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Entscheid

MD170008

ZMP 2019 Nr. 1: Abweisung des Antrags auf Beschränkung des Verfahrens im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO

8. Januar 2018Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Fragen oder Rechtsbegehren die Herbeiführung eines Endentscheides oder zumindest eines Zwischenentscheides erlaubt, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann (bzw. zur Vermeidung eines Rechtsverlusts ergriffen werden muss, vgl. Art. 237 ZPO). Ob das Gericht eine Verfahrensbeschränkung anordnet, liegt in seinem (pflichtgemässen) Ermessen. Entsprechend hat eine Partei keinen Anspruch auf Beschränkung des Prozessstoffs (JENNY, in: G EHRI /JENT SORENSEN /SARBACH, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 N 5). Eine Beschränkung des Verfahrens ist nur bei Fragen sinnvoll, deren Bejahung oder Verneinung zu -- 1 of 2 -einer sofortigen Erledigung des Verfahrens unter Vermeidung erheblichen Zeitaufwandes und insbesondere eines weitläufigen Beweisverfahrens führen kann (STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM /HASENBÖHLER /LEUENBERGER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 4; BSK ZPO-G SCHWEND, 3. Aufl., Art. 125 N 5 f.). In Rechnung zu stellen ist aber auch der möglicherweise drohende Mehraufwand: Der mit der Eventual- oder Konzentrationsmaxime einher gehende Zwang, zu allen Vorbringen der Gegenseite sogleich Stellung zu nehmen (dazu LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, Ziff. 4.43 ff.), fusst letztlich auch auf dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO, denn eine Beschränkung des Prozessthemas besonders mit dem Ziel eines Zwischenentscheids nach Art. 237 ZPO birgt letztlich immer auch die Gefahr einer erheblichen Verfahrensverzögerung. Illustrativ dafür ist etwa BGE 139 III 278 (Urteil 4A_27/2013 v. 6. Mai 2013), in welchem Fall es nach dem positiven Zuständigkeitsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2012 immerhin sechzehn Monate bis zu dessen Bestätigung durch das Bundesgericht dauerte.

3.

Die vorliegende Klage erweist sich keineswegs als unübersichtlich oder besonders aufwendig. Dem Beklagten ist es ohne weiteres zumutbar, zu den klar gegliederten Schadenspositionen in der Klageschrift Stellung zu nehmen. Bei Schadenersatzprozessen wie dem vorliegenden kommt hinzu, dass bei einer Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage der grundsätzlichen Haftung Synergien verloren gehen können, z.B. weil Zeugen nicht in der gleichen Einvernahme zu allen relevanten Punkten befragt werden können. Hinzu kommt, dass bei einer Bejahung der Grundsatzfrage auch eine Verdoppelung sämtlicher Parteivorträge droht, deren Vermeidung das Interesse an einer im Falle der Verneinung der Haftbarkeit möglichen Verkürzung des Verfahrens überwiegt. Folglich ist der Antrag auf Beschränkung des Verfahrensthemas abzuweisen." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2019, 29. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident -- 2 of 2 --