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Entscheid

MJ210013-L/U

ZMP 2022 Nr. 2: Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Eigenbedarfskündigung. Rechtskraft des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde bei Abschreibung des Verfahrens vor Mietgericht aufgrund N

22. Dezember 2021Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

II.

Erwägungen

1.

(…)

2.

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Berufungsklägerin leite ihr Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren aus der treuwidrigen Kündigung ihrer früheren Wohnung an der N.-gasse ab. Die Berufungsklägerin mache geltend, der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs sei bloss vorgeschoben gewesen. Ob dies tatsächlich zutreffe, müsse indessen offenbleiben. Die Rechtmässigkeit der Kündigung dürfe im vorliegenden Verfahren nicht noch einmal überprüft werden, liege doch eine bereits rechtskräftig entschiedene Angelegenheit vor. So erkläre der Urteilsvorschlag der Mietschlichtungsbehörde vom 5. März 2019 die Kündigung ausdrücklich "für gültig". Zwar habe die Berufungsklägerin diesen Urteilsvorschlag in der Folge abgelehnt und ihre Kündigungsanfechtung rechtzeitig an die Vorinstanz prosequiert. Da die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss für das mietgerichtliche Verfahren nicht bezahlt habe, sei die Vorinstanz mit Beschluss vom 22. August 2019 auf ihre Klage nicht eingetreten. Ein Urteilsvorschlag erwachse nicht nur dann in Rechtskraft, wenn die Person, die den Urteilsvorschlag ablehne, ihre Klage zurückziehe, sondern auch, wenn auf diese nicht eingetreten werde. Entsprechend sei der Urteilsvorschlag vom 5. März 2019 rechtskräftig geworden. Wenn nun die Berufungsklägerin im Rahmen der vorliegenden Schadenersatzklage erneut geltend mache, die Kündigung vom 20. November 2018 verstosse gegen Treu und Glauben, dürfe das Gericht diese rechtskräftig entschiedene Frage nicht neu beurteilen.

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3.

3.1

Die Berufungsklägerin hält diesen Erwägungen zunächst entgegen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 22. August 2019 sei nicht rechtskräftig geworden. Sie habe den Urteilsvorschlag innert 20 Tagen abgelehnt und ihre Klage zudem rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht. Gemäss Art. 211 Abs.

1.

und 2 ZPO entfalte der Urteilsvorschlag in einem solchen Fall nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bedeutungslos sei hier insbesondere, dass die Vorinstanz in der Folge auf die Klage nicht eingetreten sei. Nach allgemein anerkannter Auffassung erwachse ein Nichteintretensentscheid nicht in materielle Rechtskraft. Im Gegensatz zu einem Sachurteil kläre nämlich ein Nichteintretensentscheid die materielle Rechtslage nicht ab. Entsprechend habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses keine materielle Rechtskraftwirkung bewirke.

3.2

Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien in Kündigungsschutzfällen einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung der ablehnenden Partei zu (Art. 211 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO). Wird danach die Klage "nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen [Hervorhebung hinzugefügt] Entscheides" (Art. 211 Abs. 3 ZPO). Die Zivilprozessordnung stellt Urteilsvorschläge von Schlichtungsbehörden und Urteile von erstinstanzlichen Gerichten mithin einander gleich. Praxisgemäss liegt ein anerkannter Urteilsvorschlag auch dann vor, wenn die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht bezahlt und das Mietgericht deswegen auf ihre Klage nicht eintritt. In einem solchen Fall hat die klagende Partei keine wirksame Klage erhoben (OGer ZH, NG210003 vom 19. April 2021, E. 3). Dadurch soll verhindert werden, dass die den Urteilsvorschlag ablehnende beklagte Partei – namentlich bei einem Parteirollenwechsel in Anwendung von Art. 211 Abs. 2 lit. a ZPO – durch Verzicht auf -- 7 of 12 -die Klageeinreichung oder Weiterverfolgung der Klage bewirken kann, dass die ursprüngliche Klage der Gegenpartei ins Leere stösst (BK-Alvarez/Peter, Art. 211 ZPO N 17; DIKE-Komm-Rickli, 2. Aufl., Art. 211 ZPO N 16).

3.3

Am 25. März 2019 lehnte die Berufungsklägerin den Urteilsvorschlag vom 5. März 2019 rechtzeitig ab. In der Folge erteilte ihr die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 28. März 2019 die Klagebewilligung. Am 6. Mai 2019 erhob die Berufungsklägerin Klage bei der Vorinstanz und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 stellte die Vorinstanz das Doppel der Klage den Berufungsbeklagten zu. Zugleich wies sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Berufungsklägerin eine Frist an, um Fr. 3'940.– als Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. Da die Berufungsklägerin in der Folge diesen Vorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 22. August 2019 auf ihre Klage nicht ein.

3.4

Soweit die Berufungsklägerin unter Hinweis auf BGE 140 III 159 vorbringt, ein Nichteintretensentscheid erwachse von vornherein nie in Rechtskraft, ist Folgendes zu bemerken: Leistet die klagende Partei den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht, so tritt das Gericht auf ihr Begehren nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO; BGer,4A_26/2021 vom 12. Februar 2021, E. 4.2 f.). Da keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt, kann die betreffende Partei ihre Klage oder ihr Gesuch grundsätzlich jederzeit noch einmal einreichen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 101 ZPO N 15). Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht absolut, sondern kennt auch Ausnahmen. Er gilt insbesondere nicht für das ordentliche Rechtsmittelverfahren. Leistet ein Beschwerdeführer oder Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht fristgerecht und fällt die Rechtsmittelinstanz deswegen einen Nichteintretensentscheid, endet das Verfahren. Da die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, können die Parteien das erstinstanzliche Urteil nicht mehr überprüfen. Entsprechend lässt hier der Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz den erstinstanzlichen Sachentscheid rechtskräftig werden (DIKE-Komm-Urwyler/Grütter, 2. Aufl., Art. 101 ZPO N 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art.

101.

N 3). Dasselbe gilt, wenn die Mietschlichtungsbehörde den Parteien einen

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materiellen Urteilsvorschlag unterbreitet und das Mietgericht anschliessend in dieser Angelegenheit einen formellen Nichteintretensentscheid fällt. Wie in einem Rechtsmittelverfahren ist auch hier der Nichteintretensentscheid dem Urteilsvorschlag nachgelagert. Mit dem Urteilsvorschlag liegt ein Sachentscheid und damit eine abgeurteilte Sache vor (vgl. BK-Alvarez/Peter, Art. 211 ZPO N 20 f.). Zusammenfassend liess der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 22. August 2019 den Urteilsvorschlag vom 5. März 2019 der Schlichtungsbehörde rechtskräftig werden.

4.

4.1. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, sie leite ihren Schadenersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung ab. Das Dispositiv des Urteilsvorschlages erkläre bloss die Kündigung für gültig, äussere sich hingegen nicht zur Frage, ob die vier Schadenersatzvoraussetzungen (Schaden, Vertragsverletzung, Kausalzusammenhang und Verschulden) erfüllt seien. Der Urteilsvorschlag entfalte diesbezüglich keine materielle Rechtskraftwirkung.

4.1. Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, sie leite ihren Schadenersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung ab. Das Dispositiv des Urteilsvorschlages erkläre bloss die Kündigung für gültig, äussere sich hingegen nicht zur Frage, ob die vier Schadenersatzvoraussetzungen (Schaden, Vertragsverletzung, Kausalzusammenhang und Verschulden) erfüllt seien. Der Urteilsvorschlag entfalte diesbezüglich keine materielle Rechtskraftwirkung.

4.2. Die Schlichtungsbehörde Zürich unterbreitete den Parteien mit Beschluss vom 5. März 2019 einen Urteilsvorschlag. Dessen Dispositiv-Ziffer 1 lautet: "Die Kündigung vom 20. November 2018 per 31. März 2019 wird für gültig erklärt." Wie oben dargelegt, ist dieser Entscheid formell und materiell rechtskräftig geworden. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien (BGE 142 III 210 E. 2). Ein materiell rechtskräftiger Entscheid steht einer erneuten gerichtlichen Beurteilung derselben Angelegenheit im Wege (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Es gilt hier gewissermassen der Grundsatz "ne bis in idem" (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 59 ZPO N 13). Entsprechend darf das vorliegende Verfahren die Gültigkeit der Kündigung nicht mehr in Frage stellen.

4.3. Qualifiziert ein rechtskräftiger Entscheid eine Kündigung als gültig, bindet diese Feststellung alle späteren Behörden. Sie dürfen die Frage der Missbräuchlichkeit auch dann nicht nochmals aufrollen, wenn die Mieterin eine Schadenersatzklage mit der Begründung erhebt, das nachträgliche Verhalten des Vermieters -- 9 of 12 -zeige, dass der behauptete Eigenbedarf bloss vorgeschoben gewesen sei. Vielmehr müsste die Mieterin in einem solchen Fall zuerst mittels Revision (Art. 328–

333 ZPO) die Bindungswirkung des Entscheides beseitigen (BGE 145 III 143 E. 5.1). Dabei kann auch die fehlende Absicht, eine Wohnung selbst zu nutzen, eine neue Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO bilden (vgl. zum Revisionsgrund der inneren Tatsachen Tanner, Das Revisionsverfahren nach Art. 328–333 ZPO, ZZZ 2019, S. 191–222, 200). Vorliegend hat die Berufungsklägerin keine Revision erwirkt.

4.4. Ein Urteil entfaltet allerdings nur insoweit Bindungswirkung, als die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind. Unter dem Begriff des Streitgegenstandes versteht man den in der Klage erhobenen Anspruch, der auf einem bestimmten Sachverhalt gründet. Anspruchsidentität liegt vor, wenn die beiden Ansprüche auf den gleichen Gegenstand hinzielen und sich aus dem gleichen Lebensvorgang ergeben (D. Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, § 24 N 16). Die Identität beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisst dem Tatsachenfundament, auf das sich das Klagebegehren stützt (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 140 III 278 E. 3.3).

4.5. Das Gericht muss den aus einem bestimmtem Lebensvorgang erhobenen Anspruch nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen auf alle möglichen Entstehungsgründe hin beurteilen (Art. 57 ZPO). Das Urteil entscheidet somit über sämtliche durch den fraglichen Lebensvorgang erfassten Entstehungsgründe endgültig (D. Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., Zürich/Basel/Genf 2019, § 24 N 16 f.). Die materielle Rechtskraft eines Urteils schliesst Angriffe auf alle Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden. Ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft liegen dagegen rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen waren. Es handelt sich dabei um neue erhebliche Tatsachen, die nach dem ersten Urteil eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 145 III 143 E. 5.1).

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4.6. Die Berufungsklägerin führt nicht aus, beispielsweise durch Mängel am Mietobjekt (Art. 259e OR) oder aufgrund eines deliktischen Verhaltens der Berufungsbeklagten (Art. 41 OR) einen Schaden erlitten zu haben. Vielmehr knüpft sie ihre Ansprüche ausschliesslich an die Kündigung ihrer Wohnung an. So wirft sie der Vermieterschaft eine "rechtswidrige Serienkündigung" vor, wobei sie offen lässt, was sie unter dieser Wortneuschöpfung versteht. Auch den behaupteten Verstoss gegen Treu und Glauben leitet die Berufungsklägerin aus der Kündigung ab. Gleiches gilt für die Kosten, die ihr aus der Schlussreinigung der Wohnung entstanden sein sollen. Art. 267 Abs. 1 OR verpflichtet die Mieterschaft dazu, das Mietobjekt in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Wohnungen müssen grundsätzlich in gereinigtem Zustand zurückgegeben werden (vgl. CHK-Hulliger/Heinrich, 3. Aufl., Art. 267–267a OR N 5; SVIT-Komm.,

4. Aufl., Art. 267–267a OR N 20). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung im Anschluss umgebaut oder renoviert wird: Handwerkerinnen und Handwerkern kann nicht zugemutet werden, in einem dreckigen Umfeld arbeiten zu müssen.

4.7. Zusammenfassend macht die Berufungsklägerin keine Ansprüche geltend, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Ende ihres Mietvertrages stehen. Wie oben dargelegt, darf ein späteres Gericht die Gültigkeit der Kündigung nicht neu beurteilen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – die Gültigkeit der Kündigung bloss ein Teilaspekt eines Schadenersatzanspruchs bildet. Der Urteilsvorschlag verneinte die Missbräuchlichkeit der Kündigung. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Berufungsbeklagten mit ihrer Kündigung keine Vertragsverletzung begangen haben. Entsprechend kann offenbleiben, ob die weiteren Schadenersatzvoraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 OR erfüllt sind.

4.8. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich hilfsweise argumentiert, im Urteilsvorschlag stünden weder der Begriff "Treu und Glauben" noch der Ausdruck "missbräuchliche Serienkündigung", ist dieser Umstand von vornherein bedeutungslos: Grundsätzlich erwächst bloss das Dispositiv in materielle Rechtskraft, nicht hingegen die Urteilsbegründung (BGE 136 III 345 E. 2.1). Insofern kann die Berufungsklägerin aus der fehlenden Verwendung einzelner Wörter in den Entscheidmotiven nichts zu ihren Gunsten ableiten.

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5.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. (…).» Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2022, 32. Jahrgang. Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident -- 12 of 12 --