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Entscheid

LZ230033

Unterhalt und weitere Kinderbelange

6. September 2023Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm 2021 geborenen C._____. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) anerkannte seine Vaterschaft am 22. Oktober 2021 (Urk. 4). Mit Eingabe vom 31. März 2022 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der "Klagebewilligung" der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd vom 18. März 2022 (Urk. 1) eine Klage betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt bei der Vorinstanz hängig (Urk. 2). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 24. März 2023 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Beistandschaft sowie Erziehungsgutschriften (Prot. I S. 32; Urk. 60). Dabei beantragten die Parteien dem Gericht, es seien die getroffenen Regelungen betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Beistandschaft bereits für die Dauer des Verfahrens anzuordnen (Urk. 60 Ziff. 1.6). Mit Verfügung vom 11. April 2023 übertrug die Vorinstanz den Parteien für die Dauer des Verfahrens das gemeinsame Sorgerecht, stellte C._____ unter die Obhut der Klägerin, hob die für C._____ errichtete Erziehungsbeistandschaft auf und ordnete die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft an (Urk. 63). Der übrige Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 93 E. 1.1). Am 28. Juni 2023 erliess die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 93).

2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. August 2023 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 80) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 92).

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3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–91). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

1. Angefochten wurden die Zuteilung der Obhut (Dispositiv-Ziffer 2) und die damit im Zusammenhang stehende Besuchsrechtsregelung sowie die Beistandschaft (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Zudem focht der Beklagte mit seiner Berufung den Kindesunterhalt (Dispositiv-Ziffer 6) an, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit der Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 7), den Grundlagen nach Art. 301a ZPO (Dispositiv-Ziffer 8) sowie dem Manko (Dispositiv-Ziffer 9) steht. Die Dispositiv-Ziffern 10–12 gelten als mitangefochten (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten wurden von ihm hingegen die Zuteilung der elterlichen Sorge (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziffer 5).

1. Angefochten wurden die Zuteilung der Obhut (Dispositiv-Ziffer 2) und die damit im Zusammenhang stehende Besuchsrechtsregelung sowie die Beistandschaft (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Zudem focht der Beklagte mit seiner Berufung den Kindesunterhalt (Dispositiv-Ziffer 6) an, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit der Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 7), den Grundlagen nach Art. 301a ZPO (Dispositiv-Ziffer 8) sowie dem Manko (Dispositiv-Ziffer 9) steht. Die Dispositiv-Ziffern 10–12 gelten als mitangefochten (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten wurden von ihm hingegen die Zuteilung der elterlichen Sorge (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziffer 5).

2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

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3. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).

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4. Obhut

4.1. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die alleinige Obhut über C._____. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass er nicht nochmals – wie bereits bei seinen 17-jährigen Söhnen – die Erfahrung machen wolle, an der Erziehung des Kindes nicht dabei zu sein. Er wolle sich viel stärker in die Erziehung und Betreuung von C._____ einbringen, als dies das vorinstanzliche Urteil zulasse. Er habe eine vertrauensvolle Beziehung zu C._____, dieser kenne ihn gut und er sei ein liebevoller und verantwortungsvoller Vater. Aufgrund der Erfahrungen mit der Klägerin gehe er jedoch nicht davon aus, dass sie C._____ gemeinsam zu gleichberechtigten Anteilen erziehen könnten (Urk. 92).

4.2. Die Vorinstanz hat die Kriterien für den Entscheid der Zuteilung der Obhut zutreffend wiedergegeben, hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk.

93 E. 3.2.1). Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Kindeswohl; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern habe in den Hintergrund zu treten (BGE 142 III 612 E. 4.2 m.w.H.). Demnach ist der Wunsch des Beklagten, sich mehr um C._____ zu kümmern, noch kein Grund, um ihm die alleinige Obhut zuzuteilen. Der Beklagte führt denn auch keine Gründe an, weshalb es nicht im Kindeswohl liege, C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen. So zweifelt er insbesondere deren Erziehungsfähigkeit nicht an. Gründe, welche auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Klägerin schliessen würden, sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der Beklagte scheint hingegen mit seinen Ausführungen – insbesondere seinem Vorhaben, den Kontakt zu C._____ abzubrechen, wenn ihm nicht die alleinige Obhut zugeteilt würde – zu verkennen, wie wichtig es für die Entwicklung eines Kindes ist, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 6, m.w.H.). Es bestehen daher gewisse Vorbehalte bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit und insbesondere seiner Bindungstoleranz. Sodann führte die Vorinstanz aus, dass C._____ bis anhin keinen regelmässigen Kontakt zum Beklagten gehabt habe (Urk. 93 E. 3.3.2), was von diesem auch nicht substantiiert bestritten wird (vgl. Urk. 92). Vor allem bei kleinen Kindern spielt das Kriterium der Stabilität eine wichtige Rolle (BGE 142 III -- 11 of 15 --

612 E. 4.3). Damit fällt auch dieses Kriterium zugunsten der Klägerin aus. Weitere Gründe, weshalb die Obhutszuteilung an die Klägerin nicht im Wohle von C._____ ist, werden vom Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben.

5. Besuchsrecht und Beistandschaft Der Beklagte führt in seiner Berufungsschrift aus, den Kontakt zu C._____ abbrechen zu müssen, wenn der Einbezug seiner Vaterrolle nicht wie von ihm gewünscht möglich sei, da er denke, dass die Klägerin und er C._____ nicht gemeinsam erziehen könnten (Urk. 92). Aus diesen Ausführungen wird nicht ganz klar, was der Beklagte möchte. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit die Aufhebung der Besuchsrechtsregelung und der in diesem Zusammenhang stehenden Besuchsrechtsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) beantragt. Ein solcher Antrag wäre ohnehin abzuweisen, denn wie bereits vorstehend (E. II. 4.2) ausgeführt, ist es für C._____ wichtig, auch eine Beziehung zum Beklagten zu haben. Der vor-instanzliche Entscheid liegt daher im Kindeswohl.

6. Unterhalt

6.1. Da C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen ist und sie dementsprechend den Unterhalt von C._____ bereits in natura erbringt, hat der Beklagte den Geldunterhalt zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB).

6.2. Die Berufungsschrift muss konkrete Anträge enthalten (vgl. den Hinweis in Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils [Urk. 93]). Aus den Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

6.3. Mit seiner Berufung erklärt der Beklagte einzig, mit den Unterhaltsbeiträgen "in diesem Masse" nicht einverstanden zu sein und auch die rückwirkenden Un-

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terhaltszahlungen anzufechten (Urk. 92). Daraus und auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch nicht, welche Höhe der Beklagte als angemessen erachtet. Auf die Berufung betreffend den Kindesunterhalt wäre daher bereits mangels Bezifferung der Berufungsanträge nicht einzutreten. Der Beklagte setzt sich aber auch mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung (Urk. 93 E. 4) auseinander, was den oben aufgezeigten (E. II. 2) Begründungsanforderungen nicht genügt. Auch aus diesem Grund wäre der Berufung hinsichtlich des Kindesunterhalts kein Erfolg beschieden.

7. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies gilt namentlich auf hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen, die zu Recht unbeanstandet blieben.

III.

1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 sowie 6 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im verein-

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fachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juni 2023 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 92 sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an die KESB Kreis Bülach Süd sowie an die Einwohnerkontrolle F._____ obliegt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 6. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st

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