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Entscheid

MV.2005.00007

Rechtskräftige Leistungskürzung wegen Vorzustand im Verfahren betr. Weiterführung der zunächst befristeten Invalidenrente nicht mehr überprüfbar. Keine Rückkommensgründe.

12. September 2006Deutsch6 min

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Sachverhalt

im übrigen auf die Beschwerde, soweit damit sinngemäss die Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2004 wegen zweifelloser Unrichtigkeit verlangt wird (Urk. 17 S. 2 f.), nicht einzutreten ist; denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden und besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc);

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Stahel

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).