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Entscheid

MG170033-L

ZMP 2018 Nr. 4: Miete einer Garage für eine Modelleisenbahn ist keine Miete von Geschäftsräumen.

31. Oktober 2017Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

II.

Prozessuale Vorbemerkungen

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen Entscheid verneinte die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit. Es handelt sich folglich um einen Endentscheid (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine gegeben ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert richtet sich nach demjenigen der Hauptsache (vgl. PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7 m.w.H.). Der Hauptsachenstreitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren beträgt Fr. 5'000.–. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar (Art.

308.

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

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2.

Das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen, und in diesem Sinne den Parteien noch einmal die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, und / oder versäumte Behauptungen oder Beweisofferten nachzuholen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren daher ausgeschlossen (vgl. sog. Novenverbot, Art. 326 ZPO). Mit dem Begriff "Behauptung" ist das Einbringen von Tatsachen in den Prozess gemeint und keine Wertung in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieser Tatsachen verbunden.

3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. a und b ZPO). Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich also mit dem angefochtenen Entscheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begründungslast). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; siehe im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff. und 22). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH LF130019 vom 22. April 2013, E. II. mit Verweis auf OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer einer Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.2; OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Wie bereits erwähnt geht aus der Beschwerdeschrift sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt mit der Begründung, die Vorinstanz sei sachlich zuständig, weil es sich um -- 11 of 14 -eine Geschäftsmiete handle. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Begründung über weite Strecken nicht mit dem angefochtenen Entscheid oder dessen Begründung auseinander oder führt nicht aus, was daran falsch sein soll oder was er aus seinen Vorbringen für seinen Standpunkt ableiten will. Auf derartige Vorbringen kann somit zum vornherein nicht eingegangen werden. Nachfolgend ist daher einzig auf die von ihm konkret beanstandeten, für den Entscheid über die sachliche (Un-)Zuständigkeit des Mietgerichtes wesentlichen Punkte einzugehen (vgl. BGE 134 I 83 ff., E. 4.1 m.H.).

3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden können unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. a und b ZPO). Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich also mit dem angefochtenen Entscheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begründungslast). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; siehe im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff. und 22). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH LF130019 vom 22. April 2013, E. II. mit Verweis auf OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer einer Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.2; OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Wie bereits erwähnt geht aus der Beschwerdeschrift sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt mit der Begründung, die Vorinstanz sei sachlich zuständig, weil es sich um -- 11 of 14 -eine Geschäftsmiete handle. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Begründung über weite Strecken nicht mit dem angefochtenen Entscheid oder dessen Begründung auseinander oder führt nicht aus, was daran falsch sein soll oder was er aus seinen Vorbringen für seinen Standpunkt ableiten will. Auf derartige Vorbringen kann somit zum vornherein nicht eingegangen werden. Nachfolgend ist daher einzig auf die von ihm konkret beanstandeten, für den Entscheid über die sachliche (Un-)Zuständigkeit des Mietgerichtes wesentlichen Punkte einzugehen (vgl. BGE 134 I 83 ff., E. 4.1 m.H.).

III.

Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Gemäss Art. 4 ZPO regelt das kantonale Recht die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. Im Kanton Zürich massgeblich ist das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zürich- und Strafprozess (GOG). Das Mietgericht und das mietgerichtliche Einzelgericht entscheiden erstinstanzlich namentlich Streitigkeiten aus Miet- (Art. 253a OR) und aus Pachtverhältnissen (Art. 276 OR) über Wohn- und Geschäftsräume (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a und § 26 GOG/ZH). Mit anderen Worten sind sie sachlich unzuständig für die Beurteilung von Klagen (Streitigkeiten) aus Mietverträgen, deren vertragsgemässer Gebrauch eines Raumes nicht im Wohnen oder Geschäften i.S. des OR besteht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist nicht die tatsächliche Nutzung des Mietobjektes entscheidend, sondern die von den Parteien vereinbarte (vgl. OGer ZH NP170010 vom 30. Mai 2017, E. 3.4.2 f. = ZR 116 [2017] Nr. 54 S. 179 ff.).

2.1 Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihrer sachlichen Unzuständigkeit unter ausführlicher Würdigung der Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers und der aus anderen Verfahren bekannten bzw. gerichtsnotorischen Tatsachen im Wesentlichen, eine vertraglich vereinbarte Geschäftsraumnutzung, insbesondere die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Geschäfts- / Verkaufstätigkeit mit einer Modelleisenbahn, sei nicht dargetan und die dazu offerierten -- 12 of 14 -Beweismittel seien nicht tauglich. Ausserdem habe der Beschwerdeführer sich widersprüchlich verhalten, weil er sich im obergerichtlichen Berufungsverfahren (OGer ZH, NG150009) nicht auf die Geschäftsqualität seiner Modelleisenbahn berufen habe, sondern darauf, den grossen Lagerraum für Übungsmanöver mit Lieferwagen und Anhänger für seinen Beruf als LKW-Fahrer zu benötigen.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerde wiederholt auf den Standpunkt, es handle sich um eine Geschäftsraummiete. Zur Begründung behauptet er im Wesentlichen neu, Z. habe ihm erlaubt, das Mietobjekt für eine Verkaufstätigkeit zu nutzen, was mit der Zusatzbemerkung auf dem unterzeichneten Übergabeprotokoll vom 16. Januar 2015 schriftlich hätte besiegelt werden sollen. Ebenfalls neu macht er geltend, eine Geschäftstätigkeit entfaltet zu haben, bei der es um die Vermarktung und den Verkauf von Modelleisenbahnloks und -waggons gegangen sei, sowie dass er den Handel bereits bei der Schlichtungsbehörde angegeben habe; das Gericht habe ihn bereits in der Schlichtungsverhandlung gefragt, ob er seine Eisenbahnloks und -waggons über das Internet angeboten habe. Zum Vorhalt des widersprüchlichen Verhaltens führt er aus, er habe beim Obergericht nie einen Entscheid angefochten. Er sei erstaunt, dass er das mit dem LKW-Anhänger-Manövrieren vor dem Obergericht gesagt haben solle. Mit seinen neuen Behauptungen und neu eingereichten Beilagen, mit welchen der Beschwerdeführer seine vorinstanzlichen Behauptungen untermauern oder seine neuen Behauptungen in der Beschwerdeschrift stützen will, ist er im Beschwerdeverfahren zu spät. Da in diesem Verfahren keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr aufgestellt und keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden dürfen, ist der Beschwerdeführer mit seinen neuen Ausführungen zur behaupteten Geschäftstätigkeit und zu behaupteten Aussagen im Schlichtungsverfahren (die vor Vorinstanz ins Verfahren hätten eingebracht werden müssen) folglich nicht zu hören. Das von der Vorinstanz zitierte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Übungsmanöver mit Lieferwagen und Anhänger im obergerichtlichen Rechtsmittelverfahren ist aktenkundig (vgl. OGer ZH NG150009 vom 9.

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Juli 2015, E. III), aber für den Entscheid über die Beschwerde ohnehin nicht relevant. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die für die – von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend begründete und zu Recht mangels Geschäftsraumqualität verneinte (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a GOG/ZH) – Frage der sachlichen Zuständigkeit noch zu berücksichtigen wären. Auch sonst ist der Beschwerdeschrift nichts zu entnehmen, was nicht neu ist und für eine Gutheissung der Beschwerde spräche.

3. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass in einem Prozess unter Berücksichtigung prozessualer Regeln zu klären ist, wie sich ein Sachverhalt darstellt sowie, ob und welche Tatsachenbehauptungen der Parteien verifiziert werden können. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht darzutun vermochte, dass die gemieteten Räumlichkeiten Geschäftsräume sind, sowie mit seinen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel diesbezüglich aufgrund prozessualer Regeln im Beschwerdeverfahren zum vornherein ausgeschlossen ist, ist seine Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht ausführte, scheidet die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichtes zwar aus, jedoch nicht eine allfällige Klage vor Bezirksgericht im Anschluss an eine Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt. Doch auch in einem solchen Klageverfahren wären die prozessualen Regeln und Prozessvoraussetzungen zu beachten. Sollte der Beschwerdeführer ein solches neues Verfahren ins Auge fassen, wäre ihm zu empfehlen, sich vorgängig wenigstens rechtskundig beraten zu lassen. (…) Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2018, 28. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident -- 14 of 14 --