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Entscheid

LZ240024

Unterhalt und weitere Kinderbelange

29. November 2024Deutsch33 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Klägerin und der Beklagte sind die unverheirateten Eltern von D._____, geboren am tt.mm.2011, und C._____, geboren am tt.mm.2014. D._____ und

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C._____ stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (vgl. Urk. 50 E. III.2).

2.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 machte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ vom 9. Februar 2023 die Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 und Urk. 3). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 50 E. I.1 ff.), der am 10. April 2024 erging.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 21. Juni 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 48) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 49). Den mit Verfügung vom 26. Juni 2024 verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– leistete die Klägerin innert Frist (Urk. 51 f.). Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurden sie mit Schreiben vom 31. Juli 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 6. September 2024 vorgeladen (Urk. 53 f.). Anlässlich der Vergleichsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung gefunden werden (Prot. S. 5), weshalb dem Beklagten und dem Kindervertreter mit Verfügung vom 9. September 2024 Frist zur Berufungsantwort angesetzt wurde (Urk. 57). In den fristgerecht eingegangenen Berufungsantworten stellten der Beklagte und der Kindervertreter die eingangs wiedergegebenen prozessualen Anträge (Anhänge zu Urk. 57, Urk. 58 und Urk. 60). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde den Parteien und dem Kindervertreter einerseits Frist angesetzt, um (freigestellte) Stellungnahmen zu den Berufungsantworten einzureichen, und den Parteien andererseits, um sich zum Antrag des Kindervertreters auf Entzug der aufschiebenden Wirkung und Vollstreckbarerklärung der Obhutszuteilung und Bewilligung der Wohnsitzverlegung zu äussern. In der Folge reichte der Beklagte folgende durch die Parteien unterzeichnete Vereinbarung ein (Urk. 63 f.): "1. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) sei wie folgt zu ergänzen: "Der Wechsel des Aufenthaltsortes erfolgt frühestens per 15. Juli 2025."

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 21. Juni 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 48) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 49). Den mit Verfügung vom 26. Juni 2024 verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– leistete die Klägerin innert Frist (Urk. 51 f.). Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurden sie mit Schreiben vom 31. Juli 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 6. September 2024 vorgeladen (Urk. 53 f.). Anlässlich der Vergleichsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung gefunden werden (Prot. S. 5), weshalb dem Beklagten und dem Kindervertreter mit Verfügung vom 9. September 2024 Frist zur Berufungsantwort angesetzt wurde (Urk. 57). In den fristgerecht eingegangenen Berufungsantworten stellten der Beklagte und der Kindervertreter die eingangs wiedergegebenen prozessualen Anträge (Anhänge zu Urk. 57, Urk. 58 und Urk. 60). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde den Parteien und dem Kindervertreter einerseits Frist angesetzt, um (freigestellte) Stellungnahmen zu den Berufungsantworten einzureichen, und den Parteien andererseits, um sich zum Antrag des Kindervertreters auf Entzug der aufschiebenden Wirkung und Vollstreckbarerklärung der Obhutszuteilung und Bewilligung der Wohnsitzverlegung zu äussern. In der Folge reichte der Beklagte folgende durch die Parteien unterzeichnete Vereinbarung ein (Urk. 63 f.): "1. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) sei wie folgt zu ergänzen: "Der Wechsel des Aufenthaltsortes erfolgt frühestens per 15. Juli 2025."

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2. Die Parteien erklären, den Kontakt der Kinder zur Klägerin zu fördern. Sie beabsichtigen, ab dem Umzug nach Deutschland direkt in Phase II gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) zu gelangen.

3. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) sei wie folgt zu ändern: "(...) Ab Wegzug nach Deutschland: Für D._____: Fr. 400.– Für C._____: Fr. 400.– (...)"

4. Es sei festzustellen, dass bei der Klägerin je Fr. 150.– Betreuungskosten für die Betreuung in Deutschland im Bedarf angerechnet werden.

5. Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) sei wie folgt zu ergänzen: "Ab Wegzug des Beklagten nach Deutschland sind die Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Klägerin gutzuschreiben."

6. Die Klägerin verpflichtet sich, die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von Fr. 13'832.– (Juni 2023 bis September 2024) in monatlichen Raten von von CHF 300.– ab dem 1. Dezember 2024 bzw. Fr. 700.– ab dem Wegzug nach Deutschland, jeweils auf den Ersten eines Monats, abzubezahlen. Sollte die Rate bis zum 15. des jeweiligen Monats nicht bezahlt sein, wird der Restbetrag zum Zeitpunkt des Verzugs unmittelbar wieder fällig.

7. Die Klägerin übergibt dem Beklagten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts, die Pässe der Kinder. Für Ferienbesuche bei der Klägerin gibt der Beklagte den Kindern die erforderlichen Reisedokumente mit.

8. Der Beklagte verpflichtet sich, den Betreibungsregistereintrag in der Betreibung gegen die Klägerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts löschen zu lassen.

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9. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf die Parteientschädigung gemäss dem erstinstanzlichen Urteil, dass die Klägerin dem Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils Fr. 2'000.– bezahlt. Bei fristgerechter Zahlung verzichtet der Beklagte auf den Restbetrag von CHF 1'600.–. Bei nicht fristgerechter Bezahlung bleibt die gerichtlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– bestehen.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Zudem verzichten die Parteien im Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

11. Die Parteien ersuchen um Genehmigung dieser Vereinbarung. Im Übrigen zieht die Klägerin die Berufung zurück."

4. Nachdem mit den Parteien und dem Kindervertreter klärende Telefongespräche betreffend die Vereinbarung geführt wurden (Urk. 67), wurden die mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 angesetzten Fristen einstweilen abgenommen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärte der Kindervertreter seine Zustimmung zur Vereinbarung und reichte seine Honorarnote ein, die den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 69 f.). Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien.

5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-48). II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 5, 6 und 8 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49 S. 2 ff.). Nachdem die Klägerin ihre Berufungsbegehren betreffend die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat (Urk. 64 Ziffer 11), ist die Berufung diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die erwähnten Dispositiv-Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Von der Vormerknahme auszunehmen ist indes die im Einverständnis der Parteien (vgl. Urk. 67) anzupassende Dispositiv-Ziffer 10.b des vorinstanzlichen Urteils. Auch bezüglich der Kosten- und Ent-- 19 of 26 -schädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 des vorinstanzlichen Urteils) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungs- sowie den Offizialgrundsatz. Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17. Januar 2023 E. II.1.). Lediglich Vormerk zu nehmen ist von den Ziffern 8 bis 10 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (Urk. 64), da sie keine Kinderbelange zum Gegenstand haben, und von der blossen Absichtserklärung in Ziffer 2 der Vereinbarung (vgl. Urk. 67). III. Materielles

1. Beim Entscheid über den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder hat deren Wohl als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3). Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung, den Aufenthaltswechsel der Kinder nach E._____ (Deutschland) frühestens per 15. Juli 2025 zu vollziehen (Urk. 64 Ziffer 1), räumt D._____ und C._____ genügend Zeit ein, sich auf den Umzug vorzubereiten und ihre Beziehung zur Klägerin der Absichtserklärung der Parteien entsprechend wieder zu intensivieren (vgl. Urk. 64 Ziffer 2), nachdem seit Frühling 2024 keine Besuchskontakte mehr stattfanden (Urk. 60 Rz. 11). In der Entwicklung der Kinder sind nämlich ihre Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1). Zudem erlaubt der Umzugstermin es D._____ und C._____ auch, das angebrochene Schuljahr in der Schweiz zu beenden.

2. Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz ihr keine Besuchsrechtskosten im Bedarf eingesetzt hat (Urk. 49 S. 15). Die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts sind im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2).

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Die Klägerin trägt ihre eigenen Flugkosten und jene der Kinder. Zusätzlich wird sie für eine Unterkunft während des Besuchswochenendes in Deutschland besorgt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, im Bedarf der Klägerin die vereinbarungsgemässen Betreuungskosten von Fr. 150.– pro Kind, mithin total Fr. 300.– anzurechnen (Urk. 64 Ziffer 4 und Urk. 67). Der durch die Vorinstanz berechnete Bedarf von Fr. 1'925.– (vgl. Urk. 50 E. III.7.5) steigt somit auf Fr. 2'225.–. Mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 3'382.– (vgl. Urk. 50 E. III.7.3.4) vermag sie Fr. 800.– Kinderunterhalt zu zahlen und es verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 357.–. Es ist zu anerkennen, dass sich der finanziell stärkere Beklagte neben dem Naturalunterhalt auch am Kinderunterhalt beteiligen und der Klägerin einen Überschuss belassen möchte, sodass der Klägerin und den Kindern während ihrer Betreuungszeit ebenfalls entgeltliche Freizeitaktivitäten offenstehen. Der vereinbarte Kinderunterhalt von je Fr. 400.– für D._____ und C._____ ab dem Wegzug nach Deutschland entspricht den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Auch die in Ziffer 6 der Vereinbarung getroffene Zahlungsmodalität über die noch ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge ist nicht zu beanstanden. Die Erziehungsgutschriften nach dem Umzug des Beklagten vollumfänglich der Klägerin anzurechnen, stimmt mit Art. 52fbis Abs. 4 AHVV i.V.m. Art. 52f Abs. 4 AHVV und Art. 1 ff. AHVG überein.

3. Die zwischen den Parteien gefundene Regelung betreffend die Reisedokumente der Kinder erscheint sinnvoll, zumal dem Beklagten als Inhaber der alleinigen Obhut die Pässe der Kinder im Alltag zur Verfügung stehen und der Klägerin während ihren Ferienbesuchen auch Auslandsreisen ermöglicht werden.

4. Nach dem Erwogenen erweist sich die Vereinbarung in Bezug auf die Kinderbelange als individuell passende Lösung, die das Kindeswohl von D._____ und C._____ ohne Weiteres wahrt. Sie ist genehmigungsfähig, wovon auch der Kindervertreter mit seiner Zustimmung zur Vereinbarung ausgeht (Urk. 67 und Urk. 69). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 50 Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) sind nach dem diesbezüglichen Rückzug der Berufung (Urk. 64

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Ziffer 11) zu bestätigen. Von den Zahlungskonditionen der Parteien (Urk. 64 Ziffer 9) ist Vormerk zu nehmen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 435.– (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 56) sowie die Kosten für die Vertretung der Kinder (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Deren Bemessung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindervertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw-GebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Das vom Kindervertreter geltend gemachte Honorar von Fr. 2'874.15.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer und Fr. 27.60 für Barauslagen; Urk. 70) wurde von den Parteien nicht beanstandet und erweist sich als angemessen. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist der Kindervertreter direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– (Urk. 52) zu verrechnen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ihren geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'000.– zu ersetzen. Der Mehrbetrag von Fr. 309.15 ist von den Parteien je hälftig einzufordern. Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 64 Ziffer 10) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. Die Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 wird abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 bis 6, 8, 9 und 10.a sowie 10.c in Rechtskraft erwachsen ist.

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3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

1. In Genehmigung der Vereinbarung vom 14. bzw. 25. Oktober 2024 werden die Dispositiv-Ziffern 3, 7, 10.b und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 wie folgt ergänzt bzw. geändert: " 3. [...] Der Wechsel des Aufenthaltsortes erfolgt frühestens per 15. Juli 2025.

7. [...] Ab Wegzug nach Deutschland: Für D._____: Fr. 400.– (vollumfänglich Barunterhalt) Für C._____: Fr. 400.– (vollumfänglich Barunterhalt) 10.b) [...] - Klägerin (ab Wegzug der Kinder nach Deutschland): Fr. 2'225.– [...]

11. Ab Wegzug des Beklagten nach Deutschland sind die Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Klägerin gutzuschreiben."

2. Die Ziffern 6 und 7 der Vereinbarung vom 14. bzw. 25. Oktober 2024 werden genehmigt. Sie lauten wie folgt: " 6. Die Klägerin verpflichtet sich, die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von Fr. 13'832.– (Juni 2023 bis September 2024) in monatlichen Raten von von CHF 300.– ab dem 1. Dezember 2024 bzw. Fr. 700.– ab dem Wegzug nach Deutschland, jeweils auf den Ersten eines Monats, abzubezahlen. Sollte die Rate bis zum -- 23 of 26 --

15. des jeweiligen Monats nicht bezahlt sein, wird der Restbetrag zum Zeitpunkt des Verzugs unmittelbar wieder fällig.

7. Die Klägerin übergibt dem Beklagten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts, die Pässe der Kinder. Für Ferienbesuche bei der Klägerin gibt der Beklagte den Kindern die erforderlichen Reisedokumente mit."

3. Von den Ziffern 2, 8 und 9 der Vereinbarung vom 14. bzw. 25. Oktober 2024 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: " 2. Die Parteien erklären, den Kontakt der Kinder zur Klägerin zu fördern. Sie beabsichtigen, ab dem Umzug nach Deutschland direkt in Phase II gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) zu gelangen.

8. Der Beklagte verpflichtet sich, den Betreibungsregistereintrag in der Betreibung gegen die Klägerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts löschen zu lassen.

9. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf die Parteientschädigung gemäss dem erstinstanzlichen Urteil, dass die Klägerin dem Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils Fr. 2'000.– bezahlt. Bei fristgerechter Zahlung verzichtet der Beklagte auf den Restbetrag von CHF 1'600.–. Bei nicht fristgerechter Bezahlung bleibt die gerichtlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– bestehen."

4. Die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 werden bestätigt.

5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:

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Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 435.00 Dolmetscher Fr. 2'874.15 Honorar Kindervertreter Fr. 6'309.15 Total

6. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindervertreter für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'874.15 aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'000.– zu ersetzen.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

9. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien,  den Kindervertreter,  die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilungen nach Eintritt der Rechtskraft an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____, die KESB Dielsdorf, das kjz F._____ und das Migrationsamt Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 15 ihres Urteils obliegen, sowie  die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am:

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