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Entscheid

MV.2004.00004

Berechnung der dreimonatigen Beschwerdefrist. Wiedererwägung. Nicht-Anwendbarkeit des ATSG

21. Februar 2005Deutsch16 min

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Sachverhalt

6.

6.1 Nach einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Maeschi, a.a.O., N 8 zu Art. 104 MVG mit Hinweis auf Art. 24 VwVG).

Art. 41 Abs. 1 des vorliegend an sich nicht massgebenden ATSG (vgl. oben Erw. 4) bestimmt, dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sofern sie unter Angabe des Grundes binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Art. 41 Abs. 1 ATSG lässt die Fristwiederherstellung demnach nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht. Damit wird eine Art. 24 Abs. 1 VwVG entsprechende, im Vergleich zu einzelnen kantonalen Regelungen hingegen strengere Voraussetzung aufgestellt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 41 Rz. 3).

6.2 Nach dem nach § 12 lit. c GSVGer analog anwendbaren § 199 Abs. 1 und 2 GVG kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei, der spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, eine Frist wiederherstellen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Da diese kantonale Bestimmung über die bundsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze zur Fristwiederherstellung insofern hinaus geht, als sie auch bei Verschulden - allenfalls mit Einwilligung der Gegenpartei - möglich ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 41 Rz. 3; Hauser/Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 79 zu § 199 GVG mit Hinweis), und da sich an der Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit der per 1. Januar 2005 erfolgten Revision des GSVGer nichts geändert hat, ist sie auch nach Inkrafttreten des ATSG zumindest bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG weiterhin zu beachten (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 3a, vgl. obige Erw. 4).

6.3 Gemäss der zu § 199 GVG entwickelten Rechtsprechung muss der Richter auch bei ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Gegenpartei das Gesuch materiell überprüfen (Hauser/Schweri, a.a.O. N 79 Zu § 199 GVG). Fällt dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter ein grobes Verschulden zur Last und ist die Gegenpartei mit der Wiederherstellung nicht einverstanden, so darf diese nicht erteilt werden. Fällt dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter nur ein leichtes oder kein Verschulden zu Last und ist die Gegenpartei mit der Widerherstellung nicht einverstanden, so ist die Wiederherstellung zu gewähren. Die Kann-Vorschrift des § 199 GVG ist von der Praxis insoweit in eine Gebotsnorm umgewandelt worden (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 9, 80 - 81 zu § 199 GVG mit Hinweisen).

Erwägungen

Fällt dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter ein grobes Verschulden zur Last und ist die Gegenpartei mit der Wiederherstellung einverstanden, so darf der Richter im Rahmen seines Ermessens die Wiederherstellung erteilen oder verweigern. Er wird sie dann erteilen, wenn eine am prozessualen Verstoss persönlich unbeteiligte Partei einen erheblichen und unersetzlichen Nachteil erleiden könnte. Verweigerung ist dagegen unter anderem am Platz, wenn das Verschulden sehr grob ist (Hauser/Schweri, a.a.O, N 82 zu § 199 GVG mit Hinweisen).

Der Massstab an das Verschulden ist ein abstrakter und objektiver, ohne Unterschied der Person einer Partei, da an sich jeder Prozess die gleichen Anforderungen an Sorgfalt und Aufmerksamkeit stellt. Immerhin führen Rechts- oder Verfahrenskundigkeit zu erhöhter Verantwortung. Hat ein Gesuchsteller lediglich nicht beachtet, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen beachten würde, dann ist leichte Nachlässigkeit anzunehmen. Wurde dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, dann ist grobe Nachlässigkeit gegeben (Hauser/Schweri, a.a.O., N 34 zu § 199 GVG).

Blosse Rechtsunkenntnis ist kein Wiederherstellungsgrund. Der Rechtsirrtum kann im Prozessrecht wie im materiellen Recht nicht in jedem Fall als unentschuldbar bezeichnet werden; die Frage des Verschuldens ist von Fall zu Fall zu prüfen. Rechtsirrtum kann entschuldbar sein, doch ist es in diesem Fall mit der Zulassung als Wiederherstellungsgrund streng zu nehmen, weil sonst dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet würde. Wer zum Beispiel eine Rechtsschrift erst am Tag nach dem Fristablauf dem Gericht persönlich überbringt, kann sich nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, sondern er muss sich sein Verhalten als grobes Verschulden anrechnen lassen. Wer dagegen gestützt auf eine langjährige und unangefochtene Rechtsprechung des Bundesgerichts angenommen hat, in seinem Fall sei die Berufung ans Bundesgericht möglich und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde daher nicht zulässig, dem muss die Frist zur kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wiederhergestellt werden, wenn sich seine Annahme infolge einer unerwarteten Praxisänderung des Bundesgerichts als unrichtig erweist (Hauser/Schweri, a.a.O., N 24, 31 zu § 199 GVG).

6.4

In der Eingabe vom 7. Februar 2005 macht die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sinngemäss geltend, bezüglich des Fristenlaufs sei die Rechtslage unklar. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR und den klaren Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 ATSG habe sie als letzten Tag der Frist den 26. November 2004 ermittelt. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass Kieser in seinem ATSG-Kommentar an einer Stelle, wo man es aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht erwarten würde, nämlich im Zusammenhang mit dem den Fristablauf an Sonn- und Feiertagen betreffenden Art. 38 Abs. 3 ATSG, zur Fristberechnung eine andere Auffassung vertrete (Urk. 11 S. 4).

Selbst wenn hinsichtlich der Auslegung von Art. 82 Abs. 2 ATSG und der Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 1 ATSG im Beschwerdeverfahren vor der Anpassung der kantonalen Verfahrensbestimmungen an die Rechtspflegebestimmungen des ATSG Unklarheiten bestehen würden, bliebe die Berechnung der dreimonatigen Beschwerdefrist davon unberührt. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat sich durch das Inkrafttreten des ATSG an den bisher geltenden Regeln zur Berechnung der dreimonatigen Beschwerdefrist nichts geändert.

Davon abgesehen, ist es nicht nachvollziehbar, dass bei einer allfälligen Unsicherheit bezüglich Anwendbarkeit und Auslegung von Art. 38 Abs. 1 ATSG mit der Einreichung der Beschwerdefrist bis an dem Tag zugewartet wurde, der nach der günstigsten Auslegung der für die Fristbestimmung in Betracht fallenden Regeln als Fristende überhaupt noch in Frage kam. Gerade bei der in der Eingabe vom 7. Februar 2005 geltend gemachten Aufwändigkeit und Komplexität des Falles hätte es einer durchschnittlich sorgfältigen Vorgehensweise entsprochen, das Risiko, die Frist zu verpassen, zu vermeiden und vorsorglich die Beschwerde einige Tage vor dem vermeintlichen Fristende zu verfassen.

Dass die Rechtsvertreterin, wie sie geltend macht (Urk. 11 S. 7 ff.), durch den sich aus den besonderen Umständen des Falles ergeben Aufwand daran gehindert wurde, die Beschwerdeschrift früher einzureichen, leuchtet nicht ein, hätte sie sich doch bei der Vorbereitung der Beschwerde weitgehend darauf beschränken können, bezüglich des von ihr als entscheidrelevant betrachteten Sachverhalts die in Betracht fallenden Zeugen und Urkunden als Beweismittel anzubieten, so dass auf die Durchführung der meisten der von ihr angeführten Abklärungen hätte verzichtet werden können und sich die Beschwerdeschrift in einem üblichen Rahmen gehalten hätte. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, unter Hinweis auf noch ausstehende Abklärungsergebnisse die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu beantragen und im Rahmen der Replik auf einzelne Details des Sachverhalts näher einzugehen.

Unter diesen Umständen muss von einem groben Verschulden ausgegangen werden, das einer Wiederherstellung der Frist von vornherein entgegensteht. Wie sich schon aus dem mit der Beschwerdeantwort (Urk. 7) gestellten Nichteintretensantrag ergibt, widersetzt sich die Militärversicherung einer materiellen Überprüfung des Einspracheentscheides. Dementsprechend hat sie es auf entsprechende Anfrage hin ausdrücklich abgelehnt ihre Einwilligung zu einer Fristwiderherstellung zu erteilen (vgl. Telefonnotiz vom 17. Februar 2005; Urk. 13). Die Beschwerdefrist kann daher nicht wiederhergestellt werden.

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 7. Februar 2005 wird abgelehnt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin R.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und je einer Kopie der Urk. 9/1-3

- Bundesamt für Militärversicherung unter Beilage des Doppels von Urk. 11.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).