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Entscheid

MD130012-L/U

ZMP 2014 Nr. 1: Nichteintreten, da Zuständigkeit Handelsgericht

18. Dezember 2014Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). Als Prozessvoraussetzung ist unter anderem zu prüfen, ob das Mietgericht des Bezirks Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

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2.

(Vorbringen der Klägerin.)

3. Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c).

3. Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c).

4. Die Klägerin stützt sich bei der Geltendmachung ihres Anspruchs auf den Mietvertrag für Geschäftsräume vom 1. Januar 2010. Wie das Bundesgericht in BGE 139 III 457 ff. entschieden hat, fällt der Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsliegenschaften und damit grundsätzlich auch Streitigkeiten aus solchen Verträgen unter den Begriff "geschäftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO, weshalb vorliegend neben der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten auch jene der Klägerin betroffen ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird mit dem Streitwert von Fr. 65'000.– ebenfalls überschritten. Überdies sind die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen.

5. In BGE 140 III 155 ff. hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kantone für Streitigkeiten, die die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO erfüllen, nebst dem zwingend bzw. ausschliesslich zuständigen Handelsgericht nicht ein weiteres Gericht als ebenfalls resp. zusätzlich zuständig erklären können. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist grundsätzlich der Parteidisposition entzogen. Eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Gericht ist ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin können prozessökonomische Gründe weder eine gesetzlich nicht gegebene sachliche Zuständigkeit noch einen gesetzlich nicht vorgesehenen Einlassungstatbestand schaffen. Zuzugeben ist auch, dass die Zuständigkeitsprüfung sowohl aus prozessökonomischen Gründen als auch zwecks Beschleunigung des Verfahrens hätte früher geprüft werden sollen. Dass dies vorliegend nicht geschah, ändert am Gesagten nichts. Ausserdem ist es dem Gericht nicht untersagt, seine Zuständigkeit erst in einem fortgeschritteneren Prozessstadium zu überprüfen (BGE 140 III 355 ff., S. 265 f. E. 2.4). Da ein Nichteintretensentscheid für die Klägerin nicht mit einem Rechtsverlust verbunden -- 2 of 3 -wäre, droht ihr auch kein erheblicher Nachteil. Zwar fielen ihr bei einer erneuten Klage vor dem zuständigen Gericht zusätzliche Kosten an. Da die Rechtsschriften aber lediglich modifiziert und grösstenteils unverändert beim Handelsgericht eingereicht werden können, halten sich diese in Grenzen. Das Verfahren ist demnach aufgrund der zwingenden sachlichen Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO vor dem Handelsgericht zu führen. Auf die Klage ist nicht einzutreten.

6. Hinzuweisen sind die Parteien auf Art. 63 Abs. 1 ZPO, wonach als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn die Eingabe, auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber -- 3 of 3 --