NC240002
Abänderung Unterhalt
31. Mai 2024Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NC240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 31. Mai 2024 in Sachen A....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC240002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 31. Mai 2024
in Sachen
A._____, Beklagte 1 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Beklagte 2 und Berufungsbeklagte vertreten durch D._____
betreffend Abänderung Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. März 2024 (FP210020-G)
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2024, beim Obergericht eingegangen am 31. Mai 2024, zog die Berufungsklägerin persönlich die am 7. Mai 2024 von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Berufung zurück (Urk. 80). Das Verfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO) und die mit der Präsidialverfügung vom 29. Mai 2024 angesetzten Fristen zur Beantwortung der Berufung sind damit obsolet (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO).
2.
a) Für das Berufungsverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Der für die Berufungsklägerin geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 300.-- (Urk. 78) wird ihr, unter Vorbehalt von Verrechnungsansprüchen, von der Obergerichtskasse zurückerstattet werden.
b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens, den Berufungsbeklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Entscheid
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der von der Berufungsklägerin geleistete Gerichtskostenvorschuss wird ihr, unter Vorbehalt von Verrechnungsansprüchen, zurückerstattet.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin und an die Berufungsbeklagten je unter Beilage einer Kopie von Urk. 80, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'016.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 31. Mai 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: st