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Entscheid

MB140013-L/U

ZMP 2014 Nr. 3: Unzuständigkeit trotz Erteilung Klagebewilligung durch Schlichtungsbehörde; Gebrauchsleihe

14. August 2014Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

(…) Des Weiteren ist das Mietgericht bei der Würdigung der Zuständigkeit nicht an den Entscheid der Schlichtungsbehörde gebunden. Die Aufgabe der Schlichtungsbehörde besteht zudem – wie ihre Bezeichnung schon sagt – nicht in erster Linie in der Rechtsprechung, sondern in der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Parteien. Sie kann (und wird in der Regel) auch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen nicht selber vornehmen, sondern den Gerichten überlassen (BGer,4A_387/2013 E. 3.2). Das Bundesgericht geht zu recht davon aus, dass ein Schlichtungsversuch vor einer offensichtlich unzuständigen Behörde nicht etwa (zum Nachteil der Gegenpartei) Vertrauen in die Zuständigkeit des in der Klagebewilligung bezeichneten Gerichts schafft; vielmehr erachtet es einen Schlichtungsversuch vor einer offensichtlich unzuständigen Behörde als unbe-- 1 of 2 -achtlich (BGE 139 III 273 E. 2). Gleich behandelt es verwandte prozessuale Probleme, etwa die Klagebewilligung, die einer an der Schlichtungsverhandlung säumigen Klägerin ausgestellt wurde (BGE 140 III 70 E. 4.3-4 = publ. Teil des Entscheides 4A_387/2013)." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber -- 2 of 2 --