NE130009
Kollokation
31. Oktober 2013Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE130009-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 31. Oktober 2013 in Sachen A._____ S.A., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch die Liquidatoren: Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Y2._____ betreffend Kollokation Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 21. Mai 2013 (FO110012-L)
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Nach Eingang der Berufung vom 1. Juli 2013 (Datum Poststempel, eingegangen am 2. Juli 2013), in der Erwägung, dass der Berufungsklägerin mit Verfügung des Präsidenten der angerufenen Kammer vom 12. Juli 2013 unter Androhung von Säumnisfolgen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 62'000.– angesetzt worden ist (Urk. 70), dass in der Folge – nachdem der Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht einging – der Berufungsklägerin mit Verfügung des Präsidenten der angerufenen Kammer vom 18. September 2013 eine einmalige Nachfrist von
Erwägungen
10.
Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist, unter Androhung der dahingehenden Säumnisfolgen, dass bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses innert dieser Frist auf die Berufung nicht eingetreten würde (Urk. 80 S. 3 Dispositivziffer 3), dass die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 (eingegangen am 15. Oktober 2013) mitteilen liess, dass es ihr trotz grossen Aufwandes nicht gelungen sei, die nötigen Mittel für den Kostenvorschuss – trotz der ihr mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2013 gewährten Notfrist – rechtzeitig zu beschaffen (Urk. 87), dass damit auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, zu Art. 101 ZPO N 14), dass dementsprechend auch auf den von der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2013 gestellten Antrag auf Sicherstellung der Prozessentschädigung (Urk. 71) nicht eingetreten werden muss, -- 2 of 4 -dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'132'662.– – in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen sind, dass der Berufungsbeklagten mit Blick auf ihre Aufwendungen (Urk. 71; Urk. 85) gestützt auf § 13 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs.1 und 2 AnwGebV eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. 8% MwSt.) zuzusprechen ist, wird beschlossen:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
4.
Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 87, an die Berufungsklägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 85 sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
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schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'132'662.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc -- 4 of 4 --