LZ210016
Unterhalt und weitere Kinderbelange
8. März 2022Deutsch77 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 8....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Beschluss und Urteil vom 8. März 2022
in Sachen
A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerinnen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. September 2020 (FK200014-L)
Rechtsbegehren:
der Klägerinnen (Urk. 1 S. 2 und Prot. I S. 8, sinngemäss):
1. Der Klägerin 2 sei in Abänderung der Erklärung der Klägerin 2 und des Beklagten vor dem Zivilstandsamt D._____ vom 23. Oktober 2017 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährige Tochter, B._____, geb. tt.mm.2017, zuzuteilen.
2. Es sei dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, welches in einer ersten Phase begleitet, in einem Besuchszentrum, zu erfolgen hat.
3. Dieses Besuchsrecht soll nur bestehen, solange die Klägerinnen sich in der Schweiz aufhalten. Sollten die Klägerinnen ihren Aufenthalt ins Ausland verlegen, sei das Besuchsrecht entsprechend anzupassen.
4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 rückwirkend ab 29. Januar 2019 an die Kosten des Unterhalts von B._____, geb. tt.mm.2017, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Es sei die Ausgleichskasse des Beklagten anzuweisen, der Klägerin 2 die Kinderzulagen für die Zeit ab Geburt der Klägerin 1 bis zum 30. Juni 2018 zu bezahlen.
6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 die Kinderzulagen vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von total CHF 3'600 zu bezahlen.
7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 die noch ausstehenden Kinderzulagen zu bezahlen.
8. Es sei zudem – für den Fall, dass die Klägerin 2 nicht erfolgreich die Kinderzulagen beantragen sowie beziehen kann – die Ausgleichskasse des Beklagten anzuweisen, die Kinderzulagen direkt der Klägerin 2 zu überweisen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich
7.7 % MWST, zu Lasten des Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. September 2020: (Urk. 125 = Urk. 141 S. 22 ff.)
1. Der Antrag der Klägerin 2, es sei ihr in Abänderung der Erklärung der Klägerin 2 und des Beklagten vor dem Zivilstandsamt D._____ vom 23. Oktober
2017 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährige Tochter, B._____, geb. tt.mm.2017, zuzuteilen, wird abgewiesen.
2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Tochter auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:
In Phase 1 (sechs Monate ab Eintritt der Rechtskraft): − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis
15.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in einem Besuchszentrum.
In Phase 2 (zwölf Monate): − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis
15.00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu erfolgen haben.
Anschliessend in Phase 3: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr.
3. Der Antrag der Klägerinnen, es sei die Ausgleichskasse des Beklagten anzuweisen, der Klägerin 2 die Kinderzulagen für die Zeit ab Geburt der Klägerin 1 bis zum 30. Juni 2018 zu bezahlen, wird abgewiesen.
4. Der Antrag der Klägerinnen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 die Kinderzulagen vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von total CHF 3'600.00 zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Der Antrag der Klägerinnen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2020 die noch ausstehenden Kinderzulagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
6. Der Antrag der Klägerinnen, es sei zudem – für den Fall, dass die Klägerin 2 nicht erfolgreich die Kinderzulagen beantragen sowie beziehen kann – die Ausgleichskasse des Beklagten anzuweisen, die Kinderzulagen direkt der Klägerin 2 zu überweisen, wird abgewiesen.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 rückwirkend ab 29. Januar 2019 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 4'500.00, zuzüglich all-
fälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Klägerin 2.
Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche der Klägerin 1 gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.
8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basiert auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Klägerin 2: CHF 12'100.00 (100% Pensum) − Beklagter: CHF 12'500.00 (100% Pensum)
− Klägerin 1: die Familienzulage von derzeit CHF 200.00
9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2020 von 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500.00 festgesetzt.
11. Die Kosten werden der Klägerin 2 sowie dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'500.00 (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
13. [Schriftliche Mitteilungen].
14. [Rechtsmittelbelehrung].
Berufungsanträge:
des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 140 S. 2 f.):
"1. Es sei die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
04.09.2020 (FK200014-L/UB) aufzuheben und es sei das Besuchsrecht des Berufungsklägers für B._____ wie folgt festzulegen:
a. In Phase 1 (während zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils): An jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in einem Besuchszentrum.
b. In Phase 2 (während 6 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft): An jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu erfolgen haben.
c. In Phase 3 (während 12 Monate ab Eintritt der Rechtskraft): An jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag von 09:00 Uhr bis Sonntagabend 17:00 Uhr.
d. Anschliessend in Phase 4: An jedem zweiten Wochenende jeweils am Freitagnachmittag nach Kindergarten-/Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr.
2. Es sei die Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
04.09.2020 (FK200014-L/UB) aufzuheben und es sei der Barunterhalt geschuldet vom Berufungskläger, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen,
zahlbar monatlich im Voraus an die Berufungsbeklagte 2, folgendermassen festzulegen:
a. Ab 29.01.2019 bis 01.08.2020: CHF 2'200.00
b. Ab 01.09.2020 bis Einschulung der Tochter: CHF 4'100.00
c. Nach Einschulung der Tochter: CHF 1'360.00 zzgl. 70% der Fremdbetreuungskosten (Fremdbetreuungskosten zu 100% von max. CHF 2'678.00 pro Monat)
d. Ab Phase 4: CHF 1'100.00 zzgl. 50% der Fremdbetreuungskosten (Fremdbetreuungskosten zu 100% von max. CHF 2'678.00 pro Monat).
3. Es sei die Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
04.09.2020 (FK200014-L/UB) aufzuheben und es seien die Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten 1 sowie die Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten 2 und des Berufungsklägers inkl. 13. Monatslohn und Bonus, nach Vorliegen des Beweisergebnisses, neu festzulegen.
4. Eventualiter zum Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 seien die Dispositivziffern
2 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 04.09.2020 (FK200014-L/UB) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Es sei die Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
04.09.2020 (FK200014-L/UB) betreffend Parteientschädigung aufzuheben.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten 2."
der Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerinnen (Urk. 152 S. 3):
"[betr. Berufung]
1. Es seien die Rechtsbegehren 1 bis 6 des Berufungsklägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. [betr. Anschlussberufung]
2. Es sei die Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2020 (FK200014) aufzuheben und es sei der Anschlussberufungsklägerin 2 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die minderjährige Tochter, B._____, geb. tt.mm.2017, zuzuteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zulasten des Berufungsklägers."
des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zur Anschlussberufung (Urk. 156 S. 2, sinngemäss)
1. Es seien die Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 der Anschlussberufung vom 20.09.2021 vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten 2. Verfahrensantrag: Es sei eine Instruktionsverhandlung durchzuführen und die Parteien seien hierzu vorzuladen.
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Klägerin 2, Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungsklägerin
2 (fortan Klägerin 2) sind die unverheirateten Eltern der Tochter B._____ (Klägerin 1, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin 1; fortan: Klägerin 1/Tochter), geboren am tt.mm.2017. Die Klägerin 2 und der Beklagte haben am 23. Oktober 2017 vor der Zivilstandsbeamtin in D._____ eine Erklärung abgegeben, wonach sie bezüglich der gemeinsamen Tochter die gemeinsame elterliche Sorge erklärten und angaben, bereit zu sein, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt zu haben (Urk. 5/4). Seit dem 29. Januar 2020 stehen sich die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange sowie des Kinderunterhalts gegenüber (Urk. 1).
2. Gegen das zunächst unbegründete und hernach begründete Urteil der Vorinstanz vom 4. September 2020 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 11. Mai 2021 fristgerecht Berufung mit eingangs zitierten Anträgen (Urk. 132 und 140). Der vom Beklagten einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– ging innert einmal erstreckter Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 145 bis Urk. 149). Mit Eingabe vom 20. September 2021 erstatteten die Klägerinnen die Berufungsantwort und erhoben darin Anschlussberufung (Urk. 152). Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde das Begehren der Klägerinnen auf Anordnung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit betreffend Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils abgewiesen und dem Beklagten Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 155). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 25. Oktober 2021 (Urk. 156). Auf telefonische Nachfrage vom 8. November 2021 und unter Hinweis auf den Verfahrensantrag des Beklagten erklärte der Rechtsvertreter der Klägerinnen, dass nach Rücksprache mit der Klägerin 2 kein Interesse an einer Instruktionsverhandlung bestehe (Urk. 158A). Daraufhin wurde den Klägerinnen mit Verfügung vom 9. November 2021 die Anschlussberufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 159). Die Stellungnahme der Klägerinnen vom 22. November 2021 (Urk. 160) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 12). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–139). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Dispositivziffern 2, 7, 8 und 12 des angefochtenen Entscheids. Mit der Anschlussberufung beantragen die Klägerinnen zwar ebenfalls die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Besuchsrecht), beziehen sich inhaltlich jedoch offenkundig auf Dispositivziffer 1, mit welcher das Rechtsbegehren der Klägerin 2 auf Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen wurde (vgl. Urk. 152 S. 25). Als mitangefochten zu gelten hat sodann die Dispositivziffer 9, zumal die darin enthaltene Indexklausel in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angefochtenen Kinderunterhalt (Dispositivziffer 7) steht. Entsprechend sind die unangefochten gebliebenen Dispositivziffern 3-6 nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 20. September 2021 (siehe Urk. 150) in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die ebenfalls unangefochten gebliebene erstinstanzliche Kostenliquidation (Dispositivziffern 10 und 11).
2.
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
3. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
III.
A. Verletzung des rechtlichen Gehörs
1. Die Hauptverhandlung vom 27. August 2020 fand ohne den Beklagten statt (vgl. Prot. I S. 5). Der Beklagte rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er nicht ordnungsgemäss zum Verhandlungstermin vorgeladen worden sei und er entsprechend keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Standpunkt zu äussern sowie zu den Äusserungen der Klägerin 2 Stellung zu nehmen (Urk. 140 N 13 ff.).
2. Die Vorinstanz führte aus, die Vorladung vom 22. Juli 2020 habe dem Beklagten an der von ihm genannten Adresse nicht zugestellt werden können und sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Auch der zweite Zustellversuch vom 5. August 2020 sei erfolglos geblieben und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retour gekommen. Am 20. August 2020 sei die Vorladung sodann auf die von ihm selbst angegebene E-Mail-Adresse zugestellt worden, worauf auch keine Reaktion des Beklagten erfolgt sei. Die Vorladung für den ursprünglichen Verhandlungstermin vom 24. Juni 2020 habe dem Beklagten zugestellt werden können und dieser habe davon, wie dem Schreiben vom 25. Mai 2020 zu entnehmen sei, auch tatsächlich Kenntnis erhalten (Urk. 27). Der Beklagte habe somit Kenntnis vom Verfahren gehabt und habe aufgrund des von ihm gestellten Verschiebungsgesuchs mit der Zustellung einer weiteren Vorladung rechnen müssen. Folglich greife die Zustellfiktion und die zweite Vorladung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Sowohl die erste vom Beklagten noch in Empfang genommene Vorladung, sowie auch die zweite Vorladung hätten einen Hinweis auf die Säumnisfolgen enthalten. Dem Beklagten habe damit bewusst sein müssen, dass sein unentschuldigtes Fernbleiben prozessuale Folgen nach sich ziehe würde (Urk. 141 E. 2.1. ff.).
3. Der Beklagte bringt vor, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen für eine Auszeit im März 2020 nach E._____ [Staat in Asien] in die Ferien begeben. Aufgrund der Covid19-Pandemie und der damit einhergehenden Ausreisesperre habe er danach nicht mehr aus E._____ ausreisen können. Er habe jedoch bereits vor seiner Abreise Anfangs März 2020 sich aufgrund des pendenten Gerichtsverfahrens um eine nahtlose Kommunikation mit den Schweizer Behörden gekümmert und eine bevollmächtigte Vertretung zur Abwicklung bzw. Entgegennahme seiner Post organisiert, was er der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. März 2020 auch mitgeteilt habe. Die Bevollmächtigung habe zu Beginn einwandfrei funktioniert und er habe sowohl das Schreiben vom 12. März 2020 sowie die Vorladung vom 11. Mai 2020 über die bevollmächtigte Person zugestellt erhalten. Die Vorladung zur Verhandlung vom 27. August 2020 habe ihm jedoch nicht zugestellt werden können, da auf der Abholungseinladung "muss selber unterschrieben werden" vermerkt worden sei. Dies sei ihm, da er sich zu diesem Zeitpunkt in E._____ befunden habe, offensichtlich nicht möglich gewesen, weshalb die Vorladung von der Post wieder an den Absender retourniert worden sei. Auch das in der Folge von der Vorinstanz versendete Incamail habe er nicht erhalten. Da es sich um einen unbekannten Absender handle, sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die E-Mail im Spamordner gelandet sei. Ohnehin genüge eine Zustellung der Vorladung über E-Mail den gesetzlichen Anforderungen von Art. 138 Abs. 1 ZPO nicht, da lediglich die Übermittlung, nicht jedoch der Empfang bestätigt werde. Letztlich habe auch die Klägerin 2, als sie anlässlich eines Telefonats am Tag der Geburtstagsfeier der Tochter am tt.mm.2020 die nur vier Tage später anstehende Verhandlung mit keinem Wort erwähnt habe, ihren Teil dazu beigetragen, dass der Beklagte in Unkenntnis über die Verhandlung vom 27. August 2020 geblieben sei (Urk. 140 Rz. 13 ff.).
4. Da der Beklagte unbestrittenermassen Kenntnis vom Verfahren hatte, war er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm trotz seiner Auslandabwesenheit Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 52 f; BK ZPO-Frei Art. 138 N 26; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 18a). Inwiefern der Vermerk "muss selber unterschrieben werden" die Abholung der Sendung durch die bevollmächtigte Person verhindert haben soll, ist nicht ersichtlich. Wie die Klägerinnen zutreffend ausführen, wäre einzig bei Inanspruchnahme der Zusatzleistung "Eigenhändig" die Übergabe ausschliesslich an die in der Adresse erwähnte Person möglich gewesen (Urk. 152 Rz. 12). Diese Zusatzleistung wurde jedoch – wie sich den eingereichten Kopien der Abholungseinladungen zweifelsfrei entnehmen lässt (Urk. 144/8; die Leistung "Eigenhändig" ist nicht angekreuzt) – vorliegend nicht in Anspruch genommen. Bezeichnenderweise macht der Beklagte auch nicht geltend, dass die bevollmächtigte Person versucht hätte, die Sendung abzuholen, ihr dies jedoch aufgrund des Vermerks verwehrt worden wäre. Entsprechend hätte die vom Beklagten bevollmächtige Person die hinterlegte Sendung ohne weiteres entgegennehmen können. Da die bevollmächtigte Person dies – aus welchen Gründen auch immer – unterliess, greift einhergehend mit der Vorinstanz und den Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 6 ff.) die Zustellfiktion. Entsprechend gilt die Vorladung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als ordnungsgemäss zugestellt und greifen die Säumnisfolgen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
5. Mit Verweis auf vorstehende Ausführungen (vgl. E. II.4.) sind die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachen dennoch zu berücksichtigen.
B. Aufenthaltsbestimmungsrecht / Persönlicher Verkehr
1. Aufenthaltsbestimmungsrecht
1.1. Die Klägerin 2 beantragte vor Vorinstanz, es sei ihr in Abänderung der Erklärung vor dem Zivilstandsamt D._____ vom 23. Oktober 2017 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Klägerin 1 zuzuteilen. Die Vorinstanz wies diesen Antrag in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ab (Urk. 141 S. 22).
1.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 habe ausgeführt, aus beruflichen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, dann jedoch im September 2018 ihre Arbeitsstelle verloren zu haben und seither arbeitslos zu sein. Da sie … Rechtsanwältin [aus dem Staat F._____] mit Spezialisierung im G._____ [Rechtsgebiet] sei, gehe sie davon aus, dass sie in F._____ [Staat] rasch eine Arbeitsstelle finden würde. Nachdem die Klägerin 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. August 2020 angegeben habe, dass sie seit dem 17. August 2020 über eine neue Anstellung bei einer Schweizer Firma verfüge, sei der Hauptgrund für ihre Rückkehr nach F._____ weggefallen. Hinzu komme, dass die Beziehung des Beklagten zur gemeinsamen Tochter nur unter äusserst erschwerten Bedingungen aufrecht erhalten werden könnte, da insbesondere ein regelmässiges Besuchsrecht über eine derart grosse Distanz kaum durchgeführt werden könne, zumal es sich bei der gemeinsamen Tochter um ein Kind im Vorschulalter handle, das noch lange Zeit nicht unbegleitet von F._____ nach Europa reisen könne. Angesichts des Umstands, dass mit der neuen Anstellung die finanzielle Grundlage der Klägerin 2 gesichert sei und die gemeinsame Tochter der Parteien ein Recht auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Beklagten habe, scheine es vorliegend nicht angezeigt, der Klägerin 2 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter zu übertragen. Dies würde zum jetzigen Zeitpunkt die Entwicklung des Kindes – und insbesondere die Beziehung zum Vater – gefährden und stünde damit dem Kindeswohl entgegen (Urk. 141 S. 8 f.).
1.3.1. Die Klägerinnen bringen vor, ungeachtet dessen, dass die Klägerin 2 am 17. August 2020 eine Anstellung bei der H._____ AG angetreten habe, habe sie auch anlässlich der Hauptverhandlung beabsichtigt, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren und habe an ihrem Begehren festgehalten. Auch heute wünsche sie weiterhin, in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Vorinstanz habe mit der Abweisung ihres Antrags das Recht falsch angewandt. So habe sie übersehen, dass bei der Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren sei. Die Klägerin 2 habe also das Recht, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Zu prüfen bleibe, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt sei, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil gehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte. Irrelevant sei, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile an den angestammten Orten verbleiben würden. Die Vorinstanz hätte damit die Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts einzig mit dem Argument verweigern dürfen, dass das Kindswohl der Tochter besser gewahrt bleibe, wenn es beim Beklagten in der Schweiz verbleiben würde. Die Erschwerung des Besuchsrechts und damit des Rechts auf Umgang der Tochter mit dem Beklagten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen kein Argument. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass in Bezug auf die konkrete Regelung der Kinderbetreuung oft kein Idealzustand erreicht werden könne, und zwar unabhängig davon, ob das Kind wegziehe oder in der Schweiz verbleibe. Entsprechend seien gemäss Bundesgericht bei einem Wegzug, welcher grössere Distanzen zum verbleibenden Elternteil nach sich ziehe, Wochenendbesuche durch längere Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte zu kompensieren. Vorliegend sei die Klägerin 2 die alleinige Betreuerin der Tochter und die alleinige Bezugsperson. Die Beziehung zum Beklagten bestehe kaum und seit seiner Reise nach E._____ gar nicht mehr. Zudem habe der Beklagte weder die alleinige noch eine alternierende Obhut gefordert, sondern lediglich ein Besuchsrecht. Daraus ergebe sich, dass es offensichtlich dem Kindswohl entspreche, dass die Tochter weiterhin in der Obhut der Klägerin 2 verbleibe. Indem die Vorinstanz die Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Begründung zurückgewiesen habe, diese stünde dem Kindswohl entgegen, weil der Wegzug der Ausübung eines angemessenen persönlichen Verkehrs entgegenstünde, verletze sie das Grundrecht auf Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Klägerin 2. Ferner unterliege nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Motiv für den Wegzug nicht der gerichtlichen Überprüfung. Das Motiv könne nur dann von Relevanz sein, wenn ein Elternteil nur aus dem Grund auswandere, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden. Dies sei vorliegend aber mitnichten der Fall. Die Klägerin 2 ziehe auch nicht in ein Land, zu welchem sie keinen Bezug habe. In der Schweiz hätten die Klägerinnen keine Familie und seien nicht verwurzelt. Demgegenüber hätten die Klägerinnen in I._____ [Stadt in F._____] viele Familienangehörige und Freunde. Bei einer Rückkehr nach F._____ sei geplant, dass die Klägerinnen in das Haus der Cousine der Klägerin 2 einziehen würden.
Das Haus sei äusserst grosszügig und biete für die Klägerinnen genügend Platz. Zudem sei die Cousine der Klägerin 2 eine diplomierte und erfahrene Kleinkindererzieherin. Sodann entspreche die Stelle bei der H._____ AG nicht dem eigentlichen Spezialgebiet der Klägerin 2 und sie habe sich im Zeitpunkt der Verhandlung auch in einem Bewerbungsprozess für den … Rugbyverband [des Staates F._____] befunden, als dieser aufgrund der Corona-Pandemie auf Eis gelegt worden sei. Damit ergebe sich klar, dass der von der Klägerin 2 beabsichtigte Wegzug nach I._____ nicht etwa der Entfremdung, sondern ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung dienen soll (Urk. 152 Rz. 97 ff.).
1.3.2. Demgegenüber bringt der Beklagte vor, es sei falsch, wenn die Klägerin 2 behaupte, die Erschwerung des Besuchsrechts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr spiele bei der Frage nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Rolle. Vielmehr habe das Bundesgericht festgehalten, dass zur Beantwortung der Frage ob das Kindeswohl besser gewahrt sei, wenn das Kind mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte, dieselben Kriterien heranzuziehen seien, wie zur Beurteilung der Betreuung, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts. Sodann habe das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 142 III 481 einen Wegzug eines Elternteils nach J._____ [Stadt in K._____], K._____ [Staat in Europa], zu beurteilen gehabt. Vorliegend stehe ein Umzug nach I._____, F._____, im Raum, womit die Kompensation von Besuchswochenenden durch verlängerte Wochenendeinheiten somit von vornherein ausgeschlossen sei. Auch längere Ferienaufenthalte seien nicht so leicht umsetzbar bzw. opportun bei diesen Distanzen. Dem Beklagten wäre es lediglich möglich, seine Tochter ein- oder zweimal pro Jahr während 2-3 Wochen Ferien zu sehen. Da die Klägerin 1 noch sehr klein sei, könnte sie nicht alleine zum Beklagten reisen. Er müsste demnach nach F._____ reisen und dort Zeit mit seiner Tochter verbringen. Da F._____ für ihn keine bekannte Umgebung sei und er auch nicht über eine eigene Wohnung verfüge, könnte er die Tochter sodann lediglich im Ferien-Setting sehen, was dem Aufbau einer Vater-Tochter-Beziehung unter alltäglichen Umständen im Wege stehe. Er könne der Tochter so auch kein Umfeld bieten, welches sie mit ihm verbinde und eine Vertrauensbasis schaffen würde. Es sei offensichtlich, dass die Kindsmutter dadurch aktiv eine Entfremdung des Kindes vom Kindsvater plane. Der Beklagte strebe eine gleichmässige Aufteilung der Betreuungszeit und somit eine alternierende Obhut an. Mit einem Umzug nach F._____ würde eine gleichmässige Aufteilung der Betreuung verunmöglicht. Dass die Klägerin 2, wie sie vorbringe, die alleinige Betreuungsund Bezugsperson sei, liege einzig daran, dass sie ihm jeglichen Kontakt zu seiner Tochter proaktiv verwehre. Er suche den Kontakt zur Tochter und wolle auch einen erheblichen Betreuungsanteil übernehmen. Die Klägerin 2 stelle sich seinem Wunsch und seinen Bemühungen jedoch konsequent in den Weg. Es könne demnach nicht zu Lasten des Beklagten ausgelegt werden, dass er aktuell nicht den Betreuungsanteil übernehmen könne, den er eigentlich übernehmen wolle. Es werde sodann bestritten, dass die Klägerinnen nicht in der Schweiz verwurzelt seien. Die Klägerin 2 lebe seit 2008 in der Schweiz und habe abgesehen von ihrer Arbeitslosigkeit von 2018 bis 2020 auch immer in der Schweiz gearbeitet. Sie scheine auch gute Freundschaften geschlossen zu haben, reiche sie doch selber die Bestätigung ihres Bekannten L._____ ein, welcher von gemeinsamen Brunches und Gartenparties sowie befreundeten Pärchen berichte. Die Klägerin 1 sei in der Schweiz geboren, lebe seit ihrer Geburt hier und kenne F._____ nur aus den Ferien. Voraussetzung für die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei ferner, dass die Konturen des Wegzugs feststünden. Die Klägerin 2 könne nicht mehr vorweisen, als dass sie mit der Klägerin 1 plane, nach I._____ zu ziehen. Schwer vorstellbar sei auch, dass der Arbeitsmarkt für G._____ in F._____ attraktiver sei als in der Schweiz, zumal zahlreiche internationale … [Verbände] in der Schweiz domiziliert seien. Damit würden keine genügend konkreten Grundlagen für eine Entscheidung durch das Gericht vorliegen. Die Klägerin 2 wolle ihre gut bezahlte Arbeitsstelle bereits wieder aufgeben, ohne Aussichten auf eine Anschlusslösung in I._____. Zudem scheine sie sich nicht um eine eigenständige Wohnsituation zu bemühen. Der Beklagte habe demgegenüber eine sichere und gut bezahlte Arbeitsstelle in der Schweiz. Zudem lebe er in einer eigenen kindsgerechten Wohnung, welche genügend Platz und Privatsphäre für ihn und die Klägerin 1 biete. Die Klägerin 2 vermöge somit nicht genügend dazulegen, inwiefern mit einem Umzug nach I._____ das Kindeswohl der Klägerin 1 besser gewahrt wäre, als wenn sie beim Beklagten bleibe. Gerade in jungen Jahren sei ein regelmässiger Kontakt elementar, um die Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen und zu stärken. Ein regelmässiges Besuchsrecht sei bei einem Umzug nach I._____ faktisch ausgeschlossen. Es gebe keine geeignete Lösung für eine Besuchsregelung, welche das Recht auf persönlichen Verkehr der Tochter mit dem Beklagten dem Kindswohl entsprechend regle. Der Tochter werde bei einer Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Klägerin 2 und einem Aufenthaltswechsel nach I._____ ihr Recht auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit ihrem Vater genommen, was ihr verfassungsmässiges Recht des Kindswohls verletze (Urk. 156 Rz. 24 ff.).
1.4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustellen. Das bedeutet, dass die – ohnehin kaum justiziablen – Motive des wegziehenden Elternteils grundsätzlich nicht zur Debatte stehen können. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6).
1.4.2. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreuungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 498 E. 4.4; OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 5.1.2).
1.4.3 Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung der Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; BGer 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Wird ein Kind überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl des Kindes sein wird, wenn es beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil verbleibt und folglich mit ihm wegzieht (BGE 142 III 481, E. 2.7). Dies gilt besonders bei kleineren Kindern, die primär noch personen- und weniger umgebungsbezogen sind (BGE 142 III 481, 493, E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ist nur zu verbieten, wenn er eine eigentliche Kindeswohlgefährdung darstellt (FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.). Ist nur der wegziehende Elternteil bereit, die hauptsächliche Betreuung des Kindes weiterhin zu übernehmen, kann allein eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung ein Verbot des Umzuges rechtfertigen, zumal in solchen Fällen die Konsequenz eines Umzugsverbots eine Fremdplatzierung wäre (Bertschi/Maranta, "Wir ziehen um!? - Wenn Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten, FamPra 2017, S. 649 ff., S. 655). Entsprechend erwog auch das Bundesgericht, dass der Entscheid, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befinden soll, imperativ präjudiziert sei, wenn nur ein Elternteil bereit sei, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, da bei dieser Ausgangslage eine nähere Diskussion des Kindeswohls letztlich ins Leere laufe (BGE 142 III 481 E. 2.8). Nicht statthaft ist ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige Elternteil, der zusammen mit dem Kind ohne plausible Gründe alleine deswegen wegzieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481, E. 2.7; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.).
1.5.1. Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Insbesondere trifft es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu, dass der Leit-entscheid BGE 142 III 481, dem ein Wegzug von M._____ nach J._____ zu Grunde lag, nicht zur Anwendung gelangen soll, wenn – wie vorliegend – ein Umzug in eine entferntere Destination im Raum stehe. Vielmehr hat sich das Bundesgericht darin in allgemeiner Weise dazu geäussert, nach welchen Grundsätzen das Gericht oder die Behörden über die Zulässigkeit des Wegzuges des Kindes zu entscheiden haben. Alles andere würde der bewusst getroffenen Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren, widersprechen. Der Beurteilung ist demnach vorliegend die Hypothese voranzustellen, dass die Klägerin 2 umzieht und in I._____, F._____ leben wird, was die Vorinstanz – wie die Klägerin 2 zu Recht rügt – nicht gemacht hat.
1.5.2. Entsprechend hat sich die Vorinstanz auch nicht dazu geäussert, ob das Wohl der Klägerin 1 besser gewahrt wird, wenn sie mit der Klägerin 2 nach F._____ umzieht oder beim Beklagten bleibt. Ausgangspunkt der Beurteilung ist das bisher gelebte Betreuungsmodell. Vorliegend ist die Klägerin 2 unbestritten die Hauptbetreuungs- und Bezugsperson der Klägerin 1 (Urk. 152 Rz. 103; Urk. 156 Rz. 27). Ungeachtet dessen, wer für den langen Kontaktunterbruch verantwortlich ist, hat der Beklagte seine Tochter seit März 2020, mithin seit nunmehr rund zwei Jahren, nicht mehr gesehen (Urk. 152 Rz. 57; Urk. 156 Rz. 15). Zuvor fanden im Zeitraum von Oktober 2019 bis Mitte Februar 2020 lediglich sieben begleitete Besuche statt (Urk. 144/2 S. 4; Urk. 16/175/1-5; Urk. 140 Rz. 25 ff.; Urk. 152 Rz. 35 ff.). Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1 anlässlich dieser Besuche vom Sozialzentrum N._____ als liebevoll, eng und keinesfalls distanziert beschrieben wurde (vgl. Urk. 142/15 = Urk. 16/175/1-5), kann – insbesondere auch angesichts des mittlerweile zweijährigen Kontaktunterbruchs – nicht von einer gefestigten Vater-Tochter-Beziehung ausgegangen werden. Die Klägerin 1 ist vier Jahre alt und demnach primär personenbezogen. Bei dieser Ausgangslage würde es eine unzumutbare Veränderung darstellen, der Klägerin 1 ihre Hauptbetreuungsperson zu entreissen. Hinzu kommt, dass der Beklagte keine Ausführungen zu einem möglichen Betreuungskonzept macht, sollte die Klägerin 1 bei ihm verbleiben. So bringt er lediglich vor, dass er in der Schweiz über eine sichere und gut bezahlte Arbeitsstelle verfüge und in einer eigenen kindsgerechten Wohnung lebe, welche genügend Platz und Privatsphäre für ihn und die Klägerin 1 bieten würde (Urk. 156 Rz. 34). Wenngleich der Beklagte ausführen lässt, eine gleichmässige Betreuung anzustreben (Urk. 156 Rz. 26), gehen seine Anträge zum persönlichen Verkehr sodann nicht über ein übliches Besuchsrecht hinaus. Vor diesem Hintergrund wäre ein Umzug nur zu verbieten, wenn eine schwerwiegende Kindswohlgefährdung drohen würde.
1.5.3. Eine schwerwiegende Kindswohlgefährdung ist bei einem Umzug nach F._____ nicht ersichtlich. Der Umzug erfolgt nicht in eine völlig fremde Umgebung, sondern in das Heimatland der Klägerin 2. In I._____ leben zudem ihre Verwandten, die sie bereits aus einigen Ferienbesuchen (Urk. 152 Rz. 106; Urk. 156 Rz. 31) sowie wöchentlichen Telefonaten (vgl. Prot. I S. 12) kennt. Entgegen der Auffassung des Beklagten können auch keine nachteiligen Folgen darin gesehen werden, dass die Klägerin 2 plant, in das Haus ihrer Cousine einzuziehen. So wurde etwa nicht vorgebracht, dass dieses nicht genügend Platz für die Klägerinnen bieten würde oder keine kindsgerechte Umgebung sei. Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob die Wohnsituation des Beklagten allenfalls vorteilhafter für die Klägerin 1 sein könnte. Überdies ist die Klägerin 1 noch nicht ins schweizerische Schulsystem (vgl. nachfolgend E. III.C.3.3.4.2.) integriert und würde in F._____ in ihrer Muttersprache beschult werden. Es trifft zwar zu, dass der Kontakt zum Beklagten bei dieser grossen Distanz nur noch unter erschwerten Bedingungen und vor allem im Feriensetting möglich sein wird. Dass die Klägerin 2 durch den Wegzug aktiv die Entfremdung des Kindes vom Kindsvater planen würde bzw. einzig aus diesem Grund wegziehen will, lässt sich jedoch anhand der Akten nicht erstellen. So geht zwar aus dem KESB-Bericht vom 4. Juni 2020 (Urk. 144/22 S. 4 f.) sowie der eingereichten E-Mail Konversation (Urk. 144/23) hervor, dass das als sehr fordernd beschriebene Verhalten der Klägerin 2, welche unter anderem die Protokolle und Regeln des BBT nicht akzeptierte, zum anfänglichen Kontaktabbruch bzw. zur Kündigung seitens des BBT geführt hatte. Zwischen März 2020 und August 2020 hätten jedoch nur schon deshalb keine Kontakte stattfinden können, da der Beklagte pandemiebedingt in E._____ festsass. Aus dem vorinstanzlichen Protokoll geht ferner hervor, dass die Klägerin 2 seit der Trennung vorgeschlagen habe, dass der Beklagte und die Tochter regelmässig Telefon- oder Facetime-Kontakte hätten, was Ersterer zunächst abgelehnt habe. Seit er nach E._____ gegangen sei, hätten sie jeden Sonntag um 10.00 Uhr abgemacht (Prot. I S. 11 f.). Diese in Abwesenheit des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen blieben auch im Berufungsverfahren unwidersprochen. Ebenso blieb unwidersprochen, dass die Klägerin 2 nach seiner Rückkehr aus E._____ vorgeschlagen habe, die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrechtsregelung unabhängig von der Rechtskraft des Urteils zu leben, worauf er nicht reagiert habe (vgl. Urk. 152 Rz. 57; Urk. 156 Rz. 15). Auch der weiteren Kommunikation sind Bemühungen seitens der Klägerin 2 hinsichtlich einer gütlichen Einigung betreffend dem Besuchsrecht zu entnehmen, hat der Rechtsvertreter der Klägerinnen die Rechtsvertreterin des Beklagten doch mit E-Mail vom 15. Juni 2021 um eine Besprechung gebeten (Urk. 160 Rz. 16). In der Folge kam es offenbar nicht zu einer solchen Besprechung, wobei wiederum unwidersprochen blieb, dass der Beklagte kein Interesse daran gezeigt haben soll. Zusammenfassend lassen die beidseits eingereichten Unterlagen zwar auf eine schwerfällige und teils auch von Missverständnissen geprägte Kommunikation zwischen den Parteien hinsichtlich des Besuchsrechts schliessen, dass die Klägerin 2 proaktiv die Kontakte zwischen Tochter und Vater verhindert hätte, geht daraus jedoch nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin 2 nach dem Umzug nach F._____ den Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht verhindern wird.
1.5.4. Soweit der Beklagte letztlich geltend macht, die Konturen des Wegzugs seien nicht ausreichend dargelegt, gilt es zu berücksichtigen, dass vom wegzugswilligen Elternteil keine Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden können, weil dieser für die Umsetzung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist (BGE 142 III 481, E. 2.8; BGE 142 III 502, E. 2.6). Die Klägerin 2 plant, in ihr Heimatland F._____ zurückzukehren und nach I._____ zu ziehen; ihre Cousine, O._____, und deren Ehemann, P._____, hätten ihr und der Klägerin 1 angeboten, mit ihnen in ihrem Haus an der … [Adresse], zu wohnen. Ihre Tante und ihr Onkel, Q._____ und R._____ würden gleich um die Ecke, die Cousins S._____ und T._____ fünf Gehminuten entfernt in U._____ [Stadt in F._____], wohnen. Sie könne in I._____ als Anwältin arbeiten und die Klägerin 1 würde die öffentliche Schule besuchen (Urk. 160 Rz. 41). Wie das künftige Betreuungskonzept aussehen würde, legt sie damit zwar nicht im Detail dar, doch ist die Klägerin 2 aufgrund ihrer 100%-Erwerbstätigkeit bereits heute für die Betreuung der Klägerin 1 unter der Woche tagsüber auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Da sie auch in F._____ plant, als Anwältin zu arbeiten, ist von einer mehr oder weniger gleichbleibenden Betreuungskonzeption wie aktuell in der Schweiz auszugehen. Dass es auch in F._____ ausreichend Angebote an Fremdbetreuung gibt, steht ausser Frage. Gemäss den Ausführungen der Klägerinnen würden sich sodann die älteren Familienangehörigen regelmässig um die kleinen Kinder der übrigen Familienangehörigen kümmern (Urk. 152 Rz. 106), weshalb bei einem Umzug nach F._____ gar davon auszugehen ist, dass sich die Fremdbetreuung im Vergleich zur Schweiz – wo die Klägerin 2 keinerlei Verwandte hat – einfacher gestalten wird. Damit sind die Konturen des Umzugs ausreichend dargelegt. Es kann entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere keine Rolle spielen, ob der Arbeitsmarkt für G._____ in F._____ tatsächlich attraktiver ist als in der Schweiz, zumal die Motive des Wegzugs, wie bereits erläutert, nicht zu überprüfen sind.
1.6. Zusammenfassend ist der Klägerin 2 zu bewilligen, den Aufenthaltsort der Klägerin 1 nach F._____ zu verlegen. Indes sind keine Gründe ersichtlich, um der Klägerin 2 – wie von ihr beantragt – allgemein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen.
2. Persönlicher Verkehr
2.1. Die Vorinstanz erwog, die anlässlich der Hauptverhandlung unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Klägerin 2 würden sich insoweit mit den Erkenntnissen des Gerichts aus dem Prozess decken, als zwischen dem Beklagten und der gemeinsamen Tochter über längere Zeit kein Kontakt stattgefunden habe. Auch die eingereichten Unterlagen liessen auf einen erheblichen Konflikt zwischen den Parteien schliessen. Aufgrund der Akten sei ebenfalls erstellt, dass zwischen den Parteien kein längerdauerndes funktionierendes Besuchsrecht habe installiert werden können. Auch die umfangreichen beigezogenen Unterlagen der KESB (mit Verweis auf Urk. 16/175/1-5) würden von einem lang andauernden Konflikt zeugen, der zwar mit einem begleiteten Besuchsrecht langsam scheinbar entschärft worden, das jedoch nicht weitergeführt worden sei. Nachdem es sich bei der gemeinsamen Tochter um ein noch nicht 4 Jahre altes Kind handle und der Beklagte – nach eigenen Angaben – seine Tochter zum Urteilszeitpunkt seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen habe, rechtfertige es sich, die Besuche so wieder aufzunehmen, wie sie im Verfahren vor der KESB angedacht worden seien. Bei der Erstellung eines Phasenplanes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der gemeinsamen Tochter nun nicht mehr um ein Kleinstkind handle, sondern dass die Klägerin 1 durch ihr Alter und insbesondere durch den Krippenbesuch nicht mehr alleine auf die Klägerin 2 fixiert sei. Die erste Phase sei zum Schutz der gemeinsamen Tochter begleitet durchzuführen, damit nach dem langen Unterbruch des Besuchsrechts die Klägerin 1 nicht überfordert werde. Danach seien die Besuche unbegleitet durchzuführen, jedoch die Übergaben noch an einem neutralen Ort durchzuführen, um allfällige Konflikte zwischen den Parteien zu verhindern. Nach Durchlaufen dieser Phasen sei die Klägerin 1 entsprechend etwas älter, weshalb einer Übernachtung nichts mehr im Wege stehe. Angemessen erscheine deshalb folgender Phasenplan (Urk. 141 S. 12 f.):
In Phase 1 (sechs Monate ab Eintritt der Rechtskraft): − an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis
15.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in einem Besuchszentrum.
In Phase 2 (zwölf Monate):
− an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis
15.00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu erfolgen haben.
Anschliessend in Phase 3: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr.
2.2. Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe es bei der Beurteilung der Besuchsrechtsregelung verpasst, neben dem Konflikt zwischen den Eltern die Tatsache zu berücksichtigen, die für das Besuchsrecht effektiv relevant sei, nämlich das bisher gelebte Verhältnis zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter. Dieses sei, wie sich aus den Tagesprotokollen des Begleiteten Besuchstreffs … (BBT) ergebe, eng, liebevoll und keineswegs distanziert. Die Vorinstanz verweise zwar auf die Tagesprotokolle, ignoriere jedoch deren Inhalt mehrheitlich. Ferner gehe die Vorinstanz auch nicht auf die Gründe ein, weshalb das begleitete Besuchsrecht nicht regulär weitergeführt worden sei. Der Beklagte habe versucht, mit der Klägerin 2 weitere Termine für das begleitete Besuchsrecht im BBT zu vereinbaren. Dies sei ihm für den Januar 2020 leider nicht gelungen, für die Monate Februar und März 2020 wären jedoch Termine gebucht gewesen. Da er befürchtet habe, aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Klägerin 2 sei die Terminfindung für die darauffolgenden Monate gefährdet, habe er sich mit Schreiben vom 24. Januar 2020 an die KESB gewandt und um Hilfe gebeten. Die KESB habe ihm geantwortet, dass nun aufgrund der anhängig gemachten Unterhaltsklage der Klägerin 2 das Bezirksgericht Zürich zuständig sei. Ein weiterer Beleg für das gute Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Tochter sei der Bericht des Sozialzentrums N._____ vom 4. Juni 2020. Dieser beschreibe das Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter als liebevoll und attestiere dem Beklagten einen kooperativen, zuverlässigen und verantwortungsbewussten Umgang mit ihr. Die Klägerin 2 hingegen werde als äusserst kontrollierend und überängstlich, die Zusammenarbeit als unhaltbar und ihr Verhalten als fordernd und frech beschrieben. Da sich die Klägerin 2 mit den Regeln des BBT nicht einverstanden erklärt habe, habe das BBT … in der Folge die Zusammenarbeit beenden müssen. Die Vorinstanz stütze ihre Entscheidung nur auf die Behauptungen der Klägerin 2. Dass sich die Behauptungen überhaupt nicht mit den aktenkundigen Wahrnehmungen der involvierten Personen bei der KITA, des BBT …. sowie des Sozialzentrums N._____ decken würden, gehe aus den verschiedenen Berichten hervor. Die Vorinstanz habe folglich den Sachverhalt, welchen sie ihrer Entscheidung über die Betreuungsregelung zugrunde gelegt habe, falsch festgestellt. Da zwischen ihm und seiner Tochter ein vertrautes, liebevolles Verhältnis bestehe, sei es nicht verhältnismässig, dem Beklagten eine erste Phase der Angewöhnung von notabene einem halben Jahr aufzuerlegen, in welcher er seine Tochter lediglich jede zweite Woche für maximal sechs Stunden begleitet sehen könne. Ferner sei auch wieder damit zu rechnen, dass sich die Klägerin 2 nicht an die Regeln eines Besuchszentrums halten und versuchen werde, die Vater-Tochter-Beziehung nachhaltig zu schwächen sowie möglichst viel Kontrolle über die Tochter und deren Betreuung zu wahren. Dies verhindere die Förderung und Stärkung der selbständigen Betreuung der Tochter durch den Beklagten. Die begleitete Besuchszeit sei deshalb auf die beantragten zwei Monate zu reduzieren. Auch die Dauer der vorinstanzlich verfügten Phasen, bis eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts stattfinden könne, sei im Lichte des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Tochter und Vater völlig unverhältnismässig. Die verfügten Phasen würden die äusserst positiven Erfahrungen des bereits durchgeführten begleiteten Besuchsrechts ausblenden und somit dem Kind einen schnelleren Aufbau eines regelmässigeren und ausgedehnteren Besuchsrechts zum Vater verwehren. Das vorinstanzlich festgelegte Besuchsrecht entspreche nur den Interessen und Vorstellungen der Klägerin 2 (Aufrechterhaltung der Kontrolle und Erziehung alleine durch sie). Es sei doch offensichtlich, dass unter dem Vorwand z.B. der "Spezialnahrung" die Klägerin 2 nur versuche, die alleinige Kontrolle über die Tochter langfristig an sich zu reissen (Urk. 140 Rz. 22 ff.).
2.3. Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, als ausgehend von den Tagesprotokollen der begleiteten Besuche sowie des Berichts des Sozialzentrums N._____ in der Tat ein vertrauensvolles Vater-Tochter-Verhältnis im Zeitpunkt der begleiteten Besuche bestand. Die Vorinstanz hat jedoch die Dauer der Phasen nicht damit begründet, dass die begleiteten Besuche nicht zufriedenstellend verlaufen wären, sondern einerseits mit der konfliktbehafteten Beziehung der Kindseltern sowie andererseits mit dem zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Kontaktunterbruch zwischen Vater und Tochter von mehreren Monaten. Beide Problematiken und insbesondere Letztere stellen sich heute – wie die Klägerin 2 zu Recht vorbringt (Urk. 152 Rz. 30) – noch mehr, als dies vor Vorinstanz der Fall war. Für das subjektive Empfinden der Klägerin 1 spielt es letztlich denn auch keine Rolle, wer dafür verantwortlich ist, dass sie den Beklagten so lange nicht mehr gesehen hat. Die Situation hat sich nun aber immerhin zusätzlich insofern geändert, als von einem baldigen Wegzug nach F._____ ausgegangen werden muss und damit im Sinne des Kindeswohls ein schnellstmöglicher Wiederaufbau der Vater-Tochter-Beziehung herzustellen ist. Insbesondere sollten möglichst bald unbegleitete Besuche stattfinden können, damit solche auch im Rahmen eines Ferienrechts in F._____ bzw. in der Schweiz stattfinden können. Wie bereits erwähnt, geht aus den Tages-protokollen hervor, dass die Klägerin 1 und der Beklagte sehr schnell einen vertrauensvollen Umgang miteinander finden konnten. So sei die Klägerin 1 gleich beim ersten begleiteten Besuch vom 20. Oktober 2019 mit einem strahlenden Gesicht und "Daddy, Daddy!" rufend auf den Beklagten zugerannt. Der Beklagte habe sich ebenso gefreut und die Klägerin 1 fest in die Arme geschlossen und geherzt (Urk. 16/175/1 = Urk. 144/15). Dass die Klägerin 1 zu dieser Zeit alle männlichen Personen als "Daddy" bezeichnet habe, wie die Klägerin 2 vorbringt (Urk. 152 Rz. 35), ändert nichts an der Einschätzung, dass sie den Beklagten offenkundig unmittelbar als vertraute Person wahrgenommen hat. Auch in den Protokollen zu den weiteren Besuchen wird ein vertrautes und liebevolles Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1 geschildert (Urk. 16/175/25). Obwohl der Beklagte – wie die Klägerin 2 selber ausführt (vgl. Urk. 152 Rz. 55) – die Klägerin 1 auch vor diesen begleiteten Besuchen seit der Trennung der Eltern im Herbst 2018 nur wenige Male gesehen hatte, bestand kein distanziertes Verhältnis zwischen Vater und Tochter. Der Beklagte war den Protokollen zufolge von Beginn an präsent und einfühlsam und schenkte der Klägerin 1 viel Aufmerksamkeit. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beklagte sehr gut auf die Bedürfnisse der Klägerin 1 eingehen kann und somit – auch nach dem nunmehr rund zweijährigen Kontaktabbruch – schnell wieder Zugang zur Klägerin 1 finden wird. Dafür, dass der Beklagte (und auch das BBT) die Allergien der Klägerin 1 nicht ernst genommen hätten, wie die Klägerin 2 mehrfach ausführen lässt (vgl. Urk. 152 Rz. 37, Rz. 40, Rz. 43), bestehen sodann keine konkreten Anhaltspunkte. Nachdem es bei den begleiteten Besuchen auch um die Vorbereitung unbegleiteter Besuche geht, erscheint es entgegen der Auffassung der Klägerin 2 (vgl. Urk. 152 Rz. 40) auch angemessen, dass das BBT die Einhaltung der Nahrungsvorgaben aufgrund der Allergien in die Verantwortung des Kindsvaters legte. Wie dem Tagesprotokoll vom 20. Oktober 2019 zu entnehmen ist, ging es dem BBT-Team denn auch hauptsächlich darum, dem Beklagten die Verantwortung zu übertragen, zu überprüfen, dass die anderen Kinder und Eltern instruktionsgemäss nach dem Essen ihre Hände waschen (Urk. 16/175/1 = Urk. 144/15). Dass es während den begleiteten Besuchen zu eigentlichen negativen Zwischenfällen gekommen wäre, macht die Klägerin 2 nicht geltend und geht auch aus den Akten nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist es mit dem Kindswohl vereinbar, die erste Phase auf drei Monate festzulegen, jedoch – im Hinblick auf einen raschen Wiederaufbau der Tochter-Vater-Beziehung und da bei Kleinkindern regelmässige Besuche von Vorteil sind – wöchentliche Besuche vorzusehen. Gegen die übereinstimmend genannten Zeiten, jeweils samstags von 9.00 bis 15.00 Uhr, ist nichts einzuwenden. Die zweite Phase mit unbegleiteten Besuchen von jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr an jedem zweiten Samstag sollte demgegenüber während sechs Monaten stattfinden, um eine ausreichende Vertrauensbasis für anschliessende Übernachtungen aufbauen zu können. Sofern es angesichts des bewilligten Aufenthaltsortswechsels der Klägerin 1 noch dazu kommt, steht in Phase 3, d.h. nach sechs Monaten unbegleiteter Besuche, dem von der Vorinstanz vorgesehenen üblichen Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag 09.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr mit Übernachtung nichts im Wege. Gerichtsüblich ist dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt auch ein Ferienrecht von vier Wochen einzuräumen. Soweit der Beklagte gänzlich ohne Begründung mit einer Phase 4 eine Ausdehnung der vorinstanzlich festgelegten Phase 3 beantragt, sich mithin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, genügt er der Begründungspflicht nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.4. Nach dem Umzug nach F._____ ist der persönliche Verkehr den veränderten Verhältnissen anzupassen. Aufgrund der grossen Distanz zwischen der
Schweiz und F._____ stehen dabei zwangsläufig Ferienbesuche im Vordergrund. Der Beklagte ist deshalb für berechtigt und verpflichtet zu erklären, pro Jahr während vier Wochen auf eigene Kosten Ferien mit der Klägerin 1 zu verbringen. Solange die Klägerin 1 noch nicht alleine in die Schweiz fliegen darf, hat der Beklagte die Klägerin 1 für die Wahrnehmung des Ferienrechts in F._____ zu besuchen. Jedoch ist vorzumerken, dass sich die Klägerin 2 bereit erklärt hat, den Beklagten mit der Klägerin 1 einmal jährlich in der Schweiz zu besuchen. Sodann ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, mit der Klägerin 1 wöchentlich zwei Mal zu skypen bzw. anderweitig fernmündlich (wenn möglich mit Sichtkontakt) zu kommunizieren. Da die Klägerin 1 bereits mehrfach mit dem Beklagten über Skype kommuniziert hat und die Klägerinnen zusammen bis anhin jeweils am Sonntag auch mit der Familie in F._____ telefonisch Kontakt hatten (vgl. Prot. I S. 12), ist ihr diese Form der Kommunikation auch bereits bestens bekannt. Aufgrund der Zeitverschiebung wird die Organisation der Kommunikation den Parteien überlassen. Die Klägerin 2 hat die Klägerin 1 jeweils positiv auf die Gespräche einzustimmen und für die Durchführung bemüht zu sein.
C. Unterhalt
1. Vorbemerkung
1.1. Da der Beklagte vor Vorinstanz der Verhandlung – wie bereits eingangs behandelt (E. III.A.4.) – unentschuldigt fernblieb, und auch der – bereits in der dem Beklagten am 19. Mai 2020 zugestellten Vorladung vom 11. Mai 2020 enthaltenen (vgl. Urk. 25 und Urk. 26/2) – Aufforderung zur Einreichung diverser Unterlagen nicht nachkam, hat die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin
1 gestützt auf die Angaben der Klägerin 2 und im Ergebnis nach der einstufigkonkreten Methode festgesetzt. Diese Berechnungsmethode wird von keiner der Parteien kritisiert. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen grundsätzlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen. In besonderen Situationen kann jedoch anders vorgegangen oder gar ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen von der Regel abgewichen wird (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6; BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.5). Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht die Entscheidung zugunsten der zweistufigen Methode auch damit begründet, dass es nicht im Interesse des Kindes liegt, wenn ein langwieriges Beweisverfahren über Einzelheiten seines Bedarfes durchzuführen ist (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.5), ist die Vorgehensweise der Vorinstanz bei vorliegender Konstellation – da die Bedarfspositionen der Klägerin 1 aufgrund der Säumnis des Beklagten vor Vorinstanz unbestritten blieben – nicht zu beanstanden.
1.2. Um eine Regelungslücke bei einer allfälligen (freiwilligen oder unfreiwilligen) Planänderung zu vermeiden, sind die Unterhaltsbeiträge ungeachtet des bewilligten Umzugs nach F._____ für die Schweiz festzulegen. Mit Blick auf den geplanten Umzug nach F._____ sind sodann auch noch keine effektiven Bedarfskosten bekannt, weshalb es sich rechtfertigt, die relevanten Bedarfszahlen bei Wohnsitz in Zürich an die Lebenshaltungskosten in F._____ sowie die Angaben der Klägerin 2 zu den Konturen des Wegzugs anzupassen (vgl. dazu E. III.B.1.5.4.).
2. Einkommen
2.1. Einkommen des Beklagten
2.1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'500.– an (Urk. 141 S. 20 f.). Hierzu führte sie aus, da beim Beklagten nur ältere Einkommenszahlen belegt seien (mit Verweis auf Urk. 5/5 ff.) und offenbar eine Änderung in der Anstellung erfolgt sei (mit Verweis auf Prot. I. S. 7), sei von einem geschätzten, leicht höheren Einkommen des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 (Fr. 12'000.–) auszugehen.
2.1.2. Der Beklagte macht geltend, da der Vorinstanz sein Arbeitgeber bekannt gewesen sei, wäre sie aufgrund der Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, angehalten gewesen, eine entsprechende Lohnabrechnung edieren zu lassen. Tatsache sei, dass er aktuell inkl. Quellensteuerabzug monatlich netto Fr. 7'054.60 erhalte, ohne Quellensteuerabzug Fr. 11'665.95 (Urk. 140 Rz. 40).
2.1.3. Derjenige, der sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Ausserdem sind die Tatsachen zu behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat, und schliesslich ist darzutun, inwiefern diese behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 4.1, und BGer 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2.1). An Letzterem fehlt es vorliegend, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Weitere Ausführungen erübrigen sich auch insofern, als der Beklagte die vor Vorinstanz fehlenden Unterlagen nunmehr im Berufungsverfahren nachreichte und diese – wie eingangs dargelegt und sogleich zu zeigen sein wird (vgl. E. II.4.) – noch berücksichtigt werden können.
2.1.4. Als Beleg reicht der Beklagte eine Lohnabrechnung vom September 2020 sowie den Lohnausweis 2020 ins Recht (Urk. 144/26-27). Quellensteuerabzüge im geltend gemachten Umfang von monatlich Fr. 4'611.35 gehen daraus jedoch nicht hervor. Auf der Lohnabrechnung September 2020 wurde ein Quellensteuerabzug von Fr. 1'604.10 getätigt; keine Relevanz haben die ebenfalls aufgeführten Nachverrechnungen der Vormonate (vgl. Urk. 144/26 S. 2; darin mit * markiert). Dem Lohnausweis 2020 lassen sich sodann Quellensteuerabzüge von insgesamt Fr. 23'848.– entnehmen (Urk. 144/27, Punkt 12), was einen durchschnittlichen Abzug von monatlich Fr. 1'987.– ausmacht. Diese abgezogenen Quellensteuern sind – entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 67) – vom Nettoeinkommen, welcher im Lohnausweis 2020 mit Fr. 141'825.– beziffert ist (Urk. 144/27, Punkt 11) – in Abzug zu bringen. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen im Betrag von monatlich Fr. 200.– (vgl. 144/26). Zum Nettoeinkommen hinzuzurechnen sind jedoch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3, BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5 und BGer 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Im Jahr 2020 hat der Beklagte eine Spesenentschädigung von insgesamt Fr. 8'400.– erhalten (vgl. Urk. 144/27, Punk 13.1). Der Beklagte behauptet lediglich pauschal, die Spesen würden der Deckung von kleineren Ausgaben dienen, welche ihm durch seine Arbeitstätigkeit anfallen würden (Urk. 156 Rz. 21). Da er weder näher darlegt, für welche Tätigkeiten er die Spesenpauschale von monatlich Fr. 700.– zu verwenden hat, noch Belege hierzu einreicht, ist davon auszugehen, dass sie ihm zur freien Verfügung steht und demnach – einhergehend mit den Klägerinnen (Urk. 152 Rz. 66; Urk. 160 Rz. 27) – Lohnbestandteil ist. Den Klägerinnen ist ferner zuzustimmen, dass die auf der Lohnabrechnung ersichtliche freiwillig geleistete Einlage in Aktien in Höhe von Fr. 3'850.–, welche zum tiefer ausbezahlten Nettolohn führt, ebenfalls zum Nettoeinkommen gehört (Urk. 152 Rz. 67). Dem Gesagten zufolge resultiert ausgehend vom Lohnausweis 2020 ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von gerundet Fr. 10'330.– (Fr. 141'825.– Fr. 23'848.– [Quellensteuerabzug] - Fr. 2'400.– [Kinderzulagen] + Fr. 8'400.– [Repräsentationsspesen]: 12 Monate).
2.2. Einkommen der Klägerin 2
2.2.1. Der Beklagte führt aus, das vorinstanzlich festgestellte Nettoeinkommen der Klägerin 2 von Fr. 12'099.65 nicht zu bestreiten, doch habe es die Vorinstanz unterlassen, einen sicherlich vorhandenen 13. Monatslohn sowie einen Bonus einzurechnen (Urk. 140 Rz. 37 f.).
2.2.2. Wie aus dem von der Klägerin 2 im Berufungsverfahren eingereichten Arbeitsvertag und dem Lohnausweis 2020 hervorgeht, erhält sie weder einen
13. Monatslohn noch einen Bonus (vgl. Urk. 154/14 und Urk. 154/15). Weiterungen erübrigen sich.
3. Barbedarf der Klägerin 1 vor dem Umzug nach F._____
3.1. Die Vorinstanz hat den Barbedarf der Klägerin 1 auf Fr. 5'029.– festgesetzt (Urk. 141 S. 18). Der Beklagte kritisiert die Bedarfsrechnung hinsichtlich der zusätzlichen Kinderkosten und der Fremdbetreuungskosten (Urk. 140 Rz. 41 ff.).
3.2. Zusätzliche Kinderkosten
3.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin 1 zusätzliche Kinderkosten im Umfang von Fr. 400.–. Sie erwog, die Klägerin 2 mache geltend, dass die Klägerin 1 auf besondere Mahlzeiten angewiesen sei und sich diese pro Tag auf zusätzlich rund Fr. 14.– belaufen würden. Da die Höhe dieses Betrags grundsätzlich unbestritten geblieben sei, sei dieser Betrag zu berücksichtigen (Urk. 141 S. 18).
3.2.2. Der Beklagte bringt vor, korrekt sei zwar, dass der Betrag aufgrund seiner Abwesenheit anlässlich der Verhandlung unbestritten geblieben sei, dieser wäre von der Vorinstanz jedoch zumindest zu hinterfragen gewesen bzw. wären Belege für die doch bemerkenswert hohen Extrakosten von der Klägerin 2 zu verlangen gewesen. Ferner sei für die Vorinstanz aufgrund der Akten erkennbar gewesen, dass die Klägerin 2 eindeutig zu Übertreibungen neige, wenn es um die Allergien der Tochter gehe. Dies gehe unter anderem aus dem Tagesprotokoll des BBT vom 17. November 2019 sowie dem Bericht des Sozialzentrums N._____ vom 4. Juni 2020 hervor. Tatsache sei, dass die Klägerin 1 lediglich allergisch auf Gluten und Laktose sei. Es bedinge unbestrittenermassen eine Umstellung auf spezielle Ernährungsprodukte, allerdings sei die Gluten- und Laktoseintoleranz heutzutage in der Bevölkerung derart verbreitet, dass auch in gewöhnlichen Supermärkten eine Vielzahl alternativer Produkte zu vernünftigen Preisen zur Verfügung stünden, welche sicherlich keine zusätzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 14.– pro Tag verursachen würden. Die Nahrungsmittelkosten seien im Grundbetrag schon enthalten, weshalb keine zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden könnten (Urk. 140 Rz. 43 ff.).
3.2.3. Die Klägerinnen halten entgegen, es sei durch einen Arztbericht belegt, dass die Klägerin 1 unter einer Eiweiss- und Eigelb-Allergie sowie unter einer Milchproteinallergie leide (unter Verweis auf Urk. 61). Auch wenn der Beklagte
wider besseres Wissen behaupte, dass die Klägerin 1 lediglich unter einer Laktose-Allergie leide, so würden ihre Allergien bedeuten, dass sie sämtliche Esswaren, welche Eier oder Milchprodukte enthielten, meiden müsse. Sie müsse sozusagen vegan ernährt werden, wobei aber Fleisch erlaubt sei. Eine solche Nahrung, welche bei einem Kind zwingend durch Zusätze wie Vitamin B12, Jod, Eisen, Calcium und Omega-3-Fettsäuren ergänzt werden müsse, erfordere zusätzliche Kosten. So koste beispielsweise ein Vegan-Joghurt zwischen Fr. 1.50 und Fr. 3.30, während ein normales Joghurt rund Fr. 0.80 koste. Der Grundbetrag von Fr. 400.–, in welchem bekanntlich auch Kosten für Kleider, Hygieneartikel etc. enthalten seien, reiche für die Spezialnahrung bei Weitem nicht aus (Urk. 152 Rz. 71 ff.).
3.2.4. Die vom Beklagten mit Blick auf gluten- und laktosefreie Produkte gemachten Ausführungen sind angesichts der ausgewiesenen (Urk. 61; Urk. 154/9; vgl. auch Urk. 154/10) und letztlich auch unwidersprochen gebliebenen (vgl. Urk. 156 Rz. 20 ff.) Eiweiss- und Eigelb-Allergie der Klägerin 1 nicht stichhaltig. Indes ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als die zusätzlichen Kinderkosten weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren auch nur annähernd belegt wurden. Entsprechend sind die zusätzlichen Kinderkosten von Fr. 400.– im Bedarf der Klägerin 1 nicht zu berücksichtigen.
3.3. Fremdbetreuungskosten
3.3.1. Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, die Betreuungskosten für die Klägerin 1 seien für vier Tage ausgewiesen und würden Fr. 2'142.40 betragen (mit Verweis auf Urk. 58/99). Da die Klägerin 2 jedoch an fünf Tagen arbeite, rechtfertige es sich, die anfallenden Kosten hochzurechnen. Entsprechend seien die geltend gemachten Fr. 2'678.– angemessen (Urk. 141 S. 18).
3.3.2. Die Höhe der Fremdbetreuungskosten für fünf Tage ab Aufnahme einer 100%-Erwerbstätigkeit im August 2020 von Fr. 2'678.– wird vom Beklagten nicht bestritten. Indes macht er geltend, dass die Klägerin 2 davor seit Oktober 2018 ohne Arbeitsstelle gewesen sei und somit keine oder nur geringe Fremdbetreuungskosten angefallen seien. Während der Phase der Arbeitslosigkeit der Klägerin 2 von Oktober 2018 bis August 2020 seien Fremdbetreuungskosten von maximal Fr. 500.– anzurechnen (Urk. 140 Rz. 41 f.). Sodann habe die Vorinstanz keine Abstufung der Fremdbetreuungskosten nach Phasen vorgenommen, obwohl im Urteilszeitpunkt habe antizipiert werden können, dass die im Juli 2021 vier Jahre alte Tochter im Sommer 2021 eingeschult werde. Da sich die Fremdbetreuungskosten infolge der Einschulung massiv und laufend verändern würden, werde beantragt, dass ab Einschulung der Tochter deren Fremdbetreuungskosten (d.h. Mittagstisch, Vor-/Nachbetreuung KITA) von der Klägerin 2 offenzulegen seien und sich der Beklagte anteilsmässig daran zu beteiligen habe (Urk. 140 Rz. 46 ff.).
3.3.3. Demgegenüber bringen die Klägerinnen zusammengefasst vor, die Klägerin 2 sei auch während der Arbeitslosigkeit gezwungen gewesen, die Klägerin 1 fremdbetreuen zu lassen, da bei Arbeitslosigkeit eine Arbeitslosenentschädigung nur ausbezahlt werde, wenn die betroffene Person vermittlungsfähig sei. Sie müsse sich entsprechend während der Arbeitslosigkeit so organisieren, dass sie nicht daran gehindert sei, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit der Beklagte bemängle, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Fremdbetreuung und Einschulung keine Abstufung nach Phasen vorgenommen habe, übersehe er, dass sich beim Kinderunterhalt einzelne Positionen reduzieren, andere sich jedoch erhöhen würden. Es sei notorisch, dass die Kosten für Kinder über die gesamte Unterhaltsdauer zu- und nicht abnähmen. Auch wenn sich Fremdbetreuungskosten reduzierten oder ab einem gewissen Zeitpunkt wegfielen, kämen andere Kosten hinzu, welche gesamthaft zu einem höheren Unterhalt führen würden. Wenn also die Vorinstanz auf eine Abstufung des Unterhalts verzichtet habe, so führe dies über die gesamte Unterhaltsdauer tendenziell dazu, dass die Unterhaltsbeiträge zu tief und nicht zu hoch seien. Abgesehen davon, dass die Klägerin 1 erst im August 2022 eingeschult werde, seien Betreuungskosten auch bei einer Einschulung notwendig (Urk. 152 Rz. 68 ff.).
3.3.4.1. Dass der Klägerin 2 auch während der Arbeitslosigkeit Fremdbetreuungskosten angefallen sind, geht aus den Rechnungen der Kita "V._____", die auch der Beklagte einreicht, hervor (vgl. Urk. 144/31). Daraus ist jedoch auch ersichtlich, dass die Klägerin 1 in diesem Zeitraum nur an zwei bzw. ab August 2019 drei Tagen der Woche die Kita besuchte. Daran ändert auch das E-Mail des RAV-Mitarbeiters, wonach die Klägerin 2 für Fremdbetreuung besorgt sein muss, nichts (Urk. 154/16). Mittels Rechnungen belegt sind die aufgewendeten Kosten für die Fremdbetreuung im Zeitraum von Februar 2019 bis und mit Februar 2020 (Urk. 144/31). Da per August 2020 die bisher geltende Regelung durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (vgl. Urk. 58/99), ist davon auszugehen, dass der zuletzt geschuldete Betrag von Fr. 1'494.– für drei Tage pro Woche in der Kita auch noch für die Monate März 2020 bis Juli 2020 anfiel. Demzufolge resultiert ein gesamter Rechnungsbetrag von Fr. 25'398.–, was durchschnittlich pro Monat Fr. 1'411.– ausmacht. Es sind lediglich diese effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten anzurechnen.
3.3.4.2. Soweit der Beklagte mit Blick auf die voraussichtlichen künftigen Fremdbetreuungskosten beantragt, diese (bzw. ein Teil davon) jeweils nach Vorlage der effektiv anfallenden Kosten zu bezahlen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht sachdienlich erscheint, wenn die Klägerinnen die Kosten im Streitfall immer wieder aufs Neue belegen müssen. Gerade auch im Hinblick auf einen Umzug nach F._____ ist es wichtig, klare Regeln zu haben. Entsprechend sind die zukünftigen Fremdbetreuungskosten zu schätzen: Grundsätzlich wird jedes Kind, das bis zum 31. Juli vier Jahre alt ist, in den Kindergarten eingeschult (www.stadtzuerich.ch/Volksschule/Kindergarten/Eintritt). Der obligatorische Schuleintritt der Klägerin 1 hätte demnach bereits per August 2021 erfolgt sein müssen, wobei eine Rückstellung möglich ist, wenn ein Kind mit vier Jahren noch nicht reif für den Eintritt ist. Seitens des Beklagten blieb unwidersprochen, dass die Klägerin 1 den Kindergarten erst ab August 2022 besuchen wird (vgl. Urk. 156 Rz. 20 ff.). Angesichts der Allergien der Klägerin 1, dem im August 2021 hängigen Antrag betreffend Umzug nach F._____ sowie der Tatsache, dass die Klägerin 1 lediglich … Tage vor dem Stichtag Geburtstag hat, erscheint dies auch glaubhaft. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ab August 2022 an fünf Vormittagen den Kindergarten besucht. Ab dem 2. Kindergartenjahr kommen zwei Nachmittage hinzu. Einhergehend mit den Klägerinnen (Urk. 152 Rz. 78) wird die Klägerin 2 angesichts ihres 100%-Pensums sowie dem Unterrichtsende nachmittags bereits um 15.20 Uhr weiterhin jeweils auf die Mittags- und Nachmittags/Abendbetreuung angewiesen sein. Nicht ersichtlich ist indes die Notwendigkeit einer Morgenbetreuung (vgl. Urk. 152 Rz. 78 ff.). Davon ist auch für die ersten drei Jahre der Primarschule, in welche die Klägerin 1 voraussichtlich im August 2024 eintreten wird, auszugehen, zumal durch Unterrichtszeit sowie die freien Nachmittage die Arbeitszeiten der Klägerin 2 nicht ausreichend abgedeckt sind. Die Kosten für die Mittags- und Nachmittagsbetreuung betragen ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Klägerin 2 von rund Fr. 100'000.– gemäss dem Beitragsrechner der schulergänzenden Betreuungsangebote rund Fr. 1'285.– (vgl. www.stadtzuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner). Ab der 4. Primarstufe, d.h. ab August 2027, sind die Unterrichtszeiten umfangreicher und ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ihre(n) freie(n) Nachmittag(e) anderweitig (Freunde, Hobbies etc.) nutzen wird. Mit 10 Jahren ist einem Kind überdies zuzumuten, einzelne Stunden auch ohne Aufsicht zu Hause zu verbringen. Entsprechend fällt ab der
4. Primarstufe (September 2027) lediglich noch der Mittagstisch und damit ein Betrag von rund Fr. 585.– an (vgl. www.stadtzuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner). Da dem Beklagten ab dem Umzug nach F._____ bzw. ab dem Zeitpunkt, da unbegleitete Besuche mit Übernachtung stattfinden, auch ein Ferienrecht von vier Wochen zukommt, in welchen die Klägerin 1 somit nicht fremdbetreut werden muss, fallen ausgehend von 13 Schulferienwochen entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Urk. 152 Rz. 78) lediglich während vier Ferienwochen, d.h. 20 Tagen pro Jahr, Betreuungskosten an. Gemäss dem Beitragsrechner für schulergänzende Betreuungsangebote resultiert hierfür ein Betrag von rund Fr. 130.– pro Monat (vgl. www.stadt-zuerich.ch/Volksschule/Betreuung/Beitragsrechner; Mittelwert zwischen 1 Tag pro Monat [Fr. 88.–] und 2 Tage pro Monat [Fr. 175.–]). Dieser Betrag ist sodann beizubehalten, zumal zwar ab einem gewissen Alter die Hortbetreuung während der Ferienzeit wegfällt, im Gegenzug jedoch etwa Kosten für Ferienlager o.ä. anfallen werden.
3.3.4.3. Nicht gefolgt werden kann den Klägerinnen, wenn sie geltend machen, dass die höheren Fremdbetreuungskosten sich gewissermassen durch höhere andere nicht berücksichtigte Kosten neutralisieren bzw. gar übertroffen würden, zumal sich die Fremdbetreuungskosten – wie gezeigt – in erheblichem Ausmass reduzieren. Allerdings ist den altersbedingt ansteigenden Kosten insofern Rechnung zu tragen, als dass sich ab dem 10. Lebensjahr der Klägerin 1 der Grundbetrag auf Fr. 600.– erhöht und ihr überdies ein Betrag für öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 65.– (Jahresabonnement Zone 110) sowie für Kommunikationskosten von Fr. 80.– anzurechnen ist. Daneben wurde der Klägerin 1 unter dem Titel Hobbies ein Betrag von monatlich Fr. 400.– angerechnet, der beidseits unangefochten blieb und im Grunde dem Überschussanteil bei der zweistufigen Methode entspricht. Auch wenn dieser Betrag, wie von den Klägerinnen vor Vorinstanz ausgeführt, aktuell für den Besuch eines Musik-, eines Gymnastik- und eines Schwimmkurses (Urk. 56 Rz. 26 ff.) vollumfänglich aufgebraucht werden sollte, gilt es dennoch zu berücksichtigen, dass sich die Interessen von Kindern und insbesondere beim Wechsel vom Kindesalter ins Teenageralter verändern und demnach auch die Freizeitkosten gewissen Schwankungen unterliegen. Der im Bedarf der Klägerin 1 berücksichtigte Betrag von Fr. 400.– bietet demnach auch ausreichend Spielraum für künftige Freizeitkosten.
3.4. Krankenkasse
3.4.1. Die Vorinstanz hat keinen Beitrag für die Krankenkasse der Klägerin 1 berücksichtigt, da die Klägerinnen vor Vorinstanz ausführten, dass der Beklagte die Prämienrechnungen bezahle und sie nicht wüssten, wie hoch diese ausfielen (Urk. 1 Rz. 58).
3.4.2. Obwohl diese Lösung von keiner der Parteien beanstandet wurde, erscheint es angesichts der alleinigen Obhut der Klägerin 2 sowie mit Blick auf den geplanten Umzug nach F._____ nicht sachgerecht, dass die Krankenkassenprämien in Zukunft weiterhin vom Beklagten direkt übernommen werden. Wie den
vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren verspätet eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, betragen die Prämien für KVG und VVG-Versicherung der Klägerin 1 Fr. 130.– (Urk. 71/13). Diese sind künftig, mithin ab April 2022 in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Im Gegenzug hat der Beklagte diese nicht mehr zu übernehmen. Es empfiehlt sich, die Rechnungsadresse entsprechend auf die Klägerin
2 zu ändern.
3.5. Fazit
Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich demnach wie folgt:
Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V
29.01.2019 01.08.2020 01.04.2022 01.08.2022 ab - - - 01.08.2027
31.07.2020 31.03.2022 31.07.2022 31.07.2027 Grundbetrag Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– Wohnkosten Fr. 1'080.– 1'080.– 1'080.– 1080.– 1'080.– Elektrizität Fr. 21.– 21.– 21.– 21.– 21.– Krankenkasse Fr. 0.– 0.– 130.– 130.– 130.– (inkl. VVG) Gesundheits-Fr. 50.– 50.– 50.– 50.– 50.– kosten Fremdbetreu-Fr. 1'411.– 2'678.– 2'678.– 1'415.– 715.– ung Freizeit Fr. 400.– 400.– 400.– 400.– 400.– ÖV-Kosten Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 65.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 0.– 0.– 80.– Total Fr. 3'094.– 4'629.– 4'759.– 3'496.– 3'141.–
4. Barbedarf der Klägerin 1 nach dem Umzug nach F._____
4.1. Gemäss der Lebenshaltungskosten-Vergleichsstudie der OECD sind die Lebenshaltungskosten in F._____ rund 25% tiefer als in der Schweiz (vgl. https://www.oecd-ilibrary.org/economics/data/prices/comparative-price-levels _...).
Entsprechend rechtfertigt es sich, den Barbedarf der Klägerin 1 auf 75% zu reduzieren.
4.2. Die Klägerin 2 hat sodann ausgeführt, mit der Klägerin 1 in das Haus ihrer Cousine ziehen zu wollen, weshalb es nicht angemessen erscheint, von den aktuell sehr hohen Mietkosten auszugehen. Der den Lebenshaltungskosten angepasste Betrag ist aufgrund dessen um weitere 20% zu reduzieren. Ferner macht die Klägerin 2 geltend, dass die älteren Familienangehörigen regelmässig auf die Kinder aufpassen würden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich überdies, auch die den Lebenshaltungskosten angepassten Fremdbetreuungskosten um weitere 20% zu reduzieren.
4.3. Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich demnach nach einem Umzug nach F._____ bzw. frühestens per 1. Mai 2022 wie folgt:
Phase III Phase IV Phase V
01.05.2022 01.08.2022 - - ab 01.08.2027
31.07.2022 31.07.2027 Grundbetrag Fr. 300.– 300.– 450.– Wohnkosten* Fr. 648.– 648.– 648.– Elektrizität Fr. 16.– 16.– 16.– Krankenkasse Fr. 98.– 98.– 98.– (inkl. VVG) Gesundheits-Fr. 38.– 38.– 38.– kosten Fremdbetreu-Fr. 1'607.– 849.– 429.– ung** Freizeit Fr. 300.– 300.– 300.– ÖV-Kosten Fr. 0.– 0.– 49.– Kommunikation Fr. 0.– 0.– 60.– Total Fr. 3'007.– 2'249.– 2'088.– * Fr. 1'080.– x 0.75 x 0.8 ** Fr. 2'678.– x 0.75 x 0.8 / Fr. 1'415.– x 0.75 x 0.8 / Fr. 715.– x 0.75 x 0.8
5. Aufteilung der Unterhaltslast
5.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 leiste den überwiegenden Teil der Betreuung und Pflege, soweit diese nicht durch Dritte sichergestellt werde. Ange-
messen erscheine eine finanzielle Aufteilung im Verhältnis 10% auf die Klägerin 2 und 90% auf den Beklagten (Urk. 141 S. 19).
5.2. Der Beklagte macht geltend, ab der (vorinstanzlich festgelegten) Phase 3 übernehme er jedes zweite Wochenende die Betreuung für die Tochter. Somit habe er maximal 70% des Barunterhalts und der Fremdbetreuungskosten zu übernehmen. Ab der Umsetzung des gerichtsüblichen Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Kindergartenschluss bis Sonntagabend) sei er zur Übernahme von maximal 60% des Barunterhals sowie 50% der Fremdbetreuungskosten zu verpflichten. Sodann sei zu gegebener Zeit ohnehin eine alternierende Obhut erstrebenswert bzw. zu prüfen (Urk. 140 Rz. 49 ff.).
5.3. Die Klägerinnen halten entgegen, da die Klägerin 2 ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura leiste, falle der Geldunterhalt vollständig dem Beklagten anheim. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin 2 überobligatorische Leistungen erbringe. Von diesem Grundsatz könne und müsse abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger sei als der andere. Vorliegend würden beide Parteien nachweislich etwa gleichviel verdienen. Entsprechend sei schon die Überbindung von 10% des Unterhalts durch die Vorinstanz auf die Klägerin 2 nicht korrekt (Urk. 52 Rz. 81).
5.4. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchsund Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt; BGer 5A_311/2019 E. 5.5). Dabei gilt es zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3 m.w.H.) und demnach auch dann geleistet wird, wenn das Kind tagsüber fremdbetreut wird. Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geldund Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, welcher die Obhut nicht innehat und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5. und E. 8.1.). Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.1. m.w.H.).
5.5. Würde der Beklagte zur Übernahme der gesamten Unterhaltslast verpflich-tet, verblieben der Klägerin 2 zusammen mit ihrem eigenen Einkommen von Fr. 12'100.– pro Monat doppelt bis knapp dreifach so viele Mittel wie dem Beklagten nach Abzug der entsprechenden Unterhaltsbeiträge. Damit ist sie erheblich leistungsfähiger als der Beklagte, weshalb es sich aufdrängt, vom vorstehend beschriebenen Grundsatz abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch mit einer 50%-Anstellung bzw. der Hälfte ihres Einkommens in der Lage wäre, ihre eigenen (für den Betreuungsunterhalt relevanten) Lebenshaltungskosten zu decken, weshalb sich die überobligatorische Leistung der Klägerin 2 – welche der Beklagte mit der Bezahlung eines massgeblichen Teils der Fremdbetreuungskosten ermöglicht – nicht zu seinem Vorteil auswirkt. Die Verteilung der Unterhaltslast der Vorinstanz im Verhältnis von 90% auf den Beklagten und 10% auf die Klägerin 2 erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Soweit der Beklagte eine abweichende Aufteilung aufgrund der Betreuungsanteile beantragt, ist ihm nicht zu folgen, denn es liegt keine über ein übliches Besuchsrecht hinausgehende Betreuung des Beklagten vor. Unbehelflich ist auch der Hinweis, dass eine alternierende Obhut anzustreben sei, zumal eine solche von ihm weder beantragt noch eine diesbezügliche Absicht näher ausgeführt wurde. Abgesehen davon stünde dieser Absicht auch der bewilligte Umzug nach F._____ entgegen.
6. Konkrete Unterhaltsbeiträge
6.1. Unterhaltsbeiträge vor dem Umzug nach F._____
6.1.1. Vom vorstehend ermittelten Barbedarf bzw. 90% davon sind die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– bzw. ab August 2029 (12. Geburtstag der Klägerin 1) Fr. 250.– in Abzug zu bringen. Demzufolge ist der Beklagte bis zum definiti-
ven Umzug der Klägerin 1 nach F._____ zur Bezahlung folgender (gerundeter) Unterhaltsbeiträge zu verpflichten:
− vom 29. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'605.– − vom 1. August 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'985.– − vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 4'105.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'965.– − vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: Fr. 2'645.– − ab 1. August 2029: Fr. 2'600.–
6.1.2. Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar an die Klägerin 2, solange die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Indexierung ist den aktuellen Verhältnissen anzupassen.
6.1.3. Da die Klägerin 2 mit ihrem Nettoeinkommen von Fr. 12'099.– sogar ihren grosszügig erweiterten Bedarf (vgl. Urk. 141 S. 16) ohne weiteres zu decken vermag, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.
6.2. Unterhaltsbeiträge nach dem Umzug nach F._____
6.2.1. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagenund-gesetze/ausland.html., besucht am 15.02.2022). Eine solche Vereinbarung besteht nicht zwischen der Schweiz und F._____. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Klägerin 1 ab ihrem Umzug nach F._____ kein eigenes Einkommen im Sinne von Familienzulagen mehr generiert. Entsprechend sind die in der Schweiz erhältlichen Kinderzulagen auch nicht in Abzug zu bringen. Allerdings reduzieren sich die geschuldeten Unterhaltsbeiträge um allfällige von der Klägerin
2 künftig in F._____ bezogene vertragliche oder gesetzliche Kinder- oder Familienzulagen. Die Klägerin 2 ist deshalb zu verpflichten, dem Beklagten den Bezug und die Höhe von Zulagen unmittelbar mitzuteilen.
6.2.2. Demzufolge ist der Beklagte ab dem definitiven Umzug der Klägerin 1 nach F._____ zur Bezahlung folgender (gerundeter) Unterhaltsbeiträge zu verpflichten:
− frühestens ab 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 2'705.– − vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'025.– − ab 1. August 2027: Fr. 1'880.–
6.2.3. Die Unterhaltsbeiträge (abzüglich allfälliger von der Klägerin 2 bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar an die Klägerin 2, solange die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6.2.4. Wenngleich sich das Einkommen der Klägerin 2 in F._____ reduzieren sollte, wird sie aufgrund des tieferen Preisniveaus weiterhin in der Lage sein, ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Ein Betreuungsunterhalt fällt demnach auch nach dem Umzug nach F._____ nicht an.
7. Bereits geleistete Zahlungen
7.1. Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbei-träge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 mit weiteren Hinweisen und Verweisen; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III.9.6).
7.2. Der Beklagte macht geltend, er habe entgegen der Behauptung der Klägerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren bereits einen erheblichen Teil zum Unterhalt der Klägerin 1 beigetragen. So habe er bei der Geburt der Klägerin 1 ein Sparkonto angelegt, auf welches er monatlich Fr. 250.– überweise. Ferner habe er von 2018-2020 jeweils die Hälfte der Kita-Kosten sowie diverse Rechnungen für Hobbies der Klägerin 1 bezahlt. Auf eigene Rechnung habe er ihr sodann diverse Spielsachen, Esswaren oder Windeln geschickt (Urk. 140 Rz. 56 ff.).
7.3.1. Belegt ist zwar, dass der Beklagte mittels Dauerauftrag monatlich Fr. 250.– auf ein Sparkonto für die Klägerin 1 überweist (Urk. 144/29), doch dienen Spareinlagen gerade nicht dem laufenden Unterhalt. Dass die Klägerinnen auf dieses Konto zugreifen könnten, macht der Beklagte jedenfalls nicht geltend (vgl. auch Urk. 152 Rz. 87). Demzufolge können die freiwillig auf ein Sparkonto der Klägerin 1 einbezahlten Beträge nicht an die rückwirkende Unterhaltspflicht angerechnet werden.
7.3.2. Hinsichtlich der hälftigen Übernahme der Kita-Kosten reicht der Beklagte als Beleg die Kita-Rechnungen von August 2018 bis Februar 2020 ins Recht (Urk. 144/31), wobei jeweils ein handschriftlicher Vermerk enthalten ist, wonach die Hälfte des Rechnungsbetrags bezahlt worden sei (z.B. Rechnungsbetrag in der Rechnung vom 29. August 2018: Fr. 1'500.–; Vermerk: "Paid 750"). Wie die Klägerinnen zu Recht vorbringen, ist dies grundsätzlich nicht ausreichend, um zu belegen, dass diese Beträge effektiv beglichen wurden (Urk. 152 Rz. 88). Vielmehr wären mittels entsprechender Kontoauszüge die Abbuchungen nachzuweisen gewesen. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, dass sie vereinbart hätten, dass der Beklagte 50% der Kita-Kosten bezahle, dies jedoch seit März 2020 nicht mehr tue (Prot. I S. 14 f.). Demnach stimmen ihre Ausführungen mit jenen des Beklagten überein und werden überdies durch die Vermerke auf den Rechnungen untermauert. Entsprechend sind 50% der in den Rechnungen von Januar 2019 bis März 2020 ausgewiesenen Rechnungsbeträge – welche mit den handschriftlichen Notizen übereinstimmen – von insgesamt Fr. 9'542.– als bereits geleistete Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
7.3.3. Mittels Banküberweisung belegt ist ferner, dass der Beklagte für den Schwimmkurs der Klägerin 1 Fr. 250.– bezahlt hat (Urk. 144/32 S. 4). Nicht ausreichend bzw. lediglich mit Rechnungen belegt sind demgegenüber die Übernahme der Kosten für den Musikkurs (Urk. 144/32 S. 1 und 2).
7.3.4. Sodann reicht der Beklagte mehrere mittels Kreditkarte beglichene Galaxus-Rechnungen ein, auf welchen diverse Spielartikel sowie Pampers aufgeführt sind (Urk. 144/33). Abgesehen davon, dass unwidersprochen blieb, dass die Spielsachen von den Eltern des Beklagten finanziert worden seien (vgl. Urk. 152 Rz. 89), es sich mithin nicht um Zahlungen seinerseits handelt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte damit Unterhaltsleistungen abgegolten haben soll. Unter diesem Titel ist dem Beklagten demnach nichts anzurechnen.
7.3.5. Dem Gesagten zufolge ist festzuhalten, dass der Beklagte bis und mit März 2022 bereits Unterhaltsleistungen von Fr. 9'792.– erbracht hat und dieser Betrag anzurechnen ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
8.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
8.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'500.– fest (Urk. 141, Dispositiv-Ziffer 10) und auferlegte diese der Klägerin 2 und dem Beklagte je zur Hälfte (Urk. 141, S. 21, Dispositiv-Ziffer 11). Diese Regelung blieb unangefochten, erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
8.3. Ferner setzte die Vorinstanz die volle Parteientschädigung auf Fr. 15'000.– fest und verpflichtete den Beklagten – da dieser im Gegensatz zu den Klägerinnen keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt habe – der Klägerin 2 eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu entrichten (Urk. 141 S. 21 f.). Dies rügt der Beklagte zu Recht (vgl. Urk. 140 Rz. 65 ff.). Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden die Bruchteile des Unterliegens bzw. Obsiegens der Parteien vorab verrechnet und erst dann für die mehrheitlich obsiegende Partei die ihr auf Grund ihres Aufwands zustehende herabgesetzte Parteientschädigung festgelegt (ZR 1973, Nr. 18; SJZ 1981 S. 342 f.; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 106 N 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 69 N 18). Da die Parteien vorliegend in gleichem Masse unterlegen sind, sind die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren somit wettzuschlagen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.
2. Betreffend Regelung des Besuchsrecht sowie der Zuteilung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf den Unterhaltsstreit sind die Verfahrenskosten indes nach dem entsprechenden Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Klägerin 1 bis zur Volljährigkeit Unterhaltsbeiträge von gesamthaft (rund) Fr. 891'000.– (198 Monate x Fr. 4'500.–) zu. Der Beklagte strebt eine Reduktion auf insgesamt Fr. 513'120.– an {(20 Monate x Fr. 2'200.– [vgl. Antrag Ziff. 2a]) + (11 Monate x Fr. 4'100.– [vgl. Antrag Ziff. 2b; 01.09.2020 bis Einschulung der Tochter; Schuleintritt gemäss Berufungsschrift im August 2021]) + (21 Monate x Fr. 3'234.60 [vgl. Antrag Ziff. 2c Fr. 1'360.– zuzüglich 70% von max. Fr. 2'678.– ab Schuleintritt bis Ende der Phase 3, welche während 12 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dauern soll, bzw. bei Annahme, dass das vorliegende Urteil im April 2022 rechtkräftig wird, bis im April 2023]) + (146 Monate x Fr. 2'439.– [vgl. Antrag Ziff. 2d, Fr. 1'100.– + 50% von max. Fr. 2'678.–])}. Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt (rund) Fr. 571'590.– ([18 Monate x Fr. 2'605.–] + [20 Monate x Fr. 3'985.–] + [4 Monate x Fr. 4'105.–] + [60 Monate x Fr. 2'965.–] + [24 Monate x Fr. 2'645.–] + [72 Monate x Fr. 2'600.–]). Damit obsiegt der Beklagte im Unterhaltsstreit zu rund 85%. Da die beiden Themenbereiche in etwa gleich zu gewichten sind, obsiegt der Beklagte im Berufungsverfahren zu rund 70%. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten zu 30% und – zumal nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. O-Ger ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. II.C.2; OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III.3.5) – der Klägerin 2 zu 70% aufzuerlegen.
3. Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw-GebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin 2 zur Zahlung einer auf 2/5 reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer an den Beklagten zu verpflichten.
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
7. Abteilung, vom 4. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Der Klägerin 2 wird bewilligt, den Aufenthaltsort von B._____ bzw. der Klägerin 1, geb. tt.mm.2017, nach F._____ zu verlegen.
2. a) Bis zum definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ wird der Beklagte für berechtigt erklärt, die Klägerin 1 wie folgt zu betreuen:
In Phase 1 (drei Monate ab Eintritt der Rechtskraft):
− an jedem Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs in einem Besuchszentrum.
In Phase 2 (sechs Monate):
− an jedem zweiten Samstag jeweils sechs Stunden von 09.00 Uhr bis
15.00 Uhr, wobei die Übergaben in einem Besuchszentrum zu erfolgen haben.
Anschliessend in Phase 3:
− an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntagabend, 17.00 Uhr.
− sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr.
b) Nach dem definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ wird der Beklagte für berechtigt erklärt, mit der Klägerin 1 zwei Mal wöchentlich per Videotelefonie zu kommunizieren. Die Organisation der Kommunikation wird angesichts der Zeitverschiebung den Parteien überlassen.
Weiter wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, pro Jahr während vier Wochen (der Schulferien) auf eigene Kosten Ferien mit der Klägerin 1 zu verbringen. Solange die Klägerin 1 noch nicht alleine in die Schweiz fliegen darf, hat der Beklagte die Klägerin 1 für die Wahrnehmung des Ferienrechts in F._____ zu besuchen. Jedoch wird vorgemerkt, dass die Klägerin 2 sich bereit erklärt hat, die Klägerin 1 einmal pro Jahr in die Schweiz zu bringen, damit der Beklagte sein Ferienrecht wahrnehmen kann. Der Beklagte hat seine Ferien der Klägerin 2 so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus anzukündigen.
3. a) Bis zum definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ wird der Beklagte verpflichtet, für die Klägerin 1 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:
− vom 29. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'605.–
− vom 1. August 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'985.–
− vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 4'105.–
− vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'965.–
− vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: Fr. 2'645.–
− ab 1. August 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 2'600.–
b) Nach dem definitiven Umzug der Klägerinnen nach F._____ bzw. frühestens per 1. Mai 2022 wird der Beklagte verpflichtet, für die Klägerin 1 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, abzüglich allfälliger von der Klägerin 2 künftig in F._____ bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen:
− frühestens ab 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 2'705.–
− vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2027: Fr. 2'025.–
− ab 1. August 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'880.–
Die Klägerin 2 wird verpflichtet, den Bezug sowie die Höhe allfälliger künftig in F._____ bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familienoder Ausbildungszulagen dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen.
4. Die gemäss Ziffer 3 a) und b) vorstehend festgesetzten Beträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, an die Klägerin 2, solange
die Klägerin 1 in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die bezahlten Kindesunterhaltsbeiträge im Umfang von bis und mit Ende März 2022 Fr. 9'792.– sind anzurechnen.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2022 von 103.3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
6. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde.
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Klägerin 2: CHF 12'100.00 (100% Pensum) − Beklagter: CHF 10'330.00 (100% Pensum) − Klägerin 1: die Familienzulage von derzeit CHF 200.00 bzw. ab August 2029 CHF 250.00
Vermögen:
− Klägerin 2: kein unterhaltsrelevantes Vermögen − Beklagter: kein unterhaltsrelevantes Vermögen − Klägerin 1: kein unterhaltsrelevantes Vermögen
7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestätigt.
8. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten zu 3/10 und der Klägerin 2 zu 7/10 auferlegt. Die Kosten werden aus dem zweitinstanzlichen Kostenvorschuss des Beklagten bezogen, sind ihm aber von der Klägerin 2 im Betrag von Fr. 4'200.– zu ersetzen.
11. Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'015.60 zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Meisel