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Entscheid

LZ210022

Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange

8. Juli 2022Deutsch78 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ210022-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel

Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2022

in Sachen

1. A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

2. B._____, Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____,

gegen

C._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil vom 9. Juli 2021 und eine Verfügung vom 9. September 2021 des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (FK200011-L)

Rechtsbegehren:

des Klägers und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 42 S. 2 ff., Urk. 70 S. 2 ff., Urk. 97 S. 1, sinngemäss):

1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der KESB Zürich vom 29. Januar 2013 abzuändern und es sei der Kläger unter die alleinige Obhut der Verfahrensbeteiligten/Kindsmutter zu stellen.

2. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der KESB Zürich vom 29. Januar 2013 abzuändern und es sei dem Beklagten ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht für den Sohn A._____ wie folgt einzuräumen: - jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Sohn jeweils für vier Wochen in die Ferien zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kindsmutter die Ferienwünsche mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.

3. Es sei Ziffer 3 der Verfügung der KESB Zürich vom 29. Januar 2013 abzuändern und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kindsmutter für das gemeinsame Kind A._____, angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens bis zum 10. Altersjahr in Höhe von Fr. 2'000.00 bis zum 12. Altersjahr in Höhe von Fr. 2'200.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt) zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zahlbar jeweils im Voraus, auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Der Beklagte sei zu verpflichten die Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) ein Jahr rückwirkend ab Klageeinleitung zu bezahlen.

4. Die Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) seien gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise zu indexieren.

5. Es sei der Kindsmutter die Bewilligung zu erteilen, den Wohnsitz des gemeinsamen Kindes, A._____, innerhalb des Kantons Zürich zu verlegen.

6. Im Übrigen seien die Anträge des Beklagten abzuweisen, sofern sie sich nicht mit denjenigen des Klägers sowie der Verfahrensbeteiligten decken.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst von 7.7%) zu Lasten des Beklagten.

des Beklagten (Urk. 18 S. 2 ff., Urk. 38 S. 2 ff., Urk. 59 S. 1 ff., Urk. 83 S. 3 ff., sinngemäss):

1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 29. Januar 2013 abzuändern und der Kläger, A._____, geboren am tt.mm.2012, sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz des Klägers sei bei der Kindsmutter zu belassen.

Es sei der gesetzliche Wohnsitz des Klägers, bei einer Verlegung des Wohnsitzes der Kindsmutter, so dass die Schule des Klägers vom Wohnsitz des Beklagten aus mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht innert 30 Minuten erreicht werden kann, am Wohnsitz des Beklagten festzulegen.

2. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 29. Januar 2013 abzuändern und der Beklagte sei berechtigt sowie verpflichtet zu erklären, das Kind der Parteien, A._____, geboren am tt.mm.2012, wie folgt zu betreuen: - Jeden zweiten Montag von 8.00 Uhr bis am Montag der darauffolgenden Woche 8.00 Uhr. - Während der Hälfte der Schulferien, wobei jegliche Schulferien hälftig zu teilen seien. - Können sich die Kindseltern über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so soll dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zukommen und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Kindsmutter. Während der restlichen Zeit sei der Kläger durch die Kindsmutter zu betreuen.

3. Es sei Ziffer 3 der Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 29. Januar 2013 wie folgt abzuändern: • Die Kindseltern übernehmen je diejenigen Kosten des Kindes, die während der Betreuungszeit bei ihnen anfallen. • Die Hortkosten des Klägers werden mit den Kinderzulagen durch die Kindsmutter bezahlt. • Die verbleibenden Kinderzulagen und Unterhaltszahlungen stehen zu einem Drittel dem Kläger während der Betreuungszeit beim Kindsvater und zu zwei Drittel während der Betreuungszeit bei der Kindsmutter zu.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt. zulasten des Klägers.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Juli 2021: (Urk. 100 S. 41 ff. = Urk. 110A S. 41 ff.)

1. Der Kläger, A._____, geboren am tt.mm.2012, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der weiteren Verfahrensbeteiligten und des Beklagten als seine Eltern belassen.

2. Die Obhut über den Kläger, A._____, geboren am tt.mm.2012, wird der weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten als seine Eltern mit wechselnder Betreuung belassen. Sein Wohnsitz befindet sich bei der weiteren Verfahrensbeteiligten als seine Mutter.

3. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden unverändert ausschliesslich der weiteren Verfahrensbeteiligten als Mutter angerechnet.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 16. Januar 2019 bis 30. April 2020 an die Kosten des (Bar-)Unterhalts des Klägers einen Betrag von insgesamt Fr. 6'856.– an die weitere Verfahrensbeteiligte als Kindsmutter zu bezahlen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. Juni 2021 an die Kosten des (Bar-)Unterhalts des Klägers nebst dem Betrag von Fr. 550.– pro Monat gemäss Vereinbarung vom 29. April 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 2'758.– an die weitere Verfahrensbeteiligte als Kindsmutter zu bezahlen.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: - vom 1. Juli 2021 bis 12. August 2022 Fr. 660.– pro Monat (Barunterhalt) - vom tt.mm.2022 Fr. 760.– pro Monat (Barunterhalt).

Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers geschuldet und an seine gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

- Einkommen des Beklagten: Fr. 9'539.– netto (ab 1. Jan. 2020, Pensum 100%, inkl. Unterhaltszulage Fr. 415.–), - Vermögen des Beklagten: mindestens rund Fr. 100'000.–, - Einkommen Mutter des Klägers: Fr. 2'575.– netto (50% Pensum), Fr. 4'120.– netto (80% Pensum), Fr. 5'150.– netto (100% Pensum), je inkl. Anteil am 13. Mtl.), - Vermögen Mutter des Klägers: unerheblich, bzw. geringe Schulden, - Einkünfte des Klägers: Fr. 275.– (Kinderzulagen Fr. 200.– bezieht die Mutter, Fr. 75.– Differenzkinderzulage bezieht der Vater).

8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2021 mit 101.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2023. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 101.0

9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.

10. Die Gerichtskosten werden der weiteren Verfahrensbeteiligten und der beklagten Partei je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der weiteren Verfahrensbeteiligten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die weitere Verfahrensbeteiligte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

12. [Schriftliche Mitteilungen.]

13. [Rechtsmittel.]

Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. September 2021: (Urk. 106 S. 3 f. = Urk. 110B S. 3 f.)

1. Das Urteil vom 9. Juli 2021 des Bezirksgerichts Zürich wird um folgende Dispositiv-Ziffer 2.a. ergänzt:

"2.a. Die Betreuung des Klägers, A._____, geboren am tt.mm.2012, erfolgt wochenweise alternierend durch die weitere Verfahrensbeteiligte und den Beklagten. Der Betreuungswechsel findet jeweils am Montag statt.

Die weitere Verfahrensbeteiligte übernimmt während den Vaterwochen zusätzlich die Betreuung des Klägers an den freien Mittwochnachmittagen sowie über Mittag, sofern der Beklagte den Kläger nicht selber betreuen kann.

Die Ferienzeit des Klägers wird zwischen der weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten hälftig aufgeteilt. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der weiteren Verfahrensbeteiligten."

2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

3. [Schriftliche Mitteilungen.]

4. [Rechtsmittel.]

Berufungsanträge:

des Klägers, Berufungsklägers 1 und Anschlussberufungsbeklagten 1 sowie der Verfahrensbeteiligten, Berufungsklägerin 2 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (Urk. 109 S. 3 ff., sinngemäss):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2021, Dispositivziffer 2, 1. Satz, wie folgt abzuändern: Es sei der Berufungskläger unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen.

2. Es sei Dispositivziffer 2a des mit Verfügung vom 9. September 2021 ergänzten Entscheids wie folgt abzuändern: Es sei dem Berufungsbeklagten ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht für den Sohn A._____ wie folgt einzuräumen: - jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 9:00 Uhr (Schulbeginn) - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr, - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten von Pfingstfreitag, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Es sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn jeweils für vier Wochen in die Ferien zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen.

3. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2021, Ziffer 6, wie folgt abzuändern: Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts des Berufungsklägers monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Montags zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: - ab 1. Juli 2021 bis 12. August 2021 [recte 2022] Fr. 1'698.00 - ab tt.mm.2022 Fr. 1'898.00 (Abs. 2 von Ziffer 6 bleibt unverändert)

4. Eventualiter und für den Fall, dass die Anordnung der alternierenden Obhut durch das Gericht bestätigt wird, seien die Unterhaltsbeiträge für A._____ wie folgt abzuändern:

- ab 1. Juli 2021 bis 12. August 2021 [recte 2022] jeweils Fr. 1'590.00 - ab tt.mm.2021 [recte 2022] jeweils Fr. 1'790.00

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MwSt. von 7.7%) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 115 S. 3 ff.): "1. Die Berufungsanträge der Berufungskläger 1 und 2 seien abzuweisen.

2. Es sei die Dispositivziffer 2.a. des mit Verfügung vom 9. September 2021 ergänzten Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2021 wie folgt abzuändern: Die Betreuung des Klägers, A._____, geboren am tt.mm.2012, erfolgt wochenweise alternierend durch die weitere Verfahrensbeteiligte und den Beklagten. Der Beklagte ist berechtigt und verpflich-tet, A._____, wie folgt zu betreuen: - In den ungeraden Kalenderwochen von Montagmorgen ab Schulbeginn, respektive 8.00 Uhr, bis am Montagmorgen der darauffolgenden Woche Schulbeginn, respektive 8.00 Uhr. - während der Hälfte der Schulferien, wobei jegliche Schulferien hälftig zu teilen sind. Die Ferienbetreuung sei jeweils spätestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der weiteren Verfahrensbeteiligten zu.

3. Es seien die Dispositivziffer 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2021 aufzuheben, beziehungsweise wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 16. Januar 2019 bis 31. Juni 2021 an die Kosten des Barunterhalts des Klägers einen Betrag von insgesamt CHF 2'104.00 an die weitere Verfahrensbeteiligte als Kindsmutter zu bezahlen.

4. Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2021 wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatliche im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich der gesetzlichen sowie vertraglichen Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen:

- vom 1. Juli 2021 bis und mit August 2022: CHF 20.00 (Barunterhalt) - ab September 2022: CHF 120.00 (Barunterhalt) (Absatz 2 bleibt unverändert)

5. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2021 wie folgt abzuändern: Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Einkommen des Beklagten: CHF 9'123.55 (Vermögen des Beklagten sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten bleiben unverändert) - Einkommen des Klägers: CHF 690.50 (Kinderzulagen, Differenz Kinderzulagen, Unterhaltszulage)

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungskläger."

des Klägers, Berufungsklägers 1 und Anschlussberufungsbeklagten 1 sowie der Verfahrensbeteiligten, Berufungsklägerin 2 und Anschlussberufungsbeklagten 2 zur Anschlussberufung (Urk. 119 S. 3):

"1. Es seien die Anträge der Anschlussberufung des Anschlussberufungsklägers abzuweisen.

2. Im Weiteren halten die Berufungskläger an den bereits gestellten Anträgen der Berufung vom 14. September 2021 vollumfänglich fest.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst. von 7.7%) zu Lasten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Die Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin 2 und Anschlussberufungsbeklagte 2 (fortan: Verfahrensbeteiligte) sowie der Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von A._____ (Kläger, Berufungskläger 1 und Anschlussberufungsbeklagter 1; fortan Kläger), geboren am tt.mm.2012. Am 27. August 2012 anerkannte der Beklagte den Kläger als sein Kind (Urk. 4/3). Die Kindseltern schlossen am 18. Dezember 2012 eine Vereinbarung ab, mit welcher sie beantragten, ihnen die gemeinsame elterliche Sorge über den Kläger zu übertragen, und sich betreffend Betreuung und Unterhalt während des gemeinsamen Zusammenlebens einigten (Urk. 4/5). Die Vereinbarung wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich mit Verfügung vom 29. Januar 2013 genehmigt (Urk. 4/4). Die Kindseltern lebten von September 2013 bis März 2015 in D._____ und E._____. Im Jahr 2015 trennten sie sich und kehrten dann in die Schweiz zurück. Am 4. September 2019 leitete der Kläger ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Stadt Zürich betreffend die Regelung der Obhut, des Besuchsrechts und des Kinderunterhalts ein (Urk. 1). Nachdem an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, reichten der Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage der ausgestellten Klagebewilligung mit Eingabe vom 16. Januar 2020 Klage bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und Urk. 2). Nachdem das Verfahren infolge der Covid 19-Pandemie zunächst schriftlich geführt worden war (vgl. Urk. 20; Urk. 22; Urk. 27 und Urk. 38), fand am 29. April 2020 die Hauptverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I. S. 6 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien für die Dauer des Verfahrens eine Vereinbarung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge und der Beibehaltung der wechselnden Betreuung sowie eine Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt (Urk. 44; Urk. 45), welche mit Verfügung vom 8. Mai 2020 genehmigt wurden (Urk. 46). Zur weiteren Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 110A S. 4 ff.). Am 9. Juli 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, wobei mit Verfügung vom 9. September 2021 eine Berichtigung desselben erfolgte und das Urteil um die Dispositiv-Ziffer 2.a. ergänzt wurde (Urk. 100 = Urk.110A S. 4 ff.; Urk. 106 = Urk. 110B).

1. Die Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin 2 und Anschlussberufungsbeklagte 2 (fortan: Verfahrensbeteiligte) sowie der Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von A._____ (Kläger, Berufungskläger 1 und Anschlussberufungsbeklagter 1; fortan Kläger), geboren am tt.mm.2012. Am 27. August 2012 anerkannte der Beklagte den Kläger als sein Kind (Urk. 4/3). Die Kindseltern schlossen am 18. Dezember 2012 eine Vereinbarung ab, mit welcher sie beantragten, ihnen die gemeinsame elterliche Sorge über den Kläger zu übertragen, und sich betreffend Betreuung und Unterhalt während des gemeinsamen Zusammenlebens einigten (Urk. 4/5). Die Vereinbarung wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich mit Verfügung vom 29. Januar 2013 genehmigt (Urk. 4/4). Die Kindseltern lebten von September 2013 bis März 2015 in D._____ und E._____. Im Jahr 2015 trennten sie sich und kehrten dann in die Schweiz zurück. Am 4. September 2019 leitete der Kläger ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Stadt Zürich betreffend die Regelung der Obhut, des Besuchsrechts und des Kinderunterhalts ein (Urk. 1). Nachdem an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, reichten der Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage der ausgestellten Klagebewilligung mit Eingabe vom 16. Januar 2020 Klage bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und Urk. 2). Nachdem das Verfahren infolge der Covid 19-Pandemie zunächst schriftlich geführt worden war (vgl. Urk. 20; Urk. 22; Urk. 27 und Urk. 38), fand am 29. April 2020 die Hauptverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I. S. 6 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien für die Dauer des Verfahrens eine Vereinbarung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge und der Beibehaltung der wechselnden Betreuung sowie eine Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt (Urk. 44; Urk. 45), welche mit Verfügung vom 8. Mai 2020 genehmigt wurden (Urk. 46). Zur weiteren Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 110A S. 4 ff.). Am 9. Juli 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, wobei mit Verfügung vom 9. September 2021 eine Berichtigung desselben erfolgte und das Urteil um die Dispositiv-Ziffer 2.a. ergänzt wurde (Urk. 100 = Urk.110A S. 4 ff.; Urk. 106 = Urk. 110B).

2. Hiergegen erhoben der Kläger und die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 14. September 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 101, Urk. 107/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 109 S. 2 f.). Am 24. November 2021 erstattete der Beklagte die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 115). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 25. Januar 2022 (Urk. 119) und wurde den Gegenparteien mit Verfügung vom 8. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 121). Zu der Stellungnahme des Beklagten – datierend vom 18. März 2022 (Urk. 124) und zur Kenntnis gebracht mit Verfügung vom 22. März 2022 (Prot. I S. 6) – liessen sich der Kläger und die Verfahrensbeteiligte nicht mehr vernehmen.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-108). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils vom 9. Juli 2021 blieben unangefochten, weshalb sie nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 25. November 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 (erstinstanzliche Entscheidgebühr und Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils vom 9. Juli 2021. Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

III. Materielle Beurteilung

A. Obhut

1. Die Vorinstanz stellte den Kläger unter die alternierende Obhut des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 110A, Disp.-Ziff. 1). Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte verlangen berufungsweise die alleinige Zuteilung der Obhut über den Kläger an die Verfahrensbeteiligte, unter Einräumung eines Besuchsrechts an den Beklagten (Urk. 109 S. 3 f.). Der Beklagte beantragt die Abweisung dieses Antrags und die Bestätigung der alternierenden Obhut (Urk. 115 S. 3).

2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E.

4.2 m.H.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern auch hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Stabilität, die mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung gegebenenfalls einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Eigenund Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.).

3. Erziehungsfähigkeit

3.1. Die Vorinstanz führte aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine hinsichtlich der Obhut relevante Einschränkung der Erziehungsfähigkeit vor. Der Kläger mache zwar geltend, der Beklagte setze jeweils seinen Willen durch und interessiere sich nicht für seine Interessen. Als aktuelles Beispiel führe er an, wie der Beklagte ihn zu einem Coronatest gebracht habe, um mit ihm nach Schweden fliegen zu können. Dabei habe er die 24-stündige Quarantäne nicht abwarten wollen. Die Ansichten, welche Reisen sinnvoll, welche Regeln zu beachten und was betreffend Kindern gelte, seien in den letzten Monaten unter Wissenschaftlern, Politikern und den verschiedenen Ländern jedoch derart weit auseinander gegangen und hätten innert kurzer Zeit gewechselt, dass sich aus dem durch den Kläger und die Verfahrensbeteiligte angeführten Verhalten keine Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit ziehen liessen. Die Vorbringen des Klägers und der Verfahrensbeteiligten seien Ausdruck gewisser Konflikte und Meinungsverschiedenheiten der Kindseltern (Kommunikation betr. Coronatest während Betreuungswoche der Verfahrensbeteiligten und Ferienpläne des Vaters), nicht aber einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit eines Elternteils (Urk. 110A S. 16).

3.2. Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte bringen auch berufungsweise vor, der Beklagte stelle stets seine Interessen vor diejenigen des Kindes und sei nicht in der Lage, auf die Bedürfnisse des Klägers einzugehen. So sei der Beklagte, ohne die 24 Stunden nach dem Coronatest des kranken Kindes abzuwarten, mit dem Kläger in die Ferien nach Schweden gereist. Ferner bestehe der Beklagte darauf, dass der Kläger am Donnerstag in den Schwedischunterricht gehe, obwohl er seit einiger Zeit geäussert habe, dass ihm das neben der Schule zu viel sei. Er habe die Verfahrensbeteiligte unter Tränen angefleht, sie solle dem Beklagten sagen, dass er nicht mehr dorthin gehen wolle. Der Besuch des Schwedischunterrichts neben der Schule und seinen weiteren Verpflichtungen sei für ihn eindeutig zu viel. Am Donnerstag habe der Kläger Schule von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 13:45 bis 15:30 Uhr. Danach verbleibe ihm keine Zeit, etwas zu essen, da er sofort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum rund 20 Minuten entfernten Unterrichtsort gebracht werden müsse. An diesem Tag bereite die Verfahrensbeteiligte jeweils eine kleine Mahlzeit vor, die der Kläger im Tram schnell zu sich nehme. Der Schwedischunterricht daure von 16:16 bis 17:45 Uhr und sehe jeweils eine Pause von 10 Minuten vor. Gegen 18:15 Uhr komme der Kläger dann endlich nach Hause und sei völlig übermüdet und angestrengt vom langen Unterrichtstag. Die Versuche, mit dem Beklagten darüber zu reden, seien gescheitert. Um den Kläger zu "ködern", verspreche ihm der Beklagte, er dürfe am folgenden Montag einen Film schauen oder erhalte ein Geschenk, wenn er kein "Drama" mache. Ein Belohnungssystem widerspreche den Interessen des Kindes, wenn auf diese Weise Druck ausgeübt werde und dies auch die Zeit der Mutterwoche betreffe. Der Kläger stehe unter grossem Druck und füge sich, um die Erwartungen des Beklagten zu erfüllen. Er sei aber überfordert mit dem Stress und kaue insbesondere am Donnerstag regelmässig an seinen Fingernägeln und der Nagelhaut, bis diese blutig sei. Ferner habe der Beklagte stur darauf bestanden, dass der Kläger in der Vaterwoche in den Hort zu gehen habe. Den entsprechenden Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 1. Juni 2021 habe er nur zurückgezogen, weil sich der Kläger in der Kinderbefragung gegen das Ansinnen des Beklagten geäussert habe. Dies zeige einmal mehr auf, dass der Beklagte nicht auf die Bedürfnisse des Klägers eingehen könne (Urk. 109 Rz. 25, Rz. 27; Urk. 119 Rz. 22).

3.3. Der Beklagte macht geltend, auch ihm sei bekannt, dass sich der Kläger seit den Sommerferien teilweise dahingehend äussere, dass er den Schwedischunterricht nicht besuchen wolle. Nach dem Grund gefragt, erkläre er, dass es langweilig sei. Es sei selbstverständlich, dass ein 9-jähriges Kind grundsätzlich lieber mit seinen Freunden in der Nachbarschaft spiele, als einen Sprachunterricht zu besuchen. Seine Bemühungen in Bezug auf den Schwedischunterricht seien keineswegs als reiner Egoismus zu werten, sondern vielmehr als langfristiger Vorteil für den Kläger. Es treffe zu, dass er mit dem Kläger eine Art Belohnungssystem vereinbart habe. Geschenke gebe es jedoch keine. Vielmehr koche er in der Vaterwoche am Abend des Schwedischunterrichts jeweils das Lieblingsessen des Klägers und er dürfe ausnahmsweise 30 Minuten Netflix schauen; in der Mutterwoche dürfe er am darauffolgenden Montag 30 Minuten Netflix schauen. Dieses Vorgehen spreche nicht gegen die Interessen des Kindes, sondern schaffe eine Motivation für den Kläger. Aus der Luft gegriffen sei die Behauptung des erhöhten Nägelkauens des Klägers jeweils donnerstags. Sodann habe der Kläger ihm gegenüber nie eine Äusserung dahingehend getätigt, dass er den Hort ungern besuchen würde. Der Kläger habe den Hort der Schule – vorher sei es der Kindergartenhort gewesen – nur sehr kurz besucht und habe sich möglicherweise einfach noch nicht richtig eingewöhnt. Es sei nicht eruierbar, ob der Kläger den Hort tatsächlich nicht mehr so toll gefunden habe, oder ob es die Verfahrensbeteiligte gewesen sei, die ihre Meinung auf den Kläger übertragen habe. Schlussendlich habe er sich mit dem Besuch des "Gmeinschi" durch den Kläger arrangieren können. Er hätte es jedoch vorgezogen, wenn eine Abmeldung vom Hort vorgängig mit ihm abgesprochen worden wäre (Urk. 115 Rz. 26 und 39 ff.; Urk. 124 Rz. 25).

3.4. Soweit der Kläger und die Verfahrensbeteiligte lediglich den Vorfall mit dem Coronatest wiederholen, ohne auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, genügen sie der Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorstehend E. II.2.). Es kann auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch das Beharren auf dem Besuch des Schwedischunterrichts lässt keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten aufkommen. Erziehungsfähigkeit bedeutet mitunter auch Verlässlichkeit und Kontinuität in der Erziehungshaltung, eine gewisse Konsequenz und Berechenbarkeit sowie das Setzen von Grenzen und das Einfordern ihrer Einhaltung (Leuenberger, FamPra.ch 2019 S. 110, S. 1104 m.w.H.). Es ist somit in gewissen Situationen gerade auch erforderlich, nicht jedem Wunsch des Kindes Folge zu leisten. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, zieht er langfristige Vorteile für den Kläger in seine Entscheidung mit ein, die ein 9-jähriges Kind naturgemäss noch nicht einschätzen kann. Indem der Beklagte Verständnis aufbringt, dass der Kläger im Grunde lieber mit Nachbarn spielen würde, als den Unterricht zu besuchen, und ihm deshalb eine Belohnung in Aussicht stellt, zeigt gerade, dass er durchaus in der Lage ist, die Bedürfnisse des Klägers zu erkennen. Ob und inwiefern Belohnungssysteme zur Anwendung gelangen, ist eine Frage des Erziehungsstils und es ist nach einer Trennung hinzunehmen, dass diesbezüglich unterschiedliche Ansätze verfolgt werden. Der Beklagte hat konkret dargelegt, was als Belohnung vereinbart wurde. Diese erscheint angemessen und nicht geeignet, einen erheblichen Druck auf den Kläger auszuüben. Dafür, dass der Kläger mit unverhältnismässigen Geschenken "geködert" würde, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch die behauptete Überforderung des Klägers ist nicht belegt. Eine solche lässt sich jedenfalls nicht alleine aus dem Stundenplan ableiten, zumal die Anzahl Schulstunden nicht über ein Mass hinausgehen, das einem 9-jährigen Kind nicht mehr zugemutet werden könnte. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, dass die schulischen Leistungen unter dieser Zusatzbelastung leiden würden oder ihm daneben kein Raum bliebe, um sich anderweitig zu entfalten. Unwidersprochen blieb auch, dass der Kläger seit den Sommerferien ohnehin nur noch in den Vaterwochen den Unterricht besuche, weil die Verfahrensbeteiligte ihn nicht mehr bringe (Urk. 124 Rz. 45; Urk. 126/5). Bei dem Vorbringen, der Kläger kaue insbesondere am Donnerstag regelmässig an seinen Fingernägeln, handelt es sich sodann um eine unsubstantiierte Behauptung. Nachdem in der Folge ausgeführt wurde, der Kläger habe seit dem Kleinkindalter abgekaute Nägel und würde sich die Nagelhaut blutig kauen (Urk. 119 Rz. 24), ist der Zusammenhang mit dem Schwedischunterricht ohnehin nicht plausibel dargelegt. Auch daraus, dass der Beklagte anfangs darauf bestand, dass der Kläger weiterhin den Hort besucht, lassen sich keine Rückschlüsse auf eine fehlende Erziehungsfähigkeit ziehen. Die Betreuung im Hort entsprach dem bisher Gelebten (vgl. Urk. 115 Rz. 17; Urk. 119 Rz. 17; Urk. 39/27) und es ist auch unbestritten (vgl. Urk. 109 Rz. 25), dass die Abmeldung vom Hort durch die Verfahrensbeteiligte eigenmächtig erfolgte. Da sich diese Veränderung hauptsächlich auf seine Betreuungswoche auswirkte und eine Umorganisation seinerseits erforderlich machte, ist nachvollziehbar, dass er die Wiederherstellung der bisherigen Regelung einforderte. Abgesehen davon kann es bei Themen wie der Organisation der Fremdbetreuung auch nicht in erster Linie auf die Wünsche eines neun bzw. damals achtjährigen Kindes ankommen. Zusammenfassend bestehen keinerlei Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten und es ist davon auszugehen, dass er adäquat auf die Bedürfnisse des Klägers eingehen kann.

4. Geographische Distanz

Unbestritten ist, dass die geographische Distanz bzw. die Wohn- und Schulsituation des Klägers der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen steht (Urk. 109 Rz. 19).

5. Persönliche Betreuung/Stabilität

5.1. Die Vorinstanz erwog, die Kindseltern hätten von September 2013 bis März 2015 in D._____ und E._____ gelebt. In dieser Zeit habe die Verfahrensbeteiligte nicht gearbeitet. Im Jahr 2015 hätten sie sich getrennt und seien in die Schweiz zurückgekehrt. Die Verfahrensbeteiligte habe den Kläger in seinen ersten Lebensjahren bis zur Trennung im Jahr 2015 nebst einer teilweisen Fremdbetreuung in einem grösseren zeitlichen Anteil als der damals voll arbeitstätige Beklagte betreut. Nach der Trennung hätten sich die Parteien – ohne die Hilfe der KESB – zu einer wöchentlich alternierenden Betreuung zusammen gerauft. Indes habe die Verfahrensbeteiligte auch in dieser Phase in der Betreuungswoche des Beklagten an freien Nachmittagen des Klägers dessen Betreuung regelmässig übernommen. Der Beklagte arbeite in einem 100%-Arbeitspensum, sein Arbeitsort befinde sich grundsätzlich in F._____, was seine Flexibilität und Möglichkeit, den Kläger selber zu betreuen, naturgemäss einschränke. Die teilweise Home-Office Möglichkeit, von der bis auf Weiteres auch über die Zeit der eigentlichen Pandemie hinaus auszugehen sei, lasse zwar die Kinderbetreuung während Mittagspausen zu, verlange aber während der üblichen Arbeitszeit die ungeteilte Aufmerksamkeit auf die Arbeit. Diese Arbeitspflicht des Arbeitnehmers lasse sich nicht mit einer angemessenen Betreuung eines Kindes im Alter des Klägers vereinbaren. Der Beklagte sei damit weiterhin auf eine teilweise Fremdbetreuung an schulfreien Nachmittagen sowie an Randzeiten (früheres Schulende etc.) angewiesen. Anders sei die Situation der Verfahrensbeteiligten, die in diesen Zeiten den Kläger zwischenzeitlich habe umfassend persönlich betreuen können und phasenweise keine Hortbetreuung des Klägers habe in Anspruch nehmen müssen. Nach der Geburt der Halbschwester habe der Kläger auf eigenen Wunsch den Hort nicht mehr besucht. Seit die Verfahrensbeteiligte wieder erwerbstätig sei, besuche der Kläger anstelle des Hortes über Mittag ein Gemeinschaftszentrum in seinem Wohnquartier. Dies gefalle ihm sehr. Der Kläger habe anlässlich seiner Anhörung den Eindruck hinterlassen, dass es ihm gut gehe und er mit seiner familiären Situation gut zurechtkomme (Urk. 110A S. 14 ff.).

5.2. Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte rügen, die Vorinstanz würdige den Sachverhalt falsch, wenn sie ausführe, in der von der KESB genehmigten Regelung sei es vorgesehen gewesen, dass das Kind fremdbetreut werde bzw. nicht durch die Mutter allein betreut werde. Dieses Modell sei aufgrund des auslandsbedingten Aufenthalts der Kindseltern nicht gelebt worden. Die Obhut über den Kläger habe bis März 2015 effektiv der Verfahrensbeteiligten allein oblegen (Urk. 109 Rz. 20). Ferner ziehe die Vorinstanz den falschen Schluss, wenn sie ausführe, die Kindseltern hätten sich nach der Trennung zusammengerauft und eine alternierende wöchentliche Betreuung vereinbart. Vielmehr habe der Beklagte die Verfahrensbeteiligte "in Grund und Boden geredet", bis sie schliesslich nachgegeben habe. Die Vorinstanz verkenne, dass die Verfahrensbeteiligte ab der Geburt des Klägers die Hauptbezugsperson gewesen sei und es auch heute noch sei. Sie sei diejenige, welche die notwendige Stabilität und Kontinuität im Leben des Klägers gewährleiste (Urk. 109 Rz. 20 ff., Rz. 30; Urk. 119 Rz. 23).

5.3. Hinsichtlich des Kriteriums der Stabilität und Kontinuität ist an die bisherige Betreuung anzuknüpfen. Wie der Beklagte demnach zu Recht vorbringt, ist es nicht zielführend, lediglich die ersten Jahre des Lebens des Klägers zu berücksichtigen (Urk. 115 Rz. 15). Vorliegend haben die Parteien nach der Trennung im Jahr 2015 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 109 Rz. 17) ein wöchentlich alternierendes Betreuungsmodell gelebt und tun dies auch heute noch (vgl. Urk. 46). Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn die Betreuungsanteile, wie vom Kläger und der Verfahrensbeteiligten vorgebracht, nicht genau hälftig geteilt worden wären (vgl. Urk. 109 Rz. 23, Rz. 29). Somit ist sich der Kläger nunmehr seit rund sieben Jahren die wechselnde Betreuung durch seine Eltern gewohnt. An die ersten knapp drei Jahre seines Lebens kann sich der Kläger demgegenüber wohl kaum noch erinnern. Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte bis 2015 ausschliesslich für die Betreuung des Klägers zuständig gewesen wäre und der Kläger anfänglich grosse Schwierigkeiten mit der vom Beklagten (angeblich) einseitig festgelegten Betreuung gehabt hätte, was vom Beklagten bestritten wird (Urk. 115 Rz. 14 ff.), liesse dies somit keine Rückschlüsse auf eine engere Beziehung zur Verfahrensbeteiligten zu. Vielmehr ist einhergehend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass aufgrund der alternierenden Obhut beide Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen sind. Damit spricht der Faktor Kontinuität für die Weiterführung der alternierenden Obhut mit wöchentlich wechselnder Betreuung.

5.4. Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte bringen ferner vor, die Arbeitstätigkeit des Beklagten stehe einer persönlichen Betreuung des Klägers entgegen. Der Beklagte arbeite zu 100% in F._____. Ohne Home Office beginne die persönliche Betreuung des Beklagten frühestens um 18 Uhr, d.h. nach dem Abholen beim Hort oder bei der Verfahrensbeteiligten. Nach dem Abendessen bringe der Beklagte den Kläger gegen 20.00 Uhr in sein Zimmer, wo er sich ruhig zu verhalten habe, damit der Beklagte weiterarbeiten könne. Wie für derartige Verfahren üblich, habe sich der Beklagte insbesondere vor der Kinderanhörung bemüht, seine abendliche Betreuung auszudehnen. Diese Bemühungen seien jeweils nicht von langer Dauer gewesen. Da der Beklagte teilweise im Home Office arbeite, benötige er in seiner Betreuungszeit Ruhe, um seiner Arbeit nachgehen zu können. Deshalb schicke er den Kläger am Nachmittag zum Nachbarsjungen, wo er den ganzen Tag mit "Gamen" verbringe. Die Kinder spielten dort teilweise grausame, nicht kindsgerechte Spiele, die dem Kläger so Angst machten, dass er nachts Albträume habe. Sodann habe sich die Sprache des Klägers durch diesen Jungen massiv verschlechtert. Nach der Betreuungswoche des Beklagten höre die Verfahrensbeteiligte Ausdrücke wie "Arschloch, Fick dich etc.". Der Beklagte habe sodann stur auf der Einhaltung der von ihm festgelegten Betreuung bestanden, wonach der Kläger in seiner Woche in den Hort zu gehen habe, was auch der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 1. Juni 2021 belege. Der Beklagte übersehe, dass es in Bezug auf die Betreuung nicht ausschliesslich auf seine Interessen, sondern auf diejenigen des Kindes ankomme. Der Beklagte sei in seiner Vaterwoche auf die Betreuung durch die Mutter oder durch Dritte angewiesen. Demgegenüber stehe bei der Verfahrensbeteiligten die persönliche Betreuung des Klägers an oberster Stelle. Sie habe damals entgegen ihrer Überzeugung nachgegeben, weil sie gewusst habe, dass sie den Kläger zu ihrer Arbeitsstelle habe mitnehmen können. Seither habe sie immer Anstellungen gesucht, die es ihr ermöglicht hätten, sich weitgehend persönlich um die Betreuung des Klägers zu kümmern. Um dem Wunsch des Klägers, nicht mehr in den ungeliebten Hort zu müssen, entgegenzukommen, habe sie sodann ihre Arbeitszeiten entsprechend organisiert. Eine persönliche Betreuung, die von guter Qualität sei, sei einer Fremdbetreuung immer vorzuziehen (Urk. 109 Rz. 23 ff., Rz. 29; Urk. 119 Rz. 12, Rz. 23 ff.).

5.5. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist grundsätzlich von Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht, bzw. kaum zur Verfügung stünde (vgl. E. III.A.2.). Davon ist vorliegend jedoch selbst gemäss den Angaben des Klägers und der Verfahrensbeteiligten nicht auszugehen. Der Beklagte ist zwar zweifelsohne auf eine Fremdbetreuung für Überbrückungsstunden und – jedenfalls ausserhalb der Home Office Zeiten – den Mittag angewiesen, steht jedoch sowohl am Morgen als auch am Abend zur Verfügung. So führte denn auch der Kläger anlässlich der Kinderanhörung aus, dass der Beklagte zwar viel arbeite, sich jedoch am Abend immer Zeit für ihn nehme. So würden sie jeweils vor dem Abendessen mit Boxhandschuhen boxen oder nach dem Essen Schach spielen (Urk. 91 S. 2). Beim Vorbringen des Klägers und der Verfahrensbeteiligten, der Beklagte habe sein Verhalten, wie für solche Verfahren üblich, nur im Hinblick auf das Verfahren und insbesondere die Kinderanhörung angepasst, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche in den Akten keinerlei Stütze findet. Im Übrigen hat die Verfahrensbeteiligte, wie der Beklagte zu Recht vorbringt, ebenfalls nicht dargelegt, was sie mit dem Kläger abends jeweils unternimmt und es ist, angesichts dessen, dass sie im März 2022 erneut Mutter geworden ist (vgl. Urk. 124 Rz. 20) und somit nebst dem Kläger ein knapp dreijähriges Kind (Geburt der Halbschwester G._____ im mm.2019; Urk. 27 Rz. 10; Urk. 28/5) und ein Baby zu betreuen hat, auch keineswegs davon auszugehen, dass sie dem Kläger abends mehr Aufmerksamkeit schenken kann als der Beklagte (vgl. auch Urk. 124 Rz. 34). Unerfindlich ist sodann, was die Verfahrensbeteiligte und der Kläger daraus ableiten, dass Letzterer vom Beklagten bereits um 20.00 Uhr in sein Zimmer gebracht werde, zumal dies für ein 9-jähriges schulpflichtiges Kind, wie der Beklagte zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 115 Rz. 24), ohne weiteres eine angemessene Abendruhe darstellt. Ferner gehen sie selber davon aus, dass der Beklagte weiterhin teilweise im Home Office arbeiten kann (vgl. Urk. 119 Rz. Rz. 39). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verlangt zwar auch die Arbeit im Home Office in der Regel die ungeteilte Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers, allerdings ist aufgrund der Arbeitswegersparnis und der physischen Anwesenheit dennoch von einer grösseren Flexibilität auszugehen. Der Beklagte hat denn auch substantiiert dargelegt, dass sein Job keine klassische 9-17 Uhr Anwesenheit erfordert, sondern lediglich aus zwei fixen Vorlesungsterminen und daneben aus Forschungsarbeit bestehe, wobei auch die Vorlesungen online gehalten werden könnten (Urk. 115 Rz. 22, Rz. 46). Vor diesem Hintergrund ist auch glaubhaft, dass er den Kläger auch vor der Corona-Pandemie regelmässig vor 18.00 Uhr, z.B. ab 16.00 Uhr oder sogar ab der Mittagszeit, betreuen konnte (Urk. 115 Rz. 24). Wie der Beklagte sodann zu Recht vorbringt, gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass der mittlerweile 9jährige Kläger einen überwiegenden Teil der Zeit in der Schule und somit auch nicht mehr auf eine vollumfängliche Betreuung angewiesen ist (Urk. 115 Rz. 22, Urk. 124 Rz. 36). Mit zunehmendem Alter des Klägers wird die persönliche Betreuung noch mehr an Bedeutung einbüssen. Dass der Kläger während der Betreuungszeit des Beklagten auch einmal Zeit bei Freunden verbringt, ist angesichts seines Alters üblich und nicht zu beanstanden. Es ist denn einhergehend mit dem Beklagten auch davon auszugehen, dass der Kläger dies selber wünscht (Urk. 115 Rz. 22; Urk. 124 Rz. 26) und nicht etwa "abgeschoben" werden muss. Für die Behauptung, der Kläger könne beim Nachbarskind stundenlang nicht kindsgerechte Spiele spielen und die Verfahrensbeteiligte müsse den übermässigen Medienkonsum in ihrer Woche wieder senken, finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. So geht ein derartiger Diskussionspunkt insbesondere nicht aus den umfangreichen Chatverläufen hervor, wovon aber auszugehen wäre, kommunizieren die Kindseltern doch hauptsächlich über WhatsApp. Insgesamt betrachtet sind die Betreuungsmöglichkeiten des Beklagten aufgrund des Vollzeitpensums sicherlich eingeschränkter als jene der Verfahrensbeteiligten. Dass er in beschränktem Umfang auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist, ist dem Wohl des Klägers jedoch nicht abträglich. Vor der Geburt der Halbschwester des Klägers im Jahr 2019 und danach bis zur zweiten Schwangerschaft musste die Verfahrensbeteiligte sodann ebenfalls auf eine teilweise Fremdbetreuung des Klägers zurückgreifen, wovon auch in Zukunft wieder auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass die Verfahrensbeteiligte zeitweise in der Kita des Klägers als Kinderbetreuerin gearbeitet hat, kann einhergehend mit dem Beklagten jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass er in ihrer Zeit nicht fremdbetreut worden wäre (Urk. 124 Rz. 19). Aus den Angaben der Parteien sowie den Akten geht insgesamt vielmehr hervor, dass der Kläger bereits in verschiedenen Formen fremdbetreut wurde (Urk. 19/1, Urk. 39/27, Urk. 115 Rz. 17; Urk. 119 Rz. 17) und sich damit die Betreuung durch Drittpersonen ohne weiteres gewohnt ist. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse daran, dass das Kind eine alltagsbezogene Beziehung zu beiden Elternteilen leben kann, in den Vordergrund zu stellen.

6. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit

6.1. Die Vorinstanz hielt fest, gewisse Konflikte der Kindseltern über die Erziehungsweise (streng oder stark auf die Wünsche des Kindes eingehen), die Bettzeiten des Kindes oder den früheren Hortbesuch sowie betreffend den Wohnort nach dem Umzug der Verfahrensbeteiligten seien offensichtlich. Dies sei letztlich auch der Anlass für das vorliegende Gerichtsverfahren gewesen. Der Kläger bzw. die Verfahrensbeteiligte beklagten, die Kommunikation und Kooperation mit dem Beklagten gelinge nur dank der bedingungslosen Kompromissbereitschaft der Verfahrensbeteiligten. Der Beklagte gehe davon aus, dass die vereinzelten Schwierigkeiten der Kindseltern in der Kommunikation auf gegensätzlichen Vorstellungen über die Obhut und die bisher fehlende Schriftlichkeit der Regelung der Trennungsfolgen zurückzuführen seien. Den Optimismus des Beklagten zu teilen, habe es seitens des Gerichts lange Zeit wenig Anlass gegeben. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 habe eine einvernehmlich getroffene Basisregelung der Beibehaltung der wechselnden Betreuung des Klägers bestanden. Dennoch habe sich die Situation während des Gerichtsverfahrens nach diesem ersten einvernehmlichen Schritt nicht entspannt. Die eingereichte E-Mail-Kommunikation der Parteien zeige die unterschiedlichen Kommunikationsstile der Kindseltern auf. Ebenso belege sie mehrfach aufgetretene Missverständnisse, dass der Beklagte die Verfahrensbeteiligte der Lügen bezichtige und die Verfahrensbeteiligte ihrerseits mehrfach erklärt habe, der Beklagte setze sie in der Kommunikation zu stark unter Druck. Die Uneinigkeit der Kindseltern über die durch den Beklagten gewünschte und durch die Verfahrensbeteiligte teilweise abgelehnte Fremdbetreuung des Klägers im Hort und wer den Kläger von der Schule abholen dürfe, habe die offenbar in die Diskussion einbezogene Schulbehörde dazu veranlasst, sich über das Hin- und Her zu beklagen. Die Kreisschulbehörde habe die Kindseltern anschliessend dringlich gebeten, eine Einigung über die Betreuung des Klägers zu treffen, andernfalls sie sich gezwungen sehe, im Interesse des Klägers eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu machen. Noch im August 2020 sei die Kommunikation der Kindseltern über die jeweiligen Betreuungswochen sehr konfliktreich erschienen. Ab ca. November 2020 sei gemäss der eingereichten WhatsApp-Konversation ein sachlicher Austausch der Kindseltern betreffend Besuch der neuen Schule des Klägers, Neubeschaffung von Reisepässen und Schwimmkursbesuchen erfolgt. Der Umzugskonflikt habe sich durch den Umzug per 1. November 2020 gelöst. Weitere Differenzen betreffend den Hortbesuch und die Hortabholung bestünden fort, doch erscheine die Kommunikation gemäss eingereichtem Chat vom 13. Dezember 2020 bis 22. Mai 2021 rege, sachlich und anständig. Sodann sei eine gewisse weitere Entspannung durch eine gerichtliche Regelung zu erwarten. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Beibehaltung einer alternierenden Obhut trotz der zwischenzeitlich aufgetretenen Konflikte gegeben (Urk. 110A S. 17 ff.).

6.2. Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte machen geltend, die Vorinstanz ziehe den falschen Schluss, wenn sie an der alternierenden Obhut trotz des permanenten Konflikts zwischen den Kindseltern festhalte. Das Ringen um den Hort bzw. die Betreuung durch die Verfahrensbeteiligte sowie das Beispiel mit dem Coronatest zeige auf, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit auf Seiten des Beklagten nicht gegeben sei. Es sei stets die Verfahrensbeteiligte, die einlenken müsse. Der Beklagte habe anlässlich der beiden Verhandlungen mehrfach "Kostproben" seiner kompromisslosen Vorgehensweise gegeben. Er pflege seine Forderungen solange zu wiederholen, bis er den Widerstand der Verfahrensbeteiligten brechen könne. Es komme auch kein "Danke", wenn die Verfahrensbeteiligte ihm entgegenkomme oder ein "Bitte", wenn er etwas einfordere. So habe die Verfahrensbeteiligte die Tage der Betreuung auf Wunsch des Kindsvaters abgetauscht, damit dieser im Rahmen des Schwedischunterrichts an einem Event mit dem Kläger habe teilnehmen können. Der Beklagte hingegen habe keine Hand geboten, als sie ihn für einen Betreuungstausch angefragt habe. Vielmehr habe er den Kläger suggestiv gefragt, ob er wirklich eine so lange Reise machen wolle, worauf sich der Kläger nicht mehr getraut habe, zu sagen, dass er auf die Reise mitwolle. Zwar habe der Konflikt betreffend Wohnung mit dem Umzug gelöst werden können, aber die Probleme zwischen den Parteien würden auch nach dem Urteil der Vorinstanz bestehen bleiben. Auch in Zukunft müssten immer wieder neue Regelungen im Interesse des Kindes getroffen werden. Vorliegend könne nicht von einer Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit gesprochen werden. Die Konflikte zwischen den Parteien würden nach wie vor andauern und grösser werden und die heutige Kommunikation der Kindseltern beschränke sich auf das Allernötigste. Schlussendlich werde der Kläger unter dieser Situation leiden. Erste Anzeichen hierfür würden bereits vorliegen. Daran vermöchten auch festgelegte Betreuungszeiten nichts zu ändern. Die Ankündigung der Kreisschulbehörde, man werde eine Gefährdungsmeldung an die KESB machen, sollte keine Einigung über die Betreuung zu Stande kommen, lege den Dauerkonflikt zwischen den Parteien mehr als deutlich offen (Urk. 109 Rz. 25; Urk. 119 Rz. 11 f. und Rz. 26).

6.3. Soweit der Kläger und die Verfahrensbeteiligte lediglich die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Hortbetreuung sowie die angedrohte Gefährdungsmeldung wiederholen, findet keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass sich die Kommunikation der Kindseltern trotz dieser anfänglichen Differenzen ab November 2020 verbessert und ein sachlicher und reger Austausch stattgefunden habe. Inwiefern diese auf den im Recht liegenden Chat-Konversationen basierende Einschätzung der Vorinstanz falsch gewesen sein soll, legen sie nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch die pauschale Behauptung des Klägers und der Verfahrensbeteiligten, die heutige Kommunikation der Kindseltern beschränke sich auf das Allernötigste, findet in den Akten keine Stütze. Aus dem vom Beklagten eingereichten Chatverlauf vom 27. Mai 2021 bis 13. November 2021 – der im Gegensatz zu der vom Kläger und der Verfahrensbeteiligten eingereichten Version (Urk. 120/1) die vollständige Kommunikation wiedergibt – geht hervor, dass ein regelmässiger Austausch zwischen den Kindseltern betreffend die Kinderbelange stattfindet. So diskutieren sie über mögliche Freizeitbeschäftigungen des Klägers (Musikinstrument, Basketball), den Gesundheitszustand des Klägers, bitten sich gegenseitig, dem Kläger Infos weiterzuleiten oder ihn etwas zu fragen, teilen mit, ob der Kläger wohlauf beim anderen angekommen ist etc. (Urk. 117/1). Es trifft zwar zu, dass nach wie vor Differenzen auftreten, wenn es um Eingriffe in die jeweilige Betreuungswoche des anderen Elternteils geht, doch bleibt die Kommunikation auch in solch spannungsgeladenen Situationen anständig (Urk. 117/1 und Urk. 120/1; vgl. Konversation vom 15. April - 19. April 2021; Konversation vom 6. Juni - 8. Juni 2021; Konversation vom 22. Juni 2021 und 29. Juni 2021). Aus dem Umstand, dass es bei der einen Anfrage – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu dem gewünschten Abtausch gekommen ist, kann sodann nicht auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft des Beklagten geschlossen werden. Eine nähere Betrachtung der weiteren im Recht liegenden Konversationen zeigt vielmehr auf, dass es den Kindseltern bei diversen Gelegenheiten bereits gelungen ist, bezüglich Terminverschiebungen miteinander zu korrespondieren und zu kooperieren. So geht etwa aus dem Gespräch vom 30./31. Mai 2021 hervor, dass der Beklagte sich damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger einen Tag früher mit der Verfahrensbeteiligten in die Frühlingsferien reisen konnte (Urk. 117/1 S. 1). Ferner führte der Beklagte am 6. Juni 2021 aus, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger an seinem Wochenende ohne Kompensation an einen Geburtstag habe mitnehmen können (Urk. 117/1 S. 2). Letztlich gilt es festzuhalten, dass selbst bei alleiniger Obhut mit üblichem Besuchsrecht davon auszugehen ist, dass hin und wieder über einen Abtausch der Wochenenden bei besonderen Ereignissen zu diskutieren sein würde. Es handelt sich somit bei den Unstimmigkeiten der Kindseltern auch nicht um ein allein der alternierenden Betreuung inhärentes Problem. Dem Gesagten zufolge ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kindseltern ausreichend in der Lage sind, in Kinderbelangen regelmässig miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren.

7. Wunsch des Klägers

Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte lassen auch im Berufungsverfahren ausführen, dass der Kläger die wechselnde wöchentliche Betreuung nicht mehr wolle und stattdessen lieber bei der Verfahrensbeteiligten sein würde (Urk. 109 Rz. 17). Er habe genug von dem ständigen Hin- und Her und wolle nur ein Zuhause (Urk. 109 Rz. 27). Ein solcher Wunsch des Klägers geht aus der Kinderanhörung jedoch nicht hervor. Vielmehr hat er klar geäussert, die wöchentlich wechselnde Betreuung gut zu finden (Urk. 91 S. 2). Die Verfahrensbeteiligte und der Kläger machen zwar geltend, der Kläger habe es bei der Kinderanhörung beiden Elternteilen "recht" machen wollen (Urk. 119 Rz. 14). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er dies nur aufgrund eines Loyalitätskonflikts gesagt hätte, sind indes weder dargelegt noch ersichtlich. Im Gegenteil ist dem Protokoll der Kinderanhörung zu entnehmen, dass er durchaus in der Lage war, seine Anliegen in Abgrenzung zu jenen des Beklagten zu kommunizieren, führte er doch aus, dass er auf Wunsch des Vaters den Hort besucht habe, es ihm dort aber nicht so gefallen habe und es ihm im "Gmeinschi" viel besser gefalle als im Hort (Urk. 91 S. 2). Dass sich der Loyalitätskonflikt lediglich in Bezug auf die Frage der wechselnden Betreuung ausgewirkt haben soll, leuchtet nicht ein. Die Vorinstanz hielt sodann fest, der Kläger habe anlässlich der Anhörung den Eindruck vermittelt, die alternierende Betreuung durch seine Eltern gewohnt zu sein, damit gut zurechtzukommen und sich relativ leicht auf Veränderungen (Umzug, Schulwechsel, Hortwechsel, andere Betreuung über Mittag) einstellen zu können (Urk. 110A S. 19). Auch diese Angaben zum persönlichen Eindruck des Klägers lassen nicht darauf schliessen, dass er seine Meinung nicht frei hätte äussern können. Auf die Angaben des Klägers anlässlich der Kinderanhörung kann abgestellt werden und es ist festzustellen, dass auch der Kinderwille einer alternierenden Obhut nicht entgegensteht.

8. Fazit

Zusammenfassend spricht das bislang gelebte Betreuungsmodell für eine alternierende Obhut. Daran ändert nichts, dass der Beklagte in geringerem Umfang in der Lage ist, den Kläger persönlich zu betreuen, zumal der Kläger kein Kleinkind mehr ist und sich die Betreuung durch Drittpersonen auch gewöhnt ist. Die Kindseltern verfügen sodann über ausreichende Absprachefähigkeiten hinsichtlich der Kinderbelange. Einzelne Unstimmigkeiten hinsichtlich Eingriffe in die jeweilige Betreuungswoche des anderen Elternteils stehen der Anordnung der alternierenden Obhut nicht entgegen. Letztlich hat sich auch der Kläger dahingehend geäussert, die wechselnde Betreuung gut zu finden. Unter Einbezug sämtlicher Kriterien entspricht demzufolge in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die wechselnde Betreuung durch die Kindseltern dem Kindswohl vorliegend am besten.

B. Betreuungsanteile

1. Sind beide Eltern Inhaber der Obhut, muss die Aufteilung der Betreuung des Kindes geregelt werden (Art. 298a Abs. 2 und Art. 298b Abs. 2 ff. ZGB). Nachdem im Dispositiv des Urteils vom 9. Juli 2021 die konkrete Betreuungsregelung keinen Eingang gefunden hatte, wurde dieses mit Berichtigungsverfügung vom 9. September 2021 ergänzt. In Anlehnung an die Erwägungen des Urteils vom 9. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Betreuung des Klägers durch die weitere Verfahrensbeteiligte und den Beklagten wochenweise alternierend erfolgt, wobei der Betreuungswechsel jeweils am Montag stattfindet. Ferner wurde festgelegt, dass die Verfahrensbeteiligte während den Vaterwochen zusätzlich die Betreuung des Klägers an den freien Mittwochnachmittagen sowie über Mittag übernimmt, sofern der Beklagte den Kläger nicht selber betreuen kann. Die Ferien wurden zwischen dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten hälftig aufgeteilt und das Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit über die Aufteilung in geraden Jahren dem Beklagten, in ungeraden Jahren der Verfahrensbeteiligten zugeteilt (Urk. 110A S. 19; Urk. 110B Disp.-Ziff. 1).

2.1. Der Beklagte macht geltend, bei der Formulierung der Vorinstanz handle es sich um eine Korrektur, die etwas an Genauigkeit zu wünschen übrig lasse. Es sei die Regelung in Übereinstimmung mit der bisherigen hälftigen Betreuung dahingehend zu konkretisieren, dass der Betreuungswechsel jeweils am Montagmorgen, ab Schulbeginn, respektive 08:00 Uhr erfolge. Zudem sei die Regelung, wonach der Verfahrensbeteiligten die Betreuungsverantwortung jeweils am Mittwochnachmittag sowie über Mittag zukomme, sofern der Beklagte den Kläger nicht selber betreuen könne, nicht praktikabel. Dies auch aus dem Grund, da die Verfahrensbeteiligte nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt sei, die Betreuung des Klägers unter genannter Bedingung zu übernehmen. Anders als etwa bei einer Betreuung durch den Hort hätte der Beklagte damit nicht die Möglichkeit, den Kläger zeitlich flexibel bei der Fremdbetreuung durch die Verfahrensbeteiligte abzuholen. Andererseits müsste er kurzfristig eine weitere Betreuung auftreiben, wenn die Verfahrensbeteiligte sich die Betreuung nicht einrichten könne. So wie es der Verfahrensbeteiligten freistehe, in ihrer Betreuungswoche ihre Eltern, das "Gmeinschi" etc. als Betreuungsunterstützung beizuziehen, solle dies auch ihm freistehen. Es liege ihm fern, nicht auf die Verfahrensbeteiligte zurückzugreifen, eine fixe Verpflichtung dazu sei jedoch aus den genannten Gründen zu vermeiden. Aufgrund des aktuellen Arbeitspensums und umso mehr wegen des in Zukunft zu erhöhenden Arbeitspensums der Verfahrensbeteiligten sei respektive werde die Betreuung des Klägers über Mittag ohnehin durch sie nicht möglich sein. Es sei in Abänderung der von der Vorinstanz getroffenen Betreuungsregelung deshalb dem Beklagten zu überlassen, wie, wann und wo er seinen Sohn bei allfälligen Verhinderungen seinerseits betreuen lasse. Es sei – entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten – nicht die Absicht des Beklagten, seine Interessen durchzusetzen anstatt auf die Wünsche des Klägers einzugehen. Jedoch gebe es im Leben eines Kindes teilweise Entscheidungen zu treffen, welche nicht immer dem entsprächen, was sich ein Kind gerade wünsche. Vielmehr sei jeweils zu prüfen, was unter Beachtung des Kindeswohls das Beste für das Kind sei (Urk. 115 Rz. 35 ff.).

2.2. Gegen die Ergänzung, wonach der Betreuungswechsel jeweils am Montagmorgen ab Schulbeginn, respektive 08:00 Uhr erfolgen soll, haben der Kläger und

die Verfahrensbeteiligte nichts Konkretes einzuwenden (vgl. Urk. 119 Rz. 31 ff.). Diese Präzisierung erscheint auch sinnvoll, hat doch auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Wahrung des Kindeswohls klar definierter Betreuungszeiten bedürfe, um den Diskussionsbedarf der Kindseltern zu minimieren. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch, wie der Beklagte zu Recht vorbringt, nicht sachgerecht, die Betreuungsverantwortung für die Mittage und Mittwochnachmittage durch die Verfahrensbeteiligte davon abhängig zu machen, ob der Beklagte den Kläger selber betreuen kann oder nicht, schafft dies doch erneute Reibungspunkte. So ist etwa bereits auslegungsbedürftig, ob lediglich die Zeiten, in welchen der Beklagte auf den Hort zurückgreifen müsste von der Verfahrensbeteiligten abzudecken wären, oder etwa auch Nachmittage, an welchen der Beklagte zwar im Home Office arbeitet, jedoch die Betreuung des Klägers anderweitig organisieren kann, indem Letzterer z.B. mit oder bei Freunden spielt. Zur Gewährleistung der nötigen Verlässlichkeit und Stabilität bedarf es deshalb einer klaren Regelung, die für alle Beteiligten faktisch und im Grundsatz -– unabhängig von sich verändernden Rahmenbedingungen wie Freizeitaktivitäten des Klägers, Arbeitspensum der Verfahrensbeteiligten, Home Office Möglichkeit des Beklagten etc. – über längere Zeit gleichbleibend gelebt werden kann. Dabei scheint es im Einklang mit dem weiterzuführenden Betreuungsmodell der wöchentlich alternierenden Betreuung sachgerecht, die Betreuungsverantwortung in den Betreuungswochen vollumfänglich dem jeweils betreuenden Elternteil zu übertragen. Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass es zu keinen auf eine mangelnde Absprache zurückzuführende Betreuungslücken kommt. Gegenteilige Absprachen unter den Kindseltern bleiben stets vorbehalten, weshalb es dem Beklagten frei steht, für die Betreuung in seiner Betreuungswoche die Verfahrensbeteiligte anzufragen.

3.1. Hinsichtlich der Ferienaufteilung beantragt der Beklagte sodann, nicht nur eine hälftige Aufteilung der 13 Wochen Schulferien insgesamt, sondern eine hälftige Aufteilung jeglicher Schulferien (Sommerferien, Herbstferien, Sportferien etc.) vorzusehen. Ferner sei die Ferienbetreuung zwischen den Eltern jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei bei Uneinigkeit das Entscheidrecht betreffend Aufteilung der Ferien mit Jahren in gerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Verfahrensbeteiligten zukommen solle (Urk. 115 Rz. 35).

3.2. Eine rechtzeitige Absprache über die anstehenden Ferien führt zu mehr Planungssicherheit für beide Elternteile. Die vom Beklagten beantragte Frist von drei Monaten im Voraus erscheint angemessen. Den Ausführungen des Klägers und der Verfahrensbeteiligten ist denn auch nichts zu entnehmen, was dagegen sprechen würde. Im Gegenteil stören sie sich daran, dass der Beklagte jeweils bereits im November des Vorjahres den neuen Betreuungszeitplan inkl. der Ferien durchplane, weshalb für spontane Aktivitäten leider kein Raum bleibe (Urk. 119 Rz. 32). Entsprechend liegt die beantragte Änderung hinsichtlich Vorlaufzeit auch in ihrem Interesse. Soweit der Beklagte darüber hinaus jedoch die hälftige Aufteilung jeglicher Schulferien beantragt, halten der Kläger und die Verfahrensbeteiligte zu Recht entgegen, dass eine solche Regelung unnötig starr ist und weiteren Diskussionsbedarf bietet (Urk.119 Rz. 32). Die Lösung, wonach den Parteien jährlich alternierend das Entscheidungsrecht für die Aufteilung der Ferien zukommt, ist fair und lässt Raum für die verschiedenen Ferienwünsche.

C. Unterhalt

1. Einkommen

1.1. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ein Einkommen von Fr. 275.– an, bestehend aus Fr. 200.– Kinderzulagen, welche die Verfahrensbeteiligte in Zürich bezieht und dem Differenzbetrag von Fr. 75.–, welcher der Beklagte in F._____ bezieht. Die vertraglichen Kinderzulagen in Höhe von Fr. 412.65 bzw. ab. 1. Januar 2020 Fr. 415.50, welche der Beklagte von seinem Arbeitgeber ausbezahlt erhält, beliess sie demgegenüber im Einkommen des Beklagten (Urk. 110A S. 27 und Disp.-Ziff. 7). Der Beklagte rügt, die vertraglichen Kinderzulagen seien dem Einkommen des Klägers zuzurechnen (Urk. 115 Rz. 61).

1.2. Da die Kinderzulagen an das Kind herauszugeben sind bzw. für dessen Bedarf aufzuwenden sind, stellen sowohl die gesetzlichen als auch die vertraglichen (Ausnahmen vorbehalten, vgl. Art. 285a ZGB) Kinderzulagen Einkommen

des Kindes dar. Entsprechend sind die Unterhaltszulagen von Fr. 412.65 bzw. ab. 1. Januar 2020 Fr. 415.50 zum Einkommen des Klägers zu zählen. Aufgrund der geringen Abweichung ist der Einfachheit halber durchwegs von Unterhaltszulagen von Fr. 415.– auszugehen. Das Einkommen des Klägers erhöht sich entsprechend auf Fr. 690.– (Fr. 415.– + Fr. 200.– + Fr. 75.–). Im Gegenzug ist die Unterhaltszulage vom Einkommen des Beklagten in Abzug zu bringen, womit neu ein Einkommen des Beklagten von gerundet Fr. 7'405.– und ab 1. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 9'124.– resultiert. Da aufgrund der alternierenden Obhut auf beiden Seiten zu deckende Kosten des Kindes bestehen, macht es allerdings in vorliegender Konstellation keinen Sinn, die Familienzulagen zu verschieben. Vielmehr sind die Familienzulagen vom beziehenden Elternteil direkt für den Barbedarf der Kinder zu verwenden (Schweighauser/Bähler, Betreuungsunterhalt - Berechnung und andere Fragen, Symposium zum Familienrecht, 2018, S. 172 ff., S. 193).

1.3. Weitere Beanstandungen an den vorinstanzlich festgestellten Einkommen wurden keine erhoben. Bei der Verfahrensbeteiligten ist damit von einem massgeblichen Nettolohn von Fr. 2'575.– bei einem 50%-Pensum auszugehen (Urk. 110A S. 30).

2. Bedarfe

2.1. Kläger

2.1.1. Der Kläger kritisiert, dass die Vorinstanz in seinem Bedarf keinen Betrag für Steuern vorgesehen hat. Die Steuern seien beim familienrechtlichen Existenzminimum auf das Kind proportional zu verteilen (Urk. 109 Rz. 44). Der Beklagte bestreitet, dass Steuern aufgrund des Kindes anfielen. Falls doch, würden diese in beiden Haushalten anfallen und seien deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jeweils den Kindseltern im Bedarf anzurechnen (Urk. 115 Rz. 58).

2.1.2. Wo es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wozu auch die Steuern gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf eines jeden Kindes zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457, E. 4.2.3.5). Da die Verfahrensbeteiligte Unterhaltsbeiträge für den Kläger erhält, ist hierfür grundsätzlich ein Steueranteil auszuscheiden.

2.1.3. Das jährliche Nettoeinkommen der Verfahrensbeteiligten beträgt Fr. 30'900.–. Hinzukommen die dem Kläger zuzurechnenden Einkünfte. Da die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge über die einzelnen Phasen nicht erheblich abweichen und sich diese Abweichungen aufgrund der proportionalen Anrechnung nur minim auf die Steueranteile des Klägers auswirken, ist der Einfachheit halber der Steueranteil anhand der zuletzt geschuldeten Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 11'000.– (inkl. Fr. 200.– Kinderzulagen) zu berechnen. Abzuziehen sind Berufsauslagen von rund Fr. 3'200.– (vgl. Urk. 30/1), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatssteuer; Fr. 2'600.– für die Verfahrensbeteiligte, Fr. 1'300.– für den Kläger und je Fr. 650.– für die zwei nicht gemeinsamen Kinder) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer; Fr. 1'700.– für die Verfahrensbeteiligte, Fr. 700.– für den Kläger und je Fr. 350.– für die zwei nicht gemeinsamen Kinder), Abzug für fremdbetreute Kinder von Fr. 5'000.– (geschätzt für den Kläger und die zwei nicht gemeinsamen Kinder) sowie Sozialabzüge von Fr. 18'000.– (Fr. 9'000.– für den Kläger und je Fr. 4'500.– für die zwei nicht gemeinsamen Kinder) bzw. Fr. 13'000.– (Fr. 6'500.– für den Kläger und je Fr. 3'250.– für die zwei nicht gemeinsamen Kinder) für die Kinder in ihrem Haushalt (zum Ganzen vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2021, abrufbar unter www.zh.ch). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 10'500.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 17'600.–. Gibt man die Daten so im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von rund Fr. 260.– und eine direkte Bundessteuer von rund Fr. 25.– bzw. insgesamt von Fr. 285.–. Dies entspricht (gerundet) Fr. 24.– pro Monat. Vom zu versteuernden Einkommen entfallen rund 25% (Fr. 11'000.– / Fr. 41'900.–) auf den Barunterhalt des Klägers, weshalb sein Steueranteil Fr. 6.– beträgt, jener der Verfahrensbeteiligten Fr. 19.–.

2.1.4. Der Beklagte bringt sodann zu Recht vor, dass sich ab der Geburt des weiteren Kindes der Verfahrensbeteiligten im März 2022 der Wohnkostenanteil des Klägers weiter reduziert (Urk. 124 Rz. 59). Von den Mietkosten von Fr. 1'948.– entfällt nur noch 1/7 mithin Fr. 278.– auf ihn.

2.1.5. Weitere Beanstandungen sind nicht erfolgt. Der Bedarf des Klägers gestaltet sich demnach neu wie folgt (vgl. Urk. 110A S. 24):

16.1.2019 ab ab ab ab 13.8.2022 Barbedarf 20.8.2019 1.11.2020 16.3.2022

Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 600.–

Mietanteil bei KM Fr. 304.– Fr. 253.– Fr. 325.– Fr. 278.– Fr. 278.– Mietanteil bei Beklagtem Fr. 292.– Fr. 292.– Fr. 292.– Fr. 292.– Fr. 292.–

Krankenkassenprämie Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– (KVG nach IPV)

Zusätzliche Kinderkosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– (Hobbies)

Fremdbetreuungskosten Fr. 185.– Fr. 185.– Fr. 185.– Fr. 185.– Fr. 185.–

Steueranteil bei KM Fr. 6.– Fr. 6.– Fr. 6.– Fr. 6.– Fr. 6.–

Total Fr. 1'187.– Fr. 1'136.– Fr. 1'208.– Fr. 1'161.– Fr. 1'361.–

2.2. Verfahrensbeteiligte

Wie gesehen beträgt die monatliche Steuerbelastung der Verfahrensbeteiligten lediglich Fr. 19.– (E. III.C.2.2.). Sodann sind einhergehend mit dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 109 Rz. 34) bei ausreichenden finanziellen Mitteln grundsätzlich auch die VVG-Prämien im Bedarf der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2, E. 7.1.4), welche Fr. 58.– betragen (vgl. Urk. 28/8). Mit der Geburt des weiteren Kindes der Verfahrensbeteiligten im März 2022 reduziert sich sodann auch der auf sie entfallende Wohnkostenanteil auf 2/7 der Mietkosten, mithin Fr. 556.–. Im Übrigen wurde der Bedarf der Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet. Er beträgt damit neu ab 16. Januar 2019 Fr. 2'098.–, ab 20. August 2019 Fr. 1'997.–, ab 1. November 2020 Fr. 2'139.– und ab 16. März 2022 Fr. 2'046.– (vgl. Urk. 110A S. 31).

2.3. Beklagter

2.3.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten bis Dezember 2019 mit Fr. 3'013.– und ab 2020 bzw. ab Wegfall der Quellensteuerpflicht mit Fr. 4'013.– beziffert (Urk. 110A S. 28 f.). Der Kläger rügt die Berücksichtigung eines Betrags von Fr. 181.– für die Abzahlung des Studienkredits. Die Vorinstanz führte aus, der Beklagte habe belegtermassen Schulden aus einem Studienkredit in Dänemark, an den er Abzahlungen in dänischen Kronen leiste. Vom 1. Januar 2020 bis 24. April 2020 habe seine Schuld um 5'244.– dänische Kronen abgenommen, was je nach Umrechnungskurs dem geltend gemachten Betrag von Fr. 181.– entspreche. Die Schuld habe am 24. April 2020 noch DKK 434'391.– betragen. Die von ihm geltend gemachte angemessene Schuldentilgung sei im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Die Einkünfte seien hierfür ausreichend, weswegen ein Vermögensverzehr nicht zu verlangen sei (Urk. 110A S. 29).

2.3.2. Der Kläger und die Verfahrensbeteiligte machen geltend, es handle sich hierbei um eine reine Parteibehauptung, die der Beklagte nicht belege. Es sei durchaus denkbar, dass der Beklagte die Restschuld des Darlehens von seinem beachtlichen Vermögen inzwischen bezahlt habe oder ihm diese Schuld durch den Staat erlassen worden sei. Sodann belege der Beklagte nicht, dass er die Schulden regelmässig abbezahle (Urk. 109 Rz. 34, Urk. 119 Rz. 48).

2.3.3. Berücksichtigt werden somit nur regelmässig abbezahlte Schulden, weil sie regelmässig den Bedarf des Zahlenden erhöhen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn Schulden direkt aus dem Vermögen bezahlt werden (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.3). Aus dem vom Beklagten eingereichten Auszug geht hervor, dass die Schuld per Ende 2021 noch 401'196 dänische Kronen betrug und auch im Jahr 2021 weiterhin Abzahlungen geleistet wurden (Urk. 117/2). Solche erfolgten nicht nur sporadisch und in einzelnen hohen Beträgen, sondern alle drei Monate in etwa derselben Höhe. Damit kann noch von regelmässig abbezahlten Schulden ausgegangen werden. Die Berücksichtigung des Betrags für Schuldentilgung ist damit nicht zu beanstanden.

2.3.4. Weitere Beanstandungen am Bedarf des Beklagte wurden nicht erhoben, weshalb es beim vorinstanzlich festgestellten Bedarf bleibt.

3. Überschussverteilung

3.1. Die Vorinstanz ermittelte beim Beklagten eine Sparquote von Fr. 90'000.– innert rund zweier Jahre, also durchschnittlich Fr. 3'750.– pro Monat, welche sie vorab vom Überschuss abzog (Urk. 110A S. 28 f.). Weiter erwog sie, eine Überschussverteilung an den Beklagten zu rund 70% und den Kläger zu rund 30% – was bei ihrer Berechnung einen Überschuss von Fr. 408.– bzw. Fr. 316.– für den Kläger ergab – wäre der Lebensstellung der Kindseltern sowie dem Alter des Klägers nicht angemessen. Der Kläger habe bisher einen durch den Beklagten bezahlten Schwedischkurs von rund Fr. 69.– pro Monat sowie einen durch die Verfahrensbeteiligte bezahlten Schwimmkurs von rund Fr. 64.– pro Monate besucht. Ein Überschussanteil von Fr. 300.– bzw. Fr. 150.– pro Haushalt erscheine folglich den Verhältnissen angemessen (Urk. 110A S. 33 f.).

3.2. Der Kläger rügt, es könne nicht von der vollen Höhe der geltend gemachten Sparquote ausgegangen werden, da der Beklagte seine Ersparnisse vor allem dem Umstand zu verdanken habe, dass er bis auf die Hortkosten keinen weiteren Unterhalt für den Kläger bezahlt habe (Urk. 119 Rz. 55), wobei er der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung eine eigene Berechnung ganz ohne Abzug einer Sparquote entgegenhält (vgl. Urk. 109 Rz. 40). Ferner erachtet er eine Verteilung des Überschusses zu 30% an ihn als angemessen. So übersehe die Vorinstanz, dass der Betreuungsanteil der Verfahrensbeteiligten höher sei als derjenige des Kindsvaters und sie bis auf den Schwedischkurs die Kosten für die Hobbies bezahle. Sodann rechtfertige es sich, das wirtschaftliche Gefälle zwischen den beiden Haushalten etwas auszugleichen (Urk. 109 Rz. 46).

3.3. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Sparquote sei auf seinen gesamten Überschuss auszuweiten. Er lebe trotz seines Einkommens extrem sparsam und lebe keineswegs einen höheren Lebensstandard als die Verfahrensbeteiligte. Sodann seien die Kindseltern seit sechs Jahren getrennt und das Einkommen des Beklagten habe sich erst während dieser Zeit aufgrund harter Arbeit sowie aufgrund seiner langwierigen Ausbildung schrittweise erhöht. Dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erst jetzt erfolge, würde somit eine Benachteiligung des Kindsvaters darstellen, welche weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung gewollt sein könne. Es rechtfertige sich deshalb, ihm seinen Überschuss zu belassen. Andernfalls würde eine Querfinanzierung der neuen Familie der Verfahrensbeteiligten durch den Beklagten vorliegen (Urk. 115 Rz. 67 ff.; Urk. 124 Rz. 56, Rz. 62).

3.4. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Dieser ist in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die Eltern sparsamer, als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab und ein Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden, ja muss aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.3). Zu beachten gilt jedoch, dass sich bei (nachträglicher) Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich auch der Überschussanteil des Kindes erhöht (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4).

3.5. Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen, sind der Sparquote zuzurechnen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkontos, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. oder 3. Säule (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52). Die vom Beklagten geltend gemachten Ersparnisse im Gesamtbetrag von konkret Fr. 87'764.91, die sich aus einem im Januar 2018 bezahlten Genossenschaftsschein im Betrag von Fr. 8'000.–, über das Konto "H._____" getätigten Einlagen und Wertschriftenkäufen in den Jahren 2018 bis 2020 sowie in das Säule 3A Konto geleisteten Beiträgen in den Jahren 2019 und 2020 zusammensetzen (Urk. 60/40) qualifizieren demnach grundsätzlich als Sparquote. Sie werden vom Kläger in ihrer Höhe auch nicht konkret bestritten und sind – bis auf die über das H._____-Konto getätigten Ausgaben von Fr. 5'540.85 für das Jahr 2020 – auch belegt (Urk. 60/41-44). Wie der Kläger jedoch zu Recht vorbringt, kann nicht unbesehen auf diesen Betrag abgestellt werden, zumal diese Ersparnisse mitunter in einer Periode erzielt wurden, in welcher der Beklagte keine Unterhaltsbeiträge bezahlen musste bzw. für welche der Beklagte nunmehr rückwirkend Unterhaltsbeiträge zu leisten hat. Für die Ermittlung einer allfälligen Sparquote ist die für die Bedarfsberechnung relevante Zeitspanne, das heisst vorliegend die Jahre 2019 und 2020 massgebend. Von den ausgewiesenen Ersparnissen im Betrag von Fr. 82'224.– (Fr. 87'764.91 Fr. 5'540.85) sind die im Jahr 2018 getätigten Ausgaben von insgesamt Fr. 24'415.– (Fr. 8'000.– + Fr. 16'415.–) in Abzug zu bringen. Die so resultierende Sparquote von Fr. 57'809.– ist um weitere rund Fr. 6'000.– rückwirkend zu leistender Unterhaltsbeiträge (vgl. nachfolgend E. III.C.4.3.-4.5 und III.C.5.2) zu verringern. Die Ersparnisse wurden über einen Zeitraum von Januar 2019 bis Mai 2020, mithin 17 Monate getätigt. Die monatliche Sparquote beträgt folglich gerundet Fr. 3'045.–.

3.6. Nach Abzug der Sparquote verbleibt vorliegend in allen Phasen ein Überschuss. Eine weitere Limitierung des Überschussanteils für den Kläger aufgrund der sparsamen Lebensführung des Beklagten ist nicht angezeigt. Insbesondere hat der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch einen Anspruch darauf, an einer wirtschaftlichen Verbesserung eines Elternteils zu partizipieren (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Dass sich das Einkommen des Beklagten erst nach der Trennung erhöht hat, ist somit gegenüber dem Kläger unbeachtlich. Sodann beschränkt sich die Überschussbeteiligung auch nicht einzig darauf, allfällige Hobbies zu finanzieren, sondern soll allgemein eine Beteiligung des Kindes an einem höheren Lebensstandard ermöglichen, wie auch immer sich dieser manifestieren mag – Ferien, Ausflüge, Restaurantbesuche, teurere Kleidung etc. Abgesehen davon besucht der Kläger nebst den vorinstanzlich erwähnten Hobbies unbestrittenermassen auch noch einen Musikkurs, wobei beide Elternteile sich die hierfür nötigen Instrumente angeschafft hätten (vgl. Urk. 109 Rz. 40; Urk. 115 Rz. 69). Vorliegend erweist sich eine Aufteilung des Überschusses nach der allgemeinen Regel, also nach grossen und kleinen Köpfen, was in etwa dem von der Vorinstanz errechneten Anteil des Klägers von 30% am Überschuss entspricht, als angemessen bzw. es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Regel abgewichen werden muss. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beklagte den zu verteilenden Überschuss über alle Phasen alleine erwirtschaftet und trotz hälftiger Betreuung in einem 100%Pensum tätig ist, während die Verfahrensbeteiligte aufgrund der Geburt weiterer (nicht gemeinsamer) Kinder ihr Pensum nicht ausweiten konnte. Bei derartigen Konstellationen gilt es zu verhindern, dass es zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils durch überhöhten Kindesunterhalt kommt (BGE 147 III

265 E. 7.4). Entsprechend rechtfertigt es sich, den dem Kläger zuzuweisenden Überschuss von 30% im Umfang von 60% dem Haushalt des Beklagten und im Umfang von 40% dem Haushalt der Verfahrensbeteiligten zuzuweisen.

4. Unterhaltsberechnung

4.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt des Kin-

des (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit grundsätzlich umgekehrt proportional zum eigenen Betreuungsanteil zu tragen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1; BGE 147 III 265 E. 5.5), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3) und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grund-sätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. Urteile 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2.2; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1).

4.2. Nicht beanstandet wurde, dass die Vorinstanz die bei der Verfahrensbeteiligten nach Deckung ihrer Lebenshaltungskosten verbleibende Leistungsfähigkeit bei der Verteilung der Unterhaltslast nicht berücksichtigte (vgl. Urk. 115 Rz. 58, Rz. 60; Urk. 124 Rz. 62). Vor dem Hintergrund, dass eine allfällige bei der Verfahrensbeteiligten vorhandene Leistungsfähigkeit aufgrund des Gleichbehandlungsgebots der Kinder vor einer Gegenüberstellung mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten anteilsmässig auch den zwei nicht gemeinsamen Kindern zugerechnet werden müsste, erscheint dies auch nicht unangemessen. Entsprechend hat der Beklagte trotz alternierender Obhut auch für den bei der Verfahrensbeteiligten anfallenden Teil des Barbedarfs aufzukommen.

4.3. 1. Januar 2019 bis 31. August 2019

Das Einkommen des Beklagten beträgt Fr. 7'405.–. Hiervon ist sein eigener Bedarf von Fr. 3'013.– sowie die Sparquote von Fr. 3'045.– in Abzug zu bringen. Es verbleiben Fr. 1'347.–. Der gesamte Barbedarf des Klägers beträgt in dieser Phase Fr. 1'187.–, wobei Fr. 690.– durch Kinderzulagen abgedeckt sind. Nach Deckung der verbleibenden Fr. 497.– verbleibt ein Überschuss von Fr. 850.–, wovon ein Anteil von 30% auf den Kläger entfällt, mithin Fr. 255.–. Davon sind rund Fr. 102.– (40%) im Haushalt der Verfahrensbeteiligten anzurechnen.

Entsprechend hat der Beklagte die im Haushalt der Verfahrensbeteiligten anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 797.– (Fr. 200.– Grundbetrag, Fr. 304.– Mietkostenanteil, Fr. 185.– Fremdbetreuungskosten, Fr. 6.– Steueranteil und Fr. 102.– Überschussanteil) zu tragen. Hiervon sind die direkt von der Verfahrensbeteiligten bezogenen Kinderzulagen von Fr. 200.– in Abzug zu bringen. Entsprechend schuldet der Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 597.–.

4.4. Vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019

Im Vergleich zur vorangehenden Periode reduziert sich hier einzig der Barbedarf des Klägers auf Fr. 1'136.– (neue Wohnkosten von Fr. 253.–), wovon Fr. 446.– nach Abzug der Kinderzulagen ungedeckt sind. Damit verbleibt dem Beklagten bei gleichbleibendem Einkommen, Bedarf und Sparquote neu ein Überschuss von Fr. 901.–, der im Betrag von Fr. 270.– dem Kläger zuzuteilen ist. Damit resultiert ein Überschussanteil im Haushalt der Verfahrensbeteiligten von Fr. 108.–.

Die im Haushalt der Verfahrensbeteiligten anfallenden Kosten für den Kläger betragen Fr. 752.– (Fr. 200.– Grundbetrag, Fr. 253.– Mietkostenanteil, Fr. 185.– Fremdbetreuungskosten, Fr. 6.– Steueranteil und Fr. 108.– Überschussanteil). Abzüglich der direkt von der Verfahrensbeteiligten bezogenen Kinderzulagen resultiert ein Unterhaltsbeitrag des Beklagten von Fr. 552.–.

4.5. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2020

Das Einkommen des Beklagten beträgt ab Januar 2020 Fr. 9'124.–. Hiervon ist sein eigener Bedarf von Fr. 4'013.– sowie die Sparquote von Fr. 3'045.– in Abzug zu bringen. Es verbleibt eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'066.–. Hiervon hat der Beklagte nach Abzug der Kinderzulagen einen Barbedarf des Klägers von Fr. 446.– (Fr. 1'136.–./. Fr. 690.–) zu decken. Vom verbleibenden Überschuss von Fr. 1'620.– kommt dem Kläger ein Anteil von Fr. 486.– zu, wobei hiervon Fr. 194.– im Haushalt der Verfahrensbeteiligten anzurechnen sind.

Die im Haushalt der Verfahrensbeteiligten anfallenden Kosten für den Kläger betragen Fr. 838.– (Fr. 200.– Grundbetrag, Fr. 253.– Mietkostenanteil, Fr. 185.– Fremdbetreuungskosten, Fr. 6.– Steueranteil und Fr. 194.– Überschussanteil).

Abzüglich der direkt von der Verfahrensbeteiligten bezogenen Kinderzulagen resultiert ein Unterhaltsbeitrag des Beklagten von Fr. 638.–.

4.6. Vom 1. November 2020 bis 31. März 2022

Im Vergleich zur vorangehenden Periode erhöht sich hier einzig der Barbedarf des Klägers auf Fr. 1'208.– (neuer Wohnkostenanteil von Fr. 325.–), wovon nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 518.– ungedeckt sind. Ausgehend von derselben Leistungsfähigkeit des Beklagten (Fr. 2'066.–) verbleibt ihm nach Deckung dieses Betrags ein Überschuss von Fr. 1'548.–, der im Betrag von Fr. 464.– dem Kläger zuzuteilen ist. Damit resultiert ein Überschussanteil im Haushalt der Verfahrensbeteiligten von Fr. 186.–.

Demzufolge hat der Beklagte die im Haushalt der Verfahrensbeteiligten anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 902.– (Fr. 200.– Grundbetrag, Fr. 325.– Mietkostenanteil, Fr. 185.– Fremdbetreuungskosten, Fr. 6.– Steueranteil und Fr. 186.– Überschussanteil) zu tragen. Hiervon sind die von der Verfahrensbeteiligten direkt bezogenen Kinderzulagen von Fr. 200.– in Abzug zu bringen. Entsprechend schuldet der Beklagte Fr. 702.–.

4.7. Vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022

Der Bedarf des Klägers reduziert sich aufgrund des tieferen Wohnkostenanteils infolge Geburt eines weiteren nicht gemeinsamen Kindes der Verfahrensbeteiligten (neuer Wohnkostenanteil Fr. 278.–) auf Fr. 1'161.–. Der vom Beklagten zu deckende Bedarf des Klägers beträgt nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 471.– (1'161.–./. Fr. 690.–), womit dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'595.– (Fr. 2'066.–./. Fr. 471.–) verbleibt. Hiervon kommt dem Kläger ein Anteil von 30%, mithin von Fr. 479.– zu, wobei im Haushalt der Verfahrensbeteiligten Fr. 191.– zu berücksichtigen sind.

Die im Haushalt der Verfahrensbeteiligten anfallenden Kosten für den Kläger betragen Fr. 860.– (Fr. 200.– Grundbetrag, Fr. 278.– Mietkostenanteil, Fr. 185.– Fremdbetreuungskosten, Fr. 6.– Steueranteil und Fr. 191.– Überschussanteil).

Abzüglich der direkt von der Verfahrensbeteiligten bezogenen Kinderzulagen resultiert ein Unterhaltsbeitrag des Beklagten von Fr. 660.–.

4.8. Ab August 2022

Der Grundbetrag des Klägers beträgt nun Fr. 600.–. Bei ansonsten gleichbleibenden Faktoren beträgt der vom Beklagten zu tragende Gesamtbedarf des Klägers nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 671.– (Fr. 1'361.–./. Fr. 690.–). Dem Beklagten verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'395.–, wovon ein Anteil von Fr. 419.– auf den Kläger entfällt. Im Haushalt der Verfahrensbeteiligten sind hiervon Fr. 167.– anzurechnen.

Die im Haushalt der Verfahrensbeteiligten anfallenden Kosten für den Kläger betragen Fr. 936.– (Fr. 300.– Grundbetrag, Fr. 278.– Mietkostenanteil, Fr. 185.– Fremdbetreuungskosten, Fr. 6.– Steueranteil und Fr. 167.– Überschussanteil). Abzüglich der direkt von der Verfahrensbeteiligten bezogenen Kinderzulagen resultiert ein Unterhaltsbeitrag des Beklagten von Fr. 736.–.

5. Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen

5.1. Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 mit weiteren Hinweisen und Verweisen; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 08.02.2019, E. III.9.6).

5.2. Unbestritten ist, dass der Beklagte von Januar 2019 bis und mit April 2020 die Fremdbetreuungskosten von Fr. 185.– bezahlte, mithin Fr. 2'960.– (16 x Fr. 185.–; vgl. Urk. 115 Rz. 71; Urk. 119 Rz. 58). Der Beklagte bringt sodann vor, dass im Zeitraum von Mai 2020 bis Ende Dezember 2020 keine Fremdbetreuungskosten angefallen seien, da der Kläger während dieser Zeit vom Hort bereits abgemeldet und beim "Gemeinschi" noch nicht angemeldet gewesen sei (Urk. 115 Rz. 71). Dies wird vom Kläger und der Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede gestellt (Urk. 119 Rz. 58). Da in den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen durchwegs die Fremdbetreuungskosten berücksichtigt sind, ist aus Praktikabilitätsgründen bzw. um die Bildung weiterer Phasen im Bedarf zu vermeiden, der Ausfall der Fremdbetreuungskosten für acht Monate und somit im Umfang von Fr. 1'480.– als bereits geleistete Zahlung anzurechnen. Ab Mai 2020 war der Beklagte sodann gemäss Vereinbarung vom 29. April 2020 verpflichtet, Fr. 550.– akonto seiner Unterhaltspflicht zu bezahlen (Urk. 45; Urk. 46), wobei unbestritten blieb, dass er dieser Verpflichtung bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. Urk. 115 Rz. 71; Urk. 119 Rz. 58, Urk. 110A S. 35). Demnach wurde die Unterhaltspflicht durch Akontozahlungen im Umfang von Fr. 7'700.– (14 Monate x Fr. 550.–) bereits beglichen. Weitere bereits geleistete Zahlungen wurden nicht geltend gemacht.

5.3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2021 gesamthaft Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'980.– geschuldet ([Fr. 597.– x 8 Monate] + [Fr. 552.– x 4 Monate] + [Fr. 638.– x 10 Monate] + [702.– x 8 Monate]). Diese hat der Beklagte im Umfang von Fr. 12'140.– getilgt (Fr. 2'960.– + Fr. 1'480.– + Fr. 7'700.–), weshalb er für diesen Zeitraum zu verpflichten ist, der Verfahrensbeteiligten für den Kläger noch Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 6'840.– nachzuzahlen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– fest und auferlegte diese der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte. Die Parteientschädigungen wurden entsprechend wettgeschlagen (Urk. 110A Disp.-Ziff. 9-11). Diese Regelung blieb unangefochten (vgl. Urk. 109 S. 3 f., Urk. 115 S. 3 f.), erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.

3. Betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf den Unterhaltsstreit sind die Verfahrenskosten indes nach dem entsprechenden Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz sprach dem Kläger bis zur Volljährigkeit Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 100'924.– ([8 Monate x Fr. 639.–] +[14 Monate x Fr. 588.–] + [21 Monate x Fr. 660.–] + [97 Monate x Fr. 760.–]) zu. Der Beklagte strebt eine Reduktion auf insgesamt Fr. 79'068.– ([8 Monate x Fr. 489.–] + [8 Monate x Fr. 438.–] + [6 Monate x Fr. 438.–] + [8 Monate x Fr. 525.–] + [14 x Fr. 510.–] + [96 Monate x Fr. 610.–]) an. Der Kläger verlangt im Falle einer alternierenden Obhut berufungsweise die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 212'724.– ([8 Monate x Fr. 639.–] +[14 Monate x Fr. 588.–] + [8 Monate x Fr. 660.–] + [14 Monate x Fr. 1'590.–] + [96 Monate x Fr. 1'790.–]. Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 99'330.– ([8 Monate x Fr. 597.–] + [4 x Fr. 552.–] + [10 Monate x Fr. 638.–] + [17 Monate x Fr. 702.–] + [4 Monate x Fr. 660.–] + [97 Monate x Fr. 736.–]). Damit obsiegt der Beklagte im Unterhaltsstreit zu rund 85%. Da die beiden Themenbereiche in etwa gleich zu gewichten sind, obsiegt der Beklagte im Berufungsverfahren zu rund 70%. Praxisgemäss hat der Kläger als einkommens- und vermögensloses Kind keine Prozesskosten zu bezahlen (OGer ZH LZ200015 vom 15.10.2020, E. III.6.2; OGer ZH LZ200024 vom 11.11.2020, E. III.2.). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten zu 30% und der Verfahrensbeteiligten zu 70% aufzuerlegen.

4. Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw-GebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Verfahrensbeteiligte

zur Zahlung einer auf 2/5 reduzierten Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer an den Beklagten zu verpflichten.

5.1. Der Kläger ersucht im zweitinstanzlichen Verfahren (Haupt- und Anschlussberufung) um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 7'500.– (zzgl. MwSt.), eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 119 S. 3, S. 30 f.). Der Beklagte macht geltend, die in der Berufungsbegründung gestellten Anträge seien einzig und allein im Interesse der Verfahrensbeteiligten gestellt worden, weshalb die Anwalts- sowie die Verfahrenskosten durch die Verfahrensbeteiligte, welcher voraussichtlich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, zu tragen seien (Urk. 115 Rz. 73).

5.2. Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, dass Prozesskostenvorschusspflichten, welche auf familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten gründen, dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen. Dies gilt für unterstützungspflichtige Eltern, da sie für die Prozesskosten und die Rechtsvertretung des Kindes aufkommen müssen und das Kind Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch die Eltern hat (BGE 119 Ia 134 E. 4). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Mittel, die dieser zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.).

5.3. Beim Kläger handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kind. Der Beklagte verfügt über eine monatliche Sparquote von Fr. 3'045.–. Zusätzlich verbleibt ihm in allen Phasen ein beachtlicher Überschuss (vgl. vorstehend E. III.C.4.3.-4.8.). Sodann hat die Vorinstanz unangefochten ein Vermögen des Beklagten von mindestens Fr. 100'000.– festgestellt (vgl. Urk. 110A Disp.-Ziff. 7; Urk. 115 S. 4), weshalb er in der Lage ist, für die Prozesskosten des Klägers aufzukommen. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigte. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die AnwGebV zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (OGer ZH LE180041 vom 27.05.2019, E. IV/3.3.). Vorliegend hat der Kläger keine Gerichtskosten zu tragen. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Prozesskostenbeitrag analog der vollen Parteientschädigung auf Fr. 7'000.– zzgl. MwSt. festzusetzen. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht zur Übernahme des auf die Verfahrensbeteiligte entfallenden Aufwands von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ verpflichtet werden kann. Entsprechend ist dem Kläger ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'500.– zzgl. MwSt. – der die Hälfte des notwendigen Aufwandes abzudecken vermag – zuzusprechen. Eine andere Aufteilung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht angezeigt, zumal sich der klägerische Wille nicht von den gestellten Berufungsanträgen abgrenzen lässt.

6.1. Die Verfahrensbeteiligte ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 109 S. 5).

6.2. Wie bereits erwähnt, hat nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

6.3. Der Verfahrensbeteiligten verbleibt nach Deckung ihrer Lebenshaltungskosten ein bescheidener Überschuss, über den sie jedoch nicht frei verfügen kann, sondern für den Unterhalt der zwei nicht gemeinsamen Kinder aufzuwenden hat (vgl. E. III.C.4.2.). Entsprechend ist ihre Mittellosigkeit ausgewiesen, zumal auch kein aktenkundiges Vermögen vorhanden ist. Da die Berufung der Verfahrensbeteiligten auch nicht aussichtlos und sie als rechtsunkundige Partei zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juli 2021 am 25. November 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Obhut über den Kläger, A._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten mit wechselnder Betreuung belassen. Sein Wohnsitz befindet sich bei der Verfahrensbeteiligten.

2. Die Betreuung des Klägers, A._____, geboren am tt.mm.2012, erfolgt wochenweise alternierend durch die Verfahrensbeteiligte und den Beklagten. Der Betreuungswechsel findet jeweils am Montagmorgen ab Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr statt.

Die Ferienzeit des Klägers wird zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten hälftig aufgeteilt. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Verfahrensbeteiligten.

Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2021 für den Kläger Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 6'840.– zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

− vom 1. Juli 2021 bis 31. März 2022: Fr. 702.– (Barunterhalt)

− vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 660.– (Barunterhalt)

− ab 1. August 2022: Fr. 736.– (Barunterhalt)

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Verfahrensbeteiligte monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers geschuldet und an die Verfahrensbeteiligte zahlbar, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 und 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

− Beklagter: Fr. 9'124.– (100% Pensum) − Verfahrensbeteiligte: Fr. 2'575.– netto (50% Pensum) Fr. 4'120.– netto (80% Pensum) Fr. 5'150.– netto (100% Pensum) − Kläger: Fr. 690.– (Fr. 200.– bezieht die Mutter, Fr. 75.– Differenzkinderzulage bezieht der Vater; Unterhaltszulage Fr. 415.– bezieht der Vater).

Vermögen:

− Beklagter: mindestens rund Fr. 100'000.– − Verfahrensbeteiligte: unerheblich, bzw. geringe Schulden − Kläger: kein unterhaltsrelevantes Vermögen

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2022 von 104.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 9-11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten zu 3/10 und der Verfahrensbeteiligten zu 7/10 auferlegt, wobei der Anteil der Verfahrensbeteiligten aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

10. Die Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'015.60 zu bezahlen.

11. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'769.50 zu bezahlen, zahlbar an die Verfahrensbeteiligte.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga MLaw S. Meisel

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