LZ230023
Unterhalt und weitere Kinderbelange
30. Oktober 2023Deutsch5 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 30. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange -- 1 of 5 -Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 1. Februar 2023 (FK220023-E)
-- 2 of 5 --
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Urk. 2) erhob die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 47 S. 2 ff.). Am 1. Februar 2023 erliess die Vorinstanz nebst einer Verfügung ein Urteil, mit welchem sie die Klägerin u.a. unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten beliess, das Besuchsrecht zwischen der Klägerin und dem Beklagten regelte und den Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin verpflichtete (Urk. 47 S. 41 ff.).
1.1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Urk. 2) erhob die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 47 S. 2 ff.). Am 1. Februar 2023 erliess die Vorinstanz nebst einer Verfügung ein Urteil, mit welchem sie die Klägerin u.a. unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten beliess, das Besuchsrecht zwischen der Klägerin und dem Beklagten regelte und den Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin verpflichtete (Urk. 47 S. 41 ff.).
1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 45 S. 3) Berufung. Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Berufungsverfahren (Urk. 46 S. 3).
2.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–45). Mit Beschluss vom 26. Juli 2023 wies die hiesige Kammer sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab und setzte dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'000.– an (Urk. 52). Die Frist wurde dem Beklagten letztmals bis zum 21. September 2023 erstreckt (Urk. 53; Urk. 54). Mit Eingabe vom 21. September 2023 ersuchte der Beklagte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Berufungsverfahren (Urk. 55). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 25. September 2023 abgewiesen und dem Beklagten wurde im Sinne von Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Berufung (Urk. 58).
2.2. Der Beschluss vom 25. September 2023 wurde dem Beklagten am 27. September 2023 zugestellt (Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 58). Er hat den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss
-- 3 of 5 --
auf die Berufung nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
3.1. In Anwendung von § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 46, Urk. 48 und Urk. 49/2–14, sowie an die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilungen an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ ZH, der KESB Bezirk Hinwil und das Migrationsamt des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffer 10 ihres Urteils obliegt, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
-- 4 of 5 --
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya -- 5 of 5 --