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Entscheid

MB120028-L/U

ZMP 2013 Nr. 5: Gleichwertigkeit Ersatzobjekt nicht gegeben, wenn jährlicher Mietzins Fr. 25'000.- höher

31. Januar 2013Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.2.2

Das Mietobjekt der Beklagten in der Liegenschaft G verfügt über rund

183.

m2 Verkaufsräume im Erdgeschoss à Fr. 600.– pro Quadratmeter p.a. sowie über rund 30 m2 Archiv / Lager im 2. Unterschoss à Fr. 120.– pro Quadratmeter p.a., entsprechend einem jährlichen Nettomietzins von zurzeit Fr. 123'612.–. Zuzüglich Fr. 1'800.– Heiz-/Warmwasserkosten akonto ergibt dies einen Bruttomietzins von Fr. 125'412.– p.a. Das Mietobjekt H verfügt demgegenüber über eine Nutzfläche von 255 m2. Es besteht aus einem Ladenlokal mit Büro und Schaufenster im Erdgeschoss, sowie einem Ladenlokal, Lager und WC im Untergeschoss. Der Mietzins beträgt Fr. 590.– pro Quadratmeter p.a. Dies entspricht Fr. 150'450.– p.a. für die gesamte Nutzfläche.

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2.2.3

Der Mietzins des Ersatzobjekts wäre somit rund Fr. 25'000.– höher gewesen als der bisherige Mietzins, was als erheblich mehr zu bezeichnen ist. Zudem wären eine Kaution von Fr. 75'000.– sowie sechs Monatsmietzinse im Voraus zu bezahlen gewesen, wohingegen die bisherige Kaution Fr. 20'000.– beträgt. Die Beklagte hätte somit beim Mietobjekt H erhebliche Mehrausgaben gehabt. Zudem ist dieses auch erheblich grösser als das jetzige Mietobjekt. Darüber hinaus war der Einbau von Lüftungen geplant, was weitere Kosten verursacht hätte. Mithin handelte es sich beim Mietobjekt H nicht um ein gleichwertiges Ersatzobjekt, sodass offen gelassen werden kann, ob diese Räumlichkeiten überhaupt als Ladenlokal hätten genutzt werden dürfen und dafür noch eine Bewilligung einzuholen gewesen wäre.

2.3

Fazit Die Klägerin bot der Beklagten kein gleichwertiges Ersatzobjekt im Sinne von Art. 272a Abs. 2 OR an. Ein Erstreckungsausschlussgrund liegt nicht vor." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber -- 2 of 2 --