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Entscheid

LZ230047

Unterhalt und weitere Kinderbelange

23. April 2024Deutsch27 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Berufungskläger und Beklagte (fortan Beklagter) sowie die Berufungsbeklagte 2 und Verfahrensbeteiligte (fortan Verfahrensbeteiligte) sind die Eltern des Berufungsbeklagten 1 und Klägers (fortan Kläger), geb. am tt.mm.2018. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage ein (Urk. 1). Der Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 48 S. 4 ff. = Urk. 51 S. 4 ff.). Mit Datum vom 31. Oktober 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 57 S. 76 ff.).

2. Der Beklagte erhob dagegen mit Eingabe vom 6. November 2023 innert Frist (vgl. Art. 314 ZPO sowie Urk. 49/1) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Der mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 erhobene Kostenvorschuss ging innert

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Frist ein (Urk. 55-56). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurde dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um der hiesigen Instanz Belege zu ihren Einkommensverhältnissen einzureichen (Urk. 58). Die Verfahrensbeteiligte reichte diese innert Frist und der Beklagte innert erstreckter Frist ein (Urk. 60-62/14 sowie Urk. 59 und Urk. 63-65/8).

3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 57/1-3), wurde mit Schreiben vom 7. März 2024 zum Verhandlungstermin vom 18. April 2024 vorgeladen (Urk. 66). Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurden dem Beklagten die Unterlagen der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensbeteiligten die Berufung samt Beilagenverzeichnis und Beilagen sowie die Unterlagen des Beklagten zur Vorbereitung der Verhandlung zugestellt (Urk. 67). Mit Eingabe vom 9. April 2024 reichte der Beklagte erneut eine Stellungnahme ein, die der Verfahrensbeteiligten am 11. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 68-71).

4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 18. April 2024 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage eine Vereinbarung (Prot. II S. 9; Urk. 75). Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es seien die Dispositivziffern 2.; 3.; 4.1.c) und 4.1.d) Abs. 1-3, Abs. 5 und 6; 5. (Phase 2-6); 6. und 7. des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Oktober 2023 (FK220019-G) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "2. Der gemeinsame Sohn der Parteien wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt.

3. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn der Parteien wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: – Montag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr (nicht verpflegt) – Dienstag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr (nicht verpflegt) – Mittwoch von 11.45 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt)

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– Freitag von 11.45 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr (verpflegt). Die Betreuungsverantwortung liegt am Montag-, Dienstag-, Mittwochund Freitagmorgen (ab Kindergarten- beziehungsweise Schulbeginn) jeweils beim Beklagten. Der Beklagte holt den Sohn jeweils an seinen Betreuungstagen im Kindergarten beziehungsweise der Schule ab und bringt ihn am Ende seiner Betreuungszeit zur Verfahrensbeteiligten nach Hause. Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte übernehmen die Betreuungsverantwortung über den gemeinsamen Sohn in dessen Ferien wie folgt: – Sportferien: beim Beklagten – Frühlingsferien: gemäss Absprache (im Streitfall bei der Verfahrensbeteiligten) – Sommerferien: bei der Verfahrensbeteiligten – Herbstferien: gemäss Absprache (im Streitfall beim Beklagten) – Weihnachtsferien: gemäss Absprache Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Weihnachtsferien jeweils drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Verfahrensbeteiligten.

4. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien betreffend die weiteren Kinderbelange vom 17. Januar 2023 genehmigt respektive vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung b) (…) c) Obhut (ersetzt mit dem vorliegenden Urteil) d) Betreuungsregelung

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Abs. 1-3: Abs. 5 und 6 (ersetzt mit dem vorliegenden Urteil) (…)

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem gemeinsamen Sohn der Parteien folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) zu bezahlen: Phase 2: von 1. September 2023 bis 31. Dezember 2024: Fr. 2'347.– Phase 3: von 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'887.– Phase 4: von 1. August 2026 bis 31. Juli 2031: Fr. 2'466.– Phase 5: von 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034: Fr. 2'251.– Phase 6: von 1. November 2034 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des gemeinsamen Sohnes der Parteien: Fr. 2'274.–. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, an die Verfahrensbeteiligte, auch über die Volljährigkeit des Klägers hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Verfahrensbeteiligten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte verpflichtet sich, die rückwirkend bis und mit April 2024 ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 10'600.– (abzüglich Gerichtskostenanteil der Verfahrensbeteiligten in der Höhe von Fr. 1'400.–) in vier monatlichen Raten à Fr. 2'000.– und einer monatlichen Rate à Fr. 1'200.– zu bezahlen, erstmals per 1. Juni 2024. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat (rückwirkend wie zukünftig), sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht anderweitig, insbesondere über die Verfahrensbeteiligte, bezogen werden. Der Beklagte verpflichtet sich ferner, dem gemeinsamen Sohn 5% seiner jährlich ausbezahlten Netto-Kommission auf ein noch zu eröffnendes -- 12 of 25 -Konto lautend auf den Sohn zu bezahlen. Zur Durchsetzung dieses Anspruches ist der Beklagte ebenso verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten jeweils auf Ende Februar eines jeden Jahres eine Kopie des aktuellen Lohnausweises zuzustellen.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 =

100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = (Indexstand Oktober 2023) 106.4 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Dieser Entscheid basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Phase 2: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, Beteiligungsrechte etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 16'172.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 5'300.– (80%-Pensum) - B._____: Fr. 200.– (Familienzulagen) Bedarf: - Beklagter: Fr. 9'867.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 3'930.– - B._____: Fr. 1'693.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'100.– beim Beklagten Phase 3:

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Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 12'742.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 5'300.– (80%-Pensum) - B._____: Fr. 200.– (Familienzulagen) Bedarf: - Beklagter: Fr. 8'456.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 3'933.– - B._____: Fr. 1'539.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'100.– beim Beklagten Phase 4: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 12'742.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 5'300.– (80%-Pensum) - B._____: Fr. 207.– (Familienzulagen) Bedarf: - Beklagter: Fr. 6'549.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 4'082.– - B._____: Fr. 1'898.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'132.– beim Beklagten Phase 5: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 12'742.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 5'300.– (80%-Pensum) - B._____: Fr. 250.– (Familienzulagen) Bedarf: - Beklagter: Fr. 6'541.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 4'404.– -- 14 of 25 -- B._____: Fr. 1'668.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'160.– beim Beklagten Phase 6: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 12'742.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 6'625.– (100%-Pensum) - B._____: Fr. 250.– (Familienzulagen) Bedarf: - Beklagter: Fr. 6'541.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 4'624.– - B._____: Fr. 1'698.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'160.– beim Beklagten Vermögen: nicht unterhaltsrelevant"

2. Der Beklagte übernimmt die Kosten für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

3. Im Übrigen zieht der Beklagte alle im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren zurück, welche nicht mit der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden."

5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-49) wurden beigezogen.

Erwägungen

II.

1.

Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.

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2.

Mit der am 18. April 2024 geschlossenen Vereinbarung regeln die Parteien die Obhut und Betreuungszeiten für den Kläger und die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltszahlungen neu. Die ausgedehnte Betreuungsregelung trägt der gelebten Situation sowie dem Alter und den Bedürfnissen des Klägers Rechnung und macht den Willen der Parteien deutlich, ihm einen Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren. So haben die Parteien bereits vor Vorinstanz übereinstimmend ausgeführt, dass der Beklagte den Kläger jeweils auch unter der Woche und von Freitagmittag auf Samstag betreut habe (Prot. I S. 22 und 27). Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat der Beklagte den Kläger auch weiterhin regelmässig unter der Woche betreut. Es rechtfertigt sich daher, dass er auch in Zukunft am Alltag des Klägers teilhaben und die vereinbarte Betreuung unter der Woche übernehmen kann. Der Kläger ist aufgrund der neuen Betreuungsregelung unter die alternierende Obhut des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten zu stellen. Die von den Parteien vereinbarte Modalität, wer den Kläger jeweils abholt und wieder zurückbringt, erscheint als sinnvolle Ergänzung der Betreuungsregelung.

3.1

Mit der am 18. April 2024 geschlossenen Vereinbarung regeln die Parteien einvernehmlich die Kinderunterhaltsbeiträge. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge verstehen sich als Barunterhalt und stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265). Sie basieren einerseits auf der alternierenden Obhut und andererseits auf den in Ziffer 1.7 der Vereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und familienrechtliche Existenzminima; Urk. 76/1-5). Die Indexklausel (Ziffer 1.6. der Vereinbarung) ist – da als neue Basis der Indexstand von März 2024 vereinbart wurde – insofern zu berichtigen, als der Nenner in der Formel durch "(Indexstand März 2024) 107.1" zu korrigieren ist. Zudem ist das redaktionelle Versehen bei Ziffer 1.4.1.d) (Betreuungsregelung) zu korrigieren und "Abs. 1-3: Abs. 5 und 6" durch "Abs. 1-3, Abs. 5 und 6" zu ersetzen.

3.2

Die von den Parteien vorgesehene Unterhaltsregelung stellt ferner eine ganzheitliche Lösung dar, die den vereinbarten Betreuungsverhältnissen sowie den finanziellen Verhältnissen der Parteien gerecht wird (Urk. 75 Ziff. 1.5).

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4.

Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung. Die Vereinbarung ist somit zu genehmigen. Die entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben und durch die vereinbarte bzw. genehmigte Fassung zu ersetzen.

IV.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem die Vorinstanz die Kosten – basierend auf der Leistungsfähigkeit der Eltern – dem Beklagten zu sieben Achteln und der Verfahrensbeteiligten zu einem Achtel auferlegt und die Verfahrensbeteiligte verpflichtet hat, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 51 S. 81), beantragte der Beklagte in seiner Berufung, die Kosten seien nach Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen (Urk. 50 S. 3). Er zog diesen Antrag jedoch anlässlich der Vergleichsverhandlung zurück (Urk. 75 Ziff. 3). Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 5'000.– wurde nicht beanstandet und erscheint als angemessen. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten den Parteien nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die vorliegende Vereinbarung veranlasst nicht zu einer Anpassung der erstinstanzlichen Kostenregelung. Entsprechend ändert sich an der Kostenverteilung nichts und das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem die Vorinstanz die Kosten – basierend auf der Leistungsfähigkeit der Eltern – dem Beklagten zu sieben Achteln und der Verfahrensbeteiligten zu einem Achtel auferlegt und die Verfahrensbeteiligte verpflichtet hat, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 51 S. 81), beantragte der Beklagte in seiner Berufung, die Kosten seien nach Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen (Urk. 50 S. 3). Er zog diesen Antrag jedoch anlässlich der Vergleichsverhandlung zurück (Urk. 75 Ziff. 3). Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 5'000.– wurde nicht beanstandet und erscheint als angemessen. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten den Parteien nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die vorliegende Vereinbarung veranlasst nicht zu einer Anpassung der erstinstanzlichen Kostenregelung. Entsprechend ändert sich an der Kostenverteilung nichts und das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen.

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2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 auf Fr. 2'800.– festzusetzen.

2.2 Die Gerichtskosten sind vereinbarungsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 75 Ziff. 2). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 75 Ziff. 2).

2.3 Die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten von Fr. 2'800.– werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Fr. 4'000.–; Urk. 55; vgl. Art. 111 ZPO).

1. Die Vereinbarung der Parteien vom 18. April 2024 wird genehmigt. Demzufolge werden die Dispositivziffern 2., 3., 4.1.c) und 4.1.d) Abs. 1-3, Abs. 5 und

6 sowie die Dispositivziffern 5.-7. (die Phasen 2-6 betreffend) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Oktober 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "[…] "2. Der gemeinsame Sohn der Parteien wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt.

3. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn der Parteien wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: – Montag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr (nicht verpflegt) – Dienstag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr (nicht verpflegt) – Mittwoch von 11.45 Uhr bis 19.00 Uhr (verpflegt) – Freitag von 11.45 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr (verpflegt). Die Betreuungsverantwortung liegt am Montag-, Dienstag-, Mittwoch- und Freitagmorgen (ab Kindergarten- beziehungsweise Schulbeginn) jeweils beim Beklagten.

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Der Beklagte holt den Sohn jeweils an seinen Betreuungstagen im Kindergarten beziehungsweise der Schule ab und bringt ihn am Ende seiner Betreuungszeit zur Verfahrensbeteiligten nach Hause. Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte übernehmen die Betreuungsverantwortung über den gemeinsamen Sohn in dessen Ferien wie folgt: – Sportferien: beim Beklagten – Frühlingsferien: gemäss Absprache (im Streitfall bei der Verfahrensbeteiligten) – Sommerferien: bei der Verfahrensbeteiligten – Herbstferien: gemäss Absprache (im Streitfall beim Beklagten) – Weihnachtsferien: gemäss Absprache Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Weihnachtsferien jeweils drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Verfahrensbeteiligten.

4. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien betreffend die weiteren Kinderbelange vom 17. Januar 2023 genehmigt respektive vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung b) (…) c) Obhut (ersetzt mit dem vorliegenden Urteil) d) Betreuungsregelung Abs. 1-3, Abs. 5 und 6 (ersetzt mit dem vorliegenden Urteil) (…)"

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem gemeinsamen Sohn der Parteien folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige Familienzulagen) zu bezahlen:

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Phase 2: von 1. September 2023 bis 31. Dezember 2024: Fr. 2'347.– Phase 3: von 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026: Fr. 1'887.– Phase 4: von 1. August 2026 bis 31. Juli 2031: Fr. 2'466.– Phase 5: von 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034: Fr. 2'251.– Phase 6: von 1. November 2034 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des gemeinsamen Sohnes der Parteien: Fr. 2'274.–. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, an die Verfahrensbeteiligte, auch über die Volljährigkeit des Klägers hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Verfahrensbeteiligten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte verpflichtet sich, die rückwirkend bis und mit April 2024 ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 10'600.– (abzüglich Gerichtskostenanteil der Verfahrensbeteiligten in der Höhe von Fr. 1'400.–) in vier monatlichen Raten à Fr. 2'000.– und einer monatlichen Rate à Fr. 1'200.– zu bezahlen, erstmals per 1. Juni 2024. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat (rückwirkend wie zukünftig), sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht anderweitig, insbesondere über die Verfahrensbeteiligte, bezogen werden. Der Beklagte verpflichtet sich ferner, dem gemeinsamen Sohn 5% seiner jährlich ausbezahlten Netto-Kommission auf ein noch zu eröffnendes Konto lautend auf den Sohn zu bezahlen. Zur Durchsetzung dieses Anspruches ist der Beklagte ebenso verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten jeweils auf Ende Februar eines jeden Jahres eine Kopie des aktuellen Lohnausweises zuzustellen.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst:

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ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = (Indexstand März 2024) 107.1 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Dieser Entscheid basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Phase 2: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, Beteiligungsrechte etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 16'172.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 5'300.– (80%-Pensum) - B._____: Fr. 200.– (Familienzulagen) Bedarf: - Beklagter: Fr. 9'867.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 3'930.– - B._____: Fr. 1'693.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'100.– beim Beklagten Phase 3: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 12'742.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 5'300.– (80%-Pensum) - B._____: Fr. 200.– (Familienzulagen) Bedarf: - Beklagter: Fr. 8'456.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 3'933.– - B._____: Fr. 1'539.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'100.– beim Beklagten -- 21 of 25 -Phase 4: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 12'742.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 5'300.– (80%-Pensum) - B._____: Fr. 207.– (Familienzulagen)

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Bedarf: - Beklagter: Fr. 6'549.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 4'082.– - B._____: Fr. 1'898.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'132.– beim Beklagten Phase 5: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 12'742.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 5'300.– (80%-Pensum) - B._____: Fr. 250.– (Familienzulagen) Bedarf: - Beklagter: Fr. 6'541.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 4'404.– - B._____: Fr. 1'668.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'160.– beim Beklagten Phase 6: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, allfällige Bonuszahlungen, etc., exkl. Kommissionszahlungen, Familienzulagen: - Beklagter: Fr. 12'742.– (100%-Pensum) - Verfahrensbeteiligte: Fr. 6'625.– (100%-Pensum) - B._____: Fr. 250.– (Familienzulagen) Bedarf: - Beklagter: Fr. 6'541.– - Verfahrensbeteiligte: Fr. 4'624.– - B._____: Fr. 1'698.– bei der Verfahrensbeteiligten Fr. 1'160.– beim Beklagten Vermögen: nicht unterhaltsrelevant"

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2. Der Beklagte übernimmt die Kosten für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

3. Im Übrigen zieht der Beklagte alle im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren zurück, welche nicht mit der vorliegenden Vereinbarung geregelt werden."

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern

11 bis 13) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 23. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

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