LZ210013
Unterhalt und weitere Kinderbelange
1. Februar 2022Deutsch91 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss un...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ210013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller
Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A._____,
gegen
C._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2021 (FK200032-L)
Rechtsbegehren:
Es wird auf die Seiten 2 f. des Urteils der Vorinstanz vom 15. Januar 2021 verwiesen (vgl. Urk. 84).
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2021 (Urk. 84 S. 45 ff.):
1. Der Antrag der Klägerin 1 auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für B._____, geboren tt.mm.2015, (Klägerin 2) wird abgewiesen und der Klägerin 1 und dem Beklagten wird die gemeinsame elterliche Sorge für B._____ belassen.
2. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Klägerin 2 wie folgt und auf eigene Kosten zu und mit sich auf Besuch zu nehmen:
a) Phase I: jeden Samstag, beginnend ab Rechtskraft dieses Urteils, während acht Stunden unbegleitet, wobei diese Besuche in der Schweiz stattzufinden haben und die Übergaben (auch in zeitlicher Hinsicht) durch die Besuchsbegleitung organisiert und überwacht werden b) Phase II: jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Samstagabend, 18.00 Uhr, innerhalb der Schweiz unbegleitet, wobei die Übergaben – sofern der Beistand dies zu gegebener Zeit als notwendig erachten sollte – durch die Besuchsbegleitung organisiert und überwacht werden c) Phase III:
- jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, wobei er B._____ abzuholen und an den Wohnsitz der Mutter zurückzubringen hat;
fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag nach Schulschluss oder 15.00 Uhr und dauert bis Ostermontag,
19.00 Uhr;
fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag,
19.00 Uhr;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl zusätzlich für die Weihnachtsfeiertage von 22.12. nach Schulschluss oder 14.00 Uhr bis zum 26.12., 17.00 Uhr;
- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Jahreswechsel vom 30.12., 14.00 Uhr, bis zum 02.01., 19.00 Uhr;
- jeweils während der Hälfte der Schulferien, während maximal zwei Wochen am Stück,
die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien für das Folgejahr jeweils bis Ende des laufenden Jahres ab; im Konfliktfall kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin 1, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu;
In der übrigen Zeit wird B._____ von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung B._____s durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
3. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich errichtete Beistandschaft für die Klägerin 2 gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt.
Dem Beistand werden zusätzlich zu den bisherigen die folgenden Aufgaben übertragen:
- Entscheid über den Wechsel von einer Phase des Besuchsrechts gemäss Dispositivziffer 2 in die nächste bzw. nötigenfalls zurück in die vorherige Phase, wobei das Kindswohl als Entscheidgrundlage zu dienen hat;
- Organisation und Ausgestaltung regelmässiger persönlicher Gespräche zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten, wenn nötig mit weiteren Personen wie beispielsweise dem Beistand selbst, der Besuchsbegleitung oder der zuständigen Kinderpsychologin der Fachstelle D._____, mit dem Ziel, eine solide und verantwortungsvolle elterliche Kommunikation aufzubauen, um die selbständige Ausübung der elterlichen Sorge zu ermöglichen.
4. Die Auflage der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, wonach B._____ nicht ohne Aufsicht mit ihrem Grossvater mütterlicherseits alleine sein darf, wird aufgehoben.
5. Der Antrag der Klägerinnen auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages des Beklagten für die Klägerin 2 wird mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten beider Parteien werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. [Mitteilungssatz]
10. [Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge:
der Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagten
1 und 2:
in der Hauptberufung (Urk. 83 S. 2 ff.):
"1. In Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Klägerin 2 wie folgt auf eigene Kosten zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei er zu verpflichten sei, den deutschen Pass der Klägerin 2 bis zum Beginn von Phase 4 der Klägerin 1 zu überlassen oder dem Beistand:
Phase 1: Ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt der Klägerin 2 in die zweite Klasse begleitet an drei Samstagen pro Monat während acht Stunden mit Ausnahme von fünf Samstagen während den Ferien der Klägerin 1 mit der Klägerin 2.
Phase 2: Ab Eintritt der Klägerin 2 in die zweite Klasse bis zu ihrem Eintritt in die dritte Klasse an drei Samstagen pro Monat während acht Stunden mit Ausnahme von fünf Samstagen während den Ferien der Klägerin 1 mit der Klägerin 2, wobei diese Besuche in der Schweiz stattzufinden haben und die Übergaben (auch in zeitlicher Hinsicht) durch die Besuchsbegleitung organisiert und überwacht werden sollen sowie der Beklagte verpflichtet werden soll, seine sämtlichen Reisepapiere während der Besuchszeit bei der Besuchsbegleitung zu deponieren.
Phase 3: Ab Eintritt der Klägerin 2 in die dritte Klasse bis zu ihrem Eintritt in die vierte Klasse jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Samstagabend 18 Uhr innerhalb der Schweiz unbegleitet, wobei die Übergaben (auch in zeitlicher Hinsicht) durch die Besuchsbegleitung organisiert und überwacht werden sollen sowie der Beklagte verpflichtet werden soll, seine sämtlichen Reisepapiere während der Besuchszeit bei der Besuchsbegleitung zu deponieren.
Phase 4: Ab Eintritt der Klägerin 2 in die vierte Klasse: a) In Jahren mit gerader Jahreszahl ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag 19 Uhr. b) In Jahren mit ungerader Jahreszahl ab Freitag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Pfingstmontag 19 Uhr. c) Jedes Jahr über Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag 19 Uhr. d) Jedes Jahr an Sechseläuten von Freitag nach Schulschluss bis Montag 19 Uhr. e) Jedes Jahr mit gerader Jahreszahl am Knabenschiessen von Freitag nach Schulschluss bis Montag 19 Uhr. f) Jedes Jahr in der zweiten Jahreshälfte an zwei Wochenenden, die je um einen Jokertag am Montag oder Freitag verlängert werden sollen. g) Jedes Jahr an sechs weiteren Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, diese Wochenenden mit B._____ in der Schweiz zu verbringen. h) Jährlich während sieben Wochen in den Schulferien: - In Jahren mit gerader Jahreszahl je eine Woche in den Sport-, Frühlings- und Herbstferien, zwei Wochen in den Sommerferien und während den gesamten Weihnachtsferien (zwei Wochen). - In Jahren mit ungerader Jahreszahl je eine Woche in den Sport-, Frühlings- und Weihnachtsferien, zwei Wochen in den Sommerferien und während den gesamten Herbstferien (zwei Wochen). Bezüglich der letzten drei Abschnitte von Ziffer 2 sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. In Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei dem Beistand nur die zweitgenannte zusätzliche Aufgabe zu übertragen.
3. In Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (nur Barbedarf), zuzüglich allfälliger gesetzlicheroder vertraglicher Kinder- oder Familienzulagen: - rückwirkend ab Mitte November 2019 bis und mit August 2023 Fr. 801.– monatlich; - ab September 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 2 monatlich Fr. 91[3].–, auch über deren Mündigkeit hinaus. Diese Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Es sei Vormerk zu nehmen davon, dass der Bedarf der Klägerin 2 damit nicht gedeckt ist.
4. Der Klägerin 1 sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen, und die beiderseitigen Parteientschädigungen seien wettzuschlagen."
in der Anschlussberufungsantwort (Urk. 116 S. 1 f.):
"1. Der Antrag des Beklagten auf Abänderung seines Besuchsrechts sei vollumfänglich abzuweisen,
eventualiter sei dem Beklagten ein Tages- bzw. Wochenendbesuchsrecht alle drei statt alle zwei Wochen, im Übrigen aber gemäss den Berufungsanträgen der Klägerin zu gewähren.
2. Der Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Beistandschaft für B._____ sei abzuweisen, und auf seinen Antrag betreffend Wechsel in der Person des Beistandes sei nicht einzutreten.
3. Der Antrag des Beklagten auf Festlegung von moderierten Elterngesprächen sei abzuweisen, unter Beibehaltung von Ziffer 3 Abs. 2 al. 2 des vorinstanzlichen Urteils.
4. In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Beklagte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin 2 in mindestens folgender Höhe zu verpflichten:
4.1. Fr. 689.– ab Mitte November 2019 bis 31. März 2021. Damit bliebe der Netto-Bedarf von B._____ in der Höhe von Fr. 711.– ungedeckt.
4.2. Fr. 1'032.– ab 1. April 2021. Damit bliebe der Netto-Bedarf von B._____ in der Höhe von Fr. 368.– ungedeckt.
4.3. Fr. 1'391.– ab einem vom Obergericht festzulegenden Zeitpunkt zirka drei Monate nach Erlass des Endentscheides bis zum Eintritt in die Oberstufe (31. Juli 2027).
4.4. Ab Eintritt von B._____ in die Oberstufe (1. August 2027) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'106.–.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich (7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten."
des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers:
in der Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung (Urk. 101 S. 2 f.):
"1. Die Anträge der Klägerinnen mit Berufung vom 08.03.2021 seien vollumfänglich abzuweisen.
2.1. Stattdessen sei in Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15.01.2021 (Geschäfts-Nr. FK200032-L/U) der Beklagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, Tochter B._____ alle drei Wochen von jeweils Freitag nach Schulschluss bis Sonntag 19:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
2.2. Die Umgänge sollen dabei unbegleitet stattfinden und der Umgangsort soll frei wählbar sein. Die Übergaben sollen ab Rechtskraft des Urteils für weitere sechs Monate begleitet werden. Als Übergabeort sei die Wohnadresse der Klägerin festzulegen.
2.3. Zusätzlich sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, Tochter B._____ während zwei Dritteln der Schulferien auf eigene Kosten zu sich zu nehmen, während maximal drei Wochen am Stück. Schliessen sich Ferienzeiten an die Besuchswochenenden an, so seien die Ferientage zusätzlich zu gewähren, dasselbe bei Feiertagen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien für das Folgejahr jeweils bis Ende des laufenden Jahres ab; im Konfliktfall kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin 1, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu.
2.4. Die Regelung der Vorinstanz mit Urteil vom 15.01.2021 (Geschäfts-Nr. FK200032-L/U) betreffend Feiertage gemäss Ziff. 2c sei beizubehalten und um B._____s Geburtstag zu ergänzen, wobei die Betreuung abwechselnd in geraden und ungeraden Jahren festzulegen sei.
2.5. Dem Beklagten sei zusätzlich das Recht zu gewähren, wöchentlich mit B._____ zu telefonieren oder zu skypen, jeweils mittwochs zwischen 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr.
3. Es sei umgehend für B._____ ein Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren einzusetzen.
4.1. Die Beistandschaft für B._____ sei aufzuheben.
4.2. Eventualiter sei die Beistandschaft gemäss Urteil der Vorinstanz vom 15.01.2021 (Geschäfts-Nr. FK200032-L/U) im Sinne von Ziff. 3 fortzusetzen, wobei der bisherige Beistand E._____ seines Amtes zu entheben und stattdessen jemand anderes einzusetzen sei.
5. Es seien jährlich mindestens sechs moderierte Elterngespräche für eine Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils festzulegen. Die Moderationsbegleitung sei durch die Parteien einvernehmlich innerhalb von sechs Wochen nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils zu regeln. Ist eine gütliche Einigung innerhalb der Frist nicht möglich, übertragen die Parteien die Auswahl der Moderationsbegleitung der KESB Zürich.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
7. Dem Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren."
in der Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort (Urk. 133 S. 2):
"1. An den bisher gestellten Anträgen wird vollumfänglich festgehalten.
2. Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.1. Die Klägerin 1, Berufungsklägerin 1 und Anschlussberufungsbeklagte 1 (fortan: Klägerin 1) und der Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan: Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2015 geborenen B._____ (Klägerin 2, Berufungsklägerin 2 und Anschlussberufungsbeklagte 2 [fortan: Klägerin 2 oder B._____]). Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind inne. Von Mai 2015 bis Dezember 2017 lebte die Familie gemeinsam in F._____ (Deutschland). Die Klägerin 1 arbeitete ab Februar 2017 jeweils an etwa zwei bis drei Tagen pro Woche in Zürich. Im Dezember 2017 verlegte sie ihren Lebensmittelpunkt ganz nach Zürich und die Klägerin 2 wurde abwechslungsweise vom Beklagten in F._____ und von der Klägerin 1 in Zürich betreut. Vom 3. September 2018 bis zum 9. März 2019 lebte B._____ im Einverständnis des Beklagten bei der Klägerin 1 in Zürich. Sie hatte regelmässigen Umgang mit dem Beklagten. Wegen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern sowie belasteten Übergaben ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB Zürich) mit Beschluss vom 19. Februar 2019 für B._____ eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 2 ZGB an. Zum Beistand wurde E._____ ernannt (Urk. 4A/30 S. 10, Dispositiv-Ziffern 7 und 8; sowie zum Ganzen vgl. Urk. 84 S. 5, E. 1.1.).
1.2. Nach Beendigung einer regulären Besuchswoche am 9. März 2019 behielt der Beklagte B._____ entgegen der geltenden Betreuungsregelung bei sich zurück. Vermittlungsversuche und Aufforderungen seitens des Beistands sowie der KESB Zürich, B._____ sei sofort zur Mutter zurückzubringen, blieben erfolglos. Der Beklagte begründete dieses Verhalten damit, seine Tochter sei in der Schweiz sexuellen Übergriffen, möglicherweise von Seiten des Grossvaters mütterlicherseits, ausgesetzt. Das Rückführungsverfahren endete mit dem Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 29. August 2019, welcher durch das Thüringer Oberlandesgericht am 28. Oktober 2019 bestätigt wurde und die Rückführung B._____s in die Schweiz anordnete. Der Beklagte setzte sich erfolglos gegen die Vollstreckung dieses Verdikts zur Wehr und B._____ wurde am 13. November 2019 wieder nach Zürich zur Klägerin 1 gebracht. Am 18. Dezember 2019 beschloss die KESB Zürich, nachdem der persönliche Verkehr des Beklagten mit B._____ mit Zirkulationsbeschluss vom 15. November 2019 zunächst superprovisorisch sistiert worden war, die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts in einem 1:1-Setting während vier Stunden wöchentlich. Das begleitete Besuchsrecht wurde auf ein Jahr ab dem ersten Besuch beschränkt. Die Beistandschaft wurde erweitert und umfasst seither Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. Urk. 4/5 S. 12 f., Dispositiv-Ziffern
1 und 4; sowie zum Ganzen Urk. 84 S. 5 f., E. 1.2.).
2.1. Die vorliegende Klage wurde am 13. März 2020 angehoben (vgl. Urk. 1 und 2). Umstritten waren vor Vorinstanz die Zuteilung der elterlichen Sorge, das Besuchsrecht des Beklagten sowie die vom Beklagten an die Klägerin 2 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (Urk. 84 S. 5 ff.). Am 15. Januar 2021 erging das eingangs angeführte Urteil.
2.2. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom 8. März 2021 (gleichentags zur Post gegeben) Berufung (Urk. 83) und der Beklagte am 11. Mai 2021 Anschlussberufung (Urk. 101) mit den eingangs angeführten Begehren erhoben. Die weiteren Stellungnahmen und Eingaben wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 116; Urk. 123; Urk. 125; Urk. 133; Urk. 140; Urk. 143). Es wurde ein Bericht beim Beistand von B._____ eingeholt (vgl. Urk. 118). Der Antrag des Beklagten auf Einsetzung eines Rechtsbeistandes für die Klägerin 2 wurde mit Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2021 abgewiesen (Urk. 125 S. 5 ff. und S. 9, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Beschluss vom 9. September 2021 wurde das Besuchsrecht vorsorglich für die Dauer des Berufungsverfahrens geregelt (vgl. Urk. 144). Das Begehren der Klägerinnen 1 und 2 um Abänderung des vorsorglich angeordneten Besuchsrechts wurde mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 abgewiesen (vgl. Urk. 155).
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 ersuchte der Beklagte um Ergänzung bzw. Erläuterung der Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 9. September 2021 (vgl. Urk. 156). Die Klägerinnen 1 und 2 haben diesbezüglich keine Stellungnahme eingereicht (vgl. Urk. 159; Verfügung vom 16. Dezember 2021 inkl. Empfangsscheine). Vorliegend ergeht der Endentscheid in der Sache. Es wird dem Beklagten ein Besuchsrecht zuerkannt. Dieses tritt an die Stelle der für die Dauer des Verfahrens getroffenen vorsorglichen Regelung, weshalb es dem Beklagten nunmehr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung seines Berichtigungsgesuchs fehlt. Auf dieses ist nicht einzutreten.
3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die formellen Begründungsanforderungen gelten in gleicher Weise für die Anschlussberufung und sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 m.w.Hinw., nicht publiziert in BGE 142 III 271). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs.
1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1).
4. Die Klägerinnen 1 und 2 sowie der Beklagte sind durch das angefochtene Urteil im Umfang ihrer Berufungs- und Anschlussberufungsanträge beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 ZPO). Die Berufung und die Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs.
1 ZPO; vgl. insbesondere Urk. 83 und Urk. 101). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Berufung sowie die Anschlussberufung grundsätzlich einzutreten.
5. Mit der Haupt- und Anschlussberufung nicht angefochten werden die Dispositiv-Ziffern 1 (elterliche Sorge) und 4 (Aufhebung Auflage KESB Zürich betreffend Grossvater mütterlicherseits). Die Rechtskraft dieser Ziffern ist vorzumerken.
Erwägungen
II.
Umstritten ist das dem Beklagten zustehende Besuchsrecht, die Beistandschaft für die Klägerin 2 sowie die vom Beklagten an die Klägerin 2 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge.
A) Besuchsrecht
1.1
Die Vorinstanz sprach dem Beklagten ab Rechtskraft des angefochtenen Urteils ein unbegleitetes Besuchsrecht von acht Stunden an jedem Samstag zu, wobei die Besuche in der Schweiz stattzufinden haben und die Übergaben (auch in zeitlicher Hinsicht) durch die Besuchsbegleitung organisiert und überwacht werden (Phase I). In einer Phase II wurde dem Beklagten ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Samstagabend, 18.00 Uhr, zugesprochen, wobei die Besuche weiterhin innerhalb der Schweiz zu erfolgen haben und die Übergaben – sofern der Beistand dies zu gegebener Zeit als notwendig erachten sollte – durch die Besuchsbegleitung zu organisieren und überwachen sind. In der Phase III sollten die Besuche jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, stattfinden, unter Verlängerung der Wochenenden, wenn ein Betreuungswochenende auf Ostern oder Pfingsten fällt. Sodann wurden ab dieser Phase die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel geregelt. Weiter wurde dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht im Umfang der Hälfte der Schulferien gewährt (Urk.
84 S. 30 ff. und S. 45 f., Dispositiv-Ziffer 2). Die Entscheidbefugnis über den Wechsel von einer Phase des Besuchsrechts in die nächste bzw. nötigenfalls zurück, wurde dem Beistand übertragen (Urk. 84 S. 46, Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2 al. 2).
84 S. 30 ff. und S. 45 f., Dispositiv-Ziffer 2). Die Entscheidbefugnis über den Wechsel von einer Phase des Besuchsrechts in die nächste bzw. nötigenfalls zurück, wurde dem Beistand übertragen (Urk. 84 S. 46, Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2 al. 2).
1.2. Die Klägerinnen 1 und 2 befürchten, dass der Beklagte B._____ nach einem Besuch erneut zurückbehält, darum soll der Beklagte B._____ bis zu ihrem Eintritt in die zweite Klasse nur begleitet sehen. Hernach soll er B._____ bis zu einem Alter, in welchem sie sich selbst besser gegen eine Zurückbehaltung zur Wehr setzen könne, nur in der Schweiz und unter gewissen Sicherungsmassnahmen sehen (Urk. 83 S. 6 und S. 29 f.; Urk. 116 S. 2). Entsprechend beantragen die Klägerinnen mit der Hauptberufung bis zum Eintritt der Klägerin 2 in die zweite Klasse begleitete Besuche an drei Samstagen pro Monat während acht Stunden - mit Ausnahme von jährlich fünf Samstagen während den Ferien der Klägerin 1 mit der Klägerin 2. Ab Eintritt der Klägerin 2 in die zweite Klasse sollen die Besuche quantitativ im gleichen Ausmass stattfinden, nunmehr jedoch unbegleitet. Die Besuche hätten aber weiterhin in der Schweiz stattzufinden, die Übergaben seien (auch in zeitlicher Hinsicht) durch die Besuchsbegleitung zu organisieren und zu überwachen und der Beklagte sei zu verpflichten, während der Besuchszeit seine sämtlichen Reisepapiere bei der Besuchsbegleitung zu deponieren. Ab Eintritt der Klägerin 2 in die dritte Klasse sollen die Besuche jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Samstagabend 18.00 Uhr unbegleitet stattfinden; dies unter denselben Bedingungen wie in der vorangegangenen Phase. Zudem soll der Beklagte bis zum Eintritt der Klägerin 2 in die vierte Klasse bei den Besuchen jeweils den deutschen Pass der Klägerin 2, der Klägerin
1 oder dem Beistand überlassen. Ab Eintritt der Klägerin 2 in die vierte Klasse beantragen die Klägerinnen unbegleitete Besuche auch ausserhalb der Schweiz; dies an namentlich angeführten, verlängerten Wochenenden (Auffahrt, Ostern etc.) sowie jedes Jahr in der zweiten Jahreshälfte an zwei Wochenenden, die je um einen Jokertag am Montag oder Freitag verlängert werden. Zudem soll dem Beklagten jedes Jahr an sechs weiteren Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend ein Besuchsrecht zuerkannt werden, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, diese Wochenenden mit B._____ in der Schweiz zu verbringen. Weiter sei dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von jährlich sieben Wochen in den Schulferien zuzugestehen (vgl. Urk. 83 S. 2 f.).
1.3. Der Beklagte beantragt in der Anschlussberufung ein unbegleitetes Besuchsrecht alle drei Wochen von jeweils Freitag nach Schulschluss bis Sonntag,
19.00 Uhr, wobei die Umgänge unbegleitet stattzufinden haben und der Umgangsort frei wählbar sein soll. Die Übergaben sollen ab Rechtskraft des Urteils für weitere sechs Monate begleitet werden. Als Übergabeort sei die Wohnadresse der Klägerin festzulegen. Sodann beantragt der Beklagte die Zusprechung eines Ferienbesuchsrechts im Umfang von zwei Dritteln der Schulferien (vgl. Urk. 101 S. 2).
2.1. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB).
2.2. B._____ ist heute rund sechseinhalb Jahre alt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass der Beklagte ein Recht auf persönlichen Verkehr hat (vgl. Urk. 84 S. 34). Die Erziehungsfähigkeit des Beklagten wird denn nicht in Frage gestellt. Auch den Akten können keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden, welche daran zweifeln liessen. Dem Beklagten allein aufgrund der Tatsache, dass er B._____ zurückbehielt, die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, ginge fehl. Sodann gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass B._____ durch die Rückbehaltung durch den Beklagten nicht in ihrer Entwicklung geschädigt wurde (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen in Urk. 91 S. 8 und Urk. 107 S. 4 f.). Gestützt auf die Aktenlage sowie die Behauptungen der Parteien ist davon auszugehen, dass sich B._____ bis anhin altersgerecht entwickelt hat (vgl. insbesondere Urk. 118 S. 1 Ziffer 1 sowie Urk. 152/2 S. 4). B._____ hat sowohl zur Klägerin 1 als auch zum Beklagten nach wie vor eine innige Beziehung. Sie genoss die begleiteten Kontakte mit dem Beklagten, welche bis Mitte Mai 2021 wöchentlich stattfanden (Urk. 118 S. 2 Ziffer 5.b.). Gemäss der Klägerin 1 liebt B._____ ihren Vater, hat aber auch Mitleid mit ihm, weil er ohne sie leben müsse (Urk. 116 S. 9). Dem Beklagten steht ein Besuchsrecht zu. Entsprechend wurde ihm mit Beschluss der Kammer vom 9. September 2021 für die Dauer des Berufungsverfahrens ein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag während sechs Stunden zugesprochen, wobei die Besuche bis zum 30. November 2021 begleitet stattzufinden hatten (vgl. Urk. 144). Unbestritten blieb sodann, dass sich B._____ ausgedehntere Besuche als einige Stunden pro Woche mit dem Beklagten wünscht. Sie möchte Zeit allein mit dem Beklagten verbringen und wünscht Kontakt zum väterlichen Beziehungsnetz in Deutschland (Urk. 101 S. 10 f. und S. 13; Urk. 116; Urk. 133 S. 4; Urk. 140 S. 1).
3. Begleitete oder unbegleitete Besuche/Umgangsort
3.1. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere Gründe vor, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts liegt mitunter vor, wenn der Besuchsberechtigte seine Loyalitätspflicht nach Art. 273 Abs. 1 ZGB verletzt oder die Besuche benutzt werden, um das Kind ins Ausland zu entführen bzw. diese Gefahr konkret besteht (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 2 und 6).
Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Entsprechend verbieten der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Kontakte für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten und zwischen den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Es scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können. Ein begleitetes Besuchsrecht setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Eine bloss abstrakte Gefährdung muss mit konkreten Anhaltspunkten untermauert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht darf nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (vgl. BGer 5A_68/2020 vom 02.09.2020, E. 3.2).
3.2. Die Vorinstanz führte im Rahmen der Prüfung, ob der Klägerin 1 die alleinige elterliche Sorge über die Klägerin 2 zuzuteilen sei, zusammengefasst aus, es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass die Rückbehaltung B._____s gegen den Willen der Klägerin 1 sowie entgegen den behördlichen Anordnungen falsch gewesen sei. Der Beklagte sehe dies selbst ein. Für die Vorinstanz bestand indes kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beklagte aus seiner damaligen Optik Grund zur Sorge um B._____s Wohlbefinden gehabt und aus dieser Motivationslage heraus gehandelt habe und nicht etwa aus purem Egoismus, um B._____ für sich zu haben und sie der Klägerin 1 vorzuenthalten oder B._____ oder der Klägerin 1 ein Leid zuzufügen. Es sei nachvollziehbar, dass die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung äusserst glaubhaft und lebensnah geschilderten Verhaltensweisen B._____s Anlass zur Sorge gegeben hätten. Es bestehe keinerlei Anlass, dem Beklagten diesbezüglich taktische Lügen zu unterstellen. Der Umstand, dass sich die Befürchtungen des Beklagten nicht erhärtet hätten und keine Hinweise auf eine Missbrauchsproblematik gefunden werden konnten, könne dem Beklagten nicht retrospektiv zum Vorwurf gemacht werden. Festzuhalten sei, dass die effektive Wahrheit nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass aber vieles dafür spreche, dass der vom Beklagten befürchtete Missbrauch nicht stattgefunden habe. Die Ansichten der Parteien stünden sich hier diametral gegenüber. Schliesslich könnten aber auch sie (die Klägerin 1 und der Beklagte) nur ihren Eindruck von B._____s Verhalten und den Gesamtumständen wiedergeben. Mutmassliche Vorgänge, welche sich in ihrer beider Abwesenheit abgespielt haben könnten, würden auch sie weder eindeutig zu bezeugen noch mit absoluter Sicherheit zu dementieren vermögen. Fest stehe, dass der Beklagte einen begründeten Verdacht gehabt habe. Die Vorinstanz betont hingegen nochmals, dass die Art und Weise, wie der Beklagte mit dem Verdacht umgegangen sei, nicht schützenswert sei. Dies gelte umso mehr, als die Rückbehaltung nicht nur kurz erfolgt sei, um etwa die Behörden einzuschalten oder gerichtliche Massnahmen zu erwirken und das zum Schutz gedachte Verhalten zu legitimieren, sondern über eine längere Zeit hinweg und entgegen entsprechenden Interventionen des Beistands und der KESB Zürich. Für die Vorinstanz bestanden zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass B._____ während ihrer Zeit bei ihrem Vater nicht gut versorgt gewesen wäre. Die unvermittelte Trennung von der Mutter sei indes zweifellos nicht gut für B._____ gewesen, auch wenn sie sich erfreulicherweise gut zu entwickeln scheine und aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden müsse, dass sie langfristig negative Folgen davongetragen habe. Eine Wiederholung derartiger Ereignisse gelte es auf jeden Fall zu verhindern. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund der Konsequenzen seines Fehlverhaltens – insbesondere der vorübergehenden Trennung von B._____ sowie der sicherlich schmerzhaften Einschränkung seines Umgangsrechts – inskünftig nicht mehr derart eigenmächtig handeln werde. Seine diesbezüglichen Beteuerungen seien glaubhaft (Urk. 84 S. 26 f.).
Zur Frage des Besuchsrechts führte die Vorinstanz an, wie im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge erwogen, sei davon auszugehen, dass der Beklagte durch die Erfahrung, welche Folgen sein Fehlverhalten gehabt habe – insbesondere die vorübergehende Trennung von B._____ sowie die sicherlich schmerzhafte Einschränkung seines Umgangsrechts – inskünftig davon abgehalten werde, derart eigenmächtig zu handeln. Die Gefahr einer erneuten Rückbehaltung habe dazumal (gemeint ist der Beschluss der KESB Zürich vom 18. Dezember 2019; vgl. vorne E. I.1.2.) den einzigen Grund für die Anordnung begleiteter Besuche dargestellt. Dem Beklagten sei eine (letzte) Chance zu geben, eine unbegleitete Betreuung B._____s im Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrechts schrittweise aufbauen zu können, sich zu bewähren und seinen Zusicherungen, die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens eingesehen zu haben und inskünftig nicht mehr so zu handeln, Taten folgen zu lassen und sich pflichtbewusst an die geltenden Regeln und Anordnungen zu halten. Die Vorinstanz sah eine schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts als angemessen an (vgl. vorne E. II.A.1.1.), wobei sie den Entscheid, wann (mit Blick auf das Kindswohl) der Wechsel von einer Phase in die nächste oder allenfalls auch zurück geboten sei, dem Beistand von B._____ überliess. Die schrittweise Ausdehnung der Betreuung B._____s durch den Beklagten komme sodann dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Klägerin 1 nach Zeit für sich entgegen (Urk. 84 S. 34 f.).
3.3. Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte B._____ am 9. März 2019 entgegen der geltenden Besuchsrechtsregelung zurückbehalten. Er begründete sein Verhalten damit, B._____ sei in der Schweiz sexuellen Übergriffen, möglicherweise von Seiten des Grossvaters mütterlicherseits, ausgesetzt. In Deutschland wurde ein Rückführungsverfahren durchgeführt. Am 13. November 2019 wurde B._____ zurück zur Klägerin 1 nach Zürich gebracht. Beizupflichten ist den Ausführungen der Klägerinnen 1 und 2, dass B._____ heute anders als im Jahre 2019 in der Schweiz in einem weiteren Umfeld verwurzelt ist. Sie besucht in Zürich (nunmehr) die erste Klasse und hat auch ausserhalb der Schule Kontakte geknüpft. Ihr soziales Umfeld sowie ihr Lebensmittelpunkt befinden sich in Zürich. Würde sie heute aus diesem Umfeld herausgerissen, hätte das weitreichendere Konsequenzen für sie als vor zwei Jahren als sie noch weitestgehend auf ihre Eltern fixiert war und nur den abrupten Abbruch ihres Kontaktes zur Klägerin 1 verkraften musste. Es ist davon auszugehen, dass solches, unabhängig von der Dauer des Rückführungsverfahrens und der Tatsache, dass B._____ in Deutschland bei ihrem Vater leben würde, für ihre Entwicklung nicht einträglich wäre (vgl. hierzu Urk. 83 S. 6 f.; Urk. 116 S. 7). Eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle einer neuerlichen Rückbehaltung ist zu bejahen.
3.4. Motive des Beklagten für die Rückbehaltung
3.4.1. Die Klägerinnen 1 und 2 rügen die Feststellungen der Vorinstanz, dass kein Anlass bestehe, daran zu zweifeln, dass der Beklagte aus seiner damaligen Optik Grund zur Sorge um B._____s Wohlbefinden gehabt und aus dieser Motivationslage heraus gehandelt habe und nicht etwa aus purem Egoismus, um B._____ für sich zu haben und sie der Klägerin 1 vorzuenthalten oder B._____ oder der Klägerin 1 ein Leid zuzufügen. Es sei nachvollziehbar, dass die vom Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung äusserst glaubhaft und lebensnah geschilderten Verhaltensweisen B._____s Anlass zur Sorge gegeben hätten. Es bestehe keinerlei Anlass, dem Beklagten diesbezüglich taktische Lügen zu unterstellen. Der Beklagte habe einen begründeten Verdacht gehabt. Sie werfen der Vorinstanz insbesondere vor, diesbezüglich allein auf die Aussagen des Beklagten anlässlich seiner persönlichen Befragung abgestellt zu haben. Aus den Akten würden sich hingegen grosse Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die an der Aufrichtigkeit der Worte des Beklagten zweifeln liessen. Die Klägerinnen 1 und 2 gehen davon aus, dass der Beklagte nach einem Grund suchte, um den Entscheid der deutschen Gerichte, welche es der Klägerin 1 erlaubt hätten, mit B._____ in die Schweiz zu ziehen, rückgängig zu machen. Diesen Grund habe er in seiner Behauptung, B._____ sei sexuell missbraucht worden, gefunden (Urk.
83 S. 21). Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beklagte habe die von ihm in seinem Bericht ("Dokumentation Situationen und Beobachtungen während der Umgangszeiten seit dem Umzug von B._____ in die Schweiz"; vgl. Urk. 63/4) geschilderten Abläufe seiner Kontakte zu B._____, nachdem die Klägerin mit ihr nach Zürich gezogen sei, nicht erfunden (Urk. 83 S. 8), sondern er habe einzig tatsächlich selbst Erlebtes oder von B._____ Gehörtes notiert (Urk. 83 S. 11), würden sie keine realistische Grundlage für die vom Beklagten so vehement und unter Tränen geäusserten Befürchtungen, B._____ sei sexuell missbraucht worden, darstellen, sondern ein massives Aufbauschen von harmlosen Begebenheiten (Urk. 83 S. 21; und zum Ganzen vgl. Urk. 83 S. 8 ff.).
3.4.2. Die Frage nach dem Motiv des Beklagten für die Rückbehaltung von B._____ muss auch im vorliegenden Entscheid, wie bereits im Rahmen des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen (vgl. Urk. 144 S. 15 f.), nicht abschliessend geklärt werden. Es kann offenbleiben, ob der Beklagte im Zeitpunkt der
Rückbehaltung (9. März 2019) effektiv davon überzeugt war, B._____ sei sexuell missbraucht worden oder dies nur vorbrachte, um deren Rückbehaltung zu rechtfertigen. Denn selbst als die KESB Zürich dem Beklagten in Aussicht gestellt hatte, in der Schweiz Schutzmassnahmen zugunsten der Klägerin 2 zu erlassen (vgl. 4A/45), und das Ermittlungsverfahren gegen den Grossvater in Deutschland von der Staatsanwaltschaft Erfurt am 14. Mai 2019 eingestellt worden war (vgl. Urk. 4A/97), zeigte sich der Beklagte nicht dazu bereit, B._____ in die Schweiz zurückzubringen. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beklagten, die deutschen Gerichte hätten B._____s Ausreise aus Deutschland bis zur "Klärung des Sachverhalts" untersagt (vgl. Prot. Vi S. 26; Urk.
91 S. 7). Der Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 10. Mai 2019 erging "im Wege einstweiliger Anordnung ohne mündliche Verhandlung", somit superprovisorisch, und dies auf Antrag der Klägerin 1 hin. Gemäss dem Amtsgericht bestand die Gefahr, dass der Beklagte versuchen werde, B._____ widerrechtlich ins Ausland zu bringen (Urk. 4A/89/10 S. 5). Nicht verwehrt wäre es dem Beklagten gewesen, dem Rückführungsantrag der Klägerin 1 dadurch nachzukommen, dass er B._____ zu ihr in die Schweiz hätte zurückkehren lassen. Die Auslegung des Beklagten irritiert und zeugt von einem eingeschränkten Einsichtsvermögen in das eigene Handeln. Der Beklagte leistete dem Entscheid des Oberlandesgerichts Thüringen vom 28. Oktober 2019, womit die vom Amtsgericht Jena angeordnete Rückführung von B._____ bestätigt wurde, sodann keine Folge. Die Anordnung musste vollstreckt werden. Der Beklagte rechtfertigte sein diesbezügliches Verhalten vor Vorinstanz auch mit dem Wunsch von B._____, bei ihm bleiben zu wollen (vgl. Urk. 68 S. 23). Damit nahm der Beklagte im Verlaufe des Rückführungsverfahrens vor allem auch den (angeblichen) Wunsch von B._____, bei ihm in Deutschland zu bleiben, als Rechtfertigungsgrund für sein Handeln in Anspruch und wurde vom eigenen Wunsch getragen, B._____ bei sich in Deutschland zu behalten. Offenbleiben kann, ob er Letzteres gemacht hat, weil er sie einfach bei sich haben wollte, oder weil er das Gefühl hatte, er sei der bessere Elternteil und die Klägerin 1 sei nicht befähigt, B._____ - insbesondere auch vor sexuellen Übergriffen - zu schützen.
Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Beklagte B._____, wenn ihm unbegleitete Besuche gewährt werden, wiederum zurückbehält: Sei dies, um B._____ zu schützen, um ihr den (angeblichen) Wunsch zu erfüllen, bei ihm in Deutschland zu leben, oder um seinem eigenen Wunsch, B._____ bei sich in Deutschland zu haben, nachzukommen. Dem Beistand ist eine Einschätzung "der effektiven Entführungsgefahr" nicht möglich, da der Beklagte bis heute nicht bereit sei, sich adäquat mit der Entführung auseinanderzusetzen (Urk. 118 S. 2 Ziffer 4.). Die Klägerinnen 1 und 2 schätzen die Gefahr als gross und akut ein.
3.5. Einsicht des Beklagten/Wiederholungsgefahr
3.5.1. Die Klägerinnen 1 und 2 rügen die Feststellung der Vorinstanz, der Beklagte sehe ein, dass die Rückbehaltung B._____s gegen den Willen der Klägerin 1 sowie entgegen den behördlichen Anordnungen falsch gewesen sei. Der Beklagte sei nicht der Ansicht, er habe falsch gehandelt, er sei einzig der Ansicht, sein Handeln hätte nicht den gewünschten Erfolg gehabt (vgl. Urk. 83 S. 22 ff.). Sodann negiere die Vorinstanz eine Wiederholungsgefahr mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte durch die Erfahrung, welche Folgen sein Fehlverhalten gehabt habe, inskünftig von eigenmächtigem Handeln absehen würde. Dabei verweise die Vorinstanz ohne jede weitere Auseinandersetzung auf die persönliche Befragung des Beklagten (vgl. Urk. 83 S. 25 ff.).
3.5.2. Gemäss seinen Ausführungen bezweckte der Beklagte mit der Rückbehaltung die Aufklärung der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs (unter Zuhilfenahme aller Deutschen und Schweizer Behörden sowie Gerichte; vgl. Prot. Vi S. 23, Urk. 101 S. 25). Diese Aufklärung hat nach dem Beklagten bis heute nicht stattgefunden (vgl. zum Beispiel Urk. 101 S. 6, S. 7 und S. 25; Prot. Vi S. 23 und 26). Der Beklagte geht nach wie vor davon aus, dazumal rechtens ("im Rahmen geltender Gesetze") und zum Schutze von B._____ gehandelt zu haben (vgl. Prot. Vi S. 25 f. und Urk. 101 S. 25, sowie weiter Urk. 91 S. 7 und S. 13, Urk. 98 S. 4 f. und Urk. 128 S. 7). Entsprechend weicht er auch nicht von der geäusserten Ansicht eines mutmasslich erfolgten sexuellen Missbrauchs von B._____ ab (Urk.
101 S. 6 und S. 37). Sodann lag, wie im Entscheid betreffend vorsorgliche Mass-
nahmen dargelegt, im Jahre 2019 eine Entführung nach der Begrifflichkeit des Haager Kindesentführungsübereinkommens vor. Der Beklagte sieht dies heute noch grundlegend anders und beharrt darauf, B._____ nicht entführt zu haben (vgl. Urk. 144 S. 15 und Urk. 116 S. 3 ff.).
Gestützt auf das Gesagte ist nicht davon auszugehen, der Beklagte sehe sein damaliges Verhalten retrospektiv als falsch an. Vielmehr scheint er noch immer davon überzeugt zu sein, damals im Sinne und zum Schutze von B._____ gehandelt zu haben. Hingegen hat sein Handeln seines Erachtens nichts gebracht, da die von ihm geschilderten Vorfälle nicht aufgeklärt wurden. An dieser Einschätzung vermögen die späteren Aussagen des Beklagten anlässlich seiner persönlichen Befragung vor Vorinstanz nichts zu ändern, doch wird aus ihnen zumindest eine gewisse, dahingehende Erkenntnis des Beklagten erkennbar, bei einem erneuten Vorfall die Behörden in der Schweiz zu involvieren und B._____ nicht eigenmächtig in Deutschland zurückzubehalten. So führte er aus, heute, nachdem er die Abläufe besser kenne und wisse, an welche rechtliche Stelle er sich wenden könne, würde er "das" (gemeint ist die Rückbehaltung) nicht nochmals tun. Es sei nicht der korrekte rechtliche Weg gewesen. Es gebe andere Wege. Insbesondere hätte er das Verfahren nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz anfangen und die KESB einschalten sollen (Prot. Vi S. 26). Später antwortete er auf die Frage, weshalb die Klägerin 1 und die Gerichte und Behörden sich darauf verlassen sollten, dass ein solch eigenmächtiges Verhalten nicht mehr vorkomme, er denke, er habe dies bereits gesagt. Sein Verhalten habe keine Aufklärung gebracht. Sodann wäre es für B._____ "nochmals belastend" und er wolle weder B._____ noch die Klägerin 1 damit belasten. Zudem gehe er nicht davon aus, dass aus B._____s Mund nochmals so etwas kommen werde (Prot. Vi S. 28). Sollte dies wieder erwarten nochmals vorkommen, müsste gemäss dem Beklagten das Gespräch zwischen den Parteien gesucht und gehofft werden, dass gemeinsam die richtige Entscheidung getroffen werde (vgl. Port. Vi S. 28). Wäre keine Verständigung zwischen ihm und der Klägerin 1 möglich, würde der Beklagte den Beistand beiziehen (Prot. Vi S. 29). Der Beklagte sieht ein, dass es "beim letzten Mal" nicht richtig gelaufen sei. In einem solchen Fall obliege die Entscheidung dem Gericht (Prot. Vi S. 30). Diese Aussagen vermögen nicht alle Zweifel aus dem Weg zu räumen, dass der Beklagte bei einem erneuten Vorfall, bei welchem er B._____, aus welchem Grund auch immer, gefährdet sieht, nicht doch wieder in Eigenregie handelt, da gemäss seinen Behauptungen insbesondere auch sein Vertrauen "in eine genügende Abklärung der Ursachen des Verhaltens von B._____" (Urk. 101 S. 7) erschüttert ist (vgl. Urk. 116 S. 5). Dennoch lässt sich den Aussagen des Beklagten der Wille entnehmen, sich inskünftig an die zuständigen Schweizer Behörden zu wenden. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Beklagten sein Vorgehen (eigenmächtige Rückbehaltung) nicht den von ihm gewünschten Erfolg hatte. Der Beklagte vertraut darauf, dass die Schweizer Behörden genauer hinschauen bzw. sein Anliegen ernster nehmen, wenn er B._____ nicht eigenmächtig bei sich in Deutschland zurückbehält. Dieses Vertrauen bzw. diese Einsicht erscheint auch durch die neusten Ereignisse nicht derart erschüttert, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, der Beklagte lasse sich zu einem erneuten eigenmächtigen Handeln hinreissen (vgl. Urk. 155, insbesondere S. 9 ff. E. 5). Sodann hat der Beklagte durch sein Vorgehen gezeigt, dass er nunmehr gewillt ist, sich bei auftretenden Schwierigkeiten an die KESB Zürich zu wenden.
3.5.3. Wie von der Vorinstanz korrekt angeführt, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit der Rückführung von B._____ im November 2019, diese ab Ende 2019 nur begleitet in der Schweiz gesehen hat. Sein familiäres Umfeld wurde von den Besuchen ausgeschlossen. Die wöchentlichen, begleiteten Besuche in der Schweiz, welche der Beklagte bis Mitte Mai 2021 wahrgenommen hat, haben beim Beklagten offensichtlich zu gesundheitlichen Problemen ("Anzeichen eines Erschöpfungssyndroms") geführt (vgl. Urk. 128 S. 8 ff.). Die Folgen, welche sein Fehlverhalten nach sich zog, sind einschneidend und für den Beklagten spürbar. Auch wenn Zweifel an der Fähigkeit des Beklagten zur Selbstreflektion anzubringen sind (vgl. vorne E. II.A.3.4.2.) und es irritiert, wenn der Beklagte nach wie vor darauf beharrt, B._____ im Frühjahr 2019 rechtmässig zurückbehalten zu haben, konkretisiert sich die Gefahr einer erneuten Rückbehaltung nicht derart, dass es verhältnismässig wäre, dass der Beklagte B._____ bis Ende der ersten Klasse nur in Anwesenheit einer Drittperson und bis zu ihrem Eintritt in die vierte Klasse nur in der Schweiz sehen darf. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Erfahrung, welche Folgen sein Fehlverhalten hat, den Beklagten inskünftig von einem derart eigenmächtigen Handeln abhält. Es ist ihm die Chance einzuräumen, schrittweise eine unbegleitete Betreuung von B._____ im Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrechts aufbauen und sich zu bewähren (vgl. Urk. 84 S. 35). Dieser Einschätzung stehen auch die neueren Ereignisse betreffend Aphten im Genitalbereich und des angeblichen Ansprechens von B._____ auf ein gemeinsames Zusammenleben in Deutschland nicht entgegen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeentscheids verwiesen werden (vgl. Urk. 144 S. 17 ff.). Es sei an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass dem Beklagten bewusst sein musste, dass die Klägerin 1 sensibel auf die Thematik mit den erwähnten Aphten im Genitalbereich reagiert, hingegen davon auszugehen ist, dass er die Angelegenheit nicht angesprochen hätte, wenn er sie als Vorwand für eine erneute Rückbehaltung hätte verwenden wollen. Diesfalls hätte er sich doch eher still verhalten, um möglichst keinen Verdacht auf sich zu ziehen bzw. nichts zu provozieren, was es rechtfertigen würde, die Besuche weiterhin nur begleitet stattfinden zu lassen (vgl. Urk. 144 S. 18 f.). Sodann ist aufgrund der sehr konfliktbeladenen Beziehung der Klägerin 1 und des Beklagten eine zentrale Frage, wo und wieviel Zeit B._____ mit ihrem Vater in Deutschland und in seinem Lebensumfeld verbringen darf. Der Beklagte sieht B._____ seit Ende 2019 nur in der Schweiz. Bis zum 4. Dezember 2021 fanden die Besuche stets begleitet statt. Das Lebensumfeld des Beklagten ist von den Besuchen ausgeschlossen. Auch wenn es der Sache nicht dienlich ist, einen Loyalitätskonflikt von B._____ fördern kann und damit dem Kindeswohl abträglich ist, ist verständlich, dass sich der Beklagte mit B._____ über deren Wünsche (auch betreffend Deutschland) bespricht. Es ginge zu weit, hieraus die Manifestierung einer erneuten Rückbehaltung abzuleiten (Urk. 144 S. 19). Ergänzend sei angeführt, dass den E-Mails des Beklagten vom 3. bis 16. Juni 2021 nicht entnommen werden kann, dass es "im gleichen Stil" weiter geht. Vielmehr wird daraus insbesondere der Wunsch des Beklagten sichtbar, über den Gesundheitszustand seiner Tochter und allfällige Behandlungen informiert zu werden (vgl. Urk.
116 S. 6; Urk. 117). Dieses Informationsrecht steht ihm Kraft der gemeinsamen elterlichen Sorge zu (vgl. Urk. 144 S. 18). Nachvollziehbar ist, dass die Vorwürfe
des Beklagten an die Klägerin 1, dass sie betreffend der Aphten keinen Arzt beigezogen, sondern die Diagnose selbst gestellt habe und seine Kritik gegenüber den Kompetenzen von Apotheken, bei der Klägerin 1 keine guten Gefühle hervorrufen. Sie zeugen auch nicht von einem sonderlich guten Einfühlungsvermögen des Beklagten, sind jedoch letztendlich Ausdruck des zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten seit Jahren schwelenden Konflikts betreffend die Art und Weise der Betreuung von B._____ und der Ausgestaltung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Urk. 116 S. 6 und Urk. 144 S. 18). Die weitere Aussage des Beklagten in der E-Mail vom 16. Juni 2021, dass er aktuell jede Situation ausschliesse, welche die Klägerin 1 nicht überwache (vgl. Urk. 117), enthält entgegen der Ansicht der Klägerinnen keine dahingehende Kritik an der Klägerin 1, dass sie B._____ oder ihr Umfeld nicht genügend überwache, jedenfalls nicht ausreichend für B._____s Schutz sorge (vgl. Urk. 116 S. 6). Vielmehr rechtfertigt der Beklagte damit unter anderem (neben gesundheitlichen Problemen), dass er die wöchentlichen Besuche Mitte Mai 2021 unterbrochen hat. Er wolle keine Situationen mehr schaffen, in denen er in Abwesenheit der Klägerin 1 mit B._____ zusammen sei bzw. kommuniziere, damit es keinen Interpretationsspielraum mehr gebe (vgl. Urk. 133 S. 7 f.). Ein konkreter Verdacht für eine erneute Rückbehaltung kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. Urk. 116 S. 6 f.).
Betreffend die jüngsten Ereignisse rund um die Corona-Erkrankungen von B._____ und dem Beklagten ist auf die Ausführungen im Beschluss vom 2. Dezember 2021 zu verweisen (vgl. Urk. 155, insbesondere S. 9 ff. E. 5.). Nochmals explizit angeführt sei, dass auch aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beklagte eine derartige Kurzschlusshandlung wie die Verbringung von B._____ nach Deutschland und die anschliessende Rückbehaltung vornehmen würde und damit in Kauf nähme, sich eine weitergehende aktive Teilnahme am Leben von B._____ zu verbauen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die letztmalige Zurückbehaltung zu einer empfindlichen Einschränkung der persönlichen Kontakte führte. B._____ kehrte, wenn auch erst nach acht Monaten, zur Klägerin 1 zurück und die Folgen seines Tuns hat der Beklagte noch heute zu tragen.
3.6. Wie bereits erwähnt, ist dem Beistand gemäss seinem Bericht vom 16. Juni 2021 eine Einschätzung zur effektiven Entführungsgefahr nicht möglich (Urk. 118 S. 2). Es behauptet keine Partei und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dies heute anders sein sollte. Auf die neuerliche Einholung eines Berichtes kann damit verzichtet werden, gehen die Parteien und auch der Beistand doch dem Grundsatze nach übereinstimmend davon aus, dass, wenn die Entführungsgefahr zu verneinen ist, nichts dagegen spricht, dem Beklagten im Sinne eines Endziels ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen. Es macht denn auch keinen Sinn, den Beistand heute noch zu seinen Ausführungen im Bericht vom 18. August 2020 zu befragen (vgl. Urk. 83 S. 27 ff.).
4. Stufenweiser Ausbau des Besuchsrechts
4.1. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Besuchsordnung festzusetzen (vgl. BGE 118 II 241 E. 2; BGer 5A_883/2017 vom 21.08.2018, E.3.3), wozu auch die Anordnung gehört, ob und ab wann die Besuche begleitet oder unbegleitet stattzufinden haben.
4.2. Mit Beschluss der Kammer vom 9. September 2021 wurde dem Beklagten für die Dauer des Berufungsverfahrens bis und mit 30. November 2021 ein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag während sechs Stunden begleitet gewährt, wobei die Besuche in der Schweiz stattzufinden hatten. Ab dem 1. Dezember 2021 wurde dem Beklagten ein unbegleitetes Besuchsrecht im gleichen Umfang zuerkannt, wobei das Besuchsrecht weiterhin in der Schweiz auszuüben ist und die Übergaben durch die Besuchsbegleitung organisiert und überwacht werden. Der Beklagte hat sodann zu Beginn der Besuche seine Ausweispapiere (wie Reisepass, Personalausweis) bei der Besuchsbegleitung zu hinterlegen (Urk. 144 S. 23, Dispositiv-Ziffer 1). Diese Regelung erweist sich derzeit nach wie vor als angemessen. Seit dem 2. Dezember 2021 finden unbegleitete Besuche statt. Betreffend die Ausgestaltung der Besuchszeiten haben sich offensichtlich Probleme aufgrund von Kapazitätsengpässen der Besuchsbegleitungsorganisationen ergeben (vgl. Urk. 158/22). Im Massnahmeentscheid wurde in den Erwägungen festgehalten, die Anfahrt und Rückfahrt des Beklagten dauere je sechs Stunden. Realistischerweise könne er daher bei einer fünftägigen Arbeitswoche B._____ frühestens am Samstagmittag in Zürich übernehmen. Angemessen erscheine ein Besuchsrecht von sechs Stunden. Dies ermögliche dem Beklagten die An- und allenfalls Rückreise am Samstag und es stehe ihm genügend Zeit zur Verfügung, um mit B._____ etwas zu unternehmen (Urk. 144 S. 22). Dem Obergericht sind die Kapazitätsengpässe der Besuchsbegleitungsorganisationen bekannt und es ist sich bewusst, dass eine gewisse Flexibilität betreffend die Besuchszeiten bestehen muss. Die Ausführungen bezogen sich denn auch auf die Frage nach der Dauer der Besuche (Antrag des Beistandes auf alle zwei Wochen zehn Stunden [Urk. 118 S. 3], der Klägerinnen 1 und 2 auf jeden Samstag vier Stunden [Urk. 95 S. 1] und des Beklagten auf jeden zweiten Samstag acht Stunden [Urk. 91 S. 2]). Entsprechend wurden im Dispositiv der zeitliche Beginn und das Ende der Besuche nicht festgehalten. Diese Flexibilität muss auch inskünftig beibehalten werden. Es erscheint hingegen angezeigt, im Dispositiv explizit festzuhalten, dass die Übergaben (auch in zeitlicher Hinsicht) durch die Besuchsbegleitung organisiert werden und, dass die Besuche an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag stattzufinden haben. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden darauf hingewiesen, dass es ihre Pflicht als Eltern ist, dem anderen Elternteil die Ausübung von Besuchen zu ermöglichen. Dies beinhaltet auch eine Flexibilität betreffend die Anpassung der Besuchszeiten an die Möglichkeiten der Besuchsbegleitung und eine Offenheit für die Kompensation von entfallenen Besuchen. Eine Regelung all dieser Eventualitäten in einem gerichtlichen Entscheid scheitert an den tatsächlichen Gegebenheiten. So ist es beispielsweise dem Gericht nicht möglich, die Auslastung und Verfügbarkeit der Besuchsbegleitung in den kommenden Monaten zu beeinflussen. Die Klägerin 1 und der Beklagte stehen hier in ihrer Pflicht als Eltern.
4.3. Die Klägerin 1 tut sich mit unbegleiteten Besuchen ausserhalb der Schweiz sehr schwer. Sie ist die Hauptbezugsperson von B._____ und erzieht diese derzeit alleine. Die vorhandenen Ängste der Klägerin 1 dürfen nicht dazu
führen, dass der Beklagte in einem übermässigen Ausmass in der Ausübung seines Besuchsrechts eingeschränkt wird; dies vor allem auch mit Bezug auf den Umgangsort. Hingegen erscheint es angezeigt, der Klägerin 1 auch diesbezüglich (wie bereits mit Bezug auf unbegleitete Besuche) eine Übergangsphase zu gewähren, um sich zu vergewissern, dass die Kontakte zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2 weiterhin regelmässig stattfinden, dass sich der Beklagte bei den unbegleiteten Besuchen in der Schweiz rechtens verhält und um sich psychisch auf die Tatsache, dass ausgedehntere unbegleitete Besuche und vor allem auch solche in Deutschland stattfinden werden, vorzubereiten. Gestützt hierauf erscheint es angemessen, das obgenannte Besuchsrecht von sechs Stunden an jedem zweiten Wochenende (Samstag oder Sonntag) in der Schweiz noch bis Ende März 2022 beizubehalten. Ab April 2022 sind die Besuchszeiten dahingehend auszubauen, dass bei den Besuchen eine Übernachtung vorzusehen ist. Es erscheint angezeigt, dem Beklagten ein Besuchsrecht alle drei Wochen von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, einzuräumen, wobei die Besuche weiterhin in der Schweiz stattzufinden haben. Während dieser Zeit sollen die Übergaben von B._____ noch von der Besuchsbegleitung organisiert und überwacht werden. Der Beklagte hat zur Absicherung der Anordnung der Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz seine Ausweispapiere (wie Reisepass, Personalausweis) bei der Besuchsbegleitung zu hinterlegen.
4.4. Ab dem 1. September 2022 erscheint es angezeigt, dass der Beklagte sein Besuchsrecht nicht mehr nur in der Schweiz ausüben kann. Bis zu diesem Datum hat sich B._____ an Übernachtungen mit dem Beklagten gewöhnt und es ist eine genügend lange Zeit verstrichen, in welcher sich der Beklagte zu bewähren hatte und sich die Klägerin 1 auf die Besuche in Deutschland einstellen konnte.
Bei grösseren Distanzen zwischen den Wohnorten der Eltern, ist die Frequenz und die Intensität von Besuchen zwangsläufig nicht im gleichen Umfang möglich, wie wenn die Eltern in der Nähe wohnen. Der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Ausübung des persönlichen Verkehrs sowie die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder lässt es bei grösseren Distanzen als anzeigt erschienen, eine kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch längere einzelne Wochenendeinheiten und/oder längere Ferienaufenthalte (zumindest teilweise) zu kompensieren (vgl. hierzu BGE 142 III 481 E. 2.8).
Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Übergaben am Wohnort der Klägerin 1 in Zürich stattfinden sollen (vgl. Urk. 101 S. 2, Antrag 2.2.). Der Weg von Zürich nach G._____ beträgt 530 Kilometer pro Weg. Gemäss den Parteien beträgt die reine Fahrzeit rund sechs Stunden (Urk. 83 S. 32; Urk. 101 S. 14). Die Klägerinnen 1 und 2 rechnen mit den nötigen Pausen mit Fahrzeiten von mindestens sieben bis acht Stunden (Urk. 83 S. 32). Dies erscheint realistisch. Der Beklagte und B._____ würden damit frühestens am Freitagabend um 19 Uhr - wenn B._____ am Freitagnachmittag schulfrei hat - in Deutschland ankommen und müssten am Sonntag gegen Mittag bereits wieder losfahren. Ein solch dichter Zeitplan erscheint ab und an als mit dem Kindeswohl vereinbar, jedoch nicht an jedem dritten Wochenende (vgl. Urk. 101 S. 2, Antrag 2.1.). Mit den Klägerinnen ist davon auszugehen, dass dies weder der Gesundheit, der schulischen Leistungsfähigkeit noch der Entwicklung von B._____ förderlich wäre (vgl. Urk. 83 S. 32). Die Qualität der Besuche und die Möglichkeiten der Unternehmungen erscheinen denn auch eingeschränkt, wenn bereits am Sonntag um die Mittagszeit wieder die Rückreise ins Auge gefasst werden muss. Sodann haben die gesundheitlichen Probleme des Beklagten die Grenzen von hohen Besuchs- und Reisefrequenzen aufgezeigt. Eine Regelung alle drei Wochen von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag 19.00 Uhr, wie sie der Beklagte beantragt, erscheint damit nicht als sachgerecht. Vielmehr sind dem Beklagten vor allem um mindestens einen Tag verlängerte Besuchswochenenden zu gewähren. Dabei erscheint die von den Klägerinnen 1 und 2 beantragte Regelung mit Bezug auf die Wochenenden von Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Sechseläuten und Knabenschiessen als angemessen. Ebenso, dass dem Beklagten zwei weitere um einen Jokertag verlängerte Wochenenden zuzuerkennen sind (vgl. Urk. 83 S. 3). Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass auch die Klägerin 1 ab und an einen Feiertag und damit einen zusätzlichen Freitag mit der Klägerin 2 verbringen möchte und darf. Im Weiteren sind hingegen dem Beklagten nicht sechs, sondern weitere acht Wochenenden von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, zuzugestehen. Wo der Beklagte die Wochenenden verbringt, ist ihm zu überlassen. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte schon aus gesundheitlichen Aspekten zumindest einen Teil dieser Wochenenden in der Schweiz verbringen wird (vgl. Urk. 101 S. 14). Sodann wird sich einigen Wochenenden eine Ferienwoche anschliessen. Damit hält sich die Belastung von B._____ mit Wochenenden, die von langen Autofahrten geprägt sind, in einem erträglichen Rahmen. Nicht speziell zu regeln ist der Geburtstag von B._____ (vgl. Urk. 101 S. 3, Antrag 2.4.), da dieser in der Regel auf einen Wochentag fällt. Auch wenn der tt. mm. in Zürich schulfrei ist, findet das Sechsläuten regelmässig am dritten Montag im April statt und die Auffahrt im Mai. Der Beklagte kann damit den Geburtstag mit B._____ zeitnah vor- oder nachfeiern. Sodann fällt der tt. mm. teilweise in die Frühlingsferien. Mit dieser Regelung steht dem Beklagten ein Besuchsrecht von in geraden Jahren mindestens 36 Tagen bzw. 14 Wochenenden und in ungeraden Jahren von mindestens 32 Tagen bzw. 13 Wochenenden zu. Da die Anreise an einem Wochentag nicht häufiger als bei der vom Beklagten beantragten Regelung ist, ist davon auszugehen, dass er sich dies beruflich einrichten kann.
4.5. Mit Bezug auf die Ferien erscheint es angezeigt, dass B._____ diese je hälftig bei und mit den Eltern verbringen darf. Entsprechend ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, B._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl während sieben Wochen mit sich in die Ferien zu nehmen: je eine Woche in den Sport-, Frühlingsund Weihnachtsferien, zwei Wochen in den Sommerferien sowie während den gesamten Herbstferien (zwei Wochen). In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, B._____ während acht Wochen mit sich in die Ferien zu nehmen: je eine Woche in den Sport-, Frühlings- und Herbstferien, drei Wochen in den Sommerferien sowie während den gesamten Weihnachtsferien (zwei Wochen). Damit verbringt B._____ in geraden Jahren weitere 49 Tage und in den ungeraden Jahren 56 Tage beim Beklagten. Das Wochenendbesuchsrecht in Deutschland findet erstmals ab dem 1. September 2022 statt; es rechtfertigt sich, die Ferienregelung ab den Weihnachtsferien 2022 einzuführen.
4.6. In der übrigen Zeit wird B._____ von der Mutter betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien (im Rahmen der vorangehenden Vorga-
ben) sowie die terminlich nicht genau definierten Wochenenden für das Folgejahr jeweils bis Ende des laufenden Jahres ab; im Konfliktfall kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin 1, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Wochenenden und der Ferien zu. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, die Betreuung gemäss der getroffenen Regelung selber zu übernehmen, ist er zu verpflichten, für eine angemessene Betreuung von B._____ durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
5. Die Klägerinnen 1 und 2 sprechen sich dafür aus, dass die Klägerin 2 und der Beklagte unter der Woche skypen oder telefonieren (Urk. 116 S. 10). Aufgrund der derzeitigen, konfliktbeladenen Situation zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten sind diese Termine zeitlich zu regeln. Antragsgemäss ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, jede Woche am Mittwoch von 18.30 Uhr bis
19.30 Uhr mit B._____ zu skypen oder zu telefonieren (Urk. 101 S. 3, Antrag 2.5.). Ausgenommen sind die Mittwoche, welche in die Ferien fallen.
B) Beistandschaft
1. Gründe, welche für eine Aufhebung der bestehenden Beistandschaft für B._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sprechen würden, sind nicht ersichtlich (Urk. 101 S. 3, Antrag 4.1.). Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten (Urk.
101 S. 3, Antrag 4.2.). Die Absetzung eines durch die KESB ernannten Beistandes fällt nicht in die Kompetenz des Gerichts.
2. Wie bereits dargelegt, ist es die Aufgabe des Gerichts, die Besuchsordnung festzusetzen (vgl. vorne E. II.A.4.1.). Das Gericht hat insbesondere festzulegen, für wie lange Besuche begleitet stattzufinden haben und ob der Umgang in der Schweiz oder auch im Ausland ausgeübt werden darf. Die dahingehende Beauftragung des Beistandes durch die Vorinstanz ist, wie von den Klägerinnen 1 und 2 beantragt (Urk. 83 S. 4, Antrag 3, und S. 33), ersatzlos aufzuheben (vgl. Urk. 84 S. 46, Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 2 al. 1).
3. Elterngespräche
3.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beistand die Aufgabe, regelmässig persönliche Gespräche zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten, wenn nötig mit weiteren Personen wie beispielsweise dem Beistand selbst, der Besuchsbegleitung oder der zuständigen Kinderpsychologin der Fachstelle D._____, mit dem Ziel, eine solide und verantwortungsvolle elterliche Kommunikation aufzubauen, um die selbständige Ausübung der elterlichen Sorge zu ermöglichen, zu organisieren und auszugestalten (vgl. Urk. 84 S. 37 f. und S. 46, Dispositiv-Ziffer 3 Abs.
2 al. 2).
3.2. Der Beklagte beantragt die Festlegung von jährlich mindestens sechs moderierten Elterngesprächen für eine Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils, wobei die Auswahl der Moderationsbegleitung einvernehmlich durch die Parteien geschehen soll. Im Falle, dass eine gütliche Einigung nicht möglich sei, sollen die Parteien die Auswahl der Moderationsbegleitung der KESB Zürich übertragen (Urk. 101 S. 3, Antrag 5).
3.3. Die Klägerin 1 und der Beklagte sind sowohl bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge als auch dem Besuchsrecht auf Unterstützung angewiesen, da sie nicht fähig sind, direkt und konstruktiv miteinander zu kommunizieren. Hingegen ist auch mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung sichergestellt, dass der Beistand der Aufgabe der Gesprächsführung mit den Parteien inskünftig mehr Aufmerksamkeit zukommen zu lassen hat. Dieses Vorgehen sollte (zumindest) in einem ersten Schritt ausreichen. Der Erlass weitergehender Vorgaben, wie die Festlegung einer bestimmten Anzahl etc., erscheint nicht angezeigt. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
C) Unterhalt
1. Die Vorinstanz ging bei der Klägerin 1 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'817.– aus. B._____ rechnete sie Kinderzulagen von Fr. 200.–
an (Urk. 84 S. 40). Das Einkommen des Beklagten setzte sie auf Fr. 2'168.– netto pro Monat fest (Urk. 84 S. 40 f.). Weiter ging die Vorinstanz von einem Bedarf der Klägerin 1 von Fr. 2'480.–, der Klägerin 2 von ("aktuell") Fr. 2'057.– (Urk. 84 S. 42) und des Beklagten von Fr. 2'875.– für die Phase I (wöchentliches Besuchsrecht) und Fr. 2'156.– für die Phase II (zweiwöchentliches Wochenendbesuchsrecht) aus (Urk. 84 S. 43 f.).
Die Vorinstanz hielt dafür, die Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen des Beklagten ergebe, dass dieser nicht leistungsfähig sei. Die Klägerinnen 1 und 2 hingegen könnten ihre jeweiligen Bedarfe mit ihren Einkommen gut decken, bei einer engen Notbedarfsrechnung verbleibe ihnen gar ein Überschuss von Fr. 1'480.–. Entsprechend sprach die Vorinstanz der Klägerin 2 mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keinen Unterhalt zu (Urk. 84 S. 44 und S. 47, Dispositiv-Ziffer 5).
2.1. Die Klägerinnen 1 und 2 verlangen mit der Eingabe vom 21. Juni 2021 die Festsetzung von (mindestens) folgenden Unterhaltsbeiträgen (Urk. 116 S. 2, Antrag 4):
Fr. 689.– ab Mitte November 2019 bis 31. März 2021; ungedeckter Nettobarbedarf von B._____ Fr. 711.–. Fr. 1'032.– ab 1. April 2021; ungedeckter Nettobarbedarf von B._____ Fr. 368.–. Fr. 1'391.– ab einem vom Obergericht festzulegenden Zeitpunkt zirka drei Monate nach Erlass des Endentscheides bis zum Eintritt in die Oberstufe (31. Juli 2027). Fr. 1'106.– ab Eintritt von B._____ in die Oberstufe (1. August 2027) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.
2.2. Die Klageänderung ist zulässig (vgl. Urk. 227 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Höhe der zuerkannten Unterhaltsbeiträge wurde bereits mit der Berufungsbegründung angefochten. Die mit Eingabe vom 21. Juni 2021 geänderten Anträge sind in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und stehen in sachlichem Zusammenhang zum bisher geltend gemachten Anspruch.
Sie beruhen auf zulässigen Noven (vgl. vorne E. I.3.2. und nachfolgend E. II.C.4.3.).
3. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1, je m.H.). Nicht gefolgt werden kann somit den Ausführungen der Klägerinnen 1 und 2, dass der Beklagte, da B._____ unter der Obhut der Klägerin 1 stehe und der Beklagte nur ein übliches Wochenend- und Ferienbesuchsrecht besitze, für den Barbedarf von B._____ alleine aufzukommen habe (vgl. Urk. 83 S. 33 und Urk. 116 S. 11). Anzuwenden ist bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge die zweistufige Methode. Es sind auch das Einkommen und der Bedarf der Klägerin 1 festzulegen, wie dies die Vorinstanz korrekterweise getan hat.
4. Einkünfte
4.1. Klägerin 1
4.1.1. Die Klägerin 1 arbeitet bei der H._____ (fortan H._____) und als Klavierlehrerin bei der Gemeinde I._____. Bis zur Pensumsreduktion per 1. September 2020 hat sie an vier Tagen pro Woche gearbeitet (vgl. Urk. 4A/163 S. 3).
4.1.2. Im Jahre 2020 hat die Klägerin 1 ein Einkommen von (inklusive Kinderzulagen) Fr. 68'887.– netto erzielt (Fr. 45'499.– beim H._____ [Urk. 86/20] und
Fr. 23'388.– als Klavierlehrerin [Urk. 86/21]). Es resultiert ein monatliches Einkommen von (gerundet) Fr. 5'740.– netto pro Monat bzw. abzüglich Kinderzulagen Fr. 5'540.–.
4.1.3. Beim H._____ hat die Klägerin 1 ihr Pensum per 1. September 2020 reduziert (Urk. 83 S. 40). Sie erzielt neu ein Einkommen von netto Fr. 3'096.55 pro Monat. Abzüglich Fr. 200.– Familienzulagen ergeben sich Fr. 2'896.55. Die Klägerin 1 erhält einen 13. Monatslohn (vgl. Prot. Vi S. 19; Urk. 86/22), womit ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3'137.90 (Fr. 2'896.55 x 13: 12) resultiert. Hinzu kommen Fr. 1'945.– pro Monat als Klavierlehrerin (Urk. 83 S. 40; Urk. 86/21). Es ergeben sich ab dem Jahr 2021 Einkünfte von (gerundet) Fr. 5'080.– netto pro Monat.
4.1.4. Die von der Klägerin 1 vorgenommene Pensumsreduktion ist, da sie die alleinige Obhut für B._____ hat und nach wie vor ein Pensum von über 50 % ausübt, nicht zu beanstanden. Hingegen hat die Klägerin 1 ihr Pensum, wenn B._____ in die Oberstufe übertritt (1. August 2027) auf 80 % und nach Vollendung des 16. Lebensjahres von B._____ (per 1. Juni 2031) auf 100 % zu erhöhen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Gestützt auf die entstandene Lohneinbusse erscheint derzeit ein Arbeitspensum der Klägerin 1 von rund 70 % als ausgewiesen. Entsprechend ist ihr ab dem 1. August 2027 ein Einkommen von (gerundet) netto Fr. 5'800.– (Fr. 5'080.–: 70 x 80) und ab dem 1. Juni 2031 von (gerundet) Fr. 7'260.– (Fr. 5'080.–: 70 x 100) netto pro Monat anzurechnen.
4.2. B._____
Die Familienzulagen von B._____ betragen derzeit Fr. 200.–. Sie werden von der Klägerin 1 bezogen (Urk. 16/2). Ab dem 1. Juni 2027 (Vollendung des 12. Altersjahr) erhöhen sich die Zulagen auf Fr. 250.–.
4.3. Beklagter
4.3.1. Die Vorinstanz ging beim Beklagten von einem monatlichen Durchschnittseinkommen als selbständig Erwerbender in der IT-Branche von EUR 2'099.– bzw. umgerechnet Fr. 2'168.– aus (Kurs 1.08 - Stand 15.01.2021 www.J._____.com; vgl. Urk. 84 S. 40 f.). Der Beklagte hat per 1. März 2021 eine Anstellung als Systemadministrator beim K._____ angetreten.
Gemäss Klägerinnen 1 und 2 ist dem Beklagten bis Ende März 2021 ein Einkommen von EUR 2'009.–, ab 1. April 2021 von EUR 2'312.– sowie ab einem von der Kammer festzulegenden Zeitpunkt zirka drei Monate nach Zustellung des vorliegenden Entscheids von EUR 2'642.– anzurechnen (Urk. 116 S. 13).
4.3.2. Der Beklagte bezieht seit dem 1. April 2021 ein monatliches Gehalt von (unbestritten) EUR 2'115.92 netto (Urk. 101 S. 41; Urk. 116 S. 11). Umstritten ist, ob er einen 13. Monatslohn erhält (Urk. 116 S. 12; Urk. 140 S. 2). Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag war der Beklagte im März 2021 zu 10 % und ab April 2021 zu 87,5 % (35 Stunden pro Woche) angestellt (Urk. 104/7; Dienstvertrag § 1). In der eingereichten Gehaltsmitteilung für den April 2021 ist unter dem Stichwort "Monat" ein Bruttogehalt von EUR 3'199.19 angeführt sowie unter "Jahr" von EUR 3'564.81 (vgl. Urk. 135/23). Der Beklagte macht geltend, unter dem Stichwort "Jahr" würden alle Bruttoentgelte aufsummiert, die der Arbeitgeber im laufenden Jahr ausbezahlt habe (Urk. 133 S. 16). Dem ist beizupflichten. So resultiert aus dem Gehalt von EUR 3'199.19 brutto für 87,5 % ein Betrag von EUR 3'656.22 für 100 % bzw. EUR 365.62 für 10 %. Somit wurde dem Beklagten im März 2021 für seine 10 %-ige Anstellung ein Bruttogehalt von EUR 365.62 ausbezahlt. Die Summe der Bruttogehälter für März und April 2021 entspricht damit den aufgeführten EUR 3'564.81. Der Bezug eines 13. Monatslohnes ist damit nicht erstellt. Vielmehr ist ein Einkommen von EUR 3'199.19 brutto bzw. EUR 2'115.92 netto pro Monat ausgewiesen (vgl. Urk. 135/23). Zu beachten ist allerdings, dass in den Abzügen nicht nur die Sozialabgaben des Arbeitnehmers, sondern auch EUR 445.83 "Lohnsteuer" enthalten sind. Dies gilt es nachfolgend bei der Bedarfsberechnung zu beachten.
4.3.3. Gemäss den Klägerinnen 1 und 2 hat der Beklagte zur Erfüllung seiner familienrechtlichen Verpflichtung einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei ihm - unter Gewährung einer Übergangsfrist - ein (hypothetisches) Einkommen von EUR 2'642.– anzurechnen (Urk. 116 S. 13). Der Beklagte macht geltend, er absolviere seit Oktober 2019 berufsbegleitend ein weiterbildendes Studium zum Bachelor IT-Sicherheit an der L._____ Universität in M._____, N._____, wofür er eine Lern-/und Bearbeitungszeit von acht Stunden pro Woche benötige. Das Studium solle seine Verdienstmöglichkeiten und damit B._____s Unterhaltsanspruch in Zukunft erhöhen (Urk. 101 S. 41; Urk. 133 S. 16). Sodann sei für ihn aufgrund der derzeitigen Gesamtsituation eine 100 %-ige Anstellung weder trag- noch leistbar. So hätten ihm die wöchentlichen Umgänge, welche oftmals auf Freitage gefallen seien, keine andere Wahl gelassen, als eine Stelle mit reduziertem Pensum (35 Stundenwoche) anzunehmen. Nur so könne er wenigstens an jedem zweiten Wochenende kurzzeitige, stundenweise Erholungsphasen einschieben, denn lägen die Umgangstermine auf einem Samstag, sei er an diesen Tagen 20 Stunden unterwegs. Zusätzlich schränke ihn sein Schwerbehindertengrad von 20 % ein. Er sei auf einem Ohr zu 100 % taub. Die Anstrengungen würden ihren Tribut fordern. Er habe "deutliche körperliche Reaktionen", die darauf hinweisen würden, dass er sich weniger belasten sollte. Dies rate ihm auch seine Hausärztin (Urk. 133 S. 17).
Geht es um Kindesunterhalt, ist die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. BGE 147 II
265 E. 7.4 m.H.). Beim tiefen Einkommen des Beklagten erscheint es nicht angemessen, dass er eine Weiterbildung machen kann, welche seine derzeitige Leistungsfähigkeit mindert. Der Beklagte legt denn auch in keiner Art und Weise dar, ab wann und inwiefern sich seine Einkommensverhältnisse zufolge der Weiterbildung verbessern würden. Dafür, dass dem Beklagten eine 100 %-ige Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (zumindest derzeit) nicht möglich wäre, legt er weder Beweise vor noch offeriert er diese. Anzeichen hierfür ergeben sich auch nicht aus den Akten. Sodann wird der Beklagte in absehbarer Zeit nicht mehr alle zwei Wochen in die Schweiz reisen müssen. Auch der längere Besuchsweg rechtfertigt keine Einschränkung seiner Leistungskapazitäten. Der Beklagte macht nicht geltend, eine Aufstockung als IT-Berater auf 100 % wäre nicht möglich. In der IT-Branche sind denn Arbeitnehmer derzeit gesucht. Sodann ist dem Beklagten die Aufstockung seines Pensums auf 100 % auch zumutbar. Hingegen ist ihm unter Berücksichtigung der vorgenannten Tatsachen (häufige Besuchsfrequenz, langer Anreiseweg) sowie der Tatsache, dass er bereits knapp 50 Jahre alt ist, eine grosszügige Übergangsfrist zur Erhöhung seines Arbeitspensums bis Ende August 2022 zu gewähren. Entsprechend ist beim Beklagten ab dem 1. September 2022 von einem monatlichen Einkommen von (gerundet) EUR 2'418.20 auszugehen (EUR 2'115.92: 87,5 x 100).
4.3.4. Damit ist beim Beklagten von folgenden Einkommen auszugehen (in Franken; Kurs 1.04 [Durchschnittswert 1. bis 11. Januar 2021] www.J._____.com; gerundet): bis 30. März 2021 Fr. 2'090.– (EUR 2'009.–), vom 1. April 2021 bis 31. August 2022 Fr. 2'200.– (EUR 2'115.92) und ab dem 1. September 2022 Fr. 2'515.– (EUR 2'418.20).
5. Bedarfe
5.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Das bedeutet im Übrigen auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinne von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO sich ausschliesslich auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).
5.2. Klägerin 1
5.2.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Klägerin 1 auf Fr. 2'480.– fest (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Miete Fr. 657.–, Krankenkassenprämie KVG [abzüglich individuelle Prämienverbilligung; fortan IPV] Fr. 323.–, Kommunikation Fr. 150.–; Urk. 84 S. 41 f.).
5.2.2. Die Klägerin 1 bezahlt neu ab 1. Februar 2021 einen Mietzins von Fr. 940.– pro Monat (Urk. 86/10). Die Kosten sind - was unangefochten blieb - in ihrem Bedarf mit zwei Dritteln, damit (gerundet) Fr. 627.- zu berücksichtigen (Urk. 83 S. 38 f.; Urk. 84 S. 41). Sodann hat sich die Krankenkassenprämie per 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung der IPV auf (gerundet) Fr. 371.- erhöht (Urk. 83 S. 39; Urk. 86/11 und 13; Fr. 397.15 - [Fr. 308.40: 12]).
Weiter sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Klägerin 1 ausgewiesene Fahrkosten von Fr. 125.– (Urk. 83 S. 40; Urk. 86/14 und 86/15) anzurechnen. Die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 80.– pro Monat wurden nicht belegt (Urk. 83 S. 49), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Richtlinien II. Unumgängliche Berufsauslagen lit. b). Hingegen ist die Klägerin 1 zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf die Miete eines Klaviers angewiesen. Diese Mietkosten von Fr. 84.– pro Monat sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Urk. 83 S. 40; Urk. 86/16).
Damit beläuft sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin
1 vom 13. November 2019 (Rückführung B._____ in die Schweiz) bis zum 31. Dezember 2020 auf Fr. 2'539.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Miete Fr. 657.–, Krankenkassenprämie Fr. 323.–, Fahrkosten Fr. 125.–, Miete Klavier Fr. 84.–), vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 auf Fr. 2'587.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Miete Fr. 657.–, Krankenkassenprämie Fr. 371.–, Fahrkosten Fr. 125.–, Miete Klavier Fr. 84.–) und ab dem 1. Februar 2021 auf Fr. 2'557.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Miete Fr. 627.–, Krankenkassenprämie Fr. 371.–, Fahrkosten Fr. 125.–, Miete Klavier Fr. 84.–).
5.2.3.1. Da mit den Einkünften der Parteien die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Familienmitglieder gedeckt werden können (vgl. nachfolgend E. II.C.6.), ist der gebührende Bedarf auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Entsprechend sind bei der Klägerin 1 - wie durch die Vorinstanz die Kommunikationskosten von Fr. 150.– (vgl. Urk. 84 S. 42) und - in Anwendung der Untersuchungsmaxime - (gerichtsübliche) Fr. 30.– für die Prämien einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung einzusetzen.
5.2.3.2. Weiter ist die Steuerbelastung der Klägerin 1 zu bestimmen. Im Jahre 2020 ist von einem Nettoerwerbseinkommen (inklusive Kinderzulagen) von Fr. 68'887.– auszugehen. Für diese Periode hat der Beklagte keine Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. nachfolgend II.C.6.). In Abzug zu bringen sind die Versicherungsprämien (Fr. 3'900.–), die Berufsauslagen (zirka Fr. 2'000.–), die Fremdbetreuungskosten (Fr. 4'800.–; ohne Privatkindergarten vgl. nachfolgend E. II.C.5.3.2.) und der Kinderabzug von Fr. 9'000.–, womit ein steuerbares Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 49'000.– resultiert. Die Klägerin 1 hat soweit bekannt - kein Vermögen. Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (ledig, Verh.- Einelterntarif, evangelisch [vgl. Urk. 4A/80], Steuerjahr 2020, Zürich) ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 3'136.10. Bei den direkten Bundessteuern ist von einem relevanten Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 53'000.– auszugehen (Versicherungsprämien Fr. 2'400.– und Kinderabzug Fr. 6'500.–). Es ergibt sich eine Steuerbelastung von Fr. 17.– (Verh.- Einelterntarif, 1 Kind, Steuerjahr 2020), womit gesamthaft (gerundet) Fr. 260.– pro Monat ([Fr. 3'136.10 + Fr. 17.–]: 12) resultieren.
Ab dem Jahre 2021 reduziert sich das von der Klägerin 1 zu versteuernde Nettojahreseinkommen auf Fr. 60'960.– (12 x Fr. 5'080.–) zuzüglich Fr. 2'400.– Kinderzulagen. Sodann rechtfertigt es sich zu berücksichtigen, dass der Beklagte ab Mitte 2022 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat (vgl. nachfolgend E. II.C.6.). Mithin sind weitere Fr. 2'400.– aufzurechnen. Es ergibt sich ein steuerbares Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 46'000.– ([Fr. 60'960.– + Fr. 2'400.– + Fr. 2'400.–) - Fr. 19'700.–). Damit resultieren Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 2'755.95. Direkte Bundessteuern müssen bei einem relevanten Einkommen von Fr. 50'000.– keine bezahlt werden, womit sich eine Steuerbelastung von (gerundet) Fr. 230.– ergibt. Hiervon ist der Steueranteil von B._____ auszuscheiden. Er beläuft sich auf Fr. 20.– (vgl. nachfolgend E. II.C.5.3.3.1). Damit sind bei der Klägerin 1 Fr. 210.– zu berücksichtigen. Eine weitergehende Berechnung der Steuerbelastung der Klägerin 1 erübrigt sich, da sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten ab September 2022 nicht mehr verändert.
5.2.3.3. Die Klägerin 1 macht sodann Fr. 417.– für Ratenzahlungen eines Kredits geltend. Sie habe den Kredit aufnehmen müssen, um die aufwändigen Verfahren in Deutschland um die Rückführung von B._____ zu bezahlen (vgl. Urk.
83 S. 40; Urk. 86/19). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 101 S. 41 ff.). Es erscheint angemessen, diese Schuldentilgung zu berücksichtigen. Hingegen war die letzte Kreditrate per 30. Juni 2021 fällig (vgl. Urk. 4A/164/6; vgl. auch Urk.
4A/163 S. 2). Die Klägerin 1 macht nicht geltend, dass sie den Kredit nicht vertragsgemäss abbezahlt hätte. Damit sind ab dem 1. Juli 2021 keine Ratenzahlungen mehr zu berücksichtigen.
5.2.3.4. Gestützt auf das Gesagte resultieren folgende familienrechtlichen Existenzminima: bis zum 31. Dezember 2020 Fr. 3'396.– (Fr. 2'539.– + Fr. 150.– Kommunikation + Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 260.– Steuern + Fr. 417.– Kreditrate), vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 Fr. 3'394.– (Fr. 2'587.– + Fr. 150.– Kommunikation + Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 210.– Steuern + Fr. 417.– Kreditrate), vom 1. Februar 2021 bis zum 30. Juni 2021 Fr. 3'364.– (Fr. 2'557.– + Fr. 150.– Kommunikation + Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 210.– Steuern + Fr. 417.– Kreditrate) und ab dem 1. Juli 2021 Fr. 2'947.– (Fr. 2'557.– + Fr. 150.– Kommunikation + Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 210.– Steuern).
5.3. B._____
5.3.1. Den Bedarf von B._____ hat die Vorinstanz auf "aktuell" Fr. 2'057.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 400.–, Miete Fr. 328.–, Krankenkassenprämie KVG abzüglich IPV Fr. 9.–, Fremdbetreuung Fr. 840.–, Therapiekosten D._____ Fr. 480.–). Sie hielt dafür, dass die Fremdbetreuungskosten mit der Zeit abnehmen dürften, der Grundbetrag und die weiteren Kosten beispielsweise für Hobbies dagegen steigen würden, weshalb davon abgesehen werden könne, eine Abstufung vorzunehmen (Urk. 84 S. 41 f.).
5.3.2. Für die Klägerin 2 wird berufungsmässig ein "betreibungsrechtliches Existenzminimum" von (recte:) Fr. 1'600.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Miete Fr. 313.–, Krankenkassenprämie abzüglich IPV Fr. 51.– und Fremdbetreuungskosten Fr. 836.–) bis zum Übertritt in die Oberstufe und hernach von Fr. 1'229.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Miete Fr. 313.–, Krankenkassenprämie abzüglich IPV Fr. 51.– und "Mittag/Schulmaterial" mindestens Fr. 250.–) geltend gemacht (vgl. Urk. 83 S. 38).
Wie bereits erwähnt haben sich die Wohnkosten per 1. Februar 2021 auf Fr. 940.– reduziert (Urk. 86/10). Hiervon sind im Bedarf der Klägerin 2 ein Drittel, damit (gerundet) Fr. 313.– einzusetzen (Urk. 83 S. 38; Urk. 84 S. 41). Die Krankenkassenprämie von B._____ beträgt ab dem 1. Januar 2021 (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung) neu (gerundet) Fr. 44.– (Fr. 119.20 - Fr. 7.25 - [Fr. 819.60: 12]); Urk. 86/9 und 86/11).
Die Vorinstanz hat im Bedarf von B._____ Therapiekosten von Fr. 480.– pro Monat berücksichtigt, wobei nicht ersichtlich ist, auf welche Behauptungen und Belege der Betrag gestützt wird (vgl. Urk. 84 S. 42). Die Klägerinnen 1 und 2 machen mit der Berufung Kosten von Fr. 30.– pro Monat geltend, welche auch inskünftig in gleichem Umfang anfielen (Urk. 83 S. 39). Dies blieb unbestritten (vgl. Urk. 101 S. 41 f.). Es sind im Bedarf der Klägerin 2 Fr. 30.– Therapiekosten einzusetzen.
Weiter werden Fremdbetreuungskosten von Fr. 836.– pro Monat bis zum Übertritt von B._____ in die Oberstufe geltend gemacht (Urk. 83 S. 38). Die Kosten sind an sich ausgewiesen (vgl. Urk. 86/12). Zu beachten ist hingegen, dass B._____ - bis zum Übertritt in die 1. Klasse im Sommer 2021 - einen privaten Kindergarten besucht hat. Fr. 470.80 der belegten Kosten fielen hierfür an. Aufgrund der Rückbehaltung von B._____ ist die Einschulung in einem privaten Kindergarten nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 4A/136 S. 2; Urk. 4A/164/5), weshalb bis zum 31. Juli 2021 Fremdbetreuungskosten von Fr. 836.– im Bedarf von B._____ zu berücksichtigen sind. Hingegen wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten, dass B._____ nunmehr eine Privatschule besucht. Damit fallen bei B._____ nur noch die Kosten für den Mittagstisch und den Hort an, wenn die Klägerin 1 aus beruflichen Gründen abwesend ist. Sodann wird der Platz der Klägerin 2 zufolge der finanziellen Situation ihrer Eltern subventioniert. Mithin fallen bereits heute wesentlich tiefere Fremdbetreuungskosten als Fr. 836.– an, welche mit zunehmendem Alter von B._____ noch weiter sinken werden. Es erscheint damit nicht angemessen, im Bedarf von B._____ bis zu ihrem Übertritt in die Oberstufe Fr. 836.– Fremdbetreuungskosten einzusetzen. Zumal die Auslagen für Hobbies nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einem allfälligen Überschuss zu bestreiten sind. Vielmehr ist der Grundbetrag von B._____ per 1. Juni 2025 von Fr. 400.– auf Fr. 600.– zu erhöhen. Sodann ist ab dem 1. August 2021 von durchschnittlichen Betreuungskosten während der Unterstufe von Fr. 400.– auszugehen. Ab dem Übertritt von B._____ in die Oberstufe (1. August 2027) sind Betreuungskosten nur noch im Umfang des Mittagtisches angezeigt. Zusätzlich anfallen werden Kosten für ein eigenes Handy von B._____ und allenfalls Fahrauslagen. Damit erscheint der gemachte Betrag von Fr. 250.– als angemessen, wobei allfällige dazumal noch anfallende Therapiekosten für D._____ inbegriffen sind. Der Beklagte widerspricht dem denn auch nicht (vgl. Urk. 101 S. 41 ff.).
5.3.3.1. Zur Berechnung des auf B._____ anfallenden Steueranteils ist der ihr anzurechnende Barunterhaltsbeitrag und die Familienzulagen in das Verhältnis zu den von der Klägerin 1 insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen (vgl. BGer 5A_816/2019 vom 21.08.2021, E. 4.2.3.5; zur Publikation vorgesehen). Die zu versteuernden Einkünfte der Klägerin 1 belaufen sich ab dem Jahre 2021 auf Fr. 46'000.–. Der von ihr zu versteuernde Barunterhaltsbeitrag sowie die Familienzulagen von B._____ betragen total Fr. 4'800.–, was rund 10 % ausmacht. Es erscheint damit angemessen, im Barbedarf von B._____ ab dem 1. Januar 2021 (gerundet) Fr. 20.– (10 % von Fr. 230.–) für Steuern einzusetzen.
5.3.3.2. B._____ hat eine Zahnpflegeversicherung. Die hierfür ausgewiesenen Kosten von Fr. 26.– pro Monat (Urk. 86/9) sowie Fr. 2.– für die Zusatzversicherung Auslandreisen (vgl. Urk 4A/164/2) sind zu berücksichtigen.
5.3.4. Gestützt auf das Gesagte resultieren folgende familienrechtlichen Existenzminima: bis zum 31. Dezember 2020 Fr. 1'631.– (Grundbetrag Fr. 400.–, Miete Fr. 328.–, Krankenkassenprämie Fr. 9.–, Fremdbetreuungskosten Fr. 836.–, Therapiekosten Fr. 30.–, Zusatzversicherungen VVG Fr. 28.–), im Januar 2021 Fr. 1'686.– (neu Krankenkassenprämie Fr. 44.– und Steueranteil Fr. 20.–), vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 1'671.– (neu Miete Fr. 313.–), vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2025 Fr. 1'235.– (neu Fremdbetreuungskosten Fr. 400.–), vom 1. Juni 2025 bis 31. Juli 2027 Fr. 1'435.– (neu Grundbetrag Fr. 600.–) und ab dem 1. August 2027 Fr. 1'255.– (neu Mittagstisch etc. Fr. 250.– und Therapiekosten Fr. 30.– entfallen).
5.4. Beklagter
5.4.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten für solange als ihm ein wöchentliches Besuchsrecht zuerkannt wurde auf (recte:) Fr. 2'835.– festgesetzt (Grundbetrag Fr. 840.–, Miete Fr. 352.–, Kommunikation Fr. 128.–, Versicherungen Fr. 104.–, Krankenkassenprämie Fr. 54.–, Fahrkosten Besuchsrecht Fr. 1'357.–). Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Vorinstanz dem Beklagten ein unbegleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen zusprach, reduzierte sie den Bedarf auf Fr. 2'156.– (Fahrkosten neu Fr. 678.–; Urk. 84 S. 42 ff.).
5.4.2. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin 2 befindet sich in Zürich. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, findet auf die vorliegende Unterhaltsberechnung Schweizer Recht Anwendung (vgl. Urk. 84 S. 9). Es geht nicht an, dass, wie dies die Klägerinnen 1 und 2 beantragen (vgl. Urk. 83 S. 34 f.; Urk. 116 S. 16), das Existenzminimum des Beklagten nach den in Deutschland zur Anwendung gelangenden Regeln zur Festlegung des Existenzminimums berechnet wird. Vielmehr ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche bei der Berechnung des Bedarfs des Beklagten auf die Positionen des Schweizer Existenzminimums abgestellt und diese soweit nötig kaufkraftbereinigt hat, abzustellen.
5.4.3. Die Vorinstanz hat beim Beklagten einen kaufkraftbereinigten Grundbetrag von Fr. 840.– (70 % von Fr. 1'200.–) eingesetzt (Urk. 84 S. 42 f.). Die Berechnung an sich wird nicht angefochten. Die Klägerinnen 1 und 2 machen jedoch geltend, der Beklagte lebe nicht allein, weshalb ihm der entsprechend tiefere Grundbetrag anzurechnen sei (vgl. Urk. 83 S. 35 und Urk. 116 S. 16). Die gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzuwendenden Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sehen im Gegensatz zum Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keinen tieferen Grundbetrag für in Haushaltgemeinschaft mit einem Erwachsenen lebende Personen vor (vgl. Richtlinien I. Monatlicher Grundbetrag). Unangefochten blieben die Behauptungen des Beklagten, er und seine Lebenspartnerin würden keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Seine Lebenspartnerin arbeite unter der Woche im 294 Kilometer von G._____ entfernten O._____. Sie habe dort einen zweiten Wohnsitz und komme, wenn überhaupt, nur am Wochenende nach G._____, wo sie den nicht vermieteten Teil des Wohneigentums für sich zur Verfügung habe (vgl. Urk. 133 S. 17 f. und S. 22; Urk. 140 S. 3). Mithin ist nicht erstellt, dass der Beklagte in einer kostensenkenden "Wohn-/Lebensgemeinschaft" lebt (vgl. Richtlinien I. Monatlicher Grundbetrag). Die Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 840.– ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat Wohnkosten von EUR 328.77 berücksichtigt (Urk. 84 S. 43). Ausgewiesen sind neu ab dem 1. Januar 2021 Kosten von EUR 368.81 (Urk. 104/10). Der Beklagte hat die Bezahlung der höheren Miete an seine Partnerin ab Mai 2021 belegt (Urk. 104/10; Urk. 135/27). Entsprechend sind ab diesem Zeitpunkt die höheren Kosten zu berücksichtigen. Es sind in seinem Bedarf bis und mit 30. April 2021 Fr. 342.– (EUR 328.77 x 1.04; jeweils gerundet) und ab dem 1. Mai 2021 Fr. 384.– (EUR 368.81 x 1.04) einzusetzen.
Die Krankenkassenprämie des Beklagten beträgt unangefochten EUR 50.54 (vgl. Urk. 83 S. 36; Urk. 84 S. 43; Urk. 101 S. 42 f.) bzw. umgerechnet Fr. 53.–.
5.4.4.1. Der Beklagte hat Kosten für eine Unfall-Versicherung, Privathaftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung (Privat-, Berufs- und Familien-Verkehrs-Rechtsschutz), Reisegepäckversicherung und Auslandreisekranken-Versicherung von EUR 96.12 ausgewiesen (Urk. 12/6). Mit dem Beleg ist erstellt, dass es sich um private Versicherungen handelt und nicht - wie von der Vorinstanz festgehalten (vgl. Urk. 84 S. 43) - um unumgängliche Berufsauslagen. Der Beklagte hat denn auch geltend gemacht, die "Kombiversicherung" im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz abgeschlossen zu haben (vgl. Urk. 56 S. 19 f.). Die Geschäftsausgaben des Beklagten für "Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherung (ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge)" sind von EUR 417.64 im Jahre 2018 auf EUR 332.02 im Jahre 2019 gesunken, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte die Kosten der Versicherungen als Geschäftsauslagen verbucht hat (vgl. Urk. 18/9 und 18/10) und sie damit bereits im Betriebsaufwand enthalten sind (vgl. Urk. 83 S. 36). Die Kosten sind im vorliegend relevanten familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Umgerechnet ergeben sich Fr. 100.– pro Monat.
5.4.4.2. Weiter hielt die Vorinstanz dafür, die vom Beklagten geltend gemachten Kommunikationskosten von EUR 119.– würden sich im üblichen Rahmen bewegen (Urk. 84 S. 43). Die Klägerinnen 1 und 2 rügen die Kosten als zu hoch (Urk. 83 S. 36). Ausgewiesen sind EUR 119.– für die "Mobilfunk-Rechnung" November 2020 (Urk. 69/38). Unwidersprochen blieb jedoch, dass der Beklagte während seiner Selbständigkeit (zumindest) einen Teil der Kosten für Kommunikation über seine Firma abgerechnet hat (vgl. Urk. 83 S. 36; Urk. 101 S. 42). Zur Höhe des von ihm privat abgerechneten Betrages äussert sich der Beklagte nicht. Gemäss der "Einnahmen-Überschussrechnung 2019" hatte er Aufwendungen für Telefon von EUR 529.35 sowie für "Telefax und Internetkosten" von EUR 511.25, mithin total EUR 1'040.60 (Vgl. Urk. 18/11). Für das Jahr 2020 sind zwar erhöhte Telefon und Internetauslagen ausgewiesen (vgl. Urk. 18/17-19 und Urk. 69/38); dies insbesondere, weil die Kosten für Telefonate ins Ausland angestiegen sind. Hingegen fehlt jeglicher Beweis dafür, dass der Beklagte nicht auch diese erhöhten Kosten vollumfänglich als Aufwand in seiner Firma verbucht hat. Entsprechend wurden die Kosten bereits bei der Berechnung des Einkommens des Beklagten mitberücksichtigt, indem sie als Aufwand vom erwirtschafteten Ertrag abgezogen wurden. Es rechtfertigt sich nicht, während der Dauer seiner Selbständigkeit, weitere Kosten für Kommunikation im Bedarf des Beklagten einzusetzen. Ab dem 1. April 2021 sind die gerichtsüblichen, um die Kaufkraft bereinigten, Kommunikationskosten und damit Fr. 105.– (70 % von Fr. 150.–) einzusetzen.
5.4.4.3. Die Vorinstanz berücksichtigte sodann Fr. 1'357.– "Fahrkosten Besuchsrecht", solange der Beklagte das Besuchsrecht jedes Wochenende und damit acht Mal pro Monat ausübe. Dies basierend auf Kosten von EUR 0.30 pro Kilometer und einer Distanz zwischen G._____ und Zürich von 530 Kilometer.
Nach dem Wechsel zum zweimonatlichen Wochenendbesuchsrecht würden sich die Kosten auf Fr. 678.– halbieren (vgl. Urk. 84 S. 43).
Der Beklagte hat für die Ausübung seines Besuchsrecht in allen Phasen B._____ in Zürich abzuholen und sie dorthin zurück zu bringen. Es fallen bzw. fielen ihm hierfür Kosten an. Wie bereits erwähnt, sind die Kosten für die Ausübung des Besuchsrecht im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beklagten - wie von den Klägerinnen 1 und 2 beantragt - nur die Fahrzeugkosten bis zur Schweizer Grenze (Schaffhausen) und keine Auslagen für Parkgebühren und Zimmermieten (zur Ausübung des Besuchsrechts) anzurechnen wären (vgl. Urk. 83 S. 37; Urk. 116 S. 14).
Ab Januar 2020 bis und mit Mai 2021 hat der Beklagte B._____ wöchentlich besucht. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten - wie von ihm dazumal geltend gemacht - eine Kilometerpauschale von EUR 0.30 an (vgl. Urk. 83 S. 43). Neu beantragt der Beklagte EUR 0.35 pro Kilometer. Es blieb unwidersprochen, dass es sich bei den geltend gemachten Pauschalen um von der Finanzbehörde in Deutschland gesetzlich festgesetzte Aufwandsbeträge handelt (Urk. 133 S. 18 f.; Urk. 140 S. 3). Die Pauschale wurde per 1. Januar 2021 von EUR 0.30 auf EUR 0.35 erhöht (Urk. 104/11), weshalb ab diesem Datum mit dem neuen Ansatz zu rechnen ist. Sodann hat der Beklagte belegt, dass er an je einem Tag im Oktober und November 2020 für ein Zimmer im P._____ jeweils Fr. 60.– Miete bezahlte (Urk. 69/41). Es ist nachvollziehbar, dass der Beklagte im Winter ab und an ein Zimmer mieten musste, um darin die begleitete Besuchszeit mit B._____ verbringen zu können. Der Beklagte übt das Besuchsrecht in Zürich aus. Es kann als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass ihm Parkgebühren anfallen (vgl. Urk. 101 S. 43). Die Strecke von G._____ nach Zürich beträgt unangefochten 530 Kilometer. Damit ist für diese Phase mit 4'240 Kilometer pro Monat (8 x 530 km) zu rechnen. Unter Berücksichtigung der Kostensteigerung ergeben sich durchschnittliche monatlich Kosten von EUR 1'334.40 ({[12 x 4'240 x 0.30] + [5 x 4'240 x 0.35]}: 17) bzw. (gerundet) Fr. 1'390.– (EUR 1'344.40 x 1.04). Zu beachten ist jedoch, dass der Beklagte sein Besuchsrecht vom 19. März 2020 bis 25. April 2020 zufolge Corona nicht vor Ort in Zürich wahrnehmen konnte. Damit entfielen in dieser Zeit die Reisekosten. Sodann unterbrach der Beklagte seine Besuche von Ende Mai 2021 bis Ende Oktober 2021. Diese Tatsachen führten zu erheblichen Kostenminderungen. Es erscheint angemessen, im Bedarf des Beklagten bis Oktober 2021 Kosten von monatlich Fr. 1'150.– für die Ausübung des Besuchsrechts einzusetzen.
Ab November 2021 bis Ende August 2022 ergeben sich basierend auf einem zwei- bzw. ab April 2022 dreiwöchentlichen Besuchsrecht Fahrkosten von durchschnittlich EUR 630.70 ([17 Besuche x 2 x 530 x 0.35]: 10) bzw. (gerundet) Fr. 660.–. Zuzüglich der anfallenden Parkgebühren und weiteren Auslagen (insbesondere an den Besuchswochenenden inklusive Übernachtungen) sind mindestens Fr. 750.– zu berücksichtigen. Ab dem 1. September 2022 fallen in geraden und ungeraden Jahren inklusive der Ferien maximal je 21 Besuchswochenenden an, was 42 Fahrten entspricht. Es ergeben sich Kosten von EUR 7'791.– (42 x 530 x 0.35) pro Jahr bzw. EUR 649.25 pro Monat. Dies entspricht (gerundet) Fr. 675.– (EUR 649.25 x 1.04).
5.4.5. Mithin ist beim Beklagten von folgenden familienrechtlichen Existenzminima auszugehen: bis zum 31. März 2021 Fr. 2'485.– (Grundbetrag Fr. 840.–, Miete Fr. 342.–, Krankenkasse 53.–, Versicherungen Fr. 100.–, Kosten Besuchsrecht Fr. 1'150.–), im April 2021 Fr. 2'590.– (neu Kommunikation Fr. 105.–), vom 1. Mai 2021 bis 31. Oktober 2021 Fr. 2'632.– (neu Miete Fr. 384.–) sowie ab dem 1. November 2021 bis 30. August 2022 Fr. 2'232.– (neu Kosten Besuchsrecht Fr. 750.–) und ab dem 1. September 2022 Fr. 2'157.– (neu Kosten Besuchsrecht Fr. 675.–).
6. Unterhaltsberechnung
6.1. Die Unterhaltsbeiträge sind ab der Rückkehr von B._____ zur Klägerin 1, damit ab dem 13. November 2019 geschuldet.
6.2. Gestützt auf das Gesagte folgt, dass die Parteien, abgesehen vom Januar 2021 bis Juni 2021, mit ihren Gesamteinkünften sämtliche familienrechtlichen Bedarfe decken können. Die Klägerinnen 1 und 2 vermochten von Januar
2021 bis Juni 2021 mit ihren Einkünften ihre familienrechtlichen Bedarfe decken. Ihnen standen gar Überschüsse zur Verfügung (Januar 2021 Fr. 200.– [Fr. 5'280.– - Fr. 5'080.–] und Februar bis Juni 2021 Fr. 245.– [Fr. 5'280.– - Fr. 5'035.– ]). Damit steht dem Beklagten grundsätzlich die Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums zu (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Vom 13. November 2019 bis zum 31. August 2022 vermag der Beklagte mit seinen Einkünften von Fr. 2'090.– bzw. Fr. 2'200.– seinen familienrechtlichen Bedarf von zwischen Fr. 2'232.– bis Fr. 2'632.– nicht zu decken. Damit ist der Beklagte bis Ende August 2022 nicht leistungsfähig. Er kann nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.
6.3. Ab dem 1. September 2022 ist bis zum 31. Mai 2025 von folgenden Zahlen auszugehen: Die Klägerin 1 verdient Fr. 5'080.– und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 2'947.–; mithin verfügt sie über eine Überschuss von Fr. 2'133.–. Der Beklagte verdient Fr. 2'515.– und sein familienrechtliches Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 2'157.–, was einen Überschuss von Fr. 358.– ergibt. Das Manko von B._____ beläuft sich auf Fr. 1'015.– (Fr. 1'235.– - Fr. 200.– ). Unter Berücksichtigung des Mankos von B._____ verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'476.– (Fr. 2'133.– + Fr. 358.– - Fr. 1'015.–). Die Verteilung nach grossen Köpfen (je 2/5) und einem kleinen Kopf (1/5) ergäbe für B._____ einen Überschussanteil von (gerundet) Fr. 295.–. Damit beträgt der gebührende Bedarf von B._____ Fr. 1'530.– (Fr. 1'235.– + Fr. 295.–). Davon sind Fr. 200.– Eigenversorgungskapazität abzuziehen, womit Fr. 1'330.– resultieren. Da die Klägerin 1 die Obhut inne hat, muss der Beklagte grundsätzlich für den geldwerten Unterhalt von B._____ aufkommen. Hingegen ist ihm sein Existenzminimum zu belassen, und zwar angesichts der - wie dargelegt - insgesamt vorhandenen Ressourcen das familienrechtliche Existenzminimum (vgl. BGE 147 III 265 E. 3.8.1). Einzig in diesem Rahmen kann der Beklagte zur Tragung eines Teils des Kindesunterhalts verpflichtet werden. Mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten hat die Klägerin 1 für die Differenz von Fr. 972.– (Fr. 1'330.– - Fr. 358.–) aufzukommen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin 1 bis zum 31. Mai 2025 unter Berücksichtigung des auf sie entfallenden Unterhaltsbeitrages über Fr. 4'108.– (Fr. 5'080.– Fr. 972.–) verfügt, was ihr familienrechtliches Existenzminimum um Fr. 1'161.– (Fr. 4'108.– - Fr. 2'947.–) übersteigt. Sie ist damit leistungsfähiger als der Beklagte. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint es angemessen, den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen (im Sinne von Barunterhalt) von Fr. 200.– zu verpflichten (vgl. zum ganzen BGE 147 III 265 E. 8.3.1).
6.4. In den folgenden Phasen wird der Überschuss der Klägerin 1 sich zunehmend vergrössern, während jener des Beklagten stagniert. Dennoch erscheint eine weitere Senkung des Unterhaltsbeitrages in der Zukunft nicht angezeigt. Der Beklagte soll einen Teil der finanziellen Kosten der Klägerin 2 tragen. Hingegen ist unter Berücksichtigung dieser Tatsache auf eine Indexierung des Unterhaltsbeitrages, wie von den Klägerinnen 1 und 2 beantragt (vgl. Urk. 83 S. 4, Antrag 3), zu verzichten.
6.5. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, ab dem 1. September 2022 der Klägerin 1 für den Unterhalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 200.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit von B._____ hinaus, solange B._____ im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
III.
1.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festgesetzt, unter Vorbehalt allfälliger weiterer Auslagen (Urk. 84 S. 47, Dispositiv-Ziffer 6). Die Kostenfestsetzung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
1.2. Unangefochten blieb sodann, dass vorliegend die Kosten der Klägerin 1 und dem Beklagten aufzuerlegen sind. Die Klägerin 2 hat als minderjähriges Kind keine Kosten zu tragen (vgl. Urk. 84 S. 44 f.). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs.
1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die Regelung der nichtvermögensrechtlichen Kinderbelange (Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht) sind die Kosten den Parteien praxisgemäss zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. Da die nichtvermögensrechtlichen Kinderbelange im Verhältnis zu den Unterhaltsansprüchen grösser zu gewichten sind, die Klägerin 1 mit Bezug auf die Zusprechung von Kindesunterhalt jedoch überwiegend unterliegt, erscheint es angemessen, der Klägerin 1 60 % und dem Beklagten 40% der Kosten aufzuerlegen. Die Kosten sind zufolge der beiden Parteien für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Nachforderung gestützt auf Art.
123 ZPO.
2.3. Ausgangsgemäss hat die Klägerin 1 dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 7'500.– festzusetzen. Entsprechend hat die Klägerin 1 dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 115.50 (7.7 % Mehrwertsteuer), mithin (gerundet) Fr. 1'600.– zu bezahlen.
2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 5 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung, dass vorsorgliche Massnahmen zu erlassen waren sowie ein Berichtigungsantrag zu behandeln war, auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Auch im Berufungsverfahren erscheint es angemessen, die Kosten zu 60 % der Klägerin 1 und zu 40 % dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. vorne E. III.2.2.), wobei die Kosten zufolge der beiden Parteien für das Berufungsverfahren zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorzubehalten ist die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO.
2.2. Ausgangsgemäss hat die Klägerin 1 dem Beklagten eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV
auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Entsprechend hat die Klägerin 1 dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zuzüglich Fr.
123.20 (7.7 % Mehrwertsteuer), mithin (gerundet) Fr. 1'850.– zu bezahlen.
3. Unentgeltliche Rechtspflege
3.1. Sowohl die Klägerin 1 als auch der Beklagte beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Urk. 83 S. 4, Antrag 4, und Urk. 101 S. 3, Antrag 7).
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
3.2. Es ist von einer Vermögenslosigkeit der Klägerin 1 auszugehen (vgl. Urk. 4A/170; Urk. 83 S. 39; Urk. 140 S. 4 ff. und Urk. 142/3). Bei Gesuchseinreichung im März 2021 wies die Klägerin 1 nach Abzug der familienrechtlichen Existenzminima von ihr und B._____ (unter Berücksichtigung der Familienzulage) einen Überschuss von Fr. 245.– aus (Fr. 5'080.– - Fr. 3'364.– - Fr. 1'471.–). Per Urteilsdatum (Januar 2022) verfügt die über einen Überschuss von Fr. 1'098.– (Fr. 5'080.– - Fr. 2'947.– - Fr. 1'035.–). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin 1 dem Beklagten für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren gesamthaft eine Parteientschädigung von Fr. 3'450.– zu bezahlen hat, die familienrechtlichen Existenzminima der Klägerinnen 1 und 2 bei der Unterhaltsberechnung enger als im Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege berechnet werden und die Klägerin 1 derzeit noch keine Unterhaltszahlungen für B._____ erhält, kann eine Mittellosigkeit der Klägerin 1 im Sinne des Gesetzes noch bejaht werden. Weiter waren die Anträge der Klägerin 1 nicht von vornherein aussichtslos. Da sie als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war und auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bewilligen.
3.3. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist von einer Mittellosigkeit des Beklagten auszugehen. Sodann war er als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen und auch die Gegenseite ist anwaltlich vertreten, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen ist.
1. Auf das Gesuch des Beklagten um Ergänzung bzw. Erläuterung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 9. September 2021 wird nicht eingetreten.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Auf den Antrag des Beklagten um Auswechslung des Beistandes E._____ wird nicht eingetreten.
4. Der Klägerin 1 und dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
5. Der Klägerin 1 wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
und sodann erkannt:
1. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, B._____, geboren am tt.mm.2015, wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Besuche stets unbegleitet stattfinden:
Ab sofort bis und mit 31. März 2022:
Jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag während sechs Stunden, wobei die Besuche in der Schweiz stattzufinden haben und die Übergaben (auch in zeitlicher Hinsicht) durch die Besuchsbegleitung organisiert und überwacht werden. Der Beklagte hat zu Beginn der Besuche seine Ausweispapiere (wie Reisepass, Personalausweis) bei der Besuchsbegleitung zu hinterlegen.
Ab 1. April 2022 bis 31. August 2022:
Jedes dritte Wochenende von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag 16.00 Uhr, wobei die Besuche in der Schweiz stattzufinden haben und die Übergaben durch die Besuchsbegleitung organisiert und überwacht werden. Der Beklagte hat zu Beginn der Besuche seine Ausweispapiere (wie Reisepass, Personalausweis) bei der Besuchsbegleitung zu hinterlegen.
Ab 1. September 2022:
- in Jahren mit gerader Jahreszahl ab Gründonnerstag nach Schulschluss bis Ostermontag 19 Uhr;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab Freitag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Pfingstmontag 19 Uhr;
- jedes Jahr über Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag
19 Uhr;
- jedes Jahr am Sechseläuten von Freitag nach Schulschluss bis Montag
19 Uhr;
- jedes Jahr mit gerader Jahreszahl am Knabenschiessen von Freitag nach Schulschluss bis Montag 19 Uhr;
- jedes Jahr in der zweiten Jahreshälfte an zwei Wochenenden, die je um einen Jokertag am Montag oder Freitag verlängert werden;
- jedes Jahr an acht weiteren Wochenenden von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend 19 Uhr.
Zudem wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, B._____
- in geraden Jahren während sieben Wochen mit sich in die Ferien zu nehmen: je eine Woche in den Sport-, Frühlings- und Weihnachtsferien, zwei Wochen in den Sommerferien sowie während den gesamten Herbstferien (zwei Wochen); erstmals in den Weihnachtsferien 2022.
- in ungeraden Jahren während acht Wochen mit sich in die Ferien zu nehmen: je eine Woche in den Sport-, Frühlings- und Herbstferien, drei Wochen in den Sommerferien sowie während den gesamten Weihnachtsferien (zwei Wochen).
In der übrigen Zeit wird B._____ von der Klägerin 1 betreut.
Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien (im Rahmen der vorangehenden Vorgaben) sowie die terminlich nicht genau definierten Wochenenden für das Folgejahr jeweils bis Ende des laufenden Jahres ab; im Konfliktfall kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin 1, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Wochenenden und der Ferien zu.
Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss der getroffenen Rege-
lung selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung von B._____ durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
2. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, jede Woche am Mittwoch von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr mit B._____ zu skypen oder zu telefonieren, mit Ausnahme derjenigen Mittwoche, welche in die Ferien fallen.
3. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich errichtete Beistandschaft für die Klägerin 2 gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt.
Dem Beistand wird zusätzlich zu den bisherigen die folgende Aufgabe übertragen:
- Organisation und Ausgestaltung regelmässiger persönlicher Gespräche zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten, wenn nötig mit weiteren Personen wie beispielsweise dem Beistand selbst, der Besuchsbegleitung oder der zuständigen Kinderpsychologin der Fachstelle D._____, mit dem Ziel, eine solide und verantwortungsvolle elterliche Kommunikation aufzubauen, um die selbständige Ausübung der elterlichen Sorge zu ermöglichen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem 1. September 2022 der Klägerin 1 an den Unterhalt der Klägerin 2 monatlich Fr. 200.– zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit der Klägerin 2 hinaus, solange B._____ im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Dispositiv-Ziffer 6).
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin 1 zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 1 zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
10. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'850.– zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Vorinstanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtschreiberin:
Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller
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