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Entscheid

LZ240036

Unterhalt und weitere Kinderbelange

18. September 2025Deutsch107 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vo...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ240036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic

Beschluss und Urteil vom 18. September 2025

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____,

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 26. August 2024 (FK220033-E)

Rechtsbegehren:

A) der Klägerin 1 (Urk. 55 S. 1 ff.):

1. Es sei B._____, geboren am tt.mm.2021, unter der Obhut der Kindsmutter zu belassen;

2. Der Kindsvater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, B._____ wie folgt zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen: a. Regelung Verbleib Schweiz: - drei Besuche à sieben Stunden, dann drei Besuche à neun Stunden; stattfindend die kommenden Mittwoche, Samstage und Sonntage (Abänderung Entscheid KESB Hinwil vom 16. August 2022, Ziff. 1.2; bereits für die Dauer des Verfahrens); - direkt anschliessend 14-tägliches Wochenendbesuchsrecht des Kindsvaters; zunächst zweimal jeweils von Samstag, 8:00 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr, ab da jeweils von Samstag, 8:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr (Abänderung Entscheid KESB Hinwil vom 16. August 2022, Ziff.

1.2 bzw. 1.3 Spiegelstrich 1 und 2; bereits für die Dauer des Verfahrens); sowie Besuchsrecht des Kindsvaters jeweils in der anderen Woche jeweils freitags von 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr; dies bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten (Abänderung Entscheid KESB Hinwil vom 16. August 2022, Ziff. 1.2 bzw. 1.3 Spiegelstrich 1 und 2; bereits für die Dauer des Verfahrens); - ab Kindergarteneintritt: 14-tägliches Wochenendbesuchsrecht des Kindsvaters jeweils von Freitag, 17:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; - ausserdem sei dem Kindsvater in Abänderung des Entscheids der KESB Hinwil vom 16. August 2022 ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht einzuräumen; dabei sei gerichtlich festzulegen, dass nach dem Feiertagsbesuchsrecht beim Kindsvater B._____ das darauffolgende Wochenende bei der Kindsmutter verbringt, der Rhythmus somit allenfalls neu gestartet wird; - ausserdem sei der Kindsvater für berechtigt und verpflich-tet zu erklären, B._____ ab dem dritten Geburtstag für zwei nicht aufeinanderfolgende Wochen pro Jahr und ab dem Jahr 2026 für fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; dabei seien die Eltern jährlich abwechselnd für vorwahlberechtigt zu erklären, mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten vor geplantem Ferienantritt, der Kindsvater habe dabei ab dem Kindergarteneintritt von B._____ bei der Wahrnehmung des Vorwahlrechts darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Kindesmutter mit B._____ in den Schulsommerferien drei aufeinanderfolgende Wochen in Deutschland (oder an einem Ort ihrer Wahl) verbringen kann; b. Regelung Wegzug nach Deutschland: - Für den Fall, dass der Kindsmutter gerichtlich bewilligt wird, den Wohnsitz von B._____ nach Deutschland zu verlegen, sei dem Kindsvater in Abänderung der Entscheide der KESB Hinwil vom 16. August 2022 sowie des Bezirksrats Hinwil vom 16. Dezember 2022 ab Ausreise von B._____ aus der Schweiz ein Wochenendbesuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend alle drei Wochen einzuräumen; startend am dritten Wochenende nach erfolgtem Wegzug von B._____; dies auf Kosten des Kindsvaters; der Kindsvater hat dabei spätestens 48h zum Voraus der Kindsmutter die genauen Übergabezeiten bekanntzugeben; der Kindsvater sei zudem für berechtigt zu erklären, die Kindsmutter für jedes dritte solche Besuchsrecht bis spätestens vier Wochen zum Voraus aufzufordern, die Reisen mit B._____ selbst durchzuführen und B._____ spätestens samstags, 11.00 Uhr, in der Schweiz zu übergeben, die Flugtickets für Mutter und Kind seien dabei vom Kindsvater zu entschädigen oder in Absprache direkt zu buchen, der Rückflug erfolgt frühestens sonntags, 15:00 Uhr; die Reisepapiere werden jeweils mit B._____ übergeben; - Der Vater sei für berechtigt zu erklären, mit B._____ mindestens zweimal die Woche, jeweils mittwochs und sonntags, sowie an Feiertagen ohne Besuchsrecht und am Geburtstag von B._____, ein Videotelefonat durchzuführen; die Mutter sei zu verpflichten, ein entsprechend eingerichtetes Gerät sowie B._____ dafür bereitzuhalten; - ausserdem sei dem Kindsvater in Abänderung des Entscheids der KESB Hinwil vom 16. August 2022 ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht einzuräumen; es sei dabei gerichtlich festzulegen dass nach dem Feiertagsbesuchsrecht beim Kindsvater B._____ die beiden darauffolgenden Wochenenden bei der Kindsmutter verbringt, der Rhythmus somit allenfalls neu gestartet wird; - ausserdem sei der Kindsvater für berechtigt und verpflich-tet zu erklären, B._____ ab dem dritten Geburtstag für zwei nicht aufeinanderfolgende Wochen pro Jahr und ab dem Jahr 2026 für fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; dabei seien die Eltern jahresweise abwechselnd für vorwahlberechtigt zu erklären mit einer Vorlaufszeit von drei Monaten vor geplantem Ferienantritt; - bis zur effektiv erfolgten Ausreise von B._____ sei der Kindsvater gemäss obigen Anträgen 2.a. für besuchsberechtigt zu erklären;

3. Es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter für den Unterhalt von B._____ ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage einen angemessenen monatlichen Unterhalt zu bezahlen, zusammengesetzt aus einem angemessenen Barunterhalt und einem angemessenen Betreuungsunterhalt für B._____; zahlbar an die Kindsmutter jeweils im Voraus auf den ersten Tag jedes Monats, rückwirkend seit Geburt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange B._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet; die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren;

4. Der Kindsvater sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten, über die sich die Parteien vorgängig verständigt haben, nach Abzug von Kostenbeteiligungen Dritter (insbesondere Versicherungen) hälftig zu beteiligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zulasten der Kindseltern.

B) der Klägerin 2 (Urk. 51 S. 2 ff.):

1. Es sei der Vater zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab tt.mm.2021 einen angemessenen Kindesunterhaltsbeitrag, mindestens CHF 2'500.– pro Monat, jeweils monatlich im Voraus, zu bezahlen;

2. Es sei der Vater im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer dieses Verfahrens zu verpflichten, einen angemessenen Kindesunterhaltsbeitrag, mindestens CHF 2'500.–, jeweils monatlich im Voraus, zu bezahlen;

3. Es sei der Vater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, B._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

4. Es sei gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes von B._____ nach Deutschland zu erteilen;

5. Es seien Erziehungsgutschriften vollständig der Mutter anzurechnen;

6. Es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Vaters anzuordnen;

7. Es sei für den Vater eine Familienbegleitung zu installieren;

8. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Y2._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen;

9. Alles- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Vaters.

C) des Beklagten (Urk. 53 S. 2 ff.):

1. Es sei die Obhut über die Tochter B._____ dem Vater zuzuteilen und der Kindsmutter ein ausgedehntes Besuchsrecht gemäss nachfolgenden Ausführungen zuzusprechen.

2. Eventualiter seien Ziffer 2, 3 und 4 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil vom 24. Mai 2022 aufzuheben, und a) es sei der Mutter, C._____, gestützt auf Art. 301a Abs. 2 ZGB zu verbieten, den Aufenthaltsort von B._____ ausserhalb des Bezirks D._____ zu verlegen. b) es sei die Tochter B._____ unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen. c) es seien die Erziehungsgutschriften vollständig dem Vater anzurechnen.

3. Subeventualiter sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betr. Bindungstoleranz der Kindsmutter in Auftrag zu geben.

4. Es sei das Kontaktrecht über die Tochter B._____ gemäss nachfolgenden Ausführungen zu regeln.

5. Eventualiter seien Ziffer I und II des Beschlusses des Bezirksrates Hinwil vom 16. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei Dispositiv Ziff. II mit folgender Fassung zu ersetzen: Es seien Ziffer 1 Subziffer 1.1 bis 1.4 des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil vom 16. August 2022 aufzuheben und für die Dauer des Verfahrens mit folgender Fassung zu ersetzen: Der Kindsvater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, B._____ (unbegleitet) auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (wobei B._____ vom jeweiligen Elternteil beim anderen abzuholen ist – unter Anrechnung der während des Verfahrens verstrichenen Phasen):

- Phase 2: ab sofort Dienstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Donnerstag, 14.00 Uhr bis Freitag, 07.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz Sonntag, 14.00 Uhr bis Montag, 07.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz - Phase 3: ab April 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens alternierend jeden zweiten Donnerstag, 17.00 Uhr bis Freitag, 18:00 Uhr bzw. jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Ende Tagesmuttereinsatz bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, sowie vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar,

18.00 Uhr während drei Wochen Ferien pro Jahr Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Für den Fall des Wegzuges von B._____ ins Ausland Solange B._____ noch nicht ordentlich eingeschult ist: Jeweils alle 4 Wochen von Freitag bis Donnerstag, wobei B._____ vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater abgeholt werden muss. Mit ordentlicher Einschulung von B._____: Jeweils das letzte Wochenende im Monat von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18:00 Uhr, an ihrem Wohnsitz Während 8 Wochen Ferien pro Jahr in der Schweiz, wobei B._____ (solange sie die Reise nicht selber antreten kann) vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater abgeholt werden muss.

Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

6. Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge zu regeln, wobei die definitive Bezifferung erst nach Vorlage der aktuellen Unterlagen der Kindsmutter konkretisiert werden kann.

7. Im Übrigen seien die Anträge der Klägerinnen abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Klägerin 2.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. August 2024: (Urk. 109 S. 52 ff. = Urk. 117 S. 52 ff.)

1. Die Klägerin 1 wird unter der Obhut der Klägerin 2 belassen.

2. Die Klägerin 2 wird dazu berechtigt, den Aufenthaltsort der Klägerin 1 nach Deutschland zu verlegen.

3. Solange die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 in der Schweiz verbleibt, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

a) bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten:

an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 8:00 Uhr, bis Sonntag, 16:30 Uhr,

 in jeder zweiten Woche (nämlich in jener, in der kein Wochenendbesuchsrecht stattfindet) von Donnerstag, 17:00 Uhr, bis Freitag, 8:00 Uhr,

 in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 10:00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:00 Uhr; die Klägerin 1 verbringt das darauf-

folgende Wochenende bei der Klägerin 2 (womit der 14-tägliche Besuchsrechtsrhythmus allenfalls neu gestartet wird),

 in den ungeraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr sowie vom 1. Januar, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr; die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Klägerin 2 (womit der 14-tägliche Besuchsrechtsrhythmus allenfalls neu gestartet wird),  fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Klägerin 2,  fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, und die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Klägerin 2,  für zwei nicht aufeinanderfolgende Ferienwochen pro Jahr; die Klägerin

2 ist in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren vorwahlberechtigt, wobei die Parteien die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen haben, und der Beklagte ist zusätzlich verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 in den Sommerferien drei aufeinanderfolgende Ferienwochen verbringen kann, b) ab dem Eintritt von B._____ in den Kindergarten:

 an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr,

 in jeder zweiten Woche (nämlich in jener, in der kein Wochenendbesuchsrecht stattfindet) von Donnerstag, 17:00 Uhr bzw. ab Kindergarten/Schulschluss, bis Freitag, 8:00 Uhr bzw. bis Kindergarten-/Schulbeginn,

 in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 10:00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 1. Januar, 18:00 Uhr; die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Klägerin 2 (womit der 14-tägliche Besuchsrechtsrhythmus allenfalls neu gestartet wird),  in den ungeraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 10:00 Uhr sowie vom 1. Januar, 10:00 Uhr, bis 2. Januar, 18:00 Uhr; die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Klägerin 2 (womit der 14-tägliche Besuchsrechtsrhythmus allenfalls neu gestartet wird),  fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Klägerin 2,  fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, und die Klägerin 1 verbringt das darauffolgende Wochenende bei der Klägerin 2,  für sechs Ferienwochen pro Jahr; die Klägerin 2 ist in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren vorwahlberechtigt, wobei die Parteien die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen haben; der Beklagte ist zusätzlich verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 in den Schulsommerferien drei aufeinanderfolgende Ferienwochen verbringen kann.

4. Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

 an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, beginnend am dritten Wochenende nach dem erfolgten Wegzug nach Deutschland, wobei der Beklagte der Klägerin 2 spätestens 48 Stunden zum Voraus die genauen Übergabezeiten bekanntzugeben hat,

 dabei ist der Beklagte berechtigt, die Klägerin 2 für jedes dritte solche Besuchsrecht spätestens vier Wochen im Voraus aufzufordern, die Reisen mit der Klägerin 1 selbst durchzuführen und ihm die Klägerin 1 spätestens samstags um 11.00 Uhr in der Schweiz zu übergeben; die Flugtickets für Mutter und Kind sind diesfalls vom Beklagten zu entschädigen oder von ihm in Absprache direkt zu buchen; der Rückflug erfolgt frühestens sonntags um 15:00 Uhr; die Reisepapiere von B._____ werden jeweils mit B._____ übergeben.

Zusätzlich ist der Beklagte berechtigt, mit der Klägerin 1 mindestens zweimal pro Woche, jeweils mittwochs und sonntags, sowie an Feiertagen ohne Besuchsrecht und am Geburtstag der Klägerin 1, ein Videotelefonat durchzuführen. Die Klägerin 2 ist verpflichtet, ein entsprechend eingerichtetes Gerät sowie B._____ dafür bereitzuhalten.

Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 bis zu deren Kindergarteneintritt während zwei nicht aufeinanderfolgende Ferienwochen pro Jahr und ab deren Kindergarteneintritt während sechs Ferienwochen pro Jahr zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin 2 ist in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren vorwahlberechtigt, wobei die Parteien die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen haben.

5. Die mit Entscheid der KESB Bezirk Hinwil vom 22. September 2021 vorsorglich und mit Entscheid derselben Behörde vom 16. August 2022 definitiv errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 für die Klägerin 1 wird aufgehoben. Der Rechenschafts-/Schlussbericht der Beiständin vom 28. November 2023 wird verdankt und genehmigt.

6. Die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52fbis AHVV werden vollumfänglich der Klägerin 2 angerechnet.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, solange die Klägerinnen in der Schweiz leben:

 Fr. 1'882.– ab 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 (Barunterhalt)  Fr. 2'157.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025 (davon Fr. 789.– Barunterhalt und Fr. 1'368.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 1'228.– fehlen)  Fr. 1'709.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2033 (davon Fr. 1'139.– Barunterhalt und Fr. 570.– Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'295.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)  Fr. 1'442.– ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (Barunterhalt)

Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin 2 zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen, und zwar ab dem Monat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt:

 Fr. 1'293.– bis 31. August 2033 (davon Fr. 709.– Barunterhalt und Fr. 584.– Betreuungsunterhalt)  Fr. 870.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)

 Fr. 903.– ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (Barunterhalt)

Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin 2 zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

9. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind von der Klägerin 2 und vom Beklagten je hälftig zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 =

100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index

Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 dieses Urteils basiert auf folgenden Grundlagen:

Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen:

• Klägerin 1: die Familienzulage von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– (Schweiz) bzw. von Fr. 250.– (Deutschland)

• Klägerin 2 (Schweiz): Fr. 4'340.– von Juni 2021 bis und mit Dezember 2022 Fr. 0.– von Januar 2023 bis und mit August 2025 Fr. 2'350.– von September 2025 bis und mit August 2033 (50%-Pensum) Fr. 3'760.– von September 2033 bis und mit Juni 2037 (80%-Pensum) Fr. 4'700.– ab Juli 2037 (100%-Pensum)

• Klägerin 2 (Deutschland): Fr. 1'150.– bis und mit August 2033 (50%-Pensum) Fr. 1'840.– von September 2033 bis und mit Juni 2037 (80%-Pensum) Fr. 2'300.– ab Juli 2037 (100%-Pensum)

• Beklagter: Fr. 5'375.– von Juni 2021 bis und mit Dezember 2022 (100%-Pensum) Fr. 5'527.– ab Januar 2023 (100%-Pensum)

Vermögen:

für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend

12. Alle abweichenden bzw. darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 6'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 13'320.25 bisher aufgelaufene Kosten der Kindsvertretung.

14. Die Kosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. [Schriftliche Mitteilung]

17. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 116 S. 2 ff.):

"1. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei aufzuheben und es sei die Obhut über die Tochter B._____ dem Vater zuzuteilen.

2. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220093-D) sei aufzuheben und es sei der Kindsmutter unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Aufenthaltsort der Tochter B._____ aus dem Bezirk D._____ zu verlegen.

3. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) seien aufzuheben und es sei die Kindsmutter berechtigt zu erklären, B._____ wie folgt zu betreuen:

- Für den Fall des Verbleibs der Kindsmutter in der Schweiz alternierend jeden zweiten Donnerstag 17.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr bzw. jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Ende Tagesmuttereinsatz bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember 18.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis 1. Januar, 18.00 Uhr in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 26. Dezember 10.00 Uhr sowie vom 1. Januar 10.00 Uhr bis 2. Januar

18.00 Uhr während sechs Wochen Ferien pro Jahr Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Für den Fall des Wegzuges der Kindsmutter ohne B._____ ins Ausland Solange B._____ noch nicht ordentlich eingeschult ist: Jeweils alle 4 Wochen von Freitag bis Donnerstag, wobei B._____ vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater abgeholt werden muss. Mit ordentlicher Einschulung von B._____: Jeweils das letzte Wochenende im Monat von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18.00 Uhr an ihrem Wohnsitz Während 8 Wochen Ferien pro Jahr in Deutschland, wobei B._____ (solange sie die Reise nicht selber antreten kann) vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater abgeholt werden muss. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

4. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) aufzuheben und es sei der Kindsvater berechtigt zu erklären, B._____ wie folgt zu betreuen:

- Während des Verbleibs der Kindsmutter in der Schweiz alternierend jeden zweiten Donnerstag 17.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr bzw. jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Ende Tagesmuttereinsatz bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz

in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember 18.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis 1. Januar, 18.00 Uhr in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 26. Dezember 10.00 Uhr sowie vom 1. Januar 10.00 Uhr bis 2. Januar

18.00 Uhr während sechs Wochen Ferien pro Jahr Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Für den Fall des Wegzuges mit B._____ ins Ausland Solange B._____ noch nicht ordentlich eingeschult ist: Jeweils alle 4 Wochen von Freitag bis Donnerstag, wobei B._____ vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater abgeholt werden muss. Mit ordentlicher Einschulung von B._____: Jeweils das letzte Wochenende im Monat von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18.00 Uhr an ihrem Wohnsitz Während 8 Wochen Ferien pro Jahr in der Schweiz, wobei B._____ (solange sie die Reise nicht selber antreten kann) vom Vater bei der Mutter abgeholt und von der Mutter beim Vater abgeholt werden muss. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

5. Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei aufzuheben und die Erziehungsgutschriften seien vollumfänglich dem Berufungskläger anzurechnen.

6. Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei aufzuheben und mit folgender Fassung zu ersetzen (wobei die abschliessende Bezifferung erst nach Edition der Unterlagen der Berufungsbeklagten erfolgen kann):

6.1 Der Beklagte wird verpflichtet, für die gemeinsame Tochter folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Familien und Ausbildungszulagen), solange die Klägerin 1 in der Schweiz unter der Obhut der Mutter lebt: ab 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 1'305 (CHF 952 + CHF 352 [Überschuss]; gerundet) ab 1. Januar 2023 bis Umteilung Obhut: CHF 1'413 (CHF 1'102; gerundet Barunterhalt + CHF 313 Betreuungsunterhalt, wobei ein Manko von CHF 125.00 festzuhalten ist) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

6.2 Mit Umteilung der Obhut an den Beklagten wird die Klägerin verpflichtet, für die gemeinsame Tochter folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Familien und Ausbildungszulagen), solange die Klägerin

1 in der Schweiz unter der Obhut des Vaters lebt: ab Umteilung der Obhut bis 31. August 2033: CHF 2'290 (CHF 1'235; gerundet Barunterhalt + CHF 1'055 Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037: CHF 1'560 (Barunterhalt CHF 1'290 zuzüglich Überschuss CHF 110 zzgl. Betreuungsunterhalt CHF 160) ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1: CHF 660 (Barunterhalt CHF 660 ohne Überschuss nach Leistungsfähigkeit der Eltern) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt des Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin 2 stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

7. Eventualiter (für den Fall der Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 6 vorstehend) sei Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) aufzuheben und mit folgender Fassung zu ersetzen (wobei die abschliessende Bezifferung erst nach Edition der Unterlagen der Berufungsbeklagten erfolgen kann):

Der Beklagte wird verpflichtet, für die gemeinsame Tochter folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Familien und Ausbildungszulagen), solange die Klägerin 1 unter der Obhut der Klägerin 2 in der Schweiz lebt: ab 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022: CHF 1'305 (CHF 952 + CHF 352 [Überschuss]; gerundet) ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2033: CHF 1'413 (CHF 1'102; gerundet Barunterhalt + CHF 313 Betreuungsunterhalt, wobei ein Manko von CHF 125.00 festzuhalten ist) ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037: CHF 1'285 (Barunterhalt CHF 972 zuzüglich Überschuss) ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1: CHF 490 (Barunterhalt CHF 490 ohne Überschuss nach Leistungsfähigkeit der Eltern) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

8. Dispositiv-Ziff. 8 sei vollumfänglich aufzuheben.

9. Eventualiter (für den Fall der Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vorstehend) sei Dispositiv-Ziff. 8 vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

Der Beklagte wird verpflichtet, ab dem Monat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab Umzug nach Deutschland bis 30. Juni 2027: EUR 567 Ab 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2033: EUR 669 Ab 1. Juli 2033 bis 30. Juni 2029: EUR 804 Ab 1. Juli 2039 bis zum 30. Juni 2042: EUR 743

10. Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei vollumfänglich aufzuheben.

11. Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei in Bezug auf den Verweis auf Dispositiv Ziff. 8 vollumfänglich aufzuheben.

12. Dispositiv-Ziff. 11 des Urteils vom 26. August 2024 (FK220033-D) sei aufzuheben und entsprechend der nachfolgenden Ausführungen zu aktualisieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten.

der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 125 S. 1):

"Es seien die berufungsklägerischen Anträge abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Kindseltern bzw. der Staatskasse."

der Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2 (Urk. 122 S. 3)

"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers."

Prozessuale Anträge:

des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 116 S. 8):

"Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren."

der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 122 S. 3):

"Es sei der Berufungsbeklagten 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2021 geborenen Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan B._____ oder Klägerin 1). B._____ lebt bei der Klägerin 2 in E._____.

2.

Mit Eingabe vom 20. September 2022 machten die Klägerinnen unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts E._____ vom 7. Juli 2022 (Urk. 1) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2). Hinsichtlich des Prozessverlaufs vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 117 S. 8 f.). Dieses erging am 26. August 2024 (Urk. 117).

3.

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 rechtzeitig (vgl. Urk. 110) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 116). Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde den Klägerinnen Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 121). Die rechtzeitig erstatteten Berufungsantworten vom 11. Dezember 2024 (Urk. 122) und vom 19. Dezember 2024 (Urk. 125) wurden den Parteien je gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 126). In der Folge ersuchte der Beklagte um Fristansetzung zur Stellungnahme (Urk. 128), welche er innert erstreckter Frist (Urk. 129 - 130) mit Eingabe vom 24. Februar 2025 einreichte. Diese Stellungnahme wurde den Klägerinnen am 5. und 6. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. II S. 5). Nach Einholung der Honorarnote der Kindsvertreterin (Urk. 134 und Urk. 135) wurde diese mit Verfügung vom 5. Mai 2025 dem Beklagten und der Klägerin 2 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 136), worauf sich einzig die Klägerin 2 vernehmen liess (Urk. 137).

4.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-115). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind.

II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten ist Dispositiv-Ziffer 5 (Aufhebung Beistandschaft), weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken. Bezüglich Dispositivziffern 13 bis 15 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt demgegenüber keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten ist Dispositiv-Ziffer 5 (Aufhebung Beistandschaft), weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken. Bezüglich Dispositivziffern 13 bis 15 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt demgegenüber keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3.).

3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO).

III. Materielles

A. Zuteilung der Obhut / Umzug nach Deutschland / Persönlicher Verkehr

1. Vorbemerkungen

Die Vorinstanz gab die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Obhutszuteilung (Urk. 117 S. 12 f.), zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (Urk. 117 S. 18) sowie zum persönlichen Verkehr (Urk. 117 S. 20) zutreffend wieder, sodass darauf verwiesen werden kann.

2. Obhut

2.1. Erwägungen der Vorinstanz

2.1.1. Die Vorinstanz beliess B._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 (Urk. 117 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung die Zuteilung der Alleinobhut an ihn (Urk. 116 S. 2).

2.1.2. Einleitend hielt die Vorinstanz fest, dass eine alternierende Obhut im vorliegend Fall nicht in Betracht komme. Weder die Eltern noch die Kindsvertretung hätten eine solche beantragt und gingen im Ergebnis darin einig, dass es angesichts der derzeit unzureichenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern an der praktischen Umsetzbarkeit fehle (Urk. 117 S. 12 ff.).

2.1.3. Zur Frage der Alleinobhut erwog die Vorinstanz in der Folge zusammengefasst, die zum Urteilszeitpunkt dreijährige B._____ werde seit ihrer Geburt überwiegend durch die Klägerin 2 betreut. Letztere sei unbestritten ihre Hauptbezugsper-

son. Die bisher gelebten Betreuungsverhältnisse und die daraus entstandene enge Bindung zwischen Mutter und Tochter sei für die Obhutszuteilung von zentraler Bedeutung. B._____ befinde sich im Kleinkindalter. Wie die Kindsvertreterin festgehalten habe, sei es für ihre Entwicklung sehr wichtig, dass sie ihre Hauptbezugsperson zur Verfügung habe und nicht allzu lange von dieser getrennt werde. Demnach entspreche es dem mutmasslichen Willen der noch urteilsunfähigen B._____, den Alltag weiterhin im Haushalt der Klägerin 2 zu verbringen. Ein Wechsel der Hauptbetreuungsverantwortung zum Beklagten stünde dieser Stabilität entgegen und wäre dem Kindeswohl abträglich, was gegen eine Obhutszuteilung an ihn spreche (Urk. 117 S. 13 f.).

Beide Elternteile seien zweifelsfrei erziehungsfähig. Zwar habe der Beklagte die Bindungstoleranz der Klägerin 2 bemängelt und geltend gemacht, sie sabotiere die Kontakte zwischen ihm und B._____. Tatsächlich habe sich die Klägerin 2 seit der Geburt von B._____ aufgrund des Paarkonfliktes wiederholt schwergetan, unbeschwerte Kontakte zwischen Vater und Tochter zuzulassen. Ende September 2021 habe sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB) dazu veranlasst gesehen, der Klägerin 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ zu entziehen, woraufhin diese zunächst notfallmässig bei den Grosseltern väterlicherseits und anschliessend im Haus für Mutter und Kind in F._____ untergebracht worden sei (vgl. KESB-Urk. 23 und KESB-Urk. 41). Vor dem Hintergrund dieser einschneidenden Massnahmen sei auch nicht verwunderlich, dass die Klägerin 2 laut Indikationsbericht zur KOFA-Intensivabklärung vom 15. Dezember 2021 eine geringe Impulskontrolle gegenüber dem Beklagten gezeigt und keine bzw. nur begleitete Kontakte zwischen ihm und B._____ habe zulassen wollen (KESB-Urk. 82 und KESB-Urk. 119). Gleichwohl seien die Fachpersonen aber bereits damals zur klaren Einschätzung gelangt, dass das Kindswohl unter ihrer Obhut gesichert sei, die Mutter-Kind-Beziehung stabil, verlässlich und vertraut sei und die erzieherischen Kompetenzen der Klägerin 2 als positiv eingeschätzt wurden (KESB-Urk. 119). Seit Anfang des Jahres 2023 zeichne sich sodann eine deutliche Entspannung des Elternkonflikts ab. So sei es den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 13. Februar 2023 unter Mitwirkung der Kindsvertreterin gelungen, eine Kontaktregelung zwischen dem Beklagten und B._____ für die Dauer des Verfahrens zu vereinbaren (Urk. 56). Gemäss Rückmeldung der Beiständin vom 17. Juli 2023 seien die Elterngespräche seither im Grundsatz positiv und einvernehmlicher als zuvor verlaufen. Die Besuchsregelung sei mit leichten Modifikationen umgesetzt und beibehalten worden und die Eltern seien fähig, die Besuchsdaten selbständig und einvernehmlich miteinander abzusprechen (Urk. 72). Diese Entwicklung – so die Vorinstanz weiter – sei erfreulich und zeige, dass die Klägerin 2 sich seit mehr als anderthalb Jahren auf ein unbelastetes Kontaktrecht zwischen B._____ und dem Beklagten einlasse. Eine Einschränkung der Bindungstoleranz, die einen Wechsel des hauptbetreuenden Elternteils gebieten könnte, sei nicht erkennbar. Zweifellos sei auch der Beklagte erziehungsfähig und grundsätzlich in der Lage, das Kindswohl unter seiner Obhut zu gewährleisten. In Anbetracht der bisherigen Betreuungsverhältnisse, gestützt auf entwicklungspsychologischen Erkenntnisse sowie in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kindsvertreterin sei indessen aufgrund des Alters von B._____ davon auszugehen, dass es für ihr Wohlergehen nach wie vor wichtig sei, nicht zu lange von der Klägerin 2 getrennt zu leben. Ein Wechsel der Hauptbetreuungsverantwortung zum Beklagten sei auch deshalb nicht angezeigt, weil er – selbst bei einem reduzierten Pensum von 80% – stark auf Drittbetreuung zurückgreifen müsste, während die Klägerin 2 weiterhin in der Lage sei, die Betreuung vorwiegend persönlich wahrzunehmen, was unter den Aspekten der Kontinuität und Stabilität der bisherigen Verhältnisse ebenso zu beachten sei. Im Ergebnis sei das Kindswohl unter der Obhut der Klägerin 2 besser gewährleistet, weshalb die Obhut bei ihr zu belassen sei (Urk. 117 S. 13 ff).

2.2. Erziehungsfähigkeit der Klägerin 2

2.2.1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe der Klägerin 2 zu Unrecht eine uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit attestiert. Es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz festhalte, die Klägerin 2 lasse sich mittlerweile auf ein unbelastetes Kontaktrecht zwischen Vater und Tochter ein und eine Einschränkung der Bindungstoleranz sei nicht erkennbar (vgl. Urk. 117 S. 14). Die Vorinstanz habe die von ihm dargelegten Schwierigkeiten unberücksichtigt gelassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. So habe er insbesondere mit Eingabe vom 22. November 2023 (Urk. 96) sowie den Beilagen 42 und 43 (Urk. 97/42-43) dargetan, dass sich die Kommunikation zwischen den Parteien entgegen den Hoffnungen seit Abschluss der Vereinbarung vom 13. Februar 2023 nicht verbessert habe. Die Klägerin 2 diktiere ihm nach wie vor, wie er sich zu verhalten habe. Sie verweigere ihm die Herausgabe von B._____, wenn er sie nicht persönlich abhole und schreibe ihm vor, was B._____ zu essen, wie er sie ins Bett zu bringen und welches Waschmittel er zu verwenden habe (Urk. 116 Rz. 12 und Rz. 21). Überdies sei unter Verweis auf die KESB-Akten sowie den Indikationsbericht zur KOFA-Intensivabklärung daran zu erinnern, dass die Klägerin 2 den Kontakt bereits seit der Geburt von B._____ erheblich erschwert habe (Urk. 116 Rz. 15 ff.). Auch nach Überweisung des Verfahrens vom Bezirksrat Hinwil an die Vorinstanz habe sich daran nichts geändert. Ferner habe die Klägerin 2 mit rechtsmissbräuchlich motivierten Wegzügen nach Deutschland und G._____ [Kanton in der Schweiz] gedroht, um ihn unter Druck zu setzen (Urk. 116 Rz. 18). Die Vorinstanz habe dieses Verhalten verharmlost und sich einseitig auf eine veraltete Rückmeldung der Beiständin aus dem Jahr 2023 gestützt, ohne seine dazu eingereichte Stellungnahme (Urk. 104) zu berücksichtigen (Urk. 116 Rz. 21). Darin habe er insbesondere ausgeführt, dass – entgegen der Annahme der Beiständin – auch die selbständige Planung und Umsetzung der Besuche nur dann funktioniere, wenn er sich dem Diktat der Klägerin 2 füge. Es sei damit offensichtlich und insbesondere durch die Beilagen Urk. 97/42-43 belegt, dass die Klägerin 2 nicht die Bereitschaft besitze, in Kinderbelangen mit ihm zusammenzuarbeiten. Die mangelnde Bindungstoleranz spreche klar gegen die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2 bzw. für die Zuteilung der Obhut an ihn (Urk. 116 Rz. 23 ff.; Urk. 131 Rz. 14 ff. und Rz. 49 ff.).

2.2.2. Die Klägerin 2 hält dem entgegen, die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht zu beanstanden (Urk. 122 Rz. 13 ff.). Bei den Vorbringen des Beklagten handle es sich um appellatorische Kritik, die auf unbewiesenen Parteibehauptungen beruhe. Weder die Eingabe vom 22. November 2024 (Urk. 96) noch die vom Beklagten eingereichten Beilagen (Urk. 97/42-43) seien geeignet, einen "Beweis" für eine eingeschränkte Bindungstoleranz zu erbringen (Urk. 122 Rz. 16 f.). Sie habe dem Beklagten den persönlichen Verkehr mit B._____ stets ermöglicht und sämtliche Besuchstermine eingehalten. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe der Beklagte selbst bestätigt, dass die damaligen acht Besuchstermine stattgefunden und gut funktioniert hätten (Prot. I. S. 24). Auch seither hätten sämtliche Besuche funktioniert. Zudem habe sie dem Beklagten wiederholt zusätzliche Besuche ausserhalb der vereinbarten Zeiten angeboten, etwa an Ostern oder an B._____s Geburtstag, welche er abgelehnt habe (Urk. 122 Rz. 19 ff.; vgl. Urk. 124/2-4). Im Übrigen betreue sie B._____ seit deren Geburt weitgehend alleine und kenne deren Bedürfnisse gut. Dass sie dem Beklagten Hinweise zur Ernährung, Schlafroutine und Bekleidung "vorschreibe" sei deshalb stets dem Kindeswohl gewidmet (Urk.

122 Rz. 24). Dass die Vorinstanz sich nicht näher mit den Eingaben des Beklagten auseinandergesetzt habe, sei nicht zu beanstanden, zumal diese schlichtweg belanglos seien. Insbesondere die vom Beklagten vorgebrachte, nicht relevante, Kommunikation aus der Vergangenheit (Urk. 97/42-43) und die damaligen KESB-Akten seien heute nicht mehr relevant. Die Beziehung zwischen den Eltern habe sich inzwischen beruhigt und der persönliche Verkehr zwischen dem Beklagten und B._____ sei gewährleistet und funktioniere gut (Urk. 122 Rz. 27). Ihre Erziehungsfähigkeit sei zweifelsohne zu bejahen (Urk. 122 Rz. 45).

2.2.3. Die Kindsvertreterin führt aus, sie habe sich kein vertieftes Bild von der Bindungstoleranz der Klägerin 2 machen können. Fakt zu sein scheine, dass die gerichtlich vorgesehenen Besuche stattfänden und von der Klägerin 2 nicht verhindert würden. Beim Gespräch vom 19. Dezember 2024 habe sich gezeigt, dass die Klägerin 2 nicht sonderlich positiv über den Beklagten spreche, ihre persönliche Meinung aber gemäss ihren Angaben vor B._____ zu deren Schutz zurückzuhalten versuche. So bastle sie beispielsweise mit B._____ ein Geschenk für den Beklagten (Urk. 125 Rz. 29).

2.2.4. Soweit der Beklagte in prozessualer Hinsicht eine Gehörsverletzung geltend macht, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit den entscheidrelevanten tatsächlichen und rechtlichen Aspekten auseinandergesetzt und ihren Entscheid so begründet hat, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Sie war nicht gehalten, auf jedes einzelne Vorbringen des Beklagten einzugehen (vgl. BGE 142 III

433 E. 4.3.2 m.w.H.; BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Im Übrigen hatte der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren die Möglichkeit, sich vor einer Instanz zu äus-

sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

2.2.5. Auch in der Sache ist der Rüge nicht zu folgen. Die thematisierte Bindungstoleranz bezeichnet nach der Rechtsprechung die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (BGer 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2. m.w.H.).

Zwar ist aktenkundig, dass die Klägerin 2 nach der Geburt von B._____ Mühe damit bekundete, einen unbelasteten Kontakt zwischen Vater und Tochter zuzulassen (vgl. umfangreiche KESB-Akten, insb. Urk. 119). Die Vorinstanz hat diese Umstände jedoch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Diese Vorkommnisse liegen inzwischen rund vier Jahre zurück und belegen keine gegenwärtige Bindungsintoleranz der Klägerin 2. Entscheidend sind die aktuellen Verhältnisse. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die seit Anfang 2023 erkennbare Entspannung des Elternkonflikts abgestellt: Die vereinbarte Besuchsregelung vom 13. Februar 2023 (Urk. 54) wird gemäss dem Schlussbericht der Beiständin vom 28. November 2023 von den Parteien kontinuierlich umgesetzt, wobei die Eltern in der Lage seien, die Besuchsdaten selbständig und einvernehmlich miteinander abzusprechen (vgl. Urk. 100). Die vom Beklagten eingereichten Eingaben (Urk. 96, Urk. 97/42-43, Urk. 104), mit denen er eine fehlende Bindungstoleranz der Klägerin 2 belegen will, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Zwar lassen sich namentlich aus den eingereichten Chatverläufen punktuelle Unstimmigkeiten in Bezug auf Themen wie Abholung, Ernährung oder Kleidung von B._____ entnehmen (Urk. 97/43). Solche Differenzen betreffen jedoch primär die Kommunikation zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten und sind auch unter grundsätzlich kooperierenden Elternteilen nicht ungewöhnlich. Sie lassen für sich allein nicht den Schluss zu, die Klägerin 2 sei nicht bereit, die Beziehung zwischen B._____ und dem Beklagten zuzulassen oder zu fördern. Insbesondere ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine tatsächliche Kontaktverweigerung bzw. -erschwerung. Im Übrigen hielt auch die Beiständin in ihrem Schlussbericht vom 28. November 2023 fest, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht spannungsfrei verlaufe und sich teilweise in Detailfragen verliere (mit welchem Waschmittel die Kleider gewaschen werden etc.). Entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Urk. 116 Rz. 21; Urk. 131 Rz. 46) wurde die Beistandschaft deswegen gleichwohl nicht als erfolglos, sondern als zweckmässig abgeschlossen erachtet, weil die wesentlichen Ziele – nämlich die Gewährleistung des persönlichen Verkehrs und die eigenverantwortliche Umsetzung der Besuchsregelung – erreicht wurden (vgl. Urk. 100 S. 6 f.). Zudem bestätigte auch die Kindsvertreterin, dass die Parteien ihr gegenüber angegeben haben, sich an das erstinstanzliche Urteil zu halten und die Besuche wie vorgesehen stattfinden (Urk. 125 Rz. 11). Damit gelingt es dem Beklagten nicht, eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Klägerin 2 zu belegen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2.3. Entwicklungspsychologische Studien

2.3.1. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe als einen der Hauptgründe für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2 "entwicklungspsychologische Erkenntnisse" angeführt und daraus abgeleitet, dass es aufgrund des Alters von B._____ für ihr Wohlergehen wichtig sei, nicht zu lange von ihrer Mutter getrennt zu sein (vgl. Urk. 117 S. 15). Das Bundesgericht habe jedoch klargestellt, dass kinderpsychologische Studien für die Obhutszuteilung nicht massgebend seien (unter Hinweis auf BGer 5A_357/2020 E. 3.3). Massgebend sei jeweils der konkrete Einzelfall. Die Vorinstanz habe weder eine von ihm ausgehende Kindeswohlgefährdung festgestellt noch ausgeführt, inwiefern die Entwicklung von B._____ unter seiner Obhut konkret gefährdet wäre. Vielmehr habe sie seine Erziehungsfähigkeit ausdrücklich bejaht. Indem sie dennoch pauschal angenommen habe, die Mutter spiele aufgrund des Alters des Kindes eine wichtigere Rolle, ohne seine individuellen Betreuungskompetenzen zu berücksichtigen, habe sie seine Gleichwertigkeit als Betreuungsperson verkannt, stereotype Rollenbilder verfestigt und das elterliche Gleichbehandlungsgebot verletzt. Das Abstellen auf "kinderpsychologische Überlegungen" losgelöst vom konkreten Einzelfall sei willkürlich und als Argument für die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2 ungeeignet (Urk. 116 Rz. 27 ff.).

2.3.2. Die Klägerin 2 entgegnet, die entwicklungspsychologischen Erkenntnisse seien kein Hauptgrund für die Obhutszuteilung an sie gewesen. Ausschlaggebend sei allein das Kindeswohl gewesen, das bei ihr besser gewährleistet werden könne als beim Beklagten. Der vom Beklagten zitierte Bundesgerichtentscheid beziehe sich auf das Modell der alternierenden Obhut und sei auf den vorliegenden Fall nur bedingt anwendbar. Die Vorinstanz habe sich nicht allein auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse und das Alter von B._____, sondern auch auf die Ausführungen der Kindsvertreterin, die bisherigen Betreuungsverhältnisse sowie ihre Stellung als Hauptbezugsperson für B._____ gestützt. Entscheidend sei für die Vorinstanz der konkrete Einzelfall gewesen und nicht abstrakte kinderpsychologische Studien wie es der Beklagte geltend mache (Urk. 122 Rz. 46 ff.).

2.3.3. Dem Beklagten ist nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass kinderpsychologische Studien für die Obhutszuteilung nicht massgebend sind, da sich in der Kinderpsychologie ohnehin verschiedene Meinungen finden, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen das Betreuungsmodell der alternierenden Obhut aussprechen (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGer 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020, E. 3.3). Diese Rechtsprechung richtet sich indes gegen eine schematische Anwendung bestimmter Betreuungsmodelle ohne Bezug zum konkreten Einzelfall. Vorliegend hat sich die Vorinstanz nicht abstrakt auf allgemeine entwicklungspsychologische Überlegungen gestützt, sondern nachvollziehbar begründet, weshalb es im derzeitigen Entwicklungsstadium von B._____ – namentlich aufgrund ihres Kleinkindalters, ihrer engen Bindung zur Klägerin 2 als Hauptbezugsperson und der bestehenden Betreuungskontinuität – für ihr Wohlergehen wichtig ist, dass sie nicht über längere Zeit von der Klägerin 2 getrennt wird. Die entwicklungspsychologischen Hinweise stellen in diesem Zusammenhang keine selbständige Begründungsgrundlage dar, sondern dienen lediglich der Ergänzung der konkreten Würdigung. Soweit der Beklagte geltend macht, die Vorinstanz habe seine individuellen Betreuungsfähigkeiten unzureichend berücksichtigt, ist festzuhalten, dass diese nicht in Frage gestellt wurden. Die Obhutszuteilung an die Klägerin 2 erfolgte nicht wegen unzureichender Betreuungskompetenzen des Beklagten, sondern gestützt auf eine Gesamtwürdigung der relevanten Kriterien unter dem Primat des Kindeswohls. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

2.4. Bisheriges Betreuungsmodell

2.4.1. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe sich bei der Zuteilung der Obhut zu Unrecht auf die bisherigen Betreuungsverhältnisse gestützt (vgl. Urk. 117 S. 14). B._____ sei erst nach der Trennung der Eltern geboren worden, sodass kein gelebtes Familiensystem bestanden habe. Die Hauptbezugspersonenstellung der Klägerin 2 sei daher nicht "natürlich gewachsen", sondern allein darauf zurückzuführen, dass sie ihm von Beginn an den Aufbau einer Beziehung zu B._____ verweigert habe. Das von der Vorinstanz herangezogene Argument der "Stabilität der Verhältnisse" beruhe damit auf einer einseitig geschaffenen Ausgangslage. Er und B._____ hätten gemäss Art. 8 EMRK ein Recht auf Familienleben, das auch einen regelmässigen Kontakt umfasse. Es sei unzulässig, die Obhut allein gestützt auf die bestehenden Betreuungsverhältnisse zuzusprechen, wenn diese auf einer einseitigen Blockade eines Elternteils beruhten. Indem die Vorinstanz dieses Ungleichgewicht nicht korrigiert habe, habe sie den Status quo verfestigt und damit das Kindeswohl langfristig gefährdet (Urk. 116 Rz. 35 ff.; Urk. 131 Rz. 6).

2.4.2. Die Klägerin 2 entgegnet, sie verweigere den Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht. Die Situation habe sich aktenkundig verbessert. Die Stabilität der Verhältnisse sei aus der Sicht von B._____ zu beurteilen. Seit deren Geburt habe sie die Betreuung persönlich übernommen, während der Beklagte voll erwerbstätig und stets auf Drittbetreuung angewiesen gewesen sei. Aus Sicht von B._____ sei sie deshalb die Hauptbezugsperson. Es sei mit dem Kindswohl unvereinbar, B._____ aus ihrer gewohnten Umgebung und von ihrer Hauptbezugsperson zu lösen, um beim Beklagten zu leben. Ob dies "fair" erscheinen möge oder nicht, sei nicht von Belang. Das Kindeswohl stehe über den Wünschen des Beklagten (Urk. 122 Rz. 55 ff.).

2.4.3. Dem Beklagten ist nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass die Parteien nie im in einem gemeinsamen Haushalt lebten und somit kein gemeinsam gelebtes Familiensystem bestand. Für die Obhutszuteilung ist jedoch nicht entscheidend, wie sich die bisherigen Betreuungsverhältnisse herausgebildet haben oder wer hierfür verantwortlich ist. Entscheidend ist allein, welche Regelung unter den gegebenen Umständen dem Kindeswohl am besten entspricht. Unbestritten ist, dass B._____ seit ihrer Geburt überwiegend von der Klägerin 2 betreut wird und diese ihre Hauptbezugsperson ist. Für ein Kleinkind kommt der Kontinuität dieser Betreuung besonderes Gewicht zu. Der Einwand des Beklagten, dies sei allein auf eine unberechtigte Kontaktverweigerung durch die Klägerin 2 zurückzuführen, vermag daran nichts zu ändern. Die Zuteilung der Obhut hat sich ausschliesslich an den konkreten Bedürfnissen des Kindes zu orientieren und kann nicht dazu dienen, vergangene Konflikte oder vermeintliches Ungleichgewicht zwischen den Eltern auszugleichen. Ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson würde für B._____ einen erheblichen Einschnitt in ihre gewohnte Lebenssituation bedeuten, auch wenn der Beklagte inzwischen eine wichtige Bezugsperson für sie ist. Auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich nichts anderes. Die Elternrolle des Beklagten bleibt anerkannt und sein Recht auf persönlichen Verkehr mit B._____ ist weiterhin gewährleistet (vgl. nachfolgend Ziff. E. III. A. 4.). Die Vorinstanz hat dem bisherigen Betreuungsmodell daher zu Recht besonderes Gewicht beigemessen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2.5. Mutmasslicher Wille von B._____

2.5.1. Der Beklagte rügt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach es dem "mutmasslichen Willen" von B._____ entspreche, den Alltag mit der Klägerin 2 zu verbringen (vgl. Urk. 117 S. 13), basiere auf einer subjektiven Ansicht der Kindsvertreterin. Zum Zeitpunkt ihrer Einsetzung am 29. November 2023 sei B._____ noch nicht einmal zweijährig gewesen. In diesem Alter sei sie weder urteilsfähig noch in der Lage, einen eigenen, autonomen Willen zu bilden oder mitzuteilen, bei welchem Elternteil sie den Alltag lieber verbringen würde. Stütze sich die Vorinstanz unreflektiert auf diese subjektiven Behauptungen der Kindsvertreterin verfalle sie in Willkür (Urk. 116 Rz. 41; Urk. 131 Rz. 1 und 7).

2.5.2. Die Klägerin 2 entgegnet, es sei die Aufgabe der Kindsvertreterin, den mutmasslichen Willen des Kindes zu vertreten. Dieser könne auf einer Einschätzung beruhen, sich aber auch aus den Umständen ergeben, namentlich daraus, dass sie (die Klägerin 2) seit jeher die Hauptbezugsperson von B._____ sei. Diese Einschätzung decke sich mit der Tatsache, dass B._____ seit ihrer Geburt alleine von ihr betreut werde. Die Vorinstanz habe diese Einschätzung nicht isoliert, sondern zusammen mit einer Reihe weiterer Gründe und Argumente angeführt, um die Obhut bei ihr zu belassen (Urk. 122 Rz. 64).

2.5.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Aspekt der Willensvertretung durch die Kindsvertretung nur bei urteilsfähigen Kindern relevant. Fehlt die Urteilsfähigkeit, hat die Kindsvertretung dem Gericht primär das objektivierte Kindswohl zu vermitteln. Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist in Obhuts- und Zuteilungsfragen in der Regel ab dem zwölften Altersjahr anzunehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.4; BGer 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 5.2; BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3).

2.5.4. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass B._____ aufgrund ihres Alters nicht urteilsfähig ist und daher keinen rechtlich relevanten autonomen Willen bilden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorinstanz unzulässigerweise auf den "mutmasslichen Willen" der noch urteilsunfähigen B._____ abgestellt hätte. Der Begriff bezeichnet im vorliegenden Zusammenhang nicht eine subjektive Willensäusserung von B._____, sondern die von der Kindsvertreterin vermittelte, am Kindeswohl orientierte Einschätzung. Diese beruht auf einer umfassenden Abklärung der tatsächlichen Gegebenheiten und stellt keine bloss subjektive Behauptung der Kindsvertreterin dar. Die Vorinstanz hat diese Einschätzung in ihre Gesamtwürdigung einbezogen und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es für die Entwicklung von B._____ wichtig ist, ihre Hauptbezugsperson zur Verfügung zu haben und es in ihrem Wohl liegt, wenn sie den Alltag bei der Klägerin 2 verbringt. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

2.6. Persönliche Betreuungsmöglichkeit

2.6.1. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz sei vom Grundsatz der Eigen- und Fremdbetreuung abgewichen und habe damit Bundesrecht verletzt (unter Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). So habe die Vorinstanz festgehalten, dass ein Wechsel der Hauptbetreuungsverantwortung zum Beklagten umso weniger angezeigt sei, als dieser – selbst bei einer Reduktion des Arbeitspensums auf 80% – in erheblichem Ausmass auf Drittbetreuung angewiesen wäre, während die Klägerin 2 die Betreuung weiterhin mehrheitlich selbst wahrnehmen könne (Urk. 117 S. 15 f.). Dass er auf Drittbetreuung angewiesen sei, dürfe jedoch nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, zumal auch die Klägerin 2 während ihrer Arbeitstätigkeit eine Tagesmutter beigezogen habe. Es widerspreche zudem dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn der Klägerin 2 faktisch zugestanden werde, sich bis zur Einschulung von B._____ vollständig der Betreuung zu widmen und keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, während ihm die Obhut mit Hinweis auf sein Erwerbspensum versagt werde, obwohl auch er bereit wäre, sein Arbeitspensum an eine Obhutszuteilung anzupassen (Urk. 116 Rz. 44 ff.; Urk. 131 Rz. 8 ff.).

2.6.2. Die Klägerin 2 entgegnet, selbst wenn man von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgehe, müsse bei den gelebten Verhältnissen das Kontinuitätsprinzip greifen. Für die Zuteilung der Obhut seien Stabilität und Kontinuität entscheidend, welche B._____ nur bei ihrer Hauptbezugsperson erfahre. Sie könne B._____ weiterhin persönlich betreuen, der Beklagte hingegen nicht, da er zwangsläufig auf Drittbetreuung angewiesen wäre. Es wäre ihm unbenommen gewesen, seine Arbeitsstelle zu kündigen und sich vollumfänglich um seine Tochter zu kümmern (Urk. 122 Rz. 65 ff.).

2.6.3. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann ein Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2; BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1). Gleichzeitig ist das Kriterium bei Säuglingen und Kleinkindern stärker zu gewichten als bei Jugendlichen (BGE 142 III 612 E. 4.3).

2.6.4. Die Vorinstanz hat bei der Obhutszuteilung berücksichtigt, dass der Beklagten in erheblichem Umfang auf Drittbetreuung angewiesen wäre, während die Klägerin 2 die Betreuung mehrheitlich selbst wahrnehmen könne. Dies ist insoweit zu relativieren, als Eigen- und Fremdbetreuung – wie dargelegt – grundsätzlich gleichwertig sind. Zwar ist zu beachten, dass B._____ sich im Kleinkindalter befindet und die persönlichen Betreuung durch einen Elternteil daher tendenziell höher zu gewichten ist. Dieses Kriterium verliert jedoch zunehmend an Bedeutung, da auch die Klägerin 2 mit dem Kindergarteneintritt von B._____ im August 2025 gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachzugehen und damit in Zukunft ebenfalls auf Drittbetreuung angewiesen sein dürfte (vgl. E. III. B. 1.1.1). Gleichwohl hat die Vor-instanz die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2 nicht primär auf die persönliche Verfügbarkeit gestützt, sondern auf die enge Bindung von B._____ zu ihrer Hauptbezugsperson sowie die Betreuungskontinuität. Der Einwand des Beklagten rechtfertigt deshalb keine andere Beurteilung.

2.7. Persönliches Umfeld

2.7.1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das persönliche Umfeld der Parteien unberücksichtigt gelassen. Er verfüge in H._____ und Umgebung über ein stabiles soziales Umfeld, bestehend aus seiner Familie, einem festen Freundeskreis sowie einem langjährigen Arbeitsverhältnis bei derselben Firma. Demgegenüber verfüge die Klägerin 2 in Deutschland abgesehen von ihrer Mutter, Schwester und einem Onkel über kein soziales Netzwerk. B._____ sei zudem in der Schweiz geboren. Die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse spreche daher gegen einen Wegzug und für eine Obhutszuteilung an ihn (Urk. 116 Rz. 50 ff.).

2.7.2. Die Klägerin 2 entgegnet, sie stamme aus Norddeutschland, sei dort sehr verwurzelt und könne auf familiäre Unterstützung zählen. B._____ sei ihrem Alter entsprechend eher personen- als umgebungsbezogen, weshalb die Stabilität der örtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend sei (Urk. 122 Rz. 73).

2.7.3. Dem Kriterium der örtlichen Stabilität und des familiären Umfelds kommt im vorliegenden Fall nur untergeordnete Bedeutung zu. B._____ befindet sich im Kleinkindalter, ist damit stärker personen- als ortsbezogen und die Klägerin 2 ist unbestrittenermassen ihre Hauptbezugsperson. Vor diesem Hintergrund fällt für die Obhutszuteilung weder das persönliche Umfeld des Beklagten, noch jenes der Klägerin 2 ausschlaggebend ins Gewicht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2.8. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände des Beklagten gegen die Zuteilung der Obhut über B._____ an die Klägerin 2 nicht stichhaltig sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzliche Obhutszuteilung an die Klägerin 2 zu bestätigen.

3. Wechsel des Aufenthaltsorts nach Deutschland

3.1. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, die Klägerin 2 habe ihren Willen zum Umzug nach Deutschland wiederholt klar bekundet. Auch wenn der Beklagte dargelegt und belegt habe, dass die Klägerin 2 den Wegzug wiederholt angekündigt und als Druckmittel eingesetzt habe, um ihren Willen oder vermeintliche Ansprüche durchzusetzen, sei nicht davon auszugehen, dass der Umzug einzig der Vereitelung seines Kontakts zu B._____ diene. Vielmehr habe die Klägerin 2 nachvollziehbare Gründe für den Umzug dargelegt, namentlich die Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie. Im Übrigen sei bereits im Rahmen der Obhutsfrage festgestellt worden, dass ihre Bindungstoleranz nicht derart in Frage gestellt sei, dass damit eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit einherginge, und sie inzwischen schon seit mehr als anderthalb Jahren unbegleitete Kontakte zwischen dem Beklagten und B._____ zulasse. Im Ergebnis seien die Motive der Klägerin 2 einer gerichtlichen Überprüfung entzogen und ihr Wegzug nach Deutschland als Hypothese vorauszusetzen. Es bleibe einzig die Frage zu beantworten, ob das Wohl von B._____ besser gewahrt sei, wenn sie mit der Klägerin 2 nach Deutschland ziehe oder beim Beklagten in der Schweiz verbleibe. Aufgrund des Kleinkindalters von B._____ sei davon auszugehen, dass sie mehr personen- als umgebungsbezogen sei und in Deutschland ähnliche Lebensbedingungen wie in der Schweiz vorfinden werde. Wie bereits im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung sei daher an das bisher gelebte Betreuungsmodell anzuknüpfen. Entscheidend sei dabei, dass die Klägerin

2 nach wie vor die Hauptbezugsperson von B._____ sei und es dem mutmasslichen Willen von B._____ entsprechen dürfte, nicht zu lange von ihr getrennt zu werden. Damit sei Kindswohl besser gewährleistet, wenn B._____ mit der Klägerin 2 nach Deutschland ziehe, als wenn sie beim Beklagten verbleibe. Entsprechend sei der Klägerin 2 die Verlegung des Aufenthaltsortes von B._____ nach Deutschland zu bewilligen (Urk. 117 S. 18 f. ).

3.2. Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Beweise willkürlich gewürdigt und Bundesrecht verletzt, wenn sie ausführe, die Klägerin 2 bezwecke den Wechsel des Aufenthaltsortes nicht einzig deshalb, um den Kontakt zwischen ihm und B._____ zu vereiteln (Urk. 116 Rz. 57). Entgegen dieser Feststellung sei belegt, dass die Klägerin 2 ihm bereits seit der Schwangerschaft wiederholt mit einem Wegzug nach Deutschland gedroht habe und zwar einzig mit dem Ziel, ihn aus dem Leben von B._____ zu "eliminieren" (Urk. 116 Rz. 58). So habe sie ihm im Januar 2021 mitgeteilt, er solle freiwillig auf das gemeinsame Sorgerecht verzichten (Urk. 116 Rz 59 f.). Im Dezember 2021 habe sie als einzigen Grund für den Umzug angegeben, keinerlei Kontakt zu ihm – auch nicht für B._____ – zu wünschen und daher entweder die Rückkehr nach Deutschland oder ein Kontaktverbot in der Schweiz zu erwägen (Urk. 116 Rz. 62 f.). Im April 2022 habe sie gegenüber der KESB den Umzug nach Deutschland davon abhängig gemacht, dass ihr das alleinige Sorgerecht zugesprochen werde (Urk. 116 Rz. 64 f.). Gleiches gelte für den November 2022, als sie ihren Verbleib in E._____ von der Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrages und dem Rückzug seiner Anträge abhängig gemacht habe (Urk. 116 Rz. 67). Aus den Akten ergebe sich kein sachlicher Grund für den Umzug. Die von der Klägerin 2 geltend gemachte familiäre Unterstützung in Deutschland sei lediglich als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten (Urk. 116 Rz. 68). Aufgrund der beweisrechtlichen Abwägung sei erstellt, dass der geplante Umzug der Klägerin 2 rechtsmissbräuchlich und die Verlegung des Aufenthaltsortes von B._____ daher zu verweigern sei (Urk. 116 Rz. 69; Urk. 131 Rz. 30 ff.). Was sodann die Ausführungen der Kindsvertreterin im Zusammenhang mit dem Umzug von B._____ nach Deutschland anbelange, erwiesen sich diese als unzutreffend und erfolgten in Überschreitung ihrer Kompetenz, indem diese lediglich ihre subjektive Ansicht wiedergebe (Urk. 131 Rz. 20 ff.).

3.3. Die Klägerin 2 erwidert, ihr Verhalten sei zu keinem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt habe, habe sie nachvollziehbare Gründe für den geplanten Wegzug nach Deutschland vorgetragen, na-

mentlich die Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie. Die vom Beklagten eingereichten Chatverläufe und Äusserungen könnten nicht als "Beweis" im Rechtssinn gelten. Diese seien inzwischen überholt und belegten einzig, dass die Parteien sich bereits in der Vergangenheit uneinig gewesen seien. Ihre Motive für einen Wegzug seien im Übrigen durch die verfassungsrechtlich garantierte Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit geschützt und für den Beklagten nicht von Belang. Die Bewilligung des Umzugs nach Deutschland sei unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände erfolgt und daher nicht zu beanstanden (Urk. 122 Rz. 81 ff.).

3.4. Die Kindsvertreterin führt aus, die Klägerin 2 habe ihr gegenüber bestätigt, nach wie vor mit B._____ nach Deutschland umziehen zu wollen. B._____ sei noch zu jung, um einzuschätzen zu können, was es bedeutete, den Vater künftig nur noch mit dem Flugzeug (oder dem Nachtzug) besuchen zu können. Sie sei – wie die Vorinstanz festgehalten habe – nach wie vor mehr personen- als ortsbezogen, weshalb es tendenziell zu ihrem Wohl sei, wenn sie mit ihrer Hauptbezugsperson der Klägerin 2 wegziehen dürfe. B._____ befinde sich in einem Alter, in dem sie sich gut an einem neuen Ort eingliedern könne und sei mit ihrem offenen Wesen zweifellos in der Lage, auch in Deutschland wieder Freunde zu finden. Zugleich sei auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson geworden. Die Vorinstanz habe diesem Umstand bei der Regelung des persönlichen Verkehrs für den Fall des Wegzugs von B._____ Rechnung getragen (Urk. 125 Rz. 22 ff.).

3.5. Ergänzend bzw. verdeutlichend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist im Zusammenhang mit der Verlegung des Aufenthaltsortes (vgl. Urk. 117 S. 18) Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB bedarf der Wechsel des Aufenthaltsortes ins Ausland bei unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kindern der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Bewilligung durch das Gericht. Die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern wird dadurch nicht eingeschränkt. Zur Prüfung der Genehmigung nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB ist der Wegzug als Hypothese vorauszusetzen. Die Gründe dafür haben grundsätzlich belanglos zu bleiben (BGE 142 III 481 E. 2.5 ff.). Etwas anderes gilt dann, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes rechtsmissbräuchlich erfolgt. Rechtsmissbräuchlich verhält sich derjenige Elternteil, der zusammen mit dem Kind ohne plausible Gründe allein deswegen wegzieht, um Kontakte zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erschweren oder gar zu vereiteln (BGE 142 III 481 E. 2.7; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a ZGB N 18, m.w.H.).

3.6. Vorliegend ist eine rechtsmissbräuchliche Motivation der Klägerin 2 zu verneinen. Der Beklagte verweist zwar auf Chatverläufe und Äusserungen aus den Jahren 2021 und 2022, in denen die Klägerin 2 den Wegzug nach Deutschland wiederholt thematisierte, an Bedingungen knüpfte und teilweise als Druckmittel einsetzte. Diese stammen jedoch aus einer Zeit erheblicher elterlicher Spannungen und liegen inzwischen mehrere Jahre zurück. Sie belegen keine gegenwärtige und ernsthaft verfolgte Absicht, den Kontakt zwischen dem Beklagten und B._____ zu verhindern. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Situation – wie bereits im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung festgehalten – seither wesentlich verändert hat. Der persönliche Verkehr zwischen B._____ und dem Beklagten hat sich gefestigt, die vereinbarte Besuchsregelung wird von beiden Elternteilen eingehalten und der Beklagte ist zu einer wichtigen Bezugsperson für B._____ geworden (vgl. E. III. A. 2.2.5). Hinzu kommt, dass die Klägerin 2 für den Fall eines Wegzugs nach Deutschland ein entsprechendes Besuchsrecht zwischen B._____ und dem Beklagten beantragt hat (vgl. E. III. A. 4.2), was ebenfalls gegen eine Kontaktverhinderung spricht. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Klägerin 2 den Kontakt bei einem Umzug nach Deutschland vereiteln würde (vgl. Urk. 131 Rz. 17), bestehen nicht. Soweit der Beklagte geltend macht, die von der Klägerin 2 angeführte Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie sei bloss eine nachgeschobene Schutzbehauptung, überzeugt dies ebenfalls nicht. Weshalb die Klägerin 2 nach Deutschland ziehen will, ist für die rechtliche Beurteilung – nachdem keine rechtsmissbräuchliche Absicht festgestellt werden kann – nicht von Belang. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Inanspruchnahme familiärer Unterstützung in Deutschland durch die Klägerin 2 glaubhaft und objektiv nachvollziehbar erscheint.

Vor diesem Hintergrund ist unter Einbezug der Einschätzung der Kindsvertreterin – die auf einer umfassenden Abklärung des Kindeswohls beruht und nicht bloss eine subjektive Meinung darstellt (vgl. bereits E. III. A. 2.5.4) – sowie der weiteren, von der Vorinstanz festgestellten Umstände, insbesondere der engen Bindung von B._____ zu ihrer Hauptbezugsperson und der gelebten Betreuungskontinuität, festzuhalten, dass das Kindswohl besser gewahrt ist, wenn B._____ mit der Klägerin 2 nach Deutschland zieht, als wenn sie beim Beklagten verbleibt. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach der Klägerin 2 die Verlegung des Aufenthaltsortes von B._____ nach Deutschland zu bewilligen ist.

4. Persönlicher Verkehr

4.1. Regelung bei einem Verbleib in der Schweiz

4.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten sich mit Vereinbarung vom 13. Februar 2023 auf eine Kontaktregelung für die Dauer des Verfahrens geeinigt (Urk. 56). Demnach sei der Beklagte – nach einer stufenweisen Aufbauphase mit zunächst sechs unbegleiteten Besuchen ohne Übernachtungen im Februar 2023 – seit März 2023 berechtigt, B._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 8.00 Uhr bis Sonntag, 16.30 Uhr sowie in den jeweils dazwischenliegenden Wochen von Donnerstag, 17.00 Uhr bis Freitag, 8.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Diese Regelung sei in einer ersten Phase, d.h. bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten, fortzuführen. Zusätzlich sei dem Beklagten in dieser Phase ein Ferienrecht von zwei nicht aufeinanderfolgenden Wochen pro Jahr einzuräumen. Ab dem Kindergarteneintritt erscheine es angesichts des fortgeschrittenen Alters von B._____ als angemessen, das Wochenendbesuchsrecht um eine zweite Übernachtung zu erweitern, d.h. dieses bereits am Freitag ab 17.30 Uhr beginnen und jeweils am Sonntag, 18.00 Uhr enden zu lassen. Zugleich sei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt zu sechs Ferienwochen pro Jahr berechtigt, wobei er darauf Rücksicht zu nehmen habe, dass die Klägerin 2 mit B._____ in den Schulsommerferien drei aufeinanderfolgende Ferienwochen verbringen könne. Ferner räumte die Vorinstanz dem Beklagten in beiden Phasen ein Feiertagbesuchsrecht ein, nämlich ein alternierendes Besuchsrecht an Weihnachten und Neujahr (je nach gerader oder ungerader Jahreszahl) und eine Ausdehnung des Wochenendendbesuchsrechts an Ostern und Pfingsten (Urk. 117 S. 20 f.).

4.1.2. Der Beklagte beantragt für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz eine Ausweitung des Besuchsrechts dahingehend, dass er B._____ jeden zweiten Donners-

tag, 17.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr betreut sowie ein verlängertes Wochenendbesuchsrecht jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz, einzuräumen sei. Zusätzlich verlangt er ein Ferienbesuchsrecht von sechs Ferienwochen pro Jahr sowie ein alternierendes bzw. verlängertes Feiertagsbesuchsrecht. Er habe die von der Vorinstanz bis zum Kindergarteneintritt festgelegte Besuchsregelung bereits mehrfach als qualifiziert unangemessen moniert. Angesichts seiner nachweislich guten Beziehung zu B._____, seiner unbestrittenen Erziehungsfähigkeit und der Tatsache, dass B._____ bereits früh fremdbetreut worden sei, sei ein derart minimales Besuchsrecht nicht sachgerecht. Es sei widersprüchlich, ihm zwar eine Ferien- und Feiertagsregelung mit mehreren aufeinanderfolgenden Übernachtungen zuzugestehen, in der Alltagsbetreuung jedoch nicht mehr als eine Übernachtung pro Woche einzuräumen. Die bestehende Regelung verunmögliche zudem wichtige Rituale, da er und B._____ dadurch nur einmal wöchentlich gemeinsam ein Abendessen sowie das Ritual von Zubettgehen und Aufwachen erleben könnten (Urk. 116 Rz. 71 ff.).

4.1.3. Die Klägerinnen halten die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung für angemessen und beantragen, die Berufung des Beklagten abzuweisen (Urk. 122 Rz. 94 ff.; Urk. 125 Rz. 21).

4.1.4. Die vorinstanzliche Besuchsregelung unterscheidet zwischen einer Phase bis zum Kindergarteneintritt von B._____ und einer Phase danach. Da der Kindergarteneintritt im August 2025 erfolgte (vgl. Urk. 122 Rz. 101) ist die Zeit davor nicht mehr relevant. Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist deshalb das Besuchsrecht nach Kindergarteneintritt. Dabei ist bereits eine altersgerechte Erweiterung vorgesehen: Gemäss Regelung der Vorinstanz beginnt das Wochenendbesuchsrecht neu am Freitag, 17.30 Uhr und endet am Sonntag, 18.00 Uhr. Damit wird dem Anliegen des Beklagten Rechnung getragen, mit B._____ mehr als einmal pro Woche gemeinsame Rituale wie Abendessen, Zubettgehen und Frühstück zu pflegen. Eine Verlängerung bis Montagmorgen – wie vom Beklagten beantragt – würde hingegen bedeuten, dass B._____ den Wochenbeginn ausserhalb ihres gewohnten Lebensmittelpunktes erlebt. Gerade im Hinblick auf den Kindergartenstart ist es für ihre Stabilität und Eingewöhnung jedoch zielführend, den Montagmorgen in einem konstanten und vertrauten Umfeld zu erleben und insbesondere auch den Schulweg am Anfang einer neuen Woche von ihrem Wohnort aus mit ihren Freundinnen und Freunden zu absolvieren. Die Rückgabe am Sonntagabend trägt diesem Bedürfnis besser Rechnung und ermöglicht einen ruhigen Übergang in die neue Kindergartenwoche.

Auch die beantragte Ausdehnung von Donnerstagabend, 17.00 Uhr bis Freitagabend, 18.00 Uhr, erscheint nicht angezeigt. Die vorinstanzlich vorgesehene Regelung von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr umfasst bereits eine Übernachtung und ermöglicht dem Beklagten, sowohl den Abend als auch den darauffolgenden Morgen mit B._____ zu verbringen. Eine Verlängerung bis Freitagabend um 18.00 Uhr würde angesichts der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des Beklagten keine wesentliche zusätzliche Betreuungszeit schaffen und drängt sich daher nicht auf.

Keinen Streitpunkt bildet schliesslich das vom Beklagten beantragte Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht, das ab dem Kindergarteneintritt mit der vorinstanzlichen Regelung übereinstimmt. Dass der Beklagte beanstandet hätte, der Klägerin 2 drei aufeinanderfolgende Wochen mit B._____ in den Schulsommerferien zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich das vorinstanzlich festgelegte Besuchsrecht als angemessen und ist zu bestätigen.

4.2. Regelung beim Wegzug nach Deutschland

4.2.1. Die Vorinstanz legte für den Fall eines Wegzugs von B._____ nach Deutschland – beginnend am dritten Wochenende nach dem erfolgten Wegzug – folgendes Besuchsrecht fest: Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet, B._____ an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die genauen Übergabezeiten habe er der Klägerin 2 spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben. Zudem sei der Beklagte berechtigt, die Klägerin 2 für jedes dritte solche Besuchsrecht spätestens vier Wochen im Voraus anzufordern, die Reisen mit B._____ selbst durchzuführen und ihm B._____ spätestens samstags um 11.00 Uhr in der Schweiz zu übergeben. Die Kosten für die Flugtickets für Mutter und Kind seien diesfalls vom Beklagten zu entschädigen oder von ihm in Absprache direkt zu buchen. Der Rückflug habe frühestens sonntags um 15.00 Uhr zu erfolgen. Eine Feiertagsregelung erscheine nach dem Wegzug aus der Schweiz wegen der nur kurzen gemeinsamen Zeit des Beklagten und B._____ sowie der teilweise wohl voneinander abweichenden Feiertage in der Schweiz und in Norddeutschland als wenig praktikabel, weshalb darauf zu verzichten sei. Angesichts des reduzierten persönlichen Kontakts sei es zudem unabdingbar, dass regelmässige Videotelefonate stattfänden. Der Beklagte sei daher zusätzlich berechtigt, mindestens zwei Mal pro Woche, jeweils mittwochs und sonntags, sowie an Feiertagen ohne Besuchsrecht und am Geburtstag von B._____ ein Videotelefonat durchzuführen. Ausserdem sei der Beklagte berechtigt und verpflichtet, B._____ bis zu deren Kindergarteneintritt während zwei nicht aufeinanderfolgenden Ferienwochen pro Jahr und ab deren Kindergarteneintritt während sechs Ferienwochen pro Jahr zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 117 S. 22).

4.2.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das von ihm beantragte Besuchsrecht als "nicht altersadäquat" verworfen, ohne dies näher zu begründen. Insbesondere die Ablehnung einer Feiertagsregelung mit dem Hinweis auf deren geringe Praktikabilität sei bundesrechtswidrig, ermessensfehlerhaft und willkürlich. Eine Feiertagsregelung sei auch nach einem Umzug ins Ausland praktikabel und könne flexibel an die Gegebenheiten angepasst werden. Es wäre offensichtlich im Interesse des Kindes, dass beide Elternteile an wichtigen Feiertagen teilhaben könnten. Zudem könne an nicht persönlich wahrnehmbaren Feiertagen der Kontakt über digitale Kommunikationsmittel erfolgen. Feiertage böten wertvolle Gelegenheiten zur Stärkung der Vater-Kind-Bindung und seien für die emotionale Entwicklung des Kindes von Bedeutung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei grösserer Distanz weniger, dafür aber längere Besuchsperioden oder kompensatorische Ferienzeiten gewährt werden sollen, habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen. Gestützt darauf beantragt der Beklagte für den Fall eines Wegzugs, ihm vor der Einschulung von B._____ ein Besuchsrecht alle vier Wochen von Freitag bis Donnerstag einzuräumen. Ab Einschulung sei ihm ein Besuchsrecht jeweils am letzten Wochenende eines jeden Monats von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18.00 Uhr, an ihrem Wohnsitz, einzuräumen sowie ein Ferienrecht von acht Wochen pro Jahr mit alternierendem Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit über die Ferienaufteilung (Urk. 116 Rz. 79 ff.).

4.2.3. Die Klägerinnen beantragen, die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen und die Berufung des Beklagten abzuweisen (Urk. 122 Rz. 111 ff.; Urk. 125 Rz. 21). Hinsichtlich der Feiertagsregelung bringt die Klägerin 2 vor, Feiertage seien meist einzelne, datumsgebundene Tage, die nicht immer auf ein Wochenende fielen. Eine entsprechende Regelung müsse daher für sämtliche Feiertage erfolgen und die konkreten Wochentage bis zur Volljährigkeit von B._____ berücksichtigen sowie mit den Feiertagen in Deutschland abgestimmt werden. Dies sei nicht praktikabel (Urk. 122 Rz. 108).

4.2.4. Nach dem Umzug von B._____ nach Deutschland ist der persönliche Verkehr den veränderten Verhältnissen anzupassen. Im Vordergrund steht wiederum – angesichts des Kindergarteneintritts – die Ausgestaltung des Besuchsrechts nach der Einschulung. Die vorinstanzliche Regelung sieht Besuche im Drei-Wochen-Rhythmus vor. Dies ermöglich im Durchschnitt mehr als einen Besuch pro Monat. Der vom Beklagten beantragte Wechsel zu nur einem Besuchswochenende pro Monat würde längere Zeiträume ohne persönlichen Kontakt schaffen. Gerade bei jüngeren Kindern sind häufige und regelmässige Kontakte für die Aufrechterhaltung einer stabilen Bindung besonders wichtig. Die vorinstanzliche Regelung trägt diesem Umstand besser Rechnung und ist beizubehalten.

Soweit der Beklagte das Fehlen einer Feiertagsregelung rügt, fehlt es zwar an einem entsprechenden Antrag (vgl. Urk. 116 S. 2 ff.). Gleichwohl liegt es im Kindeswohl, dass B._____ zumindest die Weihnachts- und Osterfeiertage, denen eine besondere Bedeutung zukommt und die in beiden Ländern gleichzeitig stattfinden, mit beiden Elternteilen verbringen kann. Nach dem Ferienkalender der norddeutschen Bundesländer fallen die Weihnachtsfeiertage – einschliesslich des 27. und 28. Dezember – zumindest bis ins Jahr 2030 durchgehend in die Schulferien, sodass keine Kollision mit regulären Schultagen zu erwarten ist (vgl. https://www.kmk.org/service/ferien.html, besucht am 15. August 2025). Bei der Ausgestaltung der Feiertagsregelung ist zudem dem Reiseaufwand Rechnung zu tragen, damit trotz An- und Rückreise eine ausreichende gemeinsame Besuchszeit möglich ist. Entgegen der Vorinstanz ist der Beklagte daher zu berechtigten, B._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

Weihnachtsfeiertage:

 in geraden Jahren vom 24. Dezember bis 28. Dezember, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat;

 in ungeraden Jahren vom 28. Dezember bis 2. Januar, 18.00 Uhr, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat.

Osterfeiertage:

 in geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat.

Hinsichtlich der vom Beklagten beantragten acht Ferienwochen ist nicht ersichtlich, weshalb ihm ein derart grosser Anteil – rund zwei Drittel der gesamten Schulferien – eingeräumt werden sollte. Eine solche Regelung würde den Ferienanteil der Klägerin 2 mit B._____ erheblich verkürzen. Auch bei grenzüberschreitenden Familienkonstellationen liegt es im Kindeswohl, wenn beide Elternteile in etwa gleichermassen Ferien mit dem Kind verbringen und gemeinsame Erlebnisse ausserhalb des Alltags ermöglichen können. Die von der Vorinstanz zugesprochenen sechs Ferienwochen für den Beklagten tragen diesem Grundsatz Rechnung und sind zu bestätigen.

B. Unterhalt

1. Unterhaltsbeiträge bis zum Wegzug der Klägerinnen nach Deutschland

1.1. Einkommen der Parteien

1.1.1. Einkommen Klägerin 2

1.1.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin 2 habe im Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2022 gestützt auf Mutterschaftsentschädigung, Arbeitslosentaggelder und Zwischenverdienst ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 4'340.– erzielt. Seit Januar 2023 beziehe die Klägerin 2 Sozialhilfeleistungen (vgl. Urk. 52/24 und Urk. 52/25), weshalb ihr bis zum Kindergarteneintritt der Klägerin 1 kein Einkommen anzurechnen sei. Daran ändere nichts, dass sie bis November 2022 einen Versuch unternommen habe, mittels Arbeit auf Abruf wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Ab September 2025 (Kindergarteneintritt der Klägerin 1) sei die Klägerin 2 gemäss dem Schulstufenmodell gehalten, eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum aufzunehmen. Zur Ermittlung des mutmasslich erzielbaren Einkommens sei auf den bei der Arbeitslosenkasse versicherten Verdienst, den im Jahr 2021 für die Mutterschaftsentschädigung berechneten Tagessatz sowie branchenübliche Durchschnittslöhne für den Beruf "Fachfrau Betreuung mit Fachrichtung Behindertenbetreuung" abzustellen, womit von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– bei einem 100%-Pensum auszugehen sei. Entsprechend sei der Klägerin 2 ab September 2025 ein Einkommen von Fr. 2'350.– (50%-Pensum) anzurechnen. Mit dem Übertritt der Klägerin 1 in die Sekundarstufe ab September 2033 sei eine Aufstockung auf ein 80%-Pensum zumutbar, womit das anrechenbare Einkommen auf Fr. 3'760.– steige. Ab Juli 2037, mit dem Erreichen des

16. Altersjahrs der Klägerin 1, sei schliesslich von einem vollen Erwerbspensum und damit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– auszugehen (Urk. 117 S. 27 f.).

1.1.1.2. Der Beklagte rügt zum einen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie festgehalten habe, die Klägerin 2 sei gemäss Schulstufenmodell noch nicht gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Schulstufenmodell diene nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich als Ausgangslage und sei nicht anwendbar, wenn der betreuende Elternteil – wie hier – bereits zuvor mehr gearbeitet habe. Es sei aktenkundig, dass die Klägerin 2 bereits nach der Geburt der Klägerin 1 im Zeitraum von Juni bis Dezember 2022 durchschnittlich in einem 50%Pensum gearbeitet habe. Zudem habe sie im Zusammenhang mit ihrem geplanten Umzug angegeben, in Deutschland wieder berufstätig sein zu wollen. Die Vorinstanz hätte daher spätestens mit der Aussteuerung der Klägerin 2 ein hypothetisches Einkommen annehmen müssen (Urk. 116 Rz. 93 ff.).

Zum anderen habe die Vorinstanz in Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie der Offizialmaxime nicht berücksichtigt, dass die Kontoauszüge der Klägerin 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 10. Oktober 2023 diverse TWINT-Gutschriften in der Gesamthöhe von Fr. 179'703.58 ausgewiesen hätten, was durchschnittlich Fr. 5'400.– pro Monat entspreche (vgl. Urk. 90/37-38; Urk. 93). Der Klägerin 2 sei daher eine Frist zur Einreichung von Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse (insbesondere aktueller Arbeitsvertrag, Suchbemühungen, Lohnabrechnungen) anzusetzen. Bis zum Vorliegen entsprechender Nachweise sei einstweilen von einem Einkommen von Fr. 5'400.– bei einem 100%-Pensum auszugehen (Urk. 116 Rz. 96 und 104 ff.).

1.1.1.3. Die Klägerin 2 hält dem entgegen, die Vorinstanz habe das Schulstufenmodell zutreffend angewendet. Bei den vom Beklagten erwähnten TWINT-Gutschriften handle es sich um private Transaktionen im Freundeskreis, insbesondere zur Aufteilung von Kosten für Essen und Getränke. Diese stellten kein Erwerbseinkommen dar. Sie beziehe seit Januar 2023 nachweislich Sozialhilfe, was klar belege, dass sie weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge (Urk. 122 Rz. 115 ff.).

1.1.1.4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim sog. Schulstufenmodell um eine Richtlinie handelt, von der in pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Urk. 117 S. 25 f; BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Klägerin 2 war lediglich während rund sechs Monaten (Juni bis November 2022) teilzeitlich auf Abruf (Pflegevisite) erwerbstätig (Urk. 52/26). Diese kurze und unregelmässige Tätigkeit begründet kein gefestigtes Erwerbsmodell, welches ein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen würde. Auch die vom Beklagten angeführte Absicht einer künftigen Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 in Deutschland bleibt hypothetisch. Mangels besonderer Umstände durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon absehen, der Klägerin 2 für die Zeit vor Kindergarteneintritt der Klägerin 1 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

Sofern der Beklagte geltend macht, es seien diverse Zahlungseingänge via TWINT als Einkommen der Klägerin 2 zu qualifizieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Gesamtbetrag von Fr. 179'703.58 sämtliche Gutschriften im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 10. Oktober 2023 umfasst (vgl. Urk. 91/38). Darin enthalten sind unter anderem Unterhaltszahlungen des Beklagten selbst sowie Gutschriften der UNIA und SVA. Die übrigen Gutschriften bestehen überwiegend aus kleineren Beträgen von Privatpersonen, was auf Transaktionen im privaten Umfeld hindeutet. Anhaltspunkte für eine entgeltliche Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 bestehen nicht. Vielmehr spricht auch der seit Januar 2023 nachweisliche Bezug von Sozialhilfe (Urk. 52/25) gegen das Vorliegen eines relevanten Erwerbseinkommens.

1.1.1.5. Insgesamt bleibt es bei den vorinstanzlich berücksichtigen Einkommen der Klägerin 2. Sie braucht demnach auch nicht aufgefordert zu werden, Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen einzureichen (Urk. 116 Rz. 105).

1.1.2. Einkommen Beklagter

1.1.2.1. Die Vorinstanz ging für den Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2022 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 5'375.– aus. Für die Zeit ab Januar 2023 rechnete die Vorinstanz ihm gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen von März bis und Juli 2023 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'527.– an. Hinweise auf ein zusätzliches Einkommen, namentlich im Zusammenhang mit behaupteten Arbeiten auf dem Hof seiner Eltern, bestünden nicht (Urk. 117 S. 31).

1.1.2.2. Der Beklagte macht geltend, den eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2023 lasse sich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'323.55 entnehmen (Urk. 60/39 und Urk. 82/40). Weitergehende Vergütungen wie die Mittagszulage, die ausserordentliche Entschädigung für Reisezeiten oder der Überstundenzuschlag dürften nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt werden, wenn damit effektive Spesen oder Arbeitsleistungen vergütet würden, die über ein 100%-Pensum hinausgingen. Hierzu könne er nicht verpflichtet werden. Damit sei erstellt, dass er ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'750.– pro Monat erziele, zuzüglich eines anteilsmässig ausgerichteten 13. Monatslohns von Fr. 479.15 pro Monat. Ohne Kinderzulage resultiere daraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'285.50 (Urk. 116 Rz. 107 ff.). Diesen Lohn erziele er auch heute (vgl. Urk. 119/2).

1.1.2.3. Die Klägerin 2 erwidert, die vorinstanzliche Berechnung sei korrekt und nicht zu beanstanden. Gemäss den eingereichten Berufungsbeilagen habe der Beklagte in den Monaten Juli bis September 2024 einen Nettolohn von Fr. 5'757.40 (Juli 2024), Fr. 6'325.50 (August 2024) und Fr. 5'523.55 (September 2024) erzielt. Sein durchschnittlicher Nettolohn betrage daher im Jahr 2024 Fr. 5'868.80, wovon für die Unterhaltsberechnung auszugehen sei. Dass der Beklagte seine Mittagspause regelmässig bei seinen Eltern verbringe, spreche zudem gegen seinen Einwand, die Mittagszulage dürfe nicht als Lohnbestandteil angerechnet werden (Urk. 122 Rz. 125 f.).

1.1.2.4. Mittagszulage und Reisezeitentschädigung

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören Spesen grundsätzlich nicht zum anrechenbaren Einkommen, sofern damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Erwerbstätigen tatsächlich entstehen (BGer 5A_627/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, trägt der Spesenbezüger (OGer ZH LY180053 vom 26. Februar 2019 E. 4.2.5).

Vorliegend hat der Beklagte hinsichtlich der Mittagszulage nicht belegt, dass ihm in entsprechender Höhe effektive Verpflegungskosten entstanden sind. Vielmehr hat er eingeräumt, die Mittagspause regelmässig bei seinen Eltern zu verbringen, was gegen solche Auslagen spricht (vgl. Urk. 117 S. 33). Gleiches gilt für die Reisezeitentschädigung: Auch insoweit hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass ihm dadurch effektive Mehrkosten entstanden sind. Beide Positionen sind damit als Lohnbestandteile zu berücksichtigen.

1.1.2.5. Überzeitvergütungen

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Überstunden (bzw. Überzeit) im Rahmen einer tatsächlich festgestellten, regelmässigen Überstundenabgeltung als Einkom-

men zu berücksichtigen, jedenfalls soweit ihre Leistung als zumutbar erscheint bzw. kein Grund für die Reduktion des Arbeitseinsatzes besteht und die Entrichtung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhing (vgl. LC140029 vom 22. April 2015 E. III 2.3.2 m.w.H.; LZ180009 vom 30. Januar 2019 E. II 5.3).

Im vorliegenden Fall weisen die eingereichten Lohnabrechnungen nur vereinzelt und zudem in geringer Höhe die Positionen "LMV-Auszahlung über 48 Std./Woche" (März 2023, Juli 2024), "Überzeitauszahlung ML" (Juli 2024) und "Zuschlagsauszahlung ML 25% (Juli 2024, September 2024) aus (Urk. 82/40 und Urk. 119/2). Angesichts der fehlenden Regelmässigkeit dieser Leistungen bzw. der Vergütung von Überzeit rechtfertigt es sich, diese bei der Bemessung des massgebenden Einkommens sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft unberücksichtigt zu lassen.

1.1.2.6. Fazit

Aus den Lohnabrechnungen März bis Juli 2023 ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'525.– (inkl. Mittagszulage und Reisezeitentschädigung, ohne Überzeitvergütung, vgl. Urk. 82/40). Für die Monate Juli bis September 2024 ergibt sich unter denselben Prämissen (d.h. unter Einbezug der Mittagszulage und Reisezeitentschädigung, ohne Überzeitvergütung) ein monatlicher Durchschnitt von Fr. 5'575.– (Fr. 5'297.– [Juli 24] +Fr. 6'125.– [August 24] + Fr. 5'302.– [September 24]; vgl. Urk. 119/2). Angesichts der geringen Differenz erscheint es sachgerecht, vom Durchschnitt dieser Werte auszugehen. Damit ist ab 1. Januar 2023 von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'550.– (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Mittagszulage und Reisezeitentschädigung, exkl. Überzeitvergütung) auszugehen.

1.1.3. Einkommen Klägerin 1

Die Vorinstanz rechnete der Klägerin 1 ein Einkommen aus Familienzulagen von Fr. 200.– bzw. ab Juni 2033 von Fr. 250.– an (Urk. 117 S. 31). Dies ist dahingehend anzupassen, dass sich die Kinderzulagen per 1. Januar 2025 auf Fr. 215.– bzw. ab mm.2033 (für die ab diesem Zeitpunkt 12-jährige Klägerin 1) auf Fr. 268.– erhöhen (vgl. Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung vom 28. August 2024 [SR 836.2]).

1.2. Bedarf der Parteien

1.2.1. Phasenbildung

1.2.1.1. Die Vorinstanz legte ihrer Unterhaltsberechnung fünf Phasen zu Grunde (Urk. 117 S. 31 ff.):

 Phase I: tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022 (ab Geburt der Klägerin 1; teilweise Erwerbstätigkeit der Klägerin 2)

 Phase II: 1. Januar 2023 bis 31. August 2025 (keine Erwerbstätigkeit der Klägerin 2)

 Phase III: 1. September 2025 bis 31. August 2033 (ab Kindergarteneintritt der Klägerin 1, 50%-Pensum der Klägerin 2)

 Phase IV: 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (ab Übertritt der Klägerin 1 in die Oberstufe, 80%-Pensum der Klägerin 2)

 Phase V: ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (ab Vollendung des

16. Altersjahres der Klägerin 1, 100%-Pensum der Klägerin 2)

1.2.1.2. Der Beklagte wendet sich in seiner Berufung nicht gegen die Phasenbildung als solche. Er rügt jedoch, der Unterhalt in Phase V sei aufgrund der dann eintretenden Volljährigkeit der Klägerin 1 falsch berechnet worden (Urk. 116 Rz. 118 ff.). Dies trifft insofern nicht zu, als Phase V bereits mit der Vollendung des

16. Altersjahres der Klägerin 1 (Geburtsdatum: tt.mm.2021) und nicht erst mit deren Volljährigkeit beginnt.

Ab Volljährigkeit der Klägerin 1 entfallen – wie der Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 116 S. 41) – die Betreuungspflichten und der Unterhalt ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Überschussverteilung an das volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kind ist nicht vorzunehmen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Mit Verweis auf Erwägung B.1.3.7 verfügt der Beklagte im dannzumaligen Zeitpunkt über einen Überschuss von Fr. 1'650.– (wie in Phase V) und die Klägerin 2 über einen solchen von Fr. 1'517.– (Fr. 4'700.– [Einkommen] - Fr. 3'183.– [Bedarf]). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit des Beklagten von 52% und einer solchen der Klägerin 2 von 48%. Für die Zeit ab Volljährigkeit ist eine Phase VI ab 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus, vorzusehen.

1.2.2. Bedarf der Klägerin 1

1.2.2.1. Fremdbetreuungskosten in Phase I

a) Die Vorinstanz erwog, für die Klägerin 1 seien in den Monaten Mai bis Dezember 2022 nachgewiesene Fremdbetreuungskosten von insgesamt Fr. 15'600.– angefallen (Urk. 73 Rz. 3 und Urk. 75/35). Aufgrund der unregelmässigen Arbeitseinsätze der Klägerin 2 habe sie rasch eine flexible Betreuungslösung finden müssen. Es sei nachvollziehbar, dass sie in dieser Situation zunächst keine preisgünstige Betreuung habe finden können. Es bestünden keine ernsthaften Anzeichen dafür, dass die in den eingereichten Quittungen aufgeführten Beträge nicht effektiv angefallen seien. Die Kosten seien daher im Bedarf der Klägerin 1 zu berücksichtigen. Bei einer Verteilung der Gesamtkosten von Fr. 15'600.– auf die 19 Monate der ersten Unterhaltsphase (Juni 2021 bis Dezember 2022) ergäben sich durchschnittlich Fr. 821.– pro Monat (Urk. 117 S. 33).

b) Der Beklagte bringt vor, die Annahme der Vorinstanz, die Klägerin 2 habe zunächst keine günstigere Betreuung finden können, sei bloss eine subjektive Vermutung und damit willkürlich. Er habe bestritten, dass die Klägerin 2 die Kosten effektiv bezahlt habe (vgl. Urk. 93). Trotz Editionsaufforderung vom 2. Oktober 2023 habe die Klägerin 2 keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, womit die Betreuungskosten unbelegt geblieben seien. Es hätten daher im Bedarf der Klägerin

1 für Mai bis Dezember 2022 keine Betreuungskosten berücksichtigt werden dürfen (Urk. 116 Rz. 114 f.).

c) Die Klägerin 2 entgegnet, es wäre dem Beklagten unbenommen gewesen, selbst eine günstige Betreuungsmöglichkeit zu finden. Es sei notorisch, dass geeignete Betreuungsplätze oft Monate oder sogar Jahre im Voraus ausgebucht seien. Angesichts dessen sei nachvollziehbar, dass kurzfristig keine kostengünstigere Betreuungsmöglichkeiten hätten gefunden werden können (Urk. 122 Rz. 127).

d) Die im Recht liegenden Quittungen belegen, dass in den Monaten Mai bis Dezember 2022 Fremdbetreuungskosten für die Klägerin 1 in der festgestellten Höhe angefallen sind (vgl. Urk. 75/35). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Belege unrichtig wären oder die Kosten nicht effektiv bezahlt wurden. Es bleibt daher bei den vorinstanzlich berücksichtigen Fr. 821.– im Bedarf der Klägerin 1.

1.2.2.2. Grundbetrag in Phase III

Von Amtes wegen ist zu beachten, dass sich der Grundbetrag für die Klägerin 1 mit Vollendung des 10. Altersjahres – und nicht erst, wie von der Vorinstanz angenommen, ab dem 12. Altersjahr (vgl. Urk. 117 S. 39) – auf Fr. 600.– erhöht (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009). Da die Klägerin 1 am tt.mm.2031 und damit innerhalb der Phase III zehn Jahre alt wird, ist für diese Phase ein durchschnittlicher Grundbetrag von rund Fr. 456.– ([69 Monate x Fr. 400.– + 27 Monate x 600]: 96 Monate), anstatt der vorinstanzlich eingesetzten Fr. 400.– (vgl. Urk. 117 S. 37) zu berücksichtigen.

1.2.2.3. Übrige Bedarfspositionen

Die übrigen Bedarfspositionen der Klägerin 1 wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen (vgl. Urk. 117 S. 32 ff.). Demnach präsentiert sich der Bedarf der Klägerin 1 wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken):

Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V Phase VI Grundbetrag 400.– 400.– 456.– 600.– 600.– * Wohnkosten 498.– 514.– 514.– 514.– 514.– Krankenkasse 75.– 75.– 75.– 75.– 180.– (KVG) Gesundheits24.– 0.– 0.– 0.– 0.– kosten Fremdbetreuung 821.– 0.– 300.– 0.– 0.– Mobilität - - - - 100.– Steuern 100.– - 50.– 100.– 130.– Kommunikation - - - 20.– 20.– Krankenkasse 55.– - - 55.– 55.– (VVG) Total 1'973.– 989.– 1'395.– 1'364.– 1'599.– * Die Bestimmung des Bedarfes der Klägerin 1 in der Phase VI, mithin ab deren Eintritt in die Volljährigkeit, ist mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, wenn er wie vorliegend für ein noch sehr junges Kind festzulegen ist (vgl. dazu auch BGE 148 III 353 nicht publ. E. 8.3.). Als Anhaltspunkt für eine mögliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten ab Volljährigkeit kann die von der Fachstelle Studienfinanzierung der Universität Zürich publizierte Aufstellung der monatlichen Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende an der Universität Zürich dienen. Diese geht von folgenden Positionen aus: Fr. 250.– Studienkosten, Fr. 450.– Verpflegungskosten, Fr. 95.– Fahrkosten, Fr. 200.– Kosten für Versicherungen, Krankenkasse und AHV, Fr. 910.– Wohnkosten, Fr. 25.– Rückstellungen (Steuern) und Fr. 270.– für Persönliches wie Kleider, Hygiene, Freizeit und Mobiltelefon zusammen (vgl. www.studienfinanzierung.uzh.ch/de/informationen/studien_lebenskosten.html, besucht am 29. August 2025). Im Sinne einer Prognose erscheint es als angemessen, davon auszugehen, dass der Klägerin 1 im Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit monatliche Bedarfskosten von Fr. 2'200.– anfallen werden. Für den Fall, dass sich diese Kosten im Zeitpunkt der Volljährigkeit massgeblich anders darstellen, wären die Beteiligten auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.

1.2.3. Bedarf der Klägerin 2

1.2.3.1. Fahrkosten in Phase I

a) Die Vorinstanz erwog, es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin 2 für ihre Arbeitstätigkeit von Juni bis November 2022 (sechs Monate) auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Ihre Arbeit habe jeweils um 6.35 Uhr begonnen, wobei sie zuvor jeweils die Klägerin 1 zur Tagesmutter habe bringen müssen. Für diesen Zeitraum seien ihr für sämtliche fahrzeugbezogenen Kosten ein Betrag von Fr. 350.– pro Monat im Bedarf anzurechnen. Für die übrigen 13 Monate der ersten Unterhaltsphase (Dezember 2021 bis Dezember 2022) sei mangels Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 kein Fahrzeug notwendig gewesen, weshalb hierfür nichts anzurechnen sei. Für die erste Unterhaltsphase (19 Monate) ergebe sich damit ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 110.– pro Monat (Urk. 117 S. 34).

b) Der Beklagte bringt vor, die erste S… [S-Bahn] fahre um 04.33 Uhr in E._____ Richtung Zürich, weshalb die Klägerin 2 nicht auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Dass ein Fahrzeug ihr den Alltag erleichtert habe, sei für den Kompetenzcharakter nicht entscheidend. Eine Erleichterung bei der Kinderbetreuung oder eine reine Zeitersparnis genüge nicht. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs unter Hinweis auf den Schichtbeginn sowie die Organisation der Kinderbetreuung bejaht habe (Urk. 116 Rz. 116 f.).

c) Die Klägerin 2 entgegnet, dem Beklagten sei offenbar nicht bewusst, was es bedeute, sich um ein Kleinkind zu kümmern. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die Klägerin 1 bereits um 3.00 Uhr zu wecken, zu versorgen und zur Tagesmutter zu bringen, nur um die erste Zugverbindung um 04.33 Uhr zu erreichen. Ihre Schicht habe bereits um 6.35 Uhr begonnen, was per se schon sehr früh sei. Hinzu komme, dass sie als Mutter eines Kleinkindes erhöhte Flexibilität benötige (Urk. 122 Rz. 128 f.)

d) Fahrzeugkosten sind nur dann im Bedarf zu berücksichtigen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, d.h. wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter den konkreten Umständen unzumutbar ist (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Eine blosse Alltagserleichterung oder reine Zeitersparnis genügt hierfür nicht. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019 E. II/B.2.5.5.3).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin 2 während der fraglichen Monate eine Frühschicht um 6.35 Uhr zu leisten hatte und die Klägerin 1 zuvor zur Tagesmutter bringen musste. Diese Kombination aus Betreuungspflicht gegenüber einem Kleinkind und frühem Arbeitsbeginn stellt eine besondere Belastungssituation dar. Die vom Beklagten angeführte Zugverbindung um 04.33 Uhr stellt angesichts des erheblich früheren Aufstehens, der Versorgung der Klägerin 1 und des zusätzlichen Weges zur Tagesmutter keine zumutbare Alternative dar. Die Vorinstanz hat den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs daher zu Recht bejaht. Die konkrete Höhe der angerechneten Fahrzeugkosten wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet, weshalb es in Phase I bei den vorinstanzlich berücksichtigten Fr. 110.– pro Monat bleibt.

1.2.3.2. Kommunikationskosten in Phase III

Um ein Manko in Phase III zu vermeiden, erwog die Vorinstanz, es seien unter anderem die Kommunikationskosten bei der Klägerin 2 (und dem Beklagten) von je Fr. 150.– auf je Fr. 98.– zu kürzen (vgl. Urk. 117 S. 38). Damit bei der vorliegend angepassten Berechnung (vgl. sogleich E. 1.3) kein Manko resultiert, sind die Kommunikationskosten auf je Fr. 90.– zu reduzieren.

1.2.3.3. Bedarfspositionen für neu zu bildende Phase VI

Für die neu zu bildende Phase VI entspricht der Bedarf der Klägerin 2 jenem in der Phase V.

1.2.3.4. Übrige Bedarfspositionen

Die übrigen Bedarfspositionen der Klägerin 2 werden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich als angemessen (vgl. Urk. 117 S. 32 ff.). Es ist deshalb von folgendem Bedarf der Klägerin 2 auszugehen (gerundet, in Schweizer Franken):

Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V (=VI) Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– Wohnkosten 997.– 1'029.– 1'029.– 1'029.– 1'029.– Krankenkasse 232.– 217.– 217.– 217.– 217.– (KVG) Gesundheits83.– 0.– 0.– 0.– 0.– kosten ausw. Verpfleg. 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Mobilität 110.– 0.– 150.– 150.– 150.– Steuern 200.– - 50.– 200.– 250.– Hausrat/Haft26.– - 26.– 26.– 26.– pflicht Kommunikation 150.– - 90.– 150.– 150.– (inkl. Serafe) Krankenkasse 11.– - - 11.– 11.– (VVG) Total 3'159.– 2'596.– 2'912.– 3'133.– 3'183.–

1.2.4. Bedarf des Beklagten

1.2.4.1. Kommunikationskosten in Phase III

Wie bei der Klägerin 2 erwogen (vgl. E. 1.2.3.2), sind die Kommunikationskosten auch beim Beklagten auf Fr. 90.– zu reduzieren, um ein Manko in Phase III zu vermeiden.

1.2.4.2. Bedarfspositionen für neu zu bildende Phase VI

Für die neu zu bildende Phase VI entspricht der Bedarf des Beklagten jener der Phase V.

1.2.4.3. Übrige Bedarfspositionen

Die übrigen Bedarfspositionen des Beklagten erweisen sich als angemessen und wurden nicht beanstandet. Demnach präsentiert sich der Bedarf des Beklagten gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 117 S. 32 ff.) wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken):

Phase I Phase II Phase III Phase IV Phase V (=VI) Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– Wohnkosten 1'250.– 1'800.– 1'800.– 1'800.– 1'800.– Krankenkasse (KVG) 346.– 370.– 370.– 370.– 370.– Gesundheitskosten - - - - ausw. Verpflegung 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Mobilität 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– Steuern 300.– - 320.– 320.– 350.– Hausrat/Haftpflicht 30.– - 30.– 30.– 30.– Kommunikation (inkl. 150.– - 90.– 150.– 150.– Serafe) Krankenkasse (VVG) - - - - Total 3'276.– 3'370.– 3'810.– 3'870.– 3'900.–

1.3. Unterhaltsberechnung

1.3.1. Vorbemerkung

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Grundsatz zutreffend dargelegt und festgehalten dass die sog. zweistufige Methode mit Überschussverteilung gilt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 117 S. 24 ff.).

1.3.2. Phase I (tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022)

Nach dem Gesagten sind für die Phase I im Berufungsverfahren keine Korrekturen vorzunehmen. Für die Unterhaltsberechnung kann daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 117 S. 41).

1.3.3. Phase II (ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025)

1.3.3.1. In der Phase II beträgt das Einkommen der Klägerin 2 Fr. 0.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Bei der Klägerin 1 ist von einem Einkommen von rund Fr. 205.– ([24 Monate x Fr. 200.– + 8 Monate x Fr. 215.–] / 32 Monate) auszugehen (vgl. E. III. B. 1.1.3). Beim Beklagten ist ein Einkommen von Fr. 5'550.– zu berücksichtigen (E. III. B. 1.1.2.6).

1.3.3.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 2'180.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'370.–[Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der

Klägerin 1 von Fr. 784.– (Fr. 989.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 205.– [Kinderzulagen]), verbleiben ihm noch Fr. 1'396.– (Fr. 2'180 - Fr. 784). Damit kann er einen Teil des Betreuungsunterhalts decken. Der geschuldete Betreuungsunterhalt von Fr. 2'596.– (= Lebenshaltungskosten Klägerin 2) bleibt im Umfang von Fr. 1'200.– ungedeckt (Fr. 2'596.– - Fr. 1'396.–). Während der Phase II hat der Beklagte für die Klägerin 1 damit einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'180.– (davon Fr. 1'396.– Betreuungsunterhalt) zu leisten. Es besteht ein Manko von Fr. 1'200.– (Betreuungsunterhalt), welches festzuhalten ist (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO).

1.3.4. Phase III (ab 1. September 2025 bis 31. August 2033)

1.3.4.1. Ab Beginn der Phase III ist der Klägerin 2 ein 50%-Pensum anzurechnen und damit Fr. 2'350.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Das Einkommen der Klägerin 1 beträgt gerundet Fr. 217.– ([93 Monate x Fr. 215.– + 3 Monate x Fr. 268.–]: 96 Monate). Das Einkommen des Beklagten beträgt Fr. 5'550.– (vgl. E. III. B. 1.1.2.6).

1.3.4.2. In der Phase III resultiert weder ein Überschuss noch ein Manko. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'740.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'810.– [Bedarf]). Er hat damit den Barunterhalt der Klägerin 1 von Fr. 1'178.– (Fr. 1'395.– [Bedarf Klägerin 1]- Fr. 217.–[Kinderzulagen]) sowie den Betreuungsunterhalt von Fr. 562.– (Fr. 2'912.– [Lebenshaltungskosten der Klägerin 2] Fr. 2'350.– [Einkommen der Klägerin 2]) zu decken. Damit ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'740.– (Fr. 1'178.– + Fr. 562.–).

1.3.5. Phase IV (ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037)

1.3.5.1. In der Phase IV ist der Klägerin 2 ein 80%-Pensum anzurechnen, entsprechend Fr. 3'760.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Das Einkommen der Klägerin 2 ist mit Fr. 268.– (vgl. E. III. B. 1.1.3 ) zu berücksichtigen. Das Einkommen des Beklagten bleibt bei Fr. 5'550.– (vgl. E. III. B. 1.1.2.6).

1.3.5.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'680.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'870.– [Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 1'096.– (Fr. 1'364 [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 268.– [Kinderzulagen], verbleibt ein Überschuss von Fr. 584.– (Fr. 1'680.– - Fr. 1'096.–). Dieser ist zu zwei Dritteln (Fr. 389.–) dem Beklagten und zu einem Drittel (Fr. 195.– ) der Klägerin 1 zuzuweisen. Ein Betreuungsunterhalt ist ab dieser Phase nicht mehr geschuldet, da die Klägerin 2 ihren Bedarf (Fr. 3'133.–) mit ihrem Einkommen (Fr. 3'760.–) decken kann. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 1 beträgt somit Fr. 1'291.– (Fr. 1'096.– + Fr. 195.–).

1.3.6. Phase V (ab 1. Juli 2037 bis 30. Juni 2039)

1.3.6.1. In der Phase V ist der Klägerin 2 ein 100%-Pensum anzurechnen und damit Fr. 4'700.– (vgl. E. III. B. 1.1.1). Das Einkommen der Klägerin 1 ist mit Fr. 268.– (vgl. E. III. B. 1.1.3) zu berücksichtigen. Das Einkommen des Beklagten beträgt unverändert Fr. 5'550.– (vgl. E. E. III. B. 1.1.2.6).

1.3.6.2. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs Fr. 1'650.– (Fr. 5'550.– - Fr. 3'900.–). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 1'331.– (Fr. 1'599.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 268.– [Ausbildungszulagen], verbleibt ein Überschuss von Fr. 319.–, der zu zwei Dritteln (Fr. 213.–) beim Beklagten und zu einem Drittel (Fr. 106.–) bei der Klägerin 1 verbleibt. Der Unterhaltsbeitrag beträgt somit Fr. 1'437.– (Fr. 1'331.– + Fr. 106.–).

1.3.7. Phase VI (ab 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus)

1.3.7.1. Ab Volljährigkeit der Klägerin 1 entfallen – wie der Beklagte zutreffend vorbringt (Urk. 116 S. 41) – die Betreuungspflichten und der Unterhalt ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 8.5). Eine Überschussverteilung an das volljährige, sich noch in Ausbildung befindende Kind ist nicht vorzunehmen (BGE 147 III 265 E. 7.2)

1.3.7.2. Der Beklagte verfügt über einen Überschuss von Fr. 1'650.– (wie in Phase V) und die Klägerin 2 über einen solchen von Fr. 1'517.– (Fr. 4'700.– [Einkommen] - Fr. 3'183.– [Bedarf]). Dies entspricht einer Leistungsfähigkeit des Beklagten von 52% und einer solchen der Klägerin 2 von 48%. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin 1 beträgt rund Fr. 1'930.– (Fr. 2'200.– [Bedarf] - Ausbildungszulagen). Dieser ist vom Beklagten zu 52% (Fr. 1'000.–) und von der Klägerin 2 zu 48% (Fr. 930.–) zu tragen. Eine Überschussverteilung zugunsten der Klägerin 1 entfällt.

1.4. Ergebnis Unterhaltsbeiträge

Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für die Klägerin 1, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, solange die Klägerinnen in de Schweiz leben:

 Fr. 1'882.– ab tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022 (Barunterhalt)

 Fr. 2'180.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025 (davon Fr. 784.– Barunterhalt und Fr. 1'396.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 1'200.– fehlen)

 Fr. 1'740.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2033 (davon Fr. 1'178– Barunterhalt und Fr. 562.– Betreuungsunterhalt)

 Fr. 1'291.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)

 Fr. 1'437.– ab 1. Juli 2037 bis 30. Juni 2039 (Barunterhalt)

 Fr. 1'000.– ab. 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (Barunterhalt)

2. Unterhaltsbeiträge ab Wegzug der Klägerin 2 mit der Klägerin 1 nach Deutschland

2.1. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

2.1.1. Mit dem Wegzug der Klägerin 2 mit der Klägerin 1 nach Deutschland liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für den Kindesunterhalt ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 79 IPRG, zumal sich die Klägerinnen 1 und 2 zurzeit nach wie vor in der Schweiz aufhalten.

2.1.2. Das auf den Kindesunterhalt anwendbare Recht bestimmt sich gemäss Art. 83 Abs. 1 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltsplichten anzuwendende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten ("Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind") das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Verlegt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist ab diesem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden. Weil die Klägerinnen 1 und 2 erst nach dem vorliegenden Entscheid, der ihnen die Aufenthaltsverlegung nach Deutschland erlaubt, ihren Aufenthalt verlegen werden, bleibt es somit, entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 116 Rz. 131) bei der Anwendung schweizerischen Rechts auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Umzug nach Deutschland.

2.2. Einkommen der Parteien

2.2.1. Einkommen Klägerin 2

Die Vorinstanz ging für den Fall eines Umzugs nach Deutschland von einem monatlichen Einkommen der Klägerin 2 von EUR (bzw. Fr.) 2'300.– bei einem 100%Pensum bzw. EUR (bzw. Fr.) 1'150.– bei einem 50%-Pensum aus (Urk. 117 S. 42 f.). Dies blieb unbeanstandet.

2.2.2. Einkommen Beklagter

2.2.3. Der Beklagte macht geltend, ihm sei bei einem Wegzug der Klägerinnen nach Deutschland ein 80%-Pensum zuzugestehen. Dies ermögliche es ihm, gemäss der von ihm beantragten Besuchsregelung (vor Einschulung der Klägerin 1) alle vier Wochen am Donnerstagabend mit dem Nachtzug nach Deutschland zu reisen, um die Klägerin 1 abzuholen und mit ihr eine Woche in der Schweiz zu verbringen. Damit sei von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'240.– (bzw. EUR 4'517) auszugehen (Urk. 116 Rz. 134).

2.2.4. Eine solche Besuchsregelung wird vorliegend nicht angeordnet. Der persönliche Verkehr findet vielmehr jeweils an den Wochenenden statt (vgl. E. III. A. 4.2),

was auch bei einem Vollzeitpensum ohne Weiteres durchführbar ist. Die vom Beklagten geltend gemachte Notwendigkeit einer Pensumsreduktion entfällt damit. Es besteht weder eine tatsächliche, noch eine rechtliche Grundlage, ihm ein reduziertes Einkommen anzurechnen. Es bleibt daher bei einem 100%-Pensum und einem Einkommen von Fr. 5'550.– (E. III. B. 1.1.2.6).

2.2.5. Einkommen Klägerin 1

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beträgt das Kindergeld in Deutschland monatlich EUR (bzw. Fr.) 250.– (vgl. Urk. 117 S. 44).

2.3. Bedarf der Parteien

2.3.1. Phasenbildung

2.3.1.1. Die Vorinstanz ging für die Zeit ab dem Wegzug nach Deutschland von folgenden Phasen aus (vgl. Urk. 117 S. 44 ff.):

 Phase I: ab dem Monat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt, bis 31. August 2033,

 Phase II: ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037

 Phase III: ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus

2.3.1.2. Die Bestimmung des Unterhalts der Klägerin 1 ab deren Eintritt in die Volljährigkeit, ist für den Fall des Wegzugs nach Deutschland mit noch erheblicheren Unsicherheiten behaftet, weshalb sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt, die Phase III auch über die Volljährigkeit bis zum Abschluss einer Erstausbildung andauern zu lassen.

2.3.2. Düsseldorfer Tabelle

Der Beklagte beruft sich für die Unterhaltsberechnung auf die Düsseldorfer Tabelle, die im deutschen Recht als Richtlinie zur Bemessung des angemessen Kinderunterhalts dient (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/, besucht am 15. August 2025). Da jedoch – wie dargelegt – schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt, ist die Düsseldorfer Tabelle vorliegend nicht massgebend. Die von der Vorinstanz im Hinblick auf den geplanten Wegzug nach Deutschland vorgenommene Anpassung einzelner Bedarfspositionen an das deutsche Preisniveau wurde vom Beklagten – mit Ausnahme der sogleich zu behandelnden Besuchsrechtskosten – im Berufungsverfahren nicht beanstandet und erweist sich als angemessen (vgl. Urk. 116 Rz. 137 ff.).

2.3.3. Besuchsrechtskosten im Bedarf des Beklagten

2.3.3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anrechnungen von Besuchsrechtskosten im Bedarf zutreffend dargelegt. Sie erwog, angesichts der unterschiedlichen Überschüsse der Parteien erscheine es im vorliegenden Fall angemessen, dass der Beklagte die anfallenden Besuchsrechtskosten selber trage (Urk. 117 S. 46 f.).

2.3.3.2. Der Beklagte macht geltend, ihm seien die Besuchsrechtskosten im Bedarf anzurechnen. Bei einem Umzug nach I._____ [Stadt in Deutschland] sei die Distanz erheblich. Es würden regelmässige Flugkosten von ca. Fr. 300.– pro Flug sowie Hotelübernachtungen von Fr. 100.– pro Nacht (d.h. Fr. Fr. 200.– pro Besuchswochenende) anfallen. Da er gemäss vorinstanzlichem Entscheid die Kosten selbst dann zu tragen habe, wenn die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 reise, sei von monatlichen Besuchsrechtskosten von rund Fr. 1'000.– auszugehen (Fr. 500.– alle drei Wochen = 9'500.– pro Jahr; Fr. 791.– pro Monat; Urk. 116 Rz. 139 ff.).

2.3.3.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch belegt er die pauschal geltend gemachten Kosten von Fr. 1'000.– in irgendeiner Weise. Unter diesen Umständen sind keine Besuchsrechtskosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen.

2.3.4. Übrige Bedarfspositionen

2.3.4.1. Der Bedarf der Parteien ist entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen (vgl. Urk. 117 S. 44 ff.).

2.3.4.2. Der Bedarf der Klägerin 1 präsentiert sich wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken):

Phase I Phase II Phase III Grundbetrag 256.– 385.– 385.– Wohnkosten 329.– 329.– 329.– Krankenkasse (KVG) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– Fremdbetreuungskosten 192.– 0.– 0.– Mobilität 0.– 0.– 64.– Steuern 0.– 0.– 0.– Kommunikation (inkl. Se0.– 13.– 13.– rafe) Krankenkasse (VVG) 0.– - Total 777.– 727.– 791.–

2.3.4.3. Der Bedarf der Klägerin 2 präsentiert sich wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken):

Phase I Phase II Phase III Grundbetrag 865.– 865.– 865.– Wohnkosten 660.– 660.– 660.– Krankenkasse (KVG) 0.– 0.– 0.– Gesundheitskosten 0.– 0.– 0.– ausw. Verpflegung 0.– 0.– 0.– Mobilität 96.– 96.– 96.– Steuern 0.– 0.– 0.– Hausrat/Haftpflicht 17.– 17.– 17.– Kommunikation (inkl. Se96.– 96.– 96.– rafe) Krankenkasse (VVG) 0.– 0.– 0.– Total 1'734.– 1'734.– 1'734.–

2.3.4.4. Der Bedarf des Beklagten präsentiert sich wie folgt (gerundet, in Schweizer Franken):

Phase I Phase II Phase III Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– Wohnkosten 1'800.– 1'800.– 1'800.– Krankenkasse (KVG) 370.– 370.– 370.– Gesundheitskosten - - ausw. Verpflegung 0.– 0.– 0.– Mobilität 0.– 0.– 0.– Steuern 320.– 320.– 350.– Hausrat/Haftpflicht 30.– 30.– 30.– Kommunikation (inkl. Se150.– 150.– 150.– rafe) Krankenkasse (VVG) - - Besuchsrechtskosten 0.– 0.– 0.– Total 3'870.– 3'870.– 3'900.–

2.4. Unterhaltsberechnung

2.4.1. In Phase I beträgt die Leistungsfähigkeit des Beklagten Fr. 1'680.– (Fr. 5'550.– [Einkommen - Fr. 3'870.– [Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 527.– (Fr. 777.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 250.–[Kindergeld]) sowie des Betreuungsunterhalts von Fr. 584.– (Fr. 1'150.– [Einkommen Klägerin 2] Fr. 1'734.– [Lebenshaltungskosten Klägerin 2] verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 569.–. Dieser ist ihm zu zwei Dritteln (Fr. 379.–) zu belassen und zu einem Drittel (Fr. 190.–) der Klägerin 1 zuzuweisen. Damit resultiert ein Unterhaltsbeitrag zugunsten der Klägerin 1 von insgesamt Fr. 1'301.– (davon Fr. 584.– Betreuungsunterhalt).

2.4.2. In Phase II beträgt die Leistungsfähigkeit des Beklagten unverändert Fr. 1'680.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'870.– [Bedarf].). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 477.– (Fr. 727.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 250.– [Kindergeld]) verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 1'203.–. Dieser ist ihm zu zwei Dritteln (Fr. 802.–) zu belassen und zu einem Drittel (Fr. 401.–) der Klägerin 1 zuzuteilen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet, da die Klägerin 2 ihren Bedarf von Fr. 1'734.– mir ihrem Einkommen (Fr. 1'840.– bei 80%-Pensum) decken kann. Damit beträgt der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Klägerin 1 Fr. 878.– (Fr. 477 + Fr. 401.–).

2.4.3. In Phase III ergibt sich eine Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 1'650.– (Fr. 5'550.– [Einkommen] - Fr. 3'900.– [Bedarf]). Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin 1 von Fr. 541.– (Fr. 791.– [Bedarf Klägerin 1] - Fr. 250.– [Kindergeld]) verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 1'109.–. Dieser ist ihm zu zwei Dritteln (Fr. 739.–) zu belassen und zu einem Drittel (Fr. 370.–) der Klägerin 1. Der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Klägerin 1 beträgt Fr. 911.– (Fr. 541.– + Fr. 370.–). Dieser Unterhaltsbeitrag ist auch nach der Volljährigkeit fortzuführen, auch wenn die Aufteilung nach der Leistungsfähigkeit der Eltern erfolgt und keine Überschussverteilung vorzunehmen ist, zumal in dieser Zeit mit einem höheren Bedarf zu rechnen, ist, der derzeit aber noch nicht quantifiziert werden kann.

2.5. Ergebnis Unterhaltsbeiträge

Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, folgende monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge für die Klägerin 1, zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, beginnend ab dem Monat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt:

 Fr. 1'301.– bis 31. August 203 (davon Fr. 717.– Barunterhalt und Fr. 584.– Betreuungsunterhalt)

 Fr. 878.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)

 Fr. 911.– ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (Barunterhalt)

3. Ausserordentliche Kinderkosten

3.1. Die Vorinstanz erkannte, dass die Klägerin 2 und der Beklagte ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) nach vorgängiger Absprache hälftig zu übernehmen hätten, sofern diese den Betrag von Fr. 200.– pro Ereignis überstiegen (Urk. 119 S. 50, Dispositiv-Ziffer 9).

3.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, zumal eine solche Regelung im konkreten Fall nicht vollstreckbar sei (unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/21 vom 18. Dezember 2018). Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei daher aufzuheben (Urk. 116 Rz. 166).

3.3. Die Klägerin 2 hält dem entgegen, Dispositiv-Ziffer 9 stehe nicht im Widerspruch zu Art. 286 Abs. 3 ZGB, halte die Vorinstanz doch fest, dass die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung vorbehalten bleibe (Urk. 122 Rz. 158 f.).

3.4. Über die Tragung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten haben sich die Parteien gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zunächst zu verständigen und erst im Streitfall das Gericht anzurufen. Die vorinstanzliche Regelung betreffend ausserordentliche Kinderkosten ist aufzuheben, da sie eine generelle Regelung im Hinblick auf künftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten enthält, wofür keine Grundlage besteht. Daran ändert auch nichts, dass in Unterhaltsverträgen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (OGer ZH LZ220027 vom 7. Februar 2024 E. III. 5.3; OGer ZH LE230003 vom 14. Juli 2023 E. III. 2.2.).

4. Indexierung

4.1. Der Beklagte macht geltend, bei Zustimmung des Umzugs der Klägerin 1 nach Deutschland gelte deutsches Recht. Damit sei die Festlegung der schweizerischen Indexklausel unzulässig und Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils insofern anzupassen, dass diese nur für die Zeit in der Schweiz gelte (Urk. 116 Rz. 167).

4.2. Nachdem – wie dargelegt (vgl. E. III. B. 2.1) – schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt, bleibt auch die Indexklausel bestehen. Sie ist indessen zu aktualisieren. Der Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik lag im Juli 2025 bei 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte;

https://www.bfs.admin.ch/bfs/ de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.gnpdetail.2024-0295.html, besucht am 15. August 2025).

5. Grundlagen

Dispositiv-Ziffer 11, worin die Vorinstanz die finanziellen Grundlagen für die Unterhaltsbeiträge (Einkommen und Vermögen) festhielt (Urk. 117 S. 58 f.), wurde ebenfalls angefochten und wäre entsprechend anzupassen. Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist jedoch Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und des Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Einer erneuten Aufnahme im Dispositiv bedarf es nicht. Entsprechend erübrigt sich eine Anpassung von Dispositiv-Ziffer 11, welche ersatzlos aufgehoben werden kann.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest, auferlegte die Kosten der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 117 S. 50 f.). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 116 S. 2 ff.) und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffern 13 bis 15 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

2.2. Hinzu kommen die Kosten der Kindsvertreterin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindsvertreterin macht Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'227.30 geltend (Urk. 135). Die geltend gemachte Kleinspesenpauschale kann in analoger Anwendung von § 23 Abs. 2 AnwGebV nicht vergütet werden, weshalb lediglich die konkret ausgewiesenen Spesen von Fr. 65.80 (Fr. 56.– [Fahrspesen] + Fr. 5.80 [Porto] + Fr. 4.– [Kosten Telefonanlage]; vgl. Urk. 135 S. 2) berücksichtigt werden können. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 2'174.75 (inkl. 8.1% MwSt.).

2.3. Berufungsgegenstand bilden vorliegend nicht vermögensrechtliche Kinderbelange sowie Kinderunterhaltsbeiträge. Betreffend die strittigen nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut, Verlegung des Aufenthaltsortes, persönlicher Verkehr) ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf den Unterhaltsstreit sind die Verfahrenskosten indes nach dem entsprechenden Verfahrensausgang zu verteilen (Art.

106 ZPO). Die Vorinstanz sprach der Klägerin 1 (gerechnet mit einer mutmasslichen Unterhaltspflicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 414'936.– ([19 Monate x Fr. 1’882.–] + [32 Monate x Fr. 2’157.–] + [96 Monate x Fr. 1’709.–] + [46 Monate x Fr. 1’295.–] + [60 Monate x Fr. 1’442.– ]) zu. Der Beklagte beantragt eine Reduktion auf insgesamt Fr. 294'169.– (19 Monate x Fr. 1’305.–] + [128 Monate x Fr. 1’413.–] + [46 Monate x Fr. 1’285.–] + [60 Monate x Fr. 490.–]). Mit vorliegendem Urteil zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 402'432.– ([19 Monate x Fr. 1’882.–] + [32 Monate x Fr. 2’180.–] + [96 Monate x Fr. 1’740.–] + [46 Monate x Fr. 1’291.–] + [24 Monate x Fr. 1’437.–] + [36 Monate x Fr. 1'000.–]. Damit unterliegt der Beklagte im Unterhaltsstreit zu rund 90%. Da die beiden Themenbereiche in etwa gleich zu gewichten sind, unterliegt der Beklagte im Berufungsverfahren zu rund 75%. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten zu 75% und – zumal nach Praxis der entscheidenden Kammer im Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (OGer ZH LZ230042 vom 20. November 2019 E. D.2) – der Klägerin 2 zu 25% aufzuerlegen.

2.4. Der Beklagte und die Klägerin 2 ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 116 S. 8 und Urk. 122 S. 3).

2.4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte

notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu würdigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3; BGE 135 I 221 E. 5.1). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

2.4.2. Der Beklagte erzielt ein Einkommen monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'550.– (vgl. E. III. B. 1.1.2.6). Nach Deckung seines Bedarfs von rund Fr. 3'370.– (vgl. oben Phase II) und der Leistung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 1 verbleiben ihm nicht mehr genügend Mittel zur Tragung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Weiter ist ausgewiesen, dass er über kein namhaftes Vermögen verfügt (vgl. Urk. 119/3), weshalb er insgesamt als mittellos zu qualifizieren ist. Da das Verfahren nicht aussichtslos ist und der Beklagte zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihm im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beklagte ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

2.4.3. Die finanziellen Mittel der Klägerin 2 sind ausgewiesen. Sie hat ebenfalls ohne Weiteres als mittellos zu gelten (vgl. Urk. 91/37; Urk. 124/6). Das Verfahren erweist sich auch aus Sicht der Klägerin 2 als nicht aussichtslos und sie war zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zu bewilligen und ihr ist Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Klägerin 2 ist auf die Nachzahlungspflichtig nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

2.5. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5, § 9, § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 8'000.– festzulegen. Angesichts des Obsiegens der Klägerin 2 zu rund 75% wäre der Beklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin 2 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu bezahlen, total somit Fr. 4'324.–. Der unentgeltlich prozessierende Beklagte ist indes nicht in der Lage, diese Entschädigung zu begleichen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ aus der Staatskasse zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zürich über. Die Rückforderung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten bleibt vorbehalten (Art.

123 Abs. 1 ZPO).

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.

3. Der Klägerin 2 wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Die Klägerin 2 wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 8, 9, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. August 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. Ab dem Zeitpunkt in welchem die Klägerin 2 mit der Klägerin 1 ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

a) Wochenendbetreuung

 an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, beginnend am dritten Wochenende nach dem erfolgten Wegzug nach Deutschland, wobei der Beklagte der Klägerin 2 spätestens 48 Stunden zum Voraus die genauen Übergabezeiten bekanntzugeben hat,

 dabei ist der Beklagte berechtigt, die Klägerin 2 für jedes dritte solche Besuchsrecht spätestens vier Wochen im Voraus aufzufordern, die Reisen mit der Klägerin 1 selbst durchzuführen und ihm die Klägerin 1 spätestens samstags um 11.00 Uhr in der Schweiz zu übergeben; die Flugtickets für Mutter und Kind sind diesfalls vom Beklagten zu entschädigen oder von ihm in Absprache direkt zu buchen; der Rückflug erfolgt frühestens sonntags um 15:00 Uhr; die Reisepapiere von B._____ werden jeweils mit B._____ übergeben.

b) Feiertage

 in geraden Jahren vom 24. Dezember bis 28. Dezember, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens

48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat;

 in ungeraden Jahren vom 28. Dezember bis 2. Januar, 18.00 Uhr, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat.

 in geraden Jahren von Karfreitag bis Ostermontag, wobei der Beklagte der Klägerin 2 die genauen Übergabezeiten spätestens 48 Stunden im Voraus bekanntzugeben hat.

c) Videotelefonate

Zusätzlich ist der Beklagte berechtigt, mit der Klägerin 1 mindestens zweimal pro Woche, jeweils mittwochs und sonntags, sowie an Feiertagen ohne Besuchsrecht und am Geburtstag der Klägerin 1, ein Videotelefonat durchzuführen. Die Klägerin 2 ist verpflichtet, ein entsprechend eingerichtetes Gerät sowie B._____ dafür bereitzuhalten.

d) Ferien

Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Klägerin

1 bis zu deren Kindergarteneintritt während zwei nicht aufeinanderfolgende Ferienwochen pro Jahr und ab deren Kindergarteneintritt während sechs Ferienwochen pro Jahr zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin 2 ist in den geraden Jahren und der Beklagte in den ungeraden Jahren vorwahlberechtigt, wobei die Parteien die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Elternteil abzusprechen haben.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Fa-

milien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, solange die Klägerinnen in der Schweiz leben:

 Fr. 1'882.– ab tt.mm.2021 bis 31. Dezember 2022 (Barunterhalt)

 Fr. 2'180.– ab 1. Januar 2023 bis 31. August 2025 (davon Fr. 784.– Barunterhalt und Fr. 1'396.– Betreuungsunterhalt, wobei zur Deckung des gebührenden Unterhaltes monatlich Fr. 1'200.– fehlen)

 Fr. 1'740.– ab 1. September 2025 bis 31. August 2033 (davon Fr. 1'178– Barunterhalt und Fr. 562.– Betreuungsunterhalt)

 Fr. 1'291.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)

 Fr. 1'437.– ab 1. Juli 2037 bis 30. Juni 2039 (Barunterhalt)

 Fr. 1'000.– ab. 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (Barunterhalt)

8. Der Beklagte wird verpflichtet, die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, und zwar ab dem Monat, welcher auf die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerinnen nach Deutschland folgt:

 Fr. 1'301.– bis 31. August 2033 (davon Fr. 717.– Barunterhalt und Fr. 584.– Betreuungsunterhalt)

 Fr. 878.– ab 1. September 2033 bis 30. Juni 2037 (Barunterhalt)

 Fr. 911.– ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin 1, auch über die Volljährigkeit hinaus (Barunterhalt)

9. [Ersatzlos gestrichen]

10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index

Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

11. Hinsichtlich der finanziellen Grundlagen, welche diesem Entscheid zugrunde liegen, wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen."

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 13-15) werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 6'000.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 2'174.75 Kosten der Kindesvertretung

4. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'174.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten zu 3/4 und der Klägerin 2 zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'324.– zu bezahlen. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für diesen Betrag direkt aus der Gerichtskasse entschädigt.

Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton Zürich über. Die Rückforderung des ausbezahlten Betrages beim Beklagten bleibt vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. September 2025

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Huizinga MLaw E. Tvrtkovic

versandt am: jo