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Entscheid

LZ220011

Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange

21. November 2022Deutsch45 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 21. November 2022 in Sachen A....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ220011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 21. November 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. Januar 2022 (FK210012-F)

Rechtsbegehren:

des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 19 S. 1 f.): "1. Die in Dispositivziffer 1.1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 festgehaltenen Betreuungszeiten der Eltern seien wie folgt abzuändern: Betreuung durch den Vater: - in den geraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr; - in den ungeraden Wochen von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr. Betreuung durch die Mutter: - in den geraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr; - in den ungeraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Die Feiertags- und Ferienbesuchsrechtsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 sei unverändert beizubehalten. Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 1.1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 festzuhalten, dass die Grosseltern väterlicherseits zurzeit jeweils am Dienstag die Betreuung des Sohnes übernehmen.

2. Der in Dispositiv-Ziffer 1.2. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 festgehaltene, durch den Kläger zu bezahlende Barunterhaltsbeitrag von CHF 700.- pro Monat sei per 1. März 2021 aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten."

der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 21 S. 1): "1. Die Abänderungsklage sei abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers."

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. Januar 2022: (Urk. 25 S. 42 ff. = Urk. 31 S. 42 ff.)

1. Die in der Dispositivziffer 1.1. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 (FK180018-F) festgehaltenen Betreuungszeiten der Eltern werden aufgehoben und wie folgt angepasst:

Die Parteien betreuen den Sohn alternierend wie folgt:

Betreuung durch den Vater:

- jede Woche von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr; zusätzlich

- in den geraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Wochen, von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr;

Betreuung durch die Mutter:

- in den geraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr;

- in den ungeraden Wochen, von Mittwochabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.

Von Montagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr übernehmen derzeit jede Woche die Grosseltern von C._____ dessen Betreuung.

Die Feiertags- und Ferienregelung wird gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 (FK180018-F), Dispositivziffer 1.1 beibehalten.

Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

2. Dispositivziffer 1.2., 3. Absatz des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 (FK180018-F) wird mit dem darin festgehaltenen Barunterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte für den gemeinsamen Sohn C._____ aufgehoben. Im Übrigen bleibt Dispositivziffer 1.2. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 (FK180018-F) unverändert.

3. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter für den Sohn monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge von CHF 250.– zu bezahlen, rückwirkend per 1. Mai 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Sohnes. Es wird festgehalten, dass die Parteien derzeit beide eine Kinderzulage für den Sohn beziehen, diese für sich behalten und zu Gunsten des Sohnes verwenden.

4. Die in der Dispositivziffer 1.4. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 (FK180018-F) festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung werden aufgehoben und wie folgt angepasst:

Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

- Kläger: CHF 5'630.– (60% Pensum)

- Beklagte: CHF 5'600.– (80% Pensum)

- Sohn: die Familienzulagen von derzeit CHF 420.–

Vermögen:

- Kläger: CHF 71'600.– (Stand: Ende 2020, gerundet)

- Beklagte: CHF 34'200.– (Stand: Ende 2019, gerundet)

5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind der Entscheidgebühr hinzuzuschlagen und betragen CHF 250.–.

6. Die Kosten werden den Parteien je hälftig auferlegt.

Der vom Kläger geleistete Vorschuss in der Höhe von CHF 2'400.– sowie die bereits durch den Kläger bezahlte Gebühr für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 250.– werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. [Mitteilungssatz]

9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage]

Berufungsanträge:

der Berufungsklägerin und Beklagten (Urk. 30 S. 2): "1. Das Urteil vom 25. Januar 2022 des Bezirksgerichts Horgen [sei] vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2. Die Abänderungsklage des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Der [recte: Die] Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen und er [sei] zudem zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen."

des Berufungsbeklagten und Klägers (Urk. 37 S. 1): "Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten bzw. Berufungsklägerin."

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am 13. Februar 2016 geborenen C._____. Mit Urteil vom 16. November 2018 (Urk. 5/16) genehmigte das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen die von den Parteien am 9. November 2018 geschlossene Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt (Urk. 5/14). Darin vereinbarten sie eine alternierende Betreuung des Sohnes C._____ sowie einen vom Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) an die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) zu leistenden Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) für C._____ von Fr. 700.– monatlich (Urk. 5/14).

2.

Am 4. März 2021 leitete der Kläger beim Friedensrichteramt D._____ ein Verfahren betreffend Abänderung Unterhalt und Betreuung ein. Unter Beilage der Klagebewilligung vom 16. April 2021 (Urk. 2) reichte der Kläger am 29. April 2021 die Klage auf Abänderung Unterhalt und Betreuung mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) ein (Urk. 1). Er verlangte die Anpassung der Betreuungszeiten sowie die Aufhebung des Kinderunterhaltsbeitrages (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 19 S. 1 f.). Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Abänderungsgrundes und schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 15; Urk. 21; Prot. I S. 6–12 und S. 25). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 E. 1). Am 25. Januar 2022 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 28 S. 42 ff. = Urk. 31 S. 42 ff.).

3.

Dagegen erhob die Beklagte am 2. März 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 29/2) Berufung und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und vollumfängliche Abweisung der Abänderungsklage des Klägers (Urk. 30). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–29) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 7. März 2022 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 34), welcher fristgerecht einging (vgl. Urk. 35). Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 36). Die Berufungsantwortschrift, in welcher der Kläger auf Abweisung der Berufung schliesst, datiert vom 7. Mai 2022 (Urk. 37) und wurde der Beklagten mit Verfügung vom 24. Mai 2022 (Urk. 38) zur Kenntnis gebracht. Auf Ersuchen der Beklagten vom 3. Juni 2022 (Urk. 39) wurde ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 40) Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 liess die Beklagte eine Stellungnahme / Noveneingabe einreichen (Urk. 41). Dem Kläger wurde daraufhin mit Verfügung vom 28. Juni 2022 Frist angesetzt, um zu den von der Beklagten neu aufgestellten Behauptungen und der eingereichten Unterlage Stellung zu nehmen sowie um vom Replikrecht Gebrauch zu machen (Urk. 44). Der Kläger liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 26. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 45).

II. Prozessuales

1.

Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

2. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung oder Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.) In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1), die in Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem Kinderbelange zu beurteilen sind, zur Anwendung gelangt (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO).

2. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung oder Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.) In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1), die in Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem Kinderbelange zu beurteilen sind, zur Anwendung gelangt (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, bis zum Beginn der Urteilsberatungsphase unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).

III. Materielle Beurteilung

1. Vorinstanzlicher Entscheid

1.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Urteil vom 16. November 2018 folgende Betreuungsanteile während der Woche vorgesehen habe, während sich die Eltern die Wochenenden hälftig aufgeteilt hätten: Der Kläger habe die Betreuung jeweils am Mittwoch und jeden zweiten Montag und die Grosseltern väterlicherseits hätten die Betreuung durchschnittlich an eineinhalb Tagen pro Woche übernommen. Ausserdem sei festgehalten worden, dass die Beklagte C._____ in der übrigen Zeit betreue. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien seien die Grosseltern am Dienstag für C._____ zuständig gewesen, ebenso gäben die Tage Mittwoch bis Freitag keinen Anlass zur Diskussion. Betreffend Montag würden sich die Aussagen der Parteien jedoch widersprechen. Der Kläger führe aus, er habe die Betreuung von C._____ jeden zweiten Montag abwechselnd mit seinen Eltern übernommen. Die Beklagte lasse hingegen durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, dass die Grosseltern lediglich den Montagnachmittag alle zwei Wochen übernommen hätten und sich die Parteien am Montagmorgen alle zwei Wochen abgewechselt hätten. Die Beklagte selber mache leicht andere Ausführungen in der Befragung, indem sie einwende, dass sie und der Kläger C._____ abwechslungsweise jeden zweiten Montag einen halben Tag betreut hätten und den anderen halben Tag jeweils die Eltern des Klägers übernommen hätten (Urk. 31 E. 3.3.3). Es sei nicht restlos nachvollziehbar, wer die Betreuung gemäss der Regelung im Urteil vom 16. November 2018 am Montag in welchen Wochen übernommen habe. Übereinstimmend mit beiden Parteien und dem Urteil vom 16. November 2018 übernehme der Kläger heute die Betreuung von C._____ aber mindestens an einem zusätzlichen halben Tag pro Woche. Entweder habe er den Montagnachmittag von den Grosseltern übernommen, wie die Beklagte aussage, oder er übernehme heute alle 2 Wochen den ganzen Montag von den Grosseltern, wie es der Kläger aussage, was ebenfalls einem halben Tag pro Woche entsprechen würde. Das Urteil gebe keinen Aufschluss darüber, welche Darstellung zutreffe, da es die Betreuung durch die Grosseltern mit eineinhalb Tagen pro Woche ausweise, was auf beide Varianten zutreffe (Urk. 31 E. 3.3.4). Es sei deshalb von einer Verschiebung der Betreuungsanteile von einem halben Tag auszugehen. Hätten sich die Parteien früher tatsächlich am Montagmorgen abgewechselt, so würde der Kläger zu diesem halben Tag der Grosseltern zusätzlich ein viertel Tag von der Beklagten pro Woche übernehmen. Dies könne jedoch offenbleiben, da eine zusätzliche Veränderung lediglich die Erheblichkeit verstärke (Urk. 31 E. 3.3.5 f.). Bei der Verschiebung der Betreuungsverantwortung von den Grosseltern zum Kläger handle es sich um eine nicht voraussehbare, dauerhafte Veränderung der Verhältnisse. Fraglich sei jedoch, ob es sich um eine erhebliche Veränderung handle (Urk. 31 E. 3.3.6).

1.2. Die Situation der Parteien zeige sich in erster Linie dadurch als verändert, dass die Grosseltern (und allenfalls die Beklagte) weniger Betreuungsanteile übernehmen würden als bisher, was von der Beklagten unbestritten geblieben sei. Die Betreuung des Sohnes müsse jedoch gewährleistet werden und der fehlende Anteil der Grosseltern sei auszugleichen. Es sei dem Kläger anzurechnen, dass er den Ausfall übernehmen könne, ohne dass seine Leistungsfähigkeit abnehme oder zusätzliche Fremdbetreuungskosten anfielen. Bei der Reduktion des Pensums des Klägers bei gleichbleibendem Einkommen komme die freie Zeit somit dem Sohn zugute. Dass es sich lediglich um einen halben Tag pro Woche handle, sei deshalb nicht als unerheblich anzusehen, da eine Änderung in der Betreuung immer mit Organisationsanstrengungen verbunden sei. Auch wenn es sich „lediglich“ um einen halben Tag handle, müsse die Betreuung für ein Kind gewährleistet sein. Somit dürften die Schranken für eine Abänderung bei einer Veränderung in der Betreuung nicht zu hoch angesetzt werden. Eine Abänderung solle grundsätzlich immer in Betracht kommen, wenn Betreuungsanteile ändern (Urk. 31 E. 3.3.8). Die dem Urteil vom 16. November 2018 zu Grunde liegende Vereinbarung der Parteien erwecke zudem den Anschein, als dass die Parteien die Grosseltern als eigenständige Drittpersonen angesehen hätten, welche auch als solche in der Vereinbarung aufgeführt würden. Die damals vorgesehene Betreuungsleistung der Grosseltern sei deshalb weder dem Kläger noch der Beklagten anzurechnen. Auch aus diesem Grund sei hinsichtlich der Betreuung eine Verschiebung von den Grosseltern zum Kläger festzustellen (Urk. 31 E. 3.3.9).

1.3. Im Weiteren habe auch die Beklagte eine neue Anstellung angenommen und im Gegensatz zum Kläger Pensum und Einkommen erhöht. Die Beklagte verdiene heute mit einer 80%-Stelle Fr. 5‘599.45 netto pro Monat (inkl.

13. Monatslohn), gerundet Fr. 5‘600.–. Das seien rund Fr. 800.– mehr im Vergleich zum Urteilszeitpunkt im Jahre 2018, was einer Erhöhung von 16.6% entspreche. Ob die Änderung erheblich sei, beurteile sich jedoch im schweizerischen Recht nicht nach einer starren prozentualen Schranke, sondern nach gerichtlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass die Beklagte für die Erhöhung ihres Pensums einen zusätzlichen Mittag und Nachmittag im Hort für C._____ in Anspruch genommen habe. Die finanzielle Belastung habe sich jedoch in diesem Punkt nur unwesentlich erhöht, da sich die Kosten für die Fremdbetreuung im Vergleich zu den Verhältnissen im Urteilszeitpunkt kaum verändert hätten (Urk. 31 E. 3.3.11). Bei alleiniger Obhut führe eine wirtschaftliche Besserstellung des obhutsberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht zu einer Minderung des Unterhalts. Günstigere Verhältnisse sollten dem Kind zukommen, ausser das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten werde dadurch in Frage gestellt. Vorliegend lebten die Parteien jedoch eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen. Insofern gebe es in der vorliegenden Konstellation weder einen Obhutsberechtigten noch einen Unterhaltsberechtigten im Sinne der alleinigen Obhut, auch wenn der Kläger einen leicht höheren finanziellen Anteil am Unterhalt des Sohnes übernehme. Grundsätzlich würden beide Elternteile einen ähnlich grossen Teil des Naturalunterhalts sowie den damit unweigerlich verbundenen Teil des Geldunterhalts übernehmen. Der Kläger bezahle der Beklagten in erster Linie einen davon unabhängigen Anteil, damit sie die monatlich anfallenden Kosten von C._____ gegenüber Dritten begleichen könne. Die darin enthaltene Beteiligung an den laufenden Lebenshaltungskosten von C._____ bei der Beklagten werde kleiner, je mehr sich die Leistungsfähigkeit der Eltern einander annähere (Urk. 31 E. 3.3.12). Die Veränderung auf Seiten der Beklagten sei somit zu berücksichtigen. Es wäre stossend, bei einer geteilten Obhut lediglich eine Seite zu berücksichtigen und die andere nicht zu beachten, insbesondere bei ungefähr gleich hohen Betreuungsanteilen. Es sei eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse vorzunehmen, wie die Beklagte selbst ausführen lasse, und angesichts dieser Gesamtumstände (höheres Einkommen auf Seiten der Beklagten, Verschiebung der Betreuungsanteile zum Kläger) sei eine Abänderung des Urteils vom 16. November 2018 angezeigt. Eine Erhöhung des Einkommens um 16.6% sei als erhebliche Veränderung anzusehen. Ebenso habe sich der Überschuss der Beklagten vergrössert, d.h. auch die Leistungsfähigkeit der Beklagten habe sich erheblich verändert. Der Überschuss der Beklagten habe sich um Fr. 385.– von Fr. 1‘356.– auf Fr. 1'741.– erhöht. Das entspreche einer Erhöhung von rund 28%, welche eine erhebliche Auswirkung auf das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Parteien habe (Urk. 31 E. 3.3.13).

1.4. Die Beklagte wolle sodann die Zeit im Kindergarten von den Betreuungsanteilen abziehen und behaupte, der Kläger könne sogar im 80%-Pensum arbeiten. Das entspreche nicht der rechtlichen Usanz. Vielmehr würden die Betreuungsanteile unabhängig von Schule und Fremdbetreuung festgestellt. Nur nebenbei sei angemerkt, dass sich bei einer solchen Handhabung ebenso die Betreuungsanteile der Beklagten verringern würden, respektive sie ihr Pensum damit auf 90% erhöhen könnte, was kaum die Intention ihres Vorbringens sei. Es sei grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und es seien nicht die maximal möglichen Arbeitspensen zu eruieren. Es sei kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall davon abzuweichen (Urk. 31 E. 3.3.15).

1.5. Eine Abänderung sei erst dann vorzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Regelung zu einem unzumutbaren Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen führen würde. Dass der Kläger heute mehr Betreu-

ungsleistung übernehme und die Leistungsfähigkeit der Beklagten zugenommen habe, während diejenige des Klägers unverändert geblieben sei, führe zu einem solchen Ungleichgewicht. Der Kläger habe der Beklagten bisher einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 700.– bezahlt, welcher heute bei einer hälftigen Betreuung und angesichts des Verhältnisses der Leistungsfähigkeiten zwischen den Parteien nicht mehr zu rechtfertigen sei, wie noch zu zeigen sein werde. Dabei sei es unerheblich, dass die Unterhaltsbeiträge und die Veränderung in absoluten Zahlen nicht sehr hoch seien; in Anbetracht der alternierenden Obhut handle es sich um gewichtige Verschiebungen, welche zu berücksichtigen seien. Es sei demnach ein Abänderungsgrund gegeben, und die Unterhaltsbeiträge seien an die heutigen Verhältnisse anzupassen (Urk. 31 E. 3.3.16 f.).

1.6. Zum Einkommen des Klägers hielt die Vorinstanz fest, dass seine Pensumsreduktion infolge der Übernahme weiterer Betreuungsanteile erfolgt sei, um die Grosseltern zu entlasten, was von der Beklagten nicht bestritten worden sei. Sie habe lediglich ausgeführt, dass die Pensumsreduktion freiwillig erfolgt sei, und fälschlicherweise behauptet, der Kläger mache keine Ausführungen dazu, dass die Reduktion im Zusammenhang mit der Betreuung geschehen sei. Zudem habe der Kläger keine Einkommenseinbusse erlitten, denn an der früheren Stelle in einem 70%-Pensum habe er kein höheres Einkommen erzielt. Ob an seiner jetzigen Stelle ein höheres Pensum möglich wäre, sei nicht klar, stehe vorliegend aber auch nicht zur Debatte und sei von der Beklagten auch nur hypothetisch ohne nähere Ausführungen behauptet worden. Dazu dass es dem Kläger auf dem Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre, eine 70%-Stelle als Notar-Stellvertreter anzunehmen, mache die Beklagte keine Ausführungen (Urk. 31 E. 4.4.1.4). Dem Kläger sei es möglich, das erforderliche Einkommen zu generieren. Zudem sei er durch Übernahme der Kinderbetreuung an zwei Tagen pro Woche und einer Erwerbstätigkeit an drei Tagen pro Woche entsprechend einem Vollzeitpensum ausgelastet. Es bestehe somit kein Raum für ein hypothetisches Einkommen und es sei von seinem tatsächlich erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 5'630.– netto pro Monat auszugehen (Urk. 31 E. 4.4.1.5). Den Bedarf des Klägers errechnete die Vorinstanz mit Fr. 3'509.–, womit eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'121.– resultiere (Urk. 31 E. 4.4.1.6 f.).

1.7. Zum Einkommen der Beklagten erwog die Vorinstanz, die Beklagte stelle in den Raum, dass ihr die Erhöhung des Arbeitspensums von 60% auf 80% als überobligatorisches Einkommen anzurechnen und damit für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen sei. Auch hier sei vorab anzumerken, dass im Grundsatz von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen sei. Von diesem Grundsatz sei im vorliegenden Fall nicht abzuweichen. Es handle sich beim von der Beklagten durch das höhere Arbeitspensum erwirtschafteten Einkommen nicht um ein überobligatorisches Einkommen. Weder gehe die Beklagte einem Erwerbspensum von mehr als 100% nach, noch sei ihr höheres Einkommen aufgrund eines ansonsten entstehenden Mankos im familiären Bedarf erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte mit der Erhöhung des Arbeitspensums eine über längere Zeit nicht zumutbare Arbeitsleistung erbringen sollte, was für die Qualifikation als überobligatorisches Einkommen Voraussetzung wäre. Es bestehe keine überproportionale Belastung auf Seiten der Beklagten, welche die Berücksichtigung ihres tatsächlichen Einkommens als stossend erscheinen lassen würde. Das Betreuungsmodell der Parteien schränke die höhere Erwerbstätigkeit der Beklagten nicht ein, das Pensum sei sogar explizit von der Beklagten gewählt worden, weshalb von einer unzumutbaren Mehrleistung keine Rede sein könne. Im Übrigen würden auch die externen Betreuungskosten im Bedarf des Sohnes berücksichtigt. Die Beklagte habe anlässlich der Verhandlung vom 27. August 2021 erwähnt, dass es sich bei der jetzigen Stelle um eine Zwischenlösung handle, sogleich im Anschluss jedoch auf Nachfrage des Gerichts eine aktive Stellensuche verneint. Es sei keine konkrete Reduktion des Pensums zu berücksichtigen und vom effektiven Einkommen auszugehen, welches die Beklagte mit 80% erziele, somit von monatlich Fr. 5'600.– (Urk. 31 E. 4.4.2.2). Abzüglich ihres Bedarfs von Fr. 3'859.– resultiere eine Leistungsfähigkeit der Beklagten von Fr. 1'714.– (Urk. 31 E. 4.4.2.3 f.).

1.8. Für C._____ errechnete die Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 1'863.–. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 420.– ergebe sich ein Barbedarf von Fr. 1'443.– (Urk. 31 E. 4.5.1–4.5.3).

1.9. Den neu vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeitrag berechnete die Vorinstanz wie folgt (Urk. 31 E. 4.6.1–4.6.3):

Einkommen Kläger Fr. 5'630.– Einkommen Beklagte Fr. 5'600.– Kinderzulagen Fr. 420.– Total Einkommen Fr. 11'650.– Bedarf Kläger Fr. 3'509.– Bedarf Beklagte Fr. 3'859.– Bedarf C._____ Fr. 1'863.– Total Bedarf Fr. 9'231.– Leistungsfähigkeit Kläger Fr. 2'121.– Leistungsfähigkeit Beklagte Fr. 1'741.– Barbedarf C._____ Fr. 1'443.– Überschuss Fr. 2'419.– 20% Überschussanteil Fr. 484.– Bedarf C._____ Fr. 1'863.– + Überschussanteil Fr. 484.– - Kinderzulagen Fr. 420.– = Fr. 1'927.– Kläger Beklagte zu leistender Unterhalt Fr. 1'060.– (55% von Fr. 1'927.–) Fr. 867.– (45% von Fr. 1'927.–) zzgl. Kinderzulage Fr. 200.– Fr. 220.– Grundbetrag - Fr. 200.– - Fr. 200.– Wohnkostenanteil - Fr. 567.– - Fr. 617.– Krankenkasse - Fr. 143.– Fremdbetreuung - Fr. 111.– Steueranteil - Fr. 25.– Überschussanteil (je - Fr. 242.– - Fr. 242.– 10%) geschuldeter UHB Fr. 251.– - Fr. 251.–

2. Rügen der Beklagten

2.1. Die Beklagte moniert, dass die Vorinstanz betreffend die ursprüngliche Betreuung, welche dem Urteil vom 16. November 2018 zugrunde gelegen habe, festgehalten habe, dass diese für das Gericht nicht "restlos" nachvollziehbar sei. Unklar für das Gericht sei aber einzig die Betreuung am Montag. In diesem Zusammenhang sei auf die gerichtliche Parteibefragung hinzuweisen, worin die Beklagte eindeutig zu Protokoll gegeben habe, dass die Parteien sich die Betreuung des Sohnes am Montagmorgen geteilt hätten, in einer Woche habe der Kläger C._____ am Montagmorgen den halben Tag betreut, in der anderen Woche die Beklagte. Dies sei vom Kläger nicht bestritten worden. Aus diesem Grund sei auch festgehalten worden, dass die Grossmutter väterlicherseits C._____ im Durchschnitt eineinhalb Tage pro Woche betreue, nämlich Montagnachmittags und den ganzen Dienstag (Urk. 30 Rz. 10–13). Nicht verändert habe sich, dass die Grosseltern C._____ jeweils am Montagabend bzw. in der Nacht auf Dienstag sowie den gesamten Dienstag betreuten (Urk. 30 Rz. 16 und Rz. 24). Richtig sei auch der Schluss der Vorinstanz, dass die Betreuungsverantwortung am Dienstag bei keinem Elternteil liege oder die Betreuungsanteile beiden Elternteilen gleichermassen anzurechnen wären (Urk. 30 Rz. 18). Im Vergleich zur ursprünglichen Situation habe sich somit einzig verändert, dass der Kläger C._____ statt jeden zweiten Montagvormittag – den dieser nun im Kindergarten verbringe – neu am Montagnachmittag betreue, bis der Kläger den Sohn zur Grossmutter bringe, was ebenfalls bereits in der ursprünglichen Betreuungssituation der Fall gewesen sei (Urk. 30 Rz. 19 und Rz. 24). Es erhelle daher nicht, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass der Kläger den "fehlenden" Anteil der Grosseltern auszugleichen habe (Urk. 30 Rz. 24). Die effektive Veränderung sei nicht ein halber Tag pro Woche, sondern maximal ein viertel Tag pro Woche respektive ein halber Tag alle zwei Wochen, da der Kläger C._____ bereits vorher jeden zweiten Montagvormittag halbtags betreut habe und neu (stattdessen) jeden Montagnachmittag betreue. Es ergebe sich eine Betreuung von rund 53% durch die Beklagte und rund 47% durch den Kläger (Urk. 30 Rz. 20 f.). Der Kläger habe C._____ zudem unter der Woche weder an den Abenden noch in der Nacht je betreut, was ebenfalls zu gewichten sei. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss einer 50:50 Betreuung lasse eben genau die zusätzliche Betreuung durch die Beklagte am Mittwochabend und in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag komplett ausser Acht (Urk. 30 Rz. 22 f.). Vergleiche man die dem ursprünglichen Urteil zu Grunde liegende Betreuungssituation, habe die Beklagte knapp 58% und der Kläger rund 42% betreut, womit sich im Ergebnis eine Veränderung von 5% ergebe. Dabei handle es sich nicht um eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB (Urk. 30 Rz. 25 f.).

2.2. Aufgrund der fälschlicherweise angenommenen erheblichen Verschiebung von Betreuungsanteilen von einem halben Tag pro Woche zum Kläger folgere die Vorinstanz auch zu Unrecht, dass die Reduktion des Klägers von einem 70%Pensum auf ein 60%-Pensum betreuungsbedingt erfolgt sei und deshalb mit einem 60%-Pensum zu rechnen sei (Urk. 30 Rz. 28). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die Eltern auch im Lichte einer alternierenden Obhut verpflichtet, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Dies bedeute, dass bei einer alternierenden Obhut zusätzlich zum Schulstufenmodell die vom anderen Elternteil übernommene Betreuung bei der zeitlichen Verfügbarkeit der Eltern zu berücksichtigen sei (Urk. 30 Rz. 46). Die effektive Veränderung sei einzig und alleine die Übernahme der Betreuung am Montagnachmittag durch den Kläger anstatt jeden zweiten Montagmorgen. Die Vorinstanz habe es aber komplett unterlassen, zu berücksichtigen, dass C._____ im Zeitpunkt des Urteils vom 16. November 2018 noch nicht im Kindergarten gewesen sei und aktuell den zweiten Kindergarten besuche, was bei der zeitlichen Verfügbarkeit der Eltern gemäss klarer Rechtsprechung unter dem Schulstufenmodell immer zu berücksichtigen sei (Urk. 30 Rz. 49). Der Kläger sei folglich am Montagvormittag, den ganzen Dienstag, am Mittwochvormittag sowie donnerstags und freitags den ganzen Tag nicht durch die Betreuung von C._____ zeitlich eingeschränkt. Dies ergebe eine zeitliche Verfügbarkeit zur Ausübung eines 80%-Arbeitspensums. Immerhin sei daran erinnert, dass der Kläger vor dem Kindergarteneintritt C._____s bereits 70% gearbeitet habe und der Eintritt in den Kindergarten die zeitliche Verfügbarkeit der Eltern rechtsprechungsgemäss erhöhe und nicht reduziere (Urk. 30 Rz. 52–54). Umso weniger sei nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf Seiten des Klägers lediglich von einem 60%-Pensum ausgehe, demgegenüber auf Seiten der Beklagten ihr 80%-Pensum berücksichtige, obwohl sich die Eltern die Betreuung praktisch hälftig aufteilten. Die Vorinstanz hätte beim Kläger aufgrund des ursprünglichen Urteils mindestens von einem 70%-Pensum ausgehen müssen, mithin von Fr. 6'570.–. Bei 80% beliefe sich das Einkommen sogar auf Fr. 7'500.– (Urk. 30 Rz. 55–57). Soweit die Vorinstanz ausführe, die Beklagte habe keine Ausführungen dazu gemacht, dass es dem Kläger auf dem Arbeitsmarkt möglich sei, eine 70%-Notarstelle zu finden, verkenne sie die Verteilung der Behauptungsund Beweislast in dieser Ausgangslage: Aufgrund der Verpflichtung zur Ausschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe derjenige Elternteil, der behaupte, dass dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sei, seine Behauptung zu substantiieren und zu belegen. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Kläger nicht einmal substantiiert behauptet, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums an seiner aktuellen Stelle nicht möglich sei. Entsprechend müsse dem Kläger ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, welches seiner zeitlichen Verfügbarkeit entspreche, also 80% (Urk. 30 Rz. 58–60). Ausgehend vom von der Vor-instanz eruierten Bedarf des Klägers von Fr. 3'509.– resultiere eine hypothetische Leistungsfähigkeit von rund Fr. 3'990.– (Fr. 7'500.– - Fr. 3'509.–) bzw. rund Fr. 3'060.– (Fr. 6'570.– - Fr. 3'509.–) bei einem im Vergleich zum ersten Urteil unveränderten Arbeitspensum vom 70% (Urk. 30 Rz. 62–64). Auf Seiten der Beklagten könne es nicht angehen, dass von ihr ein 80%-Pensum erwartet und angerechnet werde, vom Kläger aber nicht. Entweder hätte die Vorinstanz von beiden Elternteilen aufgrund der gleichen Betreuungsanteile ein gleiches Pensum erwarten müssen oder – sofern man ein 80%-Pensum als überobligatorisch erachtet hätte – dies bei der Überschussverteilung zu Gunsten der Beklagten berücksichtigen müssen. Diese Ungleichbehandlung entbehre jeglicher Rechtsgrundlage (Urk. 30 Rz. 66 f.). Unter Berücksichtigung des 80%-Pensums der Beklagten sowie ihres von der Vorinstanz errechneten Bedarfs von Fr. 3'859.– resultiere eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'740.– (Urk. 30 Rz. 70 f.). Nachdem die Verteilung der Leistungsfähigkeiten der Parteien im ursprünglichen Urteil 62% (Kläger) und 38% (Beklagte) betragen habe und aktuell bei beidseitiger Berücksichtigung eines 80%-Arbeitspensums eine solche von 69% (Kläger) und 31% (Beklagte) resultiere, sei ein Abänderungsgrund klarerweise zu verneinen (Urk. 30 Rz. 72 f.).

2.3. Im Sinne einer Eventualbegründung macht die Beklagte geltend, dass selbst bei Bejahung erheblich veränderter Verhältnisse kein Abänderungsgrund gegeben sei, da unter Berücksichtigung eines Einkommens des Klägers bei einem 80%-Erwerbspensum und eines Überschussanteils für C._____ von 20% ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 845.– resultiere (Urk. 30 Rz. 79–90). Zudem betont sie, dass ab Erhöhung des Arbeitspensums beider Eltern auf 100% (wohl ab August 2028) der Kläger Fr. 8'500.– und die Beklagte Fr. 6'300.– verdienten, womit auch klar sei, dass in Zukunft die Leistungsfähigkeiten noch unterschiedlicher ausfallen würden und damit ab August 2028 sogar eine weitere Unterhaltserhöhung im Raum stehe (Urk. 30 Rz. 91).

2.4. In ihrer Noveneingabe vom 20. Juni 2022 lässt die Beklagte ausführen, dass sie ihr bestehendes Arbeitsverhältnis habe auflösen müssen und ab dem 1. August 2022 in einem 70%-Pensum bei der E._____ GmbH als Senior Consultant / HR Fachfrau zu einem Nettolohn von monatlich rund Fr. 4'895.– (inkl.

13. Monatslohn) arbeiten werde. Damit reduziere sich ihre Leistungsfähigkeit im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil um rund Fr. 908.75 (Urk. 41 Rz. 2–6).

3. Voraussetzungen der Abänderung

Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrages nach Art. 286 Abs. 2 ZGB und die Berechnungsmethode des neuen Unterhaltsbeitrags kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 31 E. 3.2, E. 3.3.7, E. 3.3.16 und E. 4.2).

4. Würdigung

4.1. Die Vereinbarung der Parteien vom 9. November 2018 (Urk. 5/14), welche mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 (Urk. 5/16) genehmigt wurde, sah folgende Betreuung von C._____ durch den Kläger vor:

- jeden Mittwoch den ganzen Tag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

- in ungeraden Wochen von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend,

18.00 Uhr, - in geraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend,

18.00 Uhr.

In der Übrigen Zeit war die Betreuung durch die Beklagte bzw. an 1.5 Tagen pro Woche durch die Grosseltern väterlicherseits vorgesehen. Die Ferien wurden hälftig geteilt.

Unbestritten ist, dass C._____ die Nacht von Montag auf Dienstag sowie den ganzen Dienstag bei seinen Grosseltern verbrachte (vgl. Urk. 19 Rz. 3; Urk. 30 Rz. 12, Rz. 16 und Rz. 24; Prot. I S. 6). Da das Urteil vom 16. November 2018 die Betreuungszeiten der Grosseltern nicht separat ausweist, sondern als Teil der Betreuung der Beklagten aufführt, ist unklar, wie die Betreuung von C._____ am Montagvormittag und Montagnachmittag in den ungeraden Wochen organisiert war. Wie auch die Vorinstanz feststellte (Urk. 31 E. 3.3.3), widersprechen sich die Aussagen der Parteien in diesem Punkt (vgl. Prot. I S. 15 und S. 20). Wie sogleich zu zeigen sein wird, wirkt sich diese Unklarheit jedoch nicht massgeblich auf das Betreuungsverhältnis aus, sodass die Frage offenbleiben kann. Es ist von folgender ursprünglichen, dem Urteil vom 16. November 2018 zugrunde liegenden Betreuungssituation auszugehen:

Woche 1 Mo Di Mi Do Fr Sa So Vormittag / Mittag KM/GrV GrV KV KM KM KM KM

Nachmittag KM/GrV GrV KV KM KM KM KM Abend (ab 18.00 GrV GrV KM KM KM KM KV Uhr) / Nacht

Woche 2 Mo Di Mi Do Fr Sa So

Vormittag / Mittag KV GrV KV KM KM KV KV Nachmittag KV GrV KV KM KM KV KV Abend (ab 18.00 GrV GrV KM KM KV KV KM Uhr) / Nacht

KV = Kindesvater, KM = Kindesmutter, GrV = Grosseltern väterlicherseits

Von den insgesamt 42 Betreuungseinheiten entfielen demnach 13 auf den Kläger und entweder 19, 20 oder 21 auf die Beklagte. Dass die Betreuung durch die

Grosseltern keiner Partei zuzuordnen sei (vgl. Urk. 31 E. 3.3.9), wurde von keiner Partei im Berufungsverfahren beanstandet (Urk. 30 Rz. 18; Urk. 37 S. 2) und erscheint im vorliegenden Fall auch sinnvoll. Damit resultierte ein Betreuungsverhältnis von 31% (Kläger) und 45%, 48% oder 50% (Beklagte). Unter gleichmässiger Aufteilung der Betreuungsanteile der Grosseltern unter den Parteien ergaben sich folgende Verhältnisse: Betreuungseinheiten Beklagte: 19 20 21 Anteil Kläger: 43% 41.5% 40.5% Anteil Beklagte: 57% 58.5% 59.5%

4.2. Seit dem Sommer 2021 besucht C._____ jeden Vormittag sowie an jedem Dienstag- und Donnerstagnachmittag den Kindergarten. Zudem betreut der Kläger C._____ neu jeden Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend,18.00 Uhr, wie auch der Tabelle der Beklagten in ihrer Berufungsschrift zu entnehmen ist (Urk. 30 Rz. 15). Insofern ist nicht korrekt, dass sich die Betreuung lediglich dahingegen verändert habe, dass der Kläger den Sohn statt jeden zweiten Montagvormittag neu am Montagnachmittag betreue, wie es die Beklagte ausführt (Urk. 30 Rz. 19). Sodann dauert der Aufenthalt von C._____ am Dienstag bei seinen Grosseltern entgegen der Darstellung der Beklagten in ihrer Tabelle (Urk. 30 Rz. 15) lediglich bis 18.00 Uhr. Danach wird er wieder vom Kläger betreut, wie dies auch von der Beklagten vor Vorinstanz anerkannt wurde (Prot. I S. 7). Im Übrigen stimmt die von der Beklagten dargelegte Betreuungssituation (Tabelle in Urk. 30 Rz. 15) mit jener der Vorinstanz (Urk. 31 E. 4.3.2) überein. Auch vom Kläger werden keine Beanstandungen vorgebracht (vgl. Urk. 37). Es ist demnach von folgender Betreuungsaufteilung seit dem Kindergarteneintritt von C._____ auszugehen:

Woche 1 Mo Di Mi Do Fr Sa So Vormittag / Mittag KV GrV KV KM KM KM KM Nachmittag KV GrV KV KM KM KM KM

Abend (ab 18.00 GrV KV KM KM KM KM KV Uhr) / Nacht

Woche 2 Mo Di Mi Do Fr Sa So Vormittag / Mittag KV GrV KV KM KM KV KV Nachmittag KV GrV KV KM KM KV KV

Abend (ab 18.00 GrV KV KM KM KV KV KV Uhr) / Nacht

4.3. Folglich hat sich die Betreuungszeit des Klägers insoweit verändert, als dass dieser C._____ neu jede Woche von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr, betreut, statt wie zuvor nur in jeder zweiten Woche. Zudem verbringt C._____ jeden Dienstagabend und die Nacht auf Mittwoch beim Kläger. Es resultieren neu 18 Betreuungseinheiten des Klägers und damit gleich viele wie bei der Beklagten. Das Betreuungsverhältnis der Parteien beträgt je 43%, bzw. unter gleicher Anrechnung der Betreuung der Grosseltern je 50%. Soweit die Beklagte moniert, der vorinstanzliche Schluss, es liege eine 50:50 Betreuung vor, trage den Nächten keine Rechnung, während welchen sie C._____ betreue (Urk. 30 Rz. 22 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte betreuen C._____ über 14 Tage gesehen je sechs Nächte. Ebenso wenig kann die Beklagte einen grösseren Betreuungsanteil für sich beanspruchen, wenn die Zeit, in welcher C._____ im Kindergarten oder im Hort fremdbetreut wird, weniger gewichtet würde. So befindet sich C._____ während der Betreuungszeit des Klägers lediglich an zwei Vormittagen (Montag und Mittwoch) im Kindergarten, wohingegen er während der Betreuungszeit der Beklagten zusätzlich zu den zwei Vormittagen (Donnerstag und Freitag) auch am Donnerstagnachmittag den Kindergarten besucht und am Freitagnachmittag im Hort betreut wird (Prot. I S. 6, S. 17 und S. 20; Urk. 30 Rz. 14). Insgesamt wird C._____ damit leicht mehr vom Kläger persönlich betreut als von der Beklagten, sodass sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer 50:50 Betreuung auszugehen.

4.4. Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass der Kläger im Vergleich zum Urteil vom 16. November 2018 C._____ über zwei Wochen gesehen an 5 Betreuungseinheiten mehr betreut, was fast einem ganzen Tag pro Woche entspricht. Die Beklagte ihrerseits übernimmt die Betreuung an 1, 2 oder 3 Betreuungseinheiten weniger, womit sich ihr Betreuungsanteil um maximal einen halben Tag pro Woche reduziert hat. Die Betreuung von C._____ hat sich somit in einem wesentlichen Umfang von den Grosseltern und der Beklagten hin zum Kläger verschoben. Die Vorinstanz hat die Betreuungsregelung des Urteils vom 16. November 2018 daher zu Recht entsprechend dem Antrag des Klägers (Urk. 1 S. 1 Rechtsbegehren-Ziff. 1) an die aktuellen Verhältnisse angepasst. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 31 S. 42) ist zu bestätigen.

4.5. Was den Unterhaltsbeitrag für C._____ betrifft, ist bei einer alternierenden Obhut nebst den Betreuungsanteilen auch das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Eltern massgebend. So sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (BGE 147 III 256 E. 5.5 m.w.H.). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der veränderten Betreuungssituation unter Berücksichtigung allfälliger Veränderungen in den Leistungsfähigkeiten der Parteien insgesamt eine andere Aufteilung der Unterhaltslast resultiert als im Zeitpunkt des Urteils vom 16. November 2018, sodass der vom Kläger an die Beklagte zu leistende Unterhaltsbeitrag für C._____ anzupassen ist.

4.6. Die Vorinstanz bejahte eine wesentliche Veränderung der Leistungsfähigkeit der Beklagten und hielt fest, dass sich dies auch erheblich auf das Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Parteien auswirke (Urk. 31 E. 3.3.11–3.3.13). Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsschrift diesbezüglich zusammengefasst vor, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Parteien vor, wenn bei gleichen Betreuungsanteilen beim Kläger lediglich ein 60%-Pensum und bei ihr ein 80%-Pensum berücksichtigt werde, obwohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer alternierenden Obhut zusätzlich zum Schulstufenmodell die vom anderen Elternteil (oder einem Dritten) übernommene Betreuung bei der zeitlichen Verfügbarkeit der Eltern zu berücksichtigen sei. Folglich sei auch beim Kläger von einem 80%-Pensum auszugehen (Urk. 30 Rz. 30–32, Rz. 46 und Rz. 49– 56).

4.7. Diese Argumentation brachte die Beklagte bereits vor Vorinstanz vor (Prot. I S. 8, S. 10 und S. 23 f.). Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 31 E. 3.3.15 und E. 4.4.1.2–4.4.1.5) setzt sich die Beklagte grösstenteils nicht auseinander und kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben, E. II. 2). Ihre Argumentation vermag aber auch nicht zu überzeugen. Zutreffend ist, dass das Schulstufenmodell, welches eine 50%-Erwerbstätigkeit ab Eintritt in die erste Schulstufe vorsieht, auf den Fall der alleinigen Obhut zugeschnitten ist und demnach ein höheres Mindestpensum bei einer alternierenden Obhut erwartet werden dürfte. In welcher Höhe sich dieses zu bewegen hat, ist jedoch unklar. Ausgehend davon, dass beide Elternteile bei einer alleinigen Obhut zusammen insgesamt ein 150%-Pensum leisten müssen, dürfte bei einer alternierenden Obhut mit 50:50 Betreuung von jedem Elternteil rein rechnerisch ein 75%-Pensum verlangt werden. Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. So wird im von der Beklagten zitierten (Urk. 30 Rz. 46) Bundesgerichtsentscheid festgehalten, dass namentlich mit Bezug auf die erste Schulstufe zu prüfen sei, ob die konkreten Verhältnisse (Dauer der unterrichtsfreien Zeit pro Halbtag, Möglichkeit ausserschulischer Drittbetreuung, Distanz zum Arbeitsort, erhöhte Betreuungslast bei mehreren oder behinderten Kindern usw.) eine Erwerbstätigkeit von 50% in vernünftigem Rahmen (d.h. mindestens halbtageweise) auch tatsächlich erlauben würden (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). Dass der Kläger an den Vormittagen, an welchen C._____ den Kindergarten besucht, gerade nur für zwei Stunden an der Arbeit sein könnte (Prot. I S. 25 f.), bestritt die Beklagte nicht. Folglich ist dem Kläger am Montag- und Mittwochvormittag keine halbtageweise Erwerbstätigkeit möglich. Dass sich die Beklagte am Freitagmittag/-nachmittag für eine Fremdbetreuung entschied, sodass sie einen ganzen Tag mehr und damit 80% statt nur 60% arbeiten kann, war ihre eigene Entscheidung. Aufgrund dessen kann nicht auch vom Kläger erwartet werden, eine Fremdbetreuung an seinen Betreuungstagen in Anspruch zu nehmen, was jedoch erforderlich wäre, müsste er ein höheres Pensum als 60% ausüben. Ebenso wenig ist der Kläger verpflichtet, mindestens wieder in einem 70%-Pensum tätig zu sein, weil er bereits vor dem Kindergarteneintritt von C._____ ein solches Pensum ausübte. Damals betreute er C._____ unter der Woche ausser am Mittwoch lediglich an jedem zweiten Montag (oben, E. III. 4.1), sodass eine andere Betreuungssituation vorlag. Im Übrigen liegen auch keine engen finanziellen Verhältnisse vor, sodass die Parteien nicht verpflichtet sind, ihre maximal möglichen Leistungsfähigkeiten auszuschöpfen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – und wozu sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht äussert –, ist der Kläger durch Übernahme der Kinderbetreuung an zwei Tagen pro Woche und einer Erwerbstätigkeit an drei Tagen pro Woche entsprechend einem Vollzeitpensum ausgelastet, sodass sich die Frage eines hypothetischen Einkommens nicht stellt (Urk. 31 E. 4.4.1.5).

4.8. Des Weiteren ist das Einkommen der Beklagten bzw. ein Anteil von 20% nicht als überobligatorisch zu qualifizieren und daher bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 30 Rz. 66). Ihren gegenteiligen Standpunkt brachte die Beklagte bereits vor Vorinstanz vor (Prot. I S. 8), unterlässt es jedoch, sich in der Berufungsschrift mit den diesbezüglichen – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 31 E. 4.4.2.2) auseinanderzusetzen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben, E. II. 2).

4.9. Zusammenfassend hat es daher bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen der Parteien zu bleiben. Darauf hinzuweisen ist, dass zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, hypothetische Rechnungen zur Situation anzustellen, wenn beide Parteien ein 100%-Erwerbspensum ausüben, zumal unklar ist, wann und ob überhaupt eine solche Ausdehnung erfolgen wird. Es ist von den tatsächlichen heute bestehenden Verhältnissen auszugehen. Die von der Vorinstanz errechneten Bedarfszahlen (Urk. 31 E. 4.4.1.6, E. 4.4.2.3 und E. 4.5.2) wurden nicht angefochten und sind auch nicht zu beanstanden. Folglich besteht seit dem 1. Februar 2021 eine Leistungsfähigkeit der Beklagten von Fr. 1'741.– (Fr. 5'600.– - Fr. 3'859.–, Urk. 31 E. 4.4.2.4) und eine des Klägers von Fr. 2'121.– (Fr. 5'630.– - Fr. 3'509.–, Urk. 31 E. 4.4.1.7). Dies entspricht einem Verhältnis der Leistungsfähigkeiten von 45% (Beklagte) und 55% (Kläger).

4.10. Der Unterhaltsbeitrag für C._____, um dessen Aufhebung der Kläger im vorliegenden Abänderungsverfahren ersucht, basiert auf einer Vereinbarung der Parteien (Urk. 5/14; Urk. 5/16). Die damaligen finanziellen Grundlagen wurden im Berechnungsblatt vom 16. November 2018 (Urk. 5/15) vom Bezirksgericht Horgen festgehalten und von keiner Partei bestritten; so nehmen auch beide hierauf Bezug (vgl. Urk. 19 Rz. 9–12, Rz. 19 f., Rz. 24 und Rz. 27; Urk. 21 S. 4 f.; Urk. 30 Rz. 40–44; Prot. I S. 7 f.). Die Leistungsfähigkeit der Beklagten betrug damals Fr. 1'356.– (Fr. 4'800.– - Fr. 3'444.–, Urk. 5/15), jene des Klägers Fr. 2'276.– (Fr. 5'620.– - Fr. 3'344.–, Urk. 5/15). Dem Urteil vom 16. November 2018 lag somit ein Verhältnis der Leistungsfähigkeiten von 37% (Beklagte) und 63% (Kläger) zu Grunde.

4.11. In Anwendung der Matrix aus dem Referat des Bundesrichters von Werdt (vgl. Referat Bundesrichter von Werdt, Eherechtstagung des IRP-HSG vom 1. Dezember 2020 S. 14 f.) ergibt sich folgende Verteilung der Unterhaltslast gemäss Urteil vom 16. November 2018: Kläger Beklagte Betreuungsanteil (oben, E. III. 5.1, gerundet): 40% 60% Leistungsfähigkeit (gerundet): 60% 40% Anteil nach Matrix von Werdt (gerundet): 70% 30% Da die Parteien C._____ neu zu gleich grossen Teilen betreuen (oben, E. III. 5.2), ist der Unterhalt nach Massgabe der Leistungsfähigkeiten und damit im Umfang von 55% vom Kläger und 45% von der Beklagten (oben, E. III. 5.9) zu tragen. Folglich liegt eine Veränderung in der Verteilung der Unterhaltslast von 15% vor, was eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB darstellt. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 31 E. 3.3.16 f.) führten die Mehrbetreuung des Klägers im Umfang von fast einem Tag pro Woche sowie die gleichzeitige Reduktion der Betreuungszeit der Beklagten und Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit insgesamt zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen, weshalb der vom Kläger geschuldete Kinderunterhaltsbeitrag anzupassen ist.

4.12. Die konkrete Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (Urk. 31 E. 4.6) wird von der Beklagten abgesehen von ihrem Einwand, es seien nicht die tatsächlichen Erwerbspensen der Parteien zu berücksichtigen, nicht beanstandet. Betreffend diesen Einwand kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. III. 4.7–4.9) verwiesen werden. Entsprechend der korrekten vorinstanzlichen Berechnung ergibt sich ab dem 1. Mai 2021 ein vom Kläger an die Beklagte zu leistender Unterhaltsbeitrag für C._____ in Höhe von monatlich Fr. 250.– (Urk. 31 E. 4.6 und E. 6.1).

4.13. Vom Kläger unbestritten blieb, dass sich das Einkommen der Beklagten infolge ihres Stellenwechsels und der Reduktion des Arbeitspensums auf 70% seit dem 1. August 2022 auf gerundet Fr. 4'900.– netto (Urk. 41 Rz. 5; Urk. 43) reduziert hat. Die Bedarfszahlen der Parteien und von C._____ sind unverändert geblieben. Entsprechend resultiert neu ein Verhältnis der Leistungsfähigkeiten von 33% (Beklagte) und 67% (Kläger). Der Unterhaltsbeitrag ab 1. August 2022 ist damit wie folgt zu berechnen:

Einkommen Kläger Fr. 5'630.– Einkommen Beklagte Fr. 4'900.– Kinderzulagen Fr. 420.– Total Einkommen Fr. 10'950.– Bedarf Kläger Fr. 3'509.– Bedarf Beklagte Fr. 3'859.– Bedarf C._____ Fr. 1'863.– Total Bedarf Fr. 9'231.– Leistungsfähigkeit Kläger Fr. 2'121.– Leistungsfähigkeit Beklagte Fr. 1'041.– Barbedarf C._____ Fr. 1'443.– Überschuss Fr. 1'719.– 20% Überschussanteil Fr. 344.– Bedarf C._____ Fr. 1'863.– + Überschussanteil Fr. 344.– - Kinderzulagen Fr. 420.– = Fr. 1'787.– Kläger Beklagte zu leistender Unterhalt Fr. 1'197.– (67% von Fr. 1'787.–) Fr. 590.– (33% von Fr. 1'787.–) zzgl. Kinderzulage Fr. 200.– Fr. 220.– Grundbetrag - Fr. 200.– - Fr. 200.– Wohnkostenanteil - Fr. 567.– - Fr. 617.– Krankenkasse - Fr. 143.– Fremdbetreuung - Fr. 111.– Steueranteil - Fr. 25.– Überschussanteil (je - Fr. 172.– - Fr. 172.– 10%) geschuldeter UHB Fr. 458.– - Fr. 458.–

4.14. Zusammenfassend resultieren folgende vom Kläger an die Beklagte für den Sohn C._____ zu leistende Barunterhaltsbeiträge:

- Fr. 250.– rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2022,

- Fr. 460.– ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____.

Im Ergebnis ist damit das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 vollumfänglich zu bestätigen. Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen III. 4.13 f. neu zu fassen.

5. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– zuzüglich Fr. 250.– für das Schlichtungsverfahren fest (Urk. 31 E. 8.1.1–8.1.4). Zur Auferlegung der Prozesskosten erwog sie, dass beide Parteien mit ihren Standpunkten nicht hätten durchzudringen vermögen. Der Kläger habe die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages und die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt. Stattdessen sei der Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte reduziert worden. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, wobei sich die Eltern um die Höhe des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind gestritten hätten. Es sei grundsätzlich im Interesse beider Parteien, dass betreffend die Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn klare Verhältnisse herrschten. Es rechtfertige sich daher, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Urk. 31 E. 8.1.5). Bei diesem Verfahrensausgang sei keiner Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Beide Parteien seien anwaltlich vertreten gewesen, sodass beiden Parteien ähnlich hohe Kosten entstanden seien bzw. die Parteienentschädigungen nach Tarif für beide Parteien gleich hoch ausfallen würden und gegenseitig zu verrechnen wären (Urk. 31 E. 8.2).

5.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren die ausgangsgemässe Auferlegung der Kosten zu Lasten des Klägers und die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 30 S. 2 und S. 22). Die Beklagte unterlässt es jedoch, sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 30 S. 22). Da die Vorinstanz die Prozesskosten nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach Ermessen nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verteilte, genügt es nicht, eine Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterliegen zu verlangen. Die Beklagte hätte vielmehr aufzeigen müssen, weshalb die Kosten vorliegend nicht nach Ermessen zu verteilen sind bzw. inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen unrichtig ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass keine Partei vollständig obsiegt hat bzw. unterlegen ist. Die Höhe der Gerichtskosten blieb unangefochten. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 31 Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7) ist daher zu bestätigen.

IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primär Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 [1985] Nr. 41; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018, E. IV. 3.1; OGer ZH LE200007 vom 22. April 2020, E. 4.1.4).

3. Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Anpassung der Betreuungsregelung sowie die Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrags, wobei beide Themenbereiche etwa gleich zu gewichten sind. Die Beklagte unterliegt zwar bezüglich der Betreuungsregelung; da es sich dabei um einen Bereich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange handelt, sind die diesbezüglichen Kosten den Parteien aber praxisgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Betreffend den Kinderunterhalt verlangte die Beklagte die Abweisung der Abänderungsklage und Weitergeltung des Unterhaltsbeitrags gemäss Urteil vom 16. November 2018 von monatlich Fr. 700.– (vgl. Urk. 30 S. 2). Der Kläger beantragte die Bestätigung des von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrags von Fr. 250.– (vgl. Urk. 37 S. 1). Für die Zeit ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2022 wird dem Antrag des Klägers zwar gefolgt, womit er insoweit vollständig obsiegt. Angesichts der kurzen Geltungsdauer dieses Unterhaltsbeitrages ist dies jedoch vernachlässigbar. Ab dem 1. August 2022 bis voraussichtlich der Erreichung der Volljährigkeit von C._____ am 13. Februar 2034 wird der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 460.– erhöht. Damit obsiegt der Kläger im Umfang von 53% und die Beklagte im Umfang von 47%, womit von einem gleichermassen Obsiegen und Unterliegen auszugehen ist (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gesamthaft sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– (Urk. 35) zu verrechnen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten Fr. 2'000.– des von ihr geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. Januar 2022 werden bestätigt.

2. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. Januar 2022 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Vater wird verpflichtet, der Mutter für den Sohn monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 250.– rückwirkend per 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2022,

- Fr. 460.– ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes.

Es wird festgehalten, dass die Parteien derzeit beide eine Kinderzulage für den Sohn beziehen, diese für sich behalten und zu Gunsten des Sohnes verwenden."

3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. Januar 2022 wird wie folgt neu gefasst:

"Die in der Dispositivziffer 1.4. des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2018 (FK180018-F) festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung werden aufgehoben und wie folgt angepasst:

Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

- Kläger: Fr. 5'630.– (60%-Pensum)

- Beklagte: Fr. 5'600.– (80%-Pensum, bis 31. Juli 2022)

Fr. 4'900.– (70%-Pensum, ab 1. August 2022)

- Sohn: die Familienzulagen von derzeit Fr. 420.–

Vermögen:

- Kläger: Fr. 71'600.– (Stand: Ende 2020, gerundet)

- Beklagte: Fr. 34'200.– (Stand: Ende 2019, gerundet)"

4. Das erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– verrechnet.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.– zu ersetzen.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr

versandt am: jo