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Entscheid

MG160033-L/U

ZMP 2016 Nr. 6: Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren. Säumnisfolgen bei Ausbleiben der Klageantwort. Zustellungsvereitelung.

21. November 2016Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Prozessuales (…) b. Die Klage betrifft eine Mietstreitigkeit; die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO; § 44 lit. b GOG) wird nicht erreicht. Damit ist das Mietgericht sachlich zuständig, und zwar gemäss § 26 GOG als Einzelgericht. Die Klage ist nach Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren zu behandeln. (…) d. Nach Art. 246 Abs. 2 ZPO kann das Gericht im vereinfachten Verfahren einen Schriftenwechsel anordnen, wenn die Verhältnisse dies erfordern. Wann dies der Fall ist, sagt das Gesetz nicht. In der Lehre wird die Anordnung besonders für komplexe Fälle befürwortet (KUKO ZPO-F RAEFEL, N 4 ff.). Art. 246 ZPO strebt aber in seiner Gesamtheit an, das vereinfachte Verfahren so rasch und einfach wie möglich zu gestalten, und dient daher dem Erledigungsprinzip (DIKE Komm.-B RUNNER/S TEININGER, Art. 246 N 2 f.). Erfordern können die "Verhältnisse" im Sinne von Art. 246 Abs. 2 ZPO einen Schriftenwechsel daher auch aus anderen Gründen, soweit davon eine Verfahrensvereinfachung zu -- 2 of 4 -erwarten ist, etwa wenn wie hier der Sachverhalt nicht komplex, sondern im Gegenteil unbestritten scheint und eine Partei am Verfahren bislang keinerlei Interesse gezeigt hat und noch dazu einen weiten Weg für eine Verhandlung auf sich zu nehmen hätte. e. Wird im vereinfachten Verfahren ein Schriftenwechsel in Sinne von Art. 246 Abs. 2 ZPO angeordnet, gelangen die Säumnisfolgen für den Schriftenwechsel im ordentlichen Verfahren zur Anwendung (statt vieler KUKO ZPO-F RAEFEL, Art. 246 N 7). Da die Beklagte innert der mit Verfügung vom 23. September 2016 angesetzten Frist keine schriftliche Klageantwort einreichte und dies auch innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 3. November 2016 nicht nachholte, treffen sie die in der zuletzt genannten Verfügung angedrohten Säumnisfolgen. Dass ihr die zweite Verfügung nicht mehr zugestellt werden konnte, ist dabei belanglos: Nach Art. 138 Abs. 3 ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung als zugestellt, wenn der Empfänger sie bei der Post nicht innert der 7-tägigen Frist abholt oder wenn er die Annahme verweigert. In beiden Fällen ist allerdings erforderlich, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste, was das Bundesgericht damit gleichsetzt, dass das Prozessrechtsverhältnis entstanden ist. Dies wiederum ist der Fall, sobald der Empfänger vom Verfahren Kenntnis erhält (BGE 138 III 225). Die Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses hat darüber hinaus zur Folge, dass die Parteien gehalten sind, dafür zu sorgen, dass Zustellungen des Gerichts sie erreichen können. Entsprechend sind sie verpflichtet, dem Gericht Adressänderungen bekannt zu geben. Tun sie dies nicht, so sind Zustellungen an die letzte bekannte Adresse wirksam, und zwar am Tag des erfolglosen Zustellversuchs. Zwar wurde ein Art. 138 Abs. 3 lit. c des Entwurfs zur ZPO, der dies ausdrücklich so vorsah, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen, aber nur weil der Gesetzgeber die entsprechende Regel als schon in lit. b der genannten Bestimmung genügend verankert sah (BK ZPO-F REI, Art. 138 N 18; vgl. sodann BGE 97 III 10; BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Wie auch der neueste Internetauszug vom 10. November 2016 zeigt, ist A. nach wie vor als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagten eingetragen. Auch der Sitz der Gesellschaft ist nach wie vor an der Via B. in C. Es -- 3 of 4 -ist daher offenkundig, dass die Beklagte mit ihren Instruktionen an die Post ihre Verpflichtung verletzt, sich dem Gericht für Zustellungen zur Verfügung zu halten. Sie ist daher so zu stellen, wie wenn sie die Verfügung vom 3. November 2016 am 8. November 2016 erreicht hätte. (…)." Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2016, 26. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident -- 4 of 4 --