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Entscheid

MV.2007.00003

Invalidenrente: Anwendung des neurechtlichen Leistungssatzes aufgrund entsprechender Übergangsregelung unabhängig von allfälliger Rechtsverzögerung. - BGE 8C_28/2010

23. November 2009Deutsch6 min

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Sachverhalt

im übrigen darauf hinzuweisen ist, dass selbst dann, wenn die Militärversicherung bereits mit dem Vorbescheid vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/56) ihre Haftung anerkannt und der Beschwerdeführer sich nicht veranlasst gesehen hätte, den mit seinem Gehörschaden befassten Stellen von Armee und Militärversicherung ein Fehlverhalten vorzuwerfen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.), unter der Geltung des altrechtlichen Leistungssatzes kein Anlass zur Zusprechung von Taggeldern oder einer Invalidenrente bestanden hätte, wurde ihm doch aufgrund des Gehörschadens ärztlicherseits erst ab dem 16. Juni 2006 eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/85, 8/95),

die Beschwerde demnach abzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Plinio Pianta

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).