LZ220031
Vaterschaft und Unterhalt
21. Oktober 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ220031-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 21. Oktober 2022 in Sachen...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 21. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Vaterschaft und Unterhalt
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. Juli 2022 (FK220016-F)
Erwägungen:
1.1
C._____ und der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) sind die unverheirateten Eltern des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagter; Urk. 3/81 S. 7).
1.2
Mit Eingabe vom 14. April 2022 erhob der Kläger Klage gegen den Beklagten (Urk. 1). Die Vorinstanz legte die nur schwer verständlichen Begehren des Klägers dahingehend aus, dass dieser entweder die Abänderung oder Revision ihres Urteils vom 23. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. FK190025-F) begehre und/ oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von Art. 260a ZGB klage und ferner ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stelle (vgl. Urk. 12 S. 2 und Urk. 26 S. 2). Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist an, um zu einem allfälligen Verzicht auf das grundsätzlich vorgesehene Schlichtungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 12 S. 3). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 teilte der Beklagte mit, dass er auf das Schlichtungsverfahren nicht verzichte (Urk. 16 S. 2). Am 12. Juli 2022 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 19 S. 6 f. = Urk. 26 S. 6 f.):
1.
Auf die Klage bzw. das Gesuch des Klägers wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– angesetzt.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
4.
Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 250.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
(Schriftliche Mitteilung)
6.
(Rechtsmittelbelehrung)
1.3
Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. August 2022 (Datum Poststempel: 23. August 2022) rechtzeitig (vgl. Urk. 23 und 24) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2 f.):
" Ziff. 1 des Teilsurteils Vom 23 Dezember 2020 Wurde von Praktikanten fertig gemacht welche keine entsprechenden erbringen müssen Geschäfts-NR FK190025-F/UB/SL Sind alles aufzuheben muss Neues anzuschauen ein DNA Test es zu erledigen Ab sofort Wirkung des laufenden Jahres 2021
Falls das einen Vertretung benötigt wird muss den Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter kosten und Entschädigung zu Lasten der Beklagten."
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Vorinstanz erwog, dem gerichtlichen Verfahren habe gemäss Art. 197 ZPO grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Ein Schlichtungsverfahren könne bei Klagen über den Unterhalt eines Kindes und weitere Kinderbelange lediglich dann entfallen, wenn vor der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen worden sei (mit Verweis auf Art. 198 lit. bbis ZPO). Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass bereits ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter oder der Kindesschutzbehörde angestrebt worden sei. Gemäss ihrer Praxis wäre das Verfahren dennoch anhand genommen worden, wenn die beklagte Partei sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hätte, auf ein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu verzichten, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. Soweit der Kläger die Abänderung ihres Urteils vom 23. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. FK190025-F) beantrage, mangle es folglich an einer Klagebewilligung bzw. einer entsprechenden Bestätigung der zuständigen Kindesschutzbehörde. Aufgrund dessen sei auf das Begehren nicht einzutreten. Für die Beurteilung eines allfälligen Revisionsbegehrens betreffend ihr Urteil vom 23. Oktober 2020 sei sie sodann sachlich nicht zuständig, da sie in dieser Sache nicht als letzte Instanz entschieden habe (mit Verweis auf Urk. 3/81 und 3/81A), weshalb darauf nicht einzutreten sei. Schliesslich habe der Kläger bereits im Rahmen des Verfahrens FK190025-F sinngemäss eine Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft erhoben, über welchen Antrag rechtskräftig entschieden worden sei (mit Verweis auf Urk. 3/74, 3/81 und 3/81A). Diesbezüglich liege mithin eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor, weshalb auf das Begehren betreffend Anfechtung der Vaterschaft nicht einzutreten sei (Urk. 26 S. 2 f.).
3.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5).
3.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5).
3.2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift nicht. Darin beharrt der Kläger im Wesentlichen auf seinem Standpunkt, es sei mittels eines DNA-Tests zu klären, wer der Vater des Beklagten sei (Urk. 25 S. 2 ff.). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt der Kläger sich hingegen nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, es sei vorgängig weder ein Schlichtungsverfahren durchgeführt noch die Kindesschutzbehörde angerufen worden und das Begehren bezüglich Anfechtung der Vaterschaft betreffe eine bereits abgeurteilte Sache. Ebenso wenig setzt er sich mit dem Argument der Vorinstanz auseinander, für die Beurteilung eines allfälligen Revisionsbegehrens betreffend ihr Urteil vom 23. Oktober 2020 sei sie nicht zuständig, da sie in dieser Sache nicht als letzte Instanz entschieden habe. Damit genügt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
4. Der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 25 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
5.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von Fr. 800.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG) dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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