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Entscheid

MG130015-L/U

ZMP 2014 Nr. 8: Ersparnisbereicherung bei Nutzung nicht gemieteter Parkplätze

28. März 2014Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

3.

Zusätzlich benutzte Parkplätze (…)

3.5

Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Die Bereicherung kann durch die Nichtverminderung des Vermögens eintreten. Hierunter fällt die Ersparnisbereicherung, bei der eine Ausgabe ausgeblieben ist, die nach dem regelmässigen Lauf der Dinge getätigt worden wäre (BSK OR I-Schulin, 5. Aufl., Art. 62 N 7). Bei der Eingriffskondiktion wird die Bereicherung durch eine Handlung des Bereicherten selbst herbeigeführt. Es muss sich dabei um einen unberechtigten Eingriff des Bereicherten in das Vermögen eines anderen handeln. Unberechtigt ist der Eingriff, wenn er ohne Rechtsgrund -- 1 of 2 -vorgenommen worden ist. Ein Eingriff in fremdes Vermögen liegt vor, wenn jemandem die Herrschaft über einen Gegenstand entzogen oder wenn jemand am Gebrauch oder an der Nutzung einer Sache oder eines Rechts gehindert wird oder wenn eine fremde Sache gebraucht wird (BSK OR I-Schulin, 5. Aufl., Art. 62 N 20).

3.6. Durch die Nutzung zusätzlicher, nicht gemieteter Parkplätze, ersparte sich der Beklagte Mietkosten, die üblicherweise für die Benutzung von Parkplätzen gefordert werden. Die Parkplätze liegen auf dem Areal, das der Klägerin gehört und über das daher diese verfügen darf. Da, wie bereits ausgeführt, keine vertragliche Grundlage für die Nutzung zusätzlicher Parkplätze besteht, hat der Beklagte unberechtigt in das Vermögen der Klägerin eingegriffen und eine fremde Sache gebraucht. Es liegt demnach eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, welche zurückzuerstatten ist." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber -- 2 of 2 --

3.6. Durch die Nutzung zusätzlicher, nicht gemieteter Parkplätze, ersparte sich der Beklagte Mietkosten, die üblicherweise für die Benutzung von Parkplätzen gefordert werden. Die Parkplätze liegen auf dem Areal, das der Klägerin gehört und über das daher diese verfügen darf. Da, wie bereits ausgeführt, keine vertragliche Grundlage für die Nutzung zusätzlicher Parkplätze besteht, hat der Beklagte unberechtigt in das Vermögen der Klägerin eingegriffen und eine fremde Sache gebraucht. Es liegt demnach eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, welche zurückzuerstatten ist." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber -- 2 of 2 --