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Entscheid

LZ220012

Unterhalt und weitere Kinderbelange

6. Juni 2023Deutsch48 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) sowie der Kläger 1 und Berufungsbeklagte (fortan Kläger 1) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (fortan C._____ bzw. Verfahrensbeteiligte), geboren am tt.mm.2019 (Urk. 4/2). Die Beklagte und der Kläger 1 trennten sich bereits vor der Geburt von C._____. Die Beklagte zog zu ihren Eltern nach D._____, der Kläger 1 lebt mittlerweile ebenfalls bei seinen Eltern in E._____ (Urk. 88 E. I. S. 7.; s.a. Urk. 88 E. IV./B./3./2. S. 28 und E. IV./B./4./2. S. 31; Urk. 41 = Urk. 64/28; Urk. 24/9; Urk. 24/12; Urk. 67/5). Am 4. Oktober 2019 anerkannte der Kläger 1 die Vaterschaft (Urk. 4/2). Der Kläger 1 hat zudem einen Sohn aus einer früheren Beziehung, F._____, geboren am tt.mm.2007 (Urk. 88 E. IV./B./3. S. 27 f.; Urk. 70/1; Prot. I S. 18 f. und S. 43).

2. Am 10. Februar 2020 leitete der Kläger 1 in eigenem Namen sowie im Namen von C._____ ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde für C._____ eine Kindesvertretung angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindesvertreterin bestellt (Urk. 5). Eine erste, anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2020 geschlossene Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prot. I S. 23 i.V.m. Urk. 28) wurde nicht genehmigt. In der Folge schlossen die Parteien auf gerichtlichen Vorschlag hin die folgende Vereinbarung vom 7. Juli 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche mit Verfügung vom 24. September 2020 genehmigt wurde (Urk. 44A ff.; Urk. 49):

1. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2019, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern zu stellen. Für die Dauer des Verfahrens einigen sich die Parteien wie folgt:

2. Die Obhut über die gemeinsame Tochter C._____, geboren tt.mm.2019, samt deren Wohnsitz, verbleibt für die Dauer des Verfahrens bei der Beklagten.

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3. [Anordnung Mediation]

4. Der Kläger 1 sei ab sofort für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsame Tochter C._____, für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt zu betreuen: − Ab sofort bis 30. Juni 2020: jeweils am Dienstagmorgen ab 7:00 Uhr, Freitagnachmittag ab 12:00 Uhr und Sonntagmorgen ab 10:00 Uhr für die Dauer von je

4 Stunden; − Ab dem 1. Juli 2020 bis 31. August 2020: am Freitag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; wobei der Kläger 1 das Kind zu Beginn der Betreuungszeit am Wohnort der Beklagten abholt und die Beklagte das Kind am Ende der Betreuungszeit am Wohnort des Klägers 1 abholt; am Sonntag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wobei die Beklagte das Kind zu Beginn der Betreuungszeit an den Wohnort des Klägers 1 bringt und der Kläger 1 das Kind am Ende seiner Betreuungszeit an den Wohnort der Beklagten zurückbringt; − Ab dem 1. September 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens: jeweils am 1.,

3. und 4. Wochenende des Monats von Samstag 09.00 Uhr mit Übernachtung bis Sonntag 18.00 Uhr; wobei die Beklagte das Kind zu Beginn der Betreuungszeit an den Wohnort des Klägers 1 bringt und der Kläger 1 das Kind am Ende seiner Betreuungszeit an den Wohnort der Beklagten zurückbringt; Es sei festzuhalten, dass eine andere Aufteilung der Fahrdienste oder der Übergabeorte von C._____ nur durch schriftliches Einverständnis beider Elternteile möglich ist. Zudem sei festzuhalten, dass die vorsorglich geltenden Betreuungszeiten auch während etwaiger Ferien der Eltern gelten.

5. Der Kläger 1 verpflichtet sich, einstweilen und rückwirkend ab dem 1. April 2020, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 550.– monatlich zu entrichten.

6. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

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a) Einkommen (netto, pro Monat): - Kläger 1: Fr. 4'600.– - Beklagte: Fr. 3'300.– - C._____: Fr. 200.– (Kinderzulagen) b) Vermögen: Beidseitig kein nennenswertes Vermögen bekannt. c) Bedarf (pro Monat): - Kläger 1: Fr. 3'414.– - Beklagte: Fr. 2'834.– - C._____: Fr. 1'314.– d) Schulden: Beidseitig keine nennenswerten Schulden bekannt.

7. [Ausstellung eines Reiseausweises] Im Übrigen kann der vorinstanzliche Prozessverlauf dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (siehe Urk. 88 E. II. S. 7 f.). Am 11. Mai 2021 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 82 = Urk. 88).

3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. März 2022 innert Frist Berufung (Urk. 87, Anträge vorstehend wiedergegeben). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-86) wurden beigezogen. Die Berufungsantwort der Verfahrensbeteiligten datiert vom 24. Juni 2022 (Urk. 95, Anträge eingangs wiedergegeben), während die Berufungsantwort des Klägers 1 am 29. Juni 2022 erstattet wurde (Urk. 96, Anträge vorstehend aufgeführt). Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wurde der Antrag des Klägers 1 auf Anordnung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit betreffend Dispositiv-Ziffer 3 (Betreuungsregelung) des angefochtenen Urteils abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Berufungsantwortschriften den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 97). Die Beklagte nahm am 16. August 2022 nochmals Stellung (Urk. 99 und Urk. 100). Weitere Eingaben in der Sache sind nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde das Rubrum angepasst und es wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und -- 13 of 35 -keine Berufungsverhandlung durchgeführt wird. Zudem wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Urk. 103). Am 20. April 2023 legte die Kindsvertreterin ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 104-105). Der Kläger 1 verzichtete mit Eingabe vom 26. April 2023 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 107). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Betreuungsregelung (Disp. Ziff. 3), die von der Vorinstanz angeordnete Kindesschutzmassnahme (Disp. Ziff. 4) sowie die Unterhaltsverpflichtung des Klägers 1 ab tt.mm.2019 bis zur Rechtskraft des Urteils (Disp. Ziff. 8). Keine Vormerknahme der Teilrechtskraft erfolgt sodann mit Blick auf Art. 318 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 13 bis

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Betreuungsregelung (Disp. Ziff. 3), die von der Vorinstanz angeordnete Kindesschutzmassnahme (Disp. Ziff. 4) sowie die Unterhaltsverpflichtung des Klägers 1 ab tt.mm.2019 bis zur Rechtskraft des Urteils (Disp. Ziff. 8). Keine Vormerknahme der Teilrechtskraft erfolgt sodann mit Blick auf Art. 318 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 13 bis

15 des angefochtenen Urteils). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffer 1 (gemeinsame elterliche Sorge), Dispositiv-Ziffer 2 (alleinige Obhut der Beklagten), Dispositiv-Ziffer 5 (Kindergarteneintritt von C._____), Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Beistandschaft), Dispositiv-Ziffer 9 (ausserordentliche Kinderkosten), Dispositiv-Ziffer 12 (Erziehungsgutschriften) sowie die Dispositiv-Ziffern 8, 10 und 11 betreffend den zugesprochenen Unterhalt ab Rechtskraft des Urteils, weshalb sie mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 30. Juni 2022 (Urk. 94) in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11). Dies ist vorzumerken.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru-- 14 of 35 -fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; 141 III 28 E. 3.2.4).

3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88, E. 4.2.1; 147 III 301 E. 2.2).

4. Die Beklagte führt in ihrer Berufungsschrift vorab aus, es sei gegebenenfalls von Amtes wegen auch für das Berufungsverfahren eine Kindsvertretung zu bestellen (vgl. Urk. 87 S. 6). Da im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Kinderbelange strittig sind, dauert das Mandat der Kindsvertreterin weiter und eine erneute Einsetzung erübrigt sich entsprechend (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 300 N 29; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 299 N 26).

III.

1. Betreuungsregelung

1.1. Vorinstanzlicher Entscheid

1.1.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid C._____ unter die alleinige Obhut der Beklagten (siehe Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils). Hinsicht-

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lich der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Kläger 1 erwog die Vorinstanz sodann, der Kläger 1 und C._____ hätten Anspruch, sich zu sehen bzw. zu besuchen. Ein Ausbau des Kontakts sowie die Vertiefung der Vater-Kind-Beziehung liege im Kindeswohl. Zudem fördere ein regelmässiger Kontakt die Entwicklung des Kindes. Vorliegend erscheine es angemessen, dem Wunsch des Klägers 1 zu entsprechen und ihm mehr Betreuungszeit zukommen zu lassen. Auch sollten C._____ und ihr Halbbruder F._____ weiterhin eine Beziehung zueinander pflegen können. Aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten sei das Besuchsrecht derart auszugestalten, dass es noch immer kindswohlgerecht sei. Da Besuche unter der Woche ab dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten nicht mehr möglich sein würden, habe ab diesem Zeitpunkt eine Anpassung des Besuchsrechts zu erfolgen. Die Übergabemodalitäten seien entsprechend dem Antrag der Kindesvertretung und in Weiterführung der vorsorglichen Massnahmen festzusetzen (Urk. 88 E. IV./A./4. S. 16 ff.).

1.1.2. In der Folge berechtigte und verpflichtete die Vorinstanz den Kläger 1, C._____ in der Phase 1 (ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten) in der einen Woche von Dienstag um 9.00 Uhr bis Mittwoch um 18.00 Uhr und in der anderen Woche von Freitag um 14.00 Uhr bis Sonntag um 18.00 Uhr sowie ab der Phase 2 (Eintritt von C._____ in den Kindergarten) jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Sonntag um 18.00 Uhr zu betreuen. Die Beklagte hat C._____ zu Beginn der Betreuungszeit des Klägers 1 an dessen Wohnort und der Kläger 1 C._____ am Ende seiner Betreuungszeit an den Wohnort der Beklagten zu bringen (Urk. 88 E. IV./A./4.5. S. 18 ff.).

1.2. Verletzung der Begründungspflicht

1.2.1. Die Beklagte macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht "krass" verletzt. Im angefochtenen Urteil sei festgehalten worden, dass der grossen Distanz zwischen den Parteien eine entscheidende Bedeutung zukomme. In der Folge sei aber ein blosser Hinweis auf den Antrag der Kindesvertretung und eine Wiedergabe des Urteilsdispositivs erfolgt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Kindesvertretung und den Ein-- 16 of 35 -wendungen der Beklagten erfolgt wäre. Aus dem Urteil gehe auch nicht hervor, inwiefern die getroffenen Schlussfolgerungen mit dem Kindsinteresse vereinbar wären (Urk. 87 Rz. 7 ff.; vgl. auch Urk. 100 Rz. 4 f., Rz. 11). Der Kläger 1 und die Verfahrensbeteiligte vertreten den Standpunkt, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege (Urk. 95 Rz. 16; Urk. 96 Rz. 6).

1.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2.; 142 III 433 E. 4.3.2). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt und welches allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Über dessen Tragweite – und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen – soll sich die betroffene Person anhand der Begründung Rechenschaft geben können (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch BGer 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018, E. 3.2;5A_382/2013 vom 12. September 2013, E. 3.1;5A_95/2012 vom 28. März 2012, E. 2).

1.2.3. Die Begründung der Vorinstanz ist – insbesondere in Bezug auf die Übergabemodalitäten (siehe Urk. 88 E. IV./A./4.4. S. 18) – in der Tat äusserst knapp gehalten. Dennoch lässt sich dem Entscheid entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Insbesondere erachtete sie in Bezug auf die Übergabemodalitäten im Kern die Weiterführung der bisher geltenden Betreuungsregelung als im Kindswohl gelegen. Auch konnte sich die Beklagte – wie die Berufungsschrift zeigt – sachbezogen gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Wehr setzen. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. Abgesehen davon kann die Ver-- 17 of 35 -letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (OGer ZH LE120078 vom 20.12.2012, E. 4.1). Vorliegend verfügt die erkennende Kammer über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und die von der Vorinstanz vorgesehene Betreuungsregelung sowie die Übergabemodalitäten sind nachfolgend ohnehin näher zu prüfen. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, könnte diese daher im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden.

1.3. Betreuungsregelung/Übergabemodalitäten

1.3.1. Die Beklagte führt aus, sie sei grundsätzlich damit einverstanden, dass der Kläger 1 C._____ im Rahmen eines ausgeweiteten Besuchsrechts jeweils jede zweite Woche von Freitag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreue. Nicht einverstanden sei sie hingegen mit einer zusätzlichen Betreuung in der Phase 1 in der jeweils anderen Woche von Dienstag, 9.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, sowie mit der ihr auferlegten Verpflichtung, C._____ zum Kläger 1 zu bringen. Bei der Besuchsrechtsanordnung in Phase 1 handle es sich um eine "verpackte" (gemeint wohl: verkappte) alternierende Obhut, obschon die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen – auch gemäss Vorinstanz – nicht erfüllt seien. Zudem könne die Beklagte C._____ am Dienstagmorgen sowie am Freitagnachmittag weder persönlich zum Kläger 1 bringen noch könne sie hierfür einen "Taxiservice" oder dergleichen organisieren. Sie habe keine flexiblen Arbeitszeiten und sei an vier Tagen pro Woche jeweils von 7.45 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr erwerbstätig. Ihr freier Tag werde vom Arbeitgeber teilweise jede Woche neu festgelegt, ohne dass sie darauf Einfluss nehmen könnte. Entsprechend sei der Kläger 1 zu verpflichten, C._____ zu Beginn seiner Betreuungszeit an ihrem Wohnort abzuholen und am Ende seiner Betreuungszeit wieder zurückzubringen. Für ein kleines Kind wie C._____ sei es aber ohnehin nicht zumutbar, jede Woche zwei Mal einen Weg von ca. 125 Kilometern hin- und hergefahren zu werden. Komme hinzu, dass wegen der Berufstätigkeit des Klägers 1 unter der Woche letztendlich dessen Eltern die Betreuung von C._____ übernähmen. Die -- 18 of 35 -Voraussetzungen für die Anordnung eines Besuchsrechts der Grosseltern väterlicherseits gemäss Art. 274a ZGB seien jedoch nicht erfüllt und von der Vorinstanz im Übrigen auch nicht geprüft worden (Urk. 87 Rz. 5 und Rz. 9 ff.; Urk. 100 Rz. 5 und Rz. 12 f.). Der Kläger 1 hält dem entgegen, das bis zum Kindergarteneintritt angeordnete Besuchsrecht (Phase 1) liege im Kindeswohl. Das Interesse von C._____, regelmässigen Kontakt zu ihm zu pflegen, überwiege das Interesse der Beklagten, sich nicht um die Übergaben von C._____ bemühen zu müssen. Es sei daran zu erinnern, dass die Beklagte nach D._____ "abgehauen" sei und damit den Kontakt zerstört bzw. verunmöglicht habe. Entsprechend könne von ihr erwartet werden, sich einmal wöchentlich zu engagieren und C._____ zum Kläger 1 zu bringen. Die von ihr behauptete "Unmöglichkeit" sei lediglich eine Ausrede, um ihm den Kontakt zu seiner Tochter zu verwehren. Das Kindswohl gebiete den Kontaktausbau und die Vertiefung der Vater-Kind-Beziehung. Die Übergaben würden sich auf ein Minimum beschränken. Auch sei es der fast dreijährigen C._____ ohne Weiteres zuzumuten, wöchentlich zwei Mal die Strecke zwischen den Wohnorten der Parteien zurückzulegen. Das Vorbringen der Beklagten, C._____ werde während der Betreuungszeit des Klägers 1 einzig von seinen Eltern betreut, sei schliesslich "absoluter nonsense". Der Kläger 1 gehe einer "flexiblen Arbeit" nach und könne C._____ überwiegend selber betreuen (Urk. 96 Rz. 4 ff.; s.a. Urk. 96 Rz. 20 ff.). Die Kindsvertretung hält dafür, dass ein gerichtsübliches Minimalbesuchsrecht den Bedürfnissen von C._____, die eine gute und enge Bindung zu beiden Elternteilen habe, in keiner Art und Weise gerecht werde. Der Kläger 1 betreue bereits seinen älteren Sohn alternierend und erscheine in persönlicher und zeitlicher Hinsicht in der Lage, C._____ im Alltag zu betreuen. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger 1 seien aufgrund ihres hohen Arbeitspensums auf eine Drittbetreuung angewiesen und ein regelmässiger Kontakt von C._____ zu den Grosseltern väterlicherseits sei durchaus begrüssenswert. Aufgrund der beträchtlichen Distanz zwischen den Wohnorten müsse letztlich ein Kompromiss zwischen dem Bedürfnis von C._____ nach möglichst häufigen Kontakten zu beiden Elternteilen -- 19 of 35 -und der realen Möglichkeit der Umsetzung eines derartigen Betreuungsmodells gefunden werden. Die Übergaben seien von Anfang an strittig gewesen. Es könne jedoch nicht angehen, dass die Übergaben/Wegstrecken nur von einem Elternteil geleistet werden müssten. Vielmehr hätten sich die Eltern diese Last zu teilen. Das von der Vorinstanz angeordnete Bring-Modell liege im Kindeswohl und am Rande sei bemerkt, dass letztlich die Beklagte durch ihren Wegzug diese Distanz geschaffen habe. Die Ausführungen der Beklagten, wonach es ihr nicht möglich sei, einen "Taxiservice" zu organisieren, seien irrelevant und nicht zu hören. Die Beklagte habe sich – wie auch der Kläger 1 – so zu organisieren, dass sie die Übergaben selber oder mit der Unterstützung Dritter bewerkstelligen könne. Darüber hinaus überwiege das Interesse an möglichst häufigen Kontakten zum Kindsvater die Belastung von C._____ durch die Autofahrten, die von keinem Elternteil bisher je als übermässig beschrieben worden seien. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die Phase 1 zeitlich begrenzt sei und die Anzahl Fahrten nach dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten abnehmen würden, sodass sich ein ausgedehntes Besuchsrecht in der Phase 1 umso mehr aufdränge (Urk.

95 Rz. 5 ff.).

1.3.2. Die Vorbringen der Beklagten betreffend die Betreuung von C._____ durch die Grosseltern väterlicherseits gehen ins Leere. Zum einen hat die Vorinstanz den Grosseltern kein Besuchsrecht eingeräumt, womit auch eine Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 274a ZGB entfiel. Zum anderen ist nicht zu beanstanden, wenn ein Elternteil bei der Betreuung des Kindes durch die Grosseltern unterstützt wird (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.3.3.; OGer ZH LE190052 vom 10.02.2020, Erw. II./9.3). Abgesehen davon wird auch die Beklagte bei der Betreuung von C._____ durch ihre Eltern unterstützt (vgl. etwa Prot. I S. 21 und S. 54; Urk. 65 Rz. 8).

1.3.3. Was die bemängelte Wochentagsbetreuung (Dienstag bis Mittwoch) in der Phase 1 betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, dem jungen Alter von C._____ sowie dem konfliktbelasteten Verhältnis der Eltern kein Idealzustand erreicht werden -- 20 of 35 -kann und deshalb ein Kompromiss gefunden werden muss. Oberste Prämisse bildet dabei aber stets das Kindeswohl. Vorliegend liegt zwischen den Wohnorten der Parteien gerade für ein Kind im Alter von C._____ eine nicht zu unterschätzende Distanz. Gemäss der von der Vorinstanz in der Phase 1 vorgesehenen Besuchsrechtsregelung soll C._____ jede zweite Woche am Sonntagabend (Ankunft um 18.00 Uhr) vom Kläger 1 zur Beklagten gebracht, lediglich den Montag bei der Beklagten verbringen, am frühen Dienstagmorgen (Ankunft um 9.00 Uhr) wieder zum Kläger 1 gebracht und am Mittwochabend (Ankunft um 18.00 Uhr) erneut zur Beklagten zurückkehren. Damit wäre die Fahrt – je nach Verkehrslage – von je rund eineinhalb bis zwei Stunden pro Weg (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps) innert weniger Tage vier Mal zurückzulegen, jedes Mal verbunden mit einem Betreuungswechsel. Solche langen und in relativ kurzen Zeitabständen zu bewältigenden Autofahrten sowie die kurz aufeinanderfolgenden Betreuungswechsel stellen für ein Kind im Alter von C._____ eine nicht zu unterschätzende Belastung dar und liegen insofern nicht im Kindswohl. Soweit die Kindsvertreterin vorbringt, dass C._____ diese Wegstrecken bereits seit geraumer Zeit wöchentlich zurücklege und keine der Parteien diesbezüglich je Bedenken geäussert hätten (Urk. 95 Rz. 25), übersieht sie, dass gemäss der bisher geltenden Regelung der Kläger 1 über ein Besuchsrecht an drei Wochenenden pro Monat verfügte und der Abstand zwischen den Besuchen mindestens eine Woche betrug. Entsprechend lassen sich die Erfahrungen mit dieser Regelung nicht ohne Weiteres auf die von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrechtsanordnung in Phase 1 übertragen. Demgemäss ist die von der Vorinstanz vorgesehene Wochentagsbetreuung zu streichen. Allerdings ist es für C._____ wichtig, dass sie eine tragfähige Beziehung zum Kläger 1 etablieren sowie eine Beziehung zu ihrem Halbbruder F._____ aufbzw. ausbauen kann (vgl. Prot. I S. 50, wonach F._____ an den Besuchswochenenden jeweils ebenfalls beim Kläger 1 anwesend war). Zudem betreut der Kläger 1 C._____ bereits seit längerer Zeit – entsprechend der geschlossenen Vereinbarung – an drei Wochenenden pro Monat, womit er aktuell einen sehr regel-- 21 of 35 -mässigen Kontakt pflegt. Es erscheint daher angezeigt, dem Kläger 1 in der Phase 1 eine zusätzliche Betreuungszeit jeden zweiten Monat an einem weiteren Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, einzuräumen. Gründe, die gegen eine solche zusätzliche Betreuungszeit des Klägers 1 sprechen, sind keine ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung ohnehin nur noch für einen verhältnismässig kurzen Zeitraum zum Tragen kommt, zumal C._____ innert absehbarer Zeit den Kindergarten besuchen wird (Beginn der Phase 2). Die von der Vorinstanz vorgesehene Betreuungsregelung an den Feiertagen sowie in den Ferien (Urk. 88 Disp. Ziff. 3, 1. Phase, 3.-6. Spiegelstrich) wurde von den Parteien nicht bemängelt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend bleibt es dabei.

1.3.4. Hinsichtlich der gerügten Übergabemodalitäten (Phase 1 und Phase 2) ist schliesslich festzuhalten, dass die Behauptungen der Beklagten, ihr freier Tag werde von ihrem Arbeitgeber teilweise wöchentlich neu festgelegt und sie könne C._____ daher unter der Woche weder persönlich bringen noch durch Dritte zum Kläger 1 bringen lassen, nicht (substanziert) bestritten wurden. Entsprechend ist davon auszugehen und erscheint die Verpflichtung der Vorinstanz, die Beklagte habe C._____ (am Freitagnachmittag) zu Beginn der Betreuungszeit zum Kläger 1 zu bringen, nicht praktikabel. Der Kläger 1 hingegen macht nicht geltend, dass er am Freitag(-nachmittag) arbeitet oder C._____ aus anderen Gründen nicht holen könnte. Im Gegenteil bringt er selbst vor, er gehe (aktuell) einer "flexiblen Arbeit" nach und übernehme die Betreuung von C._____ hauptsächlich alleine (siehe Urk. 96 Rz. 9). Nachdem die Beklagte am Sonntag nicht arbeitet (vgl. Prot. I S. 55) und ihr die Übergaben am Wochenende bislang möglich gewesen sind, erscheint es vorliegend insgesamt – auch unter Berücksichtigung der verhältnismässig langen Fahrdistanzen – sachgerecht, dass der Kläger 1 C._____ zu Beginn seiner Betreuungszeit am Wohnort der Beklagten und die Beklagte C._____ am Ende der Betreuungszeit wiederum am Wohnort des Klägers 1 holt. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass es grundsätzlich dem Besuchsberechtigten obliegt, das Kind abzuholen und zurückzubringen (vgl. Urk. 100 Rz. 12;

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BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 18). Allerdings muss jeweils der Einzelfall betrachtet werden (vgl. im Übrigen auch FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 211 m.w.H.). Die erwähnten Übergabemodalitäten gelten auch für das zusätzliche Wochenende. Andere Absprachen unter der Parteien bleiben vorbehalten.

1.4. Zusammenfassend ist damit Dispositivziffer 3, 1. Phase, 1. Spiegelstrich zu streichen. Dispositivziffer 3, 1. Phase, 2. Spiegelstrich (neu: 1. Spiegelstrich) insoweit zu präzisieren, als dass der Kläger 1 zu berechtigen und verpflichten ist, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Gemäss Dispositivziffer 3, 1. Phase, 2. Spiegelstrich ist der Kläger 1 zu berechtigen und verpflichten, C._____ jeden zweiten Monat an einem zusätzlichen Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, erstmals im Juli 2023, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Im Übrigen bleibt es hinsichtlich der Dispositivziffer 3, 1. Phase, bei der vorinstanzlichen Regelung. In Bezug auf die Übergabemodalitäten ist festzuhalten, dass der Vater das Kind zu Beginn seiner Betreuungszeit am Wohnort der Mutter und die Mutter das Kind am Ende der Betreuungszeit am Wohnort des Vaters holt. Der Vollständigkeit sei angemerkt, dass dem Kläger 1 mit dieser Betreuungsregelung ein Betreuungsanteil von weniger als 20 % zukommt, mithin keine "verpackte" alternierende Obhut – wie es die Beklagte offenbar befürchtet – vorliegt.

2. Weisung

2.1. Die Vorinstanz führte aus, die Beziehung zwischen den Kindseltern sei konfliktbeladen. Trotz durchgeführter Mediation hätten die Beklagte und der Kläger 1 ihre Differenzen nicht überwinden können. Vereinbarungen seien an Kleinigkeiten gescheitert und die Beklagte und der Kläger 1 seien jeweils in alte Verhaltensmuster zurückgefallen. Sie scheinen weiterhin Mühe zu haben, sich hinsichtlich der Kinderbelange absprechen zu können. Die Mediatorin empfehle den Eltern ein Coaching oder eine Mediation sowie den Besuch des Kurses "G._____" (mit Verweis auf Urk. 60). Es erscheine daher angemessen, die Beklagte sowie den Kläger 1 zu verpflichten, den Kurs "G._____" (www.G._____.ch) oder einen -- 23 of 35 -gleichwertigen Kurs zu besuchen, wobei dieser Besuch innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu erfolgen habe (Urk. 88 E. IV./A./5.2.-5.4. S. 20 f.; s.a. Disp. Ziff. 4 sowie Disp. Ziff. 6, 4. und 5. Spiegelstrich).

2.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Erteilung der Weisung "äusserst grob" damit begründet, dass die Beziehung der Parteien konfliktbehaftet sei. Für die Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB bedürfe es jedoch einer Kindswohlgefährdung, welcher einzig mit der angeordneten Massnahme begegnet werden könne. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb die angeordnete Beistandschaft nicht ausreichen würde, um einer allfälligen Kindswohlgefährdung – sofern eine solche überhaupt vorliege, zumal es hierzu keine konkreten Vorwürfe gebe – angemessen zu begegnen. Das Gericht dürfe eine solche Weisung nur erteilen, wenn Anhaltspunkte vorlägen, dass für "die Regelung des Kontaktrechts" die angeordnete Beistandschaft nicht genüge. Es bestehe mithin keine rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung. Allenfalls wäre es Sache der Beiständin, zu einem späteren Zeitpunkt bei entsprechender Notwendigkeit einen "solchen" Antrag bei der KESB zu stellen. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, was mit der Weisung erreicht werden solle, zumal die Bestätigung des Kursbesuchs lediglich der Beiständin übergeben werden solle. Komme hinzu, dass vorliegend die auf der Homepage des Instituts definierten Kriterien für eine Kursteilnahme nicht erfüllt seien: Weder sei C._____ vier Jahre alt noch könnten die Parteien als "motiviert" bezeichnet werden. Da die Beklagte keine Rechtsmittelanträge für den Kläger 1 stellen könne, beantrage sie lediglich, dass ihr keine derartige Weisung erteilt werde (Urk. 87 Rz. 15 ff.; vgl. auch Urk. 100 Rz. 7 und Rz. 14). Sowohl die Kindsvertretung als auch der Kläger 1 schliessen sich im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. Urk. 95 Rz. 32 ff. und Urk. 96 Rz. 12).

2.3. Soweit die Beklagte mit ihren Vorbringen eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs rügen will, geht sie fehl. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb sie die Weisung erteilt hat. Ob die Vorinstanz die Weisung zu Recht erteilt hat oder nicht, ist nicht eine Frage der Begründungspflicht, sondern betrifft den materiellen Gehalt ihres Entscheids und ist nachfolgend zu prüfen.

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2.4. Zutreffend ist, dass die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 307 ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, welcher mit der strittigen Massnahme begegnet werden kann. Wie vorstehende Erwägungen erhellen, erblickte die Vorinstanz im schwelenden Konflikt zwischen der Beklagten und dem Kläger 1 sowie dem Umstand, dass sie sich nur mit Mühe betreffend Kinderbelange absprechen könnten, eine Gefährdung des Wohls von C._____. Dass solche – von der Beklagten im Übrigen nicht in Abrede gestellten – Umstände das Wohl von C._____ zu beeinträchtigen vermögen, liegt auf der Hand. Der Kurs "G._____" soll diesbezüglich Abhilfe schaffen, bezweckt er doch, den Kontakt zum anderen Elternteil zu verbessern und sich im Konfliktfall angemessen zu verhalten (siehe www.G._____.ch/elternkurse, zuletzt besucht am 22. Mai 2023, wonach die Teilnehmer lernen, mit eigenen schwierigen Gefühlen und Streitsituationen besser umgehen zu können, sowie etwas über unterschiedliche Möglichkeiten elterlicher Zusammenarbeit erfahren). Dies verkennt die Beklagte, wenn sie vorbringt, der Kurs sei deshalb nicht nötig, da die Beiständin das Kontaktrecht regeln könne. Was schliesslich die von der Beklagten angesprochenen Teilnahmekriterien betrifft, ist festzuhalten, dass C._____ im Zeitpunkt des Starts des nächsten Kurses im Herbst 2023 bereits vier Jahre alt sein wird. Inwiefern die Beklagte (derzeit) motiviert ist, den Kurs zu besuchen, ist mit Blick auf ihre Ausführungen in der Berufungsschrift zwar fraglich, indes im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung, zumal der Kurs auf gerichtliche Anordnung hin zu besuchen ist (siehe zu den Teilnahmekriterien sowie bezüglich des Kursstarts https://G._____.ch/anmeldung/zuerich-…, zuletzt besucht am 22. Mai 2023).

2.5. Insgesamt erweist sich die Berufung damit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Weisung ist damit zu bestätigen. Im Übrigen ist die anwaltlich vertretene Beklagte darauf hinzuweisen, dass mit einem "gleichwertigen Kurs" (vgl. Urk. 87 Rz. 15 "was auch immer das bedeuten sollte") klarerweise ein Kurs gemeint ist, der die gleichen Inhalte wie der Kurs "G._____" vermittelt.

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3. Unterhaltsbeiträge

3.1. Die Beklagte beanstandet im Wesentlichen, sie habe vor Vorinstanz beantragt, der Kläger 1 sei zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab Geburt von C._____ bzw. ab dem tt.mm.2019 zu verpflichten. Die Vorinstanz habe jedoch kein Urteil über die rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge gefällt. Sie (die Vorinstanz) sei lediglich zum Schluss gekommen, dass im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen bereits Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien. Dies gehe nicht an. Die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge seien nur "einstweilig" angeordnet worden und hätten auf falschen finanziellen Verhältnissen beruht. Zudem sei die Beklagte befugt gewesen, rückwirkend ab dem tt.mm.2019 – d.h. völlig unabhängig vom Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, in dessen Rahmen Unterhaltsbeiträge für einen anderen Zeitraum festgesetzt worden seien – Unterhaltsbeiträge zu fordern. Der Kläger 1 sei daher zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von C._____ für die Zeit vom tt.mm.2019 bis 31. August 2029 monatlich Fr. 1'314.– zu bezahlen, unter Anrechnung der einstweilig geleisteten Unterhaltsbeiträge (Urk. 87 Rz. 23 i.V.m. Ziffer 3 der Anträge). Eventualiter sei das Urteil in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückzuweisen (Urk. 87 Rz. 24 i.V.m. Ziffer 4 der Anträge). Der Kläger 1 schliesst sich auch in diesem Punkt den Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. Urk. 96 Rz. 14 f.). Die Kindsvertretung äussert sich in ihrer Eingabe nicht zum Unterhalt (vgl. Urk. 95 Rz. 3).

3.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger 1, einen monatlichen (indexierten) Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. August 2029 (Phase I) von Fr. 1'314.–, ab 1. September 2029 bis 31. August 2035 (Phase II) von Fr. 1'264.– sowie ab 1. September 2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ (Phase III) von Fr. 1'074.– an die Beklagte zu bezahlen, solange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet (Urk. 88 E. IV./B./9.2. S. 37 f.; s.a. Urk. 88 Disp. Ziff. 8 und Disp. Ziff. 10 des Urteils). Im Zusammenhang mit den verlangten Unterhaltsbeiträgen ab Geburt von C._____ hielt die Vorinstanz fest, mit Verfügung vom 24. September 2020 seien im Rah-- 26 of 35 -men vorsorglicher Massnahmen Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss des Verfahrens festgesetzt worden (mit Verweis auf Urk. 49). Die entsprechenden Unterhaltsbeiträge würden in der Folge nicht neu festgesetzt werden. Demgemäss bezögen sich die Ausführungen [zum Unterhalt] auf die Einkommens- und Bedarfszahlen zum heutigen Zeitpunkt sowie in der Zukunft (Urk. 88 E. IV./B./1.5. S. 24 f.).

3.3. An der Verhandlung vom 29. Mai 2020 verlangte die Beklagte im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Zusprechung monatlicher Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 651.– rückwirkend ab September 2019 respektive sinngemäss ab Geburt von C._____ (vgl. Urk. 22, Ziffer 5 der Anträge i.V.m. den Ausführungen ab S. 9). In der an der Verhandlung schliesslich geschlossenen Vereinbarung hielten die Parteien unter anderem fest, es sei festzustellen, dass der Kläger 1 aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse keine Unterhaltsbeiträge bezahlen könne (vgl. Urk. 28 Ziff. 5). Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 machte die Beklagte die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass die vom Kläger 1 an der Verhandlung gemachten Angaben betreffend seinen Mietzins nicht zutreffend seien und es ihm möglich sei, Unterhalt zu leisten (Urk. 30; s.a. Urk. 32 und Urk. 33). Der Kläger 1 räumte in der Folge ein, dass die (ehemals gemeinsame) Wohnung per Ende März 2020 gekündigt worden sei, er daher ab 1. April 2020 einen geringeren Mietzins als an der Verhandlung angenommen bezahle und er insofern rückwirkend per 1. April 2020 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– leisten könne. Dies sei "im Rahmen des Entscheids bezüglich vorsorglicher Massnahmen (Genehmigung Vereinbarung) entsprechend zu korrigieren" (Urk. 40 S. 1 f.). Daraufhin unterzeichneten die Parteien eine "korrigierte" Vereinbarung datierend vom 7. Juli 2020, worin sich der Kläger 1 verpflichtete, einstweilen und rückwirkend ab dem 1. April 2020 für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 550.– zu entrichten (Urk. 44A, Urk. 45A und Urk. 46A, jeweils Ziff. 5). Mit Verfügung vom 24. September 2020 genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung (vgl. Urk. 49). An der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 27. April 2021 verlangte die Beklagte schliesslich, der Kläger 1 sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt von C._____ (unter anderem) rückwirkend ab deren Geburt (bzw. dem tt.mm.2019) bis am 30. April 2025 Fr. 1'136.80 Barunterhalt und Fr. 14.65 Betreu-- 27 of 35 -ungsunterhalt zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass der Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 105.55 nicht gedeckt sei (Prot. I S. 41 i.V.m. Urk. 65, Ziff. 4 der Anträge).

3.4. Wie vorstehende Erwägungen erhellen, haben sich die Parteien vergleichsweise über den für C._____ ab deren Geburt sowie für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag geeinigt. Daran ändert nichts, dass sich der Kläger 1 in der genehmigten Vereinbarung vom 7. Juli 2020 verpflichtet hat, (erst) per 1. April 2020 einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Für die Zeit davor gingen die Parteien nämlich offensichtlich davon aus, dass der Kläger 1 nicht genügend leistungsfähig sei. Indem die Vorinstanz diese Vereinbarung mit Verfügung vom 24. September 2020 genehmigt hat, hat sie über die (vorsorglich) für die Dauer des Verfahrens zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge ab Geburt von C._____ entschieden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen im selbständigen Unterhaltsprozess bei – wie hier – feststehendem Kindesverhältnis zugunsten Minderjährigen angeordnete vorsorgliche Massnahmen eine Regelungsmassnahme dar, die im Hauptsacheurteil nicht rückwirkend zu überprüfen ist (BGE 137 III 586 E. 1.2 m.w.H. = Pra 2012 Nr. 49 E. 1.2; 138 III 333 E. 1.2; BGer 5A_597/2022 vom 7. März 2022, E. 1; vgl. auch BSK ZPO-Moret/Steck, Art. 303 N 26; s.a. KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 303 N 6a; kritisiert von Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S. 47 ff., 96 ff.). Dass die Beklagte ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gestellt und die Vorinstanz dieses zu Unrecht nicht beurteilt hat, macht sie nicht geltend. Demgemäss hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft des Urteils festgesetzt. Diese trat am 30. Juni 2022 ein (E. II./1.). Weitere Beanstandungen wurden im Zusammenhang mit dem Unterhalt nicht erhoben. Die Berufung erweist sich insofern auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Somit ist für die Dauer vom tt.mm.2019 bis und mit 29. Juni 2022 über die mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2020 (Urk. 49) festgesetzten vorsorglichen Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 550.– hinaus kein Kindesunterhalt zuzusprechen.

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4. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'800.– zuzüglich der noch offenen Kosten der Kindsvertretung sowie die Kosten für die Mediation fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte (Urk. 88 E. VI. S. 41 ff. sowie Disp. Ziff. 13 und 14 des angefochtenen Urteils). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 88 E. VI./2. S. 42 f. und Disp. Ziff. 15 des Urteils). Diese Regelung blieb unangefochten und erscheint – auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorzunehmenden Korrektur in Bezug auf die Betreuungsregelung – insgesamt als angemessen. Sie ist daher zu bestätigen.

IV.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

1.1. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeiten des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– als angemessen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen.

1.2. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung der Kindesvertreterin sowie der Schwierigkeit des Falls die von ihr geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'163.40 (inkl. MwSt.) als angemessen, die mit Blick auf das noch ausstehende Studium dieses Urteils auf Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) aufzurunden ist. Da es sich vorliegend -- 29 of 35 -um Gerichtskosten handelt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 14).

1.3. Strittig im vorliegenden Verfahren waren das Besuchsrecht, die Kindesschutzmassnahme sowie der für C._____ zu leistende Unterhalt in der Phase I. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (Besuchsrecht und Kindesschutzmassnahmen) sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Dies muss auch für die Kosten der Kindsvertreterin gelten, die sich nur zu den nicht vermögensrechtlichen Aspekten äusserte (Urk. 95 Rz. 3). In Bezug auf den strittigen Unterhalt unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher insgesamt, die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 70 % und dem Kläger 1 zu 30 % aufzuerlegen. Überdies ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 eine auf 40 % reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 27 S. 2), mithin Fr. 1'723.–, zu bezahlen.

2. Unentgeltliche Rechtspflege

2.1. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 87, Ziffer 5 der Anträge).

2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist.

2.3. Die Beklagte verfügt weder über einen nennenswerten Überschuss (vgl. Urk. 88 E. IV./B./6.3. S.32 und E. IV./B./7. S. 33 ff.) noch über Vermögen (vgl. Urk. 26/1-2; Urk. 67/6). Entsprechend ist sie als mittellos anzusehen. Die von ihr im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge können zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die rechtsunkundige Beklagte war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor der Rechtsmittelinstanz auf anwaltlichen Beistand an-- 30 of 35 -gewiesen. Es ist ihr daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5-7, 9 sowie 12 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Mai 2021 am 30. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es wird weiter vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 8, Dispositiv-Ziffer 10 und Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Mai 2021 am 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als der Kläger 1 verpflichtet wurde, für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2019, indexierte monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: "In Phase I (ab Rechtskraft des Urteils bis 31. August 2029): Fr. 1'314.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt und Fr. 170.– Überschussbeteiligung) In Phase II (ab 1. September 2029 bis 31. August 2035): Fr. 1'264.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt und Fr. 270.– Überschussbeteiligung) In Phase III (ab 1. September 2035): Fr. 1'074.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt und Fr. 270.– Überschussbeteiligung) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____, auch über die Mündigkeit hinaus. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet."

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3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Parteien regeln die Betreuungsanteile (inkl. der Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Kläger 1 ist demnach berechtigt und wird verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

1. Phase (ab Rechtskraft des Urteils bis zum Eintritt in den Kindergarten): - Jedes zweite Wochenende von Freitag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - Jeden zweiten Monat ein weiteres Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, erstmals im Juli 2023; - Fällt das Betreuungswochenende des Kindsvaters auf Ostern beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 16.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, fällt das Betreuungswochenende des Kindsvaters auf Pfingsten verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - In den ungeraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember, 9.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr, in den geraden Jahren, vom 25. Dezember, 9.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr; - Während drei Mal einer Woche Ferien, wobei die Trennung von der Kindsmutter jeweils maximal sieben Tage betragen darf und die Eltern bis jeweils 30. November des Vorjahres einen vollständigen Ferienplan für das Folgejahr erstellen; - können sich die Eltern bis 30. November des Vorjahres jeweils nicht auf einen Ferienplan einigen, so kommt dem Va-- 32 of 35 -ter für die Ferien in den geraden Jahren und der Mutter für Ferien in den ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht zu.

2. Phase (ab Eintritt in den Kindergarten): - Jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten bzw. Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - Fällt das Betreuungswochenende des Kindsvaters auf Ostern beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 16.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, fällt das Betreuungswochenende des Kindsvaters auf Pfingsten verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; - In den ungeraden Jahren über die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember, 9.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr, in den geraden Jahren, vom 25. Dezember, 9.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr; - sowie jährlich während den Schulferien für sechs Wochen, wobei die Eltern bis jeweils 30. November des Vorjahres einen vollständigen Ferienplan für das Folgejahr erstellen; - können sich die Eltern bis 30. November des Vorjahres jeweils nicht auf einen Ferienplan einigen, so kommt dem Vater für die Ferien in den geraden Jahren und der Mutter für Ferien in den ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht zu. Bezüglich der Übergabemodalitäten wird festgehalten, dass der Vater das Kind zu Beginn seiner Betreuungszeit am Wohnort der Mutter und die Mutter das Kind am Ende der Betreuungszeit des Vaters am Wohnort des Vaters holt. Für eine andere Aufteilung der Fahrdienste oder eine Abänderung der Übergabeorte von C._____ bedarf es des schriftlichen Einverständnisses beider Elternteile."

2. Im Übrigen wird die Berufung (Berufungsanträge Ziffern 2 bis 4) abgewiesen. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Mai 2021 betreffend Weisung wird bestätigt und es wird für die Dauer vom tt.mm.2019 bis und mit 29. Juni 2022 über die mit Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. September 2020 festgesetzten vorsorglichen Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 550.– hinaus kein Kindesunterhalt zugesprochen.

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3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 13-15) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Kindsvertreterin betragen Fr. 1'300.–.

5. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird als Kindsvertreterin für das vorliegende Berufungsverfahren mit Fr. 1'300.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 6'300.– (Fr. 5'000.– + Fr. 1'300.–) werden zu Fr. 4'150.– der Beklagten und zu Fr. 2'150.– dem Kläger 1 auferlegt. Der auf die Beklagte entfallende Anteil wird zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'723.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse, an das Migrationsamt Aargau und Uri mit Formular, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 6. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ya

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