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Entscheid

LZ220024

Unterhalt und weitere Kinderbelange

12. September 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 12. September 2...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ220024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss und Urteil vom 12. September 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin X._____,

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. November 2021 (FK210027-C)

________________________________

Rechtsbegehren:

der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 2 S. 2):

"1. Es seien die von den Parteien anlässlich der Friedensrichterverhandlung vom 15. März 2021 vor dem Friedensrichteramt C._____ abgeschlossene Vereinbarung sowie die Vereinbarung der Parteien vom 22. bzw. 28. Juni 2021 gerichtlich zu genehmigen.

2. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, D._____ jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit oder zu sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren sei er für berechtigt zu erklären, D._____ ab Eintritt in die 1. Klasse während drei Wochen mit oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei nicht länger als eine Woche am Stück. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (zzgl. MwSt.)."

des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 10 S. 2):

"1. Es sei die von den Parteien anlässlich der Friedensrichterverhandlung vom 15. März 2021 vor dem Friedensrichteramt C._____ abgeschlossene Vereinbarung sowie die Vereinbarung der Parteien vom 22. bzw. 28. Juni 2021 gerichtlich zu genehmigen.

2. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, D._____ jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis Dienstag 08:00 Uhr bzw. Eintritt in die Kindertagesstätte zu sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren sei er für berechtigt zu erklären, D._____ ab Eintritt in die 1. Klasse während vier Wochen mit oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei nicht länger als eine Woche am Stück. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. November 2021: (Urk. 31 S. 12 ff. = Urk. 40 S. 12 ff.)

1. Die mit Verfügung des Friedensrichteramts C._____ vom 17. März 2021 zwischen den Parteien geschlossene Teilvereinbarung wird mit Ausnahme von Ziffer 6 in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

1. Der Beklagte gibt sein Einverständnis, dass die Klägerin ihren Wohnsitz gemeinsam mit dem Sohn D._____, geboren am tt.mm.2017, per 1. August 2021 nach E._____ verlegt.

2. Die Parteien kommen überein, die gemeinsame elterliche Sorge über D._____ zu behalten.

3. Die beklagte Partei erklärt sich einverstanden, dass die Erziehungsgutschriften für D._____ der Klägerin alleine zugeteilt werden.

4. Die beklagte Partei erklärt sich einverstanden, dass der Klägerin die alleinige Obhut über D._____ übertragen wird.

5. Die Parteien kommen überein, dass der Vater D._____ einstweilen bis zu einem anders lautenden Gerichtsentscheid jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit oder zu sich auf eigene Kosten zu Besuch nimmt. Beginn: 21.03.2021, Übergabeort ist der Bahnhof F._____.

6. […]

7. In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren sowie auf die definitive Regelung des Besuchsrechts haben sich die Parteien noch nicht geeinigt. Der Klägerin wird dafür die Klagebewilligung erteilt.

8. Die klagende Partei übernimmt vorerst die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Diese werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen.

2. In Abänderung von Ziffer 6 der mit Verfügung des Friedensrichteramts C._____ vom 17. März 2021 zwischen den Parteien geschlossenen Teilvereinbarung setzt das Gericht für den Beklagten folgendes Besuchsrecht für D._____, geboren am tt.mm.2017, fest:

Der Beklagte soll bis am 31. Januar 2022 berechtigt sein, D._____ jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ab dem 1. Februar 2022 bis zum 31. August 2022 soll der Beklagte berechtigt sein, D._____ jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie jeden zweiten Montag von 07:45 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ab dem 1. September 2022 soll der Beklagte berechtigt sein, D._____ jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis Montagabend,17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

Solange der Beklagte in G._____ wohnt, finden die Übergaben von D._____ jeweils am Bahnhof F._____ statt. Betreffend den Übergabeort von D._____ ab Bezug der Wohnung des Beklagten in E._____ einigen sich die Parteien dannzumal unter sich.

Ab dem 1. Januar 2023 soll der Beklagte berechtigt sein, D._____ während drei Wochen jährlich (maximal eine Woche am Stück) während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.

Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

3. Der Antrag der Parteien betreffend Genehmigung von Ziffer 6 der mit Verfügung des Friedensrichteramts C._____ vom 17. März 2021 zwischen den Parteien geschlossenen Teilvereinbarung wird abgewiesen.

4. Die zwischen den Parteien geschlossene Teilvereinbarung vom 22. bzw. 28. Juni 2021 wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt

Unterhalt

1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes D._____, geboren am tt.mm.2017, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 0.00) zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den Ersten, erstmals ab 1. Januar 2021 bis zur Mündigkeit bzw. Beendigung der Erstausbildung.

Die ab Januar 2021 bezahlten Unterhaltsbeiträge werden an den geschuldeten Unterhalt gemäss Absatz 1 angerechnet.

2. Ausserordentliche Kinderkosten ab CHF 300.00 pro Ereignis (z.B. Zahnarzt, schulische Förderungsmassnahmen etc.), für welche Dritte, wie z.B. Versicherungen, nicht aufkommen, werden von den Parteien hälftig getragen, soweit sich die Parteien vorgängig darüber geeinigt haben.

Indexierung

3. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 Absatz 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2021 von

101.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Die Unterhaltsbeiträge sind jährlich per 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals per 1. Januar 2022, nach der folgenden Formel anzupassen:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag X neuer Indexstand Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Indexstand

Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

Finanzielle Verhältnisse

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 Absatz beruhen auf den folgenden, beidseitig anerkannten finanziellen Verhältnissen der Parteien:

– Einkommen Klägerin:

CHF 3'840.00 netto (70% Arbeitspensum, inkl. 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen)

– Einkommen Beklagter

CHF 4'520.00 (80% Arbeitspensum, inklusive 13. Monatslohn, exklusive Trinkgeld, exklusive Kinderzulagen)

– Einkommen D._____: CHF 350.00 (200.00 Kinderzulagen sowie CHF 150.00 freiwillige Kinderzulagen der Arbeitgeberin)

– Erweiterter Bedarf Klägerin: CHF 3'033.00

– Erweiterter Bedarf Beklagter: CHF 3'670.00

– Erweiterter Bedarf D._____: CHF 1'200.00

– Vermögen Klägerin: CHF 0.00

– Vermögen Beklagter: CHF 0.00

– Vermögen D._____: CHF 0.00

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'400.–; die weiteren Auslagen betragen: 500.– Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 322.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'222.50 Total

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. [Mitteilungssatz]

9. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage]

Berufungsanträge:

des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 39 S. 2):

"1.1 Es sei die Ziff. 2 des Urteils vom 12. November 2021 aufzuheben.

1.2 Es sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn, D._____, jede Woche von Sonntag 9.00 Uhr bis Dienstag

8.00 Uhr bzw. Eintritt in die Kindertagesstätte auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.

1.3 Der Berufungskläger sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den gemeinsamen Sohn während vier Wochen mit oder zu sich in die Ferien zunehmen. Das Ferienbesuchsrecht sei mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

Weitergehende oder abweichende Besuchskontakte seien nach gegenseitiger elterlicher Absprache unter Wahrung des Kindeswohls vorzubehalten.

2.1 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einstweilen die Prozesskosten im Umfang von CHF 4'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

2.2 Eventualiter, für den Fall, dass Ziffer 2.1. dieses Gesuches nicht geschützt werden sollte:

Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von D._____, geboren am tt.mm.2017. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) eine Klage mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen bei der Vorinstanz ein (Urk. 2); der Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 31 S. 2 f. = Urk. 40 S. 2 f.). Mit unbegründetem (Urk. 23) und hernach begründetem Urteil vom 12. November 2021 fällte die Vorinstanz den oben aufgeführten Entscheid (Urk. 31 = Urk. 40).

2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 reichte der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) innert Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 32) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen ein (Urk. 39). Auf Nachfrage lehnte die Klägerin die Durchführung einer Vergleichsverhandlung ab (vgl. Urk. 48).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-38). Da sich die Berufung - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

III.

1. Vor Vorinstanz umstritten war die Regelung des Besuchsrechts von D._____, nachdem sich die Parteien anlässlich des Schlichtungsverfahrens vorläufig auf ein Besuchsrecht des Beklagten jeweils sonntags von 10.00 Uhr bis

18.00 Uhr geeinigt hatten (vgl. Urk. 1). Der Vorderrichter legte es insbesondere aufgrund der bisherigen Rollenteilung, des Alters von D._____, der bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten sowie des Umzugs der Parteien in die Region E._____ in folgende drei Phasen fest (Urk. 40 S. 11 respektive S. 13 Dispositiv-Ziffer 2):

"Der Beklagte soll bis am 31. Januar 2022 berechtigt sein, D._____ jeden Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ab dem 1. Februar 2022 bis zum 31. August 2022 soll der Beklagte berechtigt sein, D._____ jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie jeden zweiten Montag von 07:45 Uhr bis 17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ab dem 1. September 2022 soll der Beklagte berechtigt sein, D._____ jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis Montagabend,17:00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen."

2.1 Der Beklagte macht zunächst geltend, die Klägerin verweigere ihm die Auskunft über essentielle Informationen, beispielsweise wo D._____ in den Kindergarten gehe, wo sein Fussballtraining stattfinde oder sogar wo D._____ zurzeit wohnhaft sei. Die Klägerin verstosse damit gegen die mit der elterlichen Sorge zusammenhängenden Verpflichtungen. Es sei durch das Gericht anzuordnen, dass die Klägerin den Beklagten in sämtlichen wesentlichen Entscheiden involvieren und ihn über essentielle Informationen orientieren müsse (Urk. 39 S. 3).

2.2 Der anwaltlich vertretene Beklagte stellt keinen formellen Berufungsantrag zu diesen Begehren. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was er damit im vorliegenden Berufungsverfahren erreichen möchte. So führt er zutreffend aus, dass die gemeinsame elterlich Sorge beinhaltet, dass die Eltern sich über sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen haben (Art. 301 ff. ZGB). Davon umfasst wird auch der Austausch der von ihm geforderten Informationen, die für beide Elternteile essentiell sind für die pflichtgemässe Ausübung der elterlichen Sorge und der Betreuung von D._____. Die Vorinstanz genehmigte den Antrag der Parteien in ihrer Vereinbarung vom 17. März 2022 auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Urk. 40 S. 12 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens wird diese Genehmigung, da sie nicht angefochten wurde (vgl. Urk.39 S. 2), rechtskräftig. Die Klägerin wird dem Beklagten somit spätestens dann sämtliche relevanten Informationen über D._____ mitteilen müssen. Eine gerichtliche Anordnung wäre somit selbst bei einem formgültigen Antrag hierfür nicht nötig.

3.1 Der Beklagte macht betreffend Besuchsrecht im Wesentlichen geltend, dass seit der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. November 2021 der Kontakt zwischen ihm und D._____ von der Klägerin reduziert worden sei. Er könne nicht

mehr mit D._____ (video-)telefonieren und habe nur noch Kontakt alle zwei Wochen am Sonntag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Vorinstanz habe die Exklusion der Übernachtungen mit der Eingewöhnungsphase von D._____ an seine neue Wohnung und seinem Alter begründet. D._____ habe aber bereits mit der Klägerin von Zürich nach E._____ umziehen müssen. D._____ fühle sich sehr wohl bei ihm. Folglich könne die Phase ab September 2022, in welcher Übernachtungen vorgesehen seien, vorgezogen werden. Er könne D._____ mindestens ebenso gut wie die Klägerin betreuen. Ab Oktober 2022 könne das Besuchsrecht zu seinen Gunsten erneut erweitert werden, und zwar auf jeden zweiten Sonntag von

9.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr. So könne er D._____ direkt der Tagesstätte übergeben und selber Kontakt zu den Drittbetreuern pflegen. Auch wenn die Situation zwischen den Eltern angespannt sei, habe sich die Kommunikation zum Wohle von D._____ verbessert. Die Klägerin solle den Kontakt des Beklagten zu D._____ nicht verhindern, sondern unterstützen. Es bestehe eine gute Vater-Sohn-Beziehung und es gebe keinerlei Anzeichen von Gewalt oder anderweitigen Gefahren (Urk. 39 S. 4 ff.).

3.2 Die Rügen des Beklagten sind unbegründet. So führt er nicht nachvollziehbar und ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aus, weshalb die Besuchsregelung der Vorinstanz angepasst und namentlich die Übernachtungen von D._____ bei ihm einige wenige Monate früher durchgeführt werden sollten. Hierfür liefert er keine überzeugenden Argumente, sondern macht mehrheitlich appellatorische Kritik geltend. Die Vorinstanz errichtete das Besuchsrecht anhand der im Urteilszeitpunkt von den Parteien geltend gemachten Umstände, wobei sie aber insbesondere bereits berücksichtigte, dass der Beklagte nach E._____ in die Nähe der Klägerin ziehen wird (vgl. Urk. 40 S. 10 f.). Auch deren Erwägungen, dass ein Aufbau der Besuchsregelung unter anderem aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten stufenweise zu erfolgen habe, sind begründet und entsprechen dem Kindswohl (vgl. Urk. 40 S. 9 f.). Damit setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht auseinander, mithin führt er nicht aus, weshalb genau der Ausbau schneller und die Übernachtungen früher zu erfolgen hätten. Auch macht er nicht geltend, dass sich die Klägerin nicht an das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht hält. D._____ wird dieses Jahr fünf Jahre alt und übernachtete bisher noch nie alleine beim Beklagten. Der stufenweise Ausbau des Besuchsrechts mit mehrmonatigen Etappen zur Angewöhnung ist unter den vorliegenden Umständen, insbesondere mit Blick auf den offensichtlich weiterhin bestehenden Elternkonflikt, ohne weiteres gerechtfertigt. Sodann liefert der Beklagte auch keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die letzte Phase des vorinstanzlich festgelegten Besuchsrechts um eine weitere Nacht (Übergabe am Dienstagmorgen anstatt am Montagabend) erweitert werden sollte. Der Kontakt zu den Drittbetreuungspersonen der Kindertagesstätte steht ihm bereits jetzt zu. Diesen Kontakt scheint er in der Zwischenzeit denn auch aufgenommen zu haben (vgl. Urk. 49/41/2 S. 2). Ein Grund für eine Ausdehnung der Übernachtungen so kurz nach deren Einführung ist in seiner Argumentation nicht erkennbar. Der Aufbau einer gesunden Vater-Sohn-Beziehung wird durch das vorinstanzlich festgelegte Besuchsrecht zweifelsohne ermöglicht. Eine Gefährdung des Kindswohls ist nicht erkennbar.

3.3 Was Berufungsantrag 1.3 betreffend Erweiterung des Ferienbesuchsrechts anbelangt, finden sich in der Berufungsschrift keinerlei Ausführungen hierzu, weshalb sich mangels Rügen eine Auseinandersetzung erübrigt.

3.4 Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Besuchsregelung als den aktuellen Umständen sowie dem Kindswohl angemessen. Der Berufungskläger konnte nicht darlegen, inwiefern eine Anpassung erforderlich wäre. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

IV.

1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Der Beklagte stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 49 S. 2). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die prozessualen Gesuche des Beklagten sind zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) sowie mangels entsprechender Ausführungen und aktueller Unterlagen zu seinem Einkommen (vgl. Urk. 43/8+9) abzuweisen.

1. Das Gesuch des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. November 2021 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin unter Beilage von Urk. 39, 42 und 43/3-9, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

12. September 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild versandt am: lm