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Entscheid

LZ220025

Unterhalt und weitere Kinderbelange

13. Juli 2023Deutsch58 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern der Verfahrensbeteiligten, C._____, geboren am tt.mm.2016. Sie trennten sich im Herbst 2017/Frühjahr 2018. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) und räumte dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) ein Besuchsrecht von Samstagmorgen bis Sonntagabend an jedem zweiten Wochenende sowie wöchentlich an einem Tag nach der Krippe bis 18.00 Uhr des Folgeabends ein. Weiter legte sie ein Ferienrecht von vier Wochen im Jahr fest und errichtete eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 4/4 S. 24). Gegen den Beschluss erhob der Beklagte am 31. Juli 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Urk. 21/1). Mit Eingabe vom 28. November 2019 (Urk. 2) machte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes I._____ vom 27. August 2019 (Urk. 1) eine Klage betreffend Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels, Obhut, Besuchsrecht und Kindesunterhalt bei der Vorinstanz hängig. Infolgedessen trat der Bezirksrat Zürich auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an die Vorinstanz (Urk.

19 S. 15). Der detaillierte erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 279 E. 1). Am 16. Mai 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 279).

2. Gegen diesen erhob der Beklagte am 28. Juni 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 277) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge (Urk. 278 S. 2–7). Gleichzeitig ersuchte er um Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 278 S. 7 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–277). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 20'000.– angesetzt (Urk. 283), welcher fristgerecht einging (Urk. 289). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 (Urk. 288) wurde das Gesuch der Klägerin vom 11. Juli 2022 (Urk. 284) auf Anordnung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit betreffend Dispositivziffern 1 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils abgewie-- 16 of 41 -sen. Mit Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 291) wurde der Klägerin sowie der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um das Gesuch des Beklagten um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu beantworten. Nach Eingang der beiden Stellungnahmen (Urk. 292; Urk. 295) und weiteren Eingaben der Parteien sowie der Verfahrensbeteiligten (Urk. 299; Urk. 300; Urk. 302; Urk. 304; Urk. 307; Urk. 308) fand am 20. Dezember 2022 eine Vergleichsverhandlung über die beantragten vorsorglichen Massnahmen statt (Prot. II S. 10 f.). Anlässlich dieser konnte eine Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht während der Dauer des Berufungsverfahrens geschlossen werden (Prot. II S. 11; Urk. 316), welche mit Beschluss vom 8. Februar 2023 genehmigt wurde (Urk. 325). Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wurde der Klägerin sowie der Verfahrensbeteiligten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 318). Die Berufungsantwortschriften datieren vom 7. Februar 2023 (Urk. 324) und 16. Februar 2023 (Urk. 326). Am 13. März 2023 fand die Anhörung von C._____ durch eine Delegation des Gerichtes statt (Prot. II S. 19–24). Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurden den Parteien das Protokoll der Kinderanhörung sowie die Berufungsantwortschriften zugestellt (Urk. 331). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 6. April 2023 Stellung (Urk. 335). Die Stellungnahme bzw. Replik des Beklagten sowie die Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten datieren vom 10. Mai 2023 (Urk. 339; Urk. 342). Diese Eingaben (Urk. 335; Urk. 339; Urk. 342) wurden den Parteien und der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 15. Mai 2023 zugestellt (Urk. 343). Die Verfahrensbeteiligte reichte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Urk. 346) eine Stellungnahme ein, welche den Parteien am 31. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 29; Urk. 347/1–2). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 5. Juni 2023 (Urk. 348). Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 erklärte die Klägerin auf eingehende Stellungnahmen zu Urk.

342 und Urk. 346 zu verzichten, damit zeitnah ein Entscheid ergehen könne (Urk. 349). Die Eingaben des Beklagten und der Klägerin wurden den Parteien und der Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 7. Juni 2023 zugestellt (Urk. 350). Nach telefonischer Rücksprache (Urk. 351) wurden die Parteien und die Verfahrensbeteiligte auf den 29. Juni 2023 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 352). Eine weitere Eingabe des Beklagten wurde der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 353; Urk. 354; Urk. 355; Urk. 356/1–2). Anlässlich der In-- 17 of 41 -struktionsverhandlung vom 29. Juni 2023 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme bzw. ein Schlusswort (Prot. II S. 33 f.) und stellte die oben aufgeführten Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 357; Prot. II S. 34). Es folgten mehrere Stellungnahmen der Parteien und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 359; Urk. 360; Prot. II S. 34–39). Im Anschluss daran wurde den Parteien die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 361; Prot. II S. 40). Im Rahmen der anschliessenden Vergleichsgespräche schlossen die Parteien und die Verfahrensbeteiligte folgende Vereinbarung (Urk. 362; Prot. II S. 40): "1. Die Parteien halten fest, dass sie sich darüber geeinigt haben, dass: − die Klägerin berechtigt ist, den Aufenthaltsort von C._____ nach D._____ zu verlegen, − C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin stehen wird. Die Berufung gegen Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils sind damit zurückgezogen.

2. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositivziffern 3, 7, 8, 10 und

11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: '3.1. Der Beklagte ist berechtig und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten (inkl. Reisekosten) zu betreuen bzw. mit ihr Kontakt zu haben: − wöchentlich mindestens einmal per Videotelefonie (bspw. Skype oder Facetime) oder per Telefon; − in Jahren mit gerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), über die Osterferien (Gründonnerstagmorgen bzw. Schulschluss bis Samstagabend der darauffolgenden Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien) sowie in der ersten Weihnachtsferienwoche; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien), in den Herbstferien (eine Woche) sowie in der zweiten Weihnachtsferienwoche.

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Eine Ferienwoche (Schulferien von C._____ in D._____) dauert jeweils von Samstagmorgen bis Samstagabend. Über die Festlegung der Daten der Sommerferien sprechen sich die Parteien spätestens bis Ende Dezember des Vorjahres ab. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. C._____ reist für das Ferienbesuchsrecht jeweils alleine mit dem Flugzeug von D._____ nach Zürich und zurück. Dabei ist der Beklagte für die Buchung der Flüge und die Organisation der Betreuung von C._____ während des Fluges verantwortlich. Die Klägerin übergibt dem Beklagten Fotokopien des jeweils gültigen Passes von C._____. Die Klägerin wird verpflichtet, C._____ zum Ferienantritt an den Flughafen D._____ zu bringen und sie dort der Betreuungsperson der Fluggesellschaft samt den erforderlichen Dokumenten und Ausweispapieren zu übergeben. Die Reisekosten sowie die Kosten der Flugbegleitung sind vom Beklagten zu tragen.

3.2. Weiter ist der Beklagte berechtigt, C._____ an jedem letzten Wochenende des Monates von Freitagmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn oder 09.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, auf eigene Kosten in D._____ zu betreuen. Der Beklagte informiert die Klägerin sechs Monate bzw. spätestens zwei Monate im Voraus darüber, ob er das Wochenendbesuchsrecht wahrnehmen wird, und auch darüber, ob er C._____ bis Sonntagabend oder Montagmorgen betreut. Die Übergabe am Sonntag erfolgt am Wohnort der Klägerin. Das erste Wochenendbesuchsrecht findet von Freitag, 29. September 2023, nach Schulschluss, bis zum 2. Oktober 2023, Schulbeginn, statt. Der Beklagte holt C._____ am Freitag von der Schule ab und bringt sie am Montag direkt in die Schule. Die Eltern sprechen dies beide mit der Schule von C._____ ab, damit diese informiert ist.

3.3. Während den Schulferien von C._____ findet kein Wochenendbesuchsrecht in D._____ statt und dieses wird auch nicht nachgeholt. Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferien aus Gründen aus, die bei C._____ oder der Klägerin liegen, wird das Besuchsrecht am darauffolgenden Wochenende nachgeholt. Ist dies nicht möglich, entfällt die Nachholung des ausgefallenen Wochenendbesuchsrechts.

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Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferien aus Gründen aus, die beim Beklagten liegen, wird das Besuchsrecht nicht nachgeholt.

3.4. Betreffend die Sommerferien 2023 und Herbstferien 2023 vereinbaren die Parteien Folgendes: − C._____ verbringt die ersten beiden Sommerferienwochen beim Beklagten. Die Übergabe zurück an die Klägerin erfolgt am 28. Juli 2023 um

15.30 Uhr in I._____. Danach fliegen C._____ und die Klägerin nach D._____ und der nächste Besuch des Beklagten findet am Wochenende vom 29. September 2023 bis 2. Oktober 2023 statt. − Für die Herbstferien 2023 bringt die Klägerin C._____ am Samstag des Ferienbeginns in die Schweiz. Die Übergabe an den Beklagten erfolgt am Flughafen Zürich, Kloten. Der Beklagte bringt C._____ am darauffolgenden Samstag zurück nach Kroatien. Die Übergabe an die Klägerin erfolgt am Flughafen D._____. Die Parteien informieren sich bis zum 1. September 2023 über die Flugzeiten. Die Ankunft in der Schweiz bzw. in Kroatien hat spätestens um 15.00 Uhr zu erfolgen. Jeder Elternteil bucht den Flug für diese Reise mit C._____ im Herbst 2023 selbst und übernimmt die entsprechenden Kosten selbst.

3.5. Bis zu den Sommerferien 2023 gilt die bisherige Betreuungsregelung.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − Fr. 3'190.– ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2020 − Fr. 3'005.– ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 − Fr. 2'155.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 − Fr. 1'815.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 − Fr. 1'300.– ab 1. August 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

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Die Kinderunterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8.1. Es wird festgehalten, dass der Beklagte in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht vom 1. April 2018 bis zum 29. Juni 2023 (bis und mit Unterhalt für den Monat Mai 2023) gemäss der vorstehenden Ziffer 7 bereits Fr. 41'054.– bezahlt hat. Die Akonto-Zahlungen für die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– für die Monate Juni und Juli 2023 erfolgen jeweils per 30. Juni 2023 bzw. 31. Juli 2023.

8.2. Die Parteien stellen fest, dass Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 131'666.– (bis Ende Juli 2023) ausstehend sind (nach Abzug der bereits geleisteten Fr. 41'054.– zuzüglich der in den Monaten Juni und Juli 2023 noch zu leistenden jeweils Fr. 1'000.–). Der Beklagte verpflichtet sich, diesen Betrag in 13 monatlichen Raten à Fr. 10'000.– und einer Rate à Fr. 1'666.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2023. Gerät der Beklagte mit der Bezahlung einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetrag fällig.

10. Dem ab 1. Augst 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse ab 1. August 2023 Klägerin 60%-Pensum, monatlich netto, inkl.

13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 897.– Beklagter 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Boni, inkl. Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 10'655.– C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Bedarfszahlen ab 1. August 2023 C._____ Barbedarf Fr. 877.– Klägerin Familienrechtlicher Bedarf Fr. 966.– Beklagter Familienrechtlicher Bedarf Fr. 4'934.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und des Kindes sind für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar.

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11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von

106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 103.3 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.'

3. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die Dispositivziffern 4 und 5 (Kindesschutzmassnahmen) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 ersatzlos aufzuheben.

4. Die Vereinbarung betreffend Ziffer 2.3.2. und Ziffer 2.3.3. tritt nur in Kraft, sofern der Beklagte diese nicht bis Montag, 3. Juli 2023 (Poststempel), beim Gericht schriftlich widerruft.

5. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ in D._____ eine deutsche Schule besuchen wird bzw. bis mindestens zum Abschluss ihres 12. Altersjahres wöchentlichen Deutschunterricht erhält. Der Beklagte verpflichtet sich, bei der Anmeldung für C._____ für die G._____ Schule in D._____ mitzuwirken bzw. die dafür notwendigen Unterschriften umgehend abzugehen [recte: abzugeben].

6. Aufgrund des Abschlusses der vorliegenden Vereinbarung ziehen die Parteien sämtliche darüber hinausgehenden materiellen und prozessualen Anträge zurück (Berufungsanträge, Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen, etc.).

7. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Die Klägerin und der Beklagte übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. "

3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 ersuchte der Beklagte das Gericht um Anpassung der Vereinbarung vom 29. Juni 2023 hinsichtlich Ziff. 2.3.2 (Urk. 365). Gleichentags teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ dem Gericht mit, dass er den Beklagten nicht mehr vertrete (Urk. 366). Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 4. Juli -- 22 of 41 -2023 mit, mit der beantragten Anpassung nicht einverstanden zu sein (Urk. 369). Auf telefonische Nachfrage erklärte der Beklagte am 7. Juli 2023, dass er mit seiner Eingabe vom 3. Juli 2023 die Vereinbarung vom 29. Juni 2023 hinsichtlich Ziff. 2.3.2 nicht widerrufen habe und mit dieser einverstanden sei, sofern keine Einigung mit der Klägerin diesbezüglich mehr erzielt werden könne (Urk. 371). Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 beantragte der Beklagte erneut eine Anpassung von Ziff. 2.3.3 der Vereinbarung vom 29. Juni 2023 unabhängig einer Zustimmung der Klägerin (Urk. 376). Die Verfahrensbeteiligte nahm mit E-Mail vom 10. Juli 2023 hierzu Stellung (Urk. 380). Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 mit, mit den gewünschten Anpassungen des Beklagten nicht einverstanden zu sein (Urk. 382).

4. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 reichte die Kindsvertreterin ihre Honorarnote für die Vertretung von C._____ im Berufungsverfahren seit dem 16. Januar 2023 ein (Urk. 381). Sie wurde der Klägerin und dem Beklagten am 11. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 42; Urk. 383/1-2).

5. Wie anlässlich der Kinderanhörung am 13. März 2023 von C._____ gewünscht (Prot. II S. 23), wurde dieser am 11. Juli 2023 durch eine Delegation des Gerichts die Vereinbarung der Parteien vom 29. Juni 2023 (Urk. 362) persönlich erläutert (Prot. II S. 45).

Erwägungen

II.

1.

Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dispositivziffern 6 (Aufhebung Kindesschutzmassnahmen betreffend den Grossvater väterlicherseits), 9 (ausserordentliche Kinderkosten) und 13 (Anmeldung Schule D._____ und Passerneuerung) des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten. Der Eintritt der (Teil-)Rechtskraft dieser Dispositivziffer ist entsprechend vorzumerken. Zwar wurde auch Dispositivziffer 10 (Indexierung der Unterhaltsbeiträge) nicht angefochten, allerdings hängt diese untrennbar mit den angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb diesbezüglich keine Vormerknehme der (Teil)Rechtskraft erfolgt. Die Lemmata 1–9 von Dispositivziffer 4 (Beistandschaft) blie-- 23 of 41 -ben zwar ebenfalls unangefochten, die Parteien beantragen mit ihrer Vereinbarung vom 29. Juni 2023 jedoch übereinstimmend deren Aufhebung (Urk. 362 Ziff. 3), weshalb auch hiervon kein Vormerk der (Teil-)Rechtskraft zu nehmen ist. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffern 14 bis 18) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2.

Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

3.

Aufenthaltsortwechsel

3.1

Der Beklagte zieht seine Berufung gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils zurück und erklärt sich damit einverstanden, dass die Klägerin den Aufenthaltsort von C._____ nach D._____ verlegt (Urk. 362 Ziff. 1).

3.2

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für die Frage des Wegzugs entscheidend, ob es dem Wohl von C._____ eher entspricht, wenn sie mit der Klägerin wegzieht, oder wenn sie beim Beklagten in der Schweiz bleibt. Dabei bilden die Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines tauglichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle des Kindes stehende Betreuung zu sorgen, die Grundvoraussetzungen. Ist dies bei beiden Elternteilen gegeben, kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, wobei das bisherige Betreuungskonzept faktisch den Ausgangspunkt bildet. War der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Betreuungsperson, wird es tendenziell eher im Wohle des Kindes sein, wenn es bei diesem verbleibt und folglich mit diesem wegzieht (Urk. 279 E. 3.2.1, E. 3.1.4 und E. 3.1.6). Dies gilt insbesondere bei jüngeren Kindern, welche noch mehr personen- als ortsbezogen sind (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.5).

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3.3

Vorliegend sind beide Parteien erziehungsfähig. Sodann erweisen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 279 E. 3.4.4) auch beide künftigen Betreuungskonzepte als mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Die Klägerin wird in einem 60%-Pensum arbeiten und zwar jeweils am Vormittag (Urk. 359 Rz. 12), sodass sie C._____ nach Schulschluss (MO-DO um 14.00 Uhr und FR um 13.00 Uhr resp. 12.15 Uhr ohne Mittagessen; vgl. Urk. 328/8) betreuen kann. Zudem wird auch die Grossmutter mütterlicherseits bei der Betreuung aushelfen können (Urk. 279 E. 3.4.4).

3.4. Hinsichtlich des bisherigen Betreuungsmodells ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 279 E. 3.5.3) davon auszugehen, dass die Klägerin C._____ seit Sommer 2019 überwiegend betreute (ca. 75% Klägerin und 25% Beklagter) und damit ihre Hauptbezugsperson ist. Entsprechend wird es tendenziell zum besseren Wohl von C._____ sein, wenn sie bei der Klägerin verbleibt und mit dieser wegzieht. Es liegen auch keine anderen Umstände vor, welche einen Umzug von C._____ nach Kroatien als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheinen lassen. Sowohl die Schweiz als auch Kroatien bieten C._____ ein sozial und wirtschaftlich stabiles Umfeld, auch die Gesundheitsversorgung ist in beiden Ländern gewährleistet und sie hat mit der G._____ Schule in D._____ in beiden Ländern eine gute Schulbildung in Aussicht (Urk. 279 E. 3.6.3, S. 39). Bei D._____ handelt es sich zudem um eine internationale Stadt, in welcher auch Englisch und Deutsch gesprochen wird, sodass keine Zweifel bestehen, dass sich der Beklagte nach einer Eingewöhnungszeit in D._____ gut zurecht finden wird und an den Besuchsrechtswochenenden, welche gemäss der Vereinbarung einmal pro Monat stattfinden (Urk. 362 Ziff. 2.3.3; dazu auch unten E. II. 5), eine gute Zeit mit C._____ verbringen wird.

3.4. Hinsichtlich des bisherigen Betreuungsmodells ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 279 E. 3.5.3) davon auszugehen, dass die Klägerin C._____ seit Sommer 2019 überwiegend betreute (ca. 75% Klägerin und 25% Beklagter) und damit ihre Hauptbezugsperson ist. Entsprechend wird es tendenziell zum besseren Wohl von C._____ sein, wenn sie bei der Klägerin verbleibt und mit dieser wegzieht. Es liegen auch keine anderen Umstände vor, welche einen Umzug von C._____ nach Kroatien als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheinen lassen. Sowohl die Schweiz als auch Kroatien bieten C._____ ein sozial und wirtschaftlich stabiles Umfeld, auch die Gesundheitsversorgung ist in beiden Ländern gewährleistet und sie hat mit der G._____ Schule in D._____ in beiden Ländern eine gute Schulbildung in Aussicht (Urk. 279 E. 3.6.3, S. 39). Bei D._____ handelt es sich zudem um eine internationale Stadt, in welcher auch Englisch und Deutsch gesprochen wird, sodass keine Zweifel bestehen, dass sich der Beklagte nach einer Eingewöhnungszeit in D._____ gut zurecht finden wird und an den Besuchsrechtswochenenden, welche gemäss der Vereinbarung einmal pro Monat stattfinden (Urk. 362 Ziff. 2.3.3; dazu auch unten E. II. 5), eine gute Zeit mit C._____ verbringen wird.

3.5. C._____ wurde durch eine Delegation des hiesigen Gerichts am 13. März 2023 angehört (Prot. II S. 19–24). Dabei erklärte sie, mit der Klägerin nach Kroatien mitgehen und den Beklagten immer am Wochenende sehen zu wollen (Prot. II S. 21 f.). C._____ befindet sich unbestrittenermassen in einem grossen Loyalitätskonflikt. Sie möchte keinen ihrer Elternteile enttäuschen, da sie beide offensichtlich sehr gerne hat. Es ist daher mit der Kindsvertreterin auch davon auszu-- 25 of 41 -gehen, dass es wahrscheinlich dem innersten oder "wahren" Willen von C._____ entspricht, beide Eltern möglichst nahe bei sich zu haben und die heutige Situation beizubehalten. Zu berücksichtigen ist, dass C._____ erst sieben Jahre alt und damit nicht in der Lage ist, die Auswirkungen eines Wegzugs nach Kroatien auf ihr tägliches Leben in der Schule sowie im sozialen Umfeld, ihre Betreuung sowie ihren Kontakt zum Beklagten zu erfassen. Es besteht daher auch kein Anlass, den Willen von C._____ weiter abzuklären, weshalb sowohl auf die Einholung eines Berichtes bei der Kinderpsychologin Frau H._____ als auch auf ein weiteres Gespräch bei der Kindesvertreterin verzichtet werden kann. Die Aussagen von C._____ sind aber insofern zu berücksichtigen, als dass diese die enge Beziehung von C._____ zur Klägerin bestätigten. Auch aus ihrer Sicht ist die Klägerin ihre Hauptbezugsperson. Diesem Umstand kommt angesichts des Alters von C._____, in welchem sie noch stärker personen- als umgebungsbezogen ist, massgebliche Bedeutung zu.

3.6. Der Umzug wird zwar zweifellos eine grosse Veränderung für C._____ bedeuten. Die Klägerin wandert aber nicht in ein ihr fremdes Drittland aus, sondern kehrt in ihr Heimatland zurück. Auch C._____ kennt D._____ bereits, hat dort ein familiäres Umfeld – insbesondere ihre Grossmutter, welche eine enge Bezugsperson für sie ist – und spricht auch die Sprache fliessend. Ausserdem wird C._____ in Kroatien die G._____ Schule besuchen und damit weiterhin in Deutsch beschult. Selbst wenn C._____ neu auch am Mittag in der Schule betreut wird und das Umfeld ändert, kann die Klägerin C._____ aufgrund der Personenbezogenheit die nötige Stabilität weiterhin gewähren. Auch der Kontakt zum Beklagten und damit die Beziehungspflege ist gewährleistet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Wohl von C._____ daher besser gewahrt, wenn sie mit der Klägerin nach D._____, Kroatien zieht.

4. Obhut Als Folge des Wegzugs von C._____ mit der Klägerin nach Kroatien ist dieser auch die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen.

5. Besuchsrecht

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5.1. Die Parteien vereinbaren – nebst Videotelefonien von mindestens einmal pro Woche – ein Wochenendbesuchsrecht an jedem letzten Wochenende des Monats, von Freitagmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn oder 09.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, sowie ein Ferienbesuchsrecht von sieben Wochen im Jahr (Urk. 362 Ziff. 2.3). Dieses Besuchsrecht erscheint angemessen, um einen regelmässigen Kontakt von C._____ und dem Beklagten zu gewährleisten. C._____ ist inzwischen siebeneinhalb Jahre alt, sodass es ihr auch zumuten ist, für das Ferienbesuchsrecht jeweils alleine bzw. unter Zuhilfenahme der entsprechenden Angebote der Airlines für alleinreisende Kinder in die Schweiz zum Beklagten zu reisen (Urk. 362 Ziff. 2.3.1). Diesbezüglich ist zu begrüssen, dass die Klägerin C._____ bei ihrem ersten Flug in die Schweiz in den Herbstferien 2023 begleiten wird (Urk. 362 Ziff. 2.3.4).

5.2. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 3. Juli 2023 eine Anpassung der Vereinbarung in Bezug auf den Ort der Ausübung des Wochenendbesuchsrecht. So sei zu streichen, dass das Besuchsrecht in D._____ stattzufinden habe. Er sollte auch die Möglichkeit haben, mit C._____ ans Meer oder in die Skiferien nach Slowenien zu fahren oder mit ihr in die Schweiz zu reisen, um wichtige Familienfeste zu feiern, Freunde in I._____/J._____ zu treffen und Zeit mit ihrem Bruder zu verbringen. Letzteres werde umso wichtiger, wenn K._____ im Sommer 2025 in den Kindergarten komme, da dieser ihn dann nicht mehr auf Reisen nach D._____ am Wochenende begleiten könne. Beide Kinder sollten aber auch ausserhalb der Ferien zusammen Zeit verbringen können (Urk. 365). Die Klägerin erklärte sich einzig mit einer Anpassung auf das gesamte Gebiet von Kroatien einverstanden. Reisen ins Ausland hätten die Ausnahme zu bleiben, welche die Parteien untereinander abzusprechen hätten (Urk. 382).

5.3. Damit besteht einzig Einigkeit darüber, dass das Wochenendbesuchsrecht in Kroatien stattzufinden hat. Eine weitere Einigkeit konnte von den Parteien nicht gefunden werden, weshalb zu prüfen ist, ob diese Lösung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Ein Besuchsrecht über die Landesgrenze stellt für alle Beteiligten eine Herausforderung dar. Dieser Umstand wurde bereits damit berücksichtigt, indem C._____ einen grossen Teil ihrer Schulferien mit ihrem Vater verbringen -- 27 of 41 -wird und so ein häufiges Hin- und Herreisen minimiert werden soll. Sodann ist anzumerken, dass auch der Beklagte selbst in seinen letzten Anträgen kein Wochenendbesuchsrecht mehr beantragt hatte, falls die Obhut der Klägerin zugesprochen würde. Dies unter anderem mit der Begründung, dass die regelmässigen Wochenendbesuche für ihn aufgrund seiner Lebensumstände kaum realistisch seien (Urk. 339 Rz. 242). Die Belastung, welche eine internationale Beziehung zwischen Eltern und Kindern mit sich bringt, sollte dabei nicht einzig auf C._____ liegen, indem nur ihr die Reisen zugemutet werden. Das Wochenendbesuchsrecht hat daher grundsätzlich in Kroatien stattzufinden. Selbstverständlich sollte es auch möglich sein, dass C._____ für ein Familienfest in die Schweiz reisen kann, oder der Beklagte mit ihr sonst einen Ausflug in grenznahe Gebiete ausserhalb Kroatiens machen kann. Hierüber haben sich die Parteien jedoch im Einzelfall zu verständigen und sich dabei an den Bedürfnissen von C._____ zu orientieren. Das Gericht geht indessen davon aus, dass Reisen am Wochenende die Ausnahme bleiben, da ein allzu häufiges Reisen kaum im Wohle von C._____ liegt und die Beziehung zwischen Vater und Tochter auch in Kroatien im Rahmen eines altersgerechten Programms gelebt werden kann. Dabei ist indessen auch zuhanden der Klägerin festzuhalten, dass die Beziehung zum Vater für die Entwicklung von C._____ sehr wichtig ist und davon ausgegangen wird, dass sie diese nach Kräften unterstützen wird, was insbesondere auch eine Grosszügigkeit hinsichtlich der Ausgestaltung des Besuchsrechts bedingt.

6. Kindesschutzmassnahmen Die Parteien beantragen übereinstimmend die Aufhebung der Beistandschaft bzw. deren Übernahme durch die kroatischen Behörden, wie sie im vorinstanzlichen Entscheid festgelegt worden war (Urk. 326 Ziff. 3). Die Schwierigkeiten der Parteien in der Vergangenheit bezogen sich vor allem auf die Aufteilung der Ferienwochen sowie das Nachholen von Besuchstagen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als sinnvoll, dass die von den Parteien getroffene Ferienregelung die Ferienwochen möglichst konkret festlegt und auch die Nachholung von ausgefallenen Wochenendbesuchen regelt (Urk. 326 Ziff. 2.3.1 und 2.3.3). Die Weiterführung der mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt -- 28 of 41 -Zürich vom 27. Juli 20219 errichteten Beistandschaft (Urk. 4/4 S. 24) ist nicht mehr notwendig. Damit erscheinen auch die Vorschläge der Kindsvertreterin in ihrer E-Mail vom 16. Juli 2023 (Urk. 380) in Bezug auf eine Weisung an die Parteien, sich bei Schwierigkeiten Hilfe bei einer Beratungsstelle in der Schweiz zu holen, als derzeit nicht notwendig.

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7. Kindesunterhalt

7.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge bis zum Wegzug am 1. August 2023 entsprechen ungefähr den von der Vorinstanz festgesetzten. Diese sind angemessen. Es kann auf die entsprechenden Berechnungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 279 E. 8.3–8.10).

7.2. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Nettolohn des Beklagten Fr. 8'118.74 (exkl. Kinderzulagen). Hinzuzurechnen sind die Spesenpauschale von Fr. 720.– sowie die KVG-Prämie von gerundet Fr. 406.– monatlich, was insgesamt ein Monatseinkommen von gerundet Fr. 9'245.– ergibt (Urk. 341/6). Im März 2023 erhielt der Beklagte zudem einen Bruttobonus von Fr. 18'600.–. Dies entspricht einem Nettobonus von Fr. 16'915.97 (Fr. 25'523.84 gemäss Lohnabrechnung März 2023 - Fr. 8'607.87 gemäss Lohnabrechnung Februar 2023; vgl. Urk. 341/6). Damit ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 10'655.– ([Fr. 9'245.–] + [Fr. 16'915.97 /12]). Mit dem Beklagten ist aufgrund der unklaren Zukunft seiner Arbeitgeberin, der L._____, davon auszugehen, dass er auch in Zukunft keinen höheren Bonus erhalten wird. Es ist daher auch künftig von einem Monatseinkommen von netto Fr. 10'655.– auszugehen.

7.3. Beim Bedarf des Beklagten ergeben sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (Urk. 279 E. 8.7.1) folgende Änderungen: Aufgrund der gestiegenen Hypothekarzinsen von insgesamt gerundet Fr. 3'313.– (Urk. 341/9)) und den unbestrittenen Nebenkosten von Fr. 400.– (Urk. 279 E. 8.7.2.2) ergeben sich monatliche Wohnkosten beim Beklagten von Fr. 1'458.–. Die Krankenkassenprämien betragen ab dem 1. Januar 2023 gerundet Fr. 406.– (Urk. 341/6), was auch beim Einkommen so berücksichtigt wurde. K._____ besucht seit dem Oktober 2022 die Kita, was monatliche Kosten von Fr. 966.– verursacht, wovon der Beklagte die Hälfte, mithin Fr. 483.– trägt (Urk. 341/8; Urk. 339 Rz. 209).

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Bei internationalen Besuchsrechten entstehen häufig Kosten, welche über das Übliche hinausgehen. So wird es auch vorliegend erforderlich sein, dass sich der Beklage für das Wochenendbesuchsrecht eine Unterkunft in Kroatien mietet. Hinzu kommen die Kosten für die Flüge. Pro Flug (hin und zurück) gehen die Parteien übereinstimmend von Fr. 200.– aus. Unter Berücksichtigung der Schulferien von C._____ ist davon auszugehen, dass der Beklagte etwa sieben Mal jährlich am Wochenende nach Kroatien reisen wird. C._____ wird zudem pro Jahr vier Mal für die Ferien mit dem Beklagten in die Schweiz reisen. Damit ergeben sie monatliche Flugkosten von Fr. 183.– (Fr. 200.– x 11 Flüge / 12 Monate). Für die Unterkunft anerkennt die Klägerin Fr. 200.– pro Wochenende, was realistisch und angemessen erscheint. Entsprechend ist ein monatlicher Betrag von Fr. 117.– (Fr. 200.– x 7 Wochenende / 12 Monate) zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich damit Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von monatlich Fr. 300.–. Für die Berechnung der Steuern sind vom Einkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'655.– die Pauschalspesen von Fr. 720.– abzuziehen und die Kinderzulagen von Fr. 200.– hinzuzurechnen, sodass sich ein monatliches Einkommen von Fr. 10'135.– ergibt. Das Jahreseinkommen beträgt demnach Fr. 121'620.–. Zuzüglich eines Wertschriftenertrags und eines Liegenschafsertrags wie im Jahr 2022 von Fr. 458.– und Fr. 15'920.– (Urk. 341/4) resultieren steuerbare Einkünfte von Fr. 137'998.–. Für die Abzüge ist – mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge, den Fremdbetreuungskosten (neu Fr. 5'500.– [1/2 des Maximalabzugs]) und den Schuldzinsen (neu Fr. 14'956.– [4 Monate à Fr. 426.– und 8 Monate à Fr. 1'656.– ]) – auf die eingereichte Steuererklärung des Jahres 2022 abzustellen (Urk. 341/4). Damit betragen die Abzüge (inkl. Kinderabzug) ohne die Unterhaltsbeiträge Fr. 43'747.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 41'297.– (Bundessteuer; vgl. Urk. 341/4). Bei ungefähren Unterhaltsbeiträgen von Fr. 13'464.– (Fr. 1'122.– pro Monat) ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 80'787.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 83'237.– (Bundessteuer). Es ist weiterhin von keinem steuerrelevanten Vermögen auszugehen. Gemäss dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Jahr 2023 resultiert eine monatliche Steuerlast von Fr. 708.–.

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Damit präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten wie folgt: Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'485.00 Krankenkasse Fr. 406.00 Arbeitsweg Fr. 186.00 Besuchsrecht Fr. 300.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 132.00 Versicherungen Fr. 15.00 Radio/TV Fr. 15.00 Kommunikation Fr. 80.00 Bedarf K._____ Fr. 274.00 Kita K._____ Fr. 483.00 Steuern Fr. 708.00 Total Fr. 4'934.00

7.4. C._____ hat ab dem Wegzug einen Bedarf von Fr. 877.– bzw. ab dem 1. Januar 2026 einen solchen von Fr. 953.– (Urk. 279 E. 8.6.1). Sie wird weiterhin die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– im Monat erhalten, welche ihr als Einkommen anzurechnen sind.

7.5. Bis zum 31. Dezember 2025 verfügt der Beklagte über einen Überschuss von Fr. 5'044.– (Fr. 10'655.– - Fr. 4'934.– - Fr. 877.– + Fr. 200.–). C._____ partizipiert als "kleiner Kopf" an diesem Überschuss grundsätzlich mit 16.67%. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Leben in Kroatien einiges günstiger ist als in der Schweiz. Dies gilt insbesondere für Freizeitaktivitäten, welche aus dem Überschuss zu finanzieren sind. Auf der anderen Seite hat C._____ dennoch Anspruch, am Lebensstandard des Beklagten teilzuhaben, indem sie Reisen machen oder teurere Kleider, Lebensmittel etc. kaufen kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, C._____ ab dem Wegzug mit 12% am Überschuss des Beklagten zu beteiligen. Entsprechend resultiert ab dem Wegzug nach Kroatien bis zum 31. Dezember 2025 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'282.– (Fr. 877.– + Fr. 605.– - Fr. 200.–).

7.6. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Überschuss des Beklagten Fr. 4'968.– (Fr. 10'655.– - Fr. 4'934.– - Fr. 953.– + Fr. 200.–). Der Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich auf Fr. 1'349.– (Fr. 953.– + Fr. 596.– - Fr. 200.–).

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7.7. Zusammenfassend erscheint der von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.– für C._____ ab deren Wegzug bzw. ab dem 1. August 2023 als angemessen.

7.8. Die von den Parteien getroffene Unterhaltsregelung liegt im Kindeswohl und ist zu genehmigen.

8. Vorsorgliche Massnahmen Die anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2023 gestellten Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 357) sind als durch Rückzug erledigt (Urk. 362 Ziff. 6) abzuschreiben.

III.

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 278; Urk. 326). Der von den Parteien getroffenen Regelung folgend sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 362 Ziff. 7). Aufgrund des gegenseitigen Verzichts (Urk. 362 Ziff. 7) sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Damit ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 279 Dispositivziffern 14, 15, 16, 17 und 18) zu bestätigen.

2.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 10'000.– festzusetzen, wobei festzuhalten ist, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits mit Beschluss vom 8. Februar 2023 entscheiden worden war (Urk. 325). Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Übersetzung anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2023 von Fr. 357.50 (Urk. 364). Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und istgrundsätzlich im Entscheiddispositiv festzusetzen. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Y._____, hat am 10. Juli 2023 ihre Honorarrechnung über Fr. 13'752.30 (57.83 Stunden à Fr. 220.–, Barauslagen von Fr. 46.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 983.20) eingereicht (Urk. 381). Da diese den Parteien erst am 11. Juli 2023 -- 33 of 41 -zugestellt wurde (Prot. II S. 44; Urk. 383/1–2) und sie damit noch keine Gelegenheit hatten, eine Stellungnahme abzugeben, ist die Entschädigung einem separatem Beschluss vorzubehalten.

2.2. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus der Entscheidgebühr (Fr. 10'000.–), den Kosten für die Übersetzung (Fr. 357.50) und den Kosten für die Kindsvertretung (gemäss separatem Beschluss), sind vereinbarungsgemäss (Urk. 362 Ziff. 7) der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 289), bzw. mit dem nach Abzug der Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren von Fr. 8'186.35 (Urk. 328 S. 9 Dispositivziffer 3) noch verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 11'813.65, zu verrechnen. Der Fehlbetrag ist je hälftig von der Klägerin und dem Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 5'907.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Wie bereits erwähnt, werden die Kosten für die Kindsvertretung in einem späteren Zeitpunkt festgelegt und den Parteien je hälftig auferlegt.

2.3. Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 362 Ziff. 7) sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Es wird Vormerk genommen, dass die Dispositivziffern 6, 9 und 13 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2023 gestellten Anträge des Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die weiteren prozessualen Anträge werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

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1. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 werden bestätigt. Entsprechend wird der Klägerin bewilligt, den Aufenthaltsort der unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehenden Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2016, nach D._____ (Kroatien) zu verlegen, und es wird ihr die alleinige Obhut über die Tochter zugeteilt.

2. Dispositivziffern 3, 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: "3.1. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten (inkl. Reisekosten) zu betreuen bzw. mit ihr Kontakt zu haben: − wöchentlich mindestens einmal per Videotelefonie (bspw. Skype oder Facetime) oder per Telefon; − in Jahren mit gerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), über die Osterferien (Gründonnerstagmorgen bzw. Schulschluss bis Samstagabend der darauffolgenden Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien) sowie in der ersten Weihnachtsferienwoche; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl in den Winterferien (eine Woche), in den Sommerferien während vier Wochen am Stück (ab 2025 zwingend in Schweizer Schulferien), in den Herbstferien (eine Woche) sowie in der zweiten Weihnachtsferienwoche. Eine Ferienwoche (Schulferien von C._____ in D._____) dauert jeweils von Samstagmorgen bis Samstagabend. Über die Festlegung der Daten der Sommerferien sprechen sich die Parteien spätestens bis Ende Dezember des Vorjahres ab. Können sich die Eltern nicht einigen, so -- 35 of 41 -kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. C._____ reist für das Ferienbesuchsrecht jeweils alleine mit dem Flugzeug von D._____ nach Zürich und zurück. Dabei ist der Beklagte für die Buchung der Flüge und die Organisation der Betreuung von C._____ während des Fluges verantwortlich. Die Klägerin übergibt dem Beklagten Fotokopien des jeweils gültigen Passes von C._____. Die Klägerin wird verpflichtet, C._____ zum Ferienantritt an den Flughafen D._____ zu bringen und sie dort der Betreuungsperson der Fluggesellschaft samt den erforderlichen Dokumenten und Ausweispapieren zu übergeben. Die Reisekosten sowie die Kosten der Flugbegleitung sind vom Beklagten zu tragen.

3.2. Weiter ist der Beklagte berechtigt, C._____ an jedem letzten Wochenende des Monates von Freitagmittag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn oder 09.00 Uhr, falls kein Unterricht stattfindet, auf eigene Kosten zu betreuen. Die Wochenendbetreuung hat grundsätzlich in Kroatien stattzufinden. Über allfällige Reisen am Wochenende haben sich die Parteien im Einzelfall zu verständigen und sich dabei am Wohl von C._____ zu orientieren. Der Beklagte informiert die Klägerin sechs Monate bzw. spätestens zwei Monate im Voraus darüber, ob er das Wochenendbesuchsrecht wahrnehmen wird, und auch darüber, ob er C._____ bis Sonntagabend oder Montagmorgen betreut. Die Übergabe am Sonntag erfolgt am Wohnort der Klägerin. Das erste Wochenendbesuchsrecht findet von Freitag, 29. September 2023, nach Schulschluss, bis zum 2. Oktober 2023, Schulbeginn, statt. Der Beklagte holt C._____ am Freitag von der Schule ab und bringt sie am Montag direkt in die Schule. Die Eltern sprechen dies beide mit der Schule von C._____ ab, damit diese informiert ist.

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3.3. Während den Schulferien von C._____ findet kein Wochenendbesuchsrecht in D._____ statt und dieses wird auch nicht nachgeholt. Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferien aus Gründen aus, die bei C._____ oder der Klägerin liegen, wird das Besuchsrecht am darauffolgenden Wochenende nachgeholt. Ist dies nicht möglich, entfällt die Nachholung des ausgefallenen Wochenendbesuchsrechts. Fällt ein Wochenendbesuchsrecht ausserhalb der Schulferien aus Gründen aus, die beim Beklagten liegen, wird das Besuchsrecht nicht nachgeholt.

3.4. Betreffend die Sommerferien 2023 und Herbstferien 2023 gilt Folgendes: − C._____ verbringt die ersten beiden Sommerferienwochen beim Beklagten. Die Übergabe zurück an die Klägerin erfolgt am 28. Juli 2023 um 15.30 Uhr in I._____. Danach fliegen C._____ und die Klägerin nach D._____ und der nächste Besuch des Beklagten findet am Wochenende vom 29. September 2023 bis 2. Oktober 2023 statt. − Für die Herbstferien 2023 bringt die Klägerin C._____ am Samstag des Ferienbeginns in die Schweiz. Die Übergabe an den Beklagten erfolgt am Flughafen Zürich, Kloten. Der Beklagte bringt C._____ am darauffolgenden Samstag zurück nach Kroatien. Die Übergabe an die Klägerin erfolgt am Flughafen D._____. Die Parteien informieren sich bis zum 1. September 2023 über die Flugzeiten. Die Ankunft in der Schweiz bzw. in Kroatien hat spätestens um 15.00 Uhr zu erfolgen. Jeder Elternteil bucht den Flug für diese Reise mit C._____ im Herbst 2023 selbst und übernimmt die entsprechenden Kosten selbst.

3.5. Bis zu den Sommerferien 2023 gilt die bisherige Betreuungsregelung.

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7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Barunterhalt; zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: − Fr. 3'190.– ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2020 − Fr. 3'005.– ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 − Fr. 2'155.– ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 − Fr. 1'815.– ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 − Fr. 1'300.– ab 1. August 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8.1. Es wird festgehalten, dass der Beklagte in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht vom 1. April 2018 bis zum 29. Juni 2023 (bis und mit Unterhalt für den Monat Mai 2023) gemäss der vorstehenden Ziffer 7 bereits Fr. 41'054.– bezahlt hat. Die Akonto-Zahlungen für die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– für die Monate Juni und Juli 2023 erfolgen jeweils per 30. Juni 2023 bzw. 31. Juli 2023.

8.2. Die Parteien stellen fest, dass Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 131'666.– (bis Ende Juli 2023) ausstehend sind (nach Abzug der bereits geleisteten Fr. 41'054.– zuzüglich der in den Monaten Juni und Juli 2023 noch zu leistenden jeweils Fr. 1'000.–). Der Beklagte verpflichtet sich, diesen Betrag in 13 monatlichen Raten à Fr. 10'000.– und einer Rate à Fr. 1'666.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ers-- 38 of 41 -ten eines jeden Monats, erstmals per 1. August 2023. Gerät der Beklagte mit der Bezahlung einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetrag fällig.

10. Dem ab 1. Augst 2023 zu leistenden Unterhaltsbeitrag liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse ab 1. August 2023 Klägerin 60%-Pensum, monatlich netto, inkl.

13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen Fr. 897.– Beklagter 60%-Pensum, monatlich netto, inkl. Boni, inkl. Spesen, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 10'655.– C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 200.– Bedarfszahlen ab 1. August 2023 C._____ Barbedarf Fr. 877.– Klägerin Familienrechtlicher Bedarf Fr. 966.– Beklagter Familienrechtlicher Bedarf Fr. 4'934.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien und des Kindes sind für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar.

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 103.3 Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."

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3. Die für C._____, geboren am tt.mm.2016, mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 27. Juni 2019 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben.

4. Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2022 wird ersatzlos aufgehoben.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Anmeldung von C._____ an der G._____ Schule in D._____ mitzuwirken bzw. die dafür notwendigen Unterschriften umgehend abzugeben. Im Übrigen wird von Ziffer 5 der Vereinbarung der Parteien vom 29. Juni 2023 Vormerk genommen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 14, 15, 16, 17 und 18) wird bestätigt.

7. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes wird in einem separaten Beschluss entschieden.

8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 367.50 Dolmetscherkosten Die Kosten für die Kindsvertretung werden in einem separatem Beschluss festgesetzt.

9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus der Entscheidgebühr, den Kosten für die Übersetzung und den Kosten für die Kindsvertretung, werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.–, bzw. dem nach Abzug der Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren noch verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 11'813.65, verrechnet. Der Fehlbetrag wird je hälftig von der Klägerin und dem Beklagten nachgefordert. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 5'907.– zu ersetzen.

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10. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die Kindsvertreterin, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (im Auszug hinsichtlich Dispositivziffern 3, 4 und 11), - das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular, - die Vorinstanz, - die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st -- 41 of 41 --