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Entscheid

MB120030-L/U

ZMP 2013 Nr. 8: Abgrenzung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung

1. November 2013Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.3

Der Beklagte kündigte mit amtlichem Formular vom 24. Mai 2012 auf den 12. August 2012. Damit hielt er weder die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten noch den Kündigungstermin ein. Weil die Kündigungstermine im Mietvertrag nicht näher bestimmt wurden, wäre eine ordentliche Kündigung auf den 30. September als im Bezirk Zürich nächster ortsüblicher Kündigungstermin (Art. 266c OR) möglich gewesen. Mithin wich die Kündigung des Beklagten bezüglich Frist und Termin erheblich von denen einer ordentlichen Kündigung ab. Auf Befragen erklärte der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung, auf den 12. August 2012 habe er gekündigt, weil dem Untermieter auf dieses Datum gekündigt worden sei und dieser sonst ohne Wohnung dagestanden wäre. Mithin kündigte der Beklagte der Klägerin nicht irrtümlich, sondern ganz bewusst auf diesen speziellen Termin. Als Begründung gab er im amtlichen Formular die Verletzung von "Mietpflichten" an, gemäss Art. 262 OR, weswegen der Vertrag gekündigt werde. Weiter gab er an, durch die Verletzung der Kommunikationspflicht durch die Klägerin nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, unter Anführung von Art. 24 OR. Diese Bestimmung regelt Fälle des wesentlichen Irrtums, bei deren Vorhandensein der Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befand (Art. 23 OR). Dies dürfte denn auch der Grund gewesen sein, weshalb der Beklagte anführte, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein. Mithin war die Willenserklärung bzw. die Kündigung des Beklagten für die Klägerin nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt unklar, sondern als solche an sich. Art. 266a Abs. 2 OR findet daher keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2011 vom 4. Juli 2011, Erw. 8.2, deutsche Übersetzung bereits erwähnt). Aus der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, dem ungewöhnlichen Kündigungszeitpunkt sowie der unklaren und widersprüchlichen Begründung -- 2 of 3 -musste die Klägerin nun aber nach dem Vertrauensprinzip auf eine ausserordentliche Kündigung und keinesfalls auf eine ordentliche Kündigung schliessen. Daran ändert weder der Umstand, dass der Beklagte kein Jurist ist, noch dass die Klägerin auf dem Anfechtungsformular die Rubrik "Anfechtung der Gültigkeit der Kündigung" ankreuzte, etwas. Als Fazit ist festzuhalten, dass von einer ausserordentlichen Kündigung im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR auszugehen ist.

2.4

Das Gestaltungsrecht schliesst schon begrifflich die Möglichkeit einer Konversion aus. Erhält der Mieter eine Kündigung, die er nach Treu und Glauben als ausserordentliche Kündigung verstehen darf, muss er nicht damit rechnen, dass der Richter diese Kündigung in eine andere Kündigung umwandelt, die gerade nicht ausgesprochen wurde. Namentlich muss der Mieter sich nicht eine ordentliche Kündigung entgegenhalten lassen, gegen welche andere Abwehrmittel zu ergreifen wären. Gerade die Existenz der Spezialbestimmung von Art. 266a Abs. 2 OR zeigt, dass die Aufrechterhaltung der Kündigungswirkung nur im Falle eines Irrtums über den Kündigungstermin in Frage kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2011 vom 4. Juli 2011 E. 8.2, Originaltext französisch, auf deutsch übersetzt und publ. in: MRA 1/13 S. 24 ff., unter Hinweis auf BGE 135 III 441 E. 3 = Pra 2010 Nr. 30 und mp 4/09, S. 247 ff.)." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber -- 3 of 3 --