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Entscheid

NA130001

fürsorgerische Unterbringung

15. Januar 2013Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) wurde am 15. Dezember 2012 von einem Arzt der C._____ (Arztstation für dringliche Behandlungen) durch fürsorgerischen Freiheitsentzug notfallmässig in eine geschlossene Psychiatrische Klinik eingewiesen. Via Triagierung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wurde die Gesuchstellerin gleichentags in der Psychiatrischen Klinik B._____ untergebracht (act. 3, 4). Die Gesuchstellerin ist nach den Angaben im Einweisungszeugnis obdachlos und leidet an einer Wahnstörung. Sie hatte am Tag ihrer Einweisung wegen starken Nasenblutens eine Apotheke am Bahnhof … aufgesucht und gelangte von dort zur C._____ (act. 3).

2. Mit undatiertem, am 21. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Meilen eingegangenen Schreiben stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) ein Entlassungsgesuch (act. 1). Die Vorinstanz wies die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 neben weiteren Anordnungen zum Verfahren auf die zu erwartenden Gerichtskosten und auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege hin (act. 6). Am 28. Dezember 2012 fand sodann in den Räumlichkeiten der Klinik B._____ die Anhörung und Hauptverhandlung über das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin statt, anlässlich welcher die vom Einzelgericht bestellte Gutachterin Dr. med. D._____ ihr Gutachten erstattete (Vi-Prot. S. 7 ff.). Mit Urteil vom 28. Dezember 2012 wies die Vorinstanz das Entlassungsgesuch ab. Mit gleichentags erlassener Verfügung gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung (act. 14). Das begründete Urteil (act. 15 = act. 18) wurde der Gesuchstellerin am 3. Januar 2013 zugestellt (act. 21).

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3. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 erhob die Gesuchstellerin Berufung gegen das Urteil vom 28. Dezember 2012 (act. 19). Auf dem Empfangsschein der Vorinstanz zum begründeten Urteil sowie auf dem Urteil selber machte die Gesuchstellerin weitere Ausführungen zur Begründung ihrer Berufung (act. 20/1-2). Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wurde die Gesuchstellerin auf die noch laufende Rechtsmittelfrist hingewiesen (act. 21). Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 ergänzte die Gesuchstellerin die Berufungsbegründung (act. 24).

4. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 116). Von der Einholung von Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Prozessuales:

1.1

Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten, was u.a. zu einer Revision des ZGB hinsichtlich des Vormundschaftsrechts führte (zweiter Teil, dritte Abteilung ZGB), das neu den Titel "der Erwachsenenschutz" trägt und in den Art. 360 bis 456 ZGB geregelt wird. Revidiert wurden damit auch die altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397a ff. ZGB. Unter dem Titel fürsorgerische Unterbringung wird diese behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes neu in den Artikeln 426 bis 439 ZGB geregelt. Das neue Verfahrensrecht ist ab dem 1. Januar 2013 auch auf hängige Verfahren anwendbar (Art. 14a Abs. 2 SchlT ZGB). Demzufolge wurde das vorliegende, als Berufung eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde angelegt (§ 64 EG KESR).

1.2

Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR (wie bereits unter altem Recht) zur zweitinstanzlichen Behandlung dieser Beschwerde zuständig. Zum Beschwerdeverfahren nach § 62 ff. EG KESR rechtfertigen sich die folgenden Ausführungen:

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1.2.1

Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) werden "in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG beurteilt" (§ 62 Abs. 1 EG KESR). Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass auch die Beschwerde an die zweite Instanz eine Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung ist, die den Art. 426 ff. ZGB untersteht. Entsprechend gelten auch vor Obergericht die Verfahrensbestimmungen von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, insbesondere Art. 450b Abs. 2 und Art. 450e ZGB. Dass dies dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entsprach, ergibt sich aus dem Antrag des Regierungsrats vom 31. August 2011 zum Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR; vgl. www.kantonsrat. zh.ch/Dokumente/D3df0f67b-4da7-4cbd-abfc-11411f324af6/4830_EG_Kinder_Erwachsenenschutz.pdf#View=Fit): Der Antrag enthält auf S. 103 die Formulierung, dass die Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren nach dem KESR (Art. 450 ff. ZGB) für beide gerichtlichen Beschwerdeinstanzen anwendbar seien Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf enthielt zum Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen bereits im Wesentlichen die Regelung, die zum Gesetzesinhalt wurde. Insbesondere enthielt auch der Entwurf keinen ausdrücklichen Hinweis, dass sich das Verfahren vor dem Obergericht nach Art. 450 ff. ZGB richte (vgl. Antrag Regierungsrat, a.a.O., S. 14 f.). Für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des teilrevidierten ZGB (KESR) im Verfahren vor Obergericht spricht auch, dass die Bestimmung von § 69 EG KESR (wonach vor Obergericht auf eine Anhörung nach Art. 450e Abs. 4 ZGB verzichtet werden kann) andernfalls unsinnig wäre – eine Anhörung nach Art. 450e Abs. 4 ZGB würde dann vor dem Obergericht ohnehin nicht in Frage kommen. Die Auslegung der massgeblichen Bestimmungen des EG KESR führt somit zum Schluss, dass die besonderen Verfahrensvorschriften des KESR grundsätzlich auch im (kantonalrechtlich geregelten) Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht massgeblich sind.

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1.2.2

Entsprechend ist die Beschwerde an das Obergericht innert der 10tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB).

2.

Materielle Vorbemerkungen:

2.1

Nach den Übergangsbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB) gilt für den Erwachsenenschutz das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist.

2.2

Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung FU sind neu sinngemäss auch gegenüber minderjährigen Personen anwendbar, vgl. Art. 314b ZGB). Soweit die Umschreibung der die FU rechtfertigenden Schwächezustände von der bisherigen Regelung (aArt. 397a Abs. 1 ZGB) abweicht, wird von einer blossen terminologischen Änderung gesprochen (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 2). Wenn nötig, kann daher für die Konkretisierung der Schwächezustände die bisherige Praxis herangezogen werden. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die geschilderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

3.

Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB:

3.1

Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung. Daneben ist eine fürsorgerische Unterbringung auch infolge schwerer Verwahrlosung möglich (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die bisherige Regelung sah eine Einweisung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Suchterkrankungen vor. Der Begriff der psychischen Störung -- 5 of 13 -umfasst alle drei bisherigen Eingangskriterien. Damit von einer solchen Störung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren der Patientin haben. Die bisherige Praxis verlangte das Vorliegen von Störungen, die stark auffallen und einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, qualitativ tief gehend abwegig oder grob befremdend erscheinen. Die soziale Störung alleine ist für das Feststellen einer psychischen Störung indes nicht ausreichend (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 15; BSK ZGB I-Geiser,

4.

Auflage 2010, Art. 397a ZGB N 7). Der Einweisungsgrund der Verwahrlosung verlangt einen Zustand der Verkommenheit, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 20).

3.2

Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin leide nach den Ausführungen der medizinischen Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung an einer schweren paranoiden Psychose. Unter weiterem Hinweis auf die Stellungnahme der behandelnden Ärzte, welche eine chronische paranoide Schizophrenie als wahrscheinlich betrachteten, sowie auf den Inhalt von zwei Schreiben der Gesuchstellerin und auf den von ihr anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck schloss die Vorinstanz, bei der Gesuchstellerin sei von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB auszugehen (act. 18 S. 4).

3.3

Die Gesuchstellerin erklärt, die UNO habe Psychiatrien weltweit verboten. Sie könne als ausgebildete Psychiaterin ganz sicher ohne Psychiatrie auskommen (act. 20/2 S. 1). Sie bitte um Entlassung, weil die anfallenden Kosten für sie viel zu hoch seien (act. 20/2 S. 6; vgl. zum Ganzen auch act. 24).

3.4

Die medizinische Gutachterin Dr. med. D._____ gab gegenüber der Vorinstanz im Einzelnen an, ihre Beurteilung könne sich nur auf den gegenwärtigen Zustand der Gesuchstellerin beziehen, da sowohl brauchbare Informationen über ihre Lebensgeschichte als auch über ihre gegenwärtige Lebenssituation, über eine Familie oder Freunde völlig fehlten. Die Gesuchstellerin sei verwahrlost und äussere zahlreiche paranoid-psychotische Schilderungen mit megalomanen -- 6 of 13 -Inhalten. Ihre Wahnideen seien vor allem durch enorme qualitative Übertreibungen gekennzeichnet. Dabei lege die Gesuchstellerin ein logorrhoisches Verhalten an den Tag. Zudem leide die Gesuchstellerin an Ängsten, insbesondere Vergiftungsängsten, aufgrund welcher sie eine medikamentöse Behandlung ablehne. Zur Diagnose erklärte die Gutachterin, es liege eine wohl chronische, floride paranoide Psychose mit ausgeprägtem Wahnsystem vor, aber keine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (Vi-Prot. S. 10, act. 12 S. 2 ff.).

3.5

/ 3.5.1 Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zur gestellten Diagnose. Zu ihrer Identität erklärte die Gesuchstellerin der Vorinstanz, ihr … Pass laute auf A._____, aber ihr richtiger Name sei E._____. Den Namen A._____ habe sie für ihre 63 Bücher angenommen. Sie müsse sich immer A._____ nennen, obwohl ihr zweiter Ehemann schon seit Ewigkeiten verstorben sei. E._____ sei ihr aber lieber, weil ihr Mann ihre Tochter ein ganzes Jahr lang missbraucht habe und die ganze Stasi dazu benutzt habe (Vi-Prot. S. 6 f.). Zu ihrer Wohnsituation erklärte die Gesuchstellerin, diese sei schlecht. Sie sei in den letzten anderthalb Jahren täglich in Kontakt mit der Bahnhofsmission am Bahnhof …. Die Nächte verbringe sie mit Erlaubnis der Polizei auf der Tramhaltestelle vor dem Bahnhof …. Gegen die Kälte habe sie zwei Schlafsäcke (Vi-Prot. S. 7). Zum Einweisungsgrund gab die Gesuchstellerin an, sie habe drei sehr schwere Blutstürze aus der Nase erlitten. Diese seien Folge einer schweren Verseuchung mit "black beetles" gewesen infolge illegaler Tests und illegaler Kriegsführung gegen ihre Person und gegen die Bevölkerung Europas (act. 11).

3.5.2

Das von der Gutachterin erwähnte ausgeprägte Wahnsystem zeigt sich bereits an den geschilderten Ausführungen der Gesuchstellerin gegenüber der Vorinstanz. In den Eingaben im Rechtsmittelverfahren erklärte die Gesuchstellerin zu ihrer Identität weiter, ihre Eltern seien Staatsangehörige der USA sowie Bürger des "Gelben Planeten". Auch ihre 85 Kinder seien zum grossen Teil US-Staatsbürger und ebenfalls Bürger des "Gelben Planeten" unter der Regierung von "BIG MAM". Weiter erklärte die Gesuchstellerin, sie sei offiziell von der UNO als Strasseninformant in Sachen "Rettung der Erde" eingesetzt worden. Sie sei viele Jahre in Absprache mit der Schweizer Regierung im Bereich Zürich tätig -- 7 of 13 -gewesen. Während kurzer Zeit sei sie auch Schweizer Bürgerin gewesen. Sie, die Gesuchstellerin, hätte auf Befehl der kosmischen Crew von BIG MAM schon vor 4 oder 5 Jahren nach Florida/USA kommen sollen, was mit 5 Kidnappings über Flüge verhindert worden sei (act. 19, 24).

3.6

Gestützt auf die Diagnose der Gutachterin sowie auf den Eindruck, den die Gesuchstellerin mit ihren Schilderungen hinterlässt, ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet.

4.

Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr:

4.1

Nebst dem Vorliegen eines Schwächezustands im geschilderten Sinn wird praxisgemäss Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr der betroffenen Person vorausgesetzt.

4.2

Die Gutachterin Dr. med. D._____ gab gegenüber der Vorinstanz an, es scheine sicher, dass die Gesuchstellerin seit unbekannter Zeit auf der Strasse lebe. Ihr Hab und Gut habe sie in einem kleinen Einkaufswagen. Sie gebe an, alle

14.

Tage in ein Bad in F._____ zu reisen und dort zu duschen. Immerhin scheine die Gesuchstellerin nicht solchermassen auffällig geworden zu sein, dass sie schon früher psychiatrisch hospitalisiert worden wäre. Sie könne offenbar in gewisser Art und Weise für sich selber sorgen. Bei tiefen Wintertemperaturen könne aber eine Selbstgefährdung bestehen (act. 12 S. 4).

4.3

Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin würde sich bei sofortiger Entlassung selbst gefährden. Da sie weder über eine Unterkunft noch über ein Beziehungsnetz verfüge, würde sie auch bei zu erwartenden Minustemperaturen draussen übernachten. Die behandelnden Ärzte würden diesbezüglich sogar von einer lebensbedrohlichen Situation sprechen. Zudem sei nach den übereinstimmenden Angaben der Gutachterin und der behandelnden Ärzte zur Zeit unklar, ob die Psychose einen organischen Ursprung habe, was einer Abklärung bedürfe. Auch eine diesbezügliche Bedrohungssituation sei nicht abschliessend geklärt.

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Insgesamt sei bei einem Austritt der Gesuchstellerin im jetzigen Zeitpunkt von einer erheblichen Selbstgefährdung auszugehen (act. 18 S. 5).

4.4

Den Schlüssen der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Das Fehlen einer Unterkunft würde zwar für sich alleine nicht genügen, um eine schwere Verwahrlosung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB zu begründen (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 20). Im Zusammenhang mit einer bestehenden psychischen Störung kann die Gefahr einer (nicht schweren) Verwahrlosung indessen in die Beurteilung miteinbezogen werden. Vorliegend ist dabei aber einzuräumen, dass die Gesuchstellerin bereits seit längerer Zeit auf der Strasse lebt, wo sie sich offenbar einigermassen zu organisieren weiss. Auch hinsichtlich einer weiteren, medizinisch möglicherweise durchaus sinnvollen Abklärung zu allfälligen organischen Ursachen der aufgezeigten Symptome ist eine akute Selbstgefährdung der Gesuchstellerin nicht ersichtlich. Allerdings kann das Übernachten im Freien bei den in der aktuellen Jahreszeit zu erwartenden kalten Temperaturen durchaus lebensbedrohend sein, zumal die Gesuchstellerin keine nachvollziehbaren Angaben zu einem Beziehungsnetz machen konnte, auf dessen Unterstützung sie notfalls zurückgreifen könnte. Die Gesuchstellerin vermochte zudem auch gegenüber der Vorinstanz keine konkreten Angaben zu ihren Plänen im Falle einer Entlassung zu machen – abgesehen von diffusen Ideen, in die USA zu gelangen, was sie bereits seit Jahren versuche (Vi-Prot. S. 7). Der Hinweis der Gesuchstellerin auf ihre Tochter G._____, welche sie über die Bahnhofsmission habe treffen wollen (act. 24), ist angesichts der weiteren verwirrenden Ausführungen der Gesuchstellerin über ihre "85 Kinder" (vgl. vorne II./3.4.2) und über den "schwedischen und mexikanischen Status" der Tochter G._____ (act. 24) nicht sachdienlich. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin gemäss den Schilderungen der Gutachterin (act. 12) im Zusammenhang mit ihrem Wahnsystem an verschiedenen Ängsten, insbesondere Vergiftungsängsten leidet. Anlässlich ihrer Einweisung am 15. Dezember 2012 erklärte die Gesuchstellerin, sie werde von einer "Gruppe Merkel" verfolgt und gefoltert, wobei ihr etwas in den Körper gespritzt und ihre Gedanken von aussen beeinflusst würden (act. 4). Zudem äusserte die Gesuch-- 9 of 13 -stellerin ihre Ängste, vergiftet oder im Rahmen eines "Züchtigungsprogramms" vergewaltigt zu werden (act. 4) oder als medizinische Testperson missbraucht zu werden (act. 5 S. 2). Es muss angenommen werden, dass diese Ängste der Gesuchstellerin der Grund für ihre anfängliche Weigerung gegen jede Evaluation und Behandlung waren (vgl. act. 3). Dies zeigt, dass die Gesuchstellerin als Folge ihres Wahnsystems aktuell im Falle einer Entlassung nicht in der Lage wäre, im Notfall bestehende Hilfsangebote, etwa Notschlafstellen, in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Selbstgefährdung insgesamt zu Recht bejaht.

5.

Verhältnismässigkeit, Geeignetheit der Klinik:

5.1

Die fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn mit ihr das angestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann (Geeignetheit der fürsorgerischen Unterbringung) und wenn keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 24 f.). Verlangt wird mit anderen Worten, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB, letzter Satzteil). Wortlaut und Aufbau von Art. 426 ZGB zeigen, dass die Vor- und Nachteile, welche die fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringen, gegeneinander abzuwägen sind. Die Belastung der Umgebung ist nur mitzuberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; vgl. BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 26).

5.2

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen (vorne II./4.) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass derzeit keine leichtere Massnahme ersichtlich ist, welche der Gesuchstellerin genügend Schutz bieten würde. Zudem spricht nach der Gutachterin nichts gegen die Geeignetheit der Klinik B._____ für die Behandlung und weitere Abklärung der Gesuchstellerin, zumal sich der Zustand der Gesuchstellerin seit ihrem Klinikeintritt offenbar bereits etwas gebessert hat (act. 12 S. 5 f.). So nahm die Gesuchstellerin im Verlaufe ihres -- 10 of 13 -Klinikaufenthalts Abstand von der Weigerung, Medikamente einzunehmen, und berichtete, es würde ihr gut gehen und sie sei froh, dass ihr wegen des Nasenblutens geholfen worden sei. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin im Antrieb und in der Psychomotorik ruhiger und zeigte sich weniger logorrhoisch (act. 5 S. 1). Die Behandlung der Gesuchstellerin in der Klinik erscheint daher derzeit geeignet, eine gewisse Stabilisierung ihres Zustands herbeizuführen.

5.3

Zusammenfassend kann die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung im jetzigen Zeitpunkt somit noch bejaht werden. Es ist der Klinikleitung anheimzustellen, mit Blick auf die nicht ganz kurzfristige Perspektive nach Alternativen zu suchen, wie die Gesuchstellerin nach einer Entlassung in ihrem Lebensalltag unterstützt werden kann.

6.

Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Mittellosigkeit ist bei gegebenen Voraussetzungen kein Argument gegen eine fürsorgerische Unterbringung. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

7.

Der wiederholte Hinweis der Gesuchstellerin, sie sei nicht Staatsangehörige von F._____, sondern Bürgerin der USA (vgl. act. 20/2 S. 1, act. 24 S. 1), ist offenbar Teil des Wahnsystems der Gesuchstellerin, wonach sie sich als "US/ UNO-General Prof. Dr. E._____" bezeichnet (vgl. act. 19 S. 1). Sie verweist selber auf ihren … Pass [des Landes F._____] (Vi-Prot. S. 7). Von einer Korrektur des Rubrums ist daher abzusehen.

III.

1.

Die Gesuchstellerin verweist auf ihre Mittellosigkeit (act. 20/2). Im Lich-te der vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Berufungs-

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verfahrens verfügt. Zudem war ihr Begehren nicht aussichtslos. Daher ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117 ZPO).

2.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

Dispositiv

1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Dezember 2012 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

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