LZ210031
Abänderung Unterhalt
20. Januar 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ210031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Januar 2022 in Sa...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ210031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 20. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch C._____
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 26. Oktober 2021 (FK200005-H)
Erwägungen:
1.
a) Die Klägerin (geboren im Jahr 2005) ist die Tochter der Beklagten. Mit Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Landratsamts Lörrach vom 10. Mai 2007, Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 29. Januar 2008 und Urkunde über die Abänderung einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Stadtjugendamts Konstanz vom 11. Mai 2011 wurde der Kindsvater verpflichtet, der Beklagten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin zu leisten (Urk. 43/5-7). Mit Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Emmendingen vom 15. Mai 2020 wurde die elterliche Sorge über die Klägerin dem Kindsvater übertragen und festgehalten, dass die Klägerin seit Freitag, 5. Juli 2019, in dessen Obhut lebe. Am 5. Juni 2020 reichte die Klägerin, vertreten durch den Kindsvater, beim Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) eine Klage mit dem Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge ab September 2019 ein (Urk. 1, samt entsprechender Klagebewilligung vom 3. Juni 2020, Urk. 3). Mit Urteil vom 26. Oktober 2021 entschied die Vorinstanz in der Sache wie folgt (Urk. 66 = Urk. 77, je S. 19):
1.
Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs wird mit Rücksicht auf das Alter der Klägerin verzichtet.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. November 2021 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt), zuzüglich allfällige Familienzulagen, in der Höhe von Fr. 779.– zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an den Kindsvater zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt des Kindsvaters lebt und keine eigenen Ansprüche gegen die Beklagte stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für aufgelaufene Unterhaltsbeiträge Fr. 20'254.– zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
b) Gegen dieses ihr am 10. November 2021 zugestellte (Urk. 69/2) Urteil erhob die Beklagte am 8. Dezember 2021 fristgerecht Berufung (Urk. 76).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 77 S. 20). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 77 S. 20). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge bzw. Rechtsbegehren und solche lassen sich auch nicht aus der Begründung herleiten.
Vorab ist schon nicht völlig klar, ob auch Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Verzicht auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs) angefochten werden soll. Da sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift auf Vorbringen zu ihren Einkünften beschränkt, ist dies eher nicht zu vermuten, auch wenn sie sagt, sie lege "Widerspruch gegen das Urteil" (ohne Einschränkungen) ein (Urk. 76).
Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil sodann die Beklagte zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet (Dispositiv-Ziffern 2 und 3; vgl. oben Erw. 1.a). Die Beklagte macht in ihrer Berufungsschrift zusammengefasst geltend, dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass sie seit 19. April 2021 arbeitsunfähig erkrankt sei und nicht wieder werde arbeiten können, sondern eine Berufsunfähigkeitsrente werde beantragen müssen (Urk. 76). Wie hoch diese Rente sein soll, wird nicht dargelegt. Damit bleibt völlig offen und kann auch nicht errechnet werden, welche Unterhaltsbeiträge die Beklagte zu leisten bereit ist. Es kann andererseits auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie überhaupt keine Unterhaltsbeiträge bezahlen wolle, denn in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 26. November 2021 (mithin nach Erhalt des angefochtenen Urteils) hatte sie erklärt, Fr. 400.-pro Monat zahlen zu wollen (Urk. 70 S. 2 = Urk. 78/2). Und schliesslich kann auch dieser Betrag nicht als Berufungsantrag gewertet werden, weil sich in der Berufungsschrift davon kein Wort findet (Urk. 76).
c) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung mangels Berufungsanträgen nicht eingetreten werden.
d) Im Übrigen wäre der Berufung auch bei genügenden Anträgen kein Erfolg beschieden gewesen. Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufungsschrift enthält jedoch keine solchen Beanstandungen. Die Beklagte beschränkt sich im Wesentlichen auf die Geltendmachung, sie habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie nicht mehr arbeitsfähig sei und eine Berufsunfähigkeitsrente werde beantragen müssen. Konkrete Beanstandungen konkreter vorinstanzlicher Erwägungen finden sich jedoch nicht. Insbesondere legt die Beklagte in der Berufungsschrift nicht dar, welches Einkommen zu erzielen sie imstande sein will. Damit wäre die Berufung abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.
3. a) Für das Berufungsverfahren ist (wohl) von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, wobei von einer Summe der Unterhaltsbeiträge nur schon bis zur Volljährigkeit der Klägerin von Fr. 32'718.-- auszugehen ist (vgl. Urk. 77 S. 18). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 76). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 76 und 78/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sd