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Entscheid

LZ230019

Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)

10. Juli 2023Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (nachfolgend: Klägerin 2) sowie der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) sind die nicht verheirateten Eltern der am tt.mm.2009 geborenen Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (nachfolgend: Klägerin 1; Urk. 6/5/4). Die Klägerin 2 ist sodann die Mutter der nicht gemeinsamen Tochter E._____, geboren am tt. Juni 1999 (siehe -- 3 of 18 -Urk. 6/21 Rz. 13a; Urk. 6/29/42). Die Eltern, welche damals noch einen gemeinsamen Haushalt führten, schlossen am 21. September 2009 eine Vereinbarung, in welcher sie sich hinsichtlich der Anteile der Betreuung und der Verteilung der Unterhaltskosten der Klägerin 1 verständigten (Urk. 6/5/5). Diese Vereinbarung wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 6. Oktober 2009 genehmigt (Urk. 6/5/2). Nachdem sich die Parteien getrennt hatten, zog der Beklagte Ende Januar 2019 aus der Familienwohnung aus (Urk. 6/2 Rz. 7; Urk. 6/21 Rz. 6).

2. Mit Eingabe vom 16. November 2021 verlangten die Klägerinnen vor Vorinstanz, dass der genehmigte Unterhaltsvertrag dergestalt abzuändern sei, dass der Beklagte zu verpflichten sei, angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 beantragten sie, dass der Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich zu verpflichten sei, der Klägerin 1 angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 6'000.– zu bezahlen (Prot. I, S. 3 f.; Urk. 5/27 S. 2). In der Folge äusserte sich der Beklagte an derselben Hauptverhandlung mündlich dazu (Prot. I, S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, der Klägerin 1 monatliche Alimente von Fr. 2'300.– zu bezahlen (Urk. 6/50 S. 6). Das Obergericht hob den Entscheid mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 6/60 S. 26). Am 14. April 2023 erliess letztere die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 = Urk. 6/83).

2. Mit Eingabe vom 16. November 2021 verlangten die Klägerinnen vor Vorinstanz, dass der genehmigte Unterhaltsvertrag dergestalt abzuändern sei, dass der Beklagte zu verpflichten sei, angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 beantragten sie, dass der Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich zu verpflichten sei, der Klägerin 1 angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 6'000.– zu bezahlen (Prot. I, S. 3 f.; Urk. 5/27 S. 2). In der Folge äusserte sich der Beklagte an derselben Hauptverhandlung mündlich dazu (Prot. I, S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, der Klägerin 1 monatliche Alimente von Fr. 2'300.– zu bezahlen (Urk. 6/50 S. 6). Das Obergericht hob den Entscheid mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 6/60 S. 26). Am 14. April 2023 erliess letztere die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 2 = Urk. 6/83).

3. Dagegen erhob der Beklagte innert Frist (siehe Urk. 6/84/2) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 1 S. 2). Am 16. Mai 2023 reichte er eine zusätzliche Eingabe ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies der Kammerpräsident das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 10). Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 wurde das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen und ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 11); letzterer ging rechtzeitig ein (Urk. 13).

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4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–86). Da die Berufung offensichtlich unzulässig respektive offensichtlich unbegründet ist, kann darauf verzichtet werden, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen

1.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

1.2. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom -- 5 of 18 -1. September 2014, E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). Die Berufungsschrift lässt über weite Teile (Urk. 1 Rz. 4–7, 10–14, 19–22 und 42) keinen Bezug zum bzw. keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erkennen. Soweit dies der Fall ist, ist auf die entsprechenden Vorbringen unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung an anderer Stelle nicht einzugehen.

1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

2. Unterhaltspflicht ab 1. April 2022 und Existenzminimum

2.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts vom 5. Dezember 2022, dass die vorläufige Unterhaltspflicht mit Stellung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen beginne, mithin ab dem 1. April 2022 (Urk. 2 S. 11).

2.2. Der Beklagte rügt, die rückwirkende Auferlegung werde nicht begründet (Urk. 1 Rz. 17). Die Klägerin 2 habe in ihrer Berufung vom 2. August 2022 eine Berichtigung des Dispositivs der erstinstanzlichen Verfügung vom 19. Juli 2022 im Sinne einer diesbezüglich rückwirkenden Leistung des Unterhaltsbeitrags verlangt. Die diesbezüglichen Ausführungen im obergerichtlichen Beschluss, welche nicht juristisch fundiert seien, könnten allerdings die nachstehend nochmals wiedergegebene allfällige Verpflichtung ab Eröffnung nicht widerlegen (Urk. 1 Rz. 48). Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 im -- 6 of 18 -ersten Berufungsverfahren festgehalten, dass Berufungen gegen Entscheide im vorsorglichen Massnahmeverfahren keine aufschiebende Wirkung hätten und deshalb erst ab Eröffnung des jeweiligen Unterhaltsentscheids gelten würden (Urk. 1 Rz. 49). Davon abgesehen entspreche die rückwirkende Festlegung im vorliegenden Fall einem unzulässigen Eingriff ins Existenzminimum des Beklagten (Urk. 1 Rz. 50).

2.3. Die untere Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ist an die Erwägungen der oberen Instanz gebunden. Dieses Prinzip ergibt sich aus der Hierarchie der Gerichte und gilt sowohl für die Berufung als auch für die Beschwerde. Eine Rechtsmittelinstanz befasst sich kein weiteres Mal mit den Fragen, welche sie bereits im Rückweisungsentscheid definitiv behandelt hat. Dies liegt darin begründet, dass das obere Gericht nicht Rechtsmittelinstanz hinsichtlich seiner eigenen Entscheide ist (BGE 140 III 466 E. 4.2.1).

2.4. Die Vorinstanz hat auf den Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2022 verwiesen (Urk. 2 S. 11). Damit genügte sie der Begründungspflicht. Die Kammer hatte zur Frage unter Hinweis auf die Lehre und das Gesetz erwogen, dass die Massnahmen grundsätzlich ab Stellung des Antrags wirkten (Urk. 6/60 S. 10). An diesen Entscheid ist sie im vorliegenden Berufungsverfahren gebunden. Zu ergänzen ist, dass Unterhaltsbeiträge nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners eingreifen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem Beklagten (Urk. 1 Rz. 42) gehören diverse Bedarfspositionen wie die Zusatzversicherung, die Kommunikationskosten, die Serafe, die Haftpflicht- und Haushaltsversicherung, die Steuern und die Schuldenamortisation nicht dazu (BlSchK 2009, S. 192 ff.). Lässt man allein die geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.–, die Steuern von Fr. 829.10 und die monatliche Schuldenamortisation von Fr. 3'825.85 ausser Acht, so zeigt sich, dass die vorinstanzlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'720.– (Urk. 2 S. 13) selbst nach der Berechnung des Beklagten (Urk. 1 Rz. 42) nicht in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingreifen.

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3. "Abänderung" von Unterhaltsbeiträgen

3.1. Der Beklagte macht geltend, mit der Vereinbarung vom 21. September 2009 hätten die Parteien eine Unterhaltsregelung festgelegt, woraus sich der Unterhaltsbeitrag ohne Weiteres ermitteln lasse. Die Rechtsstreitigkeit sei keine originäre Festlegung von Unterhaltsbeiträgen, sondern betreffe die Abänderung. Dies setze eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien voraus, welche die Vorinstanz nicht nachweise (Urk. 1 Rz. 32).

3.2. Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022, die Parteien hätten noch zusammengelebt, als sie die Vereinbarung vom 21. September 2009 geschlossen hätten. In der Folge sei der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In der Vereinbarung seien keine Unterhaltsbeiträge festgelegt worden; die Eltern hätten sich lediglich verpflichtet, die Kosten im Verhältnis ihres jeweiligen Nettoeinkommens zu übernehmen. Vorliegend gehe es somit darum, Unterhaltsbeiträge originär festzulegen. Ein Abänderungsgrund sei dazu nicht erforderlich. Dennoch wäre ein solcher mit der Bildung zweier Haushalte ohne Weiteres gegeben (Urk. 6/60 S. 21). An diese Beurteilung ist die Kammer auch im vorliegenden Entscheid gebunden (E. II.2.3.). Zu ergänzen ist, dass sich die Trennung auf die Betreuungssituation der Klägerin 1 ausgewirkt hat. Dies spielt auch unterhaltsrechtlich eine Rolle: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so erbringt dieser seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura; diesfalls hat der andere Elternteil grundsätzlich vollständig für den Geldunterhalt aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Sodann ist notorisch, dass sich der Übergang von einem auf zwei Haushalte allein aufgrund der Grundbeträge und der Wohnkosten in erheblichem Ausmass auf den Bedarf der Familie auswirkt.

4. Kosten für den Besuch der Privatschule

4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschluss des Obergerichts vom 5. Dezember 2022 halte bezüglich der Schulkosten fest, dass das Bezirksgericht abzuklären habe, ob die Klassenzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ vom 16. September 2022 vollstreckbar sei. Der Beschluss halte weiter

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fest, dass, sollte sich herausstellen, dass sich die Klägerinnen über einen vollstreckbaren Klassenzuteilungsentscheid hinweggesetzt hätten, die Schulkosten nicht im Bedarf berücksichtigt werden dürften (Urk. 2 S. 7). Der Bezirksrat halte in seinem Beschluss bezüglich eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels fest, dass einem Entzug eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist dann vorzuziehen sei, wenn das Interesse an einem formell rechtskräftigen Entscheid gegenüber dem Interesse an dessen vorläufiger Vollstreckbarkeit überwiege. Vorliegend sei die angefochtene Klassenzuteilung zwar bisher vollstreckbar gewesen. Die Anordnung sei jedoch nicht vollzogen worden und es sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass der Übertritt der Klägerin 1 in die öffentliche Schule umgehend vollstreckt werde, selbst wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden würde. Der Bezirksrat habe deshalb von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels abgesehen und stattdessen die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt. Mit der Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich durch die Klägerinnen sei somit die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Klassenzuteilung eingetreten und die Klassenzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ vom 16. September 2022 nicht vollstreckbar. Infolgedessen besuche die Klägerin 1 die Privatschule derzeit rechtmässig, womit ihr die damit verbundenen Kosten zumindest vorläufig in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 8).

4.2. Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, die Klägerin 1 erfülle die Voraussetzungen zum Besuch der Privatschule nicht (Urk. 1 Rz. 23–28). Jede Instanz könne Vorfragen des öffentlichen bzw. des Privatrechts selbständig entscheiden, soweit nicht die in der Hauptsache zuständige Behörde bereits entschieden habe (Urk. 1 Rz. 33). Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass die Schulzuteilungsverfügung der Kreisschulbehörde D._____ nicht vollstreckbar sei. Dies sei insoweit zu relativieren, als der Bezirksrat statt eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung die Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt habe. Dies sei effizienter, da das Verwaltungsgericht sich gegebenenfalls mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung befassen müsste. Davon abgesehen setze die Beanspruchung einer Unterhaltsforderung auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren den uneingeschränkten Bestand der jeweiligen Forderung vo-- 9 of 18 -raus, was sich im vorliegenden Fall insbesondere auf den grössten Bedarfsposten der Kosten der Privatschule erstrecke. Die Nichtbeurteilung dieser Rechtsfrage bilde deshalb eine offenkundige Rechtsverletzung durch die Vorinstanz (Urk. 1 Rz. 34). Die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass der Beklagte die Privatschulkosten der Klägerin 1 nur trage, solange die ältere Tochter der Klägerin 2, E._____, dieselbe Schule besuche. Die ursprüngliche Einigung habe konkludent geendet, als der Beklagte seinen Unterhaltsbeitrag wieder im Rahmen der nettoeinkommensbezogenen Unterhaltsvereinbarung, ausserdem limitiert durch sein Existenzminimum, entrichtet habe (Urk. 1 Rz. 35). Bereits der Umstand, dass die ältere nicht gemeinsame Tochter E._____ die F._____-Schule infolge Abschlusses nicht mehr besucht habe, habe dazu geführt, dass im Sinne einer auflösenden Bedingung der erwähnten Abmachung der Schulaufwand beim Beklagten weggefallen sei (Art. 154 Abs. 1 OR; Urk. 1 Rz. 36). Das Gericht habe als Vorfrage zu prüfen, ob das Kind nach kantonalem Schulrecht zur Privatschule zugelassen sei (Urk. 1 Rz. 38). Da die Vorinstanz die Vorfrage innerhalb ihrer Kognition nicht beurteilt habe, wäre sie ausserdem verpflichtet gewesen, das Unterhaltsverfahren, wie hier eventualiter beantragt, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Schulzuteilungsentscheids zu sistieren. Solange die Kosten der internationalen Privatschule als Bedarfsposten aufgeführt würden, hänge der Entscheid über den Unterhalt nämlich vom Ausgang des Verfahrens über die Schulzuteilung ab (Urk. 1 Rz. 39).

4.3. Die Kammer erwog in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022, die Schulbildung sei Bestandteil der Erziehung. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssten die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öffentliche Schule gehe, gemeinsam fällen. Bestehe Uneinigkeit in dieser Frage, bleibe es grundsätzlich beim Status quo. Die Kindesschutzbehörde (bzw. das Gericht) schreite nur dann ein, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung vorliege. Bezüglich der Frage, ob der Besuch der Privatschule mit den schulrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe, habe das Zivilgericht keine Kognition. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die Frage vorfrageweise zu klären. Unterhaltsrechtlich bedeute dies, dass die Kosten für die Privatschule anzurechnen seien, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt hätten und -- 10 of 18 -kein anderweitiger vollstreckbarer Entscheid einer (Schul- oder Kindesschutz)Behörde bzw. eines Gerichts vorliege, die Kosten effektiv anfielen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt sei. Sei letzteres nicht der Fall, so seien die Kosten (analog der Fälle übermässiger Wohnungsmieten) grundsätzlich nur bis Ende des laufenden Schuljahres zu berücksichtigen (Urk. 6/60 S. 13). An diese Erwägungen ist die Kammer gebunden (E. II.2.3.).

4.4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn dies zweckmässig erscheint, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Wie noch zu zeigen sein wird, erweisen sich auch die übrigen Einwände des Beklagten, insoweit sie den Begründungsanforderungen genügen, als unbegründet. Ein Entscheid, mit welchem die Klägerin 1 verpflichtet würde, die öffentliche Schule zu besuchen, würde sich auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken. Dies würde jedoch erst ab dem Zeitpunkt gelten, in welchem der Entscheid vollstreckbar wäre. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts abzuwarten, zumal das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits seit dem 16. März 2022 hängig ist (E. I.2.) und der Beklagte gegebenenfalls ein Abänderungsgesuch stellen kann. Vor diesem Hintergrund ist sein Sistierungsantrag abzuweisen.

5. Grundbetrag des Beklagten

5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– an und erwog, dieser ergebe sich aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009, S. 192 ff.; Urk. 2 S. 4 f.).

5.2. Der Beklagte rügt, dass ihm aufgrund seiner Mangelverhältnisse das Existenzminimum um einen angemessenen Zuschlag zum zivilprozessualen Notbedarf zu erhöhen sei. Dieser belaufe sich auf 25 % des Grundbetrags (Urk. 1 Rz. 40).

5.3. Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien bilden bei der Bedarfsermittlung für den Unterhalt den Ausgangspunkt. Dabei ist es nicht zulässig, den

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Grundbetrag zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2; siehe BGer 5A_580/2019 vom 20. April 2021, E. 3.2). Die vom Beklagten zitierten Autoren (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 53) äussern sich dazu, wie die Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bestimmen ist. Dies ist vorliegend nicht einschlägig, da Alimente zu berechnen sind.

6. Steuern des Beklagten

6.1. Die Vorinstanz erwog, die vom Beklagten eingereichten Steuerrechnungen bezögen sich auf das Steuerjahr 2021. Da der Beklagte erst im Dezember 2021 arbeitslos geworden sei und sich sein Einkommen ab diesem Zeitpunkt verringert habe, könnten diese zur Bemessung des Steueranteils nicht herangezogen werden. Die laufenden Steuern des Beklagten seien mithilfe des Steuerrechners des Kantons Zürich unter Berücksichtigung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 300.– zu schätzen (steuerbares Einkommen von rund Fr. 42'000.–; Urk. 2 S. 9).

6.2. Der Beklagte bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die provisorische Rechnung nicht akzeptiert habe (Urk. 1 Rz. 43).

6.3. Die Vorinstanz musste den Unterhalt ab 1. April 2022 bestimmen (E. II.2.). Sie hat dargelegt, dass sich die Steuerrechnungen auf das Steuerjahr 2021 bezögen, in welchem der Beklagte zudem noch gearbeitet habe. Letzterer setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.2.). Zudem lässt er ausser Acht, dass die Unterhaltsbeiträge vom steuerbaren Einkommen abzuziehen sind (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG).

7. Schuldentilgung

7.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache eine monatliche Schuldenamortisation von Fr. 3'111.– bestehend aus Kredit- und Steuerschulden geltend. Die Amortisation der Schulden sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da

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diese den Unterhaltspflichten nachgehe. Ferner habe der Beklagte nicht belegt, dass die Schulden effektiv regelmässig abgezahlt würden (Urk. 2 S. 10 f.).

7.2. Der Beklagte bringt vor, es seien Fr. 3'825.85 an monatlichen Schuldenamortisationen zu berücksichtigen (Urk. 1 Rz. 42). Dies ergebe sich aus seiner Eingabe vom November. Ferner übermittle er ergänzend die Abzahlungen der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2020 (per April und Mai 2023) in Höhe von Fr. 4'446.20 (Urk. 1 Rz. 43).

7.3. Eine Schuldentilgung kann allenfalls im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).

7.4. Die Vorinstanz erwog, dass die Amortisation von Schulden der Unterhaltspflicht nachgehe. Mithin kam sie zum Schluss, dass die Schuldentilgung nur berücksichtigt werden kann, wenn der Bedarf des Kindes gedeckt ist. Der Beklagte äussert sich nicht dazu, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.2.). Damit braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich vorliegend rechtfertigt, Schulden zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Unterhalt ab dem 1. April 2022 festgelegt hat. Selbst wenn eine Amortisation zu berücksichtigen wäre, müsste der Beklagte die Beträge behaupten und belegen, welche er ab diesem Zeitpunkt geleistet hat. Zudem müsste er aufzeigen, dass die entsprechenden Aufwände auch in der Zukunft anfallen. Dies unterlässt er, womit er den Begründungsanforderungen erneut nicht genügt.

8. Anteilsmässige Aufteilung auf die Klägerin 1

8.1. Die Vorinstanz teilte die Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerinnen 1 und 2 auf (Urk. 2 S. 5 f.). Ferner wies sie einen Steueranteil dem Bedarf der Klägerin 1 zu (Urk. 2 S. 9 f.).

8.2. Der Beklagte rügt, die von der Vorinstanz vorgenommene anteilsmässige Aufteilung bzw. Überwälzung von Kosten auf die Klägerin 1 (etwa bei der Miete und den Steuern) finde im Gesetz keine Grundlage. Vielmehr sei diesbezüglich grundsätzlich auf die massgeblichen statistischen Werte abzustellen, woran sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin 1 ausrichte. Dieser sei im Kanton Zü-- 13 of 18 -rich mit der einschlägigen Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2023 in Höhe von maximal Fr. 1'795.– geregelt. Dieser Betrag bilde die obere Grenze für den Unterhalt (Urk. 1 Rz. 44).

8.3. Die Vorgehensweise der Vorinstanz stützt sich auf den Leitentscheid vom 11. November 2020. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht zulässig sei, Tabellen wie namentlich die Zürcher Tabellen zu verwenden (BGE 147 III 265 E. 6.4). Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass für das Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil auszuscheiden sei (BGE 147 III

265 E. 7.2).

8.4. Dies scheint auch dem Beklagten bewusst zu sein. So bringt er in seiner Eingabe vom 16. Mai 2023 unter Berufung auf seine Stellungnahme vom 31. Dezember 2022 an den Bezirksrat vor, die ältere Tochter E._____ lebe bei der Klägerin 2, bei welcher sie auch arbeite. Daher reduziere sich der Mietanteil der Klägerin 1 (Urk. 7 Rz. 3). Die Rüge ist verspätet. Die Tatsache, dass vorliegend die unbeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist, ändert nichts daran; auch in deren Anwendungsbereich sind die Rügen nämlich innert der gesetzlichen Berufungsfrist von Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 314 Abs. 1 ZPO vorzubringen (OGer ZH LZ220029 vom 05.12.2022, E. II.7.5.). Würde man Rügen gestützt auf Noven, welche im Zeitpunkt, als die Berufungsfrist ablief, bereits vorhanden waren, auch später zulassen, so käme dies einer Erstreckung der Berufungsfrist gleich. Eine solche verbietet Art. 144 Abs. 1 ZPO indessen.

9. Gesundheitskosten der Klägerin 1

9.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 mache Gesundheitskosten von rund Fr. 864.– geltend. Der Beklagte bestreite sie mit dem Verweis, der Klägerin 1 seien hierfür maximal Fr. 300.– anzurechnen. Die ungedeckten Gesundheitskosten der Klägerin 1 seien ausgewiesen. Der Beklagte mache sodann nicht geltend, die Kosten würden nicht regelmässig anfallen, sondern erkläre pauschal, die Kosten seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 6).

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9.2. Der Beklagte rügt, seine Bestreitung mit dem Hinweis, es seien maximal Fr. 300.– anzurechnen, beziehe sich immanent auf die grundsätzliche Festlegung in dieser Höhe. Weder die Klägerin 2 noch die Vorinstanz offerierten Beweise, dass die Klägerin 1 dauerhaft monatlich ungedeckte Gesundheitskosten in dieser Höhe habe. Dies würde pro Jahr Fr. 10'368.– entsprechen (Urk. 1 Rz. 46).

9.3. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat nämlich ein familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin 1 von Fr. 6'617.– errechnet und festgestellt, dass abzüglich der Familienzulagen ein ungedeckter Barbedarf von Fr. 6'367.– bestehe (Urk. 2 S. 5 und 11). Der Beklagte sei indessen nur im Umfang von Fr. 4'720.– leistungsfähig. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin 2 belaufe sich auf Fr. 6'125.–, weshalb sie die Differenz von Fr. 1'647.– zu tragen habe (Urk. 2 S. 11 f.). Da die Klägerin 2 ihrer Unterhaltspflicht bereits durch Naturalunterhalt aufkommt, wirkt sich ein allfälliger tieferer Bedarf der Klägerin 1 zunächst zugunsten der Klägerin 2 aus. Selbst wenn die Gesundheitskosten der Klägerin 1 und damit ihr ungedeckter Barbedarf um Fr. 564.– zu kürzen wären, würde sich dies nicht auf die Unterhaltspflicht des Beklagten auswirken. Vielmehr hätte dies zur Folge, dass die Klägerin 2 eine Differenz von Fr. 1'083.– anstelle der Fr. 1'647.– zu tragen hätte.

10. Berufungsverhandlung

10.1. Der Beklagte beantragt, dass eine Berufungsverhandlung durchzuführen sei (Urk. 1 S. 2). Eine solche sei angesichts der Komplexität von Sachverhalt und Rechtsfragen angezeigt. Sie erstrecke sich sodann beweismässig auch auf die offerierte Befragung des Beklagten (Urk. 1 Rz. 9).

10.2. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In der Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt (BGE 142 III 413 E. 2.2.1).

10.3. Eine besondere Komplexität ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Berufung ist sodann offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, sodass

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bereits darauf verzichtet werden kann, eine Berufungsantwort einzuholen. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Der entsprechende Antrag des Beklagten ist abzuweisen.

11. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,

7. Abteilung, vom 14. April 2023 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Es ist von einem Streitwert von 24 x Fr. 4'720.– = Fr. 113'280.– auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 4 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Der Sistierungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.

2. Der Antrag des Beklagten, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

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1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 14. April 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/2–10, Urk. 7, Urk. 8 und Urk. 9/2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 10. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo

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