigkeit zumutbar ist, selbst wenn dies bedeutet, dass er den gegenüber seinen aus der früheren Beziehung (fort-)bestehenden Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann. Was die relevante Zeitdauer betrifft, so ging das Bundesgericht davon aus, dass die stabile Bindung an eine Betreuungsperson im ersten Lebensjahr des Kindes wichtig ist (vgl. BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.5).

3.4.2. Vorliegend wird der derzeit siebenjährige Kläger am Montag und Dienstag vom Beklagten betreut. Während dieser Zeit kann die Kindsmutter damit einer Erwerbstätigkeit von 40 % nachgehen. Sodann besucht der Kläger gemäss dem vom Beklagten eingereichten Stundenplan während der Betreuungszeit der Kindsmutter am Mittwoch-, am Donnerstag- sowie am Freitagmorgen jeweils von

8.20 Uhr bis 12.00 Uhr die Schule (siehe Urk. 119/1). Während dieser Zeit wäre der Kindsmutter grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von weiteren 30 % zumutbar. Am Freitagnachmittag findet der Unterricht lediglich von 13.45 Uhr bis 15.45 Uhr (inkl. Aufgabenstunde, Urk. 119/1) statt. Von dem im Anschluss stattfindenden I._____-Unterricht wurde der Kläger offenbar abgemeldet (Urk. 117 Rz. 14; Urk. 130 S. 1). Eine Erwerbstätigkeit am Freitagnachmittag erscheint vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Gleiches gilt, soweit der Beklagte geltend macht, die Kindsmutter könne aufgrund der Freizeitaktivitäten des Klägers am Donnerstagnachmittag einer Arbeitstätigkeit nachgehen (Schlagzeugunterricht von 14.40 Uhr bis 15.20 Uhr sowie Polysport von 15.45 Uhr bis 16.45 Uhr, wobei der Kläger den Polysport offenbar nicht mehr besucht, Urk. 117 Rz. 14 und Urk. 130 S. 1), zumal von einem siebenjährigen Kind nicht erwartet werden kann, dass es eigenständig diese Freizeitkurse besucht. Zwar kann die Kindsmutter bei der skizzierten Erwerbstätigkeit den Kläger von Mittwoch bis Freitag über Mittag nicht mehr persönlich betreuen. Dieser kann jedoch während dieser Zeit den Hort besuchen (zu den anzurechnenden Fremdbetreuungskosten siehe nachfolgend Ziff. 7.7.2.). Was die nach der Trennung vom Beklagten aus der neuen Beziehung der Kindsmutter hervorgegangenen beiden Kinder D._____ und E._____ betrifft, so ist festzuhalten, dass das jüngere Kind E._____ im heutigen Zeitpunkt drei Jahre alt ist und beide Kinder bereits heute an zwei Tagen pro Woche eine Kindertagesstätte besuchen (siehe Urk. 58/3 und Urk. 58/4), sodass nicht ersichtlich ist – und im Übrigen auch nicht konkret dargetan wird –, dass und weshalb eine Ausdehnung der bereits bestehenden Fremdbetreuung nicht möglich sein soll bzw. die Kindsmutter aufgrund unmittelbarer Betreuungsbedürfnisse dieser Kinder objektiv an einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum gehindert wird. Der vorinstanzliche Hinweis auf den von drei Kindern verursachten erheblichen Aufwand, selbst wenn diese ausser Haus seien, vermag nicht zu überzeugen. Es obliegt nicht dem Beklagten, den Erwerbsausfall der Kindsmutter infolge der Betreuung nicht gemeinsamer Kinder zu finanzieren. Hierfür hat der Vater jener Kinder aufzukommen. In der Vergangenheit arbeitete die Kindsmutter zunächst bei der J._____ AG im Bereich "Marketing" (vgl. Urk. 44/7), bevor ihr dort am 28. April 2020 per 30. Juni 2020 gekündigt wurde (Urk. 58/5). Seit dem 1. August 2020 ist sie nunmehr als "Grafikerin" bei der G._____ GmbH in einem Pensum von 40 % tätig (Urk. 70/6). Sie verfügt damit bereits über Arbeitserfahrung in diesen Bereichen. In Anbetracht dieser Umstände sowie in Berücksichtigung der guten Arbeitsmarktlage, insbesondere auch im erwähnten Bereich Marketing und Grafikdesign (vgl. hierzu die gängigen Jobportale wie www.jobs.ch), ist daher davon auszugehen, dass der gesunden, im heutigen Zeitpunkt erst 36-jährigen Kindsmutter ein Arbeitspensum von 70 % sowohl zumutbar als auch möglich ist.

Soweit der Beklagte ein Arbeitspensum von 80 % als zumutbar erachtet, da die Kindsmutter nach der Geburt des Klägers ein solches versehen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar muss sich gemäss Rechtsprechung der die Obhut übernehmende Elternteil darauf behaften lassen, wenn er bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war (sog. Kontinuitätsprinzip; BGE 144 III 481 E. 4.5 und 4.7; BGer 5A_244/2018 vom 26. August 2019, E. 3.5, nicht publ. in BGE 145 III 393). Vorliegend trennten sich die Kindsmutter und der Beklagte indes bereits im mm. 2015 (vgl. Urk. 99 E. III./2. S. 8; Urk. 105 Rz. 8), mithin im ersten Lebensjahr des Klägers und der Beklagte vermochte nicht rechtsgenügend darzutun, dass die Kindsmutter in der kurzen Zeit zwischen der Geburt des Klägers und der Trennung vom Beklagten jeweils in einem Pensum von 80 % gearbeitet hatte (vgl. auch Urk. 105 Rz. 46, wonach die Kindsmutter gemäss Angaben des Beklagten ihr Pensum per 1. mm. 2015 auf 80 % erhöht habe, was letztlich impliziert, dass sie zuvor in einem geringeren Pensum gearbeitet hatte).

3.4.3. Was die Höhe des erzielbaren Einkommens betrifft, so ging die Vorinstanz davon aus, dass die Kindsmutter bei einem Pensum von 50 % – wie bereits zu einem früheren Zeitpunkt – ein Einkommen von Fr. 3'180.– zu erzielen vermöge. Dies blieb von den Parteien grundsätzlich unbeanstandet und erweist sich auch nicht als offensichtlich unzutreffend. Hochgerechnet auf ein Pensum von 70 % ist damit von einem erzielbaren Einkommen von gerundet Fr. 4'450.– (Fr. 3'180.– dividiert durch 50 und multipliziert mit 70) auszugehen.

3.4.4. Für die Erzielung des ihr anzurechnenden Einkommens ist der Kindsmutter eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Diese beginnt frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen und beträgt in der Regel drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26. mm. 2015, E. III./4.2.). Ein rückwirkendes Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen ist problematisch, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 117 II 17 E. 1a), und es andererseits unter Umständen unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen könnte. Vom Grundsatz der Nichtrückwirkung kann aber insbesondere dann abgewichen werden, wenn es für den Unterhaltsverpflichteten voraussehbar war, dass er seine Lebensumstände hätte anpassen müssen, oder wenn er sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; 4 5A_317/2011 vom 22. November 2011, E. 6.2).

Vorliegend legt der Beklagte nicht rechtsgenügend dar, dass und weshalb für die Kindsmutter eine Anpassung ihrer Lebensumstände bereits per 1. Januar 2017 voraussehbar gewesen sein soll. Der Beklagte sowie der Kläger – vertreten durch die Kindsmutter – stellten sich vor Vorinstanz bezüglich des der Kindsmutter anrechenbaren Einkommens auf unterschiedliche Standpunkte. Insofern war der Verfahrensausgang entscheidend für die Beantwortung dieser Frage. Folglich musste der Kläger – und somit letztlich die Kindsmutter – erst mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids damit rechnen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen für ein Pensum von 50 % angerechnet wird. Auch kann vorliegend kein unredliches Verhalten der Kindsmutter ausgemacht werden. Soweit der Beklagte ein unredliches Verhalten darin erkennen will, dass die Kindsmutter sich ihrer Leistungspflicht bereits seit Beginn des Verfahrens bewusst gewesen sei und sie es dennoch unterlassen habe, ihr Pensum wieder zu erhöhen (Urk. 117 Rz. 30), ist ihm entgegenzuhalten, dass sie – wie erwähnt – erst mit der Zustellung des Endentscheids mit einer Erhöhung des Pensums rechnen musste. Abgesehen davon würde dies ohnehin noch kein unredliches Verhalten im vorgenannten Sinne darstellen. Damit hat die Vorinstanz der Kindsmutter zu Recht rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet.

Angesichts dessen, dass die Kindsmutter zwei weitere Kinder hat und für diese zunächst eine geeignete Betreuungslösung finden muss, sie aber aufgrund ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit bereits über Arbeitserfahrung verfügt und die derzeitige Wirtschaftslage als gut bezeichnet werden kann, erscheint es insgesamt angemessen, ihr eine Übergangsfrist von rund drei Monaten für die weitere Aufstockung einzuräumen. Damit ist ihr ab 1. mm. 2022 ein hypothetisches Einkommen von gerundet Fr. 4'450.– pro Monat für ein Pensum von 70 % anzurechnen. Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. mm. 2022 bleibt es hingegen bei einem anzurechnenden hypothetischen Einkommen von Fr. 3'180.– für ein 50 %-Pensum gemäss vorinstanzlichem Entscheid, zumal die Parteien hierzu keine (weiteren) konkreten Beanstandungen vorbringen.

3.4.5. Wie erwähnt besucht der Kläger derzeit die 1. Klasse der Primarschule (siehe Urk. 119/1). Damit wird er voraussichtlich im August 2027 (und nicht – wie von der Vorinstanz erwogen – im August 2026) in die Sekundarstufe I übertreten. In Anwendung des Schulstufenmodells und in Berücksichtigung der gelebten Betreuungsregelung wäre der Kindsmutter per 1. mm. 2027 eine Arbeitstätigkeit von

80 % zumutbar. Demgemäss ist auf Seiten der Kindsmutter ab dem 1. mm. 2027 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'090.– (Fr. 3'180.– dividiert durch 50 und multipliziert mit 80) für ein 80 %-Pensum anzurechnen. Ab dem 1. mm. 2030, d.h. ab Vollendung des 16. Lebensjahrs des Klägers, ist der Kindsmutter sodann in Anwendung des Schulstufenmodells ein Einkommen von Fr. 6'360.– (Fr. 3'180.– dividiert durch 50 und multipliziert mit 100) für ein Pensum von 100 % zu berücksichtigen.

3.5. Fazit

Zusammenfassend ist damit von folgendem monatlichen Einkommen der Kindsmutter auszugehen:

- Fr. 4'590.– für das Jahr 2016; - Fr. 3'451.– für das Jahr 2017; - Fr. 3'180.– für die Jahre 2018 und 2019 sowie vom 1. Januar bis 30. Juni 2020; - Fr. 2'597.– Juli 2020; - Fr. 2'500.50 vom 1. August 2020 bis 30. Juni 2021; - Fr. 3'180.– vom 1. Juli 2021 bis 30. mm. 2022 (50 %-Pensum); - Fr. 4'450.– vom 1. mm. 2022 bis 31. August 2027 (70 %-Pensum); - Fr. 5'090.– vom 1. mm. 2027 bis 30. mm. 2030 (80 %-Pensum); - Fr. 6'360.– ab 1. mm. 2030 (100 %-Pensum).

4. Einkommen des Beklagten

4.1. In Bezug auf den Beklagten ging die Vorinstanz für das Jahr 2016 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'755.–, für das Jahr 2017 von Fr. 6'786.–, für das Jahr 2018 von Fr. 7'542.–, für das Jahr 2019 von Fr. 8'779.–, vom 1. Januar bis 31. August 2020 von Fr. 10'773.– sowie vom 1. mm. 2020 bis 31. August 2026 von Fr. 8'838.– aus und rechnete ihm ab 1. mm. 2026 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 10'773.– für ein Pensum von 100 % an (Urk. 99 E. III./5.1. S. 39 ff.).

4.2. Der Beklagte macht zunächst geltend, die von ihm ab 1. Januar 2019 erzielte Einkommenssteigerung dürfe nicht berücksichtigt werden, da der Kläger lediglich Anspruch auf den gelebten Lebensstandard während des Zusammenlebens der Kindseltern habe. Zudem dürfe es nicht zu einer Finanzierung der Familie der Kindsmutter durch den Beklagten kommen. Entsprechend sei für die Zeit ab 1. Januar 2019 von demjenigen Einkommen auszugehen, welches er im Jahr 2018 erzielt habe (Urk. 105 Rz. 63, Rz. 115, Rz. 127, Rz. 135, Rz. 149, Rz. 162, Rz. 177 und Rz. 194). Der Beklagte geht fehl. Der Unterhalt des Kindes ist nicht auf den gelebten Lebensstandard während des Zusammenlebens der Kindseltern limitiert. Vielmehr sollen Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben können (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Entsprechend ist auch ab dem 1. Januar 2019 vom effektiven bzw. erzielbaren Einkommen des Beklagten auszugehen.

4.3. Im Weiteren bringt der Beklagte vor, am 1. Februar 2021 eine neue Arbeitsstelle bei der K._____ AG mit einem Arbeitspensum von 80 % (Jahresarbeitszeit) angetreten zu haben. Der ihm monatlich ausbezahlte Nettolohn betrage Fr. 9'390.80 (13 x Fr. 8'668.45 dividiert durch 12). Der Anteil am Geschäftswagen sei ihm nicht als Lohnbestandteil anzurechnen, da er diesen Betrag nicht als Einkommen ausbezahlt erhalte (Urk. 105 Rz. 56 f.).

Durch die eingereichten Unterlagen ist belegt, dass dem Beklagten seit dem 1. Februar 2021 als Immobilien-Projektentwickler bei der K._____ AG ein monatlicher Nettolohn von gerundet Fr. 9'390.– ausbezahlt wird (inkl. 13. Monatslohn; vgl. Urk. 107/2-5). Zudem wird ihm von seiner Arbeitgeberin ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt, welches gemäss dem Dienstwagenreglement sowohl für Geschäftsfahrten als auch für Privatfahrten benützt werden darf und für dessen Privatnutzung dem Beklagten monatlich ein Betrag von Fr. 416.70 verrechnet wird (Urk. 107/6 S. 3; Urk. 107/3-5). Da solche geldwerten Naturalleistungen bei der Bestimmung des massgebenden Einkommens praxisgemäss aufzurechnen sind (siehe auch ZK-Bräm/Hasenböhler, N 72 zu Art. 163 ZGB), ist für die Zeit ab 1. Februar 2021 entsprechend von einem effektiven Einkommen des Beklagten von gerundet Fr. 9'806.– (Fr. 9'390.– + Fr. 416.70) pro Monat auszugehen. Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe mutmasslich eine Lohnerhöhung erhalten oder sein Pensum bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf 100 % erhöht (Urk. 98 Rz. 131; Urk. 128 S. 2), belässt er es bei einer blossen Vermutung. Insbesondere kann dergleichen nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beklagte die Fremdbetreuungszeit des Klägers ausgedehnt hat.

4.4. Der Kläger macht sodann geltend, dass der Beklagte aufgrund der aktuellen Fremdbetreuung bereits heute in der Lage sei, in einem Pensum von 100 % tätig zu sein. Der Beklagte habe seit dem 1. Februar 2021 das Modul "Nachmittag/Abend" offensichtlich auch für den Dienstag "wieder aktiviert", womit der Kläger sowohl am Montag als auch am Dienstag bis abends fremdbetreut werde. Demzufolge sei dem Beklagten ab 1. Januar 2022 oder ab 1. Februar 2022 ein Einkommen für ein Pensum von 100 % anzurechnen (Urk. 98 Rz. 10 f. und Rz. 143; Urk. 111 Rz. 52 f. und Rz. 58). Der Beklagte führt demgegenüber aus, dass er am Montag-, Dienstag- sowie Mittwochmorgen nicht vor 8.45 Uhr ins Büro komme und es am Montag sowie am Dienstag spätestens um 16.15 Uhr wieder verlasse, um den Kläger um 17.00 Uhr abzuholen. Damit würden sich seine Arbeitstage auf 6.5 Stunden pro Tag reduzieren. Zudem betreue er den Kläger während sechs – in manchen Jahren während sieben – Ferienwochen pro Jahr. Da er nur 20 Ferientage zugute habe, müsse er zusätzlich zwei Wochen kompensieren (Urk. 105 Rz. 21 f.). Diese Vorbringen wurden vom Kläger in der Folge nicht substantiiert bestritten (Urk. 111 Rz. 13). Abgesehen davon nimmt der Beklagte keine Fremdbetreuung am Morgen in Anspruch, weshalb es angesichts des Schulbeginns des Klägers um 8.20 Uhr (vgl. Urk. 119/1) durchaus plausibel ist, dass der Beklagte erst zum 8.45 Uhr im Büro ist. Zudem endet der Unterricht des Klägers am Dienstag spätestens um 15.45 Uhr, weshalb auch die erfolgte Ausdehnung der Fremdbetreuung am Dienstagnachmittag/-abend nachvollziehbar erscheint (vgl. Urk. 119/1). Ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte am Montag und Dienstag seine Arbeitsstelle erst um 8.45 Uhr erreicht, und sie um 16.15 Uhr wieder verlässt und aufgrund der Betreuung noch weitere zwei (Ferien-)Wochen kompensieren muss, erscheint ein Pensum von 100 % im derzeitigen Zeitpunkt weder zumutbar noch in tatsächlicher Hinsicht möglich.

4.5. Schliesslich moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe ihm für die Zeit ab

1. mm. 2026 (d.h. ab Übertritt des Klägers in die Sekundarstufe I) zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen von 100 % angerechnet. Der Kindsmutter werde kein solches Pensum angerechnet. Diese Ungleichbehandlung sei willkürlich und zu korrigieren. Auch wenn der Kläger 12 Jahre alt sei, habe der Beklagte Betreuungsaufgaben wahrzunehmen, d.h. mit dem Kläger Hausaufgaben machen, kochen, einkaufen, Wäsche und Haushalt besorgen. Da der Beklagte – im Gegensatz zur Kindsmutter – nicht von einer neuen Partnerin unterstützt werde, sei es ihm nicht zuzumuten, sein Pensum ab diesem Zeitpunkt auf 100 % auszudehnen. Entweder müsse bei beiden Elternteilen ab mm. 2026 ein Pensum von 100 % angerechnet werden oder aber es sei auch dem Beklagten ein Pensum von 80 % zuzugestehen. Entsprechend sei beim Beklagten ab diesem Zeitpunkt mit einem Pensum von maximal 80 % zu rechnen (Urk. 105 Rz. 59-61).

Der Beklagte betreut den Kläger in etwas geringerem Umfang als die Kindsmutter und der Kläger wird dannzumal in einem Alter sein, in welchem er grundsätzlich alleine nach Hause gehen kann. Zudem lebt der Beklagte seit Mitte mm. 2021 mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen, welche ihn im Bedarfsfall bei der Betreuung unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass bei Übertritt des Klägers in die Sekundarstufe I – d.h. ab 1. mm. 2027 (vgl. auch vorstehende Ziff. 3.4.6.) – in Bezug auf den Beklagten von einem zumutbaren Pensum von 100 % auszugehen ist. Derzeit vermag der Beklagte bei einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 9'806.– zu erzielen. Entsprechend ist bei einem Pensum von 100 % von einem erzielbaren Einkommen in Höhe von gerundet Fr. 12'257.– (Fr. 9'806.– dividiert durch 80 und multipliziert mit 100) auszugehen.

4.6. Weitere Beanstandungen wurden nicht erhoben. Demgemäss ist von folgendem Einkommen des Beklagten auszugehen:

- Fr. 06'755.– für das Jahr 2016 (100 %-Pensum); - Fr. 06'786.– für das Jahr 2017 (100 %-Pensum); - Fr. 07'542.– für das Jahr 2018 (100 %-Pensum); - Fr. 08'779.– für das Jahr 2019 (100 %-Pensum); - Fr. 10'773.– für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2020 (100 %Pensum); - Fr. 08'838.– vom 1. mm. 2020 bis 31. Januar 2021 (80 %Pensum); - Fr. 09'806.– vom 1. Februar 2021 bis 31. August 2027 (80 %Pensum);

- Fr. 12'257.– ab 1. mm. 2027 (100 %-Pensum).

5. Überschussverteilung

5.1. Vorliegend resultiert in sämtlichen Phasen ein Überschuss. Die Vorinstanz erwog bezüglich der Verteilung des Überschusses, dass dem Kläger in den Jahren 2016 bis 2018 vom Gesamtüberschuss 20 % zustehe, welcher den Haushalten aufgrund der hälftigen Betreuung je zu 10 % zuzuweisen sei. Ab dem Jahr 2019 erscheine es aufgrund des höheren Einkommens des Beklagten angemessen, den Überschussanteil des Klägers auf Fr. 600.– zu plafonieren. In der Folge erhöhte die Vorinstanz für die Zeit ab 1. Januar 2019 den Grundbetrag des Klägers um 20 % und verteilte diesen (erhöhten) Grundbetrag im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Haushalte der Kindseltern. Den so gewährten Zuschlag zog die Vorinstanz vom ursprünglichen (plafonierten) Überschuss von Fr. 600.– ab und teilte den verbleibenden Rest im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die beiden Haushalte auf (siehe zum Ganzen Urk. 99 E. III./3. S. 10 f., E. III./4.3.9./11. S. 35 f. sowie E. III./4.3.10.-4.3.12. S. 36-39, E. III./6.2.-6.4. S. 4850).

5.2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe den ihm zuzuweisenden Überschussanteil ab 1. Januar 2019 zu Unrecht plafoniert. Die von der Vorinstanz hierzu angeführte Begründung sei mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr vereinbar: Zum einen treffe nicht zu, dass der Überschuss vorliegend in beiden Haushalten plafoniert werde. Vielmehr werde der im Wesentlichen vom Beklagten erwirtschaftete Überschuss im Haushalt der Kindsmutter limitiert und der gänzliche Rest verbleibe letztlich im Haushalt des Beklagten, womit es zu einer Schlechterstellung des Klägers im Haushalt der Kindsmutter komme. Zum anderen begründe die Vorinstanz nicht weiter, weshalb vorliegend vom Grundsatz der Verteilung des Überschusses nach "grossen und kleinen Köpfen" abzuweichen sei, zumal dies in den vorherigen Zeit ebenfalls so gehandhabt worden sei. Entsprechend habe die Vorinstanz die Begründungspflicht sowie Art. 276 ZGB verletzt. Entgegen der Vorinstanz partizipiere der Kläger selbstverständlich auch "vom ganzen Rest des im Haushalt des Beklagten anfallenden Überschusses". Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich 65 % der Zeit im Haushalt der Kindsmutter aufhalte und mit ihr die Hälfte der Feiertage und sieben Wochen Ferien pro Jahr verbringe. Auch könne in Anbetracht der vorliegenden Einkommenssituation nicht von aussergewöhnlich guten Verhältnissen ausgegangen werden. Und schliesslich sei den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid BGE 147 III 265 zu entnehmen, dass das Bundesgericht sich bewusst von einem effektiv gelebten Standard distanziere, und ausführe, ein solcher lasse sich bei Neugeborenen und kleineren Kindern gar nicht eruieren, sondern höchstens bei älteren Kindern, und auch dort nur, wenn die Eltern zuvor einen gemeinsamen Haushalt gebildet hätten. Vorliegend sei der Kläger bei der Trennung erst ca. ein Jahr alt gewesen und habe naturgemäss kaum Ausgaben für Freizeit/Ferienaktivitäten sowie einen etwas über dem familienrechtlichen Existenzminimum liegenden Grundbedarf benötigt. Entsprechend könne der Anspruch des Klägers nicht auf seine Bedürfnisse im Zeitpunkt der Trennung der Kindseltern beschränkt werden. Vielmehr sei zunächst der Barbedarf des Klägers sowie der erzielte Überschuss jedes Elternteils zu eruieren. Danach sei dem Kläger ein Anteil am Überschuss zuzuweisen, wobei dieser nach dem Grundsatz "grosse und kleine Köpfe" zu verteilen sei. Das vorinstanzliche Urteil sei entsprechend zu korrigieren und dem Kläger ein Überschussanteil von 20 % zuzuweisen, welcher entsprechend dem Betreuungsverhältnis auf die Haushalte zu verteilen sei (Urk. 98 Rz. 20-28, Rz. 69-82, Rz. 92 f., Rz. 108, Rz. 119, Rz. 129, Rz. 142, Rz. 156, Rz. 167; s.a. Urk. 111 Rz. 23-34 und Rz. 84 f.).

5.3. Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe die von ihr vorgesehene Überschussverteilung sehr wohl begründet und eine Plafonierung des Überschusses sei mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts durchaus vereinbar (mit Verweis auf die Begründungen in BGE 147 III 265 E. 5.5, E. 6.6, E. 7.3 sowie E. 7.4). Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Beteiligung von 20 % am Überschuss. Die Kindseltern hätten sich im Jahr 2015 getrennt, als der Kläger ein Jahr alt gewesen sei. In der Zwischenzeit seien fast sechs Jahre vergangen. Während der Beklagte sich beruflich weiterentwickelt habe, habe die Kindsmutter aufgrund weiterer Kinder (mit ihrem neuen Partner) ihr Pensum reduziert. Der Kläger habe lediglich Anspruch auf den während des Zusammenlebens der Kindseltern gelebten Lebensstandard. Er habe jedoch keinen Anspruch darauf, an der Einkommenssteigerung des Beklagten nach der Trennung zu partizipieren, erst recht nicht in Form eines zusätzlichen Überschussanteils. Andernfalls würde die Lebensstellung der Familie der Kindsmutter erhöht, was nicht richtig sei. Sollte wider Erwarten dennoch eine Überschussverteilung vorgenommen werden, so seien zunächst der Barbedarf des Klägers sowie die Überschüsse der Kindseltern zu eruieren (Urk. 105 Rz. 28-37, Rz. 93-104, Rz. 113).

5.4. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Bestimmung des gebührenden Unterhalts erfolgt mittels der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. Eine (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.ä.m. stellt einen unzulässigen Mix mit der einstufigkonkreten Methode dar. Solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich sodann aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Dieser ist in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer, als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann bzw. muss aus mannigfaltigen Gründen aufgrund der besonderen Konstellation abgewichen werden. Im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.3). Zu beachten gilt jedoch, dass sich bei (nachträglicher) Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich auch der Überschussanteil des Kindes erhöht (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4).

5.5. Vorliegend werden die Kindseltern ein monatliches Einkommen von maximal rund Fr. 18'500.– (ab 1. mm. 2030 bei einem Pensum von 100 %) zusammen erwirtschaften. Von weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen kann somit keine Rede sein. Eine Limitierung des Überschussanteils des Klägers, wie es die Vorinstanz vorgesehen hat, erscheint unter diesen Umständen nicht angezeigt. Weitere Gründe, weshalb von der Regel der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abgewichen werden soll, wurden weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine "überobligatorische Arbeitsanstrengung" seitens des Beklagten vor. Eine Sparquote wurde sodann weder geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Demgemäss erscheint es vorliegend angemessen, den insgesamt resultierenden Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen und dem Kläger einen Anteil von

20 % zuzuweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Kindseltern den Kläger zwar je ungefähr zur Hälfte betreuen, der Beklagte den zu verteilenden Überschuss in sämtlichen Phasen nahezu alleine erwirtschaftet. Zudem steigerte der Beklagte sein Einkommen seit der Trennung von der Kindsmutter stetig, wohingegen die Kindsmutter ihr Pensum und damit ihr Einkommen – nicht zuletzt aufgrund der Geburt weiterer (nicht gemeinsamer) Kinder – kontinuierlich reduzierte. Ferner übernimmt der Beklagte seit Herbst 2021 nachweislich die – im Bedarf nicht zu berücksichtigenden – Kosten für den Musikunterricht des Klägers (vgl. Urk. 125/1; Urk. 119/4). Welche "anderen Kosten" die Kindsmutter (zusätzlich) übernehme (vgl. Urk. 128 S. 1), liess der Kläger offen und geht auch aus den Akten nicht hervor. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den dem Kläger zuzuweisenden (Gesamt-)Überschuss von 20 % im Umfang von 70 % dem Haushalt des Beklagten und im Umfang von 30 % dem Haushalt der Kindsmutter zuzuweisen. Damit wird sichergestellt, dass der Kläger auch während der Betreuungszeit der Kindsmutter Freizeitaktivitäten nachgehen sowie mit der Kindsmutter in die Ferien verreisen kann, andererseits wird verhindert, dass es zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils durch einen überhöhten Kindesunterhalt kommt.

5.6. Nach dem Ausgeführten ist damit bei der nachfolgenden Unterhaltsberechnung der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf des Klägers ab dem 1. Januar 2019 jeweils um den plafonierten Überschussanteil, d.h. um den gewährten Zuschlag zum Grundbetrag sowie den im Bedarf separat berücksichtigten Überschussanteil, zu reduzieren. Der (Gesamt-)Überschuss ergibt sich sodann aus dem Gesamteinkommen sämtlicher beteiligten Personen abzüglich deren Bedarf (vgl. BGE 147 III 265 E. 7. und 7.3.), wobei bei der Kindsmutter in sämtlichen Phasen nur ein Teil des von ihr erwirtschafteten Überschusses anzurechnen ist (siehe nachfolgende Ziffer). Davon sind 20 % dem Kläger zuzuweisen und hiervon 70 % dem Haushalt des Beklagten und 30 % dem Haushalt der Kindsmutter zuzuteilen.

6. Anrechenbarer Überschuss auf Seiten der Kindsmutter

6.1. Die Vorinstanz teilte den bei der Kindsmutter resultierenden Überschuss auf den Kläger sowie die beiden (nicht gemeinsamen) Kinder D._____ und E._____ auf und berücksichtigte bei der Unterhaltsberechnung (lediglich) die Hälfte bzw. (nach der Geburt von E._____) einen Drittel des von ihr erzielten Überschusses (Urk. 99 E. III./3.1. S. 10 und E. III./6.3.-6.12. S. 48-55). Der Beklagte moniert diesbezüglich, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass D._____ (sowie später auch E._____) einen Vater hätten, der mit seinem Überschuss an die Kosten seiner Kinder beizutragen habe. Es sei folglich nicht richtig und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Überschussanteil der Kindsmutter nur zu 1/2 bzw. (nach der Geburt von E._____) zu 1/3 berücksichtigt werde. Vielmehr habe der gesamte Überschuss der Kindsmutter in die Unterhaltsberechnung einzufliessen (vgl. Urk. 105 Rz. 78 f., Rz. 87, Rz. 110, Rz. 123, Rz. 137, Rz. 152, Rz. 164, Rz. 179, Rz. 195). Der Kläger hält demgegenüber die gleichmässige Aufteilung des Überschusses für korrekt (vgl. Urk. 111 Rz. 72 f.).

6.2. Der Beklagte begnügt sich lediglich mit (nicht näher substantiierten) Vermutungen bezüglich der Leistungsfähigkeit des Vaters von D._____ (und E._____), was nicht genügt. Zudem müsste sich die Kindsmutter der Logik des Beklagten folgend auch in Bezug auf den Kläger keinen Überschuss anrechnen lassen, erzielt der Beklagte doch selbst einen (relativ hohen) Überschuss und könnte er den Kläger selbst finanzieren. Weitere Gründe, weshalb sich die gleichmässige Aufteilung des Überschusses auf sämtliche Kinder der Kindsmutter in Nachachtung des Grundsatzes der Geschwistergleichbehandlung vorliegend als nicht angemessen erweisen soll, hat der Beklagte sodann nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Damit ist der bei der Kindsmutter resultierende Überschuss bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung in der Zeit von Januar 2017 bis April 2019 zu 1/2 und ab 1. Mai 2019 (d.h. ab Geburt des dritten Kindes E._____) zu 1/3 zu berücksichtigen.

7. Unterhaltsberechnung

7.1. 1. November 2015 bis 31. Dezember 2016 (Phasen 1 und 2)

Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015 (Phase 1) zur Bezahlung eines monatlichen Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 1'330.– und sah für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 (Phase 2) von einer Unterhaltsverpflichtung ab (Urk. 99 E. III./6.1. und 6.2. S. 47 f. sowie Disp. Ziff. 1a des Urteils). Dies wird von keiner Partei beanstandet bzw. als korrekt anerkannt (Urk. 98, Ziff. 1 der Anträge; Urk. 105, Ziff. 5 der Anträge), weshalb es dabei bleibt.

7.2. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 (Phase 3)

7.2.1. Der Kindsmutter ist ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 3'315.– ([12x Fr. 3'451.– + 12x Fr. 3'180.–] geteilt durch 24) und dem Beklagten ein solches von durchschnittlich Fr. 7'164.– ([12x Fr. 6'786.– + 12x Fr. 7'542.–] geteilt durch 24) anzurechnen. Die Einkünfte des Klägers betragen Fr. 200.– und sind gemäss den unbeanstandeten Erwägungen der Vorinstanz auf Seiten der Kindsmutter anzurechnen (Urk. 99 E. III./5.2.2. S. 44). Sowohl der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf der Kindseltern als auch derjenige des Klägers (im jeweiligen Haushalt der Kindseltern, exkl. Überschussanteil) blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen (siehe hierzu Urk. 99 E. III./4.3.2. S. 14 f., E. III./4.3.3. S. 15 f. sowie E. III./4.3.9. S. 20 ff.). Damit ist in Bezug auf die Kindsmutter von einem monatlichen Bedarf von durchschnittlich Fr. 2'104.– ([12x Fr. 2'144.– + 12x Fr. 2'064.–] geteilt durch 24), in Bezug auf den Beklagten von Fr. 3'993.– ([12x Fr. 4'049.– + 12x Fr. 3'938.–] geteilt durch 24), in Bezug auf den Kläger im Haushalt der Kindsmutter von durchschnittlich Fr. 510.– ([12x Fr. 530.– + 12x Fr. 490.–] geteilt durch 24) sowie in Bezug auf den Kläger im Haushalt des Beklagten von durchschnittlich Fr. 1'246.– ([12x Fr. 1'291.– + 12x Fr. 1'201.–] geteilt durch 24) auszugehen.

7.2.2. Damit ergibt sich für die nämliche Zeitspanne folgender Unterhaltsanspruch:

Kindsmutter Kl. (bei KM) Bekl. Kl. (bei Bekl.)

Einkommen Fr. 3'315.00 Fr. 200.00 Fr. 7'164.00 –./. Bedarf Fr. 2'104.00 Fr. 510.00 Fr. 3'993.00 Fr. 1'246.00 Überschuss(-anteil) Fr. 0'605.00* - Fr. 310.00 Fr. 3'171.00 - Fr. 1'246.00 Anteil Überschuss 20 % - Fr. 133.20 - Fr. 0'310.80 (davon 30 % bei KM und

70 % bei Bekl.) Barunterhalt Fr. 0'443.20 Fr. 1'556.80 * ½ von Fr. 1'211.–

Der Kläger wurde in dieser Phase vom Beklagten und der Kindsmutter zu je

50 % betreut (siehe vorstehend Ziff. 2.4.). Entsprechend sind die finanziellen Lasten proportional zur Leistungsfähigkeit zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5.). Diese bestimmt sich anhand einer Gegenüberstellung des Einkommens und des Bedarfs der jeweiligen Partei (BGE 128 III 161 E. 2c). Vorliegend verfügt die Kindsmutter im nämlichen Zeitraum über eine Leistungsfähigkeit von durchschnittlich Fr. 605.– (1/2 von Fr. 1'211.–) und der Beklagte über eine solche von Fr. 3'171.–. Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von 16 % und des Beklagten von gerundet 84 %. Entsprechend hat der Beklagte vom gesamten Barunterhalt des Klägers (abzüglich der Familienzulagen) einen Anteil von Fr. 1'680.– (84 % von Fr. 1'556.80 + Fr. 443.20) sowie die Kindsmutter einen solchen von Fr. 320.– (16 % von Fr. 1'556.80 + Fr. 443.20) zu tragen. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 125.– pro Monat zu bezahlen.

7.3. 1. Januar bis 31. Dezember 2019 (Phase 4)

7.3.1. Bezüglich der Einkommen der Kindseltern kann auf die Ausführungen in den Ziffern 3.5. und 4.6. verwiesen werden.

7.3.2. Der Beklagte bringt in Bezug auf seinen Bedarf vor, die von ihm geschuldeten Steuern hätten sich seit dem Jahr 2019 erhöht und würden sich gemäss dem Einschätzungsentscheid vom 27. April 2021 auf Fr. 1'270.– pro Monat belau-

fen (Urk. 105 Rz. 111 und Rz. 124). Der Kläger bestreitet die Ausführungen des Beklagten (vgl. Urk. 111 Rz. 88 und Rz. 90).

Den vom Beklagten hierzu als zulässige Noven eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass das Steueramt der Stadt Zürich das steuerbare Einkommen des Beklagten für das Jahr 2019 auf Fr. 94'200.– und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.– festsetzte (Urk. 107/9). Basierend auf diesen Werten resultieren gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Grundtarif, Konfession: andere, Gemeinde: Stadt Zürich; siehe auch Urk. 24/25) Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 12'666.85 pro Jahr bzw. Fr. 1'055.60 pro Monat. Die direkte Bundessteuern beliefen sich für das Jahr 2019 nachweislich auf insgesamt Fr. 2'550.60, mithin Fr. 212.50 pro Monat (vgl. Urk. 107/9 und Urk. 107/11). Demgemäss sind dem Beklagten für das Jahr 2019 Steuern in Höhe von gerundet Fr. 1'270.– im Bedarf anzurechnen.

Im Übrigen blieb der von der Vorinstanz für diese Zeitspanne festgestellte Bedarf des Beklagten unbeanstandet und ist damit zu übernehmen. Entsprechend ist von einem Bedarf des Beklagten für die Zeit von 1. Januar bis 30. April 2019 von Fr. 4'397.– (Fr. 1'275.– + Fr. 1'059.– + Fr. 335.– + Fr. 33.– + Fr. 150.– + Fr. 85.– + Fr. 190.– + Fr. 1'270.–) und von 1. Mai bis 31. Dezember 2019 von Fr. 4'505.– (Fr. 1'275.– + Fr. 1'059.– + Fr. 335.– + Fr. 33.– + Fr. 150.– + Fr. 179.– + Fr. 204.– + Fr. 1'270.–) auszugehen (vgl. Urk. 99 E. III./4.3.4. und E. III./4.3.5. S. 16 f.).

7.3.3. Der von Vorinstanz festgestellte Bedarf der Kindsmutter blieb unbeanstandet und ist zu übernehmen. Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Klägers ist insoweit zu korrigieren, als der von der Vorinstanz darin berücksichtigte Überschussanteil abzuziehen ist (vgl. vorstehend Ziff. 5.6.). Damit resultiert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2019 im Haushalt der Kindsmutter ein Bedarf von Fr. 518.– (Fr. 848.–./. Fr. 286.– [Überschussanteil]./. Fr. 44.– [Zuschlag zum Grundbetrag]) sowie im Haushalt des Beklagten von Fr. 1'225.– (Fr. 1'495.–./. Fr. 234.– [Überschussanteil]./. Fr. 36.– [Zuschlag zum Grundbetrag]). Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2019 ist von einem Bedarf des Klägers im Haushalt der Kindsmutter von Fr. 481.– (Fr. 811.–./. Fr. 286.– [Überschussanteil]./.

Fr. 44.– [Zuschlag zum Grundbetrag]) sowie im Haushalt des Beklagten von Fr. 1'078.– (Fr. 1'348.–./. Fr. 234.– [Überschussanteil]./. Fr. 36.– [Zuschlag zum Grundbetrag]) auszugehen (vgl. zum Ganzen Urk. 99 E. III./4.3.4. und E. III./4.3.5. S. 16 f.).

7.3.4. Es rechtfertigt sich allerdings, für das Jahr 2019 lediglich eine Unterhaltsphase vorzusehen. Entsprechend ist in Bezug auf den festgestellten Bedarf von einem Durchschnittswert auszugehen, womit der Bedarf der Kindsmutter auf Fr. 2'070.– ([4x Fr. 2'119.– + 8x Fr. 2'045.–] / 12), derjenige des Klägers im Haushalt der Kindsmutter auf Fr. 493.– ([4x Fr. 518.– + 8x Fr. 481.– ] / 12), derjenige des Beklagten auf Fr. 4'469.– ([4x Fr. 4'397.– + 8x Fr. 4'505.–] / 12) sowie derjenige des Klägers im Haushalt des Beklagten auf Fr. 1'127.– ([4x Fr. 1'225.– + 8x Fr. 1'078.–] / 12) zu veranschlagen ist. Damit resultiert in dieser Zeitspanne auf Seiten der Kindsmutter ein Überschuss von Fr. 1'110.– sowie auf Seiten des Beklagten ein solcher von Fr. 4'310.–. In Bezug auf die Kindsmutter ist in dieser Zeitspanne von einem durchschnittlichen anrechenbaren Überschuss von Fr. 431.– (4x Fr. 555.– [1/2 von Fr. 1'110.–] + 8x Fr. 370.– [1/3 von Fr. 1'110.– aufgrund der Geburt von E._____]) auszugehen.

7.3.5. Damit ergibt sich für diese Zeitspanne folgender Unterhaltsanspruch:

Kindsmutter Kl. (bei KM) Bekl. Kl. (bei Bekl.)

Einkommen Fr. 3'180.00 Fr. 200.00 Fr. 8'779.00 –./. Bedarf Fr. 2'070.00 Fr. 493.00 Fr. 4'469.00 Fr. 1'127.00 Überschuss(-anteil) Fr. 0'431.00 - Fr. 293.00 Fr. 4'310.00 - Fr. 1'127.00 Anteil Überschuss 20 % - Fr. 199.25 - Fr. 0'464.95 (davon 30 % bei KM und

70 % bei Bekl.) Barunterhalt Fr. 492.25 Fr. 1'591.95

Der Kläger wurde in dieser Phase von der Kindsmutter zu 55 % und vom Beklagten zu 45 % betreut. Die Kindsmutter verfügt in dieser Zeitspanne über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 431.– und der Beklagte über eine solche von Fr. 4'310.–. Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von 9 % und des Beklagten von 91 %. Bei asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle – wie in dieser Phase – ergeben sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die von den Kindseltern zu tragenden finanziellen Lasten aus der korrespondierenden Matrix (BGE 147 III 265 E. 5.5.). Gestützt auf diese Matrix bzw. Formel (vgl. von Werdt, Fragen aus dem familienrechtlichen Unterhaltsrecht, Eherechtstagung des IRP-HSG vom 01.12.2020, S. 14 f. [Urk. 93 S. 14 f.]) hat der Beklagte damit vom gesamten Barunterhalt des Klägers einen Anteil von 92.5 % und die Kindsmutter einen solchen von 7.5 % zu tragen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 335.– pro Monat (92.5 % von Fr. 2'082.20 [Fr. 1'591.95 + Fr. 492.25] abzüglich Fr. 1'591.95) zu bezahlen.

7.4. 1. Januar bis 31. Dezember 2020 (Phase 5)

7.4.1. In dieser Phase ist auf Seiten der Kindsmutter von einem durchschnittlichen effektiven Einkommen von gerundet Fr. 2'848.– ([6x Fr. 3'180.– + 1x Fr. 2'597.– + 5x Fr. 2'500.50] / 12) auszugehen, das Einkommen des Beklagten beträgt in dieser Phase durchschnittlich Fr. 10'128.– (8x Fr. 10'773.– + 4x Fr. 8'838.–). Der monatliche Bedarf der Kindsmutter betrug in dieser Phase gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz Fr. 2'045.– (vgl. Urk. 99 E. III./4.3.6. S. 17 f. und E. III./4.3.7. S. 18 f.).

7.4.2. Den monatlichen Bedarf des Beklagten setzte die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar bis 30. August 2020 auf Fr. 4'309.– und für die Zeit vom 1. mm. bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 4'266.– fest (Urk. 99 E. III./4.3.6. S. 17 f. und E. III./4.3.7. S. 18 f.).

Der Beklagte macht diesbezüglich zunächst geltend, es seien ihm ab 1. Januar 2020 Staats- und Gemeindesteuern von monatlich Fr. 1'529.45 sowie direkte Bundessteuern von monatlich Fr. 338.15 im Bedarf anzurechnen (Urk. 117 Rz. 26; siehe auch Urk. 105 Rz. 139 und Rz. 153). Der Kläger kommentiert dies nicht (Urk. 121). Den hierzu eingereichten Belegen lässt sich entnehmen, dass die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 insgesamt Fr. 16'648.30 betrugen, wovon der Beklagte Fr. 7'500.– bereits vorab bezahlt hatte. Den noch ausstehenden Betrag von Fr. 9'175.70 (inkl. Zinsen von Fr. 27.40) hat der Beklagte gemäss Ratenzahlungsvereinbarung in 6 Raten à (gerundet) Fr. 1'529.– abzuzahlen (Urk. 119/5 und Urk. 119/6). Damit beträgt die gesamte Steuerschuld für das Jahr 2020 Fr. 16'675.70 (Fr. 16'648.30 + Fr. 27.40 Zinsen), was einem monatlichen Steuerbetrag von gerundet Fr. 1'390.– entspricht. Die direkte Bundesteuer betrug insgesamt Fr. 4'062.– bzw. Fr. 338.– pro Monat (Urk. 119/5). Entsprechend sind im Bedarf des Beklagten Steuern in Höhe von Fr. 1'728.– (Fr. 1'390.– + Fr. 338.–) anzurechnen.

Der Beklagte will im Weiteren unversicherte Krankheitskosten in Höhe von jährlich Fr. 1'258.65 bzw. monatlich Fr. 104.88 im Bedarf angerechnet wissen (Urk. 105 Rz. 140 und Rz. 153) und reicht hierzu eine Kostenaufstellung seiner Krankenkasse für das Jahr 2020 über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 1'258.65 ein (Urk. 107/12). Hierbei handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Urk. 111 Rz. 95) – um zulässige und damit zu berücksichtigende Noven (siehe vorstehend Ziff. II./3.). Bezüglich der im ausgewiesenen Betrag enthaltenen Kosten für das Fitnessabonnement in Höhe von Fr. 997.– hielt die Vorinstanz – wenngleich in Bezug auf vorangehende Jahre – bereits fest, dass der Kläger geltend gemacht habe, es gebe keinen Beleg für die [vom Beklagten behauptete] Krankheit und damit für die Notwendigkeit des Fitnessabonnements, und aus den vom Beklagten eingereichten Belegen lasse sich keine Notwendigkeit für ein Fitnessabonnement ableiten (Urk. 99 E. III./4.3.9./4. S. 26). Auch bezüglich des Jahres 2020 vermag der Beklagte nicht rechtsgenügend darzutun, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf den Besuch des Fitnessstudios angewiesen ist, sondern belässt es im Wesentlichen bei einer unbewiesen gebliebenen Tatsachenbehauptung (vgl. Urk. 117 Rz. 43). Entsprechend hat der Beklagte diese Kosten aus seinem Grundbetrag bzw. Überschuss zu bestreiten. Damit ist für das Jahr 2020 von ungedeckten Gesundheitskosten von insgesamt Fr. 261.65 (Fr. 1'258.65 abzüglich Fr. 997.–), mithin gerundet Fr. 20.– pro Monat auszugehen, welche im Bedarf des Beklagten anzurechnen sind.

Im Übrigen blieb der Bedarf des Beklagten unbeanstandet und ist zu übernehmen (vgl. Urk. 99 E. III./4.3.6. S. 17 f. und E. III./4.3.7. S. 18 f.), womit von einem Bedarf vom 1. Januar bis 31. August 2020 von Fr. 5'057.– bzw. vom 1. mm.

bis 31. Dezember 2020 von Fr. 5'014.–, durchschnittlich damit von gerundet Fr. 5'042.– ([8x Fr. 5'057.– + 4x Fr. 5'014.–] / 12), auszugehen ist.

7.4.3. In Bezug auf den Kläger rechnete die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2020 im Haushalt des Beklagten monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 280.– sowie – aufgrund der Reduktion seines Arbeitspensums auf

80 % – vom 1. mm. bis 31. Dezember 2020 von Fr. 140.– im Bedarf an (vgl. Urk. 99 E. III./4.3.6. S. 17 f., E. III./4.3.7. S. 18 f. sowie E. III./4.3.9./7. S. 29).

Der Beklagte moniert, dass sich die Hortkosten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht reduzieren würden. Vielmehr sei in der gesamten Phase mit monatlichen Kosten von Fr. 280.– zu rechnen (Urk. 105 Rz. 67 und Rz. 150). Den vom Beklagten hierzu eingereichten Unterlagen lässt sich jedoch entnehmen, dass die von ihm bezahlten Fremdbetreuungskosten im Jahr 2020 insgesamt Fr. 2'173.65 und damit durchschnittlich Fr. 181.– pro Monat betrugen (vgl. Urk. 107/8, Bescheinigung über die bezahlten Elternbeiträge an die Betreuungskosten, letztes Blatt). Insofern ging die Vorinstanz gar von einem zu hohen Betrag aus. Folglich sind für das Jahr 2020 im Bedarf des Klägers lediglich Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 181.– pro Monat anzurechnen.

Die übrigen von der Vorinstanz festgestellten Bedarfspositionen blieben mit Ausnahme des im Bedarf berücksichtigten plafonierten Überschussanteils unbeanstandet und sind insoweit zu übernehmen (vgl. hierzu Urk. 99 E. III./4.3.6. S. 17 f. und E. III./4.3.7. S. 18 f.). Unter Abzug des Überschussanteils (inkl. des gewährten Zuschlages von 20 % auf dem Grundbetrag) sowie unter Berücksichtigung der korrigierten Fremdbetreuungskosten von Fr. 181.– resultiert damit ein Bedarf des Klägers im Haushalt des Beklagten vom 1. Januar bis 31. August 2020 von Fr. 890.– (Fr. 1'259.–./. Fr. 234.– [Überschussanteil]./. Fr. 36.– [Zuschlag zum Grundbetrag]./. Fr. 280.– [alte Betreuungskosten] zuzüglich Fr. 181.– [korrigierte Betreuungskosten]) sowie vom 1. mm. bis 31. Dezember 2020 von Fr. 890.– (Fr. 1'119.–./. Fr. 234.– [Überschussanteil]./. Fr. 36.– [Zuschlag zum Grundbetrag]./. Fr. 140.– [alte Betreuungskosten] zuzüglich Fr. 181.– [korrigierte Betreuungskosten]). Durchschnittlich betrug der Bedarf des Klägers im Haushalt des Beklagten damit Fr. 890.– pro Monat. Der im Haushalt der Kindsmutter angefallene Bedarf ist unter Abzug des von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigten plafonierten Überschusses auf Fr. 478.– (Fr. 808.–./. Fr. 286.– [Überschussanteil]./. Fr. 44.– [Zuschlag zum Grundbetrag]) zu beziffern.

7.4.4. Damit ergibt sich für diese Zeitspanne folgender Unterhaltsanspruch:

Kindsmutter Kl. (bei KM) Bekl. Kl. (bei Bekl.)

Einkommen Fr. 2'848.00 Fr. 200.00 Fr. 10'128.00 –./. Bedarf Fr. 2'045.00 Fr. 478.00 Fr. 5'042.00 Fr. 890.00 Überschuss(-anteil) Fr. 0'267.00 - Fr. 278.00 Fr. 05'086.00 - Fr. 890.00 Anteil Überschuss 20 % - Fr. 251.10 - Fr. 585.90 (davon 30 % bei KM und

70 % bei Bekl.) Barunterhalt Fr. 0'529.10 Fr. 1'475.90

Die Kindsmutter verfügt in dieser Zeitspanne damit über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 267.– (1/3 von Fr. 803.–) und der Beklagte über eine solche von Fr. 5'086.–. Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von 5 % und des Beklagten von 95 %. Der Betreuungsanteil der Kindsmutter betrug 55 % und derjenige des Beklagten 45 %. Gestützt auf die Matrix bzw. Formel (vgl. von Werdt, a.a.O. [Urk. 93 S. 14 f.]) hat der Beklagte damit den Barunterhalt des Klägers im Umfang von 96 % und die Kindsmutter im Umfang von 4 % zu tragen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 450.– pro Monat (96 % von Fr. 2'005.– [Fr. 1'475.90 + Fr. 529.10] abzüglich Fr. 1'475.90) zu bezahlen.

7.5. 1. Januar bis 31. Dezember 2021 (Phase 6)

7.5.1. In dieser Phase ist der Kindsmutter ab 1. Juli 2021 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Ziff. 3.4.4.). Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen beträgt damit gerundet Fr. 2'840.– ([6x Fr. 2'500.50 + 6x Fr. 3'180.–] / 12). Das effektive Einkommen des Beklagten beträgt durchschnittlich gerundet Fr. 9'725.– ([1x Fr. 8'838.– + 11x Fr. 9'806.–] / 12). Der unbeanstandet gebliebene monatliche Bedarf der Kindsmutter kommt auf Fr. 2'045.– zu liegen (Urk. 99 E. III./4.3.7. S. 18 f.).

7.5.2. Den Bedarf des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz für diese Zeitspanne auf insgesamt Fr. 4'266.– pro Monat (Urk. 99 E. III./4.3.7. S. 18 f.).

7.5.2.1. Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, seine Krankenkassenprämien hätten sich per 1. Januar 2021 erhöht und würden nunmehr Fr. 526.30 anstelle von Fr. 340.– betragen (siehe Urk. 105 Rz. 169).

Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Krankenkassenkosten, im Bedarf des Beklagten seien die Kosten für die Grundversicherung sowie die Zusatzversicherungen ohne die Kosten für die Spitalzusatzversicherung Private Abteilung Comforta sowie die Kapital-Unfallversicherung bei Tod und Invalidität UTI zu berücksichtigen. Letztere sprengten den normalen familienrechtlichen Bedarf und auch die Kindsmutter verfüge – soweit ersichtlich – nicht über derartige Versicherungen (Urk. 99 E. III./4.3.9./3. S. 25). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte – wie der Kläger zu Recht vorbringt (Urk. 111 Rz. 109) – nicht weiter auseinander, sondern verlangt ohne weitere Ausführungen die Anrechnung sämtlicher Kosten der Grund- sowie Zusatzversicherungen (Urk. 105 Rz. 169; s.a. Urk. 117 Rz. 67). Insoweit kommt der Beklagte den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt. Die (anzurechnenden) Beträge sind aber an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. Entsprechend sind dem Beklagten ab 1. Januar 2021 Krankenkassenkosten in Höhe von gerundet Fr. 385.– im Bedarf anzurechnen (vgl. Urk. 107/14, ohne Berücksichtigung der Kosten für die Spitalzusatzversicherung Private Abteilung Comforta sowie die Kapital-Unfallversicherung bei Tod und Invalidität UTI).

7.5.2.2. Hinsichtlich der vom Beklagten für diese Zeitspanne geltend gemachten "unversicherten" Krankheitskosten von Fr. 104.88 (vgl. Urk. 105 Rz. 169) ist sodann festzuhalten, dass der Beklagte nicht näher dargetan hat, dass und weshalb die im Jahr 2020 angefallenen Gesundheitskosten auch im Jahr 2021 voraussichtlich in dieser Höhe anfallen werden. Was die darin enthaltenen Kosten für das Fitnessabonnement betrifft, kann auf das unter Ziffer 7.4.2. Ausgeführte verwiesen werden. Es sind damit in dieser Zeitspanne keine ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen.

7.5.2.3. Im Weiteren moniert der Beklagte auch für diese Zeitspanne die ihm berücksichtigten Steuerbetreffnisse und will – wie bereits in der vorherigen Phase – einen Betrag von insgesamt Fr. 1'867.95 pro Monat im Bedarf angerechnet wissen (Urk. 117 Rz. 42; vgl. auch Urk. 105 Rz. 153 und Rz. 168). Angesichts des erzielten Einkommens des Beklagten erscheint es angemessen, dem Beklagten den gleichen Steuerbetrag wie im Jahr 2020 in Höhe von Fr. 1'728.– im Bedarf anzurechnen.

7.5.2.4. Der Beklagte macht hinsichtlich der Mobilitätskosten geltend, aufgrund der aktuellen Corona-Situation arbeite er an zwei Tagen pro Woche von zu Hause aus bzw. fahre mit dem Geschäftswagen zu auswärtigen Terminen. An den restlichen Tagen arbeite er im Büro, wobei er – sofern er den Kläger nach der Arbeit nicht vom Hort abholen müsse – mit dem Tram ins Büro fahre, weil es zu wenig Parkplätze vor Ort gebe und er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln schneller im Büro sei. Seit der Beklagte für seine neue Arbeitgeberin tätig sei, habe er in den letzten drei Monaten für ÖV-Tickets insgesamt Fr. 152.50 bzw. Fr. 50.– pro Monat ausgegeben. Hinzu kämen die Kosten für das Halbtax-Abonnement von Fr. 185.– pro Jahr bzw. Fr. 15.40 pro Monat (Urk. 105 Rz. 58).

Die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für die ÖV-Tickets sind grundsätzlich belegt und erscheinen angesichts dessen, dass der Beklagte seinen Wohn- und Arbeitsort in der Stadt Zürich hat und ein Monatsabonnement für die Stadt Zürich ebenfalls Fr. 85.– kostet (siehe www.zvv.ch/zvv/de/abos-undtickets/abos/netzpass.html, zuletzt besucht am 10. Mai 2022), als angemessen. Abgesehen davon wurde auch im Bedarf der Kindsmutter ein Betrag von Fr. 85.– für die Mobilität berücksichtigt. Entsprechend ist im Bedarf des Beklagten ab dem 1. Februar 2021 ein Betrag von Fr. 85.– für die Mobilität vorzusehen. Was die vom Beklagten (zusätzlich) geltend gemachten Parkplatzkosten für das ihm von seiner Arbeitgeberin gestellte Geschäftsauto betrifft, so vermag der Beklagte nicht rechtsgenügend darzutun, inwiefern und wie oft er auf dieses für die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit in tatsächlicher Hinsicht angewiesen ist. Er belässt es bei einer ungenügenden pauschalen Behauptung, dass er mit dem Geschäftsauto zu auswärtigen Terminen fahre (vgl. Urk. 105 Rz. 58; s.a. Urk. 117 Rz. 18). Damit sind ihm die Kosten für den Parkplatz nicht im Bedarf anzurechnen. Vielmehr hat er diese aus seinem Überschuss zu bestreiten. Ob der Beklagte weitere Kosten für die Benützung des Geschäftswagen geltend machen will, bleibt unklar (siehe die entsprechenden Ausführungen in Urk. 105 Rz. 57). Da dem Geschäftswagen aber keine Kompetenzqualität zuzuerkennen ist, wären diese Kosten so oder anders nicht zu berücksichtigen. Zudem legt der Beklagte auch nicht rechtsgenügend dar, welche weiteren (konkreten) Kosten ihm im Zusammenhang mit der Benützung des Geschäftsautos anfallen sollen.

7.5.2.5. Der Kläger ist der Ansicht, dass die im Bedarf des Beklagten berücksichtigten Kosten für die auswärtige Verpflegung um zwei Tage pro Woche zu kürzen seien, nachdem der Beklagte ausgeführt habe, dauerhaft teilweise von zu Hause zu arbeiten (Urk. 111 Rz. 57). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beklagte an diesen Tagen gemäss seinen unbestrittenen Angaben auch zu auswärtigen Terminen fährt (Urk. 105 Rz. 58), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich stets nur zu Hause verpflegt bzw. verpflegen kann. Zudem wurde die vom Bundesrat angeordnete Homeoffice-Pflicht mittlerweile aufgehoben (siehe auch Urk. 117 Rz. 19). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die beantragte Kürzung der Verpflegungskosten nicht.

7.5.2.6. Der Beklagte bringt im Weiteren vor, per Mitte September 2021 mit seiner neuen Partnerin zusammengezogen zu sein. Der Mietzins belaufe sich für die 4.5-Zimmerwohnung auf insgesamt Fr. 3'508.– (inkl. Nebenkosten). Die Wohnung habe ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Kinderzimmer sowie ein Büro für den Beklagten. Da der Beklagte damit mehr Wohnraum für sich (und den Kläger) zur Verfügung habe, werde er auch einen grösseren Anteil am Mietzins tragen. Entsprechend seien ihm sowie dem Kläger je 1/3 der Kosten und damit je Fr. 1'170.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 105 Rz. 180). Der Kläger bringt diesbezüglich vor, dass aufgrund der Haushaltsgemeinschaft des Beklagten ab diesem Zeitpunkt ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 850.– im Bedarf zu berücksichtigen sei. Auch die Kosten für die Haushalts-/Haftpflichtversicherung sowie die Kommunikationskosten würden sich jeweils auf die Hälfte reduzieren, womit hierfür lediglich ein Betrag von Fr. 16.50 bzw. Fr. 75.– im Bedarf zu berücksichtigen sei.

Die Wohnkosten seien künftig nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, mithin seien dem Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'400.– und dem Kläger Wohnkosten von Fr. 700.– anzurechnen (Urk. 111 Rz. 6 und Rz. 64 f., Rz. 106, Rz. 115). Dem hält der Beklagte wiederum entgegen, dass es sich hierbei keineswegs um ein Konkubinat, sondern um einen ersten Versuch des Zusammenlebens handle. Entsprechend würden sich die Wohnkosten, die Kosten für die Versicherungen sowie die Kommunikationspauschale nicht halbieren und es sei dem Beklagten nach wie vor ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– im Bedarf anzurechnen. Seine Partnerin beteilige sich lediglich an den Wohnkosten. Dies aber auch nicht zur Hälfte, vielmehr trage der Beklagte den grösseren Anteil der Kosten, da er mit dem Kläger auch mehr Platz und Zimmer benötige (Urk. 117 Rz. 4, Rz. 51 und Rz. 59).

Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (siehe auch vorstehende Ziff. 5.4., nachfolgend Richtlinien), welche nunmehr den Ausgangspunkt bei der Bedarfsermittlung bilden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.), ist bei Vorliegen einer Wohn-/Lebensgemeinschaft der Ehegattengrundbetrag einzusetzen, welcher in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist (siehe Richtlinien, S. 1). Vorliegend liegt unstreitig eine Partnerschaft sowie eine Wohngemeinschaft vor, weshalb es sich rechtfertigt, im Bedarf des Beklagten ab Mitte September 2021 den hälftigen Ehegattengrundbetrag in Höhe von Fr. 850.– einzusetzen. Ob es sich vorliegend um ein gefestigtes Konkubinat oder um "einen ersten Versuch des Zusammenlebens" handelt, kann insofern offenbleiben.

Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten sodann in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (Richtlinien, S. 1). Der Beklagte wohnt nunmehr in einer 4.5-Zimmerwohnung, welche gemäss seinen unbestritten gebliebenen Angaben über ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Kinderzimmer sowie ein Büro für den Beklagten verfügt. Angesichts dessen, dass der Beklagte einen Teil der Wohnung für sich und den Kläger allein beansprucht (Kinderzimmer sowie Büro), erscheint es angemessen, auf Seiten des Beklagten anteilsmässige Wohnkosten von 2/3 der ausgewiesenen gesamten Wohnkosten von Fr. 3'508.– (vgl. Urk. 110 S. 4), mithin Fr. 2'338.–, zu berücksichtigen. Diese sind wiederum nach grossen und kleinen Köpfen auf den Beklagten und den Kläger aufzuteilen, womit im Bedarf des Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'559.– (2/3 von Fr. 2'338.–) und im Bedarf des Klägers im Haushalt des Beklagten Wohnkosten von Fr. 780.– (1/3 von Fr. 2'338.–) in Anrechnung zu bringen sind.

Praxisgemäss ist angesichts der Wohngemeinschaft des Beklagten und der damit bekanntermassen einhergehenden Kosteneinsparung – wie bei der Kindsmutter – ein hälftiger Betrag für die gerichtsüblichen Kommunikationskosten von Fr. 75.– und ein hälftiger Betrag für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von gerundet Fr. 17.– einzusetzen. Soweit der Beklagte geltend macht, er komme für diese Kosten alleine auf, beliess er es bei einer unbewiesen gebliebenen Behauptung.

Zwar zog der Beklagte erst per 16. September 2021 mit seiner Partnerin zusammen (siehe auch Urk. 110, wonach Mietbeginn der 16. mm. 2021 sei). Es rechtfertigt sich jedoch, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten aus Praktikabilitätsgründen bereits per 1. September 2021 zu berücksichtigen.

7.5.2.7. Im Übrigen blieben die von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositionen unbeanstandet und sind somit zu übernehmen. Demgemäss ist für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 von einem monatlichen Bedarf des Beklagten von gerundet Fr. 4'908.– (Fr. 1'275.– Grundbetrag + Fr. 1'059.– Wohnkosten + Fr. 385.– Krankenkassenkosten + Fr. 33.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung + Fr. 150.– Kommunikation + Fr. 104.– Kosten Arbeitsweg [{Fr. 235.– + 7x Fr. 85.–} geteilt durch 8] + Fr. 174.– auswärtige Verpflegung + Fr. 1'728.– Steuern) auszugehen. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2021 ist der Bedarf auf Fr. 4'873.– (Fr. 850.– Grundbetrag + Fr. 1'559.– Wohnkosten + Fr. 385.– Krankenkassenkosten + Fr. 17.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung + Fr. 75.– Kommunikation + Fr. 85.– Kosten Arbeitsweg + Fr. 174.– auswärtige Verpflegung + Fr. 1'728.– Steuern) zu beziffern. Durchschnittlich betrug der Bedarf des Beklagten im Jahr 2021 damit gerundet Fr. 4'895.– ([8x Fr. 4'908.– + 4x Fr. 4'873.–] / 12).

7.5.3.

7.5.3.1. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf des Klägers im Haushalt der Kindsmutter ist um den berücksichtigten (plafonierten) Überschussanteil zu reduzieren. Im Übrigen blieb der Bedarf unbeanstandet und ist zu übernehmen (vgl. Urk. 99 E. III./4.3.7. S. 18 f.), womit von einem monatlichen Bedarf von Fr. 478.– (Fr. 808.–./. Fr. 286.– [Überschussanteil]./. Fr. 44.– [Zuschlag zum Grundbetrag]) auszugehen ist.

7.5.3.2. Im Haushalt des Beklagten ging die Vorinstanz von einem Bedarf des Klägers – inklusive des plafonierten Überschussanteils – von Fr. 1'119.– pro Monat aus (vgl. Urk. 99 E. III./4.3.7. S. 18 f.).

Der Beklagte moniert, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten Fremdbetreuungskosten von Fr. 140.– zu tief seien. Diese würden ab 1. Januar 2021 vielmehr Fr. 356.25 pro Monat betragen und seien in dieser Höhe im Bedarf anzurechnen (Urk. 123 S. 2; siehe auch Urk. 105 Rz. 150 und Rz. 165). Die vom Beklagten hierzu eingereichten Unterlagen weisen für die Zeit ab 1. Februar 2021 monatliche Kosten von Fr. 356.25 aus (vgl. Urk. 107/8 und Urk. 125/3). Während der Schulferien fallen offensichtlich keine Kosten für den Kläger an bzw. wird hierfür ein Betrag abgezogen, was ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 107/8 und Urk.125/3, worin für zwei Schulferienwochen der Betrag von Fr. 186.61, mithin Fr. 93.30 pro Schulferienwoche, abgezogen wurde; Urk. 105 Rz. 10, Rz. 22 und Rz. 67, wonach der Beklagte den Kläger während sechs Schulferienwochen offenbar selbst betreut bzw. der Kläger in den restlichen Schulferienwochen von der Kindsmutter betreut wird; siehe auch www.stadt-zuerich.ch/ssd/de/index/volksschule/betreuung_horte/kosten.html, zuletzt besucht am 10. Mai 2022, wonach für die Betreuung in den Schulferien eine separate Betreuungsvereinbarung abzuschliessen ist und der Abschluss einer solchen Betreuungsvereinbarung nicht geltend gemacht wurde). Damit würden sich die jährlichen Kosten auf Fr. 4'275.– (12x Fr. 356.25) belaufen, abzüglich der 13 Schulferienwochen (13x Fr. 93.30) ergibt dies damit einen Betrag von jährlich Fr. 3'063.– bzw. monatlich Fr. 255.–. Zwar betrugen die Fremdbetreuungskosten im Januar 2021 lediglich Fr. 260.85 (Urk. 107/8 Blatt 4). Angesichts der geringen Differenz rechtfertigt es sich jedoch, den monatlichen Betrag von Fr. 255.– für das gesamte Jahr 2021 einzusetzen.

Der Beklagte macht überdies geltend, es seien ab 1. September 2021 die Kosten für den Musikunterricht des Klägers in Höhe von insgesamt Fr. 164.65 zu berücksichtigen (Urk. 123; s.a. Urk. 117 Rz. 15). Indes sind die Kosten für Hobbies bzw. Freizeitaktivitäten nicht im Bedarf zu berücksichtigen, sondern vielmehr aus dem Überschuss zu bestreiten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). Dem Umstand, dass der Beklagte alleine für diese Kosten aufkommt, ist im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend Ziff. 5.5.).

Im Übrigen blieb der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf im Haushalt des Beklagten unbeanstandet und ist zu übernehmen. Damit resultiert – unter Abzug des plafonierten Überschussanteils und des auf dem Grundbetrag gewährten Zuschlags von 20 % – für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2021 ein zu berücksichtigender monatlicher Bedarf von Fr. 964.– (Fr. 180.– Grundbetrag + Fr. 529.– Wohnkosten + Fr. 255.– Fremdbetreuungskosten). Für die Zeit vom 1. mm. bis 31. Dezember 2021 beträgt der monatliche Bedarf Fr. 1'215.– (Fr. 180.– Grundbetrag + Fr. 780.– Wohnkosten + Fr. 255.– Fremdbetreuungskosten). Damit ist von einem monatlichen Bedarf des Klägers im Haushalt des Beklagten im Jahr 2021 von durchschnittlich Fr. 1'047.– (8x Fr. 964.– + 4x Fr. 1'215.–) auszugehen.

7.5.4. Damit ergibt sich für diese Zeitspanne folgender Unterhaltsanspruch:

Kindsmutter Kl. (bei KM) Bekl. Kl. (bei Bekl.)

Einkommen Fr. 2'840.00 Fr. 200.00 Fr. 9'725.00 –./. Bedarf Fr. 2'045.00 Fr. 478.00 Fr. 4'895.00 Fr. 1'047.00 Überschuss(-anteil) Fr. 0'265.00 - Fr. 278.00 Fr. 4'830.00 - Fr. 1'047.00 Anteil Überschuss 20 % - Fr. 226.20 - Fr. 0'527.80 (davon 30 % bei KM und

70 % bei Bekl.) Barunterhalt Fr. 504.20 Fr. 1'574.80

Die Kindsmutter verfügt in dieser Zeitspanne über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 265.– (1/3 von Fr. 795.–) und der Beklagte über eine solche von Fr. 4'830.–. Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von 5 % und des Beklagten von 95 %. Der Betreuungsanteil der Kindsmutter betrug 55 % und derjenige des Beklagten 45 %. Gestützt auf die Matrix bzw. Formel (vgl. von Werdt, a.a.O. [Urk. 93 S. 14 f.]) hat der Beklagte damit den Barunterhalt des Klägers im Umfang von 96 % und die Kindsmutter im Umfang von 4 % zu tragen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 420.– pro Monat (96 % von Fr. 2'079.– [Fr. 1'574.80 + Fr. 504.20] abzüglich Fr. 1'574.80) zu bezahlen.

7.6. 1. Januar bis 30. Mm. 2022 (Phase 7)

7.6.1. Das der Kindsmutter anzurechnende Einkommen beträgt in dieser Zeitspanne Fr. 3'180.– pro Monat. Dem Beklagten ist ein Einkommen von Fr. 9'806.– pro Monat anzurechnen. Den Bedarf der Kindsmutter setzte die Vorinstanz für diese Zeitspanne auf Fr. 2'045.– fest (siehe Urk. 99 E. III./4.3.8. S. 19 f.), was unbeanstandet blieb.

7.6.2. Der Beklagte macht geltend, dass sich die Fremdbetreuungskosten ab 1. Januar 2022 nunmehr auf Fr. 638.30 monatlich belaufen würden, da die Subventionen neu berechnet würden und der Beitragsfaktor aufgrund seines höheren Einkommens von 53.30 % auf 95.50 % steigen werde (Urk. 123 S. 2). Der Kläger bestreitet, dass sich der Beitragsfaktor erhöhe, da vom (bisherigen) steuerbaren Einkommen des Beklagten noch die von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeiträge abzuziehen seien und er nach Vorliegen des Unterhaltsentscheids eine Neuberechnung des Beitragsfaktors verlangen könne (Urk. 128 S. 2).

Der Beitragsfaktor wurde für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 nachweislich (provisorisch) auf 95.50 % festgelegt und die hierfür herangezogenen Parameter (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen gemäss der "Steuerrechnung 2020") wurden vom Beklagten am 6. Oktober 2021 bestätigt (vgl. Urk. 125/4). Nachträglich können – wie der Beklagte zu Recht geltend macht (Urk. 130 S. 2) – offensichtlich keine weiteren Subventionen geltend gemacht werden (vgl. auch Urk. 125/4 S. 1). Damit ist für das Jahr 2022 von einem Beitragsfaktor von 95.50 % auszugehen. Der Kläger wird zwei Mal pro Woche (montags und dienstags) jeweils am "Mittag" sowie am "Nachmittag/Abend" fremdbetreut. Gemäss dem Beitragsrechner der Stadt Zürich (vgl. Beitragsrechner - Stadt Zürich [stadt-zuerich.ch], zuletzt aufgerufen am 24. April 2022; eingesetzte Parameter: 1 Elternteil, 1 Kind, Steuerbares Einkommen Fr. 113'500.–; Steuerbares Vermögen Fr. 11'000.–, Schulische Betreuung - Einkommensabhängige Angebote; 2x Mittag und 2x Nachmittag/Abend) betragen die Fremdbetreuungskosten damit ab 1. Januar 2022 Fr. 590.– pro Monat. Während der Schulferien wird der Kläger offenbar nicht im Hort betreut (vgl. vorstehend Ziff. 7.5.3.2.). Entsprechend ist ein Abzug von jährlich Fr. 1'917.– (Fr. 590.– dividiert durch vier und multipliziert mit 13 [Schulferienwochen]) bzw. monatlich Fr. 160.– vorzunehmen, womit monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 430.– resultieren. Dieser Betrag ist im Bedarf des Klägers im Haushalt des Beklagten ab 1. Januar 2022 einzusetzen, womit sein Bedarf ab 1. Januar 2022 Fr. 1'390.– (Fr. 180.– Grundbetrag + Fr. 780.– Wohnkosten + Fr. 430.– Fremdbetreuungskosten) beträgt. Ab dem Jahr 2023 wären die zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge in der Grössenordnung von Fr. 4'300.– vom steuerbaren Einkommen abzuziehen, womit – bei gleichbleibenden übrigen Parametern – Betreuungskosten von gerundet Fr. 415.– (Fr. 565.– pro Monat abzüglich der 13 Schulferien) resultieren würden. Angesichts der geringen Differenz und der nur sehr geringfügigen Auswirkung auf den letztlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag ist allerdings auch für die Zukunft der Betrag von Fr. 430.– pro Monat beizubehalten.

7.6.3. Mangels weiterer Änderungen bleibt es im Übrigen bei den Berechnungsgrundlagen gemäss der vorgehenden Phase. Der Bedarf des Beklagten beträgt Fr. 4'873.– (vgl. vorstehend Ziff. 7.5.2.7.).

7.6.4. Damit ergibt sich für die Zeitspanne folgender Unterhaltsanspruch:

Kindsmutter Kl. (bei KM) Bekl. Kl. (bei Bekl.)

Einkommen Fr. 3'180.00 Fr. 200.00 Fr. 9'806.00 –./. Bedarf Fr. 2'045.00 Fr. 478.00 Fr. 4'873.00 Fr. 1'390.00 Überschuss(-anteil) Fr. 0'378.00 - Fr. 278.00 Fr. 4'933.00 - Fr. 1'390.00 Anteil Überschuss 20 % - Fr. 218.60 - Fr. 0'510.00 (davon 30 % bei KM und

70 % bei Bekl.) Barunterhalt Fr. 496.60 Fr. 1'900.00

Die Kindsmutter verfügt in dieser Zeitspanne damit über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 378.– (1/3 von Fr. 1'135.–) und der Beklagte über eine solche von Fr. 4'933.–. Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von 7 % und des Beklagten von 93 %. Der Betreuungsanteil der Kindsmutter betrug 55 % und derjenige des Beklagten 45 %. Gestützt auf die Matrix bzw. Formel (vgl. von Werdt, a.a.O. [Urk. 93 S. 14 f.]) hat der Beklagte damit den Barunterhalt des Klägers im Umfang von 94 % und die Kindsmutter im Umfang von 6 % zu tragen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 355.– pro Monat (94 % von Fr. 2'396.60 [Fr. 1'900.– + Fr. 496.60] abzüglich Fr. 1'900.–) zu bezahlen.

7.7. 1. mm. 2022 bis 30. mm. 2024 (Phase 8)

7.7.1. Für diese Zeitspanne ist der Kindsmutter ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 4'450.– pro Monat für ein 70 %-Pensum anzurechnen. Das Einkommen des Beklagten beträgt weiterhin Fr. 9'806.– pro Monat (80 %-Pensum).

Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Kindsmutter bei einem Erwerbspensum von 80 % auf insgesamt Fr. 2'489.– fest. Dabei ging sie davon aus, dass die Kindsmutter ihren Anspruch auf individuelle Prämienvergünstigungen verlieren werde. Zudem passte die Vorinstanz die Kosten für die auswärtige Verpflegung und die Steuern an (siehe Urk. 99 E. III./4.3.12. S. 38 f.). Diese Überlegungen sind vorliegend auch für das Pensum von 70 % zu übernehmen. Entsprechend den diesbezüglich unbeanstandet gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz sind der Kindsmutter in dieser Phase die Kosten der letzten bekannten vollen Prämie von Fr. 543.– anzurechnen. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung erhöhen sich auf Fr. 151.– (Fr. 217.– x 70 %; vgl. die unbeanstandet gebliebenen Erwägungen in Urk. 99 E. III./4.3.9./9. S. 31 f., wonach die Verpflegungskosten bei einem 100 %-Pensum Fr. 217.– betragen). Das steuerbare Einkommen der Kindsmutter beträgt in dieser Phase sodann rund Fr. 25'300.– (Fr. 53'400.– Einkommen + Fr. 2'400.– Familienzulagen für den Kläger + gerundet Fr. 4'500.– Unterhaltsbeiträge für den Kläger./. ca. Fr. 17'000.– allgemeine Abzüge./. Fr. 18'000.– voller Kinderabzug für den Kläger und je hälftiger Kinderabzug für die beiden nicht gemeinsamen Kinder [vgl. auch Urk. 88 S. 2 f.]), womit gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich Staats- und Gemeindesteuern (Stadt Zürich, Konfession: andere, Einelterntarif) von ungefähr Fr. 55.– pro Monat resultieren. Direkte Bundessteuern sind keine geschuldet. Damit ist in dieser Phase von einem Bedarf der Kindsmutter in Höhe von Fr. 2'221.– (Fr. 850.– + Fr. 444.– + Fr. 543.– + Fr. 18.– + Fr. 75.– + Fr. 85.– + Fr. 151.– + Fr. 55.–; siehe auch Urk. 99 E. III./4.3.12. S. 38 f.) auszugehen. Der Bedarf des Beklagten erfährt keine Veränderung, weshalb es beim Bedarf gemäss der vorstehenden Phase bleibt.

7.7.2. Im Bedarf des Klägers sind zusätzlich die aufgrund des höheren Erwerbspensums im Haushalt der Kindsmutter anfallenden Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Der Kläger besucht während der Betreuungszeit des Beklagten den Hort der Stadt Zürich, in welchem eine Mittagsbetreuung angeboten wird (vgl. Urk. 107/8). Bei einer Betreuung des Klägers an drei Mittagen (Mittwoch bis Freitag) und unter Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens der Kindsmutter von Fr. 25'300.– sowie des steuerbaren Einkommens ihres bei der Beitragsberechnung ebenfalls zu berücksichtigenden Lebenspartners (vgl. hierzu die Broschüre zur Kostenberechnung, abrufbar unter https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/ssd/Deutsch/Volksschule/doku-mente/betreuung/br_kinderbetreuung_deutsch.pdf, zuletzt aufgerufen am 16. Mai 2022) in der Grössenordnung von Fr. 41'000.– (Fr. 80'800.– Einkommen [vgl. Urk. 58/2] abzüglich allgemeiner Steuerabzüge in der Grössenordnung von Fr. 17'000.– [vgl. auch Urk. 88] und der Kinderabzüge von Fr. 9'000.– für D._____ und E._____) würden sich gestützt auf den von der Stadt Zürich zur Verfügung gestellten Betragsrechner monatliche Betreuungskosten von gerundet Fr. 205.– ergeben (siehe www.stadtzuerich.ch/ssd/de/index/volksschule/betreuung_horte/beitragsrechner/beitragsrechner.html, zuletzt besucht am 16. Mai 2022). Während der Schulferien wird der Kläger jedoch nicht im Hort betreut (vgl. vorstehend Ziff. 7.5.3.2.). Entsprechend ist ein Abzug von jährlich Fr. 666.– (Fr. 205.– dividiert durch vier und multipliziert mit 13 [Schulferienwochen]) bzw. monatlich Fr. 55.– vorzunehmen, womit monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 150.– resultieren. Um diesen Betrag ist der im Haushalt der Kindsmutter anfallende Bedarf des Klägers zu erhöhen. Im Übrigen bleibt es beim Bedarf des Klägers gemäss vorstehender Phase.

7.7.3. Damit ergibt sich für die Zeitspanne folgender Unterhaltsanspruch:

Kindsmutter Kl. (bei KM) Bekl. Kl. (bei Bekl.)

Einkommen Fr. 4'450.00 Fr. 200.00 Fr. 9'806.00 –./. Bedarf Fr. 2'221.00 Fr. 628.00 Fr. 4'873.00 Fr. 1'390.00 Überschuss(-anteil) Fr. 0'743.00 - Fr. 428.00 Fr. 4'933.00 - Fr. 1'390.00 Überschussanteil 20 % - Fr. 231.50 - Fr. '540.10 (davon 30 % bei KM und

70 % bei Bekl.) Barunterhalt Fr. 659.50 Fr. 1'930.10

Die Kindsmutter verfügt in dieser Zeitspanne damit über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 743.– (1/3 von Fr. 2'229.–) und der Beklagte über eine solche von Fr. 4'933.–. Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von 13 % und des Beklagten von 87 %. Der Betreuungsanteil der Kindsmutter beträgt weiterhin 55 % und derjenige des Beklagten 45 %. Gestützt auf die Matrix bzw. Formel (vgl. von Werdt, a.a.O. [Urk. 93 S. 24 f.]) hat der Beklagte damit den Barunterhalt des Klägers im Umfang von 89 % und die Kindsmutter im Umfang von

11 % zu tragen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 375.– pro Monat (89 % von Fr. 2'589.60 [Fr. 1'930.10 + Fr. 659.50] abzüglich Fr. 1'930.10) zu bezahlen.

7.8. 1. mm. 2024 bis 31. August 2027 (Phase 9)

7.8.1. Am tt. mm. 2024 vollendet der Kläger das 10. Lebensjahr. Entsprechend ist ihm ab 1. mm. 2024 im Bedarf der höhere Grundbetrag von Fr. 600.– anzurechnen. Die Differenz zum bisherigen Grundbetrag von Fr. 200.– ist entsprechend den Betreuungsanteilen auf die Haushalte der Kindseltern aufzuteilen. Demgemäss erhöht sich der im Haushalt der Kindsmutter anfallende Bedarf im Umfang von Fr. 110.– (55 % von Fr. 200.–) und der im Haushalt des Beklagten anfallende Bedarf im Umfang von Fr. 90.– (45 % von Fr. 200.–).

7.8.2. Zu berücksichtigen wäre – worauf auch der Beklagte zu Recht hinweist (Urk. 105 Rz. 64) – überdies, dass im Kanton Zürich ab dem vollendeten

12. Altersjahr eine Familienzulage von Fr. 250.– ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG [SR 836.2]; Art. 1 FamZV [SR 836.21]; § 4 Abs. 1 und 2 EG FamZG [LS 836.1]). Da der Kläger am tt. mm. 2026 das 12. Altersjahr vollendet,

wären ihm damit ab 1. mm. 2026 Einkünfte von Fr. 250.– pro Monat anzurechnen. Angesichts der geringen Auswirkungen auf den vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der kurzen Zeitspanne sowie zur Vermeidung einer weiteren (kurzen) Unterhaltsphase rechtfertigt es sich allerdings, in der gesamten Phase von monatlichen Einkünften von Fr. 200.– auszugehen.

7.8.3. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Kindseltern ergeben sich keine Änderungen. Damit ergibt sich für diese Zeitspanne folgender Unterhaltsanspruch:

Kindsmutter Kl. (bei KM) Bekl. Kl. (bei Bekl.)

Einkommen Fr. 4'450.00 Fr. 200.00 Fr. 9'806.00 –./. Bedarf Fr. 2'221.00 Fr. 738.00 Fr. 4'873.00 Fr. 1'480.00 Überschuss(-anteil) Fr. 0'743.00 - Fr. 538.00 Fr. 4'933.00 - Fr. 1'480.00 Überschussanteil 20 % - Fr. 219.50 - Fr. 512.10 (davon 30 % bei KM und

70 % bei Bekl.) Barunterhalt Fr. 757.50 Fr. 1'992.10

Der Beklagte hat vom gesamten Barunterhalt des Klägers (abzüglich der Familienzulagen) einen Anteil von Fr. 2'447.15 (89 % von Fr. 1'992.10 + Fr. 757.50) sowie die Kindsmutter einen solchen von Fr. 302.45 (11 % von Fr. 1'992.40 + Fr. 757.60) zu tragen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflich-ten, dem Kläger in dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 455.– pro Monat (Fr. 2'447.15 abzüglich Fr. 1'992.10) zu bezahlen.

7.9. 1. mm. 2027 bis 30. mm. 2030 (Phase 10)

7.9.1. Nach den Sommerferien 2027 wird der Kläger voraussichtlich in die Sekundarstufe I übertreten. Der Kindsmutter ist ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen für ein Pensum von 80 % und dem Beklagten ein solches von

100 % anzurechnen. Das monatliche Einkommen der Kindsmutter beträgt dabei Fr. 5'090.– und dasjenige des Beklagten Fr. 12'257.–. Entsprechend sind in deren Bedarf die Kosten für die auswärtige Verpflegung anzupassen. Diese sind auf Seiten der Kindsmutter auf Fr. 174.– (80 % von Fr. 217.–) und auf Seiten des Beklagten auf Fr. 217.– festzusetzen (100 % von Fr. 217.–; vgl. die unbeanstandet gebliebenen Erwägungen in Urk. 99 E. III./4.3.9./9. S. 31 ff., in welchen von Verpflegungskosten bei einem 100 %-Pensum von Fr. 217.– ausgegangen wird). Das steuerbare Einkommen der Kindsmutter beträgt in dieser Phase ungefähr Fr. 35'380.– (Fr. 61'080.– Einkünfte + Fr. 3'000.– Familienzulagen Kläger + ca. Fr. 6'300.– Unterhaltsbeiträge./. Fr. 17'000.– allgemeine Abzüge./. Fr. 18'000.– Kinderabzüge für den Kläger und die beiden nicht gemeinsamen Kinder). Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich resultieren damit (Konfession: andere; Stadt Zürich; Vermögen Fr. 0.–) monatliche Staats- und Gemeindesteuern von gerundet Fr. 125.–. Direkte Bundesssteuern sind – selbst unter Berücksichtigung der etwas geringeren Abzüge – keine geschuldet. In Bezug auf den Beklagten ist von einem jährlichen Einkommen von Fr. 147'084.– (12x Fr. 12'257.–) auszugehen. Die allgemeinen Abzüge (Berufskosten, Sozialabzüge, Versicherungsprämien etc.) sind auf rund Fr. 17'000.– (vgl. die Abzüge im Jahr 2019 bei einem

100 %-Pensum in Urk. 107/9) sowie die abzugsfähigen Unterhaltszahlungen auf monatlich ungefähr Fr. 6'300.– zu veranschlagen. Damit resultiert ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 123'700.–. Dies ergibt gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Grundtarif; Konfession: andere; Stadt Zürich; Vermögen: Fr. 0.–) eine Steuerlast von monatlich ungefähr Fr. 1'565.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. – unter Berücksichtigung der leicht tieferen Abzüge – Fr. 415.– (direkte Bundessteuer), insgesamt damit Fr. 1'985.–. Im Übrigen bleibt es beim Bedarf gemäss vorstehender Ziffer. Damit beträgt der Bedarf der Kindsmutter neu Fr. 2'314.– (Fr. 850.– + Fr. 444.– + Fr. 543.– + Fr. 18.– + Fr. 75.– + Fr. 85.– + Fr. 174.– + Fr. 125.–; siehe auch vorstehend Ziff. 7.7.1.) und der Bedarf des Beklagten Fr. 5'168.– (Fr. 850.– + Fr. 1'559.– + Fr. 385.– + Fr. 17.– + Fr. 75.– + Fr. 85.– + Fr. 217.– + Fr. 1'980.–; siehe auch vorstehend Ziff. 7.5.2.7.).

Der Bedarf des Klägers ändert sich nicht. Zwar macht der Kläger geltend, die Fremdbetreuungskosten würden mit Eintritt in die Oberstufe wegfallen (Urk. 111 Rz. 62; Urk. 128 S. 2). Indes begründet er seinen Standpunkt in der Folge nicht näher und es ist auch nicht einsichtig, weshalb ein knapp 13-jähriges Kind keine Betreuung mehr am Mittag sowie am Nachmittag/Abend benötigen sollte. Hingegen sind dem Kläger in dieser Phase monatliche Einkünfte von Fr. 250.– zu berücksichtigen (siehe Ziff. 7.8.2.).

7.9.2. Damit ergibt sich für diese Zeitspanne folgender Unterhaltsanspruch:

Kindsmutter Kl. (bei KM) Bekl. Kl. (bei Bekl.)

Einkommen Fr. 5'090.00 Fr. 250.00 Fr. 12'257.00 –./. Bedarf Fr. 2'314.00 Fr. 738.00 Fr. 5'168.00 Fr. 1'480.00 Überschuss(-anteil) Fr. 925.00 - Fr. 488.00 Fr. 7'089.00 - Fr. 1'480.00 Überschussanteil 20 % - Fr. 362.75 - Fr. ' 846.45 (davon 30 % bei KM und

70 % bei Bekl.) Barunterhalt Fr. 850.75 Fr. 2'326.45

Die Kindsmutter verfügt in dieser Zeitspanne über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 925.– (1/3 von Fr. 2'776.–) und der Beklagte über eine solche von Fr. 7'089.–. Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von 12 % und des Beklagten von 88 %. Der Betreuungsanteil der Kindsmutter beträgt weiterhin 55 % und derjenige des Beklagten 45 %. Gestützt auf die Matrix bzw. Formel (vgl. von Werdt, a.a.O. [Urk. 93 S. 14 f.]) hat der Beklagte damit den Barunterhalt des Klägers im Umfang von 90 % und die Kindsmutter im Umfang von

10 % zu tragen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 530.– pro Monat (90 % von Fr. 3'177.20 [Fr. 2'326.45 + Fr. 850.75] abzüglich Fr. 2'326.45) zu bezahlen.

7.10. 1. mm. 2030 bis 30. mm. 2032 (Phase 11)

7.10.1. In dieser Phase ist den Kindseltern ein hypothetisches Einkommen für ein Pensum von 100 % anzurechnen, mithin bei der Kindsmutter ein solches von Fr. 6'360.– und beim Beklagten von Fr. 12'257.–.

7.10.2. Entsprechend sind nunmehr auch auf Seiten der Kindsmutter die vollen Kosten für die auswärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 217.– anzurechnen. Anzupassen sind zudem die anzurechnenden Steuern: Das jährliche Einkommen der Kindsmutter kommt auf Fr. 84'020.– (76'320.– [Einkommen] + Fr. 3'000.– [Familienzulagen für den Kläger] + ca. Fr. 4'700.– [Unterhaltsbeiträge für den Kläger]) zu liegen. Die Abzüge sind auf ungefähr Fr. 37'000.– (Berufskosten, Sozialabzüge, Versicherungsprämien, voller Kinderabzug für den Kläger sowie je ein hälftiger Kinderabzug für die beiden anderen Kinder, etc.; siehe auch vorstehende Ziff. 7.9.1.) zu schätzen. Damit ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 47'000.–. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Stadt Zürich; Konfession: andere; Vermögen: Fr. 0.–; Einelterntarif) resultiert damit eine Steuerlast von monatlich ungefähr Fr. 230.– (Staats- und Gemeindesteuern). Direkte Bundessteuern sind – selbst unter Berücksichtigung der etwas geringeren Abzüge – hingegen keine geschuldet. Unter Zugrundelegung der übrigen Bedarfspositionen gemäss der vorstehenden Phase resultiert damit in Bezug auf die Kindsmutter ein monatlicher Bedarf von Fr. 2'462.– (Fr. 850.– + Fr. 444.– + Fr. 543.– + Fr. 18.– + Fr. 75.– + Fr. 85.– + Fr. 217.– + Fr. 230.–). In Bezug auf den Bedarf des Beklagten ergeben sich keine Änderungen.

7.10.3. Was den Bedarf des Klägers betrifft, so erwog die Vorinstanz, dass die Fremdbetreuungskosten im Haushalt des Beklagten ab mm. 2031 für den fast 17jährigen Kläger entfallen würden (Urk. 99 E. III./4.3.12. S. 38). Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet und gilt auch bereits für die Zeit ab 1. mm. 2030. Es ist davon auszugehen, dass mit Vollendung des 16. Altersjahrs der Kläger grundsätzlich keiner (Fremd-)Betreuung mehr bedarf. Im Übrigen ergeben sich ab diesem Zeitpunkt keine Veränderungen. Entsprechend ist ab dem 1. mm. 2030 von einem Bedarf des Klägers im Haushalt des Beklagten in Höhe von Fr. 1'050.– (Fr. 270.– Grundbetrag + Fr. 780.– Wohnkosten) auszugehen. Der Bedarf im Haushalt der Kindsmutter beträgt ohne die Fremdbetreuungskosten nunmehr Fr. 588.– (Fr. 330.– Grundbetrag + Fr. 222.– Wohnkosten + Fr. 26.– Krankenkassenkosten + Fr. 10.– Gesundheitskosten).

7.10.4. Damit ergibt sich für diese Zeitspanne folgender Unterhaltsanspruch:

Kindsmutter Kl. (bei KM) Bekl. Kl. (bei Bekl.)

Einkommen Fr. 6'360.00 Fr. 250.00 Fr. 12'257.00 –./. Bedarf Fr. 2'462.00 Fr. 588.00 Fr. 5'183.00 Fr. 1'050.00 Überschuss(-anteil) Fr. 1'299.00 - Fr. 338.00 Fr. 7'074.00 - Fr. 1'050.00 Überschussanteil 20 % Fr. 419.10 Fr. 0'977.90 (davon 30 % bei KM und

70 % bei Bekl.) Barunterhalt Fr. 0'757.10 Fr. 2'027.90

Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter beträgt ab 1. mm. 2030 Fr. 1'299.– (1/3 von Fr. 3'898.–) und diejenige des Beklagten Fr. 7'074.–. Dies entspricht ei-

ner Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von 15 % und des Beklagten von 85 %. Der Betreuungsanteil der Kindsmutter beträgt weiterhin 55 % und derjenige des Beklagten 45 %. Gestützt auf die Matrix bzw. Formel (vgl. von Werdt, a.a.O. [Urk. 93 S. 14 f.]) hat der Beklagte damit den Barunterhalt des Klägers im Umfang von 87 % und die Kindsmutter im Umfang von 13 % zu tragen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in dieser Zeitspanne einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 395.– pro Monat (87 % von Fr. 2'785.– [Fr. 2'027.90 + Fr. 757.10] abzüglich Fr. 2'027.90) zu bezahlen.

7.11. Ab 1. mm. 2032 (Phase 12)

7.11.1. Für die Zeit ab dem 1. mm. 2032 bleibt es zwar bei den Einkommensund Bedarfszahlen der Parteien sowie der Kindsmutter und den entsprechenden Leistungsfähigkeiten gemäss vorstehender Phase, womit der Beklagte weiterhin für 87 % des Barunterhalts des Klägers aufzukommen hat. Allerdings partizipieren volljährige Kinder nicht an einem allfälligen Überschuss (BGE 147 III 265 E. 7.2), sodass sich der vom Beklagten zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag ab Erreichen der Volljährigkeit am tt. mm. 2032 bis zu dessen Abschluss einer angemessenen Ausbildung lediglich noch auf gerundet Fr. 160.– ([87 % von Fr. 338.– + Fr. 1'050.–] abzüglich Fr. 1'050.–) beläuft.

7.12. Weitere Zahlungsmodalitäten

Die von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen. Die Indexklausel (Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils) wurde ebenfalls nicht moniert, ist jedoch an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.

7.13. Ausgabepositionen im Dispositiv

Beide Parteien sind der Auffassung, dass bei einer alternierenden Obhut aus dem Dispositiv hervorgehen müsse, wer welche Ausgabeposition beim festgelegten Unterhalt (Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkassenkosten, Fremdbetreuungskosten) zu tragen habe (Urk. 98 Rz. 29 f. und Urk. 105 Rz. 38). Nachdem die entsprechende Aufteilung bereits aus den Erwägungen hervorgeht (vgl. insbesondere die vorstehenden Ziffern), besteht keine Veranlassung, dies im Dispositiv (erneut) festzuhalten. Der Hauptberufungsantrag Ziffer 3 ist damit abzuweisen.

8. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

8.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unangefochten auf Fr. 5'200.– fest (Urk. 99 Disp. Ziff. 5 des Urteils). Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, aufgrund der vorgenommenen Unterhaltsberechnung sei die Entscheidgebühr ausgangsgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen. Ausserdem sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte der auf Fr. 650.– festgesetzten Kosten des Schlichtungsverfahrens, mithin Fr. 325.–, zu ersetzen (Urk. 99 E. IV. S. 58 f.).

8.2. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

8.3. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 273'600.– (108x Fr. 1'200.– + 96x Fr. 1'500.– [gerechnet bis zur Volljährigkeit]; vgl. Urk. 47 S. 2; Urk. 28 S. 1 f. und Urk. 2 S. 3). Demgegenüber verlangte der Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 30 S. 2). Sein Antrag ist damit auf Fr. 0.– zu beziffern. Zugesprochen werden im Ergebnis gesamthaft rund Fr. 77'000.– (vgl. vorstehende Ziff. III./7.). Ausgehend von den Parteianträgen im vorinstanzlichen Verfahren unterliegt der Kläger damit zwar zu rund 70 %. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte wesentlich leistungsfähiger als der Kläger und die Kindsmutter ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche hälftige Kostenteilung sowie das Wettschlagen der Parteientschädigung in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sowie unter Einbezug der relevanten Gesichtspunkte (insb. Verfahrensausgang und wirtschaftliche Kräfteverhältnisse der Parteien) auch nach erfolgter Korrektur des Unterhaltsbeitrags im Berufungsverfahren als angemessen. Entsprechend ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.

IV.

1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, bei welcher sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert richten. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

1.2. Die Vorinstanz sprach dem Kläger bis zum Erreichen seines 18. Altersjahres Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 116'000.– zu (vgl. Urk. 99 Dispositiv-Ziff. 1a S. 62). Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger für die nämliche Zeit Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 223'500.–. Der Streitwert der Berufung beträgt demnach Fr. 107'500.– (Fr. 223'500.–./. Fr. 116'000.–). Mit seiner Anschlussberufung strebt der Beklagte eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf gesamthaft rund Fr. 2'660.– an. Der Streitwert der Anschlussberufung beträgt somit Fr. 113'340.– (Fr. 116'000.–./. Fr. 2'660.–) und ist zum Streitwert der Berufung hinzuzurechnen (BGE 139 III 24 E. 4.4). Insgesamt ergibt sich damit für das Berufungsverfahren ein Streitwert von rund Fr. 220'840.–. Ausgehend von diesem Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'800.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG).

1.3. Angesichts der beantragten Kinderunterhaltsbeiträgen im Berufungsverfahren sowie der im Ergebnis zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 77'000.– (gerechnet bis zur Volljährigkeit) unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren zu rund 65 %. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Parteien sowie der Kindsmutter (vgl. hierzu bereits vorstehende Ziff. III./8.3.) erscheint indes auch für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine hälftige Kostentragung als angemessen. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.

2. Prozesskostenbeitrag/Unentgeltliche Rechtspflege

2.1. Der Kläger ersucht in seiner Berufungsschrift um Zusprechung eines "Prozesskostenbeitrages" bzw. eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 98 S. 4). Hierzu führt er aus, als Kleinkind verfüge er über kein eigenes Einkommen bzw. Vermögen, womit er für seine Prozesskosten nicht aufkommen könne. Da die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe und ein Kind gegenüber seinen Eltern Anspruch auf Rechtsschutz habe, werde aufgrund der Sorgfaltspflicht im Falle der Leistungspflicht des Beklagten ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 5'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer) gestellt. Die finanzielle Situation der Kindsmutter sei unverändert. Sie sei angesichts ihres Einkommens von Fr. 2'500.50 netto nicht in der Lage, den Kläger bei der Führung des vorliegenden Prozesses finanziell zu unterstützen, auch wenn sie im Jahr 2020 einen Bonus in Höhe von Fr. 800.– erhalten habe. Über ein den Notgroschen hinausgehendes Vermögen verfüge sie nicht. Damit sei der Kläger mittellos im Sinne des Gesetzes. Seine Rechtsmittelanträge seien überdies nicht aussichtslos und er sei auf eine Rechtsvertretung angewiesen, da er das Verfahren nicht alleine bewältigen könne. Abgesehen davon sei auch der Beklagte anwaltlich vertreten, weshalb ihm bereits aus Gründen der Waffengleichheit eine Rechtsvertretung zur Seite zu stellen sei (Urk. 98 Rz. 172-185). Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhöhte der Kläger den von ihm beantragten Prozesskostenvorschuss unter Verweis auf die erhobene Anschlussberufung auf Fr. 8'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 111 S. 3 und Rz. 134).

2.2. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, dass sich die Familie der Kindsmutter mittlerweile ein Zweitauto leisten könne und derzeit durch Costa Rica reise. Um deren finanzielle Situation sei es entsprechend gut bestellt. Hätte die Kindsmutter das Verfahren selbst bezahlen müssen, so hätten die Prozesse vermieden bzw. deutlich zeit- und kostengünstiger erledigt werden können. Der Beklagte sei finanziell nicht in der Lage, nebst seinen eigenen Anwaltskosten auch noch die Prozesskosten des Klägers zu finanzieren. Entsprechend habe bereits die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen. Der monatliche Bedarf des Beklagten betrage derzeit Fr. 4'722.30 und erhöhe sich per 1. mm. 2021 auf Fr. 5'013.–. Bei Berücksichtigung eines Zuschlags von 20 % auf dem Grundbetrag komme sein Bedarf auf Fr. 4'977.30 bzw. ab 1. mm. 2021 auf Fr. 5'268.30 zu liegen. Hinzu komme der von ihm zu tragende monatliche Bedarf des Klägers in seinem Haushalt von Fr. 1'025.– bzw. ab 1. mm. 2021 von Fr. 1'666.–. Sein monatliches Einkommen betrage Fr. 9'390.– netto. Allfällige von ihm zu leistende Unterhaltsbeiträge seien ebenfalls anzurechnen. Zudem müsste er ein Darlehen aufnehmen, um allfällig rückwirkende Unterhaltsbeiträge finanzieren zu können. Darüber hinaus zahle er für seine Anwaltskosten monatlich einen Betrag in Höhe von Fr. 1'000.– ab, wobei für die Ausarbeitung der Berufungsantwort wiederum Kosten von Fr. 8'000.– entstanden seien. Angesichts des pendenten Verfahrens sei mit weiteren Kosten zu rechnen. Der Beklagte werde damit noch mindestens ein Jahr lang Anwaltskosten von monatlich Fr. 1'000.– abbezahlen. Des Weiteren habe er noch Schulden gegenüber seinen Eltern in Höhe von Fr. 17'000.– sowie gegenüber dem Steueramt. Zudem habe er für die neue Wohnung ein Mietzinsdepot von Fr. 10'500.– hinterlegen müssen. Damit sei er nicht in der Lage, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (Urk. 105 Rz. 214-224).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch die Prozesskosten. Diese gesetzliche Unterhaltspflicht geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 127 I 202 E. 3d). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leistungsfähig sein.

2.4. Beim Kläger handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kind. Die Kindsmutter vermag mit ihrem tatsächlichen Einkommen sodann nicht finanziell zu den vom Kläger zu leistenden Prozesskostenkosten beizutragen,

zumal ein allfälliges hypothetisches Einkommen nicht zu berücksichtigen ist (sog. Effektivitätsgrundsatz; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 5). Ob ihre diesbezügliche Mittellosigkeit – wie der Beklagte sinngemäss vorbringt (Urk. 105 Rz. 215; Urk. 117 Rz. 71) – selbstverschuldet ist, ist vorliegend irrelevant (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 24). Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen zu den von der Familie der Kindsmutter verbrachten Ferien, den von der Familie gekauften Fahrzeugen sowie dem von ihnen angeblich gemieteten Bootsplatz "im Hafen" (vgl. Urk. 105 Rz. 215; Urk. 117 Rz. 72 ff.; Urk. 123 S. 2) geltend machen will, die Kindsmutter verfüge über Vermögen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht rechtsgenügend dargetan hat, dass und in welchem Umfang die Kindsmutter konkret über Vermögen verfügen soll bzw. dass es sich bei den von ihm erwähnten Fahrzeugen um ihr Eigentum handelt (vgl. Urk. 107/16 und Urk. 107/17, wonach der VW Bus auf den Partner der Kindsmutter zugelassen ist). Es bestehen im Gegenteil keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter über nennenswertes Vermögen verfügt (siehe auch Urk. 88 S. 4, wonach sich ihr Vermögen im Jahr 2019 auf Fr. 2'588.– belief). Was der Beklagte sodann mit seinen Vorbringen, es sei rechtsmissbräuchlich, unter dem "Deckmantel des minderjährigen Sohnes" ohne eigene Kostenfolgen zu prozessieren, und es sei böswillig, dass der Beklagte dann diesen Prozess finanzieren solle (Urk. 117 Rz. 74), konkret geltend machen will, ist unklar. Vorliegend ist das Unterhalt beanspruchende (gemeinsame) Kind Kläger und damit Prozesspartei. Dass die Kindsmutter dieses im vorliegenden Prozess nicht vertreten dürfte, macht der Beklagte nicht geltend. Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

Das monatliche Einkommen des Beklagten beträgt derzeit Fr. 9'806.–. Sein familienrechtlicher Bedarf ist auf Fr. 4'873.– zu beziffern (siehe vorstehend Ziffer 7.6.3.). Unter Berücksichtigung eines angesichts der vorliegenden Umstände zu gewährenden Zuschlags von 20 % auf dem Grundbetrag resultiert ein monatlicher zivilprozessualer Bedarf von Fr. 5'043.– (Fr. 4'873.– zuzüglich Fr. 170.– [20 % auf Fr. 850.–]). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus der vom Beklagten zu tragende Barbedarf des Klägers in seinem Haushalt in Höhe von Fr. 1'390.– sowie der von ihm zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 305.–. Was die Abbezahlung seiner Anwaltskosten betrifft, so legt der Beklagte nicht dar, wie hoch die noch ausstehenden Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren sind. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungsantwort noch "mindestens 1 Jahr" die erstinstanzlichen Anwaltskosten sowie die Kosten für die Erstellung der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung bezahlen müsste, so wären diese Kosten im heutigen Zeitpunkt nahezu beglichen. Zudem ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beklagte mittlerweile rund Fr. 1'000.– mehr an Einkommen pro Monat erzielt. Damit hat der Beklagte lediglich noch die nach Erstellung der Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung anfallenden Anwaltskosten zu bezahlen. Hierbei handelt es sich um vier Eingaben (Urk. 117, Urk. 123, Urk. 130 und Urk. 134), welche insgesamt rund 20 Seiten umfassten und im Wesentlichen Stellungnahmen zu den Eingaben des Klägers enthielten. Diese Kosten dürften daher (in Berücksichtigung von § 4, § 11 Abs. 3 und § 13 AnwGebV OG) einen Betrag in der Grössenordnung von maximal Fr. 8'000.– nicht überschreiten. Dies entspräche damit auf ein Jahr hochgerechnet einer monatlichen Abzahlungssumme von gerundet Fr. 665.–. Hinsichtlich der geltend gemachten Schulden beim Steueramt ist schliesslich festzuhalten, dass der Beklagte – mit Ausnahme der Steuern für das Jahr 2020 – nicht darlegt, dass und in welchen Raten er diese (angeblichen) Steuerschulden in tatsächlicher Hinsicht abbezahlt. Die Steuerschulden des Jahres 2020 dürften gemäss dem eingereichten Zahlungsabkommen im heutigen Zeitpunkt bereits getilgt sein (vgl. Urk. 119/6). Dass er die bei seinen Eltern angeblich bestehenden Schulden in tatsächlicher Hinsicht abbezahlt, macht der Beklagte sodann nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 107/21, worin die Eltern bestätigen, dass der Beklagte mit der Abzahlung der bei ihnen bestehenden Schulden noch nicht begonnen habe). Die erwähnten Schulden sind damit nicht zu berücksichtigen. Was der Beklagte schliesslich mit seinem Hinweis auf das Mietzinsdepot für die neue Wohnung zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar, zumal dieses offenbar bereits bezahlt wurde und nicht in monatlichen Raten getilgt wird. Zu berücksichtigen sind noch die vom Beklagten zu tragenden (eigenen) Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'400.– bzw. – auf ein Jahr hochgerechnet – von Fr. 284.– pro Monat. Damit verbleiben dem Beklagten noch finanzielle Mittel von mindestens gerundet Fr. 2'119.– pro Monat (Fr. 9'806.– [Einkommen]./. Fr. 4'873.–./.

Fr. 170.–./. Fr. 1'390.–./. Fr. 305.–./. Fr. 665.–./. Fr. 284.–). Mit diesem Überschuss vermag der Beklagte den vom Kläger verlangten Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 8'616.–, innerhalb eines Jahres zu leisten. Demgemäss ist von einer genügenden Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen. Die Rechtsmittelanträge des Klägers können zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.

In Anbetracht des Streitwerts von Fr. 220'840.– beläuft sich die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf rund Fr. 16'500.–. Nach § 4 Abs. 3 und § 13 AnwGebV kann diese Grundgebühr angesichts der im Rechtsmittelverfahren im Streit liegenden periodisch wiederkehrenden Leistungen zwar erheblich reduziert werden. Hinzu kommen aber noch die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten von Fr. 3'400.–. Die von ihm zu tragenden Prozesskosten dürften damit jedenfalls auf über Fr. 8'000.– zu liegen kommen. Folglich erweist sich der vom Kläger beantragte Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) als angemessen.

2.5. Nach dem Ausgeführten ist der Beklagte somit zu verpflichten, dem Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 8'616.–, zu bezahlen.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:

- CHF 1'330.– vom 1. November bis 31. Dezember 2015; - CHF 125.– vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018;

- CHF 335.– vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019; - CHF 450.– vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020; - CHF 420.– vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021; - CHF 355.– vom 1. Januar 2022 bis 30. mm. 2022; - CHF 375.– vom 1. mm. 2022 bis 30. mm. 2024; - CHF 455.– vom 1. mm. 2024 bis 31. August 2027; - CHF 530.– vom 1. mm. 2027 bis 30. mm. 2030; - CHF 395.– vom 1. mm. 2030 bis 30. mm. 2032; - CHF 160.– ab 1. mm. 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers (auch über die Volljährigkeit hinaus).

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

b) Der Antrag des Klägers um Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen wird für den Monat mm. 2015 und den Zeitraum von 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 abgewiesen.

c) Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, die der Beklagte bezogen hat bzw. auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

2. Die (zukünftigen) Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2022 mit 104.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach folgender Formel angepasst:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index

Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

3. Der Hauptberufungsantrag Ziffer 3 wird abgewiesen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 8'616.– zu bezahlen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 16. Dezember 2020) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'800.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, Datum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Scherrer lic. iur. C. Faoro

versandt am: jo