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Entscheid

LZ220026

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss)

22. Juli 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ220026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 22. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

sowie

D._____,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Juni 2022 (FK210157-L)

____________________

Erwägungen:

1.

a) Am 13. Dezember 2021 reichten die Klägerinnen beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Zusprechung von Unterhalt und Regelung weiterer Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht) ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 29. Oktober 2021, Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurde der Beklagte (u.a.) verpflichtet, den Klägerinnen einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 15'000.-- zu bezahlen (Vi-Urk. 49 = Urk. 2).

b) Diese Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Beklagten am 24. Juni 2022 zugestellt (Vi-Urk. 50/2). Gegen diese Verfügung reichte der Beklagte, nunmehr unvertreten, am 4. Juli 2022 (Postaufgabe) fristgerecht ein als "Einsprache" bezeichnetes Rechtsmittel ein (Urk. 1).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-52). Da sich das Rechtsmittel sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen ihre Verfügung die Beschwerde belehrt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 7). Da die Klägerinnen einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 15'000.-- beantragt hatten, ist das zulässige Rechtsmittel dagegen die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Das vom Beklagten eingereichte Rechtsmittel ist daher als Berufung entgegenzunehmen.

2. a) Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen ihre Verfügung die Beschwerde belehrt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 7). Da die Klägerinnen einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 15'000.-- beantragt hatten, ist das zulässige Rechtsmittel dagegen die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Das vom Beklagten eingereichte Rechtsmittel ist daher als Berufung entgegenzunehmen.

b) Die Vorinstanz führt die Mutter der Klägerinnen, obwohl sie hinsichtlich Obhut und Besuchsrecht Parteistellung hätte, lediglich als Verfahrensbeteiligte auf. Dies wurde für das vorliegende Rechtsmittelverfahren übernommen.

3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift – wie jede Rechtsmittelschrift – konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung

hingewiesen wurde (Urk. 2 Disp.-Ziff. 7, was für die Berufung gleichermassen gilt). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Die Berufungsschrift enthält keine gerichtsüblich formulierten Anträge. Der Beklagte macht geltend, dass die von der Vorinstanz für die Höhe des Prozesskostenvorschusses mitberücksichtigen Fr. 4'385.35 für das Schlichtungsverfahren "zu hoch und zu viel" seien und hierbei "etwas nicht stimmt mit der Rechnung"; er verlange "Transparenz durch Dritte" (Urk. 1 S. 1). Auch macht er geltend, dass die Mutter der Klägerinnen sich "auch an die Kosten beteiligen oder voll bezahlen" könne (Urk. 1 S. 2). Aus diesen Vorbringen ist ohne Weiteres zu schliessen, dass der Beklagte den Betrag des Prozesskostenvorschusses als zu hoch empfindet, es kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass er völlig von der Zahlung eines Prozesskostenvorschusses befreit werden will. Auf welche Höhe der Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren reduziert werden soll, bleibt jedoch auch bei wohlwollender Prüfung der Ausführungen des unvertretenen Beklagten völlig offen.

c) Auf die Berufung kann daher mangels eines genügenden Antrags nicht eingetreten werden.

4. a) Für das Berufungsverfahren ist mangels einschränkender Anträge von einem Streitwert von Fr. 15'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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